B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4217/2016
Ur t e i l vom 1 3 . J u l i 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterin Contessina Theis,
mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler,
Gerichtsschreiberin Susanne Bolz.
Parteien
A._______,
geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf neues Asylgesuch wegen Unzuständigkeit
(Asyl und Wegweisung);
Verfügung des SEM vom 22. Juni 2016 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamili-
scher Ethnie aus B._______(C._______ District/Nordprovinz) – am
30. März 2009 in der Schweiz erstmals um Asyl nachsuchte und vortrug,
er habe von 2004 bis 2006 im Vanni auf den Baustellen seines Onkels ge-
arbeitet,
dass er im März 2006 bei einer Razzia festgenommen worden sei und von
Soldaten der sri-lankischen Armee verhaftet, verhört und geschlagen wor-
den und unter der Auflage einer Meldepflicht nach einer Woche wieder frei-
gelassen worden sei,
dass er in der Folge – obwohl er ab Sommer 2007 in D._______ gelebt
habe – immer wieder von den Sicherheitsbehörden und der Polizei festge-
halten worden, verhört und gefoltert worden sei, bis er schliesslich im März
2009 das Land habe verlassen können,
dass die Vorinstanz diese Vorbringen als unglaubhaft erachtete und das
Asylgesuch am 29. Juli 2010 abwies, die Wegweisung verfügte und den
Vollzug anordnete,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-6166/2010 vom 20. März
2012 die gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde kostenpflichtig
abwies und die erstinstanzliche Verfügung bestätigte,
dass der Beschwerdeführer am 19. Februar 2013 ein Wiedererwägungs-
gesuch einreichte und die Aufhebung der Verfügung vom 29. Juli 2010 be-
antragte, da eine rechtlich massgebliche Änderung der Sachlage eingetre-
ten sei, welche die Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft zur Folge
haben müsse,
dass er zum Beleg zahlreiche Beweismittel zur Untermauerung seiner Vor-
bringen einreichte, darunter einen Haftbefehl und zwei Gerichtsvorladun-
gen,
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 3. Juli 2015 auch das zweite Asyl-
gesuch des Beschwerdeführers abwies und dazu ausführte, nach Abklä-
rungen des Staatssekretariates seien die eingereichten Gerichtsvorladun-
gen und der Haftbefehl zweifelsfrei gefälscht, weshalb diese Dokumente
die bereits im ersten Asylverfahren als unglaubhaft erachteten Vorbringen
nicht zu beweisen vermöchten,
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dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-4757/2015 vom
29. September 2015 auch die gegen diese Abweisung gerichtete
Beschwerde vom 5. August 2015 abwies, da die Ausführungen in der
Rechtsmitteleingabe nichts an dem Umstand zu ändern vermochten,
wonach es sich bei den zum Nachweis der Verfolgungsvorbringen einge-
reichten Dokumenten um Fälschungen gehandelt habe und das SEM
daher das Asylgesuch zu Recht abgewiesen habe,
dass das Gericht ferner auch den Vollzug der Wegweisung als zulässig,
zumutbar und möglich erachtete und damit die vorinstanzliche Verfügung
bestätigte,
dass der Beschwerdeführer durch seinen neuen Rechtsvertreter am
15. Juni 2016 bei der Vorinstanz eine als „neues Asylgesuch“ bezeichnete
Eingabe einreichte,
dass er geltend machte, er habe während seines gesamten Asylverfahrens
noch nie den wahren Sachverhalt dargelegt,
dass er im Jahr 2006 tatsächlich deshalb in den Fokus der sri-lankischen
Sicherheitsbehörden geraten sei, weil er Baumaterialien von C._______
ins Vanni-Gebiet transportiert habe, obwohl die Behörden ein Embargo ge-
gen die Lieferung von strategisch wichtigen Materialien und Gütern in das
von der LTTE kontrollierte Vanni-Gebiet verhängt hatten,
dass er das Embargo umgangen habe, indem er in Absprache mit der LTTE
in den Auftragsbüchern jeweils die bestellten Liefermengen erhöht habe
und diese zusätzlichen Mengen vor der eigentlichen Auslieferung abge-
zweigt und an die LTTE weitergegeben worden seien,
dass er diese Lieferungen nun mit Hilfe der als Beweismittel in Kopie ein-
gereichten Auftrags- und Geschäftsbücher, welche ihm sein Onkel inzwi-
schen habe beschaffen können, zu belegen vermöge,
dass er somit aufgrund der Unterlaufung des Embargos von einer langjäh-
rigen Bestrafung aus politischen Gründen bedroht wäre, weshalb es sich
bei der Eingabe um ein neues Asylgesuch handle, dem die aufschiebende
Wirkung zukomme,
dass der Beschwerdeführer am 15. Juni 2016 in Ausschaffungshaft ge-
mäss Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
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Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG, SR 142.20) ge-
setzt wurde und diese Haft vom kantonalen Zwangsmassnahmengericht
bis zum 13. August 2016 bestätigt wurde,
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 22. Juni 2016 wegen Unzuständig-
keit auf das Gesuch nicht eintrat, die Verfügung vom 3. Juli 2015 für rechts-
kräftig und vollstreckbar erklärte und festhielt, einer allfälligen Beschwerde
komme keine aufschiebende Wirkung zu,
dass sie zur Begründung ausführte, gemäss Art. 9 Abs. 2 VwVG trete die
Behörde, die sich als unzuständig erachte, durch Verfügung auf die Sache
nicht ein, wenn die Partei die Zuständigkeit behaupte,
dass vorliegend nicht eine nachträglich veränderte Sachlage, sondern
hauptsächlich Gründe nach Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG (neue erhebliche
Tatsachen oder Beweismittel) vorgebracht worden seien,
dass die neu eingereichten Beweismittel, mit denen die Eingabe vom
15. Juni 2016 begründet worden sei, allesamt bereits zum Zeitpunkt der
Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht am 29. September 2015
bestanden hätten, da die eingereichten Auftrags- und Geschäftsbücher aus
dem Jahre 2006 datierten,
dass somit keine Gründe angeführt würden, die im Rahmen eines Wieder-
erwägungsverfahrens oder erneuten Asylverfahrens zu beurteilen wären,
sondern lediglich die ursprüngliche Fehlerhaftigkeit des Urteils des Bun-
desverwaltungsgerichts vom 29. September 2015 gerügt werde, weshalb
die Zuständigkeit zur Behandlung dieser Eingabe beim Bundesverwal-
tungsgericht liege,
dass es sich daher bei der Eingabe vom 15. Juni 2016 um ein Revisions-
gesuch handle,
dass der Rechtsvertreter, ein patentierter Rechtsanwalt, mit Einreichung
des Gesuchs an das SEM die Zuständigkeit der Vorinstanz gemäss Art. 9
Abs. 2 VwVG behauptet habe, da er erkennen liess, es sei ihm an der Be-
urteilung durch das SEM gelegen, weil er die Rechtsschrift als „neues Asyl-
gesuch“ bezeichnet habe,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom
6. Juli 2016 zunächst beantragte, das Bundesverwaltungsgericht habe
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nach Eingang der vorliegenden Verwaltungsbeschwerde unverzüglich dar-
zulegen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der vorliegenden
Sache betraut würden und das Gericht habe mit geeigneten Mitteln zu be-
legen, dass diese zufällig ausgewählt worden seien,
dass die erlassene Verfügung infolge eines Eröffnungsfehlers nichtig,
eventuell ungültig sei, weshalb sie aufzuheben und die Sache an das SEM
zurückzuweisen sei,
dass eventualiter die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache
zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachver-
haltes und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei,
dass subeventuell die Vorinstanz anzuweisen sei, auf das Gesuch vom
15. Juni 2015 einzutreten und es als Asylgesuch zu behandeln und in der
Folge die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und das nachgesuchte Asyl
zu erteilen,
dass subeventuell das SEM anzuweisen sei, den Wegweisungsvollzug zu
prüfen, den Vollzug der Wegweisung aufzuheben und den Beschwerdefüh-
rer wegen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs vorläufig aufzunehmen,
dass im Sinne vorsorglicher Massnahmen festzuhalten sei, die Be-
schwerde habe aufschiebende Wirkung, weshalb der Vollzug unverzüglich
zu sistieren und der Migrationsdienst des Kantons E._______ anzuweisen
sei, von Vollzugshandlungen abzusehen,
dass ferner die Ansetzung einer angemessenen Frist beantragt wurde, um
eine ausführliche Stellungnahme zu den nunmehr im Original eingereich-
ten Beweismitteln (vier Geschäftsbücher) und Übersetzungen der relevan-
ten Passagen einzureichen,
dass auch eine Frist anzusetzen sei, damit der Beschwerdeführer einen
aktuellen Arztbericht einreichen könne,
dass – falls das Gericht die Eingabe als Revision entgegen zu nehmen
gedenke – eventualiter die Ansetzung einer entsprechenden Frist zur
Äusserung zu den Revisionsvoraussetzungen beantragt werde,
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dass der Rechtsvertreter mit dieser Eingabe neben den Originalen der Ge-
schäftsbücher eine umfassende Dokumentation zur Situation in Sri Lanka
einreichte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten
Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfol-
gend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerde-
entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass vorab zu klären ist, ob die Verfügung der Vorinstanz 22. Juni 2016
wie gerügt aufgrund eines Eröffnungsfehlers nichtig oder ungültig sein
könnte, beziehungsweise aufzuheben wäre,
dass der entsprechenden Rechtsmittelbelehrung zu entnehmen ist, „(…)
innert 5 Tagen seit Eröffnung (…) Beschwerde erhoben werden kann
(Art. 105 und Art. 108 AsylG)“,
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dass jedoch – wie vom Rechtsvertreter zu Recht gerügt – die Beschwer-
defrist bei Nichteintretensentscheiden in Asylverfahren gemäss Art. 108
Abs. 2 AsylG nicht fünf Kalendertage, sondern fünf Arbeitstage beträgt,
weshalb die Verfügung vom 22. Juni 2016 mangelhaft eröffnet wurde,
dass dieser Formfehler jedoch nicht derart gravierend war, als dass die
Verfügung als nichtig zu betrachten wäre (vgl. BVGE 2009/ 43 E. 1.1), da
der Beschwerdeführer im Verfahren von einem patentierten Rechtsanwalt
vertreten wird, dem die Verfügung eröffnet wurde und der rechtzeitig eine
Beschwerde eingereicht hat,
dass daher dem Beschwerdeführer durch die mangelhafte Eröffnung des
Nichteintretensentscheids kein Rechtsnachteil erwachsen ist (vgl. Art. 38
VwVG; vgl. FELIX UHLMANN/ALEXANDRA SCHILLING-SCHWANK, in: Wald-
mann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2016, Art. 38
N. 17 f., mit Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-6485/2012 E. 5.2.2 vom 18. Dezember 2014),
dass der Antrag, die angefochtene Verfügung sei wegen mangelhafter
Rechtsmittelbelehrung nichtig oder ungültig zu erklären beziehungsweise
zumindest aufzuheben, demzufolge abgewiesen wird,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, auf eine Rechtsmitteleingabe mangels funktioneller Zustän-
digkeit einzutreten, die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz
grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz ihre Zustän-
digkeit zu Recht oder zu Unrecht verneint hat,
dass die funktionelle Zuständigkeit die Frage beschlägt, welche (örtlich und
sachlich zuständige) Instanz für die Behandlung eines Rechtsmittels zu-
ständig ist (vgl. zur funktionellen Zuständigkeit THOMAS FLÜCKIGER, in:
Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016,
N 14 ff. zu Art. 7 VwVG),
dass im vorliegenden Fall strittig ist, ob es sich bei der vom Rechtsvertreter
des Beschwerdeführers beim SEM eingereichten und als „neues Asylge-
such“ bezeichneten Eingabe um ein weiteres Asylgesuch (Mehrfachge-
such) oder aber um ein Revisionsgesuch handelt,
dass einleitend festzuhalten ist, dass mit der Eingabe vom 15. Juni 2016
Beweismittel eingereicht wurden, die darauf abzielen, die Einschätzung im
Urteil D-4757/2015 vom 29. September 2015, dem Beschwerdeführer
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drohe im Falle einer Rückkehr in seine Heimat keine asylrechtlich relevante
Gefahr, zu wiederlegen,
dass somit die ursprüngliche Fehlerhaftigkeit des Beschwerdeurteils ge-
rügt wird,
dass gemäss Art. 45 VGG für die Revision von Entscheiden des Bundes-
verwaltungsgerichts die Art. 121–128 BGG sinngemäss gelten,
dass gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG die Revision verlangt werden
kann, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen er-
fährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Ver-
fahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Be-
weismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind,
dass gemäss Rechtsprechung vor einem materiellen Beschwerdeurteil des
Bundesverwaltungsgerichts entstandene Beweismittel zu vorbestandenen
Tatsachen im Rahmen eines Revisionsgesuchs zu prüfen sind, während
nach dem Beschwerdeurteil entstandene Beweismittel, die sich auf vorbe-
standene Tatsachen beziehen, gestützt auf den Wortlaut von Art. 123
Abs. 2 Bst. a BGG einer Revision nicht zugänglich, sondern im Rahmen
eines Wiedererwägungsverfahrens zu prüfen sind (vgl. BVGE 2013/22),
dass der Rechtsvertreter in seiner Beschwerde vom 6. Juli 2016 den
Standpunkt vertritt, die erstmals am 15. Juni 2016 eingereichten Auftrags-
bücher seien faktisch ebenfalls als neue Beweismittel zu bewerten, da sie
der Beschwerdeführer mit Hilfe seines Onkels erst nach dem Ergehen des
Beschwerdeurteils erhalten konnte (vgl. Beschwerde S. 7, Ziff. 4. 2),
dass es indessen für die zeitliche Bewertung von Beweismitteln entgegen
der Annahme in der Beschwerde nicht auf den Zeitpunkt ihrer „Entde-
ckung“, sondern auf den Zeitpunkt ihrer Entstehung ankommt,
dass die Revision gerade für Fälle gedacht ist, bei denen vor einem mate-
riellen Beschwerdeurteil entstandene, aber erst nach dem Beschwerdeur-
teil entdeckte Beweismittel zu bewerten sind,
dass somit die eingereichten Auftragsbücher als vorbestandene Beweis-
mittel gelten, die im Rahmen einer Revision zu prüfen sind, da ihnen für
die Fragestellung, ob dem Beschwerdeführer entgegen der Einschätzung
im Urteil D-4757/2015 vom 29. September 2015 doch eine asylrelevante
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Verfolgung beziehungsweise eine gegen Art. 3 EMRK verstossende un-
menschliche Strafe oder Behandlung drohen könnte, eine tragende Rolle
zukommen kann,
dass anzufügen bleibt, dass den Eingaben des Beschwerdeführers nichts
darüber entnommen werden kann, warum es ihm nicht bereits zu einem
früheren Zeitpunkt möglich gewesen wäre, die besagten – vorbestehenden
– Vorkommnisse zu kommunizieren und seinen Onkel zur Übermittlung der
Auftragsbücher zu veranlassen,
dass das SEM nach dem Gesagten seine funktionelle Zuständigkeit zu
Recht verneint hat,
dass sich mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache die Gesuche be-
treffend Auskunft über die Besetzung des Richtergremiums und die Ge-
schäftsverteilung und zur Verfahrensabwicklung am Bundesverwaltungs-
gericht erledigt haben, wobei bezüglich letzterem auf die betreffenden
Bestimmungen des Geschäftsreglements vom 17. April 2008 für das Bun-
desverwaltungsgericht (VGR, SR 173.320.1) zu verweisen ist,
dass die auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzenden Verfahrenskosten
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass in der Eingabe vom 6. Juli 2016 im Sinne eines Eventualantrages
sinngemäss beantragt wird, die Eingabe vom 5. Juli 2016 sei als Revisi-
onsgesuch gegen das Urteil vom 29. September 2015 entgegenzunehmen
(vgl. Beschwerde S. 18 unten),
dass die Eingabe vom 15. Juni 2016 antragsgemäss (vgl. Beschwerde-
schrift Ziff. 10, S. 18) unter der Geschäftsnummer D-4329/2016 als Revisi-
onsgesuch gegen das Urteil D-4757/2015 vom 29. September 2015 entge-
genzunehmen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der Antrag betreffend die Feststellung der Nichtigkeit der vorinstanzlichen
Verfügung aufgrund der mangelhaften Eröffnung wird abgewiesen.
3.
Der Antrag auf vorgängige Information über die Besetzung des Spruchkör-
pers im vorliegenden Verfahren sowie über die Verteilung der Geschäfte
des Bundesverwaltungsgerichts wird im Sinne der Erwägungen abgewie-
sen.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Die Eingabe vom 15. Juni 2016 wird unter der Geschäftsnummer
D-4329/2016 als Revisionsgesuch gegen das Urteil D-4757/2015 vom
29. September 2015 entgegengenommen.
6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Susanne Bolz
Versand: