Abtei lung IV
D-4213/2007
sch/bah
{T 0/2}
Urteil vom 25. Juni 2007
Mitwirkung: Richter Hans Schürch, Richter Martin Zoller,
Richterin Nina Spälti Giannakitsas
Gerichtsschreiber Christoph Basler
A._______, geboren _______, Lebenspartnerin B._______, geboren _______, sowie
Tochter C._______, geboren _______, Mongolei,
zurzeit wohnhaft _______
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 15. Juni 2007 i.S. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung /
N _______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführer ihr Heimatland eigenen Angaben zufolge zusammen mit ih-
ren beiden minderjährigen Töchtern am 27. Februar 2004 verliessen und am 15. März
2004 in der Schweiz zum ersten Mal um Asyl nachsuchten,
dass das BFM die ersten Asylgesuche der Beschwerdeführer mit Verfügung vom
13. August 2004 ablehnte, und deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug
derselben anordnete,
dass die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) auf eine gegen diese Verfügung
gerichtete Beschwerde mit Urteil vom 1. November 2004 nicht eintrat,
dass die Beschwerdeführer gemäss einer Mitteilung des (kantonale Behörde) seit dem
13. Dezember 2005 als verschwunden galten,
dass die Beschwerdeführer gemäss eigenen Aussagen am 2. Mai 2007 erneut in die
Schweiz einreisten, wo sie gleichentags zum zweiten Mal um Asyl nachsuchten,
dass sie bei der Empfangszentrenbefragung vom 7. Mai 2007 und der Direktbefragung
vom 31. Mai 2007 im Wesentlichen geltend machten, sie hätten die Schweiz im Dezem-
ber 2005 verlassen und hätten sich nach A._______ begeben, wo sie sich bis zu ihrer
Wiedereinreise in die Schweiz illegal aufgehalten hätten,
dass sie A._______ verlassen hätten, weil der Beschwerdeführer gehört habe, man kön-
ne in der Schweiz ein Jahr nach Abschluss eines Asylverfahrens erneut ein Asylgesuch
stellen,
dass sich die Beschwerdeführer auf die bereits im ersten Asylverfahren geltend ge-
machten Asylgründe beriefen und bestätigten, es seien nach Abschluss desselben keine
neuen Gründe dazu gekommen,
dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner chinesischen Abstammung keine mongoli-
schen Identitätspapiere erhalten habe, weshalb er in der Mongolei als Ausländer be-
trachtet und benachteiligt worden sei,
dass er weder über ein Grundstück noch eine Wohnung verfüge und keiner geregelten
Arbeit nachgehen könne,
dass ihm die Behörden kurz vor seiner Ausreise aus der Mongolei sein Grundstück weg-
genommen hätten, da gemäss einem neuen Grundstückgesetz Ausländer keine Grund-
stücke besitzen dürften,
dass er befürchte, nach einer Rückkehr in sein Heimatland wegen illegaler Ausreise be-
straft zu werden,
dass er seine Heimat aus diesen Gründen verlassen habe,
dass die jüngere Tochter der Beschwerdeführer vorbrachte, sie sei in der Schule ausge-
lacht worden, weil sie einen chinesischen Vater habe,
dass sie Probleme mit der mongolischen Sprache habe und für sich in der Mongolei kei-
ne Perspektive sehe,
3dass die ältere Tochter der Beschwerdeführer in A._______ geblieben sei, da sie sich
nicht von ihrem Freund habe trennen wollen,
dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Akten zu verweisen ist,
dass das BFM mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 15. Juni 2007 in Anwendung
von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] auf
die zweiten Asylgesuche nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den
Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, das am 15. März 2004 einge-
leitete erste Asylverfahren sei seit dem 1. November 2004 rechtskräftig abgeschlossen
und die Ereignisse, welche die Beschwerdeführer für den Zeitraum nach dem Abschluss
dieses Verfahrens geltend machten, seien nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu
begründen,
dass das Bundesamt im ersten Asylverfahren zum Schluss gelangt sei, die Vorbringen
der Beschwerdeführer hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand, da
es sich beim Beschwerdeführer um einen mongolischen Staatsangehörigen handle,
dass auch die aktuellen Vorbringen, die sich auf den selben Sachverhalt bezögen, das
BFM zu keiner Änderung seines Standpunktes veranlassten,
dass auch die von den Beschwerdeführern bei der ARK eingereichten Dokumente, die
infolge der verspäteten Einreichung der Beschwerde nicht hätten gewürdigt werden kön-
nen, zu keiner anderen Würdigung Anlass gäben, zumal es sich um Kopien handle, de-
ren Beschaffenheit auf einen geringen Beweiswert schliessen lasse,
dass die mongolische Vertretung in der Schweiz dem Beschwerdeführer nach Abschluss
des ersten Asylverfahrens ein Laissez-passer ausgestellt habe, aus dem zweifelsfrei
hervorgehe, dass er mongolischer Staatsangehöriger sei,
dass schliesslich keine Fälle bekannt seien, in denen die Mongolei jemanden allein we-
gen illegaler Ausreise bestraft habe,
dass demnach gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das Asylgesuch nicht einzu-
treten sei,
dass für den weiteren Inhalt der Verfügung auf die Akten zu verweisen ist,
dass die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Juni 2007 gegen diesen Entscheid
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei beantragten, die
vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, die Vorinstanz sei anzuweisen, auf ihre Asyl-
gesuche einzutreten, ihre Flüchtlingseigenschaft zu prüfen und eine neue Verfügung zu
erlassen, im Sinne einer vorsorglichen Massnahme seien die Vollzugsbehörden anzu-
weisen, die Kontaktaufnahme mit ihrem Heimatstaat sowie jede Weitergabe von Daten
an denselben bis zum Entscheid über die Beschwerde zu unterlassen und vor einer all-
fälligen Ablehnung der Beschwerde sei die Vorinstanz anzuweisen, eine eventuell er-
folgte Datenweitergabe an ihren Heimatstaat offenzulegen und ihnen dazu das rechtli-
che Gehör im Hinblick auf subjektive Nachfluchtgründe zu gewähren,
dass sie des Weiteren beantragten, es sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwal-
tungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses zu verzichten,
4dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Akten zu verweisen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 21 und 22. Juni 2007 beim Bundesverwaltungsge-
richt eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
(Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bun-
desgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die in A._______ verbliebene ältere Tochter der Beschwerdeführer, D._______,
nicht Verfahrensbeteiligte ist, da sie sich im Ausland befindet, offenbar nicht zusammen
mit ihren Eltern und ihrer jüngeren Schwester in die Schweiz kommen wollte und im vor-
liegenden Verfahren nicht befragt werden konnte,
dass die Vorinstanz ein allfälliges Asylgesuch der älteren Tochter der Beschwerdeführer
bei der vorliegenden Sachlage ohnehin als Asylgesuch aus dem Ausland hätte behan-
deln müssen, weshalb festzustellen ist, dass die ältere Tochter zu Unrecht im Rubrum
der Verfügung vom15. Juni 2007 aufgeführt wurde,
dass auf die Beschwerde - soweit sie die ältere Tochter der Beschwerdeführer betrifft -
nicht einzutreten ist,
dass die übrigen Beschwerdeführer legitimiert sind, weshalb auf die frist- und formge-
recht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108a AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 48 und 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundes-
recht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide praxisgemäss
auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asyl-
gesuch nicht eingetreten ist,
dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darauf beschränkt ist,
bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr.
34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs
materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht einzig diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass die vorliegende Beschwerde - wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt
- offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden
kann und der Beschwerdeentscheid lediglich summarisch zu begründen ist (Art. 111
5Abs. 1 und 3 AsylG; vereinfachtes Verfahren),
dass hinsichtlich des Rechtsbegehrens betreffend allenfalls im hängigen Verfahren be-
reits erfolgtem oder zukünftig vorgesehenem Datentransfer an die mongolischen Behör-
den den Akten keine Hinweise auf einen solchen zu entnehmen sind,
dass sich das BFM auch ohne spezifische Anweisung durch das Bundesverwaltungsge-
richt an die Bestimmung von Art. 97 Abs. 1 AsylG zu halten hat, wonach Personendaten
von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Schutzbedürftigen dem Heimat- oder
Herkunftsstaat nicht bekannt gegeben werden dürfen, wenn die betroffene Person oder
ihre Angehörigen dadurch gefährdet würden,
dass in Anbetracht der - wie nachfolgend aufgezeigt wird - haltlosen Verfolgungsvorbrin-
gen ein Kontakt der schweizerischen Asylbehörden mit den mongolischen Behörden für
die Beschwerdeführer ohnehin keinen relevanten Nachteil darstellen würde (vgl. Art. 97
Abs. 2 AsylG), weshalb schon aus diesem Grund keine objektiven Nachfluchtgründe
vorliegen könnten,
dass die in diesem Zusammenhang gestellten Anträge (Ziffn. 3 und 4 der Beschwerde-
anträge) abzuweisen sind, soweit sie nicht mit dem vorliegenden Entscheid in der
Hauptsache gegenstandslos werden,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz be-
reits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen oder ihr Gesuch zurückgezogen haben
oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurück-
gekehrt sind,
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn die Anhörung Hinweise
auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse ergibt, die geeignet sind, die Flüchtlingsei-
genschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes rele-
vant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG), wobei die Anforderungen an das Beweismass
zwar tief anzusetzen sind (vgl. EMARK 2000 Nr. 14; 2005 Nr. 2), indes auf ein Asylge-
such nicht einzutreten ist, wenn eines der Elemente des Flüchtlingsbegriffs gemäss Art.
3 AsylG offensichtlich nicht erfüllt ist (vgl. EMARK 2005 Nr. 2),
dass der Umstand, wonach die Beschwerdeführer in der Schweiz bereits erfolglos ein
Asylverfahren durchlaufen haben, unbestritten ist,
dass die Beschwerdeführer bei ihren Befragungen übereinstimmend dargelegt haben,
sie seien, nachdem sie die Schweiz im Dezember 2005 verlassen hätten, nicht in die
Mongolei zurückgekehrt,
dass sich demnach nach Abschluss des ersten Asylverfahrens keine Ereignisse zugetra-
gen haben, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die
Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind, zumal sich auch die allgemeine
Lage in der Mongolei nicht derart verändert hat, dass eine andere Beurteilung der Vor-
bringen der Beschwerdeführer angezeigt wäre,
dass anstelle von Wiederholungen auf die entsprechenden Erwägungen in der vorins-
tanzlichen Verfügung zu verweisen ist,
dass eine Durchsicht der Akten des ersten Asylverfahrens keine Anhaltspunkte dafür er-
gibt, die Vorinstanz sei angesichts der von ihr aufgezeigten Ungereimtheiten und Wider-
sprüche in den Aussagen der Beschwerdeführer in ihrer Verfügung vom 13. August
62004 zu Unrecht zum Schluss gelangt, deren Aussagen zur angeblichen
Verfolgungssituation vermöchten nicht zu überzeugen,
dass die vom Beschwerdeführer bei der ARK eingereichte Bestätigung vom 1. Oktober
2004 des Gouverneurs von B._______, wonach ein dem Beschwerdeführer und dessen
Schwester gehörendes Grundstück beschlagnahmt worden sei, diese Würdigung nicht
zu relativieren vermag, da das Dokument nur als Telefaxkopie vorliegt und solche Doku-
mente in der Mongolei leicht käuflich zu erwerben sind,
dass angesichts der allgemeinen Situation chinesischer Staatsangehöriger beziehungs-
weise ethnischer Chinesen in der Mongolei nicht zu schliessen ist, es bestünden bereits
aufgrund dieser allgemeinen Lage Hinweise auf für die Flüchtlingseigenschaft oder die
vorübergehende Schutzgewährung relevante Ereignisse, die zu einem Eintreten auf die
Asylgesuche verpflichten würden,
dass die Chinesen die grösste Gruppe der in den vergangenen Jahren in die Mongolei
eingewanderten Ausländer darstellen, welche sich in der Mongolei auch einbürgern las-
sen können,
dass chinesische Staatsangehörige für die Einreise in die Mongolei zwar ein Visum be-
dürfen, da die mongolischen Behörden eine übermässige unkontrollierte Einwanderung
verhindern wollen, die Chinesen in bestimmten Branchen aber gern gesehene Arbeit-
nehmer sind,
dass China der wichtigste Aussenhandelspartner der Mongolei ist, weshalb jener daran
gelegen ist, gute Beziehungen zu China zu pflegen,
dass der Beschwerdeführer zudem - sollte er tatsächlich chinesich-mongolischer Ab-
stammung sein - in der Mongolei aufwuchs und eigenen Angaben gemäss auch für mon-
golische Behörden arbeitete, so dass er sich längst hätte einbürgern lassen können,
weshalb seine Behauptung, er sei staatenlos, nicht zu überzeugen vermag,
dass an dieser Sichtweise auch das bei der ARK eingereichte Dokument vom 16. Sep-
tember 2004, in dem der Polizeichef (Ortsangabe) bestätigt, der Vater des Beschwerde-
führers sei chinesischer Staatsangehöriger gewesen, nichts zu ändern vermag,
dass die in der Beschwerde erhobene Rüge, die Vorinstanz habe nicht rechtsgenüglich
abgeklärt, ob es Hinweise auf Verfolgung gebe, angesichts der Aktenlage nicht zutrifft,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu Recht auf die
zweiten Asylgesuche der Beschwerdeführer nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der
Schweiz zur Folge hat, vorliegend die Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilli-
gung besitzen noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen haben, weshalb die ver-
fügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestä-
tigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 über Verfahrensfra-
gen vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegen-
stehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das
Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 26. März
1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) über die
vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG),
7dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der
völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz (Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101], Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]) und den Bestimmungen von Art. 25 Abs. 2 und 3 der Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV, SR 101] zulässig ist, da ihnen angesichts
der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen und auch der allgemeinen Lage, in der sich die
ethnischen Chinesen in der Mongolei befinden, keine Menschenrechtsverletzungen dro-
hen und die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht besteht (Art. 14a Abs. 3 ANAG),
dass in der Mongolei keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht,
dass die Beschwerdeführer eigenen Angaben gemäss in der Mongolei zwar über kein
verwandtschaftliches Beziehungsnetz verfügen, diese Angaben jedoch aufgrund ihrer
widersprüchlichen Aussagen zu ihren Ausreisegründen zu bezweifeln sind und sie zu-
mindest über ein Beziehungsnetz im weiteren Sinn verfügen dürften,
dass der Beschwerdeführer über Berufserfahrung in mehreren Gebieten verfügt und
auch die Beschwerdeführerin früher als Kellnerin arbeitete, weshalb es ihnen trotz der
angespannten Wirtschaftslage möglich sein sollte, für sich und ihre Töchter ein Auskom-
men zu finden,
dass die von der jüngeren Tochter der Beschwerdeführer geäusserte Besorgnis, sie hät-
te bei einer Rückkehr in die Mongolei mit Reintegrationsproblemen zu kämpfen, da sie
die mongolische Sprache nicht mehr genügend beherrsche, zwar verständlich ist, indes-
sen nicht verkannt werden darf, dass sie den weitaus grössten Teil ihres Lebens in der
Mongolei verbrachte und sich während des ersten Asylverfahrens "nur" eineinhalb Jahre
lang in der Schweiz aufhielt,
dass ihr demnach eine Rückkehr in die Mongolei auch in Anbetracht der zu erwartenden
anfänglichen Schwierigkeiten bei der Reintegration zugemutet werden kann,
dass der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar zu erachten ist (Art. 14a
Abs. 4 ANAG)
dass sich aufgrund der Akten schliesslich keine Hinweise auf das Vorliegen technischer
Vollzugshindernisse ergeben, weshalb der Vollzug auch als möglich erscheint (Art. 14a
Abs. 2 ANAG),
dass es den Beschwerdeführern demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die an-
gefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrich-
tig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die
Beschwerde abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs.
1 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwerde aufgrund des oben Gesagten als aus-
sichtslos darstellte,
dass der Antrag, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten, ange-
sichts des direkten Entscheids in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst.
a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2) den
8Beschwerdeführern aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
9Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Beschwerdeführer und ihrer jüngeren Toch-
ter abgewiesen.
2. Auf die Beschwerde wird hinsichtlich der älteren Tochter der Beschwerdeführer,
D._______, nicht eingetreten.
3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs.
1 VwVG wird abgewiesen.
4. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden den Beschwerdeführern
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu
überweisen.
5. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführer (durch Vermittlung des BFM, Empfangs- und Verfah-
renszentrum C._______, mit der Bitte, dieses Urteil den Beschwerdeführern
gegen beigelegte Empfangsbestätigung auszuhändigen und diese an das Bun-
desverwaltungsgericht zu übermitteln; Beilage: Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz, Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ (vorab per Tele-
fax) (Ref.-Nr. N _______)
- (kantonale Behörde) (per Telefax)
Der Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
Versand am: