B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4212/2018
Ur t e i l vom 7 . Augus t 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Daniela Brüschweiler,
mit Zustimmung von Richter Antonio Imoberdorf;
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien
1. A._______, geboren am (…),
die Ehefrau
2. B._______, geboren am (…),
und die Kinder
3. C._______, geboren am (…),
4. D._______, geboren am (…),
5. E._______, geboren am (…),
Georgien,
vertreten durch Dieter von Blarer, Advokat,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuche und Wegweisung (Dublin-
Verfahren; Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des SEM vom 15. Juni 2018 / N (…).
D-4212/2018
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden 1-3 suchten am 28. April 2017 in der Schweiz
um Asyl nach. Nachdem ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-
Datenbank ergab, dass der Beschwerdeführer 1, begleitet von der Be-
schwerdeführerin 2, am 23. März 2015 bereits in Deutschland ein Asylge-
such gestellt hatte, ersuchte das SEM die deutschen Behörden am 1. Juni
2017 um Übernahme der Beschwerdeführenden 1-3 gemäss Art. 18 Abs. 1
Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfah-
ren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von ei-
nem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat ge-
stellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend:
Dublin-III-VO). Die deutschen Behörden stimmten am 8. Juni 2017 zu. Am
5. Juli 2017 trafen auch die Beschwerdeführenden 4 und 5 im Empfangs-
und Verfahrenszentrum F._______ ein. Das Ersuchen des SEM vom
12. Juli 2017 um Übernahme derselben im Sinne von Art. 8 Abs. 2 Dublin-
III-VO hiessen die deutschen Behörden am 16. August 2017 gut.
B.
Mit Verfügung vom 25. August 2017 trat das SEM in Anwendung von
Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Be-
schwerdeführenden nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz
nach Deutschland an und forderte die Beschwerdeführenden auf, die
Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen.
C.
Mit Eingabe vom 11. September 2017 erhoben die Beschwerdeführenden
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des
SEM vom 25. August 2017.
Zur Begründung machten sie im Wesentlichen geltend, sie seien am 1. Au-
gust 2016 aus dem Schengen-Raum ausgereist und erst am 11. April 2017
wieder von Georgien aus in diesen eingereist. Sie hätten sich somit mehr
als drei Monate ausserhalb des Schengen-Raums aufgehalten, weshalb
die Schweiz gestützt auf Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO für die Behandlung
ihrer Asylgesuche zuständig sei.
D.
Mit Urteil F-5095/2017 vom 6. März 2018 wies das Bundesverwaltungsge-
richt die Beschwerde ab.
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Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführenden
vermöchten einen dreimonatigen Aufenthalt ausserhalb des Schengen-
Raums nicht nachzuweisen. Weder sei der Zeitpunkt der Ausreise der Be-
schwerdeführenden 1-4 aus dem Schengen-Raum noch das Datum ihrer
Einreise in Georgien erstellt. Entgegen der Ankündigung, ihre (alten) Rei-
sepässe einzureichen, welche Einreisestempel von Georgien enthalten
würden, sei einzig der (alte) Reisepass der Beschwerdeführerin 2 beim
Bundesverwaltungsgericht eingegangen. Aus diesem gehe jedoch nur die
Ausreise der Beschwerdeführerin 2 aus G._______ am 1. August 2016
hervor, mangels passendem Einreisestempel indes keine Einreise nach
Georgien oder einen sonstigen Staat ausserhalb des Schengen-Raums.
Die (neuen) Reisepässe würden wiederum lediglich aufzeigen, dass die
Beschwerdeführenden 1-3 am 11. April 2017 aus Georgien ausgereist
seien. Die Dauer ihres dortigen Aufenthalts sei damit nicht erstellt. Der
Nachweis der Geburt des Beschwerdeführers 5 in H._______ am (…) sei
nicht identisch mit dem Nachweis des Aufenthaltsorts der Beschwerdefüh-
rerin 2 zu diesem Zeitpunkt, zumal in Georgien auch die Möglichkeit der
Leihmutterschaft bestehe. Im Rahmen einer antizipierten Beweiswürdi-
gung könne darauf verzichtet werden, den Eingang einer Bestätigung für
die Behauptung des Beschwerdeführers 1, von September 2016 an ein
etwa sechsmonatiges Praktikum bei einem (…) in Georgien absolviert zu
haben, abzuwarten. Mangels eines bewiesenen dreimonatigen Aufenthalts
der Beschwerdeführenden ausserhalb des Schengen-Raums bleibe
Deutschland für die Behandlung der Asylgesuche zuständig.
E.
Mit Eingabe vom 12. März 2018 reichten die Beschwerdeführenden beim
Bundesverwaltungsgericht weitere Beweismittel ein und ersuchten um Be-
rücksichtigung derselben im (dannzumal bereits abgeschlossenen) Be-
schwerdeverfahren.
F.
Mit Schreiben vom 14. Mai 2018 reichten die Beschwerdeführenden beim
SEM ein Wiedererwägungsgesuch ein. Sie ersuchten um wiedererwä-
gungsweise Aufhebung der Verfügung vom 25. August 2017 und um
Durchführung des Asylverfahrens in der Schweiz. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
und um Anweisung an die Vollzugsbehörden, bis zum Entscheid über das
Wiedererwägungsgesuch von Vollzugshandlungen abzusehen.
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Zur Begründung brachten sie vor, sie würden über neue Beweismittel zum
Beleg ihres Aufenthalts in Georgien von August 2016 bis April 2017 verfü-
gen. Es handle sich dabei um ein Abstammungsgutachten vom 13. April
2018, das belege, dass es sich bei der Beschwerdeführerin 2 um die leib-
liche Mutter des am (…) in H._______ geborenen Beschwerdeführers 5
handle, sowie eine Bestätigung der Fluggesellschaft „(…)“ für die Flüge der
Beschwerdeführenden 1-3 von I._______ nach J._______ und weiter nach
H._______ am 1. August 2016. Sie hätten diese Bestätigung über die Flug-
gesellschaft am Flughafen F._______ am 19. April 2018 erhältlich machen
können. Zudem seien die Beweismittel, welche sie am 12. März 2018 beim
Bundesverwaltungsgericht eingereicht hätten, seitens des Gerichts im Be-
schwerdeurteil aber nicht mehr berücksichtigt worden seien, nunmehr im
Wiedererwägungsverfahren zu behandeln. Es handle sich dabei um eine
Bestätigung vom 8. Januar 2018 bezüglich der Absolvierung eines Prakti-
kums des Beschwerdeführers 1 beim (…) in H._______ vom 1. September
2016 bis 31. Dezember 2016 und eine Bescheinigung vom 13. Februar
2018 über Arztbesuche des Beschwerdeführers 1 in H._______ im Zeit-
raum vom 19. August 2016 bis 23. März 2017. Im Übrigen stehe die Be-
schwerdeführerin 2 kurz vor der Geburt ihres vierten Kindes. Dieser Um-
stand sei bei der Beurteilung der Durchführbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs zu berücksichtigen.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 17. Mai 2018 stellte das SEM fest, dass das
Wiedererwägungsgesuch aussichtslos erscheine, und es forderte die Be-
schwerdeführenden auf, bis zum 1. Juni 2018 einen Gebührenvorschuss
von Fr. 600.– zu bezahlen, ansonsten auf das Wiedererwägungsgesuch
nicht eingetreten werde.
Der Gebührenvorschuss wurde innert Frist geleistet.
H.
Mit Eingabe vom 6. Juni 2018 reichten die Beschwerdeführenden beim
SEM Dokumente bezüglich des Gesundheitszustands der Beschwerdefüh-
rerin 2 und der Kindergarteneinschulung des Beschwerdeführers 3 ein.
I.
Mit Verfügung vom 15. Juni 2018 – eröffnet am 21. Juni 2018 – wies das
SEM das Wiedererwägungsgesuch ab, soweit es darauf eintrat. Es erklärte
die Verfügung vom 25. August 2017 für rechtskräftig und vollstreckbar, er-
hob eine Gebühr von Fr. 600.– und verrechnete diese mit dem in gleicher
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Höhe geleisteten Gebührenvorschuss. Zudem stellte es fest, dass einer
allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme.
Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, mit den Dokumenten, die
einen Aufenthalt der Beschwerdeführenden in Georgien nachweisen soll-
ten, werde kein neuer Sachverhalt geltend gemacht. Im Rahmen des Wie-
dererwägungsverfahrens könnten indes keine Revisionsgründe geprüft
werden. Im Übrigen sei die vom 8. Januar 2018 datierende Praktikumsbe-
stätigung erst nach Ablauf der gemäss Art. 111b AsylG geltenden Frist von
30 Tagen seit Entdecken des Wiedererwägungsgrunds beim SEM einge-
reicht worden. Die Bestätigung der Fluggesellschaft vermöge keine Wie-
dererwägung des bereits im Beschwerdeurteil behandelten Faktums, dass
die Zuständigkeit Deutschlands für das Asylverfahren nicht geendet habe,
zu bewirken. Das Abstammungsgutachten sei nicht relevant, da die Familie
bei der Überstellung nach Deutschland nicht getrennt werde. Über die er-
neute Schwangerschaft der Beschwerdeführerin 2 beziehungsweise die
Geburt des Kindes werde das SEM die deutschen Behörden im Rahmen
des Vollzugs informieren. Hinsichtlich des Gesundheitszustands der Be-
schwerdeführerin 2, die sich laut ärztlichem Bericht vom 17. Mai 2018 in
ambulant-psychiatrischer Behandlung befinde, werde darauf hingewiesen,
dass Deutschland über eine ausreichende medizinische Infrastruktur ver-
füge und keine Hinweise vorlägen, wonach den Beschwerdeführenden dort
eine benötigte Behandlung verweigert würde. Für das weitere Dublin-Ver-
fahren sei einzig die Reisefähigkeit ausschlaggebend. Diese werde erst
kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt. Zudem trage das SEM dem
aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden bei der Organi-
sation der Überstellung Rechnung, indem es die deutschen Behörden dar-
über und über die notwendige medizinische Behandlung vorgängig infor-
miere. Es lägen damit keine Gründe vor, welche die Rechtskraft der Verfü-
gung vom 25. August 2017 zu beseitigen vermöchten.
J.
Mit Eingabe vom 20. Juli 2018 erhoben die Beschwerdeführenden beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie ersuchten um Aufhebung der
vorinstanzlichen Verfügung vom 15. Juni 2018 respektive um wiedererwä-
gungsweise Aufhebung der Verfügung vom 25. August 2017 und um
Durchführung des Asylverfahrens in der Schweiz, eventualiter um Feststel-
lung der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
und um Durchführung des Asylverfahrens in der Schweiz, eventualiter um
Anweisung an das SEM, die deutschen Behörden mit den Unterlagen, wel-
che ihren Aufenthalt in Georgien von August 2016 bis April 2017 belegen
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würden, zu beliefern, damit diese gestützt auf den tatsächlichen Sachver-
halt einen Entscheid gemäss Art. 18 Dublin-III-VO fällen könnten, und sub-
eventualiter um Rückweisung der Sache an das SEM zwecks Neubeurtei-
lung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der
aufschiebenden Wirkung der Beschwerde oder – im Sinne einer vorsorgli-
chen Massnahme – zumindest um vorsorgliche Aussetzung des Überstel-
lungsvollzugs, so dass sie den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der
Schweiz abwarten könnten. Zudem beantragten sie die Beurteilung der Be-
schwerde durch eine andere Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts
oder zumindest eine andere Kammer der Abteilung VI als jene, welche das
Beschwerdeurteil F-5095/2017 vom 6. März 2018 gefällt habe. Weiter er-
suchten sie um Beizug der vorinstanzlichen Akten und um Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege (Prozessführung und Rechtsverbeiständung)
sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Auf die Beschwerdebegründung ist – soweit entscheidwesentlich – in den
nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
K.
Am 23. Juli 2018 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstel-
lung einstweilen aus.
L.
Am 25. Juli 2018 trafen die von Amtes wegen beigezogenen vorinstanzli-
chen Akten beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wie-
dererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung
auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist
das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG).
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1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be-
schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Das vorliegende Beschwerdeverfahren wurde der Abteilung IV des Bun-
desverwaltungsgerichts zugeteilt. Der Antrag der Beschwerdeführenden
um Beurteilung ihrer Beschwerde vom 20. Juli 2018 durch eine andere Ab-
teilung als jene, welche das Beschwerdeurteil F-5095/2017 vom 6. März
2018 gefällt hat (Abteilung VI), ist insofern obsolet. Der Vollständigkeit hal-
ber bleibt anzufügen, dass Beschwerdeverfahren, die sich auf die Dublin-
III-VO beziehen, von den Abteilungen IV bis VI des Bundesverwaltungsge-
richt behandelt werden und sich die Spruchgremien in diesen Verfahren
aus Mitgliedern aller dieser drei Abteilungen zusammensetzen können.
Dies ist auch im vorliegenden Verfahren der Fall, in dem der zustimmende
Richter der Abteilung VI angehört. Da es sich indessen nicht um einen der
am Verfahren F-5095/2017 beteiligten Richter handelt, und weder ersicht-
lich ist noch von den Beschwerdeführenden dargelegt wird, dass und wes-
halb kein Mitglied der Abteilung VI im Spruchgremium vertreten sein dürfe,
erübrigen sich weitere Ausführungen hierzu.
5.
5.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich ge-
regelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM
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Seite 8
innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrunds schriftlich
und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach
den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG (Art. 111b
Abs. 1 AsylG).
5.2 Auf ein Wiedererwägungsgesuch ist einzutreten, wenn sich der rechts-
erhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungs-
weise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz
in wesentlicher Weise verändert hat. In seiner praktisch relevantesten
Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch somit die Änderung einer ur-
sprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erheb-
liche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E 4.5 m.w.H.). Falls
die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb – oder ein eingeleitetes
Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlos-
sen wurde – können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiederer-
wägung begründen (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungs-
gesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Beweismittel, die vorbeste-
hende Tatsachen belegen sollen, aber erst nach Erlass eines materiellen
Beschwerdeentscheids entstanden und daher einem Revisionsverfahren
nicht zugänglich sind (Art. 123 Abs. 2 Bst. a in fine BGG; vgl. hierzu auch
BVGE 2013/22 E. 13), können im Rahmen eines Wiedererwägungsverfah-
rens vor dem SEM geprüft werden (vgl. BVGE 2013/22 E. 12.3).
6.
6.1 Vorliegend ist zu prüfen, ob das SEM zu Recht davon ausgegangen ist,
dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden im Wiedererwägungsver-
fahren die Sachlage nicht derart verändern, als dass die Voraussetzungen
für die Überstellung nach Deutschland gestützt auf die Dublin-III-VO nicht
mehr gegeben wären.
6.2 Die Beschwerdeführenden machten im Wiedererwägungsgesuch vom
14. Mai 2018 geltend, sie könnten mittels neuer Beweismittel belegen,
dass sie sich von August 2016 bis April 2017 in Georgien und somit aus-
serhalb des Schengen-Raums aufgehalten hätten.
6.2.1 Gemäss Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO erlischt die Verpflichtung des
nach der Dublin-III-VO zuständigen Mitgliedstaats zur Wiederaufnahme ei-
nes Antragstellers, wenn der Gesuchsteller das Herrschaftsgebiet der Mit-
gliedstaaten während einer Dauer von mindestens drei Monaten verlassen
hat, ausser die Person verfüge über einen durch den zuständigen Mitglied-
staat ausgestellten Aufenthaltstitel.
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6.2.2 Die Beschwerdeführenden hatten bereits im vorangegangenen Be-
schwerdeverfahren geltend gemacht, sie hätten nach der Asylgesuchstel-
lung in Deutschland über drei Monate ausserhalb des Schengen-Raums
zugebracht, bevor sie in der Schweiz um Asyl nachgesucht hätten. Im Be-
schwerdeurteil F-5095/2017 vom 6. März 2018 wurde festgestellt, dass der
Beweis dafür nicht erbracht worden war. Soweit sich die Beschwerdefüh-
renden nun diesbezüglich im Wiedererwägungsgesuch vom 14. Mai 2018
auf vor dem Beschwerdeurteil vom 6. März 2018 entstandene Beweismittel
berufen (Praktikumsbestätigung vom 8. Januar 2018 und Bescheinigung
bezüglich Arztbesuchen des Beschwerdeführers 1 vom 13. Februar 2018),
ist das SEM auf das Wiedererwägungsgesuch zu Recht nicht eingetreten.
Die besagten Beweismittel sollen vorbestehende Tatsachen belegen und
wären somit im vorangegangenen Beschwerdeverfahren respektive gege-
benenfalls mittels eines Revisionsgesuchs gegen das Beschwerdeurteil
vom 6. März 2018 beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen gewesen.
Der Einwand der Beschwerdeführenden in der Rechtsmitteleingabe vom
20. Juli 2018, sie hätten diese Dokumente am 12. März 2018 zuhanden
des Beschwerdeverfahrens beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht
und es sei ihnen nicht mitgeteilt worden, die Eingabe sei zu spät respektive
werde nicht zu den Beschwerdeakten genommen, vermag am Gesagten
nichts zu ändern. Das Beschwerdeurteil datiert vom 6. März 2018 und es
wäre an den anwaltschaftlich vertretenen Beschwerdeführenden gelegen,
nach der im Zeitpunkt der Urteilseröffnung klar erkennbaren Verspätung
ihrer Eingabe vom 12. März 2018 ein entsprechendes Revisionsgesuch zu
stellen. Ein solches Versäumnis kann nicht durch die Anhebung eines Wie-
dererwägungsverfahrens behoben werden.
6.2.3 Mit den nach Erlass des Beschwerdeurteils vom 6. März 2018 datie-
renden neuen Beweismitteln – Abstammungsgutachten vom 13. April 2018
und Flugbestätigung (angeblich) vom 19. April 2018 (lesbar nur „19 APR“)
– vermögen die Beschwerdeführenden nicht nachzuweisen, dass sie sich
in der fraglichen Zeitspanne mehr als drei Monate in Georgien aufgehalten
hätten. Das Abstammungsgutachten lässt lediglich auf einen Aufenthalt der
Beschwerdeführerin 2 in H._______ am (…) (Datum der dortigen Geburt
des Beschwerdeführers 5) schliessen, sagt indes nichts zur Dauer ihres
Aufenthalts in Georgien aus. Gleiches gilt für die Bestätigung für Flüge der
Beschwerdeführenden 1-3 vom 1. August 2016. Ein dreimonatiger Aufent-
halt ausserhalb des Schengen-Raums wird dadurch nicht belegt.
D-4212/2018
Seite 10
6.2.4 Damit ist auch der Beschwerdeantrag um Anweisung an das SEM,
die deutschen Behörden mit den Vorbringen und Dokumenten zum be-
haupteten, indes eben gerade nicht belegten dreimonatigen Aufenthalt der
Beschwerdeführenden in Georgien zu beliefern, abzuweisen.
6.3 Weiter brachten die Beschwerdeführenden im Wiedererwägungsge-
such vom 14. Mai 2018 vor, die Beschwerdeführerin 2 sei gegenwärtig
schwanger und leide darüber hinaus an psychischen Problemen. Sie
machten damit implizit geltend, die Überstellung nach Deutschland würde
die Beschwerdeführerin 2 einer Gefahr für ihre Gesundheit aussetzen.
6.3.1 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen
Problemen kann nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen,
wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen
Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9
E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Men-
schenrechte [EGMR]). Dabei handelt es sich um seltene Ausnahmefälle, in
denen sich die betroffene Person in einem dermassen schlechten Zustand
befindet, dass sie nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen
müsste, und sie dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten kann. Eine
weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die auf-
grund fehlender angemessener Behandlungsmöglichkeiten oder fehlen-
den Zugangs zum Gesundheitssystem im Zielstaat durch die Abschiebung
mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und
unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausge-
setzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder erheblicher Verkürzung der
Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen
Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193
m.w.H.; vgl. auch Urteil des EuGH C-578/16 vom 16. Februar 2017 mit Hin-
weis auf das besagte Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien).
6.3.2 Vorliegend ergibt sich aus den aktenkundigen Arztberichten, dass die
Beschwerdeführerin 2 (…) ein weiteres Kind erwartet und sie sich seit Juli
2017 wegen einer Anpassungsstörung in Folge instabiler psychosozialer
Situation mit depressiven und Angst-besetzten Symptomen in einer ambu-
lant-psychiatrischen Behandlung befindet. Laut dem aktuellen Bericht der
(…) vom 28. Juni 2018 sei im Verlauf der Therapie (antidepressive Medi-
kation und psychotherapeutische Gespräche) ein deutlicher Rückgang der
Symptome festzustellen gewesen. Nach eigenständiger Absetzung der
medikamentösen Behandlung aufgrund der Schwangerschaft habe sich
die Beschwerdeführerin 2 ab Mai 2018 wieder vermehrt durch die Angst
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Seite 11
vor einer drohenden Ausschaffung belastet gezeigt, so dass eine pflanzli-
che Medikation etabliert worden sei. Aktuell leide sie an Gedankenkreisen,
Grübelneigung und labiler Emotionalität.
Die Schwangerschaft respektive die bevorstehende Geburt begründen
keine Unzulässigkeit der Überstellung nach Deutschland. Wie das SEM in
der angefochtenen Verfügung vom 15. Juni 2018 ausgeführt hat, wird es
dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin 2 in Kürze gebären und es
sich bei den Beschwerdeführenden dannzumal um eine Familie mit einem
Neugeborenen handeln wird, bei der Organisation des Vollzugs der Über-
stellung in das nahe gelegene Nachbarland Deutschland gebührend Rech-
nung tragen.
Auch die diagnostizierte psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin 2
(Anpassungsstörung) vermag keine Unzulässigkeit im Sinne der restrikti-
ven Rechtsprechung zu begründen. Die Erkrankung ist nicht von einer der-
artigen Schwere, die ein reales Risiko der Verletzung von Art. 3 EMRK dar-
stellt, oder derentwegen aus humanitären Gründen von einer Überstellung
abgesehen werden müsste. Die Beschwerdeführerin 2 wird in der Schweiz
seit rund einem Jahr ambulant-psychiatrisch behandelt und es darf davon
ausgegangen werden, dass sie in Deutschland, das über eine gute medi-
zinische Infrastruktur verfügt, bei Bedarf eine adäquate Weiterbehandlung
und Betreuung findet. Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern
die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversor-
gung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und
schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19
Abs. 1 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates
2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Auf-
nahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [Aufnahme-
richtlinie]), und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erfor-
derliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichen-
falls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19
Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Deutsch-
land der Beschwerdeführerin 2 oder ihren Angehörigen im Bedarfsfall adä-
quate medizinische Behandlung und entsprechende soziale Unterstützung
verweigern würde. Das SEM hat zudem in der Verfügung vom 15. Juni
2018 bereits aufgezeigt, dass die schweizerischen Behörden, die mit dem
Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, den medizinischen
Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstel-
lung der Beschwerdeführenden Rechnung tragen und die deutschen Be-
hörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen
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Seite 12
Umstände und den indizierten Behandlungsbedarf detailliert informieren
werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO), so dass diese in der Lage sind, ent-
sprechende Vorkehren zu treffen. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die
Beschwerdeführerin 2 bei einer Rückkehr nach Deutschland in eine medi-
zinische Notlage geraten würde, sind damit nicht ersichtlich. Ihr gesund-
heitlichen Probleme und die Schwangerschaft respektive die in Kürze be-
vorstehende Geburt eines weiteren Kindes vermögen somit einer Überstel-
lung nach Deutschland nicht entgegenzustehen.
6.4 Schliesslich steht auch das Kindeswohl einer Überstellung der Familie
nach Deutschland nicht entgegen, zumal aufgrund der erst rund einjähri-
gen Aufenthaltsdauer in der Schweiz nicht von einer Verwurzelung der
Kleinkinder (Beschwerdeführer 3-5) hierzulande gesprochen werden kann,
die zu einem Selbsteintritt der Schweiz führen müsste. Im Übrigen erfolgt
die Überstellung innerhalb des gleichen Sprachraums, womit die Be-
schwerdeführenden von den hierzulande erworbenen Deutschkenntnissen
(Sprachkurse, Spielgruppe) profitieren können.
6.5 Es liegt damit keine erheblich veränderte Sachlage im wiedererwä-
gungsrechtlichen Sinne vor. Das SEM hat das Wiedererwägungsgesuch –
soweit darauf einzutreten war – zu Recht abgewiesen.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
8.1 Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen,
weshalb sich der Antrag um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses als gegenstandslos erweist.
8.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist ab-
zuweisen, da die Begehren, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen
ergibt, als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzun-
gen von Art. 65 Abs. 1 VwVG – ungeachtet der Bedürftigkeit der Beschwer-
deführenden – nicht erfüllt sind.
8.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 1500.– festzusetzen (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008
D-4212/2018
Seite 13
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-4212/2018
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge-
wiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr
Versand: