B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4217/2018
Ur t e i l vom 6 . Augus t 2 0 1 9
Besetzung
Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren am (...),
B._______, geboren am (...),
C._______, geboren am (...),
D._______, geboren am (...),
Syrien,
alle vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 19. Juni 2018 /N_______.
D-4217/2018
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführenden, aus E._______ respektive aus F._______
(kurdisch: G._______, Provinz H._______) stammende Kurden mit letztem
Wohnsitz in G._______, reichten am 2. Dezember 2015 in der Schweiz ihre
Asylgesuche ein.
Zur Begründung seines Gesuchs führte der Beschwerdeführer im Wesent-
lichen an, er sei seit dem Jahr (...) aktives Mitglied der I._______ und Mit-
glied deren Regionalkomitees. Im gleichen Jahr habe er seine Arbeit als
(Nennung Tätigkeit) aufgenommen. Am (...) sei er im Zusammenhang mit
den Unruhen in J._______ über (Nennung Dauer) in Haft gewesen. (Nen-
nung Zeitpunkt) nach seiner Freilassung habe ihn der politische Sicher-
heitsdienst während (Nennung Dauer) inhaftiert. (Nennung Zeitpunkt) habe
seine Partei eine Demonstration für alle kurdischen Parteien organisiert.
Einzige Bedingung sei gewesen, dass keine Fahnen oder Fotos von ir-
gendwelchen Personen respektive Anführern mitgeführt würden. Einzelne
Angehörige der K._______ hätten sich nicht darangehalten, weshalb er
diese kritisiert und aufgefordert habe, die Fotos wegzustecken. Aus diesem
Grund sei er am (...) respektive am (...) von der L._______, dem militäri-
schen Flügel der K._______, verhaftet und während (Nennung Dauer) auf
ihrem Revier beziehungsweise an einem unbekannten Ort in einer Zelle
inhaftiert worden. Danach habe man ihn unweit seines Wohnortes wieder
abgesetzt. Am (...) sei sein (Nennung Verwandter) im Rahmen eines Luft-
angriffs auf G._______ ums Leben gekommen. Die L._______ habe den
(Nennung Verwandter) als Märtyrer betrachtet und diesen deshalb auf dem
Märtyrerfriedhof, seine Familie aber im Dorf beerdigen wollen. Im Spital
von G._______ sei der Leichnam seines (Nennung Verwandter) mit der
Fahne der L._______ umwickelt worden. Er habe die Nerven verloren und
die Fahne wieder weggenommen, worauf er von einem Angehörigen der
L._______ angegriffen und mit dem Gewehr an (Nennung Körperteil) ver-
letzt worden sei. Der (Nennung Verwandter) sei danach ins Dorf gebracht
und dort von den Angehörigen beigesetzt worden. Wegen dieses Vorfalls
und auch aufgrund seiner Kritik am Vorgehen der L._______, welche ge-
gen seinen Widerstand ihren eigenen, auf einer anderen Ideologie basie-
renden Schulstoff habe einführen wollen respektive eingeführt habe, sei er
in deren Visier geraten. (Nennung Zeitpunkt) nach dem Tod seines (Nen-
nung Verwandter) respektive am (...) habe ihn die L._______ auf dem Weg
zum Friedhof verhaftet und insgesamt während (Nennung Dauer) in einem
kleinen Gefängnis in G._______ inhaftiert. Er habe am Schluss der Haft
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eine Erklärung unterzeichnen müssen, dass er inskünftig auf Tätigkeiten in
seiner Partei und auf die Teilnahme an Demonstrationen verzichte. Nach
seiner Entlassung habe er seine politischen Aktivitäten für die I._______
jedoch intensiviert. (Nennung Zeitpunkt) vor seiner Ausreise, mithin im (...)
habe er vom (Nennung Verwandter) – der im Kader der L._______ gewe-
sen sei – erfahren, dass die K._______ seinen Tod geplant habe. Bereits
vorher hätten deren Mitglieder ihn und seine Familie stark unter Druck ge-
setzt, die Nachtruhe gestört und Sachbeschädigungen am Haus und an
seinem Wagen begangen. Infolge dieser Drohung habe er sich bei einem
entfernten Verwandten versteckt und dort erfahren, dass er das Aufgebot
für den militärischen Reservedienst erhalten habe. Aus diesen Gründen
habe er sich zur Ausreise entschlossen.
Die Beschwerdeführerin ihrerseits machte keine eigenen Probleme gel-
tend, sondern führte an, wegen der Schwierigkeiten ihres Mannes ausge-
reist zu sein. Weder sei sie politisch aktiv gewesen – auch wenn sie Sym-
pathien für die I._______ hege – noch jemals bedroht oder gar inhaftiert
worden. Ferner habe auch sie unter dem Druck, den Angehörige der
L._______ gegen ihren Mann und die Familie ausgeübt hätten, gelitten. Als
ihr Mann sich vor der Ausreise von zuhause habe fernhalten müssen, sei
sie aus Sicherheitsgründen zusammen mit ihren Kindern ins Dorf zu ihren
Eltern gegangen. Anschliessend hätten sie alle gemeinsam Syrien mit der
Hilfe eines Schleppers verlassen.
Zum Beleg ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden (Aufzäh-
lung Beweismittel) ein.
B.
Mit Verfügung vom 19. Juni 2018 stellte das SEM fest, die Beschwerdefüh-
renden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte ihre Asylgesu-
che ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung der Beschwerdeführen-
den aus der Schweiz an, schob den Vollzug derselben jedoch wegen Un-
zumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz auf.
C.
Mit Eingabe vom 20. Juli 2018 erhoben die Beschwerdeführenden beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten, es sei die ange-
fochtene Verfügung des SEM vom 19. Juni 2018 aufzuheben und die Sa-
che sei zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen
Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei der vor-
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instanzliche Entscheid aufzuheben und ihre Flüchtlingseigenschaft festzu-
stellen und es sei ihnen Asyl zu gewähren, eventualiter seien sie als Flücht-
linge anzuerkennen. Weiter ersuchten sie in prozessualer Hinsicht um Er-
lass des Kostenvorschusses sowie um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in
den Erwägungen eingegangen.
Der Beschwerde lagen (Nennung Beweismittel) bei.
D.
Mit Eingabe vom 9. August 2018 legten die Beschwerdeführenden weitere
Beweismittel (Aufzählung Unterlagen) ins Recht.
E.
Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 4. September 2018 wurde fest-
gestellt, dass sich die Beschwerdeführenden aufgrund der vom SEM an-
geordneten vorläufigen Aufnahme bis auf Weiteres in der Schweiz aufhal-
ten und gestützt auf Art. 42 AsylG hierzulande den Ausgang des Verfah-
rens abwarten dürften. Ferner wurde das Gesuch um Befreiung von der
Bezahlung der Verfahrenskosten gutgeheissen und auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses verzichtet. Sodann wurde die Vorinstanz zur Einrei-
chung einer Vernehmlassung bis zum 19. September 2018 eingeladen.
F.
In seiner Vernehmlassung vom 19. September 2018 hielt das SEM nach
einigen ergänzenden Bemerkungen an seinen Erwägungen in der ange-
fochtenen Verfügung vollumfänglich fest.
G.
Die Beschwerdeführenden replizierten mit Eingabe vom 11. Oktober 2018.
H.
Am 12. Juni 2019 reichten die Beschwerdeführenden weitere Unterlagen
(Nennung Beweismittel) zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
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Seite 5
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
1.2 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Be-
schwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und form-
gerecht eingereichte Beschwerde (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
1.3 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des AsylG in Kraft
getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl.
Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015)
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
3.1 Die Beschwerdeführenden rügen in ihrer Beschwerdeschrift, das SEM
habe das rechtliche Gehör und das Willkürverbot verletzt sowie den rechts-
erheblichen Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt. Diese ver-
fahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet
wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
3.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Dieses umfasst insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor
Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Be-
weise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Be-
weisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Be-
weise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu
äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der An-
spruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Be-
fugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren
ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286
E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.H.).
Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher
und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch
gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Ent-
scheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl.
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Seite 6
KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts-
pflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).
Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungs-
grundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Be-
hörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwen-
digen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzu-
klären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (BVGE 2015/10
E. 3.2 m.w.H.). Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem
Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zu-
sätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie auf-
grund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu AUER/BINDER, in:
Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Rz. 16 zu Art. 12).
3.3
3.3.1 Die Beschwerdeführenden begründen die geltend gemachte Verlet-
zung des rechtlichen Gehörs respektive der Begründungspflicht damit,
dass die Vorinstanz in ihrem Fall nicht ihre neuere Praxis angewandt habe.
Dieser gemäss sei bei illegal aus Syrien ausgereisten Personen, welche
über ein spezifisches Profil verfügten, davon auszugehen, dass diese ge-
gen die Ausreisebestimmungen verstossen hätten und ihnen eine regie-
rungsfeindliche Haltung unterstellt werde. Bei einer Rückkehr nach Syrien
hätten sie deshalb asylrelevante Verfolgung zu befürchten. Da sie illegal
ausgereist seien, hätte sich das SEM mit dieser neuen Praxis auseinan-
dersetzen müssen.
3.3.2 Eine Verletzung der Begründungspflicht ist diesbezüglich nicht er-
kennbar. Vielmehr üben die Beschwerdeführenden inhaltliche Kritik an den
materiellen Erwägungen. Das SEM hat seinen ablehnenden Asylentscheid
ausführlich begründet und dabei im Einzelnen dargelegt, weshalb es die
Asylvorbringen des Beschwerdeführers als den Anforderungen an die
Glaubhaftmachung nach Art. 7 AsylG nicht genügend erachtet. Den Be-
schwerdeführenden war es denn auch offensichtlich problemlos möglich,
den vorinstanzlichen Entscheid sachgerecht anzufechten. Es stellt offen-
sichtlich keine Verletzung der Begründungspflicht dar, wenn die Behörde
in ihrem Entscheid darauf verzichtet, ihre in anderen Verfahren ange-
wandte Praxis, die sie im zu beurteilenden Fall als nicht gegeben erachtet,
zu diskutieren. Die entsprechende Rüge erweist sich demnach als unbe-
gründet.
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Seite 7
3.4
3.4.1 Die Beschwerdeführenden rügen im Weiteren, das SEM habe das
rechtliche Gehör verletzt, indem es die Inhaftierungen des Beschwerdefüh-
rers in den Jahren (...) und (...) nicht ausreichend gewürdigt habe. Auch
habe die Vorinstanz die Beweismittel faktisch nicht gewürdigt, zumal sie es
unterlassen habe, die entsprechenden Unterlagen übersetzen zu lassen
oder eine angemessene Frist zur Einreichung von Übersetzungen anzu-
setzen. Die eingereichten (Nennung Beweismittel) seien sodann pauschal-
erweise ignoriert worden. Auch seien sie dazu nicht befragt worden, ob-
wohl diese in offensichtlicher Weise einen politischen Zusammenhang und
politische Anlässe aufzeigen würden.
3.4.2 Diesbezüglich ist anzuführen, dass sich die verfügende Behörde
nicht ausdrücklich mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem recht-
lichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentli-
chen Gesichtspunkte beschränken darf (vgl. BGE 126 I 97 E. 2b). Das
SEM legte im angefochtenen Entscheid in nachvollziehbarer Weise dar,
aufgrund welcher Überlegungen die geltend gemachte Inhaftierung durch
die syrischen Sicherheitskräfte, die Gefährdung durch die K._______ so-
wie die Befürchtung, bei einer allfälligen Rückkehr nach Syrien in den mili-
tärischen Reservedienst eingezogen zu werden, als nicht asylrelevant res-
pektive als unglaubhaft zu erachten seien. Der Umstand, dass die Vor-
instanz nicht jedes Detail der Asylvorbringen aufgeführt und auch, soweit
dies als angezeigt erscheint, bei der Begründung des Entscheids berück-
sichtigt respektive die geltend gemachten Asylgründe anders gewichtet hat
als die Beschwerdeführenden, ist nicht als Verletzung des rechtlichen Ge-
hörs zu werten. Ebenso wenig die Tatsache, dass sie nach einer gesamt-
heitlichen Würdigung der Parteivorbringen inklusive der eingereichten Be-
weismittel zu einem anderen Schluss als die Beschwerdeführenden ge-
langte. Das SEM hat denn auch alle eingereichten Beweismittel im ange-
fochtenen Entscheid aufgeführt und diese in seinen Erwägungen gewürdigt
(vgl. act. A22/9 S. 3 Ziff. 3; S. 4 unten). Insbesondere wurden – entgegen
der in der Beschwerde vertretenen Ansicht – im Rahmen der Anhörung die
(Nennung Beweismittel) in eine zeitliche Reihenfolge gebracht und die Er-
klärungen des Beschwerdeführers zu deren Inhalt und Bedeutung proto-
kolliert (vgl. act. A14/39 S. 20 f.). Das Gleiche gilt sodann für die übrigen
von den Beschwerdeführenden eingereichten Dokumente (vgl. act. A14/39
S. 4 und 7), deren wesentlicher Inhalt vom Dolmetscher anlässlich der An-
hörung übersetzt wurde, weshalb die Rüge einer Verletzung der Abklä-
rungspflicht fehl geht. Des Weiteren hat das SEM festgehalten, dass das
zum Beleg der Einberufung in den aktiven Reservedienst ins Recht gelegte
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Seite 8
Dokument eine blosse Fotokopie sei und daher keinerlei fälschungssichere
Merkmale aufweisen würde. Zudem sei bekannt, dass in Syrien praktisch
jegliche Art von Dokumenten käuflich erwerbbar seien, weshalb die Be-
weiskraft solcher Dokumente – mit Verweis auf die diesbezügliche Recht-
sprechung des Bundesverwaltungsgerichts – als entsprechend gering ein-
zustufen sei. Es ergeben sich denn auch nach Prüfung der Akten keine
hinreichenden Anhaltspunkte, welche den Schluss zulassen würden, das
SEM habe den Sachverhalt unvollständig abgeklärt respektive die Begrün-
dungspflicht verletzt.
3.4.3 Die Beschwerdeführenden sehen sodann im Umstand, dass das
SEM die Anhörung erst knapp zwei Jahre nach ihren Asylgesuchen durch-
geführt habe, eine Verletzung der Abklärungspflicht. Ausserdem habe die
Anhörung des Beschwerdeführers insgesamt über neun Stunden gedauert
und dadurch die gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
genannte Maximaldauer von vier Stunden um über das Doppelte überstie-
gen. Bezüglich der ersteren Rüge ist es durchaus wünschenswert, wenn
zwischen der Befragung zur Person (BzP) und der Anhörung ein relativ
kurzer Zeitraum liegt. Jedoch gibt es keine zwingende, mit Rechtsfolgen
versehene gesetzliche Verpflichtung des SEM, die Anhörung innerhalb ei-
nes gewissen Zeitraums nach der BzP durchzuführen. Aus dem zum Zeit-
punkt der Anhörung geltenden aArt. 29 Abs. 1 Bst. b AsylG ergibt sich, dass
das SEM die Asylsuchenden innerhalb von 20 Tagen nach dem Entscheid
über die Zuweisung in den Kanton zu den Asylgründen anzuhören hat. Es
handelt sich dabei jedoch um eine blosse, bei Überschreitung nicht mit ver-
fahrensrechtlichen Sanktionen verbundenen Ordnungsfrist (vgl. Urteil des
BVGer D-4503/2015 vom 2. September 2015 E. 4.4). Angesichts der nicht
vorhersehbaren und durch die schweizerischen Asylbehörden nicht steu-
erbaren Geschäftslast wäre die Erwartung, solche Ordnungsfristen könn-
ten ungeachtet der Anzahl der gestellten Asylgesuche ausnahmslos einge-
halten werden, alles andere als realistisch. Der Länge des zwischen BzP
und Anhörung verstrichenen Zeitraums ist indessen bei der Würdigung der
Aussagen Rechnung zu tragen.
Hinsichtlich der letzteren Rüge ist festzustellen, dass die Anhörung vom
2. November 2017 von 9:10 bis 18:30 Uhr dauerte und somit inklusive
Rückübersetzung insgesamt neun Stunden und zwanzig Minuten bean-
spruchte. Da während dieser Zeit verschiedene Pausen und eine Mittags-
pause mit einer Gesamtdauer von einer Stunde und zwanzig Minuten ein-
gelegt wurden (act. A14/39 S. 13, 20 und 31), nahm die eigentliche Anhö-
rung inklusive Rückübersetzung acht Stunden und damit deutlich mehr als
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vier Stunden in Anspruch. Jedoch besteht seitens des Beschwerdeführers
kein dahingehender Rechtsanspruch, dass die Anhörung nicht länger als
vier Stunden dauern darf und abgebrochen werden muss, wenn sich ab-
zeichnet, dass ein höherer Zeitbedarf besteht. In erster Linie massgebend
ist, ob die angehörte Person in der Lage ist, der Anhörung zu folgen, was
nicht vordringlich anhand von starren zeitlichen Kriterien, sondern im Rah-
men einer individuellen Beurteilung ihrer Befindlichkeit zu beurteilen ist.
Diesbezüglich bringen die Beschwerdeführenden vor, der Beschwerdefüh-
rer sei gemäss den Feststellungen der Hilfswerkvertretung am Schluss der
Anhörung ab der Frage 250 "sichtlich erschöpft" gewesen und habe aus-
drücklich die Durchführung einer Pause empfohlen. Eine solche Pause sei
jedoch erst nach weiteren 19 gestellten Fragen eingelegt worden. Zudem
habe erst die Hilfswerkvertretung Fragen nach den Umständen der Inhaf-
tierung im Jahr (...) gestellt und zwar zu einem Zeitpunkt, als der Beschwer-
deführer bereits als sichtlich erschöpft betrachtet worden sei. Vorliegend
sind dem Anhörungsprotokoll jedoch keine Hinweise dafür zu entnehmen,
dass der Beschwerdeführer gegen Ende der Anhörung nicht mehr in der
Lage gewesen wäre, dieser problemlos zu folgen. Dem Anhörungsprotokoll
ist zunächst nicht zu entnehmen, dass bei Frage 250 eine entsprechende
Empfehlung der Hilfswerkvertretung ausgesprochen worden wäre. Dessen
ungeachtet fielen die ab Frage 250 gemachten Äusserungen des Be-
schwerdeführers weiterhin kohärent aus und er beantwortete die ihm ge-
stellten Fragen umgehend (vgl. act. A14/39 S. 30 f.). Auch brachte der Be-
schwerdeführer selber keine Bemerkungen dergestalt vor, dass er Mühe
bekunden würde, den ihm gestellten Fragen zu folgen. Ausserdem gab er
auf die Bemerkung der Hilfswerkvertretung, es seien noch ein paar Punkte
zu klären, auch wenn der Tag schon lange gedauert und er (der Beschwer-
deführer) vermutlich schon ein bisschen Kopfschmerzen habe, an, er habe
kein Problem damit (vgl. act. A14/39 S. 30 F270). Sodann ist nicht zu be-
anstanden, wenn letztlich nicht die Mitarbeiterin des SEM, welche nach der
freien Erzählung zu den einzelnen Inhaftierungen dem Beschwerdeführer
explizit weitergehende Fragen zu den Orten und Zeitpunkten der jeweiligen
Haft stellte (vgl. act. A14/39 S. 13 ff. und 17 ff.), sondern die Hilfswerkver-
tretung ergänzende Erkundigungen zu den Umständen der Haft im Jahr
(...) einzog. So kann daraus nicht geschlossen werden, dass das SEM
diesbezügliche Nachfragen unterlassen hätte, wären sie nicht von der
Hilfswerkvertretung gestellt worden. Insgesamt ist somit nicht ersichtlich,
inwiefern dem Beschwerdeführer aus der effektiv acht Stunden dauernden
Anhörung in Bezug auf das Asylverfahren ein Nachteil widerfahren sein
soll. Eine Verletzung der Abklärungspflicht liegt auch in diesem Punkt nicht
vor.
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Seite 10
3.4.4 Im Weitern erblicken die Beschwerdeführenden darin eine Verletzung
der Abklärungspflicht, dass das SEM im Rahmen der BzP keine weiteren
Fragen zu den Gründen des Asylgesuchs gestellt habe (vgl. act. A3/12
S. 7; A4/11 S. 6). Dieser Einwand ist nicht stichhaltig. So dient die BzP in
erster Linie der Erfassung von persönlichen Daten und des Reisewegs und
nicht der Darlegung der vollständigen Gründe für das Asylgesuch, weshalb
der Umstand, dass dabei nicht sämtliche Asylgründe erfragt worden seien,
nicht zu beanstanden ist, zumal vorliegend im Rahmen der Frage zu Ziffer
9.01 Gelegenheit bestanden hätte, Zusatzbemerkungen anzubringen. Die
Beschwerdeführenden stellten im Übrigen selber fest, dass die Schilderun-
gen des Beschwerdeführers anlässlich der BzP detailliert ausgefallen seien
und die Erstbefragung überdurchschnittlich lange gedauert habe (vgl. Be-
schwerdeschrift S. 9 Art. 23). Sodann wurden dem Beschwerdeführer
durchaus zusätzliche Fragen zu den Umständen seiner Haft der Jahre (...)
gestellt (vgl. act. A14/39 S. 23 f.). In diesem Zusammenhang führte er we-
der im freien Vortrag noch auf zusätzliche Fragen eine konkret als Folter
zu bezeichnende Behandlung an (vgl. act. A14/39 S. 31 f., S. 35), weshalb
diese Unterlassung nicht eine unvollständige Sachverhaltsermittlung dar-
stellt, sondern sich der Beschwerdeführer selber anrechnen lassen muss.
Schliesslich stellen – entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht
– die in der Anhörung gestellten Fragen 203 ff. keine treuwidrigen Vorhalte
dar, zumal der Beschwerdeführer dabei lediglich mit Ungereimtheiten zwi-
schen seinen Angaben zur Partei und diesen entgegenstehenden, auf öf-
fentlichen Quellen beruhenden Tatsachen konfrontiert wurde. Ein Verstoss
gegen den Grundsatz eines fairen Verfahrens lässt sich darin jedenfalls
nicht erblicken.
3.5 Zusammenfassend erweisen sich die formellen Rügen als unbegrün-
det. Der Antrag, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die
Sache zur Abklärung und Feststellung des vollständigen und richtigen
rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an die Vor-
instanz zurückzuweisen, ist demzufolge abzuweisen. Auch fällt die in die-
sem Zusammenhang wiederholt geforderte Überweisung an das SEM
zwecks Wiederaufnahme des Verfahrens gemäss Art. 58 Abs. 2 VwVG
ausser Betracht.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
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Seite 11
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und
folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl.
BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m. Verw.)
5.
5.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Voraussetzungen an
die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG und denjenigen an die Flüchtlings-
eigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand.
5.1.1 Die vom Beschwerdeführer angeführte (Nennung Dauer) Haft im
Jahr (...) anlässlich der Unruhen von J._______ entfalte keine Asylrele-
vanz, da weder der zeitliche noch der kausale Zusammenhang zu seiner
Ausreise erstellt sei. In den (...) Jahren bis zur Ausreise habe er keinerlei
Probleme mit den syrischen Behörden geltend gemacht und es bestünden
keine Anhaltspunkte, dass der Haft im Jahr (...) zu einem späteren Zeit-
punkt noch weitere Konsequenzen folgen würden.
5.1.2 Die weiteren Asylgründe seien als unglaubhaft zu qualifizieren. So
bestünden angesichts oberflächlicher und wenig detaillierter Ausführungen
zu seiner Partei sowie geringer Kenntnisse zu Ereignissen innerhalb der-
selben grundsätzliche Vorbehalte gegenüber der vom Beschwerdeführer
angeführten Stellung und dem Ausmass des politischen Engagements in
Syrien. An dieser Einschätzung vermöge auch die eingereichte Bestäti-
gung der Partei in der Schweiz nichts zu ändern, weise das Dokument doch
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den Charakter eines Gefälligkeitsschreibens auf. Auch die Schilderungen
zu den Luftanschlägen vom (...)hätten nicht zu überzeugen vermocht. Trotz
wiederholter Nachfragen hätten sich seine Angaben zu den genauen Ein-
schlagorten und den Opfern mehrere Male im Vergleich mit den dazu öf-
fentlich verfügbaren Informationen widersprochen oder seien ausweichend
ausgefallen. Im Weiteren erscheine es angesichts des nicht überzeugen-
den politischen Profils des Beschwerdeführers als grundsätzlich zweifel-
haft, dass er mit seinem legitimen Anliegen – der (Nennung Verwandter)
solle auf dem Familienfriedhof und nicht dem Märtyrerfriedhof begraben
werden – die Mitglieder der K._______ derart verärgert haben soll. Zudem
seien sämtliche Aussagen zu seiner Haftzeit durchwegs oberflächlich und
unsubstanziiert ausgefallen, weshalb es fraglich erscheine, ob er sich tat-
sächlich in dieser Situation befunden habe. Zudem sei nicht nachvollzieh-
bar, weshalb die K._______ – die ihn bis dahin zweimal für längere Zeit
inhaftiert haben soll – sich nach der Freilassung im Jahr (...) bis zur Aus-
reise des Beschwerdeführers im (...) lediglich darauf beschränkt haben soll,
die Beschwerdeführenden und ihre Familie an ihrem Wohnort in der dar-
gelegten Weise zu behelligen (Nachtruhestörung; Vandalismus). Dies er-
staune umso mehr, als der Beschwerdeführer nach seiner Freilassung an-
geblich eine Erklärung unterzeichnet habe, nicht mehr politisch aktiv zu
sein, er sein Engagement indes verstärkt habe. Vor diesem Hintergrund
habe er die angeblich letzten Endes ausreiseauslösende Lebensgefahr
nicht glaubhaft zu machen vermocht. Die entsprechenden Angaben seien
vage, basierten lediglich auf Weitererzählungen und es mangle ihnen an
objektiven Hinweisen. Zudem erscheine es wenig überzeugend, dass er
gerade durch ein Mitglied der K._______ vorgewarnt worden sei, weil sich
dieses ihm familiär verpflichtet gefühlt habe. Insgesamt sei die vorge-
brachte Gefährdung des Beschwerdeführers durch die K._______ wegen
seiner politischen Aktivitäten für die I._______ aufgrund seines nicht über-
zeugenden Profils, der fehlenden Substanz sowie des nicht plausiblen
Handlungsablaufs als unglaubhaft einzustufen.
5.1.3 An dieser Erkenntnis vermöchten die Ausführungen der Beschwer-
deführerin nichts zu ändern, will sie doch von den Aktivitäten ihres Mannes
nichts gewusst haben und über keine Informationen verfügen. Zwar habe
sie die angeblichen Belästigungen zuhause bestätigt, welche jedoch für
sich genommen keine Asylrelevanz entfalten würden.
5.1.4 Schliesslich gelinge es dem Beschwerdeführer nicht, die Einberufung
in den aktiven Reservedienst glaubhaft zu machen. Das Vorbringen sei als
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Seite 13
nachgeschoben zu bezeichnen, da es in der BzP gänzlich unerwähnt ge-
blieben sei. Zudem erscheine die Einberufung eines (...)-jährigen Mannes
in G._______ im (...) angesichts der damaligen Kontrollverhältnisse –
Rückzug der syrischen Regierung im (...) aus den kurdischen Gebieten
Nordsyriens mit Ausnahme der Städte H._______ und J._______ gänzlich
realitätsfern. Zudem würden sämtliche Angaben zum Dienstaufgebot auf
den Angaben von Familienangehörigen beruhen, die sich nicht überprüfen
liessen und alleine keine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu
belegen vermöchten. Das diesbezüglich eingereichte Beweismittel (Aufge-
bot) sei nicht beweiskräftig, da nicht fälschungssicher und käuflich erwerb-
bar.
5.2 In materieller Hinsicht hielten die Beschwerdeführenden im Wesentli-
chen fest, die lange Anhörungsdauer und die einlässliche Schilderung der
Asylgründe durch den Beschwerdeführer in freier Rede belege den Um-
stand, dass er sehr wohl detaillierte Ausführungen haben machen können.
Auch die Angaben in der BzP seien überdurchschnittlich ausführlich aus-
gefallen. Anstatt von ihm eine Skizze zu verlangen, hätte das SEM vielmehr
detaillierte Fragen zu seinen Inhaftierungen stellen sollen. Zum Vorhalt, der
Beschwerdeführer habe die Einberufung in den Reservedienst bei der Erst-
befragung nicht erwähnt, sei anzuführen, dass das SEM es in der BzP ver-
säumt habe nachzufragen, ob es noch andere, gegen eine Rückkehr in die
Heimat sprechende Gründe gebe. Ferner sei es absurd, dass das SEM
einerseits die Fragen 181 bis 184 als Argument für die Unglaubhaftigkeit
der Aktivitäten des Beschwerdeführers innerhalb seiner Partei heranziehe,
es andererseits aber seine Abklärungspflicht in gravierender Weise verletzt
habe. Weiter hätten die Fragen 181 bis 183 mit ja oder nein beantwortet
werden müssen, da es sich dabei nicht um offene Fragen handle. Zudem
stelle die Frage 184 einen Vorhalt und nicht eine konkrete Frage dar. Die
vorinstanzliche Schlussfolgerung auf Seite 4 unten des angefochtenen
Entscheids entbehre daher jeglicher Grundlage oder stelle eine pauschale
Parteibehauptung dar. Der Beschwerdeführer habe derart ausführliche An-
gaben gemacht, wie es von ihm habe erwartet werden können. Überdies
sei er bezüglich M._______ lediglich gefragt worden, wann dieser "unge-
fähr" festgenommen worden sei, weshalb in Berücksichtigung des Zeitab-
laufs seit diesem Ereignis sowie der Verschleppung des Asylverfahrens
durch das SEM aus seiner Antwort keine entscheidrelevante Unglaubhaf-
tigkeit konstruiert werden könne. Ferner vermöge die Benennung des
exakten Jahres der Verhaftung eines Politbüromitglieds oder anderer Da-
ten der Bestimmung des Profils eines Parteimitglieds nicht zu dienen, da
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solche Informationen leicht erlernt werden könnten. Auch seien seine kur-
zen Aussagen zu Wahl und Nicht-Wahl des Parteisekretärs eine Zusam-
menfassung der tatsächlichen Geschehnisse. Sodann könne das SEM
nicht mit dem Verweis auf einen einzigen Artikel auf der Webseite (...) das
jahrelange und mit zahlreichen Beweismitteln belegte politische Profil des
Beschwerdeführers verneinen. Da er beim fraglichen Ereignis – welches
ohnehin nicht als herausragend qualifiziert werden könne – nicht dabei ge-
wesen sei, die K._______ versucht habe entsprechende Informationen zu
unterdrücken und seine Kernaussage darin bestanden habe, dass die ent-
sprechende Konferenz nicht in G._______ stattgefunden habe, bestehe
diesbezüglich keine Unglaubhaftigkeit. Die Argumentation des SEM hin-
sichtlich der Luftanschläge erweise sich als konstruiert und sei nicht geeig-
net, Vorbehalte gegenüber den Ausführungen des Beschwerdeführers zu
begründen. Sodann gehe es bezüglich des Vorhalts, es sei nicht nachvoll-
ziehbar, dass sie durch die K._______ während (Nennung Dauer) nur ein-
geschränkt schikaniert worden seien, nicht an, die Glaubhaftigkeit der Vor-
bringen in Frage zu stellen, indem man das Verhalten der K._______ als
unlogisch erachte. Seine Ausführungen zur Drohung seitens der
K._______ habe er im Übrigen in den Befragungen gleichbleibend geschil-
dert. Insgesamt sei das SEM zu Unrecht von der Unglaubhaftigkeit der Vor-
bringen des Beschwerdeführers ausgegangen.
Nachdem das Ereignis des Jahres (...) eine Vorverfolgung darstelle, der
Beschwerdeführer eine Verfolgung durch die K._______ wegen seines po-
litischen Profils glaubhaft gemacht habe und er durch die syrischen Behör-
den in den aktiven Reservedienst aufgeboten worden sei, erfüllten sie die
Flüchtlingseigenschaft.
5.3 Das SEM hält auf Vernehmlassungsstufe zunächst fest, die illegale
Ausreise führe nicht zwingend zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft.
Stattdessen seien weitere fallspezifische Faktoren zu berücksichtigen. Der
in der Beschwerdeschrift dargelegte Vergleich mit anderen Asylgesuchstel-
lern sei aufgrund der unterschiedlichen Fallkonstellationen und der Ver-
schiedenartigkeit der Profile nicht geeignet, um auch dem Beschwerdefüh-
rer die Flüchtlingseigenschaft infolge illegaler Ausreise zuzusprechen. Die
eingereichten Beweismittel seien durchaus gewürdigt worden, so die Fotos
und das Schreiben der N._______. Da der Beschwerdeführer der vor-
instanzlichen Beurteilung dieser Beweismittel nichts Überzeugendes ent-
gegenzuhalten vermocht habe, seien sie nach wie vor ungeeignet, die Ein-
schätzungen des SEM umzustossen. Ferner bemesse sich das Kriterium
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der Substanz einer Aussage nicht an deren Länge beziehungsweise Aus-
führlichkeit, sondern an der inhaltlichen Qualität. Die Kernvorbringen des
Beschwerdeführers genügten diesen Anforderungen jedoch nicht. Hin-
sichtlich des nachträglich vorgebrachten und als nachgeschoben zu erach-
tenden Aufgebots zum Reservedienst hätte es dem Beschwerdeführer an-
gesichts der ihm bereits in der BzP zur Kenntnis gebrachten Mitwirkungs-
pflicht oblegen, allfällige weitere Gründe seines Asylgesuchs proaktiv vor-
zutragen. Im Nachhinein zu argumentieren, das SEM hätte ihn danach fra-
gen sollen, sei als unbehilflicher Erklärungsversuch zu werten. Die übrigen
Aussagen in der Rechtsmitteleingabe würden sich zur Hauptsache darauf
beschränken, die vom SEM als unglaubhaft eingestuften Aussagen als
glaubhaft zu bezeichnen. Mit dieser blossen und überaus subjektiven Dar-
legung gelinge es den Beschwerdeführenden jedoch nicht, die Einschät-
zung des SEM zu revidieren. Im Übrigen verweist das SEM auf seine Er-
wägungen in der angefochtenen Verfügung, an denen es vollumfänglich
festhält.
5.4 Dem entgegnen die Beschwerdeführenden in ihrer Replik im Wesentli-
chen, dass das SEM nicht erläutere, inwiefern vorliegend die inhaltliche
Qualität in den Aussagen des Beschwerdeführers nicht erfüllt sein soll. In
ihrer Beschwerdeschrift sei in ausreichender Weise aufgezeigt worden,
weshalb die Behauptung der Unglaubhaftigkeit der Aussagen des Be-
schwerdeführers zu Unrecht geschehen sei.
6.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum
Schluss, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerde-
führenden im Ergebnis zu Recht verneint und deren Asylgesuche abge-
lehnt hat.
6.1.1 Soweit die Beschwerdeführenden monieren, das SEM hätte dem Be-
schwerdeführer besser detaillierte Fragen zu seinen Inhaftierungen stellen
sollen, als ihn verschiedene Skizze erstellen zu lassen, und zudem den
Verweis auf wenige Fragen anlässlich der Anhörung (F181 bis 184) zum
Beleg unglaubhafter Aussagen zur Parteitätigkeit mit Blick auf die von der
Vorinstanz verletzte Abklärungspflicht als absurd erachten, ist einerseits
festzustellen, dass der rechtserhebliche Sachverhalt vorliegend als richtig
und vollständig erhoben erkannt wurde (vgl. E. 3.3–3.5 vorstehend). Ande-
rerseits obliegt die Abklärung des Sachverhalts dem SEM, weshalb dessen
Vorgehen im Rahmen der Anhörung, den Beschwerdeführer auch Skizzen-
pläne erstellen zu lassen, nicht zu beanstanden ist, zumal dies zweifellos
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Seite 16
der näheren Illustration der Fluchtgründe respektive der örtlichen Bege-
benheiten im konkreten Fall dienen kann. Weiter sind die Angaben des Be-
schwerdeführers zu seiner Stellung innerhalb der Partei und dem Ausmass
seines politischen Engagements in der Tat wenig ausführlich ausgefallen,
weshalb sich weder seine Funktion noch seine Aktivitäten wesentlich von
einem gewöhnlichen Parteimitglied unterscheiden und auch keine beson-
dere Exponiertheit darlegen. Anderes ergibt sich auch nicht aus den einge-
reichten Fotos. Sodann erweisen sich die Kenntnisse des Beschwerdefüh-
rers zu einzelnen Vorgängen in seiner Partei wie auch der Luftanschläge
vom (...) in G._______ als relativ beschränkt oder schlicht falsch, was
ebenfalls als Indiz gegen die behauptete Nähe zur I._______ zu werten ist.
Der Einwand, er sei vom SEM bezüglich des Parteisekretärs M._______
lediglich gefragt worden, wann dieser "ungefähr" festgenommen worden
sei, weshalb aufgrund des Zeitablaufs seit diesem Ereignis aus seiner Ant-
wort keine entscheidrelevante Unglaubhaftigkeit konstruiert werden könne,
ist als nicht stichhaltig zu erachten. Im Rahmen der Anhörung führte er
diesbezüglich an, als M._______ festgenommen worden sei, sei er letzt-
mals in Haft gewesen (vgl. act. A14/39 S. 23 F194 f.). Da diese Haft mit
seiner Festnahme am (...) begonnen hätte, wäre seit der tatsächlichen Ver-
haftung von M._______ bereits (Nennung Dauer) verstrichen gewesen,
was als erhebliche Abweichung zur Chronologie der Ereignisse zu erach-
ten ist. Ausserdem hätte vom Beschwerdeführer erwartet werden dürfen,
dass er angesichts der Bedeutung des Ereignisses auch bei der gegebe-
nen Fragestellung ("ungefähr") das Ereignis innerhalb von wenigen Wo-
chen genau hätte situieren können. Nicht zu überzeugen vermag sodann
die Entgegnung, seine kurzen Aussagen zu Wahl und Nicht-Wahl des Par-
teisekretärs anlässlich der Konferenz in J._______ würden eine Zusam-
menfassung der tatsächlichen Geschehnisse darstellen, zumal aus dieser
allgemein gehaltenen Antwort kein konkreter Bezug zu den Hintergründen
dessen Nichtwiederwahl entnommen oder hergestellt werden kann (vgl.
act. A14/39 S. 24 F204). Soweit der Beschwerdeführer seinen mangelnden
Kenntnisstand dadurch zu erklären versucht, indem er das besagte Ereig-
nis als eher unbedeutend einstuft und vorbringt, dass die K._______ ver-
sucht habe, entsprechende Informationen zu unterdrücken, stellen diese
Ausführungen nicht weiter belegte Parteibehauptungen dar. Die entspre-
chenden Rügen der Beschwerdeführenden sind daher als unbehelflich zu
erachten. An dieser Einschätzung vermag auch die eingereichte Parteibe-
stätigung der N._______ vom (...) nichts zu ändern, zumal einerseits deren
Inhalt ziemlich vage und allgemein ausgefallen ist und hinsichtlich der Par-
teiaktivitäten teilweise im Widerspruch zu den Ausführungen des Be-
schwerdeführers steht (vgl. act. A14/39 S. 22).
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6.1.2 Weiter wenden die Beschwerdeführenden hinsichtlich des vor-
instanzlichen Vorhalts, gemäss welchem das Verhalten der K._______
(nach wiederholter Haft nur noch eingeschränkte Schikanen) als unlogisch
zu erachten sei, ein, diese Argumentation sei mit Blick auf die Beurteilung
der Glaubhaftigkeit nicht zulässig. In diesem Zusammenhang ist ihnen in-
sofern beizupflichten, dass diesbezüglich das Kriterium der Plausibilität
von Verfolgungshandlungen nur mit Zurückhaltung zu verwenden ist (vgl.
Urteil des BVGer D-7912/2016 vom 12. Februar 2018 E. 5.1 m.w.H.). Hin-
gegen führte der Beschwerdeführer vorliegend an, vor den erwähnten
Schikanen bereits zwei Mal von der K._______ festgenommen und inhaf-
tiert worden zu sein, weshalb es unter diesen Voraussetzungen effektiv als
in erheblichem Masse unlogisch zu erachten ist, dass sich die Partei da-
nach – obwohl sie ihn mittlerweile sogar habe umbringen wollen – in ihren
Handlungen lediglich auf Störungen der Nachtruhe und Vandalismus be-
schränkt haben soll, ohne ihn jedoch weitergehend zu behelligen.
6.1.3 Soweit die Beschwerdeführenden darauf hinweisen, dass die aus-
führliche Schilderung der Asylgründe durch den Beschwerdeführer als Be-
leg dafür diene, dass er – entgegen der vorinstanzlichen Ansicht – substan-
ziierte Angaben habe machen können, ist festzuhalten, dass die Ausfüh-
rungen des Beschwerdeführers unzweifelhaft umfangreich ausgefallen
sind. Dies alleine vermag jedoch nicht darüber hinwegzutäuschen, dass er
hinsichtlich der Kernelemente (politisches Engagement; Haft im Jahr [...];
Todesdrohung durch K._______) nur oberflächliche, vage und wenig de-
taillierte Schilderungen oder dann realitätsfremde Äusserungen anzuge-
ben vermochte. Insbesondere fällt auf, dass seine Darstellung der erwähn-
ten Haft in auffälliger Weise über weite Strecken frei von persönlichen Ein-
drücken oder Empfindungen geprägt blieb (vgl. act. A14/39 S. 31 f.).
6.1.4 Im Weiteren sind auch die vom SEM geäusserten Zweifel an der
Glaubhaftigkeit der angeführten Einberufung in den aktiven Reservedienst
zu bestätigen. Die Beschwerdeführenden wenden diesbezüglich ein, das
SEM habe es in der BzP des Beschwerdeführers versäumt, nachzufragen,
ob es noch andere gegen eine Rückkehr in die Heimat sprechende Gründe
gebe. Die Vorinstanz habe denn auch unter Ziffer 7.02 keine weiteren Fra-
gen zu den Asylgründen und die in Ziffer 7.03 aufgeführte Frage gar nicht
gestellt (vgl. act. A3/12 S. 7; Beschwerdeschrift S. 13 Art. 39). Das erst in
der Anhörung geltend gemachte Aufgebot sei daher nicht als nachgescho-
ben zu werten. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass es trotz des sum-
marischen Charakters der BzP gemäss ständiger Rechtsprechung zuläs-
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sig ist, Widersprüche für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit heranzuzie-
hen, wenn klare Aussagen im Empfangszentrum – respektive in der BzP –
in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen
in der Anhörung bei der Vorinstanz diametral abweichen, oder wenn be-
stimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asyl-
gründe genannt werden, nicht bereits im Empfangszentrum zumindest an-
satzweise erwähnt werden (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-3114/2018
vom 28. Juni 2019 E. 5.1 m.w.H; EMARK 1993 Nr. 3). In der angefochtenen
Verfügung hat sich das SEM nicht in unzulässiger Weise auf das Protokoll
der BzP abgestützt und zu Recht angeführt, dass der Beschwerdeführer –
im Gegensatz zur späteren Anhörung – das Vorbringen der militärischen
Einberufung in den Reservedienst auch nicht ansatzweise erwähnt und so-
mit nachgeschoben hat. Der Beschwerdeführer konnte – wie er selber an-
erkennt – bereits im Rahmen der BzP die Gründe seines Gesuchs ausführ-
lich darlegen, weshalb es ihm zumutbar und möglich gewesen wäre, be-
reits zu diesem Zeitpunkt das militärische Aufgebot zu erwähnen. Zudem
hatte der Beschwerdeführer – selbst wenn ihm die in den Ziffern 7.02 und
7.03 aufgeführten Fragen nicht gestellt worden wären respektive worden
sind – im Rahmen der "Weitere Fragen" unter Ziffer 9.01 die Möglichkeit,
Zusatzbemerkungen anzubringen, wovon er aber keinen Gebrauch
machte (vgl. act. A3/12 S. 8 unten). Es bestehen auch überwiegende Zwei-
fel an der Aussagekraft des lediglich als Fotografie vorliegenden Aufge-
bots, zumal dieses keinerlei fälschungssichere Merkmale aufweist. Es wird
auch nicht erläutert, weshalb dieses zwischenzeitlich nicht im Original vor-
gelegt werden konnte. Ohnehin weisen Beweismittel im syrischen Kontext
eine relativ hohe Fälschbarkeit auf und sind leicht käuflich erwerbbar (vgl.
u.a. Urteil des BVGer E-1525/2018 vom 11. April 2018 E. 8.2, m.w.H.).
6.1.5 In Ermangelung entsprechender Entgegnungen in der Rechtsmitte-
leingabe sind sodann die Ausführungen der Beschwerdeführerin – welche
selber keine Probleme in ihrer Heimat gehabt habe – nicht geeignet, zu
einer anderen Einschätzung zu führen. Diesbezüglich ist auf die zutreffen-
den Erörterungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zu verwei-
sen, denen sich das Bundesverwaltungsgericht anschliesst (vgl. act. A22/9
S. 6 4. Abschnitt).
6.1.6 Gemäss Praxis führt sodann weder eine illegale Ausreise aus Syrien
noch das Stellen eines Asylgesuchs im Ausland zur begründeten Furcht,
bei einer Rückkehr in das Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt zu werden. Vor
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Seite 19
dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführenden im Zeitpunkt der Aus-
reise keiner Verfolgungssituation ausgesetzt waren, und weder bei ihm
noch bei seiner Familie eine besondere Vorbelastung vorliegt, zumal der
Beschwerdeführer im Nachgang zu den Ereignissen im Jahr (...) bis zu sei-
ner Ausreise (...) Jahre später keinerlei Probleme mit den syrischen Behör-
den mehr bekundete und sich die angeführte Einberufung in den militäri-
schen Reservedienst im (Nennung Zeitpunkt) als unglaubhaft erweist, ist
das Vorliegen konkreter Indizien für die Annahme einer begründeten Furcht
vor künftiger Verfolgung im Sinne der Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/51
E. 6.2 sowie BVGE 2011/50 E. 3.1.1) auch in dieser Hinsicht zu verneinen.
Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass die Beschwerdeführen-
den aufgrund ihrer längeren Landesabwesenheit bei einer Wiedereinreise
in Syrien wahrscheinlich einer Befragung durch die heimatlichen Behörden
unterzogen würden. Da nicht davon auszugehen ist, dass sie vor dem Ver-
lassen Syriens als regimefeindliche Personen ins Blickfeld der syrischen
Behörden geraten sind, kann mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausge-
schlossen werden, dass sie als staatsgefährdend eingestuft würden, wes-
halb die Furcht vor asylrelevanten Massnahmen im Falle einer Rückkehr
nicht begründet ist (vgl. Urteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober
2015 E. 6.4.3 [als Referenzurteil publiziert]).
6.2 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden
nichts vorgebracht haben, was geeignet wäre, ihre Flüchtlingseigenschaft
nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat
ihre Asylgesuche daher zu Recht abgelehnt.
6.3 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine aus-
länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeord-
net (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
6.4 Präzisierend ist festzuhalten, dass sich aus den vorstehenden Erwä-
gungen nicht der Schluss ergibt, die Beschwerdeführenden seien zum heu-
tigen Zeitpunkt in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet. Eine solche Gefähr-
dungslage ist jedoch auf die in Syrien herrschende Bürgerkriegssituation
zurückzuführen. Das SEM hat dieser generellen Gefährdung Rechnung
getragen und die Beschwerdeführenden wegen Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs vorläufig aufgenommen.
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7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen wurde mit Verfü-
gung vom 4. September 2018 das Gesuch um Befreiung von der Bezah-
lung der Verfahrenskosten gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses verzichtet. Da keine Anhaltspunkte vorliegen, dass sich die
Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführenden seither in relevanter
Weise verändert hätten, ist vorliegend am Ergebnis der oben erwähnten
Verfügung festzuhalten und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu
verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Jürg Marcel Tiefenthal Stefan Weber
Versand: