B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4211/2017
Ur t e i l vom 4 . Augu s t 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Contessina Theis (Vorsitz),
mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer,
Gerichtsschreiberin Nira Schidlow.
Parteien
A. _______, geboren am (…),
Türkei,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 18. Juli 2017 / N (…).
D-4211/2017
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer
Ethnie und alevitischen Glaubens, am 6. Juni 2017 in die Schweiz einreiste
und gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass am 14. Juni 2017 die Befragung zur Person (BzP) stattfand, anläss-
lich welcher der Beschwerdeführer summarisch zu seiner Person, zum Rei-
seweg und zu den Gesuchsgründen befragt wurde,
dass er angab, er habe sich zwar im Mai 2017 mit einem Besuchervisum
in Deutschland aufgehalten, habe aber Deutschland am 18. Mai 2017 auf
illegalem Weg Richtung Türkei verlassen, um zwei Wochen später – eben-
falls illegal – in die Schweiz einzureisen,
dass dem Beschwerdeführer anlässlich der BzP das rechtliche Gehör zu
einem allfälligen Nichteintretensentscheid aufgrund der mutmasslichen
Verfahrenszuständigkeit von Deutschland gemäss der Verordnung (EU)
Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni
2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mit-
gliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen
oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internatio-
nalen Schutz zuständig ist (ABl. L180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend Dub-
lin-III-VO) sowie zur Überstellung dorthin gewährt wurde,
dass er betonte nicht nach Deutschland zu wollen, andernfalls wäre er
nach Deutschland gegangen, er möge Deutschland aber nicht und habe
die Schweiz bevorzugt,
dass er zudem eine Cousine in der Schweiz habe,
dass er allerdings keine persönlichen Probleme in Deutschland gehabt
habe,
dass er im Hinblick auf allfällige medizinische Beschwerden erklärte, ge-
sundheitlich gehe es ihm gut,
dass ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-Vis)
ergab, dass ihm durch die Auslandsvertretung von Deutschland in Ankara
ein vom 26. April 2017 bis am 16. Mai 2017 gültiges „Visum für Besuch
Familie / Freunde der Kategorie C“ ausgestellt worden war,
D-4211/2017
Seite 3
dass das SEM gestützt darauf ein Dublin-Verfahren einleitete und die zu-
ständige deutsche Behörde am 5. Juli 2017 um Übernahme des Beschwer-
deführers ersuchte,
dass die zuständige deutsche Behörde das Ersuchen des SEM um seine
Übernahme gestützt auf Art. 12 Abs. 4 der Dublin-III-VO guthiess,
dass das SEM mit Verfügung vom 18. Juli 2017 – eröffnet am 24. Juli 2017
– in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asyl-
gesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Deutschland
anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens
am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwer-
deführer verfügte,
dass es seinen Entscheid im Wesentlichen damit begründete, dass ein Ab-
gleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-Vis) ergeben habe,
dass dem Beschwerdeführer von Deutschland ein vom 26. April 2017 bis
am 16. Mai 2017 gültiges Visum ausgestellt worden sei,
dass gestützt darauf ein Dublin-Verfahren eingeleitet worden sei,
dass die deutschen Behörden das Ersuchen des SEM um Übernahme des
Beschwerdeführers gutgeheissen hätten, weshalb die Zuständigkeit, das
Asyl- und Wegweisungsverfahren durchzuführen, bei Deutschland liege,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der BzP zu Protokoll gegeben habe,
sich im Mai 2017 in Deutschland aufgehalten zu haben, Deutschland am
18. Mai 2017 jedoch auf illegalem Weg verlassen zu haben und in die Tür-
kei zurückgekehrt zu sein, worauf er nach einem vierzehntägigen Aufent-
halt die Türkei wiederum verlassen habe und mit einem TIR-Lastwagen in
die Schweiz gereist sei,
dass die geltend gemachte Aus- und Wiedereinreise in das Hoheitsgebiet
der Dublin-Staaten jeglicher Logik und dem gesundem Menschenverstand
widersprächen und somit nicht glaubhaft seien,
dass er diesbezüglich auch keine Beweismittel eingereicht habe, welche
seine Vorbringen stützen würden,
D-4211/2017
Seite 4
dass aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer den geltend ge-
machten Aufenthalt ausserhalb der Dublin-Staaten weder habe glaubhaft
machen noch belegen können, nicht davon ausgegangen werden könne,
dass er sich ausserhalb der Dublin-Staaten aufgehalten habe, was unter
Umständen das Erlöschen der Zuständigkeit Deutschlands zur Durchfüh-
rung seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens gemäss Dublin-III-VO zur
Folge gehabt hätte,
dass diese Erwägungen durch die Tatsache gestützt würden, dass die
deutschen Behörden dem Übernahmeersuchen explizit zugestimmt hätten,
dass der geäusserte Wunsch des Beschwerdeführers nach einem weiteren
Verbleib in der Schweiz keinen Einfluss auf die Zuständigkeit für das Asyl-
und Wegweisungsverfahren habe, da es grundsätzlich nicht Sache der be-
troffenen Person sei, den für ihr Asylverfahren zuständigen Staat selber zu
bestimmen,
dass er vom Umstand, dass seine Cousine in der Schweiz lebe, nichts zu
seinen Gunsten ableiten könne,
dass eine allfällige Regelung des Aufenthalts zwecks Ehevorbereitungen
im Ermessen der zuständigen kantonalen Migrationsbehörde liege,
dass die Ausführungen des Beschwerdeführers anlässlich der BzP die Zu-
ständigkeit Deutschlands zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungs-
verfahrens nicht zu widerlegen vermöchten,
dass ferner festgehalten wurde, dass Deutschland die Richtlinien
2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie), 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie)
und 2013/33/EU (Aufnahmerichtlinie) ohne Beanstandungen von Seiten
der Europäischen Kommission umgesetzt habe,
dass das SEM unter anderem weiter ausführte, Deutschland sei Vertrags-
staat sowohl des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) und es auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür gebe,
dass sich Deutschland nicht an die entsprechenden völkerrechtlichen
Verpflichtungen halte und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht
korrekt durchführen würde,
D-4211/2017
Seite 5
dass in Deutschland keine systemischen Mängel im Asyl- und Aufnahme-
system bekannt seien,
dass ferner auch keine Gründe gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO vorlä-
gen, welche die Schweiz verpflichten würden, das vorliegende Asylgesuch
zu prüfen,
dass auch keine Gründe vorlägen, die Souveränitätsklausel gemäss
Art. 17 Dublin-III-VO anzuwenden,
dass zudem keine Gründe vorlägen, welche die Anwendung der Souverä-
nitätsklausel aus humanitären Gründen gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asyl-
verordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) anzeigen wür-
den,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Juli 2017 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei
beantragte, den Entscheid der Vorinstanz aufzuheben und sein Asylgesuch
in der Schweiz prüfen zu lassen,
dass er in prozessualer Hinsicht um Erteilung der aufschiebenden Wirkung,
um unentgeltliche Rechtspflege und um den Verzicht auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses ersuchte,
dass er insbesondere geltend machte, die Zuständigkeit Deutschlands sei
durch seine Ausreise aus dem Schengenraum in die Türkei aufgehoben
worden,
dass zudem seine Verlobte in der Schweiz wohne, weshalb ihm mindes-
tens ein Aufenthalt von drei Monaten für die Durchführung des Heiratspro-
zesses gewährt werden sollte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 2. August 2017 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
D-4211/2017
Seite 6
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, bei denen es das
SEM gestützt auf die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen (vgl.
Art. 31a Abs. 1 und 3 AsylG) ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründet-
heit hin zu überprüfen, die Beurteilungszuständigkeit der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob das Bundesamt
zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5),
dass sich die Beschwerdeinstanz demnach – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiel-
len Prüfung enthält, sie die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
D-4211/2017
Seite 7
che zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE
2007/8 E. 2.1),
dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache der Antrag auf
Erlass einer vorsorglichen Massnahme respektive Gewährung der auf-
schiebenden Wirkung der Beschwerde im Sinne von Art. 107a AsylG sowie
das Ersuchen um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ge-
genstandslos werden,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass im vorliegenden Fall zu prüfen ist, ob das SEM zu Recht gestützt auf
Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht eingetreten ist,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird,
dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ein-
geleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt
wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge)
die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort
aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien;
vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind und dabei von der Situa-
tion in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende
erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dub-
lin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verord-
nung, Wien 2014, K4 zu Art. 7),
dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back)
demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach
Kapitel III stattfindet (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
D-4211/2017
Seite 8
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann,
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzuneh-
men (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO),
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht),
dass entweder der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen
Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat vor
der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat
ersuchen kann, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum
Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei
die betroffenen Personen dem schriftlich zustimmen müssen (Art. 17
Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel),
dass der Beschwerdeführer über ein von den deutschen Behörden ausge-
stelltes vom 26. April 2017 bis am 16. Mai 2017 gültiges Visum verfügte,
dass gemäss Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO grundsätzlich der Mitgliedstaat,
der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen
Schutz zuständig ist,
dass das SEM die deutschen Behörden unter Hinweis auf die zu Recht als
unglaubhaft befundenen Angaben des Beschwerdeführers zur Ausreise
aus dem Schengenraum, und auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO um Auf-
nahme des Beschwerdeführers ersuchte,
D-4211/2017
Seite 9
dass die deutschen Behörden der Übernahme des Beschwerdeführers am
17. Juli 2017 gemäss Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO zustimmten,
dass der Beschwerdeführer auch auf Beschwerdeebene sein angebliches
Verlassen des Dublin Hoheitsraums nicht glaubhaft machen konnte,
dass die Zuständigkeit Deutschlands somit gegeben ist,
dass der Beschwerdeführer somit in einen Drittstaat (Deutschland) ausrei-
sen kann, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsver-
fahrens staatsvertraglich zuständig ist,
dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfah-
ren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Deutschland wür-
den systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer un-
menschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4
der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen,
dass Deutschland Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtun-
gen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, Deutschland anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass eine Cousine keine Familienangehörige im Sinne des Art. 2 g bezie-
hungsweise Art. 9 Dublin-III-VO ist,
dass die Verlobte des Beschwerdeführers ebenfalls keine Familienange-
hörige im Sinne der Dublin-III-VO ist und das SEM aufgrund der Bezie-
hungsumstände zu Recht nicht davon ausging, dass der Beschwerdefüh-
rer und seine Verlobte bereits jetzt als Familie im hier relevanten Sinne
anzusehen sind,
D-4211/2017
Seite 10
dass Ausländerinnen und Ausländern gestützt auf den in Art. 8 EMRK und
Art. 13 BV gewährleisteten Schutz des Familienlebens ein potenzieller An-
spruch auf Aufenthalt in der Schweiz erwächst, wenn eine intakte und tat-
sächlich gelebte Familienbande zu nahen Verwandten (sogenannte Kern-
familie) besteht, die über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz
verfügen (vgl. BGE 135 I 143 E. 1.3.1; BGE 130 II 281 E. 3.1; BVGE
2013/24 E. 5.2 S. 353; vgl. auch EGMR, K. und T. gegen Finnland [Grosse
Kammer], Urteil vom 12. Juli 2001, Beschwerde Nr. 25702/94, § 150),
dass dabei als wesentliche Faktoren für eine tatsächlich gelebte Beziehung
das gemeinsame Wohnen respektive der gemeinsame Haushalt, die finan-
zielle Verflochtenheit, die Dauer und Stabilität der Beziehung sowie das
Interesse und die Bindung der Partner aneinander zu berücksichtigen sind,
dass vorliegend namentlich auch das Kriterium der Dauerhaftigkeit im
Sinne der entsprechenden Voraussetzungen als nicht erfüllt zu erachten
ist, zumal die geplante Hochzeit bei der BzP vom 14. Juni 2017 noch nicht
erwähnt wurde,
dass es dem Beschwerdeführer somit zuzumuten ist, weitere Schritte im
Hinblick auf die Eheschliessung im Ausland abzuwarten,
dass gemäss diesen Erwägungen Deutschland für die Behandlung des
Asylantrags des Beschwerdeführers zuständig ist und keine Gründe er-
sichtlich sind, welche zu einem Selbsteintritt auf das Gesuch in Anwendung
der Ermessensklausel gemäss Art. 17 Dublin-III-VO führen und an dieser
Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden
kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen
(vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
– weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die
Überstellung nach Deutschland angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht-
eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE
2015/18 E. 5.2 m.w.H.),
D-4211/2017
Seite 11
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist und die Verfü-
gung des SEM zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als
gegenstandslos erweist,
dass sich bei diesem Ausgang des Verfahrens die Beschwerde im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG als aussichtslos erweist, weshalb das Gesuch um
Gewährung der unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-4211/2017
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Nira Schidlow
Versand: