B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4217/2017
tsr
Ur t e i l vom 2 4 . J u n i 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer,
Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
Kirgisistan,
alle vertreten durch lic. iur. LL.M. Susanne Sadri,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 26. Juni 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerinnen verliessen Kirgisistan eigenen Angaben zu-
folge am 2. Juni 2015 und gelangten auf dem Luftweg legal mit Visum über
die Türkei gleichentags in die Schweiz. Zunächst begaben sie sich nach
Lichtenstein und stellten dort ein Asylgesuch, wurden aber im Rahmen des
Dublinabkommens am 8. Juli 2015 wieder an die Schweiz rücküberstellt,
wo sie gleichentags ein Asylgesuch stellten. Am 20. Juli 2015 wurden sie
summarisch befragt und am 20. Juni 2017 einlässlich angehört.
Zur Begründung ihres Gesuches gaben sie im Wesentlichen an, die Be-
schwerdeführerin sei im (…) 2012 im Rahmen der Erneuerung ihres Pas-
ses wegen Betrugs für eine Nacht in Haft genommen worden, weil ihr Halb-
bruder jemandem Geld geschuldet habe. In der Haft sei eine Fotografie
von ihr mit nacktem Oberkörper gemacht worden. Nach der Bezahlung der
angeblichen Geldschuld sei sie wieder freigelassen und anschliessend ge-
richtlich freigesprochen worden. In der Folge sei sie vom zuständigen Un-
tersuchungsrichter mit der Fotografie erpresst und bis im 2015 immer wie-
der vorgeladen worden. Die Vorladungen habe sie jedoch nicht befolgt und
die Erpressung sei ohne Folgen geblieben. Im (…) 2014 sei es zu anony-
men Anrufen gekommen. Im (…) 2014 sei sie dem Untersuchungsrichter
das erste Mal seit der Verhandlung wieder auf der Strasse begegnet. Im
(…) 2014 habe er ihr die Fotografie retourniert. Im (…) 2015 sei der Ehe-
mann der Beschwerdeführerin verhaftet worden, habe am nächsten Tag
aber wieder gehen können. Später hätten korrupte Polizisten unter Beisein
des Untersuchungsrichters bei einer Kontrolle versucht, ihm etwas unter-
zuschieben, was jedoch nicht gelungen sei.
Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführerinnen unter
anderem verschiedene Unterlagen zum geltend gemachten Betrugsverfah-
ren zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 26. Juni 2017 – eröffnet am 27. Juni 2017 – lehnte das
SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen ab und ordnete die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 27. Juli 2017 erhoben die Beschwerdeführerinnen – han-
delnd durch ihre Rechtsvertreterin – gegen diesen Entscheid beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten die Aufhebung der
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angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und
die Asylgewährung, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzu-
mutbarkeit beziehungsweise Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs
und die Erteilung einer vorläufigen Aufnahme. In formeller Hinsicht ersuch-
ten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 18. August 2017 stellte die damals zuständige
Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführerinnen könnten den Aus-
gang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess sie das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und ver-
zichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
E.
Am 4. Dezember 2017 erhielt das Bundesverwaltungsgericht Kenntnis von
einem Denunziationsschreiben betreffend die Beschwerdeführerin, wel-
ches im November und Dezember 2017 bei verschiedenen Behörden ein-
gegangen war und worin der Beschwerdeführerin Dokumentenfälschung
vorgeworfen wird.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 15. August 2018 hielt die Vorinstanz vollum-
fänglich an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde.
G.
Mit Replik vom 27. September 2018 nahmen die Beschwerdeführerinnen
zur Vernehmlassung des SEM und zum ihnen mit Verfügung vom
21. August 2018 inhaltlich zusammengefassten Denunziationsschreiben
Stellung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
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von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die
Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
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Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das SEM hielt zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen fest,
die Vorbringen der Beschwerdeführerinnen wiesen keinen hinreichend en-
gen sachlichen und kausalen Zusammenhang zur Ausreise im Juni 2015
auf, zumal es nach dem (…) 2014 zu keinen weiteren Erpressungsversu-
chen mehr gekommen sei. Ausserdem sei das Motiv der Festnahme und
des Gerichtsverfahrens sowie auch der Erpressungsversuche auf einer
Geldzahlung begründet, was generell kein Verfolgungsmotiv im Sinne von
Art. 3 AsylG darstelle. Überdies sei das Verfahren eingestellt worden und
es habe keine behördlichen Konsequenzen gegeben. Die Vorladungen und
Erpressungsversuche wiesen auch keine asylrelevante Intensität auf. So
seien sie doch ohne Folgen geblieben, zumal den Beschwerdeführerinnen
von (…) 2012 bis zur Ausreise im Juni 2015 nichts passiert sei. Die Vor-
bringen im Jahr 2015 bezögen sich lediglich auf den Ehemann der Be-
schwerdeführerin und seien nicht gezielt gegen diese gerichtet gewesen.
Ausserdem seien sie ebenfalls von geringer Intensität gewesen. Bei offen-
sichtlich fehlender Asylrelevanz könne darauf verzichtet werden, auf die
vorliegend vorhandenen Unglaubhaftigkeitselemente einzugehen.
4.2 Die Beschwerdeführerinnen hielten dem entgegen, mit dem Argument,
wonach zwischen der Festnahme im (…) 2012 und der Ausreise im Jahr
2015 kein Kausalzusammenhang bestehe, reisse das SEM die Angaben
der Beschwerdeführerin auseinander, anstatt die gesamten Umstände zu
betrachten. Ihre Hilflosigkeit sei nach Abschluss der Verhandlungen durch
den korrupten Polizeibeamten, welcher sie bis 2015 unter Druck gesetzt
habe, ausgenutzt worden. Ausserdem habe sie aufgrund ihres mentalen
Zustandes psychiatrische Dienste in Anspruch nehmen müssen, was ihre
Belastung durch die Erlebnisse belege, sodass von einer asylrelevanten
Intensität auszugehen sei. Auch die Verhaftung ihres Ehemannes sei ent-
gegen der Argumentation in der Verfügung für sie relevant. Dieser habe
ihren Befürchtungen zu Beginn keine Beachtung geschenkt. Erst als es ihn
auch selber getroffen habe, habe er die Situation anders eingeschätzt. An
der Anhörung seien sie darauf angesprochen worden, ob sie über Doku-
mente verfüge, welche beweisen würden, dass die staatliche Verfolgung
heute noch andauere. Über Bekannte hätten sie ein Dokument erhältlich
machen können, wonach im (…) 2014 ein Verfahren wegen Betruges und
Täuschung gegen die Beschwerdeführerin eröffnet worden sei und sie sich
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bei den zuständigen Behörden melden müsse. Die Anschuldigungen seien
ihr von korrupten Beamten untergeschoben worden. Die von ihr einge-
reichten Dokumente seien durch die Schweizer Botschaft in Kirgisistan zu
überprüfen. Ihre Angaben seien detailliert, schlüssig, widerspruchsfrei und
nachvollziehbar, sodass die Anforderungen an die Glaubhaftmachung er-
füllt seien. In einem Land, wo die Korruption an der Tagesordnung sei,
könnten sie nicht Recht finden.
4.3 In seiner Vernehmlassung wies das SEM darauf hin, gemäss den An-
gaben in der Beschwerde habe es sich bei den Vorladungen, welche bei
der Beschwerdeführerin deponiert worden seien, gemäss einer Juristin um
Fälschungen gehandelt. Aus den Akten sei zudem ersichtlich, dass die Be-
schwerdeführerin auch in der Schweiz wegen der Fälschung von Doku-
menten beschuldigt werde. Ausserdem seien solche Dokumente in Kirgi-
sistan leicht käuflich erhältlich und fälschbar. Im Weiteren sei nicht nach-
vollziehbar, dass die Beschwerdeführerin wegen Betruges im (…) 2014 von
der Staatsanwaltschaft angeblich im (…) 2017 und somit beinahe drei
Jahre später vorgeladen werde. Dies sei auch für Kirgisistan als realitäts-
fremd zu bezeichnen. Bezeichnenderweise datiere diese Vorladung bloss
zwei Wochen nach dem ablehnenden Asylentscheid und bis heute sei ent-
gegen der Ankündigung in der Beschwerde kein Original nachgereicht wor-
den. Aus all diesen Gründen sei von einer Fälschung auszugehen und eine
diesbezügliche Botschaftsanfrage sei obsolet. In Bezug auf die Haft des
Ehemannes im Jahr 2015 sei ergänzend zur Verfügung anzumerken, dass
sich diese als blosse Mitnahme auf den Polizeiposten für eine Alkohol- und
Drogenkontrolle infolge einer Verkehrskontrolle herausgestellt habe (vgl.
Akten des Ehemannes) und daher als rechtsstaatlich legitim zu bezeichnen
sei.
4.4 In ihrer Replik bestritt die Beschwerdeführerin die Vorwürfe im Denun-
ziationsschreiben und machte geltend, gemäss ihrer damaligen Nachbarin
werde sie in Kirgisistan immer wieder von Polizisten gesucht. Ihr Ehemann
sei bei seiner Rückkehr am Flughafen zu seinem Auslandaufenthalt befragt
worden und lebe zurzeit in Russland.
5.
Vorab gilt es in Bezug auf die Glaubhaftigkeit der Vorbringen festzuhalten,
dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der
Haft im (…) 2012 ausgesprochen detailliert und übereinstimmend ausge-
fallen sind. In Bezug auf die Ereignisse in den Jahren danach weisen ihre
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Ausführungen jedoch nicht die gleiche Dichte und Kongruenz auf und wer-
den viel allgemeiner und vager. Vor diesem Hintergrund hat das Gericht –
wie auch schon das SEM – erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieser
Vorbringen. Angesichts der folgenden Erwägungen zur Asylrelevanz kann
diese Frage jedoch offengelassen werden.
6.
6.1 Nach Lehre und Praxis setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft im Sinne von Art. 3 AsylG voraus, dass die asylsuchende Person
ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungs-
weise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nach-
teile müssen gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen
oder zugefügt worden sein. Die betroffene Person muss zudem einer lan-
desweiten Verfolgung ausgesetzt sein. Ausgangspunkt für die Beurteilung
der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage, ob im Zeitpunkt der Ausreise eine
Verfolgung oder eine begründete Furcht vor einer solchen bestand. Die
Verfolgungsfurcht muss im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein.
Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen dem
Ausreisezeitpunkt und dem Zeitpunkt des Asylentscheids sind deshalb zu-
gunsten und zulasten der Asylsuchenden zu berücksichtigen (vgl. dazu
BVGE 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2 und 2008/12 E. 5 je m.w.H.).
6.2 Den Beschwerdeführerinnen ist zwar insofern Recht zu geben, als ihre
Vorbringen als Ganzes zu würdigen sind. Die Verhaftung wegen Betrugs
und die darauffolgenden Erpressungsversuche und Vorladungen hängen
zusammen. Die Beschwerdeführerinnen verkennen aber, dass das SEM in
seiner Verfügung nicht den Kausalzusammenhang zwischen der Verhaf-
tung (2012) und der Ausreise (2015), sondern zwischen der letzten Dro-
hung durch den Untersuchungsrichter (2014) und der Ausreise (2015) in
Abrede stellte. Dabei verkennt jedoch wiederum die Vorinstanz, dass die
Beschwerdeführerin gemäss ihren Angaben danach und bis Anfang 2015
weiterhin regelmässig Vorladungen erhielt, sodass das Argument des feh-
lenden Kausalzusammenhangs nur bedingt zu überzeugen vermag. Ohne-
hin muss vorliegend aber festgehalten werden, dass es sich bei den vor-
gebrachten Vorfällen, so unangenehm sie insgesamt für die Beschwerde-
führerin und ihre Familie auch gewesen sein mögen, nicht um eine Verfol-
gung im Sinne von Art. 3 AsylG handelt. Insbesondere fehlt der Verfolgung
jegliches asylrechtliche Motiv. Wie das SEM in seiner Verfügung schon
festhielt, wurde die Beschwerdeführerin einzig aus wirtschaftlichen Grün-
den verfolgt, um von ihr Geld zu erpressen. Überdies wurde sie nur eine
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Nacht in Haft gehalten und anschliessend gerichtlich freigesprochen. Die
weiteren bis 2015 ausgehändigten Vorladungen waren offenbar nicht recht-
mässig zugestellt worden, weil die Beschwerdeführerin nicht unterschrei-
ben musste, was ihr von einer Juristin bestätigt wurde, weshalb sie diese
nicht beachtete, was denn auch stets ohne Folgen blieb. Auch die angeb-
lich versuchte Erpressung durch den Untersuchungsrichter hatte keine Fol-
gen. Zudem begegnete sie diesem erst zwei Jahre nach der Verhaftung
wieder persönlich, ohne dass je weitere konkrete Geldforderungen gestellt
worden seien. Ausserdem sei ihr das Foto im (…) 2014 ausgehändigt wor-
den. Die ein Jahr später erfolgten angeblichen polizeilichen Massnahmen
gegenüber dem Ehemann im Jahr 2015 waren nicht gegen die Beschwer-
deführerin gerichtet. Sie ging denn in ihren Ausführungen auch gar nicht
vertieft darauf ein. Somit stehen sie für das Gericht auch in keinem offen-
sichtlichen Zusammenhang mit den von ihr geltend gemachten Ereignis-
sen. Wie in der Vernehmlassung erwähnt, könnten sie auch einem rechts-
staatlich legitimen Zweck (Alkohol-, Drogen-, Fahrzeugkontrolle) gedient
haben. Vor allem blieben aber auch diese ohne Folgen und waren von ge-
ringer Intensität. Dass der Ehemann der Beschwerdeführerin bei der zwei-
ten Kontrolle den Untersuchungsrichter in einem an der Kontrolle beteilig-
ten Auto gesehen haben will, vermag daran nichts zu ändern, zumal ihn
dieser nicht angesprochen oder gar bedroht hat und allenfalls einfach im
Rahmen seiner Berufsausübung anwesend war. Angesichts dieses Hinter-
grundes ist auch gesamthaft gesehen nicht von einem unerträglichen psy-
chischen Druck auszugehen, dem die Beschwerdeführerinnen in ihrer Hei-
mat ausgesetzt gewesen waren. Dass die Beschwerdeführerin einmal ei-
nen Psychiater aufsuchte, vermag daran nichts zu ändern, zumal es bei
diesem Gespräch nicht nur um die erwähnten Probleme ging (vgl. A38
F118).
6.3 In der Beschwerde wird nun neu geltend gemacht, dass gegen die Be-
schwerdeführerin im (…) 2014 ein Verfahren wegen Betruges eröffnet wor-
den sei, und es wurde ein entsprechendes Beweismittel vom (…) 2017 zu
den Akten gereicht. Auch wird vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin
in Kirgisistan immer wieder von Polizisten gesucht werde. Dieses Vorbrin-
gen ist jedoch als unglaubhaft zu bewerten (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1;
2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). Es ist nicht nachvollziehbar,
weshalb die Beschwerdeführerin von einem Verfahren, das 2014 eröffnet
wurde, erst 2017 erfährt. Wie das SEM in seiner Vernehmlassung richtig
festhielt, wurde das mit der Beschwerde eingereichte diesbezügliche Be-
weismittel in Kopie denn auch bezeichnenderweise kurz nach dem Erge-
hen der negativen Verfügung des SEM – wie erwähnt erst drei Jahre nach
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dem angeblichen Delikt – und kurz vor Einreichen der Beschwerde am
Bundesverwaltungsgericht erstellt. Entgegen der Ankündigung in der Be-
schwerde wurde es zudem nie im Original nachgereicht. Vor diesem Hin-
tergrund ist ohne Durchführung einer entsprechenden Botschaftsanfrage
davon auszugehen, dass es sich dabei um falsche Angaben handelt. An-
gesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführerin in diesem neuen Ver-
fahren ein ähnlicher Sachverhalt vorgeworfen wird wie im Jahre 2012, ist
überdies nicht auszuschliessen, dass bei Wahrunterstellung beide Verfah-
ren rechtsstaatlich legitim sein könnten und die Anschuldigungen der Be-
schwerdeführerin nicht, wie von ihr dargestellt, untergeschoben wurden.
6.4 Der Vollständigkeit halber gilt es festzuhalten, dass das Denunziations-
schreiben betreffend die Beschwerdeführerin vom November 2017 für das
Bundesverwaltungsgericht unbeachtlich ist, zumal es von privaten Dritten
erstellt wurde und die Informationen somit in keiner Weise gesichert sind.
7.
Nach dem Gesagten hat das SEM zu Recht festgestellt, dass die Be-
schwerdeführerinnen die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, und deren
Asylgesuche abgelehnt.
8.
8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
8.2 Die Beschwerdeführerinnen verfügen weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
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wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Be-
schwerdeführerinnen nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver-
fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführe-
rinnen in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführe-
rinnen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer
Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müssten die Beschwerdeführerinnen eine konkrete Gefahr ("real risk")
nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschie-
bung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des
EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
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Seite 11
§§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im
Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht
als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Weg-
weisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestim-
mungen zulässig.
9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren. Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug
Kinder betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kin-
deswohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Das Kindeswohl
gemäss Art. 3 KRK und die aus der KRK fliessenden Rechte sind als ge-
wichtiger Aspekt zu berücksichtigen. Namentlich können dabei folgende
Kriterien im Rahmen einer Gesamtbeurteilung von Bedeutung sein: Alter
des Kindes, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) sei-
ner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere
Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich
Entwicklung beziehungsweise Ausbildung sowie der Grad der erfolgten In-
tegration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz (vgl. BVGE 2014/20
E. 8.3.6; 2009/51 E. 5.6, je m.w.H.).
9.5 In Kirgisistan herrscht keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder all-
gemeiner Gewalt. Es liegen auch keine individuellen Wegweisungshinder-
nisse vor, die auf eine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs schlies-
sen lassen würden. Die Beschwerdeführerin verfügt über eine gute Ausbil-
dung und berufliche Erfahrung. Das Gleiche gilt für den Ehemann, welcher
gemäss den Akten gewillt ist, für die Familie zu sorgen. Allfällige Ansprüche
auf Unterhaltszahlungen lassen sich gemäss Botschaftsauskunft in Kirgi-
sistan zudem auch gerichtlich durchsetzen. Nachdem die Beschwerdefüh-
rerin bis zu ihrer Ausreise vor vier Jahren ihr Leben lang in (…) gelebt hat,
ist davon auszugehen, dass sie dort über ein soziales Beziehungsnetz ver-
fügt, auch wenn verschiedene ihrer Verwandten ins Ausland gegangen
sind. Es ist auch anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin wieder von
ihrer Mutter unterstützt wird, welche seit Anfang letzten Jahres ebenfalls
wieder in der Schweiz weilt und ein Wiedererwägungsgesuch gestellt hat.
Die Kinder der Beschwerdeführerin sind zurzeit (…) und (…) Jahre alt.
Nach einem knapp vierjährigen Aufenthalt in der Schweiz kann nicht von
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einer sozialen Verwurzelung in der Schweiz beziehungsweise einer ent-
sprechenden Entwurzelung im Heimatstaat gesprochen werden, welche
eine Rückkehr unzumutbar machen würde. In diesem Alter besteht der Be-
zug der Kinder noch vorwiegend zu den Eltern, zumal erst die Ältere in den
Kindergarten geht. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Weg-
weisung auch als zumutbar.
9.6 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführerinnen, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendi-
gen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu
auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als
möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
9.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerde-
führerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das mit
der Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung mit
Verfügung vom 18. August 2017 gutgeheissen wurde, sind keine Kosten
zu aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
Versand: