B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4214/2013/mel
U r t e i l v o m 2 6 . A u g u s t 2 0 1 3
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Parteien
A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther,
Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 19. Juni 2013 / N (…).
D-4214/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer sein Heimatland
am 7. August 2009 mit einem Reisepass auf einen anderen Namen und
gelangte über den Luftweg an einen ihm unbekannten Ort und von dort
nach B._______. Anschliessend wurde er im Auto unter Umgehung der
Grenzkontrollen am 11. August 2009 in die Schweiz gebracht, wo er am
gleichen Tag ein Asylgesuch stellte. Am 25. August 2009 wurde er zur
Person befragt und am 10. September 2009 führte das BFM eine Anhö-
rung durch.
B.
Der Beschwerdeführer brachte vor, er sei tamilischer Ethnie und stamme
aus C._______, wo er seit seiner Geburt bis am 1. August 2009 gelebt
habe. Sein Vater sei im Jahr 2007 wegen (…) gestorben; er sei von Sol-
daten geschlagen worden. Im Juli 2009 habe der Beschwerdeführer ei-
nen Mann kennengelernt, mit welchem er herumgezogen sei und der im
gleichen Monat verschwunden sei. Er habe gehört, dass sein Freund von
unbekannten Leuten getötet worden sei. Kurze Zeit später, Ende Juli
2009, sei der Beschwerdeführer in seiner Abwesenheit an seinem Wohn-
ort von unbekannten Leuten gesucht worden, wobei ihm die Gründe der
Suche nicht bekannt seien, er aber davon ausgehe, dass dies im Zu-
sammenhang mit dem Verschwinden seines Freundes stehe. Aus Angst,
umgebracht zu werden, habe er sich entschlossen, sein Heimatland zu
verlassen und sei mit der Hilfe eines Schleppers nach D._______ gegan-
gen; unterwegs sei er trotz der Checkpoints nie kontrolliert worden. Von
D._______ aus habe er seine Reise in die Schweiz angetreten.
Der Beschwerdeführer reichte die Kopie einer Geburtsurkunde zu den Ak-
ten.
C.
Mit Verfügung vom 19. Juni 2013 – eröffnet am folgenden Tag – wies das
BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, wies ihn aus der
Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Zur Begrün-
dung legte es im Wesentlichen dar, dass die vorgebrachten Fluchtgründe
teilweise den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft und teilweise
denjenigen an die Glaubhaftmachung nicht zu genügen vermögen. Den
Wegweisungsvollzug erachtete das BFM als zulässig, zumutbar und mög-
lich. Auf die Einzelheiten der Begründung wird in den nachfolgenden Er-
D-4214/2013
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wägungen näher eingegangen. Zur Begründung wird in den nachfolgen-
den Erwägungen Stellung genommen.
D.
Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
22. Juli 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und bean-
tragte die vollumfänglich Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl so-
wie eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme infolge fehlen-
der Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung einer Frist
zur Einreichung weiterer Beweismittel ersucht.
E.
Mit Eingabe vom 29. Juli 2013 reichte der Beschwerdeführer diverse Be-
weismittel zu den Akten.
F.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Juli
2013 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des
Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könne. Das Gesuch um
Ansetzung einer Frist zur Einreichung weiterer Beweismittel wurde unter
Hinweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG abgewiesen und der Beschwerdeführer
zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert Frist aufgefordert, ver-
bunden mit der Androhung, dass im Unterlassungsfall auf die Beschwer-
de nicht eingetreten werde.
G.
Der Kostenvorschuss wurde innert Frist bezahlt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
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Seite 4
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne
von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
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Seite 5
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Das BFM legte zur Begründung seines Entscheides dar, dass der
Kausalzusammenhang zwischen dem Tod des Vaters des Beschwerde-
führers und der Ausreise in zeitlicher Hinsicht nicht genügend eng sei,
zumal dazwischen zwei Jahre liegen würden. Ausserdem seien seine
Vorbringen zur Gefährdungslage äusserst substanzlos und würden der
allgemeinen Lebenserfahrung widersprechen. Der Beschwerdeführer ha-
be dargelegt, dass sein Freund verschleppt worden sei, wobei er diesen
erst im Monat des Verschwindens kennengelernt habe, nichts über ihn
wisse und auch keine Kenntnis davon habe, ob dieser einer Organisation
angehöre. Zudem vermute er, dass dieser Freund getötet worden sei,
wobei er nicht wisse, was wirklich mit ihm geschehen sei, womit keine
Anhaltspunkte vorlägen, dass dieser wirklich getötet worden sei. Unter
diesen Umständen sei es nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwer-
deführer selber in Gefahr sein solle. Auch die Angaben über die Suche
nach seiner Person seien vage geblieben. Insbesondere wisse der Be-
schwerdeführer nicht, von wem und aus welchem Grund er gesucht wor-
den sei. Er habe angegeben, die unbekannten Leute hätten mit ihm spre-
chen wollen, weshalb nicht nachvollzogen werden könne, warum er
gleich aus C._______ weggegangen sei, zumal er auch vorgebracht ha-
be, bis zu diesem Zeitpunkt keine Probleme gehabt zu haben. Schliess-
lich habe der Beschwerdeführer die Reise nach D._______ nur sehr
oberflächlich schildern können. Seine Angabe, er sei unterwegs nicht
kontrolliert worden, sei nicht als glaubhaft zu betrachten, da kurz nach
Kriegsende bei den Checkpoints strenge Kontrollen durchgeführt worden
seien. Den Wegweisungsvollzug erachtete das BFM als zulässig, zumut-
bar und möglich. Insbesondere verfüge der Beschwerdeführer in
C._______ über ein Beziehungsnetz (Mutter, Schwester, Tanten und On-
kel) und habe auch in E._______ weitere Verwandte. Zudem könne er
seine Arbeit als (…) wieder aufnehmen.
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Seite 6
5.2 Demgegenüber wird in der Beschwerde vorgebracht, hinsichtlich des
Todes des Vaters des Beschwerdeführers sei vom BFM nicht erwähnt
worden, dass dieser von Soldaten verfolgt und geschlagen worden sei,
was insofern relevant sei, als der Beschwerdeführer damit Gewalt gegen-
über Tamilen in seiner eigenen Familie erlebt habe. Die Argumentation
der Vorinstanz, wonach es nicht nachvollziehbar sei, dass der Beschwer-
deführer gleich geflohen sei, obwohl er nicht wisse, was mit seinem
Freund geschehen sei und obwohl die unbekannten Leute nur hätten mit
ihm sprechen wollen, vermöge nicht zu überzeugen, da bereits der ge-
ringste Verdacht, mit den LTTE in Kontakt zu stehen, genüge, um verhaf-
tet oder getötet zu werden. Werde dies berücksichtigt, sei es nachvoll-
ziehbar, dass der Beschwerdeführer sofort nach der Verhaftung seines
Freundes geflohen sei. Zudem bestehe in Regionen, in welchen vorwie-
gend die tamilische Bevölkerung lebe, ein Generalverdacht, mit den LTTE
in Verbindung zu stehen. Ausserdem gebe es keine innerstaatliche
Fluchtalternative. Somit sei die Angst des Beschwerdeführers vor Verfol-
gung begründet gewesen. Er habe seine Fluchtgründe glaubhaft darge-
stellt und erfülle die Flüchtlingseigenschaft. Die wenig substanziellen
Aussagen des Beschwerdeführers über seine Reise nach D._______ und
den Aufenthalt in dieser Stadt seien angesichts der Tatsache, dass er mit
einem Schlepper gereist sei, nicht unglaubhaft, da Schlepper aufgrund ih-
rer Kontakte zu den Behörden die Leute ohne Kontrollen durch die
Checkpoints brächten. Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs wurde gel-
tend gemacht, dass sich die Lage für die tamilische Bevölkerung in den
letzten Jahren massiv verschlechtert habe. Für Personen, welche der
LTTE-Unterstützung verdächtigt und aus der Schweiz, einer grossen Un-
terstützungs- und Geldquelle der LTTE, zurückkehren würden, sei es
nicht zumutbar, nach Sri Lanka zurückzukehren. An dieser Einschätzung
vermöge die Feststellung der Vorinstanz, wonach der bewaffnete Konflikt
zwischen der Regierung und den LTTE im Mai 2009 zu Ende gegangen
sei, nichts zu ändern, weil die Menschenrechtsverletzungen gegenüber
Personen, die der LTTE-Anhängerschaft zugerechnet würden, fortgesetzt
würden und zugenommen hätten. Als Tamile weise der Beschwerdeführer
ein erhöhtes Gefährdungspotential auf. Gemäss den Aussagen seiner
Mutter sei zudem in der jüngeren Vergangenheit wiederholt nach ihm ge-
fragt worden und es seien Vorladungen abgegeben worden, welche in
den nächsten Tagen eintreffen sollten, weshalb um Ansetzung einer Frist
ersucht werde. Ferner unterstützte der Beschwerdeführer in der Schweiz
die LTTE, indem er deren Gedankengut teile und am 27. November 2009
an deren Feier teilgenommen habe, was aus den beigelegten Fotos er-
sichtlich sei. Am 11. März 2013 habe er bei einer Demonstration in
D-4214/2013
Seite 7
F._______ gegen die Rückschaffung von Tamilen nach Sri Lanka mitge-
macht, was ebenfalls mit Fotos belegt werde. Zudem könnten zwei Mit-
demonstranten die Teilnahme bestätigen. Die Belege dafür würden noch
nachgereicht. Folglich sei er einem "real risk" im Sinne der Praxis ausge-
setzt.
5.3 Zunächst ist mit dem BFM übereinzustimmen, dass zwischen dem
geltend gemachten Tod des Vaters des Beschwerdeführers, welcher sich
gestützt auf die Akten im Jahr 2007 ereignet haben soll (vgl. Akte A7/14
S. 6) und der Ausreise im August 2009 mehr als zwei Jahre verstrichen
sind, weshalb der Kausalzusammenhang in zeitlicher Hinsicht praxisge-
mäss als unterbrochen zu betrachten ist (vgl. BVGE 2009/51 E. 4.2.5).
Zudem machte der Beschwerdeführer – entgegen der Darstellung in der
Beschwerde – nicht geltend, sein Vater sei von Soldaten verfolgt worden,
weshalb dieses Vorbringen nachgeschoben und somit unglaubhaft ist. Er
legte bloss dar, der Vater sei von Soldaten geschlagen worden, ohne in-
dessen dazu nähere Angaben zu Protokoll zu geben. Unter diesen Um-
ständen ist der Vorwurf, das BFM habe die geltend gemachte Verfolgung
des Vaters durch Soldaten unerwähnt gelassen, was aber relevant sei,
als haltlos zu qualifizieren. Aus den Vorbringen des Beschwerdeführers
ergibt sich ausserdem offensichtlich, dass er nicht wegen des Todes sei-
nes Vaters, sondern aus anderen Gründen, nämlich wegen des Ver-
schwindens des Freundes und der in diesem Zusammenhang entstande-
nen Furcht vor einer Verfolgung, sein Heimatland verlassen haben will.
Damit wird deutlich, dass der Kausalzusammenhang zwischen dem Tod
des Vaters und der Ausreise nicht nur in zeitlicher, sondern auch in sach-
licher Hinsicht als unterbrochen zu betrachten ist.
5.4 Dem BFM ist auch darin beizupflichten, dass die Vorbringen des Be-
schwerdeführers bezüglich der geltend gemachten Verfolgung seiner ei-
genen Person wenig Substanz aufweisen, oberflächlich ausgefallen und
nicht nachvollziehbar sind. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden,
ist deshalb vorab auf die zutreffende Argumentation in der angefochtenen
Verfügung zu verweisen. So sind die Ausführungen des Beschwerdefüh-
rers über seinen Freund, respektive über seinen Verbleib substanzlos
ausgefallen, insbesondere konnte er weder seinen vollständigen Namen
sagen noch war ihm bekannt, welches Gedankengut oder welche Zuge-
hörigkeit ihm eigen war. Der Einwand, er habe den Freund noch nicht
lange gekannt, vermag insofern nicht zu überzeugen, als unter diesen
Umständen weniger von einer Freundschaft und vielmehr von einer äus-
serst oberflächlichen Bekanntschaft auszugehen wäre. Wie das BFM
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Seite 8
auch zutreffend darlegte, erscheint es nicht plausibel, dass der Be-
schwerdeführer aus dem vermuteten Verschwinden des angeblichen
Freundes eine Verschleppung oder gar eine Tötung ableitet, respektive
auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung seiner eigenen Person
schliesst. All diese Mutmassungen vermögen nicht zu überzeugen, wes-
halb dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden kann, dass er in der
geltend gemachten Weise verfolgt sein soll.
5.5 An dieser Einschätzung vermögen die nachgereichten Beweismittel
nichts zu ändern. Einerseits handelt es sich um Dokumente, welche rela-
tiv einfach auch selber hergestellt werden können, weshalb sie schon aus
diesem Grund einen verminderten Beweiswert aufweisen wobei auch die
mitgegebenen Briefumschläge zu keinem andern Schluss zu führen ver-
mögen, da in ihnen auch andere oder keine Dokumente verschickt wor-
den sein können. Andererseits lässt sich den Beweismitteln ein Sachver-
halt entnehmen, der mit den Aussagen des Beschwerdeführers nicht
übereinstimmt. So wird in der Beilage 7 dargelegt, der Beschwerdeführer
habe eine enge Verbindung mit der militanten Jugend der LTTE, während
der Beschwerdeführer selber aussagte, er sei politisch nie aktiv gewesen
(vgl. Akte A7/14 S. 11). Überdies wird ausgeführt, eine Person namens
G._______ sei von unbekannten Leuten zu Tode geschossen worden,
während der Beschwerdeführer den vollständigen Namen nicht sagen
konnte, weshalb es nicht nachvollziehbar ist, dass seine Mutter den voll-
ständigen Namen weiss. Zudem legte er dar, er habe – abgesehen vom
Verschwinden des Freundes – keine Kenntnis darüber, was mit ihm ge-
schehen sei (vgl. Akte A7/14 S. 8 ff.), was sich mit der Feststellung, der
Freund sei durch einen Schuss getötet worden, ebenfalls nicht in Ein-
klang bringen lässt. Abgesehen von diesen Ungereimtheiten stellen die
beiden Dokumente Bestätigungen der Mutter des Beschwerdeführers dar,
welche auch aus Gefälligkeit entstanden sein können, womit der Beweis-
wert der Dokumente zusätzlich gemindert wird. Insgesamt kann zwar
nicht offensichtlich festgestellt werden, dass die Beweismittel gefälscht
sind; indessen sind sie aufgrund ihrer Entstehung und ihres Inhaltes so-
wie der erwähnten Ungereimtheiten nicht tauglich, den auch aus andern
Gründen als unglaubhaft festgestellten Sachverhalt in einem glaubhaften
Licht erscheinen zu lassen.
5.6 Insgesamt sind aufgrund der vorangehenden Erwägungen die Vor-
bringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der geltend gemachten Su-
che nach seiner Person nicht als glaubhaft zu betrachten. Unter diesen
Umständen vermag auch seine Furcht vor einer Verfolgung im Fall einer
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Seite 9
Rückkehr ins Heimatland nicht zu überzeugen. Allein aufgrund seines
Aufenthaltes in der Schweiz und der Einreichung eines Asylgesuchs in
diesem Land ist praxisgemäss nicht von einer begründeten Furcht im Fall
einer Rückkehr ins Heimatland auszugehen (vgl. BVGE 2011/24 E. 8.4),
zumal sich die im erwähnten Urteil festgehaltenen Begleitumstände in
seinem Fall nicht aus den Akten ergeben (vgl. E. 8. des Urteils).
5.7 Überdies macht der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren
nachträglich geltend, er habe in der Schweiz die LTTE unterstützt und
zwei Mal an deren Veranstaltungen teilgenommen, davon einmal im Jahr
2009 und ein Mal im Jahr 2013. Zur Untermauerung dieser Vorbringen
reichte er Fotos und Bestätigungsschreiben von Mitdemonstranten zu
den Akten. Gestützt auf die in BVGE 2011/24 definierten Risikogruppen
können abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden bei der Rückkehr in ihr
Heimatland nahe Kontakte zu den LTTE-Kadern unterstellt werden, was
eine konkrete Gefährdung bedeuten kann. Im vorliegenden Fall indessen
hat der Beschwerdeführer gestützt auf seine Aussagen vor seiner Reise
in die Schweiz keine politischen Aktivitäten ausgeführt und macht auch
nicht geltend, in irgendeiner Beziehung zu den LTTE gestanden zu sein,
womit eine Beziehung zu den LTTE vor seinem Aufenthalt in der Schweiz
und ein darauf basierendes Interesse der sri-lankischen Behörden auszu-
schliessen ist. Zudem beschränkt sich seine politische Tätigkeit in der
Schweiz auf die Teilnahme an zwei Veranstaltungen innerhalb von vier
Jahren, wobei er sich dabei mit einem Plakat zusammen mit andern Per-
sonen ablichten liess. Zwar ist er auf den eingereichten Fotos erkennbar,
indessen kann nicht davon ausgegangen werden, dass er auch identifi-
zierbar ist, zumal es sich um Veranstaltungen handelt, an welcher zahl-
reiche Personen teilgenommen haben und anzunehmen ist, dass die sri-
lankischen Spitzel in der Schweiz nicht an jedermann ein Interesse ha-
ben, sondern sich bei der Bespitzelung auf mögliche LTTE-Kader oder
anderweitig exponierte politisch aktive Personen konzentrieren, welche
die bestehenden staatlichen Strukturen in Sri Lanka gefährden könnten,
weil sie sich oppositionell betätigen. Zu diesen kann der Beschwerdefüh-
rer angesichts seines niedrigen politischen Profils und gestützt auf seine
Aussagen nicht gezählt werden. Zudem legte er nicht dar, er habe zu
LTTE-Kadern in der Schweiz Kontakt. Vielmehr will er gemäss seinen An-
gaben in der Beschwerde gegen die Rückführung von Asylsuchenden
demonstriert haben. Diese Kundgebung war somit primär an die Adresse
der Schweizerbehörden gerichtet und kann nicht als überzeugende, asyl-
relevante politische Opposition gegen sein Heimatland bezeichnet wer-
den. Unter diesen Umständen ist in seinem Fall nicht von einer Gefähr-
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Seite 10
dung seiner Person anlässlich der Wiedereinreise in sein Heimatland
auszugehen.
5.8 Seit dem Ende des Bürgerkriegs in Sri Lanka im Mai 2009 hat sich
schliesslich die Situation im ganzen Land beruhigt und die Sicherheitsla-
ge wesentlich verbessert (vgl. BVGE 2011/24 E. 7), auch wenn nach wie
vor ein grosses Verbesserungspotential vorliegt. Gestützt auf die Akten ist
im Fall des Beschwerdeführers nicht davon auszugehen, dass er aus
heutiger Sicht zu einer der in der Praxis entwickelten Risikogruppe ge-
zählt werden kann.
5.9 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht
glaubhaft machen oder belegen konnte, er sei in seinem Heimatland aus
asylrechtlich relevanten Gründen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt. Un-
ter diesen Umständen ist seine Furcht vor einer Rückkehr in sein Heimat-
land als flüchtlingsrechtlich nicht begründet zu betrachten. Allein allfällige
Befragungen bei der Wiedereinreise weisen keine flüchtlingsrechtlich re-
levante Gefährdung auf.
5.10 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die
weiteren Ausführungen in der Beschwerde sowie auf die zahlreichen Bei-
lagen im Einzelnen einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern kön-
nen. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Be-
schwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaub-
haft machen konnte. Das BFM hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
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Seite 11
Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie
bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu bewei-
sen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
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Seite 12
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtsho-
fes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124–127, mit weiteren
Hinweisen). Dies ist ihm indessen gestützt auf die vorangehenden Erwä-
gungen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im
Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt kla-
rerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der
Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völker-
rechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.4.1 Mit BVGE 2011/24 hat das Bundesverwaltungsgericht die in BVGE
2008/2 publizierte Wegweisungsvollzugspraxis teilweise abgeändert. Im
Distrikt E._______ – aus welchem der Beschwerdeführer stammt und wo
auch seine Eltern leben – hat sich die Sicherheits- und Versorgungslage
seit dem Kriegsende deutlich verbessert. Die Militärpräsenz hat abge-
nommen, ist aber nach wie vor auf praktisch jeder Strasse sichtbar.
Gleichzeitig haben die Polizei- und Zivilbehörden ihre Funktionen und Tä-
tigkeiten wieder aufgenommen, so dass keine Situation allgemeiner Ge-
walt mehr herrscht. Die politische Lage ist ebenfalls nicht dermassen an-
gespannt, dass eine Rückkehr in dieses Gebiet als generell unzumutbar
eingestuft werden muss. Angesichts der im humanitären und wirtschaftli-
chen Bereich nach wie vor fragilen Lage drängt sich aber beim Wegwei-
sungsvollzug in dieses Gebiet eine sorgfältige, zurückhaltende Beurtei-
lung der individuellen Zumutbarkeitskriterien auf, bei der auch das zeitli-
che Element (Ausreise vor oder nach dem Ende des Bürgerkrieges im
Mai 2009) gebührend zu berücksichtigen ist (vgl. BVGE 2011/24 E.
13.2.1).
D-4214/2013
Seite 13
7.4.2 Der gemäss Aktenlage junge, gesunde und ungebundene Be-
schwerdeführer stammt gemäss eigenen Angaben aus C._______, wo er
seit seiner Geburt bis zur Ausreise lebte und wo sich seine nächsten An-
gehörigen befinden. Weitere Angehörige leben in E._______. Unter die-
sen Umständen ist von einem bestehenden Beziehungsnetz und einer
gesicherten Wohnsituation in seinem Heimatland auszugehen, weshalb
er bei seiner Rückkehr nach Sri Lanka nicht auf sich allein gestellt sein
wird und mit der Unterstützung seiner Angehörigen rechnen kann. Dar-
über hinaus hat der Beschwerdeführer (…) gearbeitet und seine Familie
besitzt Land und Tiere. Folglich kann er nach der Rückkehr in sein Hei-
matland seiner bisher gewohnten Arbeitstätigkeit nachgehen und ist nicht
existenziell gefährdet. Diese Tatsachen zeugen davon, dass es ihm auch
in der heutigen Situation möglich sein wird, sich im Heimatland wieder zu-
recht zu finden. Der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers erweist
sich somit als zumutbar.
7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 7. August 2013 in gleicher
Höhe bezahlten Kostenvorschuss zu verrechnen.
D-4214/2013
Seite 14
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt und mit dem am 7. August 2013 in gleicher Höhe bezahlten Kos-
tenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
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