B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4215/2018
Ur t e i l vom 11 . Sep t embe r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiberin Tamina Bader.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 19. Juni 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer stellte am 8. Juli 2016 ein Asylgesuch in der
Schweiz. Er wurde am 18. Juli 2016 zur Person befragt (BzP). Die Anhö-
rung zu den Asylgründen fand am 21. März 2018 statt.
A.b Mit Eingabe vom 15. März 2018 teilte er dem SEM mit, er lebe mit
seiner Partnerin und dem gemeinsamen, am (…) 2017 geborenen Kind
(beide schweizerische Staatsangehörige) zusammen. Das Eheschlies-
sungsverfahren sei hängig.
A.c Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er geltend, er sei afgha-
nischer Staatsangehöriger tadschikischer Ethnie. Er habe seit seiner Ge-
burt in B._______ gelebt und sei dort zwölf Jahre zur Schule gegangen.
Sein Vater sei etwa (…) von den Taliban getötet worden. Danach habe
seine Mutter für die Familie gesorgt. Von (…) bis (…) habe er in C._____
studiert. Er habe viele Verwandte in D._______ und sich dort besuchshal-
ber wiederholt aufgehalten, so auch nach seiner Rückkehr aus C._______.
Damals hätten die Taliban während etwa 25 Tagen die Macht in D.____
übernommen. Nach dem Abzug der Taliban habe er – wie auch vier bis fünf
weitere Personen – den Sicherheitskräften gemeldet, dass sich einige Ta-
liban-Kämpfer bei einem Nachbarn aufgehalten hätten. Daraufhin sei jener
Nachbar festgenommen, jedoch nach zwei Tagen wieder freigelassen wor-
den. Er (der Beschwerdeführer) habe daraufhin ernsthafte Nachteile be-
fürchtet, da er vom Mullah seiner Moschee erfahren habe, dass er von den
Taliban als Spion der Regierung betrachtet werde, und einen Drohbrief er-
halten habe. Er habe sich nach B._______ begeben und Afghanistan an-
fangs 2016 verlassen. Bei einem ersten Ausreiseversuch sei er vom Iran
nach Afghanistan deportiert worden. Nach einem rund einmonatigen Auf-
enthalt in B._______ habe er Afghanistan legal per Flugzeug verlassen.
A.d Er reichte einen abgelaufenen und einen gültigen Reisepass, seine
Tazkira sowie mehrere Fotos von seinem Familienleben in der Schweiz zu
den Akten.
B.
B.a Das SEM teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. Mai
2018 mit, es komme im Rahmen einer vorfrageweisen Prüfung zum
Schluss, dass er als Vater eines Sohnes mit Schweizer Bürgerrecht ge-
mäss Art. 8 EMRK einen offensichtlichen Anspruch auf Erteilung einer Auf-
enthaltsbewilligung habe. Es forderte ihn auf, innert gesetzter Frist einen
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Anspruch auf Aufenthaltsbewilligung bei der zuständigen kantonalen Mig-
rationsbehörde geltend zu machen und eine allfällige Heiratsurkunde ein-
zureichen.
B.b Der Beschwerdeführer antwortete mit Eingabe vom 11. Juni 2018, er
habe bei der kantonalen Migrationsbehörde am 23. März 2018 ein Gesuch
um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung eingereicht. Die Heirat habe
noch nicht erfolgen können, weil die Echtheitsprüfung seiner Identitätsdo-
kumente noch nicht abgeschlossen sei.
C.
Das SEM stellte mit Verfügung vom 19. Juni 2018 fest, der Beschwerde-
führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte sein Asylgesuch
ab. Gleichzeitig stellte es fest, der Entscheid über den weiteren Aufenthalt
in der Schweiz oder eine allfällige Wegweisung falle in die Zuständigkeit
der kantonalen Migrationsbehörden.
D.
Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Juli
2018 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragt unter Aufhebung
der angefochtenen Verfügung die Rückweisung der Sache an das SEM zur
vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des Sachverhalts
und zur Neubeurteilung, eventualiter die Feststellung seiner Flüchtlingsei-
genschaft und die Gewährung von Asyl. Subeventualiter die Anerkennung
als Flüchtling und die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Weg-
weisungsvollzugs. In prozessualer Hinsicht ersucht er um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf Erhebung eines Kosten-
vorschusses.
E.
Mit Verfügung vom 13. August 2018 bestätigte die Instruktionsrichterin den
Beschwerdeeingang und verzichtete gestützt auf Art. 63 Abs. 4 in fine
VwVG auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
F.
Mit Eingabe vom 10. September 2018 teilte der Beschwerdeführer mit,
dass seine Mutter, seine Schwestern, eine Cousine und ein Nachbar in Af-
ghanistan von zwei Personen befragt worden seien.
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Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist, unter Vor-
behalt nachstehender Erwägungen (vgl. E. 8.7), einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Ver-
fahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG)
ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung (Art. 111a Abs. 1
und 2 AsylG) zu behandeln.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer rügt in der Rechtsmitteleingabe eine Verletzung
des Akteneinsichtsrechts sowie des Anspruchs auf rechtliches Gehör und
eine unvollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts.
4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, ander-
seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass
eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen ein-
greift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Er-
lass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise
beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisan-
trägen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise ent-
weder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern,
wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch
auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse,
die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren
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Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.3
m.w.H.).
4.3 Gemäss Art. 6 AsylG in Verbindung mit Art. 12 VwVG stellen die Asyl-
behörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrund-
satz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sach-
verhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklä-
ren und darüber ordnungsgemäss Beweis führen (vgl. dazu auch Art. 30-
33 VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Ver-
fügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sach-
verhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststel-
lung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht
von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für die Entscheidung
wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden. Die Behörde ist aller-
dings nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche
Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur
dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt er-
scheinen (vgl. dazu CHRISTOPH AUER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.],
Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG],
2008, Rz. 15 zu Art. 12; BENJAMIN SCHINDLER, in Auer/Müller/Schindler
[Hrsg.], a.a.O., Rz. 28 zu Art. 49).
4.4 Die Rüge einer Verletzung des Akteneinsichtsrechts (vgl. Beschwerde-
schrift Seite 3, Art. 1) erweist sich als unbegründet. Weder wird eine Be-
gründung vom Beschwerdeführer vorgebracht, noch ergibt sich dieses
Recht aus den Akten.
4.5 Der Beschwerdeführer macht geltend, das SEM habe die Asylgründe
nicht eingehend geprüft und den Asylentscheid nicht ausführlich begrün-
det, weil es sich beim Erlass der angefochtenen Verfügung von der Grund-
idee habe leiten lassen, er könne ja ohnehin aufgrund der Verlobung und
der geplanten Heirat in der Schweiz bleiben.
In der Beschwerde wird nicht substantiiert und es ist aus den Akten auch
nicht ersichtlich, welche Sachverhaltselemente nicht vollständig oder un-
richtig festgestellt worden wären. Der Umstand, dass sich der Beschwer-
deführer mit einer Schweizer Staatsbürgerin im Ehevorbereitungsverfah-
ren befindet und er ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
beim Migrationsdienst des Kantons E._____ anhängig gemacht hat, ist
richtigerweise nicht im Rahmen der Prüfung des Asylgesuchs (Ziff. II der
angefochtenen Verfügung), sondern erst im Rahmen der Wegweisung (Ziff.
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III der angefochtenen Verfügung) berücksichtigt worden (vgl. nachfolgend
E. 8). Dieser Umstand hat somit keinen Einfluss auf die Prüfung der Asyl-
gründe gehabt. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat das
SEM seinen ablehnenden Asylentscheid genügend ausführlich begründet
und dabei im Einzelnen dargelegt, weshalb es die Asylvorbringen als nicht
relevant im Sinne von Art. 3 AsylG erachtet. Dem Beschwerdeführer war
es denn auch ohne weiteres möglich, den vorinstanzlichen Entscheid sach-
gerecht anzufechten. Es wurde weder der Sachverhalt unrichtig oder un-
vollständig festgestellt, noch ist die Begründungspflicht verletzt worden.
4.6 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Anhörung sei erst
knapp zwei Jahre nach der Einreichung des Asylgesuchs durchgeführt
worden. Auch habe diese mit gut sieben Stunden wie insbesondere die
pausenlose Rückübersetzung mit knapp 2,5 Stunden zu lange gedauert,
die erforderliche Konzentration sei nicht mehr gewährleistet gewesen und
der Grundsatz eines fairen Verfahrens verletzt worden. Zudem sei er in der
Anhörung wiederholt unterbrochen worden.
Der Umstand, dass der Beschwerdeführer erst ein Jahr und acht Monate
nach der Asylgesuchstellung zu seinen Asylgründen angehört wurde,
könnte allenfalls gegen das Beschleunigungsgebot verstossen, er führt je-
doch nicht zu einer unvollständigen oder unrichtigen Feststellung des
Sachverhalt (vgl. Urteil des BVGer D-6704/2016 vom 7. Mai 2018 E. 3.6).
Sodann ergeben sich weder aus dem Anhörungsprotokoll noch aus dem
Bericht der Hilfswerkvertretung (vgl. SEM act. A23) Hinweise, wonach der
Beschwerdeführer mit fortschreitender Dauer der Befragung nicht mehr in
der Lage gewesen wäre, adäquat daran mitzuwirken; in der Dauer der An-
hörung alleine kann indessen keine unvollständige oder unrichtige Ermitt-
lung des Sachverhalts oder eine andere Verletzung von Verfahrensrechten
erblickt werden (vgl. Urteil des BVGer E-94/2018 vom 23. August 2018
E. 3.2.3). Schliesslich trifft es zu, dass der Beschwerdeführer anlässlich
der Anhörung zwei Mal unterbrochen worden ist. Bei den fraglichen Stellen
(vgl. SEM act. A23 F135 und F142) ging es aber nicht um die Asylvorbrin-
gen, sondern um den Reiseweg beziehungsweise sein Geburtsdatum.
Ausserdem prüfte das SEM die Asylvorbringen auf ihre Asylrelevanz, nicht
auf ihre Glaubhaftigkeit. Nach dem Gesagten ist eine Verletzung der Ab-
klärungspflicht nicht erkennbar.
4.7 Der Beschwerdeführer bringt sodann vor, das SEM habe nicht gewür-
digt, dass es bei der BzP Übersetzungsschwierigkeiten gegeben habe be-
ziehungsweise Protokollierungsfehler unterlaufen seien.
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Es sind weder dem Protokollverlauf der BzP noch der Anhörung Verstän-
digungsprobleme zwischen dem Beschwerdeführer und dem Dolmetscher
zu entnehmen. Soweit der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene vor-
bringt, er habe auf Übersetzungsschwierigkeiten in der BzP hingewiesen,
ist festzuhalten, dass ein entsprechender Hinweis nicht wie zu erwarten
gewesen wäre bei der BzP erfolgt ist, sondern erst in der Anhörung zwecks
Erklärung von Unstimmigkeiten. Der Beschwerdeführer hat das Protokoll
der BzP unterschrieben, woraus sich ergibt, dass er mit dessen Inhalt ins-
gesamt einverstanden gewesen sein muss (vgl. SEM act. A7 S. 3, Bst. h
und S. 9 Ziff. 9.02). Aus Sicht des Gerichts besteht nach Prüfung der Akten
kein Anlass zur Annahme, der Beschwerdeführer habe seine Asylgründe
nicht vollumfänglich darlegen können, weshalb sowohl das Protokoll der
BzP wie jenes der Anhörung als Grundlage zum Entscheid über das Asyl-
gesuch verwendet werden konnten.
4.8 Der Beschwerdeführer rügt, das SEM sei seiner Begründungspflicht
nicht nachgekommen. Es habe die zentralen Vorbringen lediglich mit an-
geblich mehreren gewichtigen chronologischen und inhaltlichen Unge-
reimtheiten begründet und behauptet, dass es sich mit diesem pauschalen
Verweis erübrige, die Glaubhaftigkeit weiter zu prüfen. Dadurch sei es nicht
möglich, sich konkret zur Behauptung des SEM, die Vorbringen seien un-
glaubhaft, zu äussern.
Diese Rüge geht fehl. Der Beschwerdeführer verkennt, dass die Voraus-
setzung der Asylrelevanz gemäss Art. 3 AsylG kumulativ zur Vorausset-
zung der Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG steht. Ist eine der Vor-
aussetzungen nicht gegeben, erübrigt sich die Prüfung der anderen. Vor-
liegend kam das SEM zum Schluss, dass die Vorbringen nicht asylrelevant
seien, deswegen verzichtete es berechtigterweise auf eine Prüfung der
Glaubhaftigkeit und erlaubte sich lediglich den Hinweis, dass unter dem
Gesichtspunkt der Glaubhaftigkeit einige Ungereimtheiten vorlägen. Bei
dieser Frage handelt es sich im Übrigen nicht um einen Aspekt der Begrün-
dungspflicht, sondern vielmehr um eine Frage der materiellen Prüfung.
Eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung infolge Verletzung der Be-
gründungspflicht fällt demnach nicht in Betracht (vgl. Urteil des BVGer
D-7107/2017 vom 18. Januar 2018 E. 5).
4.9 Nach dem Gesagten sind die Anträge des Beschwerdeführers, die an-
gefochtene Verfügung sei wegen einer Verletzung des rechtlichen Gehörs,
der Begründungspflicht respektive der unvollständigen oder unrichtigen
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Sachverhaltsabklärung zu kassieren und zur Neubeurteilung an die Vo-
rinstanz zurückzuweisen, abzuweisen.
4.10 Der Beschwerdeführer rügt schliesslich, das SEM habe die Frage der
Wegweisung an die kantonale Migrationsbehörde weitergeleitet, obwohl es
der Auffassung sei, die Voraussetzungen von Art. 8 EMRK seien erfüllt.
Dieses Vorgehen sei willkürlich.
Gemäss Lehre und Rechtsprechung liegt Willkür nur dann vor, wenn ein
Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in kla-
rem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechts-
grundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsge-
danken zuwiderläuft (vgl. MÜLLER/SCHÄFER, Grundrechte in der Schweiz,
4. Aufl., 2008, S. 11; HÄFELIN/HALLER/KELLER, Schweizerisches Bundes-
staatsrecht, 8. Aufl., 2012, N 811 f. S. 251 f.; BGE 133 I 149 E. 3.1 m.w.H.).
Dabei muss die angeblich willkürliche Begründung rechtsgenüglich darge-
legt werden (vgl. BGE 116 Ia 426 S. 428, mit weiteren Hinweisen). Im vor-
liegenden Fall wird jedoch weder näher ausgeführt noch ist von Amtes we-
gen ersichtlich, dass und inwiefern die seitens des Beschwerdeführers als
willkürlich bezeichnete Vorgehensweise und die Erwägungen des SEM un-
ter die obgenannte Definition zu subsumieren sind. Vielmehr ist – auch un-
ter Berücksichtigung der nachfolgenden Erwägungen zur Wegweisung –
festzustellen, dass insbesondere das Ergebnis der seitens des Beschwer-
deführers bemängelten Rechtsanwendung unter rechtsstaatlichen Ge-
sichtspunkten durchaus vertretbar ist. Die Rüge, dass das SEM das Will-
kürverbot verletzt habe, ist daher als unbegründet zu qualifizieren.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken.
5.2 Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 AsylG, wenn sie aus einem dort aufgeführten Motiv Nachteile von
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bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten
muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger
Verfolgung genügt nicht, vielmehr müssen konkrete Indizien die Furcht vor
erwarteten Benachteiligungen realistisch und nachvollziehbar erscheinen
lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5; 2010/44 E. 3.4, Urteil des BVGer
E-7430/2015 vom 20. November 2017 E. 5.7.1).
6.
6.1 Das SEM begründete seinen Asylentscheid damit, es könne darauf ver-
zichtet werden, vertieft auf Unglaubhaftigkeitselemente einzugehen, weil
die Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht asylrelevant einzustufen
seien. Er habe den Krieg und die allgemein unsichere Lage in Afghanistan
sowie durch die Taliban drohende Übergriffe als Ausreisegrund genannt.
Dies betreffe weite Teile der Bevölkerung in ähnlicher Weise. Er habe
selbst dargelegt, dass – abgesehen von einem angeblichen Drohbrief –
weder ihm noch seinen Familienangehörigen ernsthafte Nachteile erwach-
sen seien oder ihnen solche gedroht hätten. Vorliegend seien keine hinrei-
chenden Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden. Es sei –
bis auf einen angeblichen und nicht belegten Drohbrief – zu keinen ernst-
haften und konkreten Vorfällen gegenüber seiner Person gekommen. Die
Vorbringen seien nicht asylrelevant, sondern vielmehr Ausdruck der
schwierigen Lage in Afghanistan. Es würden sich aus den Akten ausser-
dem keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass er in Afghanistan ernsthafte
Nachteile erlitten habe oder ihm konkret solche drohen würden. Es lasse
sich auch keine Asylrelevanz aus dem Umstand herleiten, dass sein Vater
vor Jahren von den Taliban ermordet worden sei und er vor längerer Zeit
bei einem nächtlichen Überfall verletzt worden sei. Demzufolge erfülle er
die Flüchtlingseigenschaft nicht, sodass sein Asylgesuch abzulehnen sei.
6.2 Der Beschwerdeführer führte in der Rechtsmittelschrift im Wesentli-
chen aus, entgegen der pauschalen Behauptung des SEM seien seine An-
gaben glaubhaft. Die erwähnten Protokollstellen (vgl. SEM act. A23 S. 15-
17, 19) würden keine stichhaltigen Unglaubhaftigkeitselemente enthalten.
Es sei darauf hinzuweisen, dass seine Ausführungen in der BzP überdurch-
schnittlich ausführlich ausgefallen seien. So habe er geschildert, weshalb
er aus Afghanistan geflohen sei. Betreffend seinen Aufenthalt in
D._______ habe er übereinstimmend geschildert, dass er sehr viel Zeit bei
seinen Verwandten verbracht habe und dass der Wechsel von B._______
nach D._______ nach Abschluss der Prüfung erfolgt sei. Er habe ausser-
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dem detailliert geschildert, dass er wegen seines Angebots, als Zeuge auf-
zutreten, von zahlreichen Personen kritisiert und bedroht worden sei, dass
die Drohung über Verwandte erfolgt sei und dass es einen Drohbrief gege-
ben habe. Er habe auch glaubhaft geschildert, warum er seinen Pass nicht
habe zeigen wollen und dass es zu einem Umrechnungsfehler beim Ge-
burtsdatum gekommen sei. Der detaillierte Reisewege sowie das Geburts-
datum würden nicht die fluchtauslösenden Ereignisse betreffen und allfäl-
lige diesbezügliche Widersprüche könnten nicht die Unglaubhaftigkeit der
zentralen Vorbringen zur Folge haben.
Hinsichtlich der Asylrelevanz wiederholte er zunächst den Sachverhalt be-
treffend den angeblichen Drohbrief und brachte ausserdem vor, es handle
sich bei der individuellen Bedrohung seiner Person um eine gezielte asyl-
relevante Drittverfolgung durch die Taliban aus politischen Gründen. Er sei
zum Zeitpunkt der Ausreise bereits verfolgt gewesen. Die afghanischen
Behörden seien diesbezüglich weder schutzwillig noch –fähig. Im Fall einer
Rückkehr drohe ihm eine gezielte asylrelevante Verfolgung, die Vorausset-
zungen der begründeten Furcht seien erfüllt. Es handle sich nicht um eine
Schwierigkeit, welche andere Teile der Bevölkerung in ähnlicher Weise
treffe. Hinzu komme, dass ihm aufgrund seiner nicht ehelichen Beziehung
mit einer Schweizerin aus ethnischen und religiösen Gründen eine gezielte
Verfolgung, insbesondere ein Ehrenmord, drohe.
7.
7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum
Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu
Recht abgelehnt hat. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene sind nicht
geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen.
7.2 Betreffend den geltend gemachten Drohbrief ist zunächst festzuhalten,
dass dieser nicht als fluchtauslösend zu qualifizieren ist. So sagte der Be-
schwerdeführer in der Anhörung aus, er sei schon auf dem Weg in den Iran
respektive schon dort gewesen, als sein Onkel ihm vom Brief erzählt habe
(vgl. SEM act. A23 F114, F116). Aus dem angeblichen Drohbrief kann auch
keine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung abgeleitet werden. Es
genügt nicht, eine Furcht lediglich mit Umständen, welche irgendwann al-
lenfalls vorfallen könnten, zu begründen. Vielmehr müssen anhand einer
objektiven Betrachtungsweise hinreichende Anhaltspunkte für eine kon-
krete Bedrohung vorhanden sein. Solche objektiven Anhaltspunkte sind
hier offensichtlich nicht gegeben, zumal gemäss den vorinstanzlichen An-
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Seite 11
gaben des Beschwerdeführers nach seiner Ausreise weder seinen Ver-
wandten in D._______ etwas passiert ist (vgl. a.a.O, F103) noch sich je-
mals jemand nach ihm erkundigt hat (vgl. a.a.O., F106 f.). Soweit der Be-
schwerdeführer mit Eingabe vom 10. September 2018 vorbringt, seine Ver-
wandten seien befragt worden, vermag er daraus nichts zu seinen Gunsten
abzuleiten. Abgesehen davon, dass es sich bei der angeblichen Befragung
um eine unbelegte Parteibehauptung handelt, sind dieser auch keine Hin-
weise auf eine asylrelevante Verfolgung zu entnehmen. Anzumerken
bleibt, dass im Rahmen von Krieg oder Situationen allgemeiner Gewalt er-
littene oder zu befürchtende Nachteile keine Asylrelevanz aufweisen, so-
weit sie nicht auf der Absicht beruhen, einen Menschen aus den in Art. 3
AsylG erwähnten Gründen zu treffen (vgl. Urteil des BVGer E-4680/2015
vom 22. Januar 2018 E. 6.1). Die Taliban gehen mit aller Härte gegen alle
ihre Kriegsgegner und auch Zivilisten vor. Entsprechend führte denn auch
der Beschwerdeführer aus, dass das Leben jeder Person in Gefahr sei (vgl.
a.a.O., F148) und dass die Taliban es nicht mögen würden, wenn jemand
gegen sie sei (vgl. a.a.O., F102). Aus den Akten oder den Beschwerdevor-
bringen wird nicht ersichtlich, dass solche Handlungen sich gezielt gegen
ihn gerichtet hätten.
7.3 Der Beschwerdeführer bringt auf Beschwerdeebene erstmals vor, ihm
drohe aufgrund seiner nicht ehelichen Beziehung mit einer Schweizerin
aus ethnischen und religiösen Gründen eine gezielte Verfolgung, insbeson-
dere ein Ehrenmord. Dem ist nicht zu folgen. Klassischerweise geht die
Gefahr eines Ehrenmordes von der eigenen Familie aus. Vorliegend ist
aber keine solche Gefahr ersichtlich. So sagte der Beschwerdeführer aus,
seine Familienangehörigen in Afghanistan wüssten über seine neue Fami-
lie in der Schweiz Bescheid. Sie seien froh, dass er glücklich sei, und hät-
ten seine Entscheidung akzeptiert (vgl. SEM act. A23 F57 f.).
7.4 Zusammenfassend ist die Asylrelevanz der Vorbringen zu verneinen.
Das SEM hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
8.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
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8.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Wegweisung aus der
Schweiz sein durch Art. 8 EMRK geschütztes Recht auf Familienleben ver-
letze. Diese Ansicht werde vom SEM offenbar geteilt, weshalb es – anstatt
die Angelegenheit zuständigkeitshalber an die kantonale Migrationsbe-
hörde weiterzuleiten – die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs hätte
feststellen müssen.
8.3 In Art. 14 Abs. 1 AsylG wird der sogenannte Grundsatz des Vorrangs
des Asylverfahrens (gegenüber ausländerrechtlichen Verfahren) festge-
setzt. Demnach kann eine asylsuchende Person ab Einreichung des Asyl-
gesuches bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegwei-
sung, nach einem Rückzug des Asylgesuches oder bis zur Anordnung ei-
ner Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug kein Verfahren um
Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten, aus-
ser es bestehe ein Anspruch auf deren Erteilung. Ist dies der Fall, geht die
Zuständigkeit, die Wegweisung aus der Schweiz zu verfügen, von den
Asylbehörden auf die kantonale Ausländerbehörde über, welche über die
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu befinden hat (vgl. zum Ganzen
BVGE 2013/37 E. 4.4 S. 579 f. und Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21 E. 8d
S. 175 f.).
8.4 Ist die asylsuchende Person nicht im Besitze einer Aufenthalts- oder
Niederlassungsbewilligung, ist im Asyl- und Wegweisungsverfahren mit
Blick auf die mögliche Zuständigkeit der kantonalen Ausländerbehörde da-
her vorfrageweise zu prüfen (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 10 S. 177), ob die
asylsuchende Person sich im Sinne von Art. 14 Abs. 1 AsylG auf einen
grundsätzlichen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung beru-
fen kann. Als Anspruchsgrundlage fällt dabei unter anderem Art. 8 EMRK
in Betracht, wobei diesbezüglich die bundesgerichtliche Rechtsprechung
massgeblich ist (vgl. auch Urteil des BVGer D-4983/2016 vom 21. August
2017 E. 7.4 m.w.H.). Diese besagt, dass Ausländerinnen und Ausländer
gestützt auf den in Art. 8 EMRK und Art. 13 BV gewährleisteten Schutz des
Familienlebens ein potenzieller Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz er-
wächst, wenn intakte und tatsächlich gelebte Familienbande zu nahen Ver-
wandten (sogenannte Kernfamilie) bestehen, die über ein gefestigtes An-
wesenheitsrecht in der Schweiz verfügen. Letzteres ist der Fall, wenn der
sich in der Schweiz aufhaltende Angehörige das Schweizer Bürgerrecht
oder eine Niederlassungsbewilligung besitzt oder über eine Aufenthaltsbe-
willigung verfügt, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch be-
ruht (vgl. BGE 135 I 143 E. 1.3.1 S. 145 f., BGE 130 II 281 E. 3.1 S. 285 f.,
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EMARK 2005 Nr. 3 E. 3.1 S. 31 f.). Der Begriff Familienleben umfasst unter
anderem die Beziehungen zwischen Partnern, ob ehelich oder nicht, also
auch die Beziehungen zwischen Personen, die eine De-facto-Familie bil-
den, d.h. bei denen eine enge persönliche und tatsächlich gelebte Bezie-
hung besteht (vgl. BVGE 2013/49 m.w.H).
8.5 Ergibt die vorfrageweise Prüfung, dass sich die asylsuchende Person
auf einen grundsätzlichen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilli-
gung berufen kann, ist sie im Asyl- und Wegweisungsverfahren darauf hin-
zuweisen, dass sie ein entsprechendes Bewilligungsgesuch bei der zu-
ständigen kantonalen Ausländerbehörde einzureichen hat. Ist bei der kan-
tonalen Ausländerbehörde bereits ein Verfahren um Erteilung einer Aufent-
haltsbewilligung hängig, so hat das SEM – weist es das Asylgesuch ab
oder tritt es auf dieses nicht ein – die Wegweisung nicht zu verfügen. Das
Bundesverwaltungsgericht hebt diesfalls eine vom SEM verfügte Wegwei-
sung auf (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 9a S. 177). Demgegenüber haben
sich die Asylbehörden bei der Prüfung der Zulässigkeit des Wegweisungs-
vollzugs nicht mehr mit Art. 8 EMRK zu befassen, wenn die kantonale Aus-
länderbehörde es bereits abgelehnt hat, gestützt auf diese Norm eine Auf-
enthaltsbewilligung zu erteilen (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 12b S. 178 f.
und c sowie E. 14a S. 179).
8.6 Im Rahmen dieser vorfrageweisen Prüfung ist das Folgende festzustel-
len: Die Partnerin des Beschwerdeführers wie auch dessen Sohn besitzen
das Schweizer Bürgerrecht. Es bestehen zudem Anhaltspunkte dafür, dass
es sich bei der Beziehung um eine enge persönliche und tatsächlich ge-
lebte Beziehung handelt, welche somit unter den Schutzbereich des Fami-
lienlebens fällt (vgl. BVGE 2013/49 m.w.H.). Der Beschwerdeführer hat so-
mit grundsätzlich einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilli-
gung. Die Prüfung dieses Anspruchs fällt jedoch in die Zuständigkeit der
kantonalen Behörden. Ein entsprechendes Gesuch wurde vom Beschwer-
deführer am 23. März 2018 beim Migrationsdienst des Kantons E.______
eingereicht. Mit Blick auf die in Erwägung 8.5 skizzierte Rechtsprechung
hat das SEM die Wegweisung aus zutreffenden Gründen nicht verfügt.
8.7 Hinsichtlich des Beschwerdeantrags um Gewährung der vorläufigen
Aufnahme in der Schweiz ist darauf hinzuweisen, dass die vorläufige Auf-
nahme eine Ersatzmassnahme für einen nicht durchführbaren Vollzug ei-
ner verfügten Wegweisung darstellt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG [SR 142.20]).
Das SEM hat, wie vorstehend ausgeführt, zutreffend keine Wegweisung
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verfügt, sondern die diesbezügliche Zuständigkeit der kantonalen Migrati-
onsbehörden festgestellt. Folglich ist mangels verfügter Wegweisung auf
den Beschwerdeantrag um Gewährung der vorläufigen Aufnahme nicht
einzutreten (vgl. Urteil des BVGer D-934/2017 vom 20. März 2017 E. 6).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit da-
rauf einzutreten ist.
10.
10.1 Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist ab-
zuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen
ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren, womit die kumulativen Vo-
raussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind.
10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Jeannine Scherrer-Bänziger Tamina Bader
Versand: