Abtei lung IV
D-421/2009/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 6 . J a n u a r 2 0 0 9
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richter Daniel Schmid;
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
A._______, Guinea,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 13. Januar 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-421/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 26. Juni 2008 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte, wobei er keine Identitätspapiere zu den Akten reichte,
dass er anlässlich der Erstbefragung im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum Chiasso vom 25. Juli 2008 sowie der Anhörung nach Art. 29
Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch
das BFM vom 17. Dezember 2008 im Wesentlichen angab, er habe in
B._______ zusammen mit seiner Mutter und Grossmutter gelebt und
sei seit dem Jahr 2006 mit der Tochter eines Militärkommandanten be-
freundet gewesen,
dass er am 21. November 2007 von Militärangehörigen festgenommen
worden sei, da seine Freundin - wie er an diesem Tag erfahren habe -
von ihm schwanger gewesen sei,
dass er am 25. November 2007 wieder freigelassen worden sei, nach-
dem er eine Erklärung - von welcher er keine Kopie erhalten habe -
unterzeichnet habe, wonach er die Verantwortung für seine Freundin
übernehme, woraufhin er nicht mehr weiter behelligt worden sei,
dass seine Freundin aufgrund von Komplikationen bei der Geburt des
Kindes am 20. Mai 2008 gestorben sei, woraufhin Militärangehörige
noch am selben Tag zu ihm nach Hause gekommen seien, um ihn dort
zu suchen,
dass sie an seiner Stelle seine Grossmutter mitgenommen hätten, da
er selbst nicht zu Hause gewesen sei,
dass er daraufhin auf Anraten seiner Mutter das Land am 27. Mai 2008
auf dem Seeweg verlassen habe und am 25. Juni 2008 in Italien - den
Ankunftshafen könne er nicht nennen - an Land gegangen sei, von wo
aus er mit dem Zug weiter gereist und am 26. Juni 2008 illegal in die
Schweiz gelangt sei (vgl. A1, S. 5 ff.; A11, S. 4 ff.),
dass bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzel-
heiten des rechtserheblichen Sachverhalts auf die Protokolle bei den
Akten verwiesen wird,
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dass der Beschwerdeführer trotz entsprechender Aufforderung keine
Identitätspapiere eingereicht hat,
dass er zur Begründung ausführte, er habe nie einen Pass besessen
und seine Identitätskarte habe das Militär am 20. Mai 2008 bei der
Durchsuchung seines Zimmers mitgenommen, und dass er aufgrund
seiner Probleme keine Möglichkeit habe, diesbezüglich jemanden zu
kontaktieren (vgl. A1, S. 3; A11, S. 3),
dass das BFM mit Verfügung vom 13. Januar 2009 - eröffnet am
15. Januar 2009 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf
das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung des Beschwerde-
führers aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer dagegen mit Eingabe vom 21. Janu-
ar 2009 (Datum Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde einreichte und um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfü-
gung und Rückweisung der Sache an das BFM, eventualiter um Fest-
stellung der Unzulässigkeit, allenfalls der Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs ersuchte,
dass er zudem in formeller Hinsicht um Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) ersuchte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, bei denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, wobei
bei Nichteintretensentscheiden gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a und
Abs. 3 AsylG auch die Flüchtlingseigenschaft zum Prozessgegenstand
gehört (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungs-
gerichts [BVGE] 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass indes die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111
Bst. e AsylG) und es sich vorliegend - wie nachfolgend aufgezeigt - um
eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur sum-
marisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche nicht eingetre-
ten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innert 48 Stunden
nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben,
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylgesuch-
steller glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie
gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt
wird oder zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlings-
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eigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind
(Art. 32 Abs. 3 AsylG),
dass unter den Begriff „Reise- oder Identitätspapier“ gemäss Art. 32
Abs. 2 Bst. a AsylG nur Dokumente fallen, welche von den heimat-
lichen Behörden zum Zweck des Identitätsnachweises ausgestellt wor-
den sind, weshalb grundsätzlich nur Reisepässe oder Identitätskarten
diese Anforderungen erfüllen, nicht aber zu anderen Zwecken ausge-
stellte Dokumente wie Führerausweise oder Geburtsurkunden (vgl.
Art. 1 Bst. b und c der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über
Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; BVGE 2007/7 E. 6), weshalb
die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift
vom 21. Januar 2009 zur allfälligen Erhältlichmachung „anderer Doku-
mente“ zur Bestätigung seiner Identität unbeachtlich sind, da diese
voraussichtlich keine rechtsgenüglichen Dokumente darstellen wür-
den,
dass überdies ein nachträglicher Eingang rechtsgenüglicher Identitäts-
dokumente nicht zur Aufhebung des Nichteintretensentscheides zu
führen vermöchte, da - wie nachfolgend aufgezeigt - das Unterlassen
der Einreichung genüglicher Identitätspapiere innert Frist nicht ent-
schuldbar ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 1999 Nr. 16 E. 5),
dass der Beschwerdeführer es trotz entsprechender Aufforderung
unterliess, im Moment der Einreichung des Asylgesuchs beziehungs-
weise innert 48 Stunden danach Dokumente zu seiner Identifizierung
abzugeben,
dass die Erklärungen des Beschwerdeführers, er habe lediglich eine
Identitätskarte besessen, die vom Militär beschlagnahmt worden sei,
und er sei ohne ein Ausweisdokument von Guinea nach Europa ge-
reist, ohne jemals kontrolliert worden zu sein (vgl. A1, S. 3 und 5), an-
gesichts der strengen Kontrollen an wichtigen Grenzübergängen als
nicht realistisch erscheinen,
dass zudem die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner Rei-
se, wonach er von B._______ per Schiff nach Italien gelangt sei, je-
doch weder den Ankunftshafen noch den Namen der Person nennen
könne, welche ihm nach der Zugsfahrt von Italien in die Schweiz
geholfen habe, indem sie ihm die Fahrkarte zum Empfangszentrum
gekauft, ihm Kleider geschenkt und ihm erklärt habe, wie er die
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schweizerischen Behörden um Hilfe bitten könne (vgl. A1, S. 5), nicht
zu seiner Glaubwürdigkeit beitragen,
dass somit keine entschuldbaren Gründe für das Versäumnis des
Beschwerdeführers, innert der gesetzlichen Frist von 48 Stunden
rechtsgenügliche Identitätsdokumente einzureichen, vorliegen,
dass sodann die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers,
seinen Heimatstaat wegen der Furcht vor Verfolgung durch das Militär
beziehungsweise durch den Vater - eines Militärkommandanten -
seiner aufgrund von Geburtskomplikationen verstorbenen Freundin
verlassen zu haben, im Ergebnis zutreffend mangels Substanz und
Realkennzeichen sowie aufgrund diverser Widersprüche im Zusam-
menhang mit den geltend gemachten Ereignissen als nicht glaubhaft
und nicht asylrelevant erachtet hat, und dass hierzu auf die zu bestä-
tigenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen wer-
den kann,
dass sich die Argumente in der Beschwerdeschrift im Wesentlichen in
einer Wiederholung der bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend
gemachten Vorbringen erschöpfen und die vom BFM aufgezeigten
Widersprüche und Ungereimtheiten nicht zu entkräften und keine asyl-
rechtlich relevante Verfolgung zu begründen vermögen,
dass somit keine Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c
AsylG notwendig erscheinen,
dass das Bundesamt demzufolge zu Recht auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die Anordnung der Wegweisung die gesetzliche Regelfolge des
Nichteintretens auf ein Asylgesuch ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG), wenn
sich der Asylsuchende nicht im Besitz einer fremdenpolizeilichen Auf-
enthaltsbewilligung befindet,
dass der Beschwerdeführer über keine derartige Bewilligung verfügt
und auch keinen Anspruch auf eine solche geltend machen kann, wes-
halb die von der Vorinstanz ausgesprochene Wegweisung im Einklang
mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (vgl.
EMARK 2001 Nr. 21),
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dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30)],
dass der Wegweisungsvollzug vorliegend in Beachtung dieser völker-
und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 Abs. 1 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für
eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im
Heimatstaat droht,
dass sich der Vollzug der Wegweisung für Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizi-
nischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass in Guinea am 24. Dezember 2008 eine Militärjunta unter Führung
von Hauptmann Moussa Dadis Camara die Macht übernommen hat,
nachdem der Präsident, Lansana Conté, verstorben war, und die
Verwaltung des Landes bis zu Neuwahlen von einem „Conseil National
pour la Démocratie et le Développement“ ausgeführt wird,
dass die Lage im Land nach dem Putsch jedoch weitgehend ruhig ge-
blieben ist und nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt ausge-
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gangen werden kann, aufgrund derer die Bevölkerung konkret gefähr-
det wäre,
dass der Vollzug der Wegweisung des jungen, ledigen und über ver-
wandtschaftliche Beziehungen im Heimatstaat verfügenden Beschwer-
deführers, der keine gesundheitlichen Beschwerden geltend macht
und gemäss eigenen Angaben auf dem Markt, wo er zunächst als
Plastikverkäufer gearbeitet hatte, als selbständiger Devisenhändler
tätig war, wodurch er ein genügendes Einkommen erzielt hat (vgl. A1,
S. 2 f.; A11, S. 3), sich somit als zumutbar erweist (Art. 83 Abs. 4
AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung auch möglich ist, da keine Vollzugs-
hindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerde-
führer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken
(Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass somit keine Wegweisungshindernisse vorliegen, weshalb die An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme nicht in Betracht fällt und der Voll-
zug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung demnach weder Bundesrecht ver-
letzt noch unangemessen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt von
der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt wurde (Art. 106
AsylG), weshalb sie zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass mit vorliegendem Urteil ohne vorgängige Instruktion das Gesuch
um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstands-
los geworden ist,
dass die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aus-
sichtslos zu qualifizieren ist und daher das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG - un-
geachtet der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers - abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Susanne Burgherr
Versand:
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