Abtei lung IV
D-4212/2007
zom/wid
{T 0/2}
Urteil vom 22. Oktober 2007
Mitwirkung: Richter Martin Zoller, Hans Schürch, Richterin Nina Spälti Giannakitsas
Gerichtsschreiber Daniel Widmer
A._______, Mazedonien (ehemalige jugoslawische Republik),
vertreten durch Daniel U. Walder, Rechtsanwalt, lic. iur. HSG, (Adresse),
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 13. Juni
2007 / N_______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer erstmals am 19. März 2003 in der Schweiz um Asyl nach-
suchte, das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) mit Verfügung vom 27. Mai 2003
das Asylgesuch wegen fehlender Glaubhaftigkeit der damals geltend gemachten Verfol-
gungsvorbringen ablehnte und die Wegweisung sowie deren Vollzug anordnete,
dass auf eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde von der damals zuständi-
gen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 6. August 2003 nicht
eingetreten wurde, nachdem der Beschwerdeführer den ihm auferlegten Kostenvor-
schuss nur teilweise geleistet hatte, wobei die ARK im Rahmen des Instruktionsverfah-
rens die Beschwerde als aussichtslos taxierte,
dass der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers seit dem 25. August 2003 unbekannt
war,
dass der Beschwerdeführer am 20. September 2005 vom schweizerischen
Grenzwachtskorps beim Versuch der illegalen Einreise von Italien in die Schweiz aufge-
griffen und an den Nachbarstaat rückübergeben wurde,
dass der Beschwerdeführer am 15. April 2007 zum zweiten Mal in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass er anlässlich der Anhörungen vom 2. Mai 2007 und 4. Juni 2007 (jeweils im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum Basel) im Wesentlichen geltend machte, er sei im Jahr
2001 während einiger Monate Angehöriger der UCPMB und der UCK und als solcher in
Kampfhandlungen verwickelt gewesen,
dass er die Schweiz nach Abschluss des ersten Asylverfahrens selbständig verlassen
habe und im August/September 2003 in den Heimatstaat zu seinem Vater zurückgekehrt
sei, welcher an einer schweren Krankheit gelitten habe,
dass er kurz nach der Rückkehr von den mazedonischen Behörden während eines Mo-
nats festgehalten worden sei und eine Geldstrafe von 10'000 Euro bezahlt habe,
dass damals auch Kämpfe in Brez stattgefunden hätten, für welchen Krieg er sich der
UCK angeschlossen habe, und er nach Beendigung der Auseinandersetzungen in den
Kosovo geflüchtet sei,
dass er am 7. Juli 2004 auf dem Luftweg von (Ort) nach (Ort) in den Heimatstaat
zurückgekehrt sei, als er von einer Amnestierung der UCK-Kämpfer gehört habe, jedoch
auf dem Flughafen von (Ort) festgenommen und in das Gefängnis von (Ort) überführt,
dort während mehr als einen Monat festgehalten, mit einer Geldbusse von 10'500 Euro
belegt sowie zur Leistung des noch nicht absolvierten Militärdienstes gezwungen
worden sei,
dass er am 18. Oktober 2004 in die mazedonische Armee eingetreten und in der Folge
während des Dienstes schlecht behandelt worden sei,
dass die Behörden im Dezember 2004 seinen damals vierzehnjährigen Bruder festge-
nommen und geschlagen hätten, nachdem sie bei diesem Waffen gefunden hätten, wor-
aufhin der Beschwerdeführer sich zwecks Nachforschungen über diese Vorfälle auf den
Polizeiposten (Name) begeben habe, wo er geschlagen und verletzt worden sei, wes-
halb er sich in zwei mehrtägige Spitalbehandlungen habe begeben müssen,
dass er in der Folge unter dem Vorwurf, einen Polizisten tätlich angegriffen zu haben,
vor Gericht geladen worden sei, woraufhin er in den ersten Monaten des Jahres 2005
3aus der Armee desertiert und nach (Ort) gegangen sei, wo er sich in die AKSh ein-
gegliedert und in einem mehrwöchigen Krieg gegen Mazedonien teilgenommen habe,
dass er nach Beendigung der Kampfhandlungen erneut in den Kosovo geflüchtet sei,
auf der Weiterreise bei der illegalen Einreise in die Schweiz erwischt und den italieni-
schen Behörden übergeben worden sei, welche ihn ihrerseits nach Slowenien überführt
hätten, von wo aus er nach Pristina geschickt worden sei,
dass er von dort aus familiären Gründen nach Mazedonien zurückgekehrt sei, wo er sich
während mehrerer Wochen aufgehalten habe, ehe er am 3. August 2006 erneut von den
Behörden festgenommen und ins Gefängnis gebracht worden sei,
dass das "Grundgericht für innere Angelegenheiten der Republik Mazedonien" eine be-
reits in Abwesenheit gefällte mehrjährige Haftstrafe bestätigt habe, in deren Verlauf er in
den ersten achteinhalb Monaten in (Ort) erkrankt sei, weil er schlecht behandelt, in Ket-
ten gelegt und geschlagen worden sei,
dass die Gefängnisbehörden im Herbst 2006 versucht hätten, ihm Drogen zu verabrei-
chen, um von ihm Geheimnisse über die UCK zu erfahren, was aber misslungen sei,
und er schliesslich das Bewusstsein verloren habe, weshalb er in das Militärspital von
(Ort) gebracht worden sei, aus welchem er nach einem zweiwöchigen Aufenthalt ent-
kommen sei, indem er mit Hilfe zusammengeknoteter Leintüchern durch das Fenster ge-
flüchtet und über Zäune geklettert sei,
dass er sich wegen der Geldstrafen und Anwaltskosten mit 36'000 Euro verschuldet
habe und sich Probleme mit seinen Gläubigern abzeichneten,
dass er seinen Heimatstaat aus diesen Gründen am 3. April 2007 auf dem Landweg in
Richtung Serbien verlassen habe und über Bosnien, Kroatien und weitere Länder am
15. April 2007 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz gelangt sei,
dass der Beschwerdeführer den Asylbehörden weder im ersten noch im zweiten Asyl-
verfahren Ausweispapiere einreichte,
dass er zur Stützung seiner Vorbringen diverse Dokumente zu den Akten reichte (Fest-
nahmeprotokoll mit Begründung, gerichtliche Vorladung, verschiedene ärztliche Zeug-
nisse, je ein Militärausgangs- und Gesundheitsbüchlein),
dass das BFM mit am selben Tag eröffneter Verfügung vom 13. Juni 2007 gestützt auf
Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das
Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der
Schweiz anordnete, wobei er diese am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung
zu verlassen habe,
dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, das am 19. März 2003 eingeleitete
Asylverfahren sei mit Urteil der ARK vom 9. (recte: 6.) August 2003 rechtskräftig abge-
schlossen worden, und die für den darauf folgenden Zeitraum geltend gemachten Ereig-
nisse weder geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, noch für die Ge-
währung vorübergehenden Schutzes relevant seien,
dass er im ersten Asylverfahren nicht geltend gemacht habe, im Jahr 2001 auch für die
UCPMB und die UCK an den seinerzeitigen Kampfhandlungen beteiligt gewesen zu
sein, und sich seine nunmehr auf Vorhalt erhobene gegenteilige Behauptung aufgrund
der Aktenlage als unbehelflich erweise,
dass sein Vorbringen, im Jahr 2003 für die UCK in (Ort) gekämpft zu haben, aufgrund
seiner widersprüchlichen Schilderung nicht plausibel erscheine, umso weniger, als er
versucht habe, diese Widersprüche durch Schutzbehauptungen auszuräumen,
4dass seine Aussagen in Bezug auf das Alter und den Namen des im Jahr 2003 in (Ort)
für die UCK im Einsatz stehenden Kommandanten tatsachenwidrig seien, die Schilde-
rung seiner damaligen Tätigkeiten oberflächlich und unsubstanziiert sei, und seine dies-
bezüglichen Vorbringen insgesamt konstruiert erscheinen würden,
dass sich diese Einschätzung durch den Umstand erhärte, wonach der Beschwerdefüh-
rer bezüglich der angeblichen Gerichtsverfahren und Verhaftungen - im Gegensatz zu
anderen Vorfällen, welche er dokumentiert habe - keine Beweismittel eingereicht habe,
was jedoch, da er angeblich durch einen Anwalt vertreten gewesen sei, zumutbar und
möglich erscheine, wobei erstaune, dass er Nachfragen zum Aufenthalt des Anwalts nur
ausweichend und unsubstanziiert beantwortet habe,
dass sich demgegenüber aus den eingereichten Beweismitteln lediglich Hinweise auf
eine legitime Verfolgung mit strafrechtlichem Hintergrund ergeben würden,
dass der Beschwerdeführer schliesslich auch die Anzahl der Verhaftungen und die
Gründe für das Fehlen von Identitätspapieren widersprüchlich geschildert habe,
dass die Verfolgungsvorbringen mithin nicht glaubhaft erscheinen würden und überdies
nicht asylrelevant seien, zumal eine allfällige Desertion aus dem Militärdienst in Maze-
donien nicht aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründe erfolge, sondern
rein militärstrafrechtlichen Charakter aufweise,
dass auch die geltend gemachten Bedrohungen durch Gläubiger asylrechtlich nicht rele-
vant seien, da er diesbezüglich die mazedonischen Behörden um Schutz ersuchen
könnte,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Juni 2007 (Poststempel) beim Bun-
desverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob, worin unter Kosten-
und Entschädigungsfolge beantragt wurde, es sei die Verfügung des BFM vom 13. Juni
2007 aufzuheben, die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten, die
Flüchtlingseigenschaft zu prüfen und eine neue Verfügung zu erlassen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, die Vollzugsbehörden seien im Sin-
ne einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, eine Kontaktaufnahme mit seinem Hei-
matstaat sowie jede Weitergabe von Daten an denselben bis zum Entscheid über die
Beschwerde zu unterlassen,
dass vor einer allfälligen Ablehnung der Beschwerde die Vorinstanz anzuweisen sei,
eine eventuell bereits erfolgte Datenweitergabe an den Heimatstaat offenzulegen und
dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör im Hinblick auf subjektive Nachfluchtgrün-
de zu gewähren,
dass ihm schliesslich die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und insbesondere
von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen sei,
dass er zur Stützung seiner Vorbringen verschiedene Dokumente in Kopie zu den Akten
reichte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 21. Juni 2007 (jetziges Asylverfahren) beziehungs-
weise 22. Juni 2007 (erstes Asylverfahren) vollständig beim Bundesverwaltungsgericht
eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 2. Juli 2007 auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses verzichtete und die Beschwerde dem BFM zur Ver-
5nehmlassung zustellte,
dass das BFM in seiner Vernehmlassung vom 13. Juli 2007 die Abweisung der Be-
schwerde beantragte und insbesondere ausführte, der darin erhobene Einwand, wonach
es die Beweismittel nicht gewürdigt habe, könne nicht gehört werden, liesse sich doch
den Erwägungen der angefochtenen Verfügung entnehmen, dass diesen Dokumenten
keine Asylrelevanz beizumessen sei,
dass die mit der Beschwerde nachgereichten Beweismittel vielmehr die Einschätzungen
des BFM erhärten würden, wonach offensichtlich nur ein Tatbestand vorliege, der so-
wohl Gegenstand militär- als auch zivilstrafrechtlich legitimer Untersuchungen sein kön-
ne,
dass sich - so die Vorinstanz weiter - aus der angefochtenen Verfügung ergeben würde,
dass das BFM diese Vorkommnisse je weder als unglaubhaft qualifiziert noch in Abrede
gestellt habe,
dass diesbezüglich auch aus der aktualisierten Aktenlage nach wie vor keine Anhalts-
punkte dafür sprechen würden, wonach in dieser Sache der mazedonische Staat nicht in
dem ihm zu Gebote stehenden gesetzlichen Rahmen vorgegangen wäre oder die Behör-
den gezielt Massnahmen gegen den Beschwerdeführer ergriffen hätten, die womöglich
die Kompetenzen überschreiten würden,
dass sich der Beschwerdeführer in jener Angelegenheit bei einer allfälligen gegen ihn
gerichteten Unrechtmässigkeit mit den ihm in Mazedonien zumutbaren und zur Verfü-
gung stehenden Rechtsmitteln hätte zur Wehr setzen können, die Sachlage damit un-
verändert bleibe und somit nach wie vor keine Hinweise auf asylrechtlich relevante Er-
eignisse vorliegen würden,
dass überdies der Beschwerdeführer die übrigen geltend gemachten Asylgründe auch
mit Einreichung der Beschwerdeschrift weder nachweisen noch die Erwägungen des
BFM bezüglich unglaubhafter Vorbringen entkräften könne, da er lediglich die in der An-
hörung gemachten Aussagen wiederhole,
dass in der Beschwerde zwar Dokumente in Aussicht gestellt würden, ohne jedoch wei-
tere Angaben zum Inhalt und zur Beschaffbarkeit dieser Beweismittel beziehungsweise
zum zeitlichen Rahmen der Beschaffbarkeit der Dokumente zu machen, und nicht ein-
mal die Adresse des angeblich konsultierten Anwalts im Heimatstaat erwähnt würde,
dass - so schliesslich das BFM - sich bei dieser Sachlage weitere Abklärungen von Am-
tes wegen oder die Ansetzung einer Frist zur Beibringung von Beweisen erübrigen wür-
den,
dass dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 6. August 2007 Frist zur Stel-
lungnahme zum Inhalt der Vernehmlassung gesetzt wurde, nachdem zwei diesbezügli-
che Zwischenverfügungen vom 18. Juli 2007 und 2. August 2007 als nicht zustellbar re-
tourniert worden waren und in der Folge aktenkundig wurde, dass sich der Beschwerde-
führer mittlerweile in Horgen in Untersuchungshaft befand,
dass die zuständige kantonale Behörde mit Schreiben vom 17. August 2007 um prioritä-
re Behandlung des Beschwerdeverfahrens ersuchte,
dass der nunmehr durch einen Rechtsanwalt vertretene Beschwerdeführer mit Eingaben
vom 20. und 21. August 2007 um Fristerstreckung, Akteneinsicht und unentgeltliche
Rechtsverbeiständung ersuchte,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 23. August 2007 Ak-
teneinsicht gewährte, das Fristerstreckungsgesuch teilweise guthiess und das Gesuch
6um unentgeltliche Rechtsverbeiständung abwies,
dass die Stellungnahme des Beschwerdeführer vom 7. September 2007 datiert,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
(Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
[VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Bun-
desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht
[BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art.
108a sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 ff. VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständi-
ge Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide praxisgemäss
auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asyl-
gesuch nicht eingetreten ist,
dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz dementsprechend darauf be-
schränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuhe-
ben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen
(vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK / EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs
materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht einzig diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz be-
reits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen oder ihr Gesuch zurückgezogen haben
oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurück-
gekehrt sind,
dass die Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG eine summarische materielle Prü-
fung der Glaubwürdigkeit der gesuchstellenden Person voraussetzt, aus der sich das of-
fensichtliche Fehlen von Hinweisen auf die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft bezie-
hungsweise auf die Voraussetzungen der Gewährung des vorübergehenden Schutzes
ergibt (vgl. EMARK 2000 Nr. 14 S. 102 ff.),
dass bei der Prüfung von Hinweisen auf in der Zwischenzeit eingetretene, für die Flücht-
lingseigenschaft relevante Ereignisse, die gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG dazu füh-
ren, dass auf ein zweites Asylgesuch einzutreten ist, die Anforderungen an das Beweis-
mass tief anzusetzen sind beziehungsweise auf ein Asylgesuch eingetreten werden
muss, wenn sich Hinweise auf eine relevante Verfolgung ergeben, die nicht zum Vorn-
herein haltlos sind (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 17; zur Publikation vorgesehenes
7Urteil BVGE E-4837/2006 vom 3. September 2007 E. 5),
dass unbestritten ist, dass das erste Asylverfahren des Beschwerdeführers rechtskräftig
abgeschlossen ist,
dass bei der Prüfung, ob Hinweise auf eine Verfolgung vorliegen, welche geeignet sind,
die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, vom engen Verfolgungsbegriff gemäss Art. 3
AsylG auszugehen ist,
dass der Beschwerdeführer zur Stützung seiner Vorbringen im erstinstanzlichen Verfah-
ren zahlreiche Beweismittel zu den Akten reichte,
dass sich in den vorinstanzlichen Akten keine Übersetzungen des Inhalts dieser Beweis-
mittel finden,
dass das BFM diesbezüglich in den Erwägungen trotzdem pauschal - und ohne
irgendwelche Aufschlüsse über mögliche Quellen zu geben - ausführte, daraus würden
sich Hinweise auf eine legitime Verfolgung mit strafrechtlichem Hintergrund ergeben,
dass mithin der rechtserhebliche Sachverhalt durch die Vorinstanz ungenügend festge-
stellt wurde, zumal die Vorinstanz auch auf Vernehmlassungsstufe mit Bezug auf die
eingereichten Beweismittel undifferenziert ausführt, es liege ein Tatbestand vor, der
sowohl Gegenstand militär- als auch zivilrechtlich legitimer Untersuchungen sein könne,
weshalb den besagten Dokumenten keine Asylrelevanz beizumessen sei,
dass sodann die Erwägungen der Vorinstanz betreffend die Glaubhaftigkeit der Vorbrin-
gen eher ausführlich ausgefallen sind, und diesbezüglich eine Prüfung vorgenommen
wurde, welche über eine summarische hinausgeht,
dass diesbezüglich beispielsweise von Vorbringen die Rede ist, welche nicht überzeu-
gen würden, weil sie als unsubstanziiert zu werten seien, oder weil darauf zu schliessen
sei, dass sie konstruiert seien,
dass die Vorinstanz mithin implizit mit der Unwahrscheinlichkeit der Wahrheit argumen-
tierte, jedoch mit keinem Wort darlegte, inwiefern Hinweise auf die Erfüllung der Flücht-
lingseigenschaft offensichtlich fehlen würden,
dass nach dem Gesagten das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei seit dem Ab-
schluss des ersten Asylverfahrens in seinem Heimatstaat in asylrelevanter Weise ver-
folgt worden, nicht als zum Vornherein haltlos zu bezeichnen ist,
dass das BFM mithin vorliegend die Flüchtlingseigenschaft in Überschreitung des tiefen
Beweismasses der offensichtlichen Haltlosigkeit gemäss Art. 32 abs. 2 Bst. e AsylG
verneinte,
dass die angefochtene Verfügung demnach Verfahrensvorschriften missachtet und da-
mit Bundesrecht verletzt,
dass sich die Frage stellt, ob dies eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die
Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an das BFM zur Folge hat oder ob der Ver-
fahrensmangel ausnahmsweise als durch das vorliegende Beschwerdeverfahren geheilt
betrachtet werden kann,
dass, wie vorstehend bereits mit Bezug auf die vom Beschwerdeführer schon im Verlauf
des erstinstanzlichen Verfahrens eingereichten Beweismittel erwähnt, auch der
Sachverhalt durch die Vorinstanz unvollständig festgestellt wurde, was nicht nur ein
schwerwiegender Verfahrensmangel darstellt, sondern auch eine Heilung desselben auf
Beschwerdestufe ausschliesst (vgl. EMARK 1998 Nr. 1 E. 7 S. 14),
dass die Beschwerde demnach gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 13. Juni
82007 aufzuheben und die Sache an das BFM zum vollständigen Erstellen des
rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG), weshalb über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG zufolge Gegenstandslosigkeit nicht mehr zu befinden ist,
dass obsiegende Parteien Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwach-
senen notwendigen Kosten haben (Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 11. Dezember
2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]),
dass, nachdem keine Kostennote zu den Akten gereicht worden ist und sich der not-
wendige Vertretungsaufwand aufgrund der Aktenlage hinreichend zuverlässig abschät-
zen lässt, die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung unter Berücksich-
tigung der massgebenden Bemessungsfaktoren von Amtes wegen auf Fr. 700.-- festzu-
setzen ist (Art. 14 Abs. 2 VGKE sowie EMARK Mitteilungen 2000/1).
(Dispositiv nächste Seite)
9Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Verfügung des BFM vom 13. Juni 2007 wird aufgehoben und die Akten werden
dem BFM zur Neubeurteilung des Asylgesuchs überwiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 700.-- auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Beilage: Verfügung des BFM vom
13.6.2007 im Original)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr.
Nr. N_______) zur Wiederaufnahme des Verfahrens
- (kantonale Behörde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
Versand am:
10
Eingeschrieben
Herr
Daniel U. Walder
Rechtsanwalt, lic. iur HSG
(Adresse)