B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-421/2016
pjn
Ur t e i l vom 2 8 . Ok t o be r 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Sylvie Cossy, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und ihre Kinder
B._______, geboren am (…),
und
C._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Marcel Bosonnet, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des SEM vom 27. November 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Mit Eingabe an die schweizerische Botschaft in Colombo vom 7. Juni
2010 (dort eingegangen am 14. Juni 2010) ersuchte die Beschwerdeführe-
rin – eine Staatsangehörige von Sri Lanka tamilischer Ethnie – für sich und
ihre beiden Kinder sinngemäss um Bewilligung der Einreise in die Schweiz
und die Gewährung von Asyl. Mit ihrer Eingabe reichte sie die Kopie einer
Eingabe ein, welche sie ihren Angaben zufolge schon am 21. April 2010 an
die Botschaft gerichtet hatte. Zur Begründung ihres Gesuches machte sie
in ihren Eingaben zur Hauptsache geltend, sie befinde sich mit ihren Kin-
dern in einer kritischen Situation und in Gefahr, da ihr Ehemann ver-
schwunden sei und sie aus dem Vanni-Gebiet stamme, wohin sie mit ihren
Kindern nicht mehr zurückkehren könne. Nach entsprechender Aufforde-
rung durch die Botschaft machte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom
20. Juli 2010 ergänzende Angaben zu ihrem Gesuch. Dabei brachte sie zur
Hauptsache vor, sie und ihr Ehemann, welchen sie gegen den Willen ihrer
Familien geheiratet habe, hätten während des Bürgerkrieges aufgrund der
damals laufenden Kämpfe mehrfach innerhalb des Vanni-Gebietes flüch-
ten müssen. Als sie sich schliesslich kurz nach der Geburt ihres zweiten
Kindes aus dem Vanni-Gebiet in das von der sri-lankischen Armee (SLA)
kontrollierte Gebiet hätten retten wollen, habe sie (…[im]) April 2009 den
Kontakt zu ihrem Ehemann verloren. Bis heute habe sie nicht in Erfahrung
bringen können, was mit ihm geschehen sei. Da sie seither mit ihren Kin-
dern völlig auf sich alleine gestellt sei und sie sich ständig fürchte, ersuche
sie um eine Schutzgewährung durch die Schweiz, zumal sie ihre Kinder
retten wolle. Mit ihrer Eingabe reichte sie Kopien verschiedener Doku-
mente zu den Akten (Pass, Identitätskarte und Geburtsregisterauszüge).
Nach Eingang dieser Eingabe leitete die Botschaft die Akten ans BFM wei-
ter, wo sie am 27. August 2010 eintrafen.
A.b Mit Eingabe an die Botschaft in Colombo vom 10. Juni 2011 (dort ein-
gegangen am 16. Juni 2011) ersuchte die Beschwerdeführerin um eine bal-
dige Behandlung ihres Gesuchs. Gleichzeitig teilte sie mit, sie habe ihren
Aufenthaltsort aus Sicherheitsgründen wechseln müssen. Auch diese Ein-
gabe wurde von der Botschaft ans BFM weitergeleitet, wo sie am 30. Juni
2011 eintraf.
A.c Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin mit Schrei-
ben der Botschaft in Colombo vom 14. Oktober 2014 zu einem Anhörungs-
termin eingeladen wurde. Gemäss Aktenlage brachte sie der Botschaft in
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der Folge mit Eingabe vom 23. Oktober 2014 zur Kenntnis, sie befinde sich
nicht mehr in Sri Lanka, sondern sie halte sich mittlerweile in Indien auf.
Die Beschwerdeführerin wurde als Folge dieser Mitteilung am 24. Novem-
ber 2014 von der Botschaft in Colombo zur Fortsetzung ihres Verfahrens
an das schweizerische Generalkonsulat in Mumbai verwiesen.
B.
B.a Mit Eingaben an das SEM vom 3. März 2015 und 15. April 2015 (dort
eingegangen am 13. März 2015 und am 2. Juni 2015) informierte die Be-
schwerdeführerin das SEM über ihren Aufenthalt in Indien schon seit (…)
2013, wobei sie auf eine Eingabe mit entsprechendem Inhalt verwies, wel-
che sie ihren Angaben zufolge schon am 26. September 2013 ans BFM
gesandt hatte (Eingabe nicht in den Akten). Gleichzeitig reichte sie die vor-
erwähnte Eingabe an die Botschaft in Colombo vom 23. Oktober 2014
nach, wie auch eine Eingabe vom 5. Mai 2013, welche sie ebenfalls an die
Botschaft gesandt und in welcher sie dringend um eine Behandlung ihres
Gesuches ersucht habe (Eingabe nicht in den Akten). In den genannten
Eingaben machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie
habe im Frühjahr 2013 keine andere Wahl gehabt, als nach Indien auszu-
reisen, da sie in Sri Lanka von den Sicherheitskräften gesucht worden sei,
weshalb sie ständig ihren Aufenthaltsort habe wechseln müssen. Auch hät-
ten ihre Kinder nicht zur Schule gehen können. Sie habe jedoch auch in
Indien keine Sicherheit gefunden, weshalb sie die Schweiz (weiterhin) um
eine Einreisebewilligung ersuche. Daneben berichtete die Beschwerdefüh-
rerin über ihre Bemühungen um eine Kontaktnahme mit den Auslandver-
tretungen der Schweiz in Indien, welche sie am 10. November 2014 in
Delhi und am 13. November 2014 in Mumbai aufgesucht habe. Mit ihren
Eingaben reichte sie als Beweismittel Kopien ihres Eheregisterauszuges,
einer Haftbestätigung des IKRK vom 13. Februar 2002 (betreffend ihren
Ehemann und eine Haftzeit vom 30. April 1999 bis zum 13. Februar 2002)
sowie eine Bestätigung der sri-lankischen Behörden vom 29. Oktober 2009
zu den Akten. Laut der letztgenannten Bestätigung war die Beschwerde-
führerin bis zum 29. Oktober 2009 mit ihren Kindern als intern Vertriebene
(IDP) in einem staatlichen Flüchtlingslager untergebracht (soweit ersicht-
lich im D._______ Camp, ein sehr grosses Flüchtlingslager, welches da-
mals bei E._______, südwestlich von F._______ lag).
B.b Am 28. Juli 2015 wurde die Beschwerdeführerin vom schweizerischen
Generalkonsulat in Mumbai zu ihren Gesuchsgründen angehört. Bei dieser
Gelegenheit gab sie zu ihrem persönlichen Hintergrund unter anderem an,
sie stamme ursprünglich aus Jaffna, von 2000 bis 2008 habe sie jedoch für
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die Hauptverwaltung der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) als Buch-
halterin gearbeitet. Ihr Ehemann sei während des Krieges getötet worden,
seine Leiche habe sie jedoch nie gesehen. Sein Tod als Folge des Krieges
(…[im]) April 2009 in G._______ ([…]) sei aber mit offizieller Todesurkunde
bestätigt worden. Da sie eine alleinstehende Frau sei, sei sie 2013 von
Angehörigen der SLA von zu Hause abgeholt und ins örtliche Militär-Camp
gebracht worden, wo sie von den Soldaten vergewaltigt worden sei. Dabei
sei ihr gedroht worden, ihr würden ihre Kinder weggenommen, sollte sie
den Soldaten nicht zu Willen sein. Fünfzehn Tage nach diesem Vorfall,
(…[im Frühling]) 2013, habe sie Sri Lanka mit einem indischen Touristen-
visum verlassen. Vom Konsulat wurde im Zusammenhang mit der Auf-
nahme der Schilderungen der Beschwerdeführerin im Protokoll vermerkt,
die Anhörung habe mehrfach unterbrochen werden müssen. Vom Konsulat
wurde im Protokoll ferner aufgenommen, die Beschwerdeführerin könne
eigenen Angaben zufolge nicht mehr nach Sri Lanka zurückkehren, da sie
um ihr Leben und das Leben ihrer Kinder fürchte, und ebenso, dass sich
die sexuelle Gewalt gegen sie wiederholen könnte. Anlässlich der Befra-
gung legte die Beschwerdeführerin dem Konsulat ihren Reisepass vor, be-
inhaltend ein (…[im Herbst]) 2013 abgelaufenes Touristenvisum für Indien,
sodann eine Bestätigung der indischen Polizei vom (…[Herbst]) 2013, laut
welcher sie sich bei der Polizei als sri-lankische Staatsangehörige ange-
meldet hatte, und schliesslich eine Todesurkunde der sri-lankischen Behör-
den betreffend ihren Ehemann.
B.c Nach der Befragung wurden die Akten vom Generalkonsulat im Mum-
bai umgehend ans SEM weitergeleitet, wo sie am 6. August 2015 eintrafen.
In seinem Begleitschreiben hielt das Konsulat fest, die Befragung der Be-
schwerdeführerin habe sich aufgrund des von ihr Erlebten und ihres emo-
tionalen Zustandes als äusserst schwierig gestaltet.
C.
Mit Verfügung des SEM vom 27. November 2015 wurde der Beschwerde-
führerin und ihren Kindern die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und
das Asylgesuch (aus dem Ausland) abgelehnt. Dabei hielt das Staatssek-
retariat zum einen fest, die Schilderungen der Beschwerdeführerin liessen
bei objektiver Betrachtung nicht auf das Vorliegen einer asylrelevanten Ver-
folgungssituation schliessen, zumal sie sich überwiegend auf ihre schwie-
rige Situation als alleinstehende Frau, auf wirtschaftliche Schwierigkeiten
und auf allgemeine Ängste berufe. Zwar seien ihr eigenen Angaben zufolge
2013 durch einen Übergriff von Soldaten schlimme Nachteile widerfahren.
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Von daher sei jedoch nicht auf eine begründete Furcht vor zukünftiger Ver-
folgung zu schliessen, da es sich bei diesem Vorfall um ein Einzelereignis
gehandelt habe. Tatsächlich seien im Norden von Sri Lanka im Zusammen-
hang mit der Militärpräsenz alleinstehende Frauen und Witwen vermehrt
sexuellen Belästigungen und weiteren Diskriminierungen ausgesetzt. In-
des sei von der Schutzwilligkeit des sri-lankischen Staates auszugehen,
zumal dieser verschiedene Massnahmen zur Unterstützung und zum
Schutz für Frauen und Kinder implementiert habe. Auf der anderen Seite
führte das Staatssekretariat aus, nachdem sich die Beschwerdeführerin
bereits seit mehr als zwei Jahren in Indien aufhalte, sei davon auszugehen,
sie habe sich dort in der Zwischenzeit eine tragfähige wirtschaftliche Exis-
tenz aufgebaut und sie verfüge dort über ein Beziehungsnetz. Der Be-
schwerdeführerin sei es im Weiteren zuzumuten, sich in Indien als Flücht-
ling registrieren zu lassen, womit sie faktisch über die Möglichkeit einer
Schutzgewährung in Indien verfüge. Tatsächlich hielten sich über hundert-
tausend sri-lankische Tamilen mit Genehmigung in Indien auf, wo es auch
mehrere Flüchtlingslager gebe. Obwohl nur eine Minderheit über einen an-
erkannten Status verfüge, werde den Flüchtlingen von Indien Schutz ge-
währt. Diesbezüglich führte das Staatssekretariat aus, zwar habe Indien
die Flüchtlingskonvention (FK, SR 0.142.30) nicht unterzeichnet und das
Land verfüge auch nicht über ein nationales Asylrecht. Die Rechte von
Flüchtlingen und Asylsuchenden ständen jedoch unter dem Schutz der in-
dischen Verfassung. Auch habe der indische Supreme Court 1996 ein lan-
desrechtliches Non-Refoulement-Gebot für Flüchtlinge im Sinne der FK
festgestellt. Indien sei daher für tamilische Flüchtlinge sicher, zumal Indien
derzeit keine zwangsweisen Rückführungen nach Sri Lanka durchführe.
Nachdem sich die Beschwerdeführerin bis anhin ohne ernsthafte Schwie-
rigkeiten in Indien aufgehalten habe, sei ein weiterer Verbleib in diesem
Staat zumutbar, weshalb das Asylgesuch (aus dem Ausland) abzuweisen
und die Einreise in die Schweiz nicht zu bewilligen sei.
D.
Dieser Entscheid wurde der Beschwerdeführerin über das schweizerische
Generalkonsulat in Mumbai eröffnet. Dies mit Begleitschreiben des Konsu-
lats datierend vom 16. Dezember 2015 und mittels Versand über die indi-
sche Post als eingeschriebene Sendung mit Rückschein.
E.
Mit Eingabe an das SEM vom 17. Dezember 2015 (Poststempel Schweiz),
und damit noch vor Eröffnung des vorgenannten Entscheides, ersuchte die
Beschwerdeführerin um eine rasche Bewilligung der Einreise in die
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Schweiz. Dabei machte sie geltend, sie und ihre schulpflichtigen Kinder
seien auch in Mumbai respektive in Indien nicht in Sicherheit, da es hier im
Auftrag der sri-lankischen Behörden Verhaftungen, Untersuchungen und
Bedrohungen gebe. Sie und ihre Kinder würden daher aus Angst manch-
mal an unterschiedlichen Orten übernachten.
F.
F.a Am 8. Januar 2016 liess die Beschwerdeführerin das SEM durch ihren
neu mandatierten Rechtsvertreter um Zustellung der vollständigen Akten
ersuchen, inklusive Zustellung des Empfangsscheins.
F.b Das Akteneinsichtsgesuch wurde vom SEM am 13. Januar 2016 be-
antwortet, wobei sich das Staatssekretariat vorgängig beim Generalkonsu-
lat in Mumbai um den Rückschein zur Verfügung vom 27. November 2015
bemüht hatte. Dieser konnte jedoch zu jenem Zeitpunkt vom Konsulat nicht
beigebracht werden, was der Beschwerdeführerin im Rahmen der Akten-
einsicht durch Zustellung des diesbezüglichen Schriftenwechsels zwischen
dem SEM und dem Konsulat offengelegt wurde.
G.
Am 20. Januar 2016 liess die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsver-
treter gegen die Verfügung des SEM vom 27. November 2015, welche ihr
am 21. Dezember 2015 eröffnet worden sei, Beschwerde erheben. In Ihrer
Eingabe beantragte sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und
Bewilligung der Einreise in die Schweiz zwecks Abklärung des Sachver-
halts, eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, die Gewäh-
rung von Asyl und die Bewilligung der Einreise in die Schweiz. In prozessu-
aler Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
und um Beiordnung ihres Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbei-
stand. Im Rahmen ihrer Eingabe machte die Beschwerdeführerin zur
Hauptsache geltend, die Voraussetzungen zur Erteilung der ersuchten Ein-
reisebewilligung im Rahmen des Auslandverfahrens seien erfüllt, zumal sie
in der Heimat aus politischen Gründen Verfolgung erlitten und weitere Ver-
folgungsmassnahmen für die Zukunft zu befürchten habe und sie auch
über eine Beziehungsnähe zur Schweiz verfüge, indem ihre Schwester hier
als anerkannter Flüchtling lebe. Zur Sache brachte sie namentlich vor, als
ehemaliges LTTE-Mitglied und Mitarbeiterin der LTTE-Verwaltung sei sie
ab 2010 vom Militär regelmässig kontrolliert und bedroht worden. Aufgrund
ihres Hintergrundes werde sie als ehemalige Terroristin angesehen und
verdächtigt, die LTTE wieder aufzubauen. Auch sei mit einem LTTE-Mit-
glied verheiratet gewesen, welches im Krieg von der SLA getötet worden
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sei. Aufgrund der ständigen Bedrohung habe sie immer wieder ihren Auf-
enthaltsort wechseln müssen. Schliesslich sei sie in ein Armee-Camp vor-
geladen worden, wo sie mehrfach von Militärangehörigen vergewaltigt wor-
den sei. Da sie um ihr Leben und dasjenige ihrer Kinder gefürchtet habe,
sei sie in der Folge nach Indien geflohen, wo sie auch heute noch lebe. Die
vorinstanzliche Feststellung der fehlenden Asylrelevanz ihrer Vorbringen
könne vor diesem Hintergrund nicht überzeugen, zeigten doch auch die
jüngsten Berichte zu Sri Lanka mit aller Deutlichkeit auf, dass Folter, sexu-
elle Gewalt und Entführungen keineswegs abgenommen hätten und auch
die neue Regierung nicht bereit sei, dem Einhalt zu gebieten. In ihren dies-
bezüglichen Ausführungen verwies die Beschwerdeführerin auf verschie-
dene Länderberichte. Dem SEM hielt sie dabei eine erschreckend banali-
sierende und mutmasslich wider besseres Wissen erfolgte Würdigung der
von ihr erlebten Vergewaltigung als angebliches Einzelereignis entgegen.
Gemäss übereinstimmender Einschätzung der von ihrem Rechtsvertreter
angefragten Stellen könne sie aufgrund ihres Profils und ihrer Erlebnisse
nicht mehr nach Sri Lanka zurückkehren. Tatsächlich sei von einer einrei-
serelevanten Verfolgungssituation auszugehen, zumal sie im Falle einer
Rückkehr in die Heimat an Leib und Leben gefährdet wäre. Im Rahmen
ihrer weiteren Ausführungen hielt die Beschwerdeführerin dafür, in Indien
werde sie mit ihren Kindern bloss geduldet. Sie besitze dort keine Aufent-
haltserlaubnis und könne dort auch kein Asylgesuch einreichen, da Indien,
wie vom SEM zu Recht erkannt, die FK nicht unterzeichnet habe. Sie
könne daher in Indien keinen gesicherten Aufenthalt erlangen. Auch wenn
dieser Staat zurzeit keine zwangsweisen Rückführungen nach Sri Lanka
durchführe, leide sie an der aktuellen Unsicherheit, mithin an der Furcht,
dass Indien seine Praxis bald wieder ändern könnte. Zudem verfüge sie in
Indien als alleinstehende Frau mit zwei Kindern über keinen sozialen
Schutz und über kein Beziehungsnetz. In seinen anders lautenden Erwä-
gungen stütze sich das SEM auf haltlose Spekulationen. Tatsächlich lebe
sie in Tamil Nadu mit ihren Kindern unter prekärsten Verhältnissen, ohne
gefestigtes Einkommen und ohne soziales Beziehungsnetz. In Indien
werde sie mangels nationalem Asylverfahren nie einen regulären Aufent-
halt erhalten, womit ihr und ihren Kinder dort jeglicher Schutz fehle. Auch
könne sie jederzeit in die Heimat zurückgeführt werden, wogegen sie in der
Schweiz vor einer Rückführung nach Sri Lanka sicher wäre. Der Rechts-
vertreter der Beschwerdeführer merkte in diesem Zusammenhang an,
nach seiner Erfahrung sei Tamilen, welche sich in anderen asiatischen
Staaten aufhielten, in vergleichbaren Fällen stets eine Einreisebewilligung
erteilt worden.
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Seite 8
H.
Mit Zwischenverfügung vom 26. Januar 2016 wurde dem Gesuch um Er-
lass der Verfahrenskosten (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) entsprochen
und auf das Erheben eines Kostenvorschusses (gemäss Art. 63 Abs. 4
VwVG) verzichtet. Das Gesuch um Beiordnung des rubrizierten Rechtsver-
treters als unentgeltlicher Rechtsbeistand (im Sinne von Art. 65 Abs. 2
VwVG) wurde demgegenüber abgewiesen. Sodann wurde das SEM ein-
geladen, sich innert Frist zur Beschwerde vernehmen zu lassen.
I.
In seiner Vernehmlassung vom 10. Februar 2016 hielt das SEM an der
angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde. Dabei bekräftigte das Staatssekretariat, die Schilderungen der
Beschwerdeführerin liessen nicht auf eine asylrelevante Gefährdungslage
schliessen, und im Zusammenhang mit der geltend gemachten Vergewal-
tigung hielt es dafür, es wäre der Beschwerdeführerin zumutbar und mög-
lich gewesen, sich gegen das Fehlverhalten von einzelnen Angehörigen
der Sicherheitskräfte über die heimatlichen Behörden zur Wehr zu setzen,
gegebenenfalls mit der Hilfe eines Anwalts. Im Anschluss daran führte das
Staatssekretariat aus, mangels asylrelevanter Verfolgung könne an sich
auf eine Prüfung der Zumutbarkeit eines weiteren Verbleibs in Indien ver-
zichtet werden. Gleichwohl sei festzuhalten, dass diese gegeben sei, zu-
mal aufgrund der Aktenlage kein Anlass zur Annahme bestehe, die Be-
schwerdeführerin sei dort vor einer Rückschiebung in die Heimat bedroht.
Auf die Ausführungen des SEM wird weiter – soweit wesentlich – in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
J.
Nach erfolgter Einladung zur Replik liess die Beschwerdeführerin am
26. Februar 2016 über ihren Rechtsvertreter mitteilen, auf eine Stellung-
nahme zur vorinstanzlichen Vernehmlassung werde verzichtet.
K.
Am 1. März 2016 liess das SEM dem Bundesverwaltungsgericht eine Ko-
pie des Rückscheins der indischen Post zukommen, welcher dem Gene-
ralkonsulat in Mumbai gemäss entsprechender Mitteilung am 4. Februar
2016 doch noch zugegangen war. Der Rückschein trägt handschriftlich ver-
merkt das Aufgabedatum der Sendung (17. Dezember 2015) und das Da-
tum der Zustellung der Sendung (Poststempel vom 21. Dezember 2015).
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Seite 9
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Be-
handlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entschei-
det das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was vorlie-
gend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG).
1.3 Im asylrechtlichen Beschwerdeverfahren kann die Verletzung von Bun-
desrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens,
sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.4 Die Beschwerdeführerin ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und ihre
Beschwerde ist als frist- und formgerecht zu erkennen (Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist. In
diesem Zusammenhang bleibt anzumerken, dass aufgrund des nachträg-
lich eingelangten Rückscheins der indischen Post von einer Eröffnung der
angefochtenen Verfügung am 21. Dezember 2015 auszugehen ist.
2.
2.1 Mit der Änderung des AsylG vom 28. September 2012 (von der Bun-
desversammlung als dringlich erklärt, am 29. September 2012 in Kraft ge-
treten und durch die Volksabstimmung vom 9. Juni 2013 bestätigt) ist die
Möglichkeit der Einreichung eines Asylgesuches aus dem Ausland wegge-
fallen (vgl. AS 2012 5359). Das vorliegende Urteil, welches ein Asylgesuch
aus dem Ausland nach altem Recht zum Gegenstand hat, ergeht demzu-
folge gestützt auf die Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. Sep-
tember 2012, wonach für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttre-
ten dieser Änderung gestellt worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2,
52 und 68 in der bisherigen Fassung des Gesetzes gelten.
2.2 Mit der Änderung des AsylG vom 14. Dezember 2012 (in Kraft getreten
am 1. Februar 2014) wurde Art. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG (Angemessen-
heitsprüfung) ersatzlos gestrichen (vgl. AS 2013 4383). Bei der Beurteilung
der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG handelt es sich indes
um eine Rechtsfrage, weshalb auch nach der Aufhebung von Art. 106
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Seite 10
Abs. 1 Bst. c AsylG die Frage einer Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG
(vgl. unten, E. 3.3 f. und E. 5.2 f.) vom Gericht vollumfänglich überprüft wird
(BVGE 2015/2 E. 5.3). Beim Kriterium der Schutzgewährung respektive
Schutzsuche in einem Drittstaat gemäss aArt. 52 Abs. 2 AsylG (vgl. unten,
E. 3.5 [am Ende] und E. 5.4 ff.) handelt es sich sodann um einen unbe-
stimmten Rechtsbegriff, dessen Auslegung und Anwendung im Einzelfall
vom Bundesverwaltungsgericht nach wie vor vollumfänglich überprüfbar ist
(BVGE 2015/2 E. 7.2.3).
3.
3.1 Wird ein Asylgesuch im Ausland bei einer Schweizerischen Vertretung
gestellt, so führt diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine
Befragung durch und überweist das Gesuch anschliessend an die Vor-
instanz (vgl. aArt. 19 und aArt. 20 Abs. 1 AsylG sowie aArt. 10 Abs. 1 der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1,
SR 142.311]). Ist die Durchführung einer Befragung nicht möglich, so wird
die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe
schriftlich festzuhalten (aArt. 10 Abs. 2 AsylV 1). Im vorliegenden Verfahren
hat das Generalkonsulat im Mumbai mit der Beschwerdeführerin am
28. Juli 2015 eine Befragung zu den Gesuchsgründen durchgeführt.
3.2 Die Vorinstanz bewilligt Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz zur
Abklärung des Sachverhalts, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im
Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in einen anderen Staat
auszureisen (aArt. 20 Abs. 2 AsylG). Unzumutbar ist ein Verbleib nament-
lich dann, wenn die asylsuchende Person schutzbedürftig ist.
3.3 Schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes sind Personen, die in ihrem
Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse,
Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausge-
setzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt
zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von
Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG).
3.4 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Eine Gefährdung im Sinne von Art. 3
AsylG ist dann glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind
insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet
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Seite 11
oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt wer-
den (Art. 7 Abs. 1-3 AsylG).
3.5 Die Vorinstanz kann einer Person, die sich im Ausland befindet, das
Asyl – und damit auch die Einreise in die Schweiz – verweigern, wenn keine
Hinweise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen,
respektive wenn eine asylrelevante Gefährdungslage nicht glaubhaft ge-
macht ist (Art. 7 AsylG), oder wenn es der asylsuchenden Person zuzumu-
ten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (aArt. 52 Abs. 2
AsylG).
3.6 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Vorausset-
zungen, wobei den Behörden ein weiter Beurteilungsspielraum zukommt.
Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind na-
mentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzge-
währung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen
Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen
Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungsmöglichkeiten in
der Schweiz in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der
Einreisebewilligung bleibt derweil die Frage der Schutzbedürftigkeit der be-
troffenen Person, mithin die Prüfung der Frage, ob eine Gefährdung im
Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wurde und ob der Verbleib am
Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärungen zugemutet wer-
den kann (vgl. dazu BVGE 2011/10 E. 3.3, m.H. auf die gesamte Praxis).
4.
Von der Beschwerdeführer wird namentlich eine Rückweisung der Sache
zwecks weiterer Abklärung ihrer Gesuchvorbringen betreffend die geltend
gemachte Gefährdungslage in Sri Lanka beantragt. Vor dem Hintergrund
der nachfolgenden Erwägungen bedarf es indes in dieser Hinsicht keiner
weiteren Abklärungen (Art. 33 Abs. 1 VwVG), weshalb eine Rückweisung
der Sache an die Vorinstanz ausser Betracht fällt (Art. 61 Abs. 1 VwVG).
5.
5.1 In der angefochtenen Verfügung und im Rahmen seiner Vernehmlas-
sung gelangt das SEM zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdefüh-
rerin seien nicht asylrelevant. Darüber hinaus hält das Staatssekretariat
der Beschwerdeführerin entgegen, nachdem sie sich mit ihren Kindern
schon seit über zwei Jahren in Indien aufhalte, sei davon auszugehen,
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dass sie bereits dort Schutz gefunden habe und nicht auf eine Schutzge-
währung durch die Schweiz angewiesen sei. Die Beschwerdeführerin
macht geltend, sie weise ein klares Risikoprofil auf und sie habe bereits
einen schwerwiegenden Übergriff von Seiten von Angehörigen der heimat-
lichen Sicherheitskräfte erlitten, weshalb von einer asylrelevanten Verfol-
gungssituation auszugehen sei. Auf der anderen Seite bestreitet sie die
vorinstanzliche Feststellung, in Indien geniesse sie faktisch Schutz, indem
sie anführt, ihre Situation in Indien sei prekär und völlig ungesichert.
5.2 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind in
Sri Lanka unter anderem Personen, die verdächtigt werden, mit den LTTE
in Verbindung gestanden zu haben, einer erhöhten Verfolgungsgefahr aus-
gesetzt (vgl. dazu BVGE 2011/24 E. 8.1). Im Urteil D-1470/2014 vom
5. Juni 2014 hat das Bundesverwaltungsgericht mit Verweis auf Berichte
internationaler Organisationen festgestellt, die Lage in Sri Lanka habe sich
seit dem Ende des Krieges im Jahre 2009 in menschenrechtlicher Hinsicht
nicht verbessert. Ebenso sei keinesfalls von einem abnehmenden Verfol-
gungsinteresse des Staates gegenüber Personen mit vermeintlichen oder
tatsächlichen LTTE-Verbindungen auszugehen (vgl. a.a.O., E. 6.4.4.). Im
Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (Referenzurteil) hat das Bundesver-
waltungsgericht schliesslich festgehalten, es scheine auch heute noch
– mithin sieben Jahre nach Ende des Bürgerkrieges und nach dem Macht-
wechsel in Sri Lanka vom Januar 2015 – ein wichtiges Ziel des sri-lanki-
schen Staates zu sein, jegliches Aufflammen des tamilischen Separatis-
mus im Keim zu ersticken. So sei der drakonische Prevention of Terrorism
Act (PTA) – mit welchem Verhaftungen und Inhaftierungen von Personen
legitimiert werden, welche im Verdacht stehen, Verbindungen zu den LTTE
zu haben – weiterhin in Kraft, obwohl die neue Regierung nach Angaben
von Amnesty International (AI) im September 2015 versprochen habe, den
PTA zu widerrufen und durch ein Anti-Terrorismusgesetz zu ersetzen, das
mit internationalen Standards vereinbar sei. Auch die Präsenz der Sicher-
heitskräfte und die damit einhergehende Überwachung der Bevölkerung im
Norden und im Osten des Landes seien nach wie vor sehr hoch (vgl. a.a.O.,
E. 8.5.1). Mit Blick auf diese Umstände wurde sodann festgehalten, eine
geltend gemachte Verbindung zu den LTTE vermöge dann eine relevante
Furcht vor ernsthaften Nachteilen im asylrechtlichen Sinn zu begründen,
wenn der betroffenen Person aus Sicht der sri-lankischen Behörden auf-
grund der Verbindung ein Interesse am Wiederaufflammen des tamilischen
Separatismus in Sri Lanka zugeschrieben und die Person von daher als
Gefahr für die nach dem Krieg wiedergewonnene Einheit des Landes wahr-
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genommen werde. Davon seien keineswegs nur in besonderem Masse ex-
ponierte Personen betroffen, zumal die sri-lankische Regierung auch sie-
ben Jahre nach Ende des Bürgerkrieges noch über ein Wiederaufleben
respektive Wiedererstarken der LTTE besorgt sei und jeglichen Verdacht
entsprechender Bestrebungen mit grösster Aufmerksamkeit verfolge. Es
seien jedoch nicht alle Personen, die eine irgendwie geartete tatsächliche
oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE auf-
weisen, einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefahr von Verfolgung ausge-
setzt, sondern nur jene, die aus Sicht der sri-lankischen Regierung bestrebt
seien, den ethnischen Konflikt im Land wieder aufflammen zu lassen. Ob
dies zu bejahen und einer Person mithin die Flüchtlingseigenschaft zuzu-
erkennen sei, sei daher im Einzelfall zu erörtern, wobei eine asylsuchende
Person die für diese Beurteilung relevanten Umstände glaubhaft machen
müsse (vgl. a.a.O., E. 8.5.3).
5.3 Mit der Beschwerdeführerin ist darin einig zu gehen, dass aufgrund der
derzeitigen Aktenlage – mangels nicht hinreichend vertiefter Befragung
durch das Generalkonsulat in Mumbai – eine abschliessende Beurteilung
ihrer Gesuchsvorbringen betreffend die gelten gemachte Gefährdungslage
in der Heimat kaum möglich ist. Bereits aufgrund der derzeitigen Aktenlage
bestehen aber deutliche Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin vor
dem Ende des sri-lankischen Bürgerkrieges während Jahren in der LTTE-
Verwaltung tätig war, und im Weiteren auch darauf, dass sie (…) 2013 ei-
nen schwerwiegenden Übergriff erlitten hat, indem sie von mehreren An-
gehörigen der SLA innerhalb eines militärischen Camps vergewaltigt
wurde. Dabei sei der Widerstand der alleinstehenden Beschwerdeführerin
durch Androhung von Nachteilen gegen ihre Kinder gebrochen worden. Mit
Blick auf diese Ausgangslage kann die vorinstanzliche Feststellung betref-
fend die angeblich klar fehlende Asylrelevanz der Gesuchsvorbringen nicht
überzeugen. Wenn sich das SEM in seinen Erwägungen auf eine angeblich
objektive Betrachtung der Sache beruft, so blendet das Staatssekretariat
relativ deutliche Hinweise auf rechtserhebliche Risikofaktoren schlicht aus.
Der im Rahmen der Vernehmlassung zusätzlich vertretene Ansatz, die Be-
schwerdeführerin hätte sich in Zusammenhang mit der geltend gemachten
Gruppenvergewaltigung durch Armeeangehörige schutzersuchend an die
heimatlichen Behörden wenden sollen, geht schliesslich vor dem Hinter-
grund der in Sri Lanka herrschenden Verhältnisse völlig fehl (vgl. dazu
BVGE 2011/24 E. 8.3, insbesondere E. 8.3.1). Würde sich die Beschwer-
deführerin noch in der Heimat aufhalten, liesse sich aufgrund der derzeiti-
gen Aktenlage eine Schutzbedürftigkeit im Sinne von aArt. 20 AsylG in Ver-
bindung mit Art. 3 AsylG jedenfalls nicht derart leichthin verneinen, wie vom
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SEM vertreten. Auf eine abschliessende Beurteilung der geltend gemach-
ten Verfolgungssituation kann indes verzichtet werden, da der Beschwer-
deführerin – wie nachfolgend aufgezeigt – in entscheidrelevanter Hinsicht
entgegen zu halten ist, es sei für sie zumutbar, in Indien zu verbleiben, wo
sie faktisch Schutz geniesse. Dementsprechend bedarf es auch keiner wei-
teren Abklärungen betreffend die geltend gemachte Gefährdungslage in
der Heimat (Art. 33 Abs. 1 VwVG).
5.4 Nachdem sich die Beschwerdeführerin gemäss Aktenlage schon seit
(… [dem Frühling]) 2013 – und damit seit mittlerweile über drei Jahren – in
Indien aufhält, ist darauf hinzuweisen, dass bei einem Asylgesuch aus ei-
nem Drittstaat nach Lehre und Praxis die (widerlegbare) Regelvermutung
besteht, die betreffende Person habe dort bereits anderweitig Schutz ge-
funden, weshalb sie nicht auf eine Schutzgewährung der Schweiz ange-
wiesen sei, was zur Ablehnung des Asylgesuchs aus dem Ausland und zur
Verweigerung der Einreisebewilligung führt (vgl. BVGE 2011/10 E. 5.1; mit
Hinweisen auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 21 E. 4 und 1997 Nr. 15 E. 2f).
Die erwähnte Vermutung kann sich im Einzelfall sowohl in Bezug auf die
Frage nach der Effektivität der Schutzgewährung durch den Drittstaat wie
auch in Bezug auf die Frage nach der individuellen Zumutbarkeit der Inan-
spruchnahme des Schutzes im Drittstaat als unzutreffend erweisen (vgl.
EMARK 2005 Nr. 19 E. 5.1 f.). Es ist deshalb zu prüfen, ob die asylsu-
chende Person im Drittstaat tatsächlich bereits Schutz vor Verfolgung ge-
funden hat oder sie solchen erlangen kann. Ebenso sind die Kriterien zu
prüfen, welche die eine Zufluchtnahme in diesem Drittstaat als zumutbar
erscheinen lassen, und diese sind mit einer allfälligen Beziehungsnähe zur
Schweiz abzuwägen (vgl. BVGE 2011/10 E. 5.1; vgl. ferner EMARK
2004/21 E. 4). Allein die Tatsache, dass eine asylsuchende Person keine
besondere Beziehungsnähe zur Schweiz hat, ist deshalb für die Ablehnung
des Asylgesuches nicht ausschlaggebend. Hält sich die asylsuchende Per-
son in einem Drittstaat auf, ist die Einreise in die Schweiz beispielsweise
zu bewilligen, wenn der Drittstaat keine hinreichende Gewähr für ein or-
dentliches Asylverfahren bietet und eine Abschiebung in den Heimatstaat
nicht ausgeschlossen erscheint, auch wenn eine Beziehungsnähe der
asylsuchenden Person zur Schweiz fehlt (vgl. EMARK 2005 Nr. 19 E. 4.3).
Umgekehrt führt jedoch der Umstand, dass eine Beziehungsnähe zur
Schweiz namentlich aufgrund von hier ansässigen, nahen Angehörigen ge-
geben ist, nicht zur Erteilung einer Einreisebewilligung, wenn aufgrund ei-
ner Abwägung mit den anderen Kriterien der Verbleib im Drittstaat als ob-
jektiv zumutbar zu erachten ist.
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5.5 Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführe-
rin mit ihren Kindern seit mittlerweile über drei Jahren ununterbrochen in
der Stadt H._______ ([…]) lebt, welche im süd-indischen Bundesstaat Ta-
mil Nadu liegt. Ihre dortige Adresse hat sie jedenfalls im Rahmen ihrer
schriftlichen Eingaben und anlässlich der Befragung vom 28. Juli 2015
stets gleichlautend angegeben ([…]). Mit Blick auf diese bereits lange Auf-
enthaltsdauer darf durchaus angenommen werden, sie sei in der Zwi-
schenzeit mit den dort herrschenden Verhältnissen vertraut geworden, zu-
mal die Stadt H._______ ganz überwiegend tamilisch geprägt ist. Wie im
gesamten Bundesstaat Tamil Nadu, so stelle Tamilen auch dort die abso-
lute Bevölkerungsmehrheit dar. Zwar macht die Beschwerdeführerin gel-
tend, sie sei in Indien völlig auf sich alleine gestellt, da sie dort über keiner-
lei verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte verfüge. Dieses Vorbringen
erscheint jedoch als vorgeschoben, da nur schon aufgrund der bisherigen
Aufenthaltsdauer in H._______ davon ausgegangen werden muss, die Be-
schwerdeführerin habe sich dort in der Zwischenzeit ein persönliches Be-
ziehungsnetz nicht zu Personen innerhalb der dort ansässigen sri-lankisch-
tamilischen Diaspora, sondern zumindest bis zu einem gewissen Grad
auch zu Personen der dort ansässigen, indisch-tamilischen Bevölkerung
aufgebaut. Auf der anderen Seite erscheint aufgrund der persönlichen Um-
stände der Beschwerdeführerin tatsächlich als eher fraglich, ob sie sich
während ihres bisherigen Aufenthalts in Indien auch eine wirtschaftlich
tragfähige Existenz hat aufbauen können, was vom SEM vermutungsweise
angenommen wird. Dieser Aspekt erscheint indes als nicht ausschlagge-
ben, da aufgrund der Akten mit hinreichender Sicherheit davon auszuge-
hen ist, die Beschwerdeführerin könne ihren Lebensunterhalt in Indien mit
der Unterstützung ihrer in der Schweiz lebenden Schwester bestreiten, auf
welche in der Beschwerde Bezug genommen wurde, wenn auch ohne nä-
here Angaben zur Person. Gleichzeitig bestehen deutliche Hinweise da-
rauf, die Beschwerdeführerin könne im Bedarfsfall auch noch auf die Un-
terstützung weiterer Personen zählen. So hat sie anlässlich der Befragung
durch das Generalkonsulat in Mumbai nicht nur auf ihre Schwester namens
I._______ verwiesen, welche 45-jährig und in J._______ wohnhaft sei,
sondern noch auf eine in Deutschland lebende Schwester namens
K._______, mit welcher sie aber nicht in Kontakt stehe (vgl. act. A14, S. 7
f. [Ziff. 5 und 6]). Ausserdem hat sie anlässlich der Befragung auf einen
Freund ihres verstorbenen Ehemannes verwiesen, welcher ebenfalls in der
Schweiz lebe und welcher ihr die Schweiz als sicheres Land empfohlen
habe (vgl. a.a.O., S. 3 [Mitte]). Zwar wird von der Beschwerdeführerin mo-
niert, betreffend ihren Aufenthalt in Indien stütze sich das SEM auf blosse
Mutmassungen. Dieses Vorbringen überzeugt jedoch nicht, zumal es mit
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Blick auf vorgenannte Regelvermutung Sache der Beschwerdeführerin ist,
allenfalls negative Punkte substanziiert darzulegen. Entsprechende, nach-
vollziehbare Angaben macht sie jedoch nicht, indem sie es in ihren Ausfüh-
rungen lediglich bei der blossen Behauptung einer angeblich völligen Iso-
lation in Indien bewenden lässt. Von einer solchen ist nach vorstehenden
Erwägungen jedoch nicht auszugehen.
5.6 Entgegen den Beschwerdevorbringen besteht schliesslich im Falle der
Beschwerdeführerin und ihrer Kinder auch kein hinreichender Anlass zur
Annahme, sie wären in Indien ernsthaft vor einer Abschiebung nach Sri
Lanka bedroht. Zwar sind die vorinstanzlichen Erwägungen betreffend den
faktischen Schutz von Flüchtlingen in Indien mindestens teilweise zu rela-
tivieren, da sich das Land in der Beachtung des völkerrechtlichen Non-Re-
foulement-Gebots uneinheitlicher verhält, als vom SEM dargestellt. Zu-
nächst hat Indien die FK und das Zusatzprotokoll vom 31. Januar 1967
nicht ratifiziert und das Land kennt auch in seiner nationalen Gesetzgebung
keinen offiziellen Flüchtlingsstatus, womit es keinen gesetzlichen Rahmen
gibt, der Asylsuchende und Flüchtlinge in Indien anerkennt und schützt.
Asylsuchende und Flüchtlinge werden daher grundsätzlich nach Massgabe
der ausländerrechtlichen Gesetzgebung behandelt, will heissen nach den
Bestimmungen des Foreigners Act von 1946, dem Passport (Entry to India)
Act von 1920 und dem Registration of Foreigners Act von 1939, und gelten
gemäss Citizenship Amendment Act von 2003 als illegale Migranten, wenn
sie kein gültiges Visum oder die indische Staatsangehörigkeit besitzen. Da
Indien im Weiteren auch über keine zentrale Behörde verfügt, welche für
Asylsuchende und Flüchtlinge zuständig wäre, liegen die Kompetenzen zur
Aufenthaltsregelung bei den Foreigner Regional Registration Offices
(FRRO), welche für die Registrierung von Ausländern zuständig sind. Laut
einer Studie des Jesuit Refugee Service in Zusammenarbeit mit dem In-
dian Social Institute (Jesuit Refugee Service [JRS]/Indian Social Institute,
Legal Rights of Refugees in India, Oktober 2015;
sets/Publications/File/Legal%20Rights%20of%20Refugees%20in%20In-
dia.pdf, abgerufen am 27. September 2016) stützen sich die FRRO bei der
Vergabe von Aufenthaltsvisa nicht auf das UNHCR, sondern folgen faktisch
einer ad hoc Politik (vgl. a.a.O., Ziffn. 2.2 und 4.5). Gemäss der gleichen
Studie zum rechtlichen Status von Flüchtlingen in Indien beherbergt das
Land tatsächlich über 200‘000 Flüchtlinge aus verschiedensten Ländern,
welche aber mangels einheitlicher Regelung je nach Länderherkunft und
zeitlichen Konstellationen zum Teil sehr unterschiedlich behandelt werden
(vgl. a.a.O., Ziff. 3). Soweit es Staatsangehörige von Sri Lanka betrifft, bie-
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tet sich gemäss der vorhandenen Quellenlage nochmals ein uneinheitli-
cheres Bild, indem es beispielsweise in der Praxis einen Unterschied
macht, wann eine Person nach Indien gelangt ist (vor oder nach dem Ende
des Bürgerkriegs im Mai 2009) und wo sie sich aufhält (innerhalb oder aus-
serhalb eines offiziellen Flüchtlingscamps, die namentlich vor 2009 für sri-
lankische Kriegsflüchtlinge errichtet wurden), aber auch, wie sie nach In-
dien gelangt sind (legal mit Visum oder illegal), und schliesslich auch, ob
sie allenfalls vom UNHCR registriert worden sind, welches in Indien zwar
tätig ist, dort aber eigentlich über keinen offiziellen Status verfügt. Im Falle
der Gruppe von Personen, welche erst nach 2009 aus Sri Lanka nach In-
dien gelangt sind, geht das U.S. Department of State davon aus, dass
diese von den indischen Behörden nicht mehr als Flüchtlinge anerkannt
werden, ebenso wie Personen, welche sich ausserhalb von Flüchtlings-
camps aufhalten: "After the end of the Sri Lankan civil war, the government
no longer registered Sri Lankans as refugees. Local police registered
nearly 32,000 Sri Lankan refugees living outside the camps, but authorities
did not recognize them as refugees. The Tamil Nadu government assisted
UNHCR by providing exit permission for Sri Lankan refugees to repatriate
voluntarily." (U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights
Practices for 2015 – India, 13. April 2016;
rpt/humanrightsreport/index.htm?year=2015&dlid=252963, abgerufen am
27. September 2016). Gemäss einem weiteren Bericht von 2015 ist das
UNHCR in Tamil Nadu zwar vertreten, es prüfe aber nicht die Flüchtlings-
eigenschaft von sri-lankischen Asylsuchenden, sondern kümmere sich vor-
wiegend um Rückkehr-Unterstützung, zumal Indien in der Regel keine
Flüchtlinge nach Sri Lanka zurückschicke: "In India, the UNHCR will make
refugee determinations for those who approach the office. For Sri Lankan
Tamils in Tamil Nadu, that does not happen. The UNHCR does have an
office in Chennai, but its focus is assisting in requests for repatriation. There
is no need to ask the UNHCR to make refugee determinations of Sri Lankan
Tamil refugees in order for these refugees to stay in India. India does not,
in general, remove to Sri Lanka those who have fled Sri Lanka." (Interna-
tional Tamil Refugee Advocacy Network [I-TRAN], Sri Lankan Tamil Refu-
gees: Tamil Nadu, India;
DIA%20REPORT%202015.pdf, abgerufen am 6. Oktober 2016). Mit Blick
auf diese Quellenlage befindet sich die Beschwerdeführerin, welche erst
2013 nach Indien gelangt ist, in einer eher schwachen Position, indem sie
in Indien, wenn überhaupt, nur mit grosser Mühe einen ordentlichen Auf-
enthaltstitel erlangen dürfte. Dieser Aspekt erscheint jedoch als nicht aus-
schlaggebend. So geht aus den im Rahmen der Befragung durch das Ge-
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neralkonsulat in Mumbai zu den Akten genommenen Ausweiskopien her-
vor, dass die Beschwerdeführerin (…[im Frühjahr]) 2013 mit ihrem eigenen
Reisepass, im Besitz eines gültigen indischen Visums und damit legal nach
Indien gereist ist, wobei ihre Einreise vom indischen Immigrationsbüro
auch ordentlich registriert wurde. Sodann hat sich die Beschwerdeführerin,
nachdem ihr Besuchervisum (…[im Herbst]) 2013 abgelaufen war, in
H._______ bei der Polizeistation ihres Wohnquartiers (L._______) ord-
nungsgemäss als sri-lankische Aufenthalterin angemeldet, worauf ihr von
dieser Behörde (…) eine entsprechende Bestätigung ausgestellt wurde.
Dieses Papier stellt zwar keine Aufenthaltsbewilligung dar, ihr Aufenthalt
dürfte damit aber als soweit möglich legal gelten. Die Beschwerdeführerin
befindet sich damit in der gleichen Position wie mutmasslich deutlich mehr
als 30‘000 weiteren sri-lankische Staatsangehörigen, welche im indischen
Bundesstaat Tamil Nadu ausserhalb von Flüchtlingslagern leben, welche
aber alleine von daher nicht von einer Abschiebung in die Heimat bedroht
sind. So hat sich auch nach einer vertieften Recherche keine Quelle erge-
ben, wonach Indien sri-lankische Staatsangehörige mit einem entspre-
chenden Profil (sog. "overstayer", mithin Personen, welche legal nach In-
dien gereist sind, nach Ablauf ihrer Visa jedoch im Land verbleiben)
zwangsweise nach Sri Lanka zurückführen würde. Dieser Personenkreis
wird in Indien schon seit Jahren faktisch geduldet, und keine Quelle spricht
dafür, dass sich dies in Zukunft ändern dürfte.
5.7 Nach dem Gesagten ist aufgrund der Akten mit dem SEM zu schlies-
sen, die Beschwerdeführerin habe bereits in Indien hinreichenden Schutz
gefunden, wo ein weiterer Verbleib für sie und ihre Kinder auch zumutbar
sei. Vor diesem Hintergrund fällt die Bewilligung einer Einreise in die
Schweiz im Sinne der oben zitierten Praxis ausser Betracht.
5.8 Damit ergibt sich, dass das SEM der Beschwerdeführerin im Resultat
zu Recht die Erteilung einer Einreisebewilligung verweigert und das Asyl-
gesuch aus dem Ausland abgelehnt hat.
6.
Nach vorstehenden Erwägungen ist die angefochtene Verfügung zu bestä-
tigen und die eingereichte Beschwerde abzuweisen.
7.
Bei vorliegendem Ausgang des Verfahrens – zufolge Unterliegens – wären
den Beschwerdeführenden praxisgemäss Verfahrenskosten aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
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Seite 19
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Aufgrund der Gutheissung des Gesuches um Er-
lass der Verfahrenskosten (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist indes
von einer Kostenauflage abzusehen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 20
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und das SEM.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
Versand: