B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4214/2018
Ur t e i l vom 2 0 . No vembe r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger,
mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner;
Gerichtsschreiberin Tamina Bader.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch Annina Mullis, Rechtsanwältin,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 19. Juni 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 18. November 2015 in der Schweiz um
Asyl nach. Am 15. Januar 2016 fand die Befragung zur Person (BzP) statt
und am 23. Juni 2017 wurde er einlässlich zu seinen Asylgründen ange-
hört.
Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei (…)
und stamme aus der Provinz B._______. Er habe bei Verwandten in Kabul
gewohnt und dort die Schule bis zur 10. Klasse besucht, danach habe er
gearbeitet. Verwandte hätten wegen eines Landstreits innerhalb der Fami-
lie vor über 20 Jahren seinen Onkel väterlicherseits (vs) und am (…) 2012
seinen Vater getötet. Einige Zeit nach dem Tod seines Vaters habe er wie-
derholt anonyme, bedrohlich anmutende Telefonanrufe erhalten. Am (…)
2014 sei er von einem Auto angefahren und erheblich verletzt worden. Er
habe wegen der erlittenen Verletzungen eine Woche lang im Krankenhaus
behandelt werden müssen und sei in der Folge ein halbes Jahr in seiner
Mobilität eingeschränkt gewesen. Als er seine Mutter über die anonymen
Telefonanrufe informiert habe, habe diese ihm geraten, ins Ausland zu flie-
hen. Ausserdem komme es in Kabul immer wieder zu verheerenden An-
schlägen. Er habe aus diesen Gründen (…) 2015 das Land verlassen.
Er reichte eine Kopie einer Wählerkarte und ein in seinem Namen verfass-
tes Schreiben an die Behörden der Provinz B._______, worin er die Tötung
seines Vaters und seine eigene Bedrohung erwähnte, zu den Akten. Auf
der Rückseite des Schreibens bestätigten die Behörden die von ihm ange-
gebenen Vorkommnisse.
B.
Das SEM stellte mit Verfügung vom 19. Juni 2018 fest, der Beschwerde-
führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab,
wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Wegweisungsvollzug an.
C.
Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Juli
2018 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte unter Aufhebung
der angefochtenen Verfügung die Feststellung seiner Flüchtlingseigen-
schaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei er in der Schweiz vor-
läufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsverbeistän-
dung.
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Der Beschwerde waren eine Fürsorgebestätigung vom 5. Juli 2018, ein
Ausdruck von Track & Trace und eine Kopie eines UNHCR-Berichts vom
17. März 2006 beigelegt.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 14. August 2018 wies die Instruktionsrichterin
die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und un-
entgeltlichen Rechtsverbeiständung ab und forderte den Beschwerdefüh-
rer zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 750.– bis zum 29. Au-
gust 2018 auf. Der Kostenvorschuss wurde am 23. August 2018 bezahlt.
E.
Mit Eingabe vom 31. Oktober 2018 ersuchte der Beschwerdeführer wie-
dererwägungsweise um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
und Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin. Der Eingabe waren
Krankenakten und ein Mietvertrag, je in Kopie und mit (auszugsweiser)
Übersetzung, beigelegt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Ver-
fahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten
Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Urteilsbegründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
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Seite 4
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Dabei umfasst die Furcht vor künftiger Verfolgung allgemein
ein auf tatsächlichen Gegebenheiten beruhendes objektives Element ei-
nerseits sowie die persönliche Furchtempfindung der betroffenen Person
als subjektives Element andererseits. Begründete Furcht vor Verfolgung im
Sinne von Art. 3 AsylG hat demnach, wer gute – d.h. von Dritten nachvoll-
ziehbare – Gründe (objektives Element) für seine Furcht (subjektives Ele-
ment) vorweist, mit gewisser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft
das Opfer von Verfolgung zu werden (vgl. BVGE 2011/50 E. 3.1.1; BVGE
2011/51 E. 6.2). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Das SEM begründete seinen Asylentscheid damit, dass die erlittenen
und weiterhin befürchteten Verfolgungsmassnahmen aus einem anderen
als den in Art. 3 Abs. 1 AsylG abschliessend aufgezählten Gründen erfolgt
seien. So sei angeblich ein Landstreit das Motiv für die Tötung seines Va-
ters und seines Onkels gewesen. Der Beschwerdeführer vermute, aus
demselben Grund Übergriffen ausgesetzt gewesen zu sein und solche wei-
terhin befürchten zu müssen. Das in seinem Namen verfasste Schreiben
über die Tötung seines Vaters und die Übergriffe, denen er ausgesetzt ge-
wesen sei, sowie die behördliche Bestätigung dieser Vorfälle würden nichts
an der Einschätzung ändern, dass die angeführte Verfolgung nicht asylre-
levant sei. Die geltend gemachten verheerenden Anschläge in Kabul seien
eine Folge der soziopolitischen Verhältnisse in Afghanistan und als solche
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flüchtlingsrechtlich nicht bedeutsam. Demzufolge erfülle er die Flüchtlings-
eigenschaft nicht, sodass sein Asylgesuch abzulehnen sei.
Darüber hinaus würden sich keine Anhaltspunkte für eine konkrete Gefahr
ergeben würden, dass ihm im Fall einer Rückschiebung eine durch Art. 3
EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohen würde. Die folgenden
Ungereimtheiten würden in einer Gesamtwürdigung zum Schluss führen,
dass die von ihm vorgetragene persönliche Verfolgung als eine fiktive zu
taxieren sei. So sei die Feststellung der Identität als unabdingbare und
zentrale Voraussetzung für die Abklärung des Sachverhalts nicht ausrei-
chend belegt. Weiter habe er unterschiedliche Gründe dafür angegeben,
weshalb er seine Heimatprovinz B._______ in Richtung Kabul verlassen
habe und ob er ohne oder mit seiner Familie in Kabul gewesen sei. Zu-
nächst habe er ausserdem angegeben, auf dem Weg zur Arbeit von einem
Auto angefahren worden zu sein, später jedoch habe er behauptet, er sei
nachmittags um halb vier unterwegs zum Fussballspielen gewesen.
5.2 Der Beschwerdeführer entgegnete in der Rechtsmittelschrift im We-
sentlichen, die angeblichen Unstimmigkeiten in seinen Aussagen zum Zeit-
punkt seines Umzugs nach Kabul (richtig sei, dass er im Alter von sieben
Jahren nach Kabul zu Verwandten gezogen sei, indessen seine Mutter und
Geschwister erst nach dem Tod des Vaters nachgekommen seien) auf
Missverständnisse mit der dolmetschenden Person, unpräzise Formulie-
rungen seinerseits und unpräzises Übersetzen zurückzuführen seien. Den
angeblichen Widerspruch betreffend den Vorfall, bei dem er angefahren
worden sei (er habe sich nicht auf dem Weg zur Arbeit, sondern nach der
Arbeit auf dem Weg zum Fussball befunden), habe er auf Vorhalt des SEM
in der Anhörung plausibel erklären und auflösen können. Er habe insge-
samt konsistent ausgesagt und sich übereinstimmend zum Kern seiner
Fluchtgründe geäussert. Das SEM erhebe sodann in ungerechtfertigter
Weise den Besitz und die Abgabe von Identitätspapieren faktisch zum
Glaubwürdigkeitskriterium, obwohl es ihm diesbezüglich zu Recht keine
Verletzung der Mitwirkungspflicht vorgeworfen werde. Vor dem Hintergrund
der Untersuchungspflicht könne sich die Vorinstanz nicht auf fehlende
Glaubwürdigkeit berufen – ansonsten würde sein Anspruch auf rechtliches
Gehör verletzt.
Die bisherige Praxis, es mangle einer Familienfehde am Erfordernis der
flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmotivation, sei den internationa-
len Standards anzupassen. Vorliegend sei eine Blutfehde nach der Defini-
tion des UNHCR ohne weiteres zu bejahen. Er sei der älteste männliche
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Angehörige seiner Familie, weshalb er annehme, dass seine mögliche Ra-
che mit einem Angriff auf ihn habe vorweggenommen werden sollen. Beim
Vorfall vom (…) 2014 handle es sich mit grösster Wahrscheinlichkeit nicht
um einen blossen Unfall, sondern um eine gezielte Attacke, da der Lenker
des Autos nicht gebremst habe, sondern ihn gezielt und bewusst mit gros-
ser Geschwindigkeit angefahren habe. Dies würden auch die Anrufe be-
stätigen, die er davor und danach erhalten habe. Die begründete Furcht,
im Falle einer Rückkehr ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu werden, sei
zu bejahen. Es fehle ihm ausserdem die Möglichkeit, adäquaten staatli-
chen Schutz in Anspruch zu nehmen. So habe sich die Polizei nach seiner
Befragung im Krankenhaus nicht mehr bei ihm gemeldet. Ein Strafverfah-
ren habe zudem nicht zwingend Einfluss auf das Fortsetzen oder die
Beendigung einer Fehde. Sein jüngerer Bruder, welcher in der Familienpo-
sition nach seiner Ausreise quasi sein Nachfolger sei, werde privat ge-
schützt, führe ein absolut zurückgezogenes Leben und nehme aus Sicher-
heitsgründen am Sozialleben nicht mehr teil. Nur deshalb habe bisher ver-
hindert werden können, dass diesem etwas zustosse.
5.3 In der Eingabe vom 31. Oktober 2018 brachte der Beschwerdeführer
vor, sein Bruder habe im (…) 2018 zwei Drohanrufe erhalten. Der unbe-
kannte Anrufer habe wissen wollen, wo er (Beschwerdeführer) sich be-
finde. Der Bruder habe daraufhin seine SIM-Karte zerstört. Kurz nach dem
zweiten Anruf sei er auf der Strasse von einer Gruppe unbekannter Perso-
nen tätlich angegriffen worden. Aus Angst, es könne ihm etwas zustossen,
sei die ganze Familie am (…) 2018 nach D._______ umgezogen.
6.
6.1 Vorab ist festzuhalten, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung
entsprechend den Angaben des Beschwerdeführers von dessen afghani-
schen Staatsangehörigkeit ausgegangen ist. Es ist deshalb nicht ersicht-
lich, inwiefern ihm aus dem Hinweis in der angefochtenen Verfügung, seine
Identität sei nicht ausreichend belegt, ein Nachteil erwachsen sein sollte,
zumal der Mangel an Identitätsdokumenten entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers vom SEM nicht zum Glaubwürdigkeitskriterium erho-
ben worden ist (vgl. angefochtene Verfügung unter III. Ziff. 2.).
6.2 Sodann ist mit dem SEM einig zu gehen, dass die angeblichen Tötun-
gen des Vaters und des Onkels, die dargelegten anonymen Anrufe sowie
der behauptete Vorfall vom (…) 2014 nicht aus einem der in Art. 3 Abs. 1
AsylG erwähnten Motive (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu
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einer bestimmten sozialen Gruppe, politische Anschauung) erfolgt, son-
dern auf einen Landstreit und somit auf einen innerfamiliären Konflikt zu-
rückzuführen sind (vgl. SEM act. A17 F44 f.). Derartige Konflikte stellen
mangels eines solchen Motivs indessen keine Verfolgung im asylrechtli-
chen Sinn dar (vgl. Urteil des BVGer D-4321/2018 vom 6. September
2018).
6.3 Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, eine asylrechtlich
relevante Verfolgungssituation nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu
machen. Das SEM hat sein Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt.
7.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug
an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9, BVGE 2013/37 E. 4.4, je m.w.H.). Die
Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von
Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwal-
tungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flücht-
lingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis
möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE
2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
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8.2.1 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur
Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerde-
führer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nach-
zuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte
Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine An-
wendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan
ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
8.3
8.3.1 Sodann ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer für den Fall einer
Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–
127 m.w.H.).
Art. 3 EMRK und Art. 3 FoK verbieten – als Schutzbestimmungen für ele-
mentarste Werte demokratischer Gesellschaften – Folter sowie unmensch-
liche und erniedrigende Strafe oder Behandlung in absoluter Weise
(vgl. u.a. General Comment No. 2 des Komitees gegen Folter [CAT] vom
24. Januar 2008). In ihrem Entscheid vom 2. März 1995 (Nr. 24573/94) hat
die Europäische Menschenrechtskommission die Gefahr einer von nicht-
staatlichen Urhebern ausgehenden Verfolgung unter dem Blickwinkel von
Art. 3 EMRK geprüft und dabei unterstrichen, es komme allein auf das Be-
stehen einer objektiven Gefahr an. Auch der EGMR vertrat in seinem Urteil
Ahmed gegen Österreich die Auffassung des absoluten Charakters von
Art. 3 EMRK. Die Anwendbarkeit dieser Bestimmung auf nichtstaatliche
Akteure wurde mithin bejaht und ist vom Verhalten der betreffenden Person
unabhängig (vgl. Urteil des EGMR Ahmed gegen Österreich vom 17. De-
zember 1996, 25964/94, Recueil CourEDH 1996-VI S. 2195 Ziff. 46; seither
ständige Praxis). Bereits die ARK ging davon aus, die Anwendung von
Art. 3 EMRK setze nicht zwingend voraus, die drohende menschenrechts-
widrige Behandlung müsse von staatlichen Organen ausgehen (EMARK
2004 Nr. 14 E. 5b und 1996 Nr. 18 S. 182 ff.).
8.3.2 Vorliegend bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine
ernsthafte und konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers in seinem
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Seite 9
Heimatstaat im Sinne von Art. 3 EMRK. Das Gericht schliesst sich der Ein-
schätzung der Vorinstanz an, wonach diverse Ungereimtheiten in einer Ge-
samtwürdigung zum Schluss führen, dass die vom Beschwerdeführer vor-
getragene persönliche Verfolgung durch Verwandte als eine fiktive zu ta-
xieren ist. So legte der Beschwerdeführer zuerst dar, er sei auf dem Weg
zur Arbeit angefahren worden (SEM act. A17 F39 2. Abschnitt), um sodann
vorzubringen, er sei auf dem Weg zum Fussballspielen gewesen (SEM act.
A17 F62). Diesen Widerspruch vermag er nicht aufzulösen, indem er dem
Dolmetscher der Anhörung vorhält, nicht vollständig übersetzt zu haben,
um sodann anzuführen, er sei mit dem Fahrrad unterwegs gewesen (SEM
act. A17 F73), was er bisher nicht erwähnt hatte. Es handelt sich beim an-
geblichen Vorfall vom (…) 2014 um ein Kernvorbringen, weshalb erwartet
werden darf, dass seine diesbezüglichen Schilderungen übereinstimmend
sind. Auch sein Einwand, die Unstimmigkeiten in seinen Angaben seien auf
Missverständnisse mit der dolmetschenden Person in der BzP, auf unprä-
zise Formulierungen seinerseits oder auf unpräzises Übersetzen zurück-
zuführen, vermögen nicht zu überzeugen, da er die Richtigkeit des BzP-
Protokolls mit seiner Unterschrift bestätigt hat. Den Akten lassen sich zu-
dem keine Hinweise entnehmen, dass die Dolmetscherin unsorgfältig oder
ungenügend übersetzt hätte. Ferner machte er nur vage Angaben im Zu-
sammenhang mit der Anzahl und den zeitlichen Abständen der anonymen
Telefonanrufe. So gab er an, der erste Anruf habe sieben bis acht Monate
nach dem Tod seines Vaters stattgefunden (SEM act. A17 F54), eineinhalb
bis zwei Monate später habe er einen zweite Anruf erhalten (SEM act. A17
F56) und weitere ein bis zwei Anrufe seien innerhalb von sieben bis acht
Monaten erfolgt (SEM act. A17 F57). Schliesslich sei er zwei bis drei Mo-
nate nach dem letzten Anruf angefahren worden (SEM act. A17 F59). Dem-
nach hätte – ausgehend vom Todestag seines Vaters am (…) 2012 – der
Autounfall (…) 2014 stattfinden müssen. Als Datum dieses Vorfalls gibt er
aber den (…) 2014 an. Auch die eingereichten Krankenakten vermerken
gemäss Übersetzung den (…) 2014, womit die zeitlichen Widersprüche
aber nicht aufgelöst werden. Festzuhalten ist ausserdem, dass den Kran-
kenakten grundsätzlich nur ein geringer Beweiswert zukommt, da sie nicht
als fälschungssicher erachtet werden können.
Die angebliche Verfolgung durch Verwandte erscheint ausserdem als kon-
struiert, da sich die Ausführungen des Beschwerdeführers zumeist in Mut-
massungen erschöpfen. So vermutete er bloss, dass es sich beim Vorfall
vom (…) 2014 um eine gezielte Attacke gegen ihn gehandelt habe. Dass
der Fahrer ihn ungebremst angefahren habe (vgl. Beschwerdeschrift S. 3
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Ziff. 4), ist eine unbelegte Behauptung und vermag im Übrigen einen per-
sönlichen und gezielten Angriff nicht zu beweisen, da ebenso gut denkbar
ist, dass das Nichtbremsen auf eine Unachtsamkeit des Fahrers anstatt auf
Absicht zurückzuführen ist. Auch den Krankenakten ist nichts zu entneh-
men, dass eine gezielte Attacke belegen könnte, es ist darin gemäss Über-
setzung im Gegenteil von einem „Verkehrsunfall“ die Rede. Darüber hinaus
ist es nur eine Vermutung seiner Mutter, dass die angeblichen anonymen
Telefonanrufe im Zusammenhang mit dem Vorfall vom (…) 2014 und mit
dem Tod des Vaters stehen würden (SEM act. A17 F39 3. Abschnitt). Eine
blosse Vermutung ist ausserdem, dass die Tötung des Vaters am (…) 2012
im Zusammenhang mit der Familienfehde stehe. So räumt der Beschwer-
deführer selbst ein, man wisse nicht genau, wer seinen Vater getötet habe
(vgl. SEM act. A17 F46) und begründet in der Beschwerdeschrift (vgl. dort
S. 3 Ziff. 3) die Vermutung der „späten Blutrache“ für den Familienkonflikt,
der angeblich bereits vor seiner Geburt stattgefunden hat (vgl. Beschwer-
deschrift S. 3 Ziff. 2), damit, dass keine anderen Motive ersichtlich gewesen
seien. Auch erstaunt die Unsubstantiiertheit seiner Vorbringen zur Ursache
der Familienfehde. Es wäre zu erwarten gewesen, dass er mehr Kenntnis
darüber hätte, auch wenn die Fehde angeblich vor seiner Geburt ihren Ur-
sprung hatte (vgl. Beschwerdeschrift S. 3 Ziff. 2), zumal anzunehmen ist,
dass ihm seine Eltern davon erzählt hätten.
Soweit der Beschwerdeführer darlegt, sein Bruder habe im (…) 2018 zwei
Drohanrufe von einer unbekannten Person erhalten, welche seinen Aufent-
haltsort habe in Erfahrung bringen wollen, und sei wenig später auf der
Strasse von einer Gruppe unbekannter Personen tätlich angegriffen wor-
den, ist festzuhalten, dass diese unsubstantiierten Vorbringen durch nichts
gestützt werden. Im Falle eines Zusammenhangs zwischen dem Angriff auf
den Bruder und der Familienfehde wäre zudem zu erwarten, dass sich die
Angreifer gegenüber dem Bruder zu erkennen gegeben hätten oder aber
diesen gravierend beziehungsweise lebensbedrohlich verletzt hätten, wo-
von mangels entsprechenden Angaben des Beschwerdeführers nicht aus-
zugehen ist.
An dieser Einschätzung vermögen die eingereichten Beweismittel nichts
zu ändern, zumal sowohl das Bestätigungsschreiben der Provinzverwal-
tung B._______ als auch der Mietvertrag über eine Wohnung in der Provinz
D._______ leicht käuflich erwerbbar sind und ihnen somit grundsätzlich nur
ein geringer Beweiswert zukommt.
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Es ist daher nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer
Rückkehr nach Afghanistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer ver-
botenen Strafe oder Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt
wäre. Die Wegweisung erweist sich als zulässig.
8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.4.1 Betreffend die allgemeine Lage in Afghanistan kann vorab auf das
als Referenzurteil publizierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 verwiesen werden. Das Gericht stellte
nach eingehender Analyse fest, dass sich die Sicherheitssituation in den
letzten Jahren über alle Regionen hinweg deutlich verschlechtert hat und
die humanitären Bedingungen in weiten Teilen Afghanistans als existenz-
bedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren sind, weshalb
der Wegweisungsvollzug als unzumutbar zu beurteilen ist. Betreffend die
Hauptstadt Kabul kann von dieser allgemeinen Feststellung abgewichen
werden, falls besonders begünstigende Faktoren vorliegen und die be-
troffene Person bei einer Rückkehr nicht in eine existenzbedrohende Lage
gerät (E. 8.4.1). Solche begünstigende Voraussetzungen können grund-
sätzlich namentlich dann gegeben sein, wenn es sich bei der rückkehren-
den Person um einen jungen, gesunden Mann handelt, welcher im Heimat-
land über ein soziales Netz verfügt, das ihn wieder aufnehmen kann und
tragfähig ist, so dass er sich dort wieder eingliedern kann. Mithin muss das
soziale Netz in der Lage sein, ihm eine angemessene Unterkunft, die
Grundversorgung und Hilfe zur sozialen und wirtschaftlichen Reintegration
bieten zu können. Allein lose Kontakte zu Verwandten, Bekannten oder
Mitgliedern der Kernfamilie stellen insbesondere dann kein tragfähiges
Netz dar, wenn das wirtschaftliche Fortkommen und die Unterbringung un-
geklärt sind. Zurückhaltung bei der Bejahung eines tragfähigen sozialen
Beziehungsnetzes ist geboten, wenn die betroffene Person lediglich im
Sinne einer Aufenthaltsalternative nach Kabul zurückkehrt und dort kaum
oder nie gelebt hat. Entscheidrelevant ist ferner die Berufserfahrung der
zurückkehrenden Person respektive die Frage, inwiefern eine wirtschaftli-
che Wiedereingliederung mit einer bezahlten Arbeit im Zusammenspiel mit
dem Beziehungsnetz begünstigt werden kann.
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8.4.2 Vorliegend ist von solchen begünstigenden Faktoren auszugehen.
Der Beschwerdeführer ist ein junger gesunder Mann, der zwar aus der Pro-
vinz B._______ stammt, jedoch mehrere Jahre in Kabul gelebt und dort
auch die Schulen besucht hat. Er verfügt sodann über eine für afghanische
Verhältnisse solide Schulbildung sowie über Berufserfahrung. Nachdem
wie dargelegt dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden kann, dass er
durch die dargelegte Familienfehde bedroht wurde, erscheint auch nicht
glaubhaft, dass seine „ganze Familie“ – womit wohl nebst der Mutter und
den Geschwistern auch die Familie seines verstorbenen Onkels gemeint
ist, bei welcher er mehrere Jahre gewohnt hat (SEM act. A17 F17 ff., F28)
– deswegen von Kabul wegziehen musste. Dies gilt umso mehr, als der
Beschwerdeführer nicht vorgebracht hat, die Familie seines Onkels sei
nach dessen Tod weiterhin von der Familienfehde betroffen gewesen. Zu-
dem hat er eine Verlobte in Kabul, dessen Vater ein weiterer Onkel vs ist
(SEM act. A17 Anmerkung zur Rückübersetzung zu F22). Es darf somit
davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner
Rückkehr auf ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz in Kabul abstellen
kann, welches ihm eine angemessene Unterkunft, Grundversorgung sowie
Hilfe zur sozialen Reintegration bieten kann. Die Wegweisung erweist sich
somit nicht als unzumutbar.
8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüg-
lich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
10.1 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Be-
schwerde als aussichtslos zu bezeichnen war, weshalb das mit Eingabe
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vom 31. Oktober 2018 gestellte Gesuch um wiedererwägungsweise Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung einer amtli-
chen Rechtsbeiständin abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG).
10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der am 23. August 2018 in der gleichen Höhe geleistete
Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um wiedererwägungsweise Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung sowie um Bestellung einer amtlichen Rechtsbeiständin
werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezah-
lung der Verfahrenskosten verwendet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Jeannine Scherrer-Bänziger Tamina Bader
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