B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4212/2014
U r t e i l v o m 9 . O k t o b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiberin Sandra Sturzenegger.
Parteien
A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
c/o schweizerische Botschaft in Colombo, Sri Lanka,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 6. Juni 2014 / N (...).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin – eine sri-lankische Staatsangehörige tamilischer
Ethnie – ersuchte die schweizerische Botschaft in Colombo (nachfolgend:
Botschaft) mit Schreiben vom 1. Juli 2010 um Gewährung von Asyl.
B.
Mit standardisiertem Schreiben vom 8. Juli 2010 bestätigte die Botschaft
der Beschwerdeführerin den Eingang ihres Gesuchs und forderte sie
gleichzeitig auf, ihre Vorbringen durch Beantwortung konkreter Fragen
näher zu begründen sowie allfällige Beweismittel und Kopien ihrer Identi-
tätspapiere einzureichen.
C.
Am 15. November 2010 ging bei der Botschaft ein undatiertes Schreiben
der Beschwerdeführerin ein. Dasselbe Schreiben wurde am 22. Novem-
ber 2010 (Datum Eingang) erneut (in Kopie) an die Botschaft übermittelt.
D.
Mit Schreiben vom 30. November 2010 forderte die Botschaft die Be-
schwerdeführerin auf, noch offene Fragen bis zum 28. Dezember 2010 zu
beantworten und Beweismittel einzureichen.
E.
Mit Eingabe vom 2. Dezember 2010 nahm die Beschwerdeführerin zu
den im standardisierten Schreiben der Botschaft vom 8. Juli 2010 aufge-
worfenen Fragen Stellung. Mit Eingabe vom 14. Dezember 2010 beant-
wortete sie sodann die Fragen der Botschaft im Schreiben vom 30. No-
vember 2010.
F.
Mit Schreiben vom 25. April 2011, 23. Juni 2011, 17. Juni 2013 und vom
14. Juli 2013 wandte sich die Beschwerdeführerin erneut an die Bot-
schaft.
G.
Mit Schreiben vom 12. August 2013 informierte die Botschaft die Be-
schwerdeführerin darüber, dass das BFM entschieden habe, jede Person
mit einem hängigen Asylgesuch befragen zu lassen. Gleichzeitig forderte
sie die Beschwerdeführerin auf, allfällige neue Beweismittel einzureichen.
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Die Beschwerdeführerin reagierte auf dieses Schreiben mit Eingaben
vom 27. August 2013, 3. November 2013 und 8. Dezember 2013.
H.
Am 20. Januar 2014 wurde die Beschwerdeführerin auf der Botschaft zur
Sache befragt.
I.
Mit Schreiben vom 20. März 2014, vom 25. März 2014, vom 15. April
2014 und vom 14. Mai 2014 wandte sich die Beschwerdeführerin wieder-
um an die Botschaft.
J.
J.a Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin in
den vorgenannten schriftlichen Eingaben sowie anlässlich der Befragung
im Wesentlichen geltend, sie stamme aus Kilinochchi und habe für das
B._______, eine Organisation der Liberation Tigers of Tamil Eelam
(LTTE), gearbeitet. Einer ihrer Brüder sei im Januar 2007 in Colombo ent-
führt worden und seither nicht wieder aufgetaucht. Ein weiterer Bruder sei
im August 2007 getötet worden. Sie selbst sei im Januar 2009 bei einem
Bombenangriff schwer verletzt worden und habe ihren (…) amputieren
lassen müssen. Im März 2009 habe sie bei einem weiteren Bombenan-
griff ihre Eltern verloren. Im Mai 2009 sei sie in das regierungskontrollierte
Gebiet geflohen und in Omanthai wegen Verdachts auf Zugehörigkeit zu
den LTTE aufgrund ihrer Kriegsverletzung verhaftet worden. Sie sei
zwecks Rehabilitation in verschiedenen Rehabilitationszentren festgehal-
ten worden. Am (…) 2010 sei sie wegen ihrer Behinderung aus der Re-
habilitation entlassen worden. Seit ihrer Entlassung werde sie überwacht
und verfolgt, so dass sie kaum mehr das Haus verlassen könne. Obwohl
sie schon mehrmals umgezogen sei, werde sie (aufgrund ihrer Arbeit für
das B._______ und ihres Aufenthalts in den Rehabilitationscamps) immer
wieder von Sicherheitskräften beziehungsweise Unbekannten zu Hause
aufgesucht, befragt und bedroht. Im (…) 2011 sei sie zudem in
C._______ verhaftet worden und fünfzehn Tage lang inhaftiert gewesen.
Sie könne nicht in Sri Lanka bleiben, weil sie befürchte, von sri-
lankischen Sicherheitskräften entführt, verhaftet oder getötet zu werden.
Wegen ihrer Kriegsverletzung sei sie leicht zu identifizieren; ihr (…) werde
fälschlicherweise immer wieder als im Kampf erlittene Verletzung gedeu-
tet. Ausserdem habe sie in Sri Lanka niemanden (mehr), der sie unter-
stütze.
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Bezüglich des weiteren Inhalts der Vorbringen der Beschwerdeführerin
wird auf die Akten verwiesen.
J.b Die Beschwerdeführerin reichte im vorinstanzlichen Verfahren unter
anderem folgende fremdsprachigen Unterlagen zu den Akten (alle in Ko-
pie): eine "Detention Attestation" des ICRC vom (…) 2010, ein "Release
Certificate" bezüglich ihrer Freilassung aus der Rehabilitation am (…)
2010, einen Arztbericht vom (…) 2010, eine "Detention Order" vom (…)
2011 sowie zwei Bestätigungsschreiben eines Parlamentsmitglieds vom
7. Juli 2013 und vom 23. März 2014.
K.
K.a Mit Verfügung vom 6. Juni 2014 – von der Botschaft mit Schreiben
vom 24. Juni 2014 an die Beschwerdeführerin versandt – verweigerte das
BFM der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz und lehnte ihr
Asylgesuch ab.
K.b Zur Begründung führte das BFM zusammengefasst aus, es möge
aufgrund der von der Beschwerdeführerin geschilderten Vorfälle zwar ver-
ständlich erscheinen, wenn sie sich vor Übergriffen fürchte. Jedoch wür-
den keine Anhaltspunkte bestehen, dass sie in absehbarer Zukunft erneut
staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein könnte. Lediglich
aus dem Umstand eines Aufenthaltes in einem Rehabilitationscamp kön-
ne nicht abgeleitet werden, dass sie zum heutigen Zeitpunkt von asylrele-
vanter Verfolgung bedroht sei. Zwar sei nicht auszuschliessen, dass sie
auch nach ihrer Freilassung weiterhin unter Beobachtung der sri-
lankischen Behörden stehe und mehrmals befragt worden sei. Derartige
Massnahmen, die im Zusammenhang mit der allgemeinen Bekämpfung
des Terrorismus der LTTE durch die sri-lankischen Behörden zu sehen
seien, komme indessen aufgrund mangelnder Intensität kein Verfolgungs-
charakter zu. Wären die sri-lankischen Behörden nach wie vor überzeugt,
dass die Beschwerdeführerin in irgendeiner Weise eine Gefahr für die Si-
cherheit des sri-lankischen Staates darstellen würde, wäre sie zweifellos
nach ihrer kurzen Festnahme in C._______ im (…) 2011 erneut inhaftiert
worden, was jedoch nicht der Fall gewesen sei. Gemäss den Akten weise
sie in keiner Hinsicht ein Profil auf, das sie aus Sicht der sri-lankischen
Behörden aktuell als staatsgefährdende Person verdächtig machen wür-
de. In diesem Zusammenhang sei im Weiteren auf die veränderte allge-
meine Situation in Sri Lanka hinzuweisen. Nach Beendigung des Krieges
und der endgültigen Niederlage der LTTE sei die Gefahr für sie, der Zu-
gehörigkeit zu diesen verdächtigt zu werden, aufgrund der Aktenlage
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nicht gegeben. Zwar hätten die sri-lankischen Behörden die Sicherheits-
massnahmen generell nicht gelockert. Daher bestehe die Möglichkeit,
vom sri-lankischen Sicherheitspersonal zwecks eingehender Personen-
kontrolle auf den Posten mitgenommen und befragt zu werden. Das BFM
schliesse nicht aus, dass die Beschwerdeführerin diesen Massnahmen
unterzogen werden könnte. Aufgrund ihres unpolitischen Profils könne je-
doch nicht davon ausgegangen werden, dass sie ernsthaften Folgen die-
ser Massnahmen ausgesetzt sei. Auch werde nicht in Abrede gestellt,
dass die von ihr geltend gemachte Diskriminierung aufgrund ihrer Kriegs-
verletzung, respektive Verdächtigungen, für die LTTE gekämpft zu haben,
für sie unangenehm sein müsse. Eine Einreisebewilligung könne jedoch
nur erteilt werden, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer
akuten Gefährdung der gesuchstellenden Person bei einem Verbleib in
Sri Lanka ausgegangen werden müsse. Letzteres treffe im Fall der Be-
schwerdeführerin nicht zu. An dieser Einschätzung vermöchten auch die
von ihr eingereichten Dokumente nichts zu ändern, da sie lediglich Vor-
bringen stützten, deren Glaubhaftigkeit vorliegend nicht in Frage gestellt
werde.
L.
L.a Mit Eingabe vom 7. Juli 2014 – am 16. Juli 2014 bei der Botschaft
eingegangen und gleichentags von dieser an das Bundesverwaltungsge-
richt weitergeleitet – erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde und be-
antragte dabei die Aufhebung der Verfügung des BFM vom 6. Juni 2014
und die Gewährung von Asyl.
L.b Mit Eingaben vom 14. Juli 2014 und vom 8. September 2014 an das
BFM – von diesem an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet – er-
gänzte die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde.
L.c Die Beschwerdeführerin reichte auf Beschwerdeebene zusätzlich zu
den bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Unterlagen eine
Bestätigung der Human Rights Commission of Sri Lanka (in Kopie) ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
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desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend
– endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch
die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdi-
ges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Re-
gel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper;
Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Gericht kann – wie vorliegend – auch in solchen
Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a
Abs. 1 AsylG).
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die Rügemöglichkeiten
richten sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
4.
Für Asylgesuche, die – wie vorliegend – im Ausland vor Inkrafttreten der
Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 gestellt worden
sind, gelten die Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG in der bisheri-
gen Fassung (vgl. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. Sep-
tember 2012).
5.
5.1 Das Bundesamt bewilligt Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz
zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihnen nicht zugemutet werden
kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes
Land auszureisen (aArt. 20 Abs. 2 AsylG). Unzumutbar ist ein Verbleib
namentlich dann, wenn die asylsuchende Person schutzbedürftig ist.
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Schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes sind Personen, die in ihrem
Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Ras-
se, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachtei-
len ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen
ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen un-
erträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG).
5.2 Das BFM kann einer Person, die sich im Ausland befindet, Asyl – und
damit auch die Einreise in die Schweiz – verweigern, wenn sie keine Ver-
folgung glaubhaft machen kann (Art. 3 und 7 AsylG) oder wenn ihr zuzu-
muten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (aArt. 52
Abs. 2 AsylG).
5.3 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraus-
setzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zu-
kommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG
sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der
Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu
anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur ander-
weitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungsmög-
lichkeiten in der Schweiz in Betracht zu ziehen (vgl. zum Ganzen BVGE
2011/10 E. 3).
6.
6.1 Das Gericht verkennt nicht, dass die Beschwerdeführerin durch den
Tod sämtlicher ihrer (nahen) Familienangehörigen und wegen ihrer Be-
hinderung sich zweifelsohne in einer schwierigen Lebenssituation befin-
det. Dieser Umstand stellt jedoch keinen Grund für die Bewilligung der
Einreise in die Schweiz dar. Eine Einreisebewilligung kann – wie bereits
in der angefochtenen Verfügung festgehalten – nur erteilt werden, wenn
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer akuten Gefährdung der
gesuchstellenden Person bei einem Verbleib in Sri Lanka ausgegangen
werden muss. Vorliegend ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen,
eine unmittelbare Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft zu ma-
chen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die ausführlichen
und zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen
werden (vgl. Bst. K.b vorstehend). Die Beschwerdeführerin setzt sich in
ihrer Beschwerdeschrift nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen aus-
einander, sondern beschränkt sich im Wesentlichen auf die (detailliertere)
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Wiederholung des Sachverhalts. Erstmals weist sie darauf hin, dass An-
gehörige des Sicherheitsdienstes einige ihrer Briefe an die Botschaft ge-
funden und sie deswegen beschimpft hätten. Abgesehen davon, dass
dieses Vorbringen nicht substanziiert ausgefallen ist, sind daraus auch
keine Hinweise auf eine asylrelevante Gefährdung der Beschwerdeführe-
rin zu entnehmen. In der Eingabe vom 14. Juli 2014 bringt die Be-
schwerdeführerin sodann vor, sie habe der Botschaft gegenüber aus
Angst verschwiegen, dass sie Mitglied der LTTE gewesen sei, weil die
Botschaft über singhalesisches Personal verfüge. Diesem Vorbringen ist
Folgendes entgegenzuhalten: Die Beschwerdeführerin wurde zu Beginn
der Befragung einerseits darüber informiert, dass ihre Vorbringen vertrau-
lich behandelt würden. Andererseits wurde sie auf ihre Wahrheitspflicht
und die Konsequenzen (Ablehnung ihres Asylgesuchs) für den Fall von
unwahren Angaben hingewiesen (vgl. Akten BFM A 24/17 S. 1). Sie wur-
de zudem explizit danach gefragt, ob sie jemals ein Mitglied der LTTE
gewesen sei. Diese Frage verneinte sie (vgl. A 24/17 S. 5). Bereits in ih-
rem Antwortschreiben vom 14. Dezember 2010 auf die Fragen der Bot-
schaft vom 30. November 2010 (vgl. oben Bst. E) verneinte sie, je eine
Verbindung zu den LTTE gehabt zu haben (vgl. A 7/6; siehe auch A 17/4:
"I was not combatant of LTTE at any stage."). Ihre Vorbringen in der Ein-
gabe vom 14. Juli 2014 bezüglich ihrer angeblichen LTTE-Mitgliedschaft
müssen daher als grundlos nachgeschoben und somit unglaubhaft quali-
fiziert werden.
6.2 Zusammenfassend ergibt sich, dass vorliegend keine konkreten Hin-
weise dafür bestehen, die Beschwerdeführerin sei gegenwärtig einer Ge-
fährdung ausgesetzt oder habe eine unmittelbar drohende Gefährdung zu
befürchten, welche die Bewilligung der Einreise in die Schweiz rechtferti-
gen würde. Sie ist somit nicht schutzbedürftig. An dieser Einschätzung
vermögen auch die übrigen Beschwerdevorbringen nichts zu ändern,
weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist. Das BFM hat der Beschwer-
deführerin nach dem Gesagten zu Recht die Einreise in die Schweiz ver-
weigert und ihr Asylgesuch aus dem Ausland abgelehnt.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
abzuweisen.
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Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Aus ver-
waltungsökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung von Art. 6
Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2)
auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die schwei-
zerische Botschaft in Colombo.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Sandra Sturzenegger
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