B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4217/2013
Ur t e i l vom 2 0 . Augu s t 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher, Richter Fulvio Haefeli,
Gerichtsschreiberin Sandra Sturzenegger.
Parteien
1. A._______, geboren (…),
dessen Ehefrau
2. B._______, geboren (…),
und deren gemeinsame Kinder
3. C._______, geboren (…),
4. D._______, geboren (…),
5. E._______, geboren (…),
6. F._______, geboren (…),
7. G._______, geboren (…),
8. H._______, geboren (…),
Kasachstan,
alle vertreten durch Judith Huber,
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA),
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration
(SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 26. Juni 2013 / N (…).
D-4217/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführenden 1 bis 6 stellten am 27. Oktober beziehungs-
weise 22. Dezember 2010 bei der schweizerischen Vertretung in Bischkek
(Kirgisistan) Gesuche um Gewährung von Asyl respektive Migration in die
Schweiz. Zur Untermauerung ihrer Gesuche reichten sie verschiedene Be-
weismittel in Kopie zu den Akten.
A.b Die Beschwerdeführenden (1 bis 7) stellten am 19. Oktober 2011 bei
den Grenzbehörden am Flughafen I._______ Asylgesuche.
Anlässlich der Einreichung dieser Gesuche wurde von den Beschwerde-
führenden eine Vielzahl von Dokumenten zu den Akten gereicht, unter an-
derem die Folgenden: Einen Eheschein, Geburtsscheine, Pässe, Flug- und
Visaunterlagen, Versicherungsausweise, Parteiausweise, eine fremdspra-
chige Verordnung der Untersuchungsbehörden der Stadt Bischkek vom 26.
September 2010 über die Einleitung und die Aufnahme eines Strafverfah-
rens (in Kopie), eine fremdsprachige Anfechtungserklärung bei der Staats-
anwaltschaft Bischkek vom 16. Juni 2011 (in Kopie), zwei fremdsprachige
Einvernahmeprotokolle der kirgisischen Polizei (in Kopie) betreffend den
Beschwerdeführenden 1 (nachfolgend: Beschwerdeführer) beziehungs-
weise die Beschwerdeführende 2 (nachfolgend: Beschwerdeführerin), eine
fremdsprachige Bescheinigung vom 22. September 2009 betreffend Spi-
talaufenthalt (in Kopie), fremdsprachige Belege bezüglich Internetzeitung
(in Kopie), zwei fremdsprachige ärztliche Berichte aus den Jahren 2005
beziehungsweise 2010 betreffend den Beschwerdeführer sowie Akten (in
Kopie) betreffend das Asylverfahren der Beschwerdeführenden in Kirgisis-
tan, insbesondere der negative Asylentscheid vom 25. April 2011.
A.c Mit Verfügung vom 19. Oktober 2011 verweigerte das BFM den Be-
schwerdeführenden die Einreise in die Schweiz und wies ihnen für die
Dauer des weiteren Asylverfahrens den Transitbereich des Flughafens
I._______ als Aufenthaltsort zu.
A.d Am 20. respektive 22. Oktober 2011 wurden der Beschwerdeführer,
die Beschwerdeführerin sowie C._______ am Flughafen I._______ zu ih-
ren Asylgesuchen befragt (Kurzbefragung).
A.e Am 27. Oktober 2011 bewilligte die Vorinstanz den Beschwerdeführen-
den die Einreise in die Schweiz zur Prüfung ihrer Asylgesuche.
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A.f Mit Verfügung vom 20. März 2012 wurden die Asylgesuche der Be-
schwerdeführenden aus dem Ausland vom 27. Oktober beziehungsweise
22. Dezember 2010 als gegenstandslos abgeschrieben.
B.
B.a Am 14. August 2012 wurden der Beschwerdeführer sowie die Be-
schwerdeführerin in Bern-Wabern zu ihren Asylgesuchen angehört (Anhö-
rung). Die Rückübersetzung des Anhörungsprotokolls der Beschwerdefüh-
rerin erfolgte am 17. September 2012.
B.b Zur Begründung des Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer an-
lässlich der Kurzbefragung und der Anhörung im Wesentlichen geltend, er
habe mit seiner Familie in J._______ (Kasachstan) gelebt. Er sei im Jahre
2002 Mitbegründer der K._______ sowie Mitglied von deren Zentralkomi-
tee gewesen. Später habe er in der Zentralbehörde dieser Partei gearbei-
tet; er sei Leiter der Gruppe für Informationsbeschaffung und Sicherheit
gewesen und habe Zugang zu vielen geheimen Informationen gehabt. Im
Jahre 2004 habe er entdeckt, dass es "Karussell-Wähler" gebe, die in ver-
schiedenen Wahllokalen mehrmals abstimmten, worüber er in verschiede-
nen Zeitungen Artikel geschrieben habe. In dieser Zeit habe er gemerkt,
dass das Komitee für Nationale Sicherheit (KNB) sein Haus beschattet
habe. Zudem sei er vom KNB in den Jahren 2005/2006 mehrmals befragt
worden. Im Jahre 2005 habe er den Vorsitzenden der K._______ bei den
Präsidentenwahlen unterstützt. Im September 2005 habe er sich – da er
seit vielen Jahren unter Bluthochdruck leide – erneut sehr schlecht gefühlt,
weshalb er die Ambulanz gerufen habe. Die Sanitäterin habe ihm eine
"heisse Spritze" verabreicht und sich anschliessend geweigert, ihn ins
nächstgelegene Spital einzuweisen. Nach langem Drängen sei er schliess-
lich in ein anderes Spital gefahren worden, wo ihm drei Tage später mitge-
teilt worden sei, dass er aufgrund der Spritze einen Herzinfarkt erlitten
habe. Er gehe davon aus, dass es ein gezielter Tötungsversuch gewesen
sei, wobei er nicht wisse von wem. Noch im Jahre 2005 sei er aus der
K._______ ausgetreten und habe eine Internetzeitung mit teilweise oppo-
sitionellen Inhalten gegründet und betrieben. Im Februar 2006 sei er mit
seiner Familie ins Dorf L._______ gezogen. Ende 2008/Anfang 2009 sei
seine Internetzeitung zweimal gehackt worden; anschliessend habe er
noch zwei weitere Domains gekauft, die im Jahre 2010 durch Hacker zer-
stört worden seien. Im Sommer 2009 habe er das verbotene Buch von (…)
auf seiner Homepage veröffentlicht. In seinem Dorf habe er sich für eine
bessere Wasserversorgung eingesetzt. Man habe herausgefunden, dass
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regelmässig hohe Geldbeträge, die für die Wiederherstellung der Wasser-
versorgung vorgesehen gewesen seien, von Beamten eingesteckt worden
seien, weswegen er im August 2009 eine Dorfdemonstration organisiert
habe. Am folgenden Tag habe er sich zu einem jungen Funktionär bege-
ben, mit dem er sich gestritten und der ihm mit dem Tod gedroht habe. Aus
diesen Gründen habe er immer mehr Angst gehabt, in Kasachstan zu le-
ben, weshalb er im Oktober 2009 mit seiner Familie auf legalem Weg nach
Bischkek geflüchtet sei, wo sie um Asyl ersucht hätten. Die kirgisischen
Behörden hätten ihnen gesagt, obwohl sie eigentlich die Flüchtlingseigen-
schaft erfüllten, würden die Asylgesuche abgelehnt, damit sie in einem an-
deren Land um Asyl ersuchen könnten, da sie in Kirgisistan nicht sicher
seien. Im September 2010 sei er von einem unbekannten Mann auf einer
Strasse in Bischkek mit einem Messer zweimal in den Bauch gestochen
worden, wobei dieser Mann zu ihm gesagt habe: "Grüsse aus der Heimat".
Er habe im Spital behandelt werden müssen und habe bei der Polizei eine
Anzeige eingereicht. Am 14. Oktober 2011 sei er mit seiner Familie via
Dubai nach I._______ geflogen. Für die weiteren Aussagen des Beschwer-
deführers wird auf die Protokolle bei den Akten verwiesen.
B.c Zur Begründung des Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin an-
lässlich der Kurzbefragung und der Anhörung im Wesentlichen geltend,
seit 2002 habe sie zusammen mit ihrem Mann aktiv Politik für die oppositi-
onellen Kräfte Kasachstans betrieben. Sie hätten beide in der Zentralver-
waltung der K._______ gearbeitet. Im Jahre 2004 sei ihr Ehemann (…) in
der staatlichen Kommission gewesen, die sich mit der Einführung des
elektronischen Wahlsystems befasst habe. In dieser Kommission seien
auch Mitglieder des Komitees für nationale Sicherheit gewesen, die ihren
Mann bedroht und eingeschüchtert hätten, da er die Meinung vertreten
habe, dieses neue Wahlsystem biete Möglichkeiten zur Manipulation von
Wählerstimmen. Als sich im Jahre 2005 die K._______ (…) habe, sei ihrem
Mann von einem Mitglied der Partei physische Gewalt angedroht worden.
Später hätten sie und ihr Mann gemeinsam eine Internetzeitung gegründet,
in der sie brisantes Material veröffentlicht hätten. Sie hätten mit einem be-
rühmten Oppositionellen gearbeitet, der im November 2005 ermordet wor-
den sei. Anfang 2006 seien sie vom KNB mehrmals überprüft und befragt
worden. Im Sommer 2009 hätten sie und ihr Mann begonnen, die örtliche
Korruption zu bekämpfen, da Nachbarn sich bei ihnen über die Korruption
in der Dorfadministration beklagt hätten. Dazu hätten sie Versammlungen
organisiert. Nach der letzten Versammlung habe der Dorfvorsteher ihren
Mann zu sich ins Amt eingeladen, wo er vom ebenfalls anwesenden Staats-
anwalt bedroht worden sei. Ebenfalls im Sommer 2009 hätten sie und ihr
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Mann auf ihrer Internetseite das in Kasachstan verbotene Buch von (…)
veröffentlicht. Am 12. Oktober 2009 sei sie zusammen mit ihrer Familie auf
legalem Weg, mit den eigenen Identitätskarten nach Bischkek gefahren,
wo sie Asylgesuche eingereicht hätten, die negativ entschieden worden
seien. Später habe ein unbekannter Mann auf der Strasse versucht, ihren
Mann zu töten, worauf man ihn ins Spital gefahren habe. Am 14. Oktober
2011 seien sie nach Zürich geflogen. Für die weiteren Aussagen der Be-
schwerdeführerin wird auf die Protokolle bei den Akten verwiesen.
C.
Mit Verfügung vom 13. November 2012 forderte die Vorinstanz den Be-
schwerdeführer auf, einige der eingereichten Dokumente (Strafuntersu-
chungsbericht der kirgisischen Behörden, verschiedene Anhörungsproto-
kolle) bis zum 14. Dezember 2012 in eine Amtssprache übersetzt einzu-
reichen. Obwohl die Frist auf Gesuch hin um mehr als einen Monat er-
streckt wurde, wurden die Übersetzungen nicht zu den Akten gereicht.
D.
Am (…) gebar die Beschwerdeführerin H._______.
E.
E.a Mit Verfügung vom 26. Juni 2013 – eröffnet am 28. Juni 2013 – stellte
das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die
Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug.
E.b Als Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, selbst
wenn einzelne geltend gemachte Vorbringen der Beschwerdeführenden
der Wahrheit entsprächen, wären sie nicht asylrelevant. Die Beschwerde-
führenden seien angeblich vom kasachischen Geheimdienst KNB in der
Vergangenheit beobachtet und ihre Internetseiten seien gehackt worden.
Zudem sei der Beschwerdeführer vom Dorfvorsteher sowie einem jungen
Staatsanwalt bedroht worden, nachdem er eine Dorfversammlung wegen
der schlechten Wasserversorgung organisiert habe. Diese Massnahmen
erreichten jedoch die nötige Intensität nicht, um von einer asylrelevanten
Verfolgung sprechen zu können; konkrete Hinweise einer ernsthaften Ver-
folgung fehlten. So bestehe weder ein Strafverfahren gegen die Beschwer-
deführenden noch seien sie in den letzten Jahren ihres Aufenthalts in Ka-
sachstan in Gewahrsam genommen, befragt oder anderen ernsthaften
Nachteilen ausgesetzt gewesen, die ihnen ein Leben in ihrem Heimatland
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verunmöglicht hätten. Die geltend gemachten einmaligen mündlichen Dro-
hungen eines jungen Staatsanwalts im August 2009 könnten aus der Dis-
kussion heraus erfolgt sein und hätten keine weiteren Konsequenzen zur
Folge gehabt. Auch das Hacken einer Internetseite könne noch nicht als
intensive individuelle Verfolgung angesehen werden, habe der Beschwer-
deführer dadurch doch keine persönlichen ernsthaften Nachteile erlitten.
Es möge durchaus sein, dass den Behörden seine oppositionelle Internet-
seite nicht gefallen habe, dies habe jedoch viel mehr mit Pressefreiheit als
gezielter intensiver Verfolgung zu tun. Der angebliche Tötungsversuch
durch eine Krankenschwester im Jahre 2005 und die angeblichen Überwa-
chungen durch den KNB im Jahre 2006 seien zudem zu lange her, als dass
sie noch als asylrelevant bewertet werden könnten, zumal die Beschwer-
deführenden danach bis zur Ausreise keine asylrelevanten Nachteile mehr
erlitten hätten. Wären sie tatsächlich von den kasachischen Behörden in
asylrelevanter Weise verfolgt worden, wären sie sicherlich weiteren staat-
lichen Massnahmen ausgesetzt gewesen. Schliesslich hätten die Be-
schwerdeführenden selbst erklärt, es gebe kein konkretes Ereignis, das sie
zur Ausreise bewogen habe, sie hätten sich jedoch zunehmend unsicher
gefühlt. Abgesehen davon bestünden erhebliche Zweifel an der Glaubhaf-
tigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführenden, zumal sie überwiegend
unbegründet, spekulativ und ohne jegliche Beweiskraft seien. Das angeb-
liche Motiv der kasachischen Behörden, die Beschwerdeführenden inten-
siv zu verfolgen, vermöge nicht zu überzeugen. Der Beschwerdeführer sei
bereits im Jahre 2006 aus der oppositionellen Partei ausgetreten und habe
sich nicht mehr aktiv in der Opposition engagiert, wodurch er sicherlich an
Profil und Bedeutung für die Regierung verloren habe, obwohl er angeblich
danach eine Internetseite mit teilweise regierungskritischen Berichten be-
trieben habe. Dies wiederspiegle sich dadurch, dass er in Kasachstan bis
zu seiner Ausreise keinen ernsthaften Massnahmen ausgesetzt gewesen
sei. Sein angebliches Engagement für eine bessere Wasserversorgung im
Dorf sei lokal sehr beschränkt gewesen und sei von der ganzen Dorfge-
meinschaft getragen gewesen. Angesichts der begrenzten Tragweite seien
diese Ereignisse nicht gravierend genug gewesen, um eine Bedrohung für
die Regierung darzustellen, so dass diese eine intensive Verfolgung der
Beschwerdeführenden veranlassen würde. Bei der Behauptung des Be-
schwerdeführers, eine Krankenschwester habe ihm eine Spritze verab-
reicht, aufgrund der er einen Herzinfarkt erlitten habe, handle es sich um
eine Vermutung, welche konstruiert und abenteuerlich anmute und daher
nicht glaubhaft sei. Genauso verhalte es sich mit dem Überfall auf den Be-
schwerdeführer in Bischkek vom 17. September 2010; es sei nur eine Ver-
mutung, dass der Täter von den kasachischen Behörden geschickt worden
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sei. Angesichts der oben erläuterten, nicht vorhandenen Verfolgung durch
die kasachische Regierung und ausser den angeblichen Worten des Tä-
ters: "Grüsse aus der Heimat", welche eine reine Behauptung darstellten,
gebe es keine Hinweise darauf, dass es sich bei dieser Attacke um eine
verfolgungsrelevante Massnahme der kasachischen Behörden handle.
Insbesondere sei nicht ersichtlich, was die kasachischen Behörden mit die-
sem Angriff überhaupt hätten bewirken wollen, seien die Beschwerdefüh-
renden doch ausser Landes gewesen und hätten keine regierungskriti-
schen Tätigkeiten mehr betrieben. Der Beschwerdeführer sei bei dem An-
griff auch nicht bedroht oder zu einer bestimmten Handlung aufgefordert
worden. Falls die kasachischen Behörden tatsächlich noch ernsthaft gegen
die Beschwerdeführenden hätten vorgehen wollen, hätten sie sicherlich
andere Massnahmen ergriffen, zumal ihnen der Aufenthaltsort der Be-
schwerdeführenden ja bekannt gewesen wäre. Die Beschwerdeführenden
hätten jedoch danach noch über ein Jahr problemlos in Bischkek gelebt.
Der Angriff selber sei ebenfalls nicht geeignet gewesen, den Beschwerde-
führer lebensbedrohlich zu verletzen. In diesem Zusammenhang sei anzu-
merken, dass das angebliche Messer im Polizeibericht lediglich als schar-
fen Gegenstand beschrieben werde, was darauf hinweise, dass es sich um
eine weit weniger gefährliche Waffe als ein Messer gehandelt habe. Auch
der Arztbericht diagnostiziere eine oberflächliche Schnittwunde des Fett-
gewebes in der linken Bauchgegend, welche keine weiteren Komplikatio-
nen nach sich gezogen habe. In Würdigung sämtlicher Umstände könne
davon ausgegangen werden, dass es sich bei diesem Angriff wohl eher um
einen Streit der kasachischen Diaspora oder anderen Personen gehandelt
habe, als um eine Verfolgung durch die kasachischen Behörden. An dieser
Einschätzung vermöchten auch die eingereichten Akten der Strafuntersu-
chungen der kirgisischen Polizei nichts zu ändern. Diese bestätigten eher
die Annahme des BFM, da die Strafuntersuchungen am 16. Juni 2011 ein-
gestellt worden seien. Schliesslich lebten mehrere nahe Familienangehö-
rige der Beschwerdeführenden in Kasachstan, ohne jegliche Probleme mit
den Behörden zu haben. Es könne davon ausgegangen werden, dass
diese Familienmitglieder von den kasachischen Behörden behelligt oder
zumindest über den Aufenthaltsort der Beschwerdeführenden befragt wor-
den wären, würden letztere von den heimatlichen Behörden tatsächlich in
asylrelevanter Weise verfolgt.
Die Schilderungen des Beschwerdeführers bezüglich der Probleme, wel-
che er aufgrund des Wasserskandals in einem Dorf gehabt habe, seien
undetailliert und sehr wirr ausgefallen. Einmal habe er angegeben, das
Wasser sei viel zu teuer verkauft worden und das Geld für Investitionen in
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Seite 8
die Infrastruktur sei bei den Behörden versickert. Gleichzeitig habe er je-
doch gesagt, die Bevölkerung habe kein Wasser gehabt und habe im Win-
ter Schnee schmelzen müssen. Zudem habe er von einer Demonstration
gesprochen, welche er organisiert habe, schlussendlich habe es sich je-
doch um eine unter mehreren Dorfversammlungen gehandelt. Aus seinen
Schilderungen sei ausserdem nicht ersichtlich gewesen, welche Konse-
quenzen diese Versammlung genau gehabt habe. Seine Angaben, wonach
er sich am nächsten Tag bei der Dorfadministration habe melden müssen,
wo er von einem Staatsanwalt bedroht worden sei, seien sehr undetailliert
ausgefallen. So habe er beispielsweise weder dessen Namen nennen
noch den genauen Inhalt der Diskussion wiedergeben können. Die von den
Beschwerdeführenden eingereichten Beweismittel vermöchten die voran-
gehenden Erwägungen nicht umzustossen. Der negative Asylentscheid
der kirgisischen Behörden beruhe auf den gleichen Argumenten wie die
Erwägungen des BFM und unterstütze somit diesen Asylentscheid. Der zu
den Akten gereichte ärztliche Bericht bezüglich des Beschwerdeführers be-
lege zwar, dass dieser einen Herzinfarkt erlitten habe, jedoch nicht, was
der Auslöser des Herzinfarktes gewesen sei und was dieser Herzinfarkt mit
einer allfälligen Verfolgung durch die kasachischen Behörden zu tun habe,
weshalb der Beweiswert des Dokuments gering sei. In Würdigung sämtli-
cher Umstände hielten die Vorbringen der Beschwerdeführenden weder
den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG (SR
142.31) noch jenen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG
stand. Hinsichtlich der Wegweisung stellte das BFM fest, dass deren Voll-
zug zulässig, zumutbar und möglich sei. Für die weitere Begründung wird
auf die Verfügung der Vorinstanz verwiesen.
F.
Mit Beschwerde vom 24. Juli 2013 an das Bundesverwaltungsgericht lies-
sen die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertreterin (sinngemäss)
beantragen, der Entscheid des BFM vom 26. Juni 2013 sei aufzuheben
und es sei Asyl zu gewähren oder jedenfalls die Flüchtlingseigenschaft
festzustellen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegwei-
sung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventua-
liter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
In prozessualer Hinsicht wurde um Erlass des Kostenvorschusses sowie
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersucht. Auf die Be-
gründung der Beschwerde wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfol-
genden Erwägungen eingegangen.
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Mit der Rechtsmittelschrift wurden die folgenden Dokumente zu den Akten
gereicht: Eine fremdsprachige Vorladung des KNB vom 4. Januar 2006 (in
Kopie), eine fremdsprachige Anforderung des Anhörungsprotokolls in Ko-
pie, datiert vom 16. Januar 2005, eine fremdsprachige Verordnung der Un-
tersuchungsbehörden der Stadt J._______ vom 18. Januar 2010 betref-
fend die Einleitung des Strafverfahrens Nr. (…) (in Kopie, inklusive deut-
scher Übersetzung), ein Ausdruck eines fremdsprachigen Internetartikels
(inklusive deutscher Übersetzung), eine fremdsprachige Bestätigung der
Parteimitgliedschaft vom Jahre 2004, ein Ausdruck einer fremdsprachigen
E-Mail vom 10. Juli 2013 (inklusive deutscher Übersetzung), das Unter-
schriftenblatt der Hilfswerkvertretung (in Kopie), zwei Fürsorgebestätigun-
gen, drei Farbfotos in Kopie, eine DVD, ein USB-Stick sowie deutsche
Übersetzungen der folgenden, bereits früher eingereichten Dokumente:
Verordnung über die Einleitung und die Aufnahme eines Strafverfahrens
vom 26. September 2010, zwei Einvernahmeprotokolle betreffend den Be-
schwerdeführer beziehungsweise die Beschwerdeführerin, Bescheinigung
vom 22. September 2009 betreffend Spitalaufenthalt, Anfechtungserklä-
rung bei der Staatsanwaltschaft vom 16. Juni 2011.
G.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters des Bundesverwaltungs-
gerichts vom 7. August 2013 wurde den Beschwerdeführenden mitgeteilt,
dass sie den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürften.
Gleichzeitig verfügte der Instruktionsrichter, dass über das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG im Endentscheid befunden und auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses verzichtet werde. Zudem wurde die Vorinstanz eingeladen, bis
zum 22. August 2013 eine Vernehmlassung einzureichen.
H.
In ihrer Vernehmlassung vom 22. August 2013 beantragte die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde.
I.
Am 2. September 2013 nahmen die Beschwerdeführenden – handelnd
durch ihre Rechtsvertreterin – zur Vernehmlassung der Vorinstanz vom 22.
August 2013 Stellung. Auf den Inhalt der Stellungnahme wird – soweit we-
sentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
J.
Mit Eingaben vom 16. September 2013, vom 27. November 2013 und vom
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Seite 10
3. Januar 2014 liessen die Beschwerdeführenden unter anderem zwei
ärztliche Berichte des Spitals M._______ vom 23. respektive 25. Juli 2013
betreffend den Beschwerdeführer sowie einen schulpsychologischen Be-
richt vom 3. Dezember 2013 betreffend D._______ (alle in Kopie) zu den
Akten reichen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM (neu: SEM)
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs-
gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch
vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Die Be-
schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde
ist somit einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, wel-
che vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine
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Seite 11
Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Entscheidun-
gen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 38 und EMARK 1994 Nr. 1; ALFRED KÖLZ/ISA-
BELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des
Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 225, mit weiteren Hinweisen).
3.2
3.2.1 In der Beschwerde wird einerseits gerügt, die Vorinstanz habe den
Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt, da der Beschwerdeführer anläss-
lich der Anhörung vom 14. August 2012 immer wieder unterbrochen wor-
den sei, weshalb er nicht alles zu seinen Asylgründen habe geltend ma-
chen können. Dies sei auch von der an der Anhörung anwesenden Hilfs-
werkvertretung auf ihrem Unterschriftenblatt vermerkt worden. Diese habe
ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer nicht genug
Zeit gehabt habe, seine Gründe darzulegen. Überdies habe die Hilfswerk-
vertretung festgehalten, sie sei nicht damit einverstanden gewesen, die Be-
schwerdeführerin noch am selben Tag und erst ab 16.15 Uhr anzuhören.
3.2.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die zuständige Behörde den Sachverhalt
von Amtes wegen fest. Sie ist jedoch nur in dem Ausmass zur Untersu-
chung des Sachverhaltes verpflichtet, als man dies vernünftigerweise von
ihr erwarten kann. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an
der gesetzlichen Mitwirkungspflicht. Art. 13 VwVG verpflichtet die Parteien,
an der Feststellung des Sachverhaltes in Verfahren mitzuwirken, die sie
durch ihr Begehren eingeleitet haben. Die Mitwirkungspflicht des Gesuch-
stellers betrifft insbesondere Tatsachen, die seine persönliche Situation be-
treffen und die er besser kennt als die Behörden oder die von diesen ohne
seine Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erhoben
werden können (vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2, mit weiteren Hinweisen). Art. 8
AsylG konkretisiert diese Mitwirkungspflicht für das Asylverfahren.
3.2.3 Das vorinstanzliche Vorgehen im Zusammenhang mit den Anhörun-
gen der Beschwerdeführenden erscheint tatsächlich nicht ideal. Dies gilt
insbesondere im Hinblick auf den Beginn der Anhörung der Beschwerde-
führerin um 16.20 Uhr und die erst einen Monat später erfolgte Rücküber-
setzung. Angesichts der bereits im Zeitpunkt der Einladung zu den Anhö-
rungen in den Akten liegenden Befragungsprotokollen vom 20. und 22. Ok-
tober 2011 musste die Vorinstanz damit rechnen, dass die Anhörungen län-
gere Zeit in Anspruch nehmen würden. Dies wäre von der Vor-instanz bei
der Planung der Anhörungen zu berücksichtigen gewesen.
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Seite 12
3.2.4 Gesamthaft betrachtet kann der rechtserhebliche Sachverhalt indes-
sen aus den im Folgenden aufgeführten Überlegungen trotzdem als rechts-
genügend erstellt betrachtet werden.
Vorliegend trifft es zwar zu, dass die befragende Person den Beschwerde-
führer anlässlich der Anhörung ein paar Mal mitten in seinen Ausführungen
unterbrach. Sie tat dies grundsätzlich jedoch nur dann, wenn der Be-
schwerdeführer nicht konkret auf die gestellten Fragen antwortete, sondern
weitschweifige Ausführungen zu den politischen Gegebenheiten in seiner
Heimat machte respektive zu solchen ansetzte (vgl. Akten BFM B 32/15
F39 f., 43 und 83). Es ist sodann darauf hinzuweisen, dass die befragende
Person dem Beschwerdeführer – als er zum wiederholten Mal abschweifte
– explizit anbot, seine weiteren Vorbringen in schriftlicher Form einzurei-
chen (B 32/15 F84). Der Beschwerdeführer hat von diesem Angebot kei-
nen Gebrauch gemacht, obwohl er dazu bis zur vorinstanzlichen Ent-
scheidfällung ausreichend Zeit gehabt hätte. Dieser Umstand wie auch die
Tatsache, dass auf Beschwerdeebene keine zusätzlichen Asylgründe – je-
denfalls keine, die sich mit den Vorbringen der Beschwerdeführenden im
vorinstanzlichen Verfahren vereinbaren lassen und die ihnen bereits im
Zeitpunkt der Anhörungen bekannt waren (vgl. E. 5.4 nachstehend) – vor-
gebracht wurden, spricht gegen die Behauptung, der Beschwerdeführer
habe an der Anhörung sowie im gesamten Verfahren nicht genügend Zeit
gehabt, seine Gründe darzulegen.
Des Weiteren erscheint es – wie bereits vorstehend erwähnt – zwar frag-
würdig, die Anhörung der Beschwerdeführerin erst um 16.20 Uhr zu begin-
nen und ihr das Protokoll erst einen Monat nach der Anhörung rückzuüber-
setzen. Allerdings ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin am Ende
der Anhörung erklärte, sie habe alle Gründe genannt, die gegen eine Rück-
kehr in ihre Heimat sprechen würden (B 33/8 F37 f.). Auch auf die Frage
der Hilfswerksvertretung anlässlich der Rückübersetzung des Anhörungs-
protokolls, ob sie seit der Anhörung noch weitere Anmerkungen habe, gab
sie explizit zu Protokoll, sie sei der Meinung, dass sie an der Anhörung
genug erzählt habe (B 33/8 F39).
3.3
3.3.1 Ausserdem wird in der Rechtsmittelschrift sinngemäss gerügt, die
Vorinstanz habe ihre Begründungspflicht verletzt, indem sie die Aussagen
der Beschwerdeführerin in der angefochtenen Verfügung nur dahingehend
D-4217/2013
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berücksichtigt habe, dass sie gesagt habe, sie seien 2006 aus Sicherheits-
gründen umgezogen. Die Beschwerdeführerin habe jedoch ebenso bis
mindestens 2005 bei der Partei gearbeitet und die politische Internetseite
ihres Mannes mitbetreut. Zudem bestehe ein Strafbefehl gegen sie.
3.3.2 Diesbezüglich ist festzuhalten, dass sich das BFM bei der Begrün-
dung seiner Verfügung auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichts-
punkte beschränken durfte und nicht gehalten war, sich ausdrücklich mit
jeder tatbeständlichen Behauptung auseinander zu setzen (BGE126 I 97
E. 2.b S.102 f.). Den Akten sind jedenfalls keine Hinweise zu entnehmen,
dass sich die Vorinstanz nicht mit dem relevanten Sachverhalt auseinan-
dergesetzt hätte. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin
anlässlich der Befragungen nicht wesentlich andere Asylgründe vorbrachte
als ihr Mann, weshalb die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung da-
rauf verzichten konnte, die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin detail-
lierter aufzuführen und weiter darauf einzugehen. Bezüglich des Strafbe-
fehls, der gegen die Beschwerdeführerin bestehen soll, ist festzuhalten,
dass die Beschwerdeführenden deren Existenz erst in der Rechtsmittel-
schrift erwähnten, weswegen der Vorinstanz auch nicht vorgehalten wer-
den kann, diesen Strafbefehl in der angefochtenen Verfügung nicht er-
wähnt zu haben. Die von den Beschwerdeführenden sinngemäss erho-
bene Rüge, die Vorinstanz habe ihre Begründungspflicht verletzt, indem
sie die Aussagen der Beschwerdeführerin in der angefochtenen Verfügung
nur unzureichend berücksichtigt habe, ist daher unbegründet.
3.4 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die vorinstanzliche
Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben. Das Subeventualbegehren
der Beschwerdeführenden, die Streitsache sei zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen, ist demzufolge abzuweisen.
4.
4.1 Im Weiteren ist zu prüfen, ob das BFM im vorliegenden Fall zu Recht
die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und deren
Asylgesuche abgewiesen hat.
4.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte,
wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimm-
ten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaf-
D-4217/2013
Seite 14
ten Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nach-
teilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die
Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Das BFM lehnte die Asylgesuche mit der Begründung ab, die Vorbrin-
gen der Beschwerdeführenden hielten weder den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingsei-
genschaft gemäss Art. 3 AsylG stand.
5.2 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie ge-
nügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich
nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht
widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen o-
der der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der
Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann
nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst
falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert
oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren
verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz zum strik-
ten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für
gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Ent-
scheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhalts-
darstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objekti-
vierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3; EMARK
2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.).
5.3 Vorab ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer sowie die Be-
schwerdeführerin den Wortlaut sämtlicher Protokolle mit ihrer Unterschrift
bestätigt haben und sich deshalb ihre Aussagen entgegenhalten lassen
müssen. Die Behauptung in der Rechtsmittelschrift, wonach es für den Be-
schwerdeführer teilweise schwierig gewesen sei, der Anhörung beim BFM
D-4217/2013
Seite 15
zu folgen, da er gesundheitsbedingt unter einer beachtlichen Verschlech-
terung seines Gedächtnisses leide, findet im Anhörungsprotokoll keine
Stütze. Aus diesem ist nicht ersichtlich, dass es für den Beschwerdeführer
schwierig gewesen wäre, der Anhörung zu folgen, insbesondere hat er sol-
ches zu keiner Zeit geltend gemacht. Auch aus den eingereichten ärztli-
chen Berichten betreffend den Beschwerdeführer geht nicht hervor, dass
er zum Zeitpunkt der Anhörung unter Gedächtnisproblemen gelitten hätte.
Das Vorbringen, wonach es für ihn manchmal schwierig gewesen sei, der
Anhörung beim BFM zu folgen, ist daher als Schutzbehauptung zu werten,
um die teilweise widersprüchlichen und ungereimten Aussagen des Be-
schwerdeführers zu rechtfertigen.
Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass den Aussagen einer asylsuchen-
den Person im Empfangszentrum zu den Asylgründen angesichts des
summarischen Charakters der Befragung für die Beurteilung der Glaubhaf-
tigkeit nur ein beschränkter Beweiswert zukommt (vgl. EMARK 2005 Nr. 7
E. 6.2.1 S. 66 und die dort zitierte, weiterhin gültige Praxis). Widersprüche
dürfen nur dann herangezogen werden, wenn klare Aussagen im Emp-
fangszentrum in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den spä-
teren Aussagen in der Anhörung beim BFM diametral abweichen, oder
wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zent-
rale Asylgründe genannt werden, nicht bereits bei der Befragung im Emp-
fangszentrum zumindest ansatzweise erwähnt werden.
5.4
5.4.1 Zusätzlich zu den im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten
Verfolgungsvorbringen (vgl. vorstehend Bstn. B.b und B.c) bringen die Be-
schwerdeführenden im Rahmen des Beschwerdeverfahrens weitere Asyl-
gründe vor. So machen sie geltend, sie seien bis 2009 mehrmals vom KNB
beobachtet sowie vorgeladen worden und sie hätten zusehends Angst ge-
habt, weiterhin belästigt zu werden. Zudem sei die Schwester des Be-
schwerdeführers im Juli 2013 über die Einleitung eines Strafverfahrens ge-
gen den Beschwerdeführer sowie die Beschwerdeführerin in Kenntnis ge-
setzt worden, als eine Person vom KNB zu ihr nach Hause gekommen sei,
um sich nach den Beschwerdeführenden zu erkundigen. Anlässlich dieses
Besuchs habe die Schwester die Verordnung vom 18. Januar 2010 betref-
fend die Einleitung des Strafverfahrens direkt vom KNB erhalten. Des Wei-
teren berichte die Schwester des Beschwerdeführers in ihrer E-Mail vom
10. Juli 2013 an den Beschwerdeführer, dass die Telefone übriger Fami-
lienangehöriger abgehört würden und zweimal Mitarbeiter des KNB bei der
Tochter des Beschwerdeführers beziehungsweise der Beschwerdeführerin
D-4217/2013
Seite 16
erschienen seien. Dies beweise, dass der KNB noch immer nach den Be-
schwerdeführenden suche und dass auch ihre noch in Kasachstan weilen-
den Familienmitglieder behelligt würden.
5.4.2 Soweit die Beschwerdeführenden in der Rechtsmittelschrift vorbrin-
gen, sie seien bis 2009 mehrmals vom KNB beobachtet sowie vorgeladen
worden und sie hätten zusehends Angst gehabt, weiterhin belästigt zu wer-
den, ist festzustellen, dass sich diese Vorbringen nicht mit den protokollier-
ten Aussagen der Beschwerdeführenden vereinbaren lassen und daher als
unglaubhaft zu beurteilen sind. Es ist nämlich nicht nachvollziehbar, wes-
halb die Beschwerdeführenden im vorinstanzlichen Verfahren zu Protokoll
gaben, sie seien anfangs 2006 vom KNB mehrmals überprüft und befragt
worden beziehungsweise die Verhöre durch den KNB hätten in den Jahren
2005/2006 stattgefunden (vgl. B 18/72 S. 12 und B 32/15 F69), wenn sie
tatsächlich bis ins Jahr 2009 vom KNB beobachtet und vorgeladen worden
wären. Nach dem Gesagten ist zu schliessen, dass es sich bei diesem Be-
schwerdevorbringen lediglich um ein Konstrukt handelt, um ihren Asylge-
suchen mehr Nachdruck zu verleihen.
Soweit in der Beschwerde vorgebracht wird, im Januar 2010 sei ein Straf-
verfahren gegen den Beschwerdeführer sowie die Beschwerdeführerin ein-
geleitet worden und im Juli 2013 sei eine Person vom KNB zur Schwester
des Beschwerdeführers nach Hause gekommen, um sich nach den Be-
schwerdeführenden zu erkundigen, ist Folgendes festzuhalten: Anlässlich
der Befragungen haben der Beschwerdeführer sowie die Beschwerdefüh-
rerin mit keinem Wort erwähnt, dass ein Strafverfahren gegen sie eingelei-
tet worden sei. Es ist davon auszugehen, dass sie nicht erst im Juli 2013,
sondern schon viel früher von einem gegen sie eingeleiteten Strafverfahren
Kenntnis erhalten hätten, wäre ein solches tatsächlich eröffnet worden, zu-
mal etliche nahe Verwandte der Beschwerdeführenden in Kasachstan le-
ben und sie mit diesen in regelmässigem Kontakt stehen (vgl. B 32/15
F16). Zudem erscheint es äusserst unwahrscheinlich, dass der KNB erst
knapp vier Jahre nachdem die Beschwerdeführenden ihr Heimatland ver-
lassen haben, sie bei ihren Verwandten gesucht hätte. Hätte der KNB tat-
sächlich ein Interesse an ihnen gehabt beziehungsweise wäre tatsächlich
im Januar 2010 ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer sowie die
Beschwerdeführerin eingeleitet worden, wäre der KNB schon viel früher
aktiv geworden und hätte sie bei den Verwandten gesucht. Nach dem Ge-
sagten ist zu schliessen, dass es sich bei der Behauptung der Beschwer-
deführenden, es sei im Januar 2010 ein Strafverfahren gegen den Be-
schwerdeführer sowie die Beschwerdeführerin eingeleitet worden, wovon
D-4217/2013
Seite 17
sie von der Schwester des Beschwerdeführers erfahren hätten, die im Juli
2013 Besuch von einer Person des KNB erhalten habe, die sich nach den
Beschwerdeführenden erkundigt habe, lediglich um ein Konstrukt und frei
Erfundenes handelt, um ihren Asylgesuchen mehr Nachdruck zu verleihen.
Aufgrund des Dargelegten gilt das Gleiche für die Behauptung der Be-
schwerdeführenden, dass die Telefone übriger Familienangehöriger abge-
hört würden und zweimal Mitarbeiter des KNB bei der Tochter des Be-
schwerdeführers beziehungsweise der Beschwerdeführerin erschienen
seien. An dieser Einschätzung vermag auch die in Kopie zu den Akten ge-
reichte Verordnung der Untersuchungsbehörden der Stadt J._______ vom
18. Januar 2010 betreffend die Einleitung des Strafverfahrens Nr. (…)
nichts zu ändern. Abgesehen davon, dass der Beweiswert von Kopien ge-
nerell vermindert ist, weil inhaltsverändernde Manipulationen nicht ausge-
schlossen werden können, erscheint es unplausibel, dass der KNB der
Schwester des Beschwerdeführers die Verordnung vom 18. Januar 2010
betreffend die Einleitung eines Strafverfahrens ausgehändigt haben soll,
da in diesem Dokument geschrieben steht, dass eine Kopie nur der Staats-
anwaltschaft zugestellt werde. Zweifel an der Echtheit dieses Dokuments
erweckt zudem die Aussage, dass der KNB der Schwester des Beschwer-
deführers die Verordnung im Juli 2013 ausgehändigt habe, somit erst un-
gefähr dreieinhalb Jahre nach deren Ausstellung, was ebenfalls ungereimt
erscheint. An dieser Einschätzung vermag auch das zu den Akten ge-
reichte, angeblich von der Schwester des Beschwerdeführers verfasste E-
Mail vom 10. Juli 2013 nichts zu ändern, da aufgrund der verwandtschaft-
lichen Verbundenheit zwischen dem Beschwerdeführer und seiner
Schwester die Wahrscheinlichkeit eines Gefälligkeitsschreibens naheliegt,
was den Beweiswert des Beweismittels erheblich verringert.
5.5
5.5.1 Die Beschwerdeführenden machten im vorinstanzlichen Verfahren
zur Begründung der Asylgesuche einerseits geltend, im September 2005
habe der Beschwerdeführer sich – da er seit vielen Jahren unter Bluthoch-
druck leide – erneut sehr schlecht gefühlt, weshalb er die Ambulanz geru-
fen habe. Die Sanitäterin habe ihm eine "heisse Spritze" verabreicht und
sich anschliessend geweigert, ihn ins nächstgelegene Spital einzuweisen.
Nach langem Drängen sei er schliesslich in ein anderes Spital gefahren
worden, wo ihm drei Tage später mitgeteilt worden sei, dass er aufgrund
der Spritze einen Herzinfarkt erlitten habe. Er gehe davon aus, dass es ein
gezielter Tötungsversuch gewesen sei, wobei er nicht wisse von wem.
D-4217/2013
Seite 18
5.5.2 Diesbezüglich ist festzuhalten, dass dieses Vorbringen nicht glaub-
haft ist, da es sehr unrealistisch erscheint, dass jemand den Beschwerde-
führer auf diese Art und Weise zu töten versucht haben soll. Hätte tatsäch-
lich jemand den Beschwerdeführer töten wollen, hätte er das auf eine an-
dere Weise versucht beziehungsweise wären ihm ganz gewiss andere und
erfolgversprechendere Wege offen gestanden. Zudem ist darauf hinzuwei-
sen, dass die Sanitäterin den Beschwerdeführer bestimmt nicht in ein Kran-
kenhaus gefahren hätte, hätte sie ihn wirklich – wie behauptet – töten wol-
len. Gestützt auf das vorstehend Ausgeführte ist zu schliessen, dass der
Beschwerdeführer die Spritze lediglich zur Behandlung seines Bluthoch-
drucks und wegen seines Unwohlseins erhalten haben dürfte. An dieser
Einschätzung vermögen auch die diesbezüglichen Ausführungen der Be-
schwerdeführenden in der Rechtsmittelschrift nichts zu ändern, weshalb
nicht weiter darauf einzugehen ist.
5.6 Bezüglich der im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Vor-
bringen, sie seien vom KNB in den Jahren 2005/2006 mehrmals überprüft
und befragt worden, der Beschwerdeführer sei in den Jahren 2004/2005
mehrmals von Mitgliedern des Komitees für nationale Sicherheit bezie-
hungsweise von einem Mitglied der K._______ (mit physischer Gewalt) be-
droht worden und Ende 2008/Anfang 2009 sei die Internetzeitung des Be-
schwerdeführers zweimal gehackt worden; anschliessend habe er noch
zwei weitere Domains gekauft, die im Jahre 2010 durch Hacker zerstört
worden seien, ist festzuhalten, dass diese Asylgründe nicht ohne Weiteres
als unglaubhaft angesehen werden können. Auf eine vertiefte Prüfung der
Glaubhaftigkeit dieser Asylvorbringen kann jedoch verzichtet werden, da
die von den Beschwerdeführenden geschilderten Ereignisse einerseits
keine ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen und damit
nicht asylrelevant sind und es auch am sachlichen und zeitlichen Kausal-
zusammenhang zwischen den geltend gemachten Überprüfungen und Be-
fragungen durch den KNB in den Jahren 2005/2006 sowie den Drohungen
in den Jahren 2004/2005 und der am 12. Oktober 2009 erfolgten Ausreise
aus Kasachstan fehlt.
5.7
5.7.1 Die Beschwerdeführenden machten im vorinstanzlichen Verfahren
zur Begründung ihrer Asylgesuche überdies geltend, sie hätten sich in ih-
rem Dorf für eine bessere Wasserversorgung eingesetzt. Man habe her-
ausgefunden, dass regelmässig hohe Geldbeträge, die für die Wiederher-
stellung der Wasserversorgung vorgesehen gewesen seien, von Beamten
eingesteckt worden seien, weswegen der Beschwerdeführer im August
D-4217/2013
Seite 19
2009 eine Dorfdemonstration organisiert habe. Am folgenden Tag habe er
sich zu einem jungen Funktionär begeben, mit dem er sich gestritten und
der ihm mit dem Tod gedroht habe.
Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden mit der Beschwerde
einen USB-Stick und eine DVD mit mehreren Videoaufnahmen von der
Dorfdemonstration bzw. -versammlung ein, deren Abspielen der Beschwer-
deführer bereits anlässlich der Anhörung offeriert hatte (vgl. B 32/15 F2).
5.7.2 Dieses Vorbringen ist aus folgenden Gründen unglaubhaft: Einerseits
ist es nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer die geltend ge-
machte Todesdrohung durch einen jungen Funktionär anlässlich der Kurz-
befragung noch mit keinem Wort erwähnte, obwohl er ausreichend Gele-
genheit dazu hatte. Da es sich bei der behaupteten Todesdrohung um ein
einschneidendes und einprägsames Erlebnis handelt, ist anzunehmen,
dass er darüber zumindest ansatzweise berichtet hätte, hätte er dies tat-
sächlich erlebt. Seine sinngemässe Behauptung anlässlich der Anhörung,
er habe bei der Kurzbefragung nicht genügend Zeit gehabt, da er damals
immer wieder unterbrochen worden sei (vgl. B 32/15 F48), vermag nicht zu
überzeugen. Zudem ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in diesem
Zusammenhang widersprüchliche Aussagen machte. So gab er anlässlich
der Anhörung einerseits zu Protokoll, sie seien im Jahre 2006 an diesen
Ort gezogen und damals habe er an einer Dorfversammlung teilgenom-
men, an der er sich gegen die Errichtung einer Strassensperre ausgespro-
chen habe (vgl. B 32/15 F40), während er kurz darauf erklärte, diese Ver-
sammlung habe im Jahre 2009 stattgefunden (vgl. B 32/15 F43). Nicht
nachvollziehbar ist überdies der Umstand, dass er anlässlich der Anhörung
nicht in der Lage war, den genauen Namen des Funktionärs zu nennen,
der ihn im August 2009 bedroht haben soll (vgl. B 32/15 F62), zumal er den
Funktionär im August 2009 in der Dorfadministration aufgesucht haben will
(vgl. B 32/15 F52). Zweifel an der von den Beschwerdeführenden vorge-
brachten Bedrohung des Beschwerdeführers durch einen Funktionär be-
gründet auch die Aussage der Beschwerdeführerin anlässlich der Anhö-
rung, wonach ihr Mann ihr nie genau erzählt habe, wie ihm der Funktio-
när/Staatsanwalt frech vorbei gekommen sei (vgl. B 33/8 F27). Es ist davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer der Beschwerdeführerin geschil-
det hätte, wie er vom Funktionär beleidigt wurde, hätten sich die Dinge tat-
sächlich wie behauptet zugetragen.
D-4217/2013
Seite 20
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass selbst bei Glaub-
haftigkeit dieser vorgebrachten Todesdrohung durch einen Funktionär ge-
genüber dem Beschwerdeführer wegen dessen Engagement für eine bes-
sere Wasserversorgung im Dorf die Flüchtlingseigenschaft der Beschwer-
deführenden nicht zu bejahen wäre, zumal das Verhalten der Beschwerde-
führenden gegen eine begründete Furcht vor Konsequenzen aufgrund der
Dorfversammlung spricht. So haben sie sich nach diesem Ereignis weder
versteckt gehalten noch ihre Ausreise vorbereitet, sondern weiterhin – un-
behelligt – in ihrem Haus gelebt.
5.8
5.8.1 Die Beschwerdeführenden führten ausserdem aus, im September
2010 sei der Beschwerdeführer von einem unbekannten Mann auf einer
Strasse in Bischkek mit einem Messer zweimal in den Bauch gestochen
worden, wobei dieser Mann zu ihm gesagt habe: "Grüsse aus der Heimat".
Dabei habe es sich um einen Tötungsversuch der kasachischen Behörden
gehandelt.
5.8.2 Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Behauptung der Beschwer-
deführenden, der Täter der Attacke auf den Beschwerdeführer sei von den
kasachischen Behörden geschickt worden, angesichts der Aktenlage nicht
wahrscheinlich erscheint. Einerseits ist darauf hinzuweisen, dass die Be-
schwerdeführenden keinen Beweis dafür vorlegen können, dass der An-
greifer von den kasachischen Behörden geschickt wurde. Ausser den an-
geblichen Worten des Täters "Grüsse aus der Heimat" – für deren Existenz
ebenfalls keine Beweise vorliegen – gibt es keine Hinweise darauf, dass
es sich bei dieser Attacke um eine Tat der kasachischen Behörden gehan-
delt hat. Andererseits ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden
nicht glaubhaft haben darlegen können, dass sie in Kasachstan asylrele-
vanten Verfolgungshandlungen seitens der kasachischen Behörden aus-
gesetzt gewesen sind, weshalb es auch unwahrscheinlich ist, dass die ka-
sachischen Behörden knapp ein Jahr nach der Ausreise der Beschwerde-
führenden aus Kasachstan ein Interesse daran gehabt haben, den Be-
schwerdeführer zu töten. An dieser Einschätzung vermögen auch die Aus-
führungen der Beschwerdeführenden in der Rechtsmittelschrift nichts zu
ändern. Entgegen dem entsprechenden Beschwerdevorbringen ist nicht
ersichtlich, inwiefern zwischen dem vom Beschwerdeführer verfassten Ar-
tikel über das Manipulationspotential von elektronischen Wahlsystemen
und der Messerattacke (sowie dem Hackerangriff) offensichtlich ein Zu-
sammenhang bestehen soll, zumal zwischen der Veröffentlichung des Ar-
tikels im Februar 2010 und der Messerattacke im September 2010 über ein
D-4217/2013
Seite 21
halbes Jahr verstrichen ist. Im Weiteren ist festzuhalten, dass aus dem ein-
gereichten ärztlichen Bericht vom Jahre 2010 hervorgeht, dass der Be-
schwerdeführer bei der Attacke im September 2010 lediglich mit einem
scharfen Gegenstand und nicht – wie von den Beschwerdeführenden be-
hauptet – mit einem Messer verletzt wurde. Es ist davon auszugehen, dass
die Attacke auf den Beschwerdeführer auf andere Art und Weise durchge-
führt worden wäre, stünden tatsächlich die kasachischen Behörden hinter
diesem Angriff, zumal es sich dabei nicht nur um einen Einschüchterungs-
versuch handelte, wurde der Beschwerdeführer bei der Attacke doch we-
der bedroht noch zu einer bestimmten Handlung aufgefordert. Der Be-
schwerdeführer und die Beschwerdeführerin haben anlässlich der Befra-
gungen nicht geltend gemacht, dass ihre Tochter sowie die übrigen Ver-
wandten von den kasachischen Behörden ihretwegen jemals behelligt wor-
den wären. Es ist anzunehmen, dass die Verwandten der Beschwerdefüh-
renden von den kasachischen Behörden nach der Ausreise der Beschwer-
deführenden zumindest bezüglich des Aufenthaltsorts des Beschwerde-
führers befragt worden wären, hätten die kasachischen Behörden tatsäch-
lich ein Verfolgungsinteresse am Beschwerdeführer. Wie vorstehend be-
reits dargelegt, ist die Behauptung in der Rechtsmittelschrift, wonach im
Juli 2013 eine Person vom KNB zur Schwester des Beschwerdeführers
nach Hause gekommen sei, um sich nach den Beschwerdeführenden zu
erkundigen, unglaubhaft. Das gleiche gilt für das Vorbringen der Beschwer-
deführenden, dass die Telefone einiger Familienangehöriger abgehört wür-
den und zweimal Mitarbeiter des KNB bei der Tochter des Beschwerdefüh-
rers respektive der Beschwerdeführerin erschienen seien (vgl. dazu vor-
stehend E. 5.4.2). Gestützt auf das vorstehend Ausgeführte ist zu schlies-
sen, dass der Angriff im September 2010 in Kirgisistan das Resultat eines
privaten Streites oder eines Überfalles und nicht eine Verfolgungshandlung
der kasachischen Behörden gewesen ist. An dieser Einschätzung vermö-
gen auch die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführenden in
der Rechtsmittelschrift nichts zu ändern, weshalb nicht weiter darauf ein-
zugehen ist.
6.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass es den Beschwerdeführenden
nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Kasachstan beste-
hende oder unmittelbar drohende asylrechtlich relevante Verfolgung nach-
zuweisen oder glaubhaft zu machen. Auch im heutigen Zeitpunkt kann
ihnen keine begründete Furcht vor einer Rückkehr in ihre Heimat zuerkannt
werden. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde
sowie der Stellungnahme vom 2. September 2013 und die eingereichten
D-4217/2013
Seite 22
Beweismittel im Einzelnen weiter einzugehen, da sie an der Würdigung des
vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Das BFM hat die
Asylgesuche der Beschwerdeführenden somit zu Recht abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; BVGE 2011/24 E. 10.1).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (BVGE 2011/24 E. 10.2).
8.2
8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs.
3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs.
3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung o-
der Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand
D-4217/2013
Seite 23
der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behand-
lung unterworfen werden.
8.2.2 Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrecht-
lich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorlie-
genden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwer-
deführenden nach Kasachstan ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus-
schaffung nach Kasachstan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus-
gesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men-
schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten
die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen
oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter o-
der unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kam-
mer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr.
37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine
Menschenrechtssituation in Kasachstan lässt den Wegweisungsvollzug
zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesag-
ten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der
völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. Bezüglich der auf Beschwerde-
stufe geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerde-
führers ist festzuhalten, dass die Wegweisung einer unter gesundheitlichen
Beschwerden leidenden Person nur unter ganz aussergewöhnlichen Um-
ständen eine Verletzung von Art. 3 EMRK zur Folge hat (vgl. BVGE 2009/2
E. 9.1.3 S. 19 f.). Solche ganz aussergewöhnlichen Umstände liegen in
casu nicht vor.
8.3
8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
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8.3.2 In Kasachstan herrscht zum heutigen Zeitpunkt keine Situation allge-
meiner Gewalt, sodass eine Rückkehr dorthin allgemein unzumutbar wäre.
8.3.3
8.3.3.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob individuelle Gründe ersichtlich sind,
welche eine Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Kasachstan als un-
zumutbar erscheinen lassen würden.
8.3.3.2 Vorab ist festzuhalten, dass aus den Akten nicht hervorgeht, dass
eine starke Assimilierung der Beschwerdeführenden in der Schweiz und
damit verbunden eine Entwurzelung im Heimatstaat stattgefunden hat,
welche allenfalls bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Rückkehr dort-
hin zu berücksichtigen wäre. Der Beschwerdeführer und die Beschwerde-
führerin haben jahrelang in J._______ gelebt, bevor sie im Jahre 2006 zu-
sammen mit ihren Kindern in das Dorf L._______ gezogen sind, wo sie bis
zu ihrer Ausreise aus Kasachstan gelebt haben. Sie verfügen in ihrer Hei-
mat zudem über ein grosses familiäres Beziehungsnetz, welches ihnen
eine Reintegration erleichtern wird. Aufgrund der in Kasachstan traditionell
ausgeprägten Familiensolidarität ist namentlich davon auszugehen, dass
die Beschwerdeführenden nach ihrer Rückkehr in ihre Heimat fürs erste
bei Familienmitgliedern wohnen können, bis sie eine eigene Wohnung ge-
funden haben. Des Weiteren ist festzuhalten, dass sowohl der Beschwer-
deführer als auch die Beschwerdeführerin über eine sehr gute Ausbildung
sowie jahrelange Berufserfahrung verfügen (vgl. B 8/72 S. 4 f., B 22/23 S. 4
f.). Aufgrund des Gesagten ist damit zu rechnen, dass sie sich in Kasach-
stan sowohl beruflich als auch wirtschaftlich reintegrieren und in ausrei-
chendem Mass für ihre Kinder sorgen können. Bei der Integration werden
sie im Bedarfsfall auf die (finanzielle) Unterstützung ihrer zahlreichen na-
hen Verwandten zählen können, die in Kasachstan leben. Die Rückkehr-
hilfe der Schweiz wird ihnen den Wiedereinstieg in Kasachstan ebenfalls
erleichtern (vgl. Art. 62 ff. der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen
vom 11. August 1999 [AsylV 2,
SR 142.312]). Es ist darauf hinzuweisen, dass blosse soziale und wirt-
schaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im All-
gemeinen betroffen ist, nicht genügen, um eine Gefährdung im Sinne von
Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2).
8.3.3.3 Hinsichtlich der geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden
des Beschwerdeführers ist vorab darauf hinzuweisen, dass aufgrund ge-
sundheitlicher Probleme eines abgewiesenen Asylsuchenden nur dann auf
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann,
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wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur
Verfügung steht, und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährden-
den Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person
führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische
Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdi-
gen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann
nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizeri-
schen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist.
Wenn die notwendige Behandlung im Heimat- oder Herkunftsstaat sicher-
gestellt ist, so ist der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu beurteilen
(vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2, 2011/24 E. 11.1, 2011/50 E. 8.3).
8.3.3.4 Gemäss dem ärztlichen Bericht des Spitals M._______ vom
23. Juli 2013 leidet der Beschwerdeführer an Migräne-Attacken, arterieller
Hypertonie, koronarer Herzkrankheit sowie leichter Hypokaliämie. Diesbe-
züglich ist festzuhalten, dass diese gesundheitlichen Beschwerden in Ka-
sachstan adäquat behandelt werden können, auch wenn gewisse Einbus-
sen des Betreuungsstandards im Vergleich zur Schweiz nicht in Abrede zu
stellen sind. Nach Erkenntnisstand des Bundesverwaltungsgerichts verfügt
Kasachstan, namentlich in J._______, über entsprechende gesundheitli-
che Einrichtungen (vgl. […]). Dass die Behandlung in Kasachstan in einer
dem Beschwerdeführer bekannten Sprache und von einer mit seiner Kultur
vertrauten Person durchgeführt werden kann, dürfte dem Behandlungser-
folg ebenfalls förderlich sein. Dem Beschwerdeführer bleibt es zudem un-
benommen, für die Anfangsphase seiner Rückkehr medizinische Rück-
kehrhilfe in Anspruch zu nehmen. Weiter kann der Beschwerdeführer für
eine erste Zeit einen entsprechenden Medikamentenvorrat mitnehmen. Es
ist demnach nicht davon auszugehen, die gesundheitlichen Probleme des
Beschwerdeführers würden im Falle des Vollzugs der Wegweisung man-
gels ausreichender medizinischer Behandlungsmöglichkeiten eine drasti-
sche und lebensbedrohende Verschlechterung seines Gesundheitszustan-
des nach sich ziehen.
8.3.3.5 Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass aus den Akten
keine gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin sowie der Kin-
der zu entnehmen sind.
8.3.4 Ohne die Schwierigkeiten bei einer Rückkehr der Beschwerdeführen-
den, die sich seit Oktober 2009 ausserhalb Kasachstans aufhalten, zu ver-
kennen, ist nach dem Gesagten davon auszugehen, dass sich ihre Lage
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nach einer Eingewöhnungsphase stabilisieren wird und sie in ihrer Heimat
nicht in eine existenzgefährdende Situation geraten werden.
8.3.5
8.3.5.1 Schliesslich ist unter dem Aspekt des Kindeswohls Folgendes fest-
zustellen: Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen,
so ist im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung ausserdem dem Aspekt des
Kindeswohls Rechnung zu tragen. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer
völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte von Art.
3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte
des Kindes (KRK; SR 0.107). Die Berücksichtigung des Kindeswohls ver-
langt, dass sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen sind, die
im Hinblick auf einen Wegweisungsvollzug wesentlich erscheinen. Na-
mentlich folgende Kriterien können dabei von Bedeutung sein: Alter, Reife,
Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen,
Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbe-
reitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Aus-
bildung, Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der
Schweiz. Gerade letzterer Aspekt, die Dauer des Aufenthaltes in der
Schweiz, ist im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer
Reintegration im Heimatland bei einem Kind als gewichtiger Faktor zu wer-
ten, da Kinder nicht ohne guten Grund aus einem einmal vertrauten Umfeld
herausgerissen werden sollten. Dabei ist aus entwicklungspsychologischer
Sicht nicht nur das unmittelbare persönliche Umfeld des Kindes (d.h. des-
sen Kernfamilie) zu berücksichtigen, sondern auch dessen übrige soziale
Einbettung. Die Verwurzelung in der Schweiz kann eine reziproke Wirkung
auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben, indem
eine starke Integration in der Schweiz mithin eine Entwurzelung im Heimat-
staat zur Folge haben kann, welche unter Umständen die Rückkehr dorthin
als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. BVGE 2009 Nr. 51 E. 5.6, BVGE
2009 Nr. 28 E. 9.3.2 S. 367 f., EMARK 2006 Nr. 24 E. 6.2.3, EMARK 2005
Nr. 6 E. 6 S. 55 ff.).
8.3.5.2 C._______ ist mittlerweile volljährig und kann sich somit nicht mehr
auf die KRK berufen.
8.3.5.3 Bezüglich der drei jüngsten Kinder ist festzuhalten, dass sie sich
mit ihren (…) sowie (…) beziehungsweise (…) Jahren noch in einem sehr
stark respektive ausschliesslich von der Familie geprägten Alter befinden.
Bei einer Rückkehr zusammen mit ihrer Familie werden sie daher kaum
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aus stabilen Beziehungen herausgerissen und sich aufgrund ihres Alters in
ihrem Heimatland problemlos integrieren können.
8.3.5.4 Die Kinder D._______ und E._______ befinden sich dagegen auf-
grund ihres Alters bereits an der Schwelle zur Adoleszenz. Indessen kann
davon ausgegangen werden, dass sie nach wie vor starke soziale Bindun-
gen zur Familie und ihrer Kultur haben, während das Beziehungsfeld aus-
serhalb des Elternhauses noch nicht dieselbe prägende Bedeutung hat.
Jedenfalls können den Akten keine Hinweise dafür entnommen werden,
aufgrund derer davon ausgegangen werden müsste, sie hätten ihre kultu-
rellen Bindungen zugunsten der hiesigen aufgegeben. Es ist sodann davon
auszugehen, dass sie über ausreichende mündliche Kenntnisse der russi-
schen Sprache verfügen, da sie sich mit ihren Eltern in dieser Sprache un-
terhalten (vgl. schulpsychologischer Bericht vom 3. Dezember 2013). Die
schriftlichen Kenntnisse in der Muttersprache des bald (…)jährigen
E._______ dürften allenfalls nicht ausreichend sein. Indessen ist er in ei-
nem Alter, in dem er noch mehrere Schuljahre vor sich hat, in denen er sich
diese aneignen kann. Er wird seine schulische Ausbildung ohne Weiteres
auch in Kasachstan fortsetzen können. Zudem kann davon ausgegangen
werden, dass er mit den in der Schweiz gemachten schulischen Erfahrun-
gen über einen Wissensvorteil (u.a. deutsche Sprache) verfügt, der ihm bei
der weiteren schulischen Ausbildung von Nutzen sein könnte. Jedenfalls
dürften seine schulischen Perspektiven – trotz gewisser Anfangsschwierig-
keiten – intakt sein. Ihm dürfte somit eine Eingliederung ins kasachische
Schulsystem gelingen. Es ist daher nicht von einer derartigen Prägung
durch die Schweiz und einer hiesigen Verwurzelung auszugehen, dass
seine Rückkehr nach Kasachstan mit dem Kindeswohl unvereinbar wäre.
Obwohl eine Rückkehr in sein Heimatland sicherlich mit gewissen Reinteg-
rationsschwierigkeiten verbunden sein dürfte, ist nach dem Gesagten nicht
anzunehmen, dass dies zu einer ernsthaften Störung seiner Entwicklung
führt. Das Gleiche gilt grundsätzlich auch in Bezug auf den Sohn
D._______. Die Tatsache, dass er generell schulische Schwierigkeiten und
insbesondere Schwierigkeiten im Spracherwerb hat (vgl. den eingereichten
schulpsychologischen Bericht vom 3. Dezember 2013), führt nicht zur Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, selbst wenn ihm in seinem Hei-
matland nicht die gleiche logopädische und anderweitige Unterstützung zu-
kommen wird wie in der Schweiz.
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8.3.5.5 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen und unter Beachtung
aller massgeblichen Umstände ist es den minderjährigen Beschwerdefüh-
renden auch unter dem Aspekt des Kindeswohls zuzumuten, zusammen
mit ihren Eltern und C._______ in ihr Heimatland zurückzukehren.
8.3.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung der
Beschwerdeführenden in ihren Heimatstaat somit auch als zumutbar.
8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer und der Beschwerde-
führerin, welche über gültige Reisepässe verfügen, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente für ihr Kind H._______ zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4
AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeich-
nen ist.
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 - 4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten
abzuweisen.
10.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wären die Kosten den mit ih-
ren Begehren unterlegenen Beschwerdeführenden zu überbinden (Art. 63
Abs. 1 und 5 VwVG). Diese haben jedoch im Rahmen der Beschwerdebe-
gehren ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ge-
stellt. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwerdeinstanz nach
Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen
Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern
ihre Begehren nicht aussichtslos erscheinen. Gesamthaft betrachtet kann
den Beschwerdeführenden nicht vorgehalten werden, ihrer Beschwerde
habe es im Zeitpunkt der Beantragung der unentgeltlichen Rechtspflege
mit Blick auf die Erfolgsaussichten an der nötigen Ernsthaftigkeit gefehlt
(vgl. BGE 125 II 265 E. 4b S. 275). Zudem ist aufgrund der Aktenlage da-
von auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bedürftig sind. Damit
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sind beide kumulativ erforderlichen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1
VwVG erfüllt. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege ist deshalb gutzuheissen, und die Beschwerdeführenden sind von
der Pflicht zur Kostentragung zu befreien. Infolgedessen sind ihnen keine
Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutge-
heissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Sandra Sturzenegger
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