B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4211/2013
U r t e i l v o m 3 0 . J u l i 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier;
Gerichtsschreiberin Sandra Min.
Parteien
A._______, geboren (…), Nigeria,
alias A._______, geboren (…), Südsudan,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 16. Juli 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 1. März 2013 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass er anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 21. März 2013 im
Wesentlichen geltend machte, er stamme aus dem Südsudan und sei
ethnischer Kuku,
dass er über keine Schulbildung verfüge und als Landwirt gearbeitet ha-
be,
dass seine Ehefrau und seine Eltern am 6. Juli 2011 getötet worden sei-
en,
dass er aus dem Südsudan geflüchtet sei, weil die Sudan People's Libe-
ration Army (SPLA) ihn habe töten wollen,
dass er keine Identitätsdokumente zu den Akten reichte,
dass ein Experte der Fachstelle LINGUA am 30. Mai 2013 im Auftrag des
BFM ein Telefongespräch mit dem Beschwerdeführer führte, um dessen
Herkunft zu verifizieren,
dass das BFM dem Beschwerdeführer zum Resultat der Herkunftsanaly-
se (LINGUA-Analyse vom 24. Juni 2013) mit Schreiben vom 2. Juli 2013
das rechtliche Gehör gewährte, wobei es ihn gleichzeitig über den Wer-
degang und die Qualifikation des LINGUA-Experten informierte,
dass sich der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9. Juli 2013 zum Re-
sultat der LINGUA-Analyse äusserte,
dass das BFM mit Verfügung vom 16. Juli 2013 – eröffnet am 17. Juli
2013 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und
die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass es zur Begründung im Wesentlichen anführte, nach den Abklärun-
gen im Rahmen des Asylverfahrens stehe fest, dass der Beschwerdefüh-
rer die Behörden über seine Identität getäuscht habe,
dass der LINGUA-Experte festgestellt habe, (…),
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dass der Experte bezüglich der Sprache festgestellt habe, dass der Be-
schwerdeführer kein Kuku spreche, obwohl seine Eltern Kuku gespro-
chen hätten,
dass er vielmehr sehr gut Englisch spreche, was ohne Schulbildung nicht
möglich sei,
dass sein Englisch zudem bezüglich Aussprache und Grammatik demje-
nigen Nigerias und nicht demjenigen, das im Sudan gesprochen werde,
entspreche,
dass der Experte zum Schluss komme, dass der Beschwerdeführer mit
Sicherheit nicht im Südsudan, sondern mit Sicherheit in Nigeria aufge-
wachsen sei,
dass der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 2. Juli 2013
(recte: 9. Juli 2013) erklärt habe, er können nicht gut Kuku sprechen, weil
seine Mutter wollte, dass er gut Englisch spreche,
dass er die Feste und Rituale gekannt habe,
dass er wegen des Krieges im Sudan keine Papiere habe,
dass dazu festzuhalten sei, dass eine Frau aus einfachen Verhältnissen
im Südsudan mit ihren Kindern nicht Englisch reden würde,
dass der Beschwerdeführer – wie dargelegt – auch die Sitten der Region
nicht kenne,
dass die Tatsache, dass er keine Ausweise eingereicht habe, den Schluss
bestätige, dass er nicht aus dem Südsudan stamme,
dass daher zu schliessen sei, dass der Beschwerdeführer mit Sicherheit
nicht den grössten Teil seines Lebens im Südsudan verbracht habe, son-
dern mit Sicherheit aus Nigeria stamme und dort den grössten Teil des
Lebens verbracht habe,
dass er somit als nigerianischer Staatsangehöriger zu betrachten sei,
weshalb feststehe, dass er im Rahmen des Asylverfahrens die Behörden
über seine Identität getäuscht habe,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
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dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Juli 2013 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei
in materieller Hinsicht beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzu-
heben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen, eventualiter sei die vorläufige Aufnahme zu erteilen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um die aufschiebende Wirkung
gemäss Art. 55 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. De-
zember 1968 (VwVG, SR 172.021), sowie um Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 VwVG und um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 26. Juli 2013 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31–33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – un-
ter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung – einzutreten ist (Art. 108
Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1
VwVG) und die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung einer allfälli-
gen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat (Art. 55
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Abs. 2 VwVG), weshalb auf das Gesuch um aufschiebende Wirkung nicht
einzutreten ist (vgl. auch Art. 42 AsylG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32–35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5
S. 116),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufge-
zeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG auf Asylgesuche nicht eingetre-
ten wird, wenn Asylsuchende die Behörden über ihre Identität täuschen
und diese Täuschung aufgrund der Ergebnisse der erkennungsdienstli-
chen Behandlung oder anderer Beweismittel feststeht, wobei der Begriff
der Identität Namen, Vornamen, Staatsangehörigkeit, Ethnie, Geburtsda-
tum, Geburtsort und Geschlecht des Asylsuchenden umfasst (vgl. Art. 1a
Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
[AsylV 1, SR 142.311]),
dass der von der Vorinstanz beauftragte LINGUA-Experte aufgrund sei-
ner Herkunftsanalyse zum Schluss kam, die Sozialisation des Beschwer-
deführers habe eindeutig in Nigeria und nicht im Südsudan stattgefunden,
dass das Bundesverwaltungsgericht LINGUA-Analysen des BFM zwar
nicht als Sachverständigengutachten (Art. 12 Bst. e VwVG; Art. 57 ff. des
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Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
[BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern als schriftliche Auskünfte ei-
ner Drittperson (Art. 12 Bst. c VwVG; Art. 49 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG)
anerkennt, ihnen indessen – sofern bestimmte Anforderungen an die
fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten wie auch
an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Analysen er-
füllt sind – erhöhten Beweiswert zumisst (vgl. Entscheidungen und Mittei-
lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 14
E. 7 S. 89; 1998 Nr. 34 S. 284 ff.),
dass demnach LINGUA-Analysen grundsätzlich geeignet sind, den
Nachweis einer Identitätstäuschung in Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. b
AsylG zu erbringen (vgl. EMARK 1999 Nr. 19 E. 3d S. 125 f.),
dass der vorliegend zu beurteilenden, ausführlich begründeten LINGUA-
Analyse nach den erwähnten Kriterien erhöhter Beweiswert zukommt,
dass diese ferner einen nachvollziehbaren und überzeugenden Eindruck
hinterlässt und zu keinen Beanstandungen Anlass gibt,
dass das BFM mit Hinweis auf die vorliegende LINGUA-Analyse und un-
ter Berücksichtigung der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom
9. Juli 2013 überzeugend dargelegt hat, warum der Beschwerdeführer
entgegen seinen Aussagen mit Bestimmtheit nicht aus dem Südsudan
stammen kann und daher durch seine tatsachenwidrigen Angaben die
Asylbehörden über seine Identität im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. b
AsylG i.V.m. Art. 1a Bst. a AsylV 1 getäuscht hat,
dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene im Wesentlichen vor-
bringt, er habe seit seiner Kindheit in Nigeria gelebt und sei erst im Jahr
2010 in den Südsudan – die Heimat seiner Mutter – gezogen,
dass er Doppelbürger sei und auch die nigerianische Staatsangehörigkeit
besitze,
dass diese Vorbringen – sofern bezüglich seiner Verbindungen zum Süd-
sudan überhaupt glaubhaft – nichts daran ändern, dass er die Behörden
über seine Identität getäuscht hat, zumal er anlässlich der BzP keine An-
gaben zu einer allfälligen zweiten Staatsangehörigkeit machte (Akten
BFM A 4/11 S. 3) und selbst in seiner Stellungnahme vom 9. Juli 2013
vorbrachte, nicht aus Nigeria zu stammen und dort auch nicht aufge-
wachsen zu sein,
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dass es sich erübrigt, auf die weiteren Beschwerdevorbringen einzuge-
hen, da sie an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen,
dass insbesondere auch eine Aussage des Onkels des Beschwerdefüh-
rers zu keiner anderen Beurteilung führen würde, weshalb der sinnge-
mässe Beweisantrag bezüglich Einholen einer entsprechenden Aussage
abzuweisen ist,
dass sich sodann die Rüge, das BFM habe den Sachverhalt nicht voll-
ständig und richtig erfasst, als unbegründet erweist,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kan-
ton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf
Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9, mit weiteren
Hinweisen), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den ge-
setzlichen Bestimmungen steht und demnach vom BFM zu Recht ange-
ordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2, mit weiteren Hin-
weisen),
dass Wegweisungshindernisse grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen
sind, diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und Glauben ihre
Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden findet (Art. 8
AsylG), welche auch die Substanziierungslast tragen (Art. 7 AsylG), und
es deshalb nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach allfälligen
Wegweisungshindernissen zu forschen,
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dass der Beschwerdeführer daher die Folgen seiner fehlenden Mitwir-
kung respektive der Verheimlichung seiner wahren Identität und Herkunft
zu tragen hat, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden
einer Wegweisung nach Nigeria keine Vollzugshindernisse im Sinne von
Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2 – 4 AuG entgegenstehen,
dass nach dem Gesagten der vom BFM verfügte Vollzug der Wegwei-
sung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuwei-
sen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache hinfällig wird,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen
ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt
– als aussichtslos zu bezeichnen waren,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Sandra Min
Versand: