Abtei lung IV
D-4218/2006
spn/wer/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 0 . J u n i 2 0 0 8
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Marianne Teuscher, Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
A._______, geboren _______, Irak,
wohnhaft _______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
10. Dezember 2004 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4218/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess den Irak eigenen Angaben zufolge am
25. November 2002 und gelangte vom Iran, der Türkei und ihm unbe-
kannten Ländern her kommend am 23. Dezember 2002 in die
Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Dazu wurde er am
6. Januar 2003 in Z._______ summarisch befragt. Am 4. Juni 2003
führte die kantonale Behörde in Y._______ eine Anhörung durch.
Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesent-
lichen geltend, kurdischer Ethnie zu sein. Er stamme aus dem
zentralirakischen Dorf X._______ (Provinz Salah ad Din), wo er
aufgewachsen und registriert worden sei. In den Jahren von 1989
beziehungsweise 1991 bis 2002 habe er sich in W._______ im
Nordirak aufgehalten. Am 21. Juli 1993 sei er Mitglied der Worker
Communist Party of Iraq (WCPI) geworden. Er sei bei der Leitung von
zwei WCPI-Komitees in Erscheinung getreten. Am 28. Januar 1995 sei
er wegen seiner politischen Aktivitäten durch die PUK festgenommen
und geschlagen worden. Man habe ihn aufgefordert, seine Tätigkeiten
für die WCPI einzustellen, und nach 21 Tagen freigelassen. Entgegen
seinen Versprechungen sei er aber weiterhin politisch aktiv geblieben
und durch Islamisten bedroht worden. Am 4. Januar 1999 habe die
WCPI einen islamkritischen Bericht veröffentlicht. Aus diesem Grund
sei ihr Parteilokal in W._______ durch die Islamisten beziehungsweise
deren Sympathisanten gestürmt worden. Der Beschwerdeführer sei
durch den Sicherheitsdienst der PUK für 10 Tage inhaftiert worden. In
der Folge habe er sich nach Sulaymaniyah begeben. Das dortige
Parteilokal sei am 14. Juli 2000 durch die PUK erobert und fünf
Parteimitglieder seien umgebracht worden. Dem im Parteilokal
anwesenden Beschwerdeführer sei die Flucht gelungen. Die WCPI sei
verboten worden. Aus diesem Grund sei er aus dem Nordirak nach
X._______ zurückgekehrt. Dort habe er sich nach einer Pause
wiederum für die WCPI engagiert und Kurierdienste verrichtet. Im
November 2002 sei er mit Begleitpersonen auf eine irakische
Patrouille gestossen. Aus Angst vor einer Festnahme sei er sofort
geflohen. Seine Begleiter seien verhaftet und das Propagandamaterial
beschlagnahmt worden. Er sei nach V._______ und W._______ in den
Nordirak zurückgekehrt und habe schliesslich erfahren, dass ihn die
Behörden in X._______ hätten festnehmen wollen, da die Verhafteten
seinen Namen preisgegeben hätten. Weil er auch einen andauernden
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Aufenthalt im Nordirak als zu gefährlich eingeschätzt habe, sei er
wenig später ausser Landes geflohen. In Anbetracht der seitherigen
Ereignisse im Irak fürchte er aktuell Übergriffe durch die kurdischen
Parteien und die Islamisten. Auch in der Schweiz setze er sich für die
WCPI ein.
B.
Am 17. November 2004 führte das Bundesamt in Bern eine ergänzen-
de Anhörung durch. Dabei erwähnte der Beschwerdeführer wiederum
den Vorfall vom November 2002. Ferner machte er detailliertere Anga-
ben zu seinem politischen Engagement. Er habe bei der Organisation
von Anlässen und Seminarien mitgeholfen und Parteipropaganda ge-
macht. Dabei sei er öffentlich als Redner aufgetreten. Von 1995 bis
zum 4. Januar 1999 sei er Leiter des L._______-Komitees seiner
Partei gewesen. Nach den Ereignissen in W._______ vom 4. Januar
1999 sei es nicht mehr möglich gewesen, dort offen für die WCPI zu
arbeiten.
Als Beleg für seine Vorbringen reichte der Beschwerdeführer (gemäss
Auflistung im vorinstanzlichen Entscheid) zwei Dokumente bezüglich
der Haft des Jahres 1995, zwei Fotos (parteipolitische Aktivitäten) und
eine Bestätigung der WCPI ein.
C.
Mit Verfügung vom 10. Dezember 2004 (eröffnet am 15. Dezember
2004) lehnte das BFF das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und
verfügte dessen Wegweisung aus der Schweiz. Zur Begründung sei-
nes Entscheides führte das BFF im Wesentlichen aus, die Gesuchs-
vorbringen hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft
gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31)
nicht stand. Die für die Jahre 1995 und 1999 geltend gemachten
Verfolgungshandlungen der PUK könnten nicht als kausal für die im
November 2002 erfolgte Flucht angesehen werden. Es lägen auch
keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer im
Zeitpunkt der Ausreise noch asylbeachtliche Nachteile zu befürchten
gehabt hätte. Ferner hätten sich die Verhältnisse im Irak seit der
Ausreise des Beschwerdeführers - nach der militärischen Intervention
der USA und ihrer Verbündeter und dem Sturz des alten Regimes im
Jahre 2003 - grundlegend verändert. Die geltend gemachte Furcht vor
Verfolgung durch dieses Regime sei zum heutigen Zeitpunkt nicht
mehr begründet. Auch im Nordirak habe sich die Situation entspannt.
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Die politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers seien zudem
bereits im Juli 2000 praktisch zum Erliegen gekommen. Im Rahmen
seines Engagements in verschiedenen Komitees im Zeitraum von
1993 bis 2000 habe er sich nicht besonders exponiert, und die
diesbezüglichen Tätigkeiten lägen bereits vier Jahre zurück.
Entsprechend sei auch seine Furcht vor weitern Repressalien durch
die PUK aktuell unbegründet. Den Vollzug der Wegweisung erachtete
das Bundesamt für zulässig zumutbar und möglich.
D.
Mit Beschwerde vom 10. Januar 2005 an die Schweizerische Asylre-
kurskommission (ARK) beantragte der Beschwerdeführer die Aufhe-
bung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung seiner Flücht-
lingseigenschaft und die Asylgewährung beziehungsweise Rückwei-
sung der Sache an die Vorinstanz zu weiteren Abklärungen und zur
Neubeurteilung. Zumindest sei vom Vollzug der Wegweisung abzuse-
hen. Es sei kein Kostenvorschuss zu erheben und die unentgeltliche
Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) zu gewähren. Zur Begrün-
dung machte der Beschwerdeführer geltend, seit 1993 Kadermitglied
der WCPI zu sein. Der PUK, welche ihn verfolgt habe, sei diese Funkti-
on bekannt gewesen. Auch nach dem Machtwechsel im Irak sei die Si-
tuation für Aktivisten und Sympathisanten der WCPI prekär. Deren Ak-
tivitäten seien in den von der PUK sowie der KDP kontrollierten Regio-
nen verboten und die Behörden gingen gegen sie vor. Auch wenn er
kein herausragendes politisches Engagement ausgeübt habe, sei sei-
ne Sicherheit vor Ort nicht gewährleistet. Er müsse nach wie vor mit
politischer Verfolgung durch Islamisten und nationalistische Parteien
rechnen.
Der Eingabe lagen vier Dokumente von der kurdischen Web-Seite der
WCPI samt Übersetzung und ein weiteres Schreiben bei.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 14. Januar 2005 verzichtete die ARK auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses. Bezüglich des Entscheids
über das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde auf einen
späteren Zeitpunkt verwiesen.
F.
Mit Vernehmlassung vom 13. April 2005 beantragte die Vorinstanz die
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Abweisung der Beschwerde. WCPI-Aktivisten, welche sich deutlich ex-
ponierten, seien vor Ort zwar einer gewissen Gefährdung ausgesetzt.
Der Beschwerdeführer weise indes kein solches politisches Profil auf.
G.
Mit Replik vom 3. Mai 2005 hielt der Beschwerdeführer an seinen bis-
herigen Darlegungen fest. Die (im vorinstanzlichen Verfahren) beige-
brachten Beweismittel würden seine Vorbringen belegen.
H.
Am 6. Mai 2005 gab der Beschwerdeführer einen an die ARK und das
BFM gerichteten Bericht des Vertreters der WCPI in der Schweiz zu
den Akten. Im besagten Bericht wurde die kritische Situation von
WCPI-Mitgliedern im Irak thematisiert. Der Beschwerdeführer wurde
als Parteimitglied erwähnt.
I.
Im Rahmen eines weiteren Schriftenwechsels nahm das BFM den Be-
schwerdeführer mit Verfügung vom 9. November 2005 wegen Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig auf.
J.
Nach gewährter Frist zur Stellungnahme hielt der Beschwerdeführer
mit Eingabe vom 29. November 2005 an seiner Beschwerde vom
10. Januar 2005 in den noch hängigen Punkten fest.
K.
Mit Eingabe vom 27. Oktober 2006 gab der Beschwerdeführer ein Be-
stätigungsschreiben der WCPI zu den Akten. Darin wurden seine
Fluchtvorbringen durch einen Vertreter der WCPI in der Schweiz be-
stätigt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig über Be-
schwerden gegen Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
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vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernahm am 1. Januar 2007 die
Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängig gewese-
nen Rechtsmittel. Es gelangt das neue Verfahrensrecht zur Anwen-
dung (Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die
Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessen-
heit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf die frist- und formgerecht ein-
gereichten Beschwerden ist einzutreten (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48
Abs. 1 und 50 ff. VwVG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
3.3 Bei der Prüfung des Vorliegens der Flüchtlingseigenschaft interes-
siert in erster Linie die im Zeitpunkt der Flucht der asylsuchenden Per-
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son bestehende Verfolgungssituation. Nach Lehre und Praxis wird je-
doch dann auf die Gefährdungslage im Moment des Asylentscheides
abgestellt, wenn sich die Lage im Heimatstaat zwischen Ausreise und
Asylentscheid massgeblich zu Gunsten oder zu Lasten der asylsu-
chenden Person verändert hat (vgl. u.a. WALTER KÄLIN, Grundriss des
Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 130 ff.).
4.
4.1 Die Vorinstanz ist im angefochtenen Entscheid offenbar von der
vollumfänglichen Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers ausgegangen, zumal die Fluchtgründe in den Erwägungen in kei-
ner Weise bezweifelt werden. Auch das Bundesverwaltungsgericht hat
in Anbetracht der Aktenlage keinen Anlass, die Mitgliedschaft der Be-
schwerdeführers bei der WCPI und damit verbundene Aktivitäten für
unglaubhaft zu erachten. Gewisse Unstimmigkeiten namentlich bei der
chronologischen Einordnung der Vorfälle durch den Beschwerdeführer
fallen nicht entscheidend ins Gewicht. Bezweifelt hat die Vorinstanz
jedoch wohl zu Recht, dass es sich beim Beschwerdeführer um ein
besonders exponiertes Mitglied der WCPI handelt. Die Schilderung
seiner Aktivitäten für die Partei sind in dieser Hinsicht vage (vgl. u.a. A
13/14, S. 7, und S. 9, drittletzte Antwort) und er räumt selber ein, kein
herausragendes politisches Engagement ausgeübt zu haben (Eingabe
vom 10. Januar 2005, Ziffer 2 am Anfang). In Berücksichtigung seiner
insgesamt übereinstimmenden Angaben und der - auch im vorinstanz-
lichen Verfahren - eingereichten Beweismittel, deren Beweiswert indes
als unterschiedlich zu qualifizieren ist, kann aber jedenfalls davon
ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer als WCPI-Mitglied
tatsächlich und auch öffentlich in Erscheinung getreten ist und den
(lokalen) Behörden im Nordirak in seinen Funktionen bekannt war.
Auch die geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen dürften
überwiegend den Tatsachen entsprechen.
4.2 Die Vorinstanz kam in ihrem Entscheid zum Schluss, die geltend
gemachte Furcht vor Verfolgung sei nicht (mehr) begründet, da sich
die Verhältnisse im Irak massgeblich geändert hätten. Das Bundesamt
verwies dabei zum einen auf den Sturz des Regimes von Saddam
Hussein, weshalb der Beschwerdeführer von dieser Seite nichts mehr
zu befürchten habe. Zum andern hielt es dafür, die bereits erlittene
Verfolgung durch die PUK könne aufgrund des Zeitablaufs nicht als
kausal für die Ausreise des Beschwerdeführers angesehen werden.
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Begründete Furcht vor erneuten diesbezüglichen Behelligungen sei in
Anbetracht des nicht herausragenden politischen Profils des Be-
schwerdeführers und der Entspannung der Lage im Nordirak ebenfalls
zu verneinen.
4.3 In der Vernehmlassung vom 13. April 2005 führte die Vorinstanz
erneut aus, die politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers seien
nicht als exponiert zu qualifizieren, weshalb eine Gefährdung im
heutigen Zeitpunkt ausgeschlossen werden könne.
4.4 Der Beschwerdeführer hält dem in seiner Replik vom 3. Mai 2005
entgegen, den Beweismitteln sei zu entnehmen, dass er ein aktives
Kadermitglied der Partei und als solches den kurdischen Behörden
bekannt sei. Er habe sich an fast allen parteilichen und politischen
Anlässen beteiligt und sei auch öffentlich aufgetreten. Aus diesem
Grund sei er verhaftet und gefoltert worden. Zwar treffe zu, dass er
noch zwei Jahre im Zentralstaat verblieben sei, dort sei er aber
schliesslich ebenfalls entdeckt und verfolgt worden. Im Zeitpunkt der
Ausreise habe er damit die Flüchtlingseigenschaft erfüllt und habe
aufgrund der gegebenen politischen Verhältnisse auch aktuell noch
eine begründete Furcht. Auch heute würden WCPI-Mitglieder verfolgt,
im Nordirak seitens der kurdischen Machthaber und im Zentralstaat
seitens der Islamisten.
5.
5.1 Dass sich im Irak seit der Ausreise des Beschwerdeführers we-
sentliche Lageveränderungen ergeben haben, wird von der Vorinstanz
und dem Beschwerdeführer anerkannt. So hat insbesondere das Re-
gime von Saddam Hussein durch die im März 2003 begonnene militä-
rische Intervention der USA und ihrer Alliierten seine Macht verloren.
Es ist im heutigen Zeitpunkt nicht mehr davon auszugehen, dass iraki-
sche Staatsangehörige von dieser Seite mit Nachteilen zu rechnen
hätten. Auf weitere Erwägungen zu diesem Aspekt kann verzichtet
werden, da sich der Beschwerdeführer zum heutigen Zeitpunkt - an-
ders als noch im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung - nicht mehr auf
Furcht vor Nachstellungen von Seiten des vormaligen Regimes beruft.
Vielmehr macht der Beschwerdeführer geltend, die Gefahr seitens der
islamistischen Gruppierungen wie auch namentlich seitens der PUK
und KDP sei aufgrund seines politischen Profils nach wie vor gegeben.
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5.2 Die Sicherheitslage im Zentralirak wird vom Bundesverwaltungs-
gericht als instabil und von allgemeiner Gewalt geprägt qualifiziert (vgl.
Entscheid des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE]
D-4404/2006 vom 2. Mai 2008). Verschiedene Gruppierungen wurden -
insbesondere aufgrund religiöser und ethnischer Verfolgung - als
potentielle Opfer der Gewalt erkannt und es wurde festgestellt, dass
nicht von einer effizienten und funktionierenden Schutzinfrastruktur
ausgegangen werden kann. Der Justiz- und Sicherheitsapparat sei als
nicht schutzfähig zu erachten.
Das Bundesverwaltungsgericht hat sich auch einlässlich mit der heute
im kurdischen Nordirak herrschenden Lage respektive der Frage des
Verfolgungsrisikos irakischer Staatsangehöriger aus den drei irakisch-
kurdischen Nordprovinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniyah auseinan-
dergesetzt (BVGE E-6982/2006 vom 22. Januar 2008). Unter Würdi-
gung der im Nordirak massgeblichen Kräfteverhältnisse sowie der vor
Ort herrschenden Sicherheitslage (vgl. dazu a.a.O., E. 6 S. 13 ff.) ist
das Bundesverwaltungericht zusammenfassend zum Schluss gelangt,
dass die nordirakischen respektive kurdischen Behörden zum einen in
der Lage, zum andern grundsätzlich willens sind, den Einwohnern der
drei nordirakischen Provinzen Schutz vor allfälliger Verfolgung zu
gewähren. Es kann allerdings auch zu asylrechtlich relevanten Über-
griffen durch die machthabenden Parteien PUK und KDP kommen.
5.3 Gemäss ständiger Praxis der Asylbehörden sind Befürchtungen,
künftig staatlichen Verfolgungshandlungen ausgesetzt zu werden, nur
dann asylrechtlich relevant, wenn begründeter Anlass zur Annahme
besteht, dass sich die Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
und in absehbarer Zukunft verwirklichen wird. Dabei genügt es nicht,
dass diese Furcht lediglich mit Vorkommnissen oder Umständen, die
sich früher oder später möglicherweise ereignen könnten, begründet
wird. Ob in einem bestimmten Fall eine solche Wahrscheinlichkeit
besteht, ist aufgrund einer objektiven Betrachtungsweise zu beurteilen.
Es müssen somit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete und
gezielte Bedrohung vorliegen; Hinweise auf eine allgemein schlechte
Sicherheitslage – wie sie der Beschwerdeführer immer wieder in
Bezug auf den Zentralirak vorbringt – genügen in der Regel nicht, eine
generell instabile Sicherheitslage kann nur unter dem Aspekt des
Wegweisungsvollzugs berücksichtigt werden (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der ARK / EMARK 2004 Nr. 1).
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5.4 Der Beschwerdeführer hat zwar einige Jahre im Nordirak ver-
bracht und seine Familie ist inzwischen dorthin geflüchtet. Er selber
hat sich jedoch im Zeitpunkt der Ausreise seit zwei Jahren in seiner
Heimatregion im Zentralirak aufgehalten, wo er auch registriert ist.
Demzufolge ist die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers vor
diesem Hintergrund zu prüfen. Zunächst ist demnach zu prüfen, ob der
Beschwerdeführer begründete Furcht hat, im Zentralirak aufgrund
seiner politischen Gesinnung gezielt Opfer von Gewalt von islamis-
tischer Seite zu werden.
5.4.1 Der Beschwerdeführer hat glaubhaft gemacht, Mitglied der
WCPI, welche den herrschenden Parteien (wie früher schon dem Re-
gime unter Saddam Hussein) kritisch gegenüber steht, zu sein. Die
WCPI stellt sich auf politischer Ebene inbesondere gegen den aus ih-
rer Sicht rückschrittlichen kurdischen Nationalismus sowie gegen die
US-Invasion. Weiter macht sie sich stark gegen Ehrenmorde sowie für
die Gleichstellung der Frauen und kritisiert den Koran und die islami-
sche Glaubenslehre insgesamt, was viele Islamisten verärgert. Der
Beschwerdeführer weist sodann zu Recht darauf hin, dass die WCPI
von der KDP verboten wurde, weil sie deren reaktionären Nationalis-
mus und das Stammessystem ablehnt. Auch von der PUK wurde die
WCPI verboten, da sie auch an dieser Partei erhebliche Kritik übt und
sich mit ihr nicht in eine Linie stellen will. In den letzten Jahren kam es
vereinzelt zu Verhaftungen und Mordanschlägen gegen aktive WCPI-
Anhänger. Die WCPI hat schliesslich - anders als die KCP zusammen
mit der Iraqi Communist Party - nicht an den Wahlen im Jahre 2005
teilgenommen (vgl. ebenfalls BVGE E-6982/2006 vom 22. Januar 2008
E 6.6.3 [zweiter Teil] S. 22 f.). Trotz des Parteiverbotes konnte sich
aber auch die WCPI im Irak wieder ansiedeln. So verfügt die Partei in
verschiedenen Städten über Parteibüros, Radiosender oder Zeitungs-
verlage (vgl. UK home Office, Immigration & Nationality Directorate,
Country Assessment – Iraq, avril 2002, S. 69; Report from a fact
finding mission in northern Irak, Syria and Jordan, September 2003, S.
18; UK home Office, Immigration & Nationality Directorate, Iraq
Country Report, Oktober 2004, S. 126 f.). Insbesondere seit 2003 hat
die WCPI im Zentralirak und im Süden des Iraks Parteibüros eröffnet,
wenn auch ihr Einfluss auf nationaler Ebene bescheiden blieb. Im
Jahre 2005 konnte der dritte Kongress der WCPI in Bagdad
durchgeführt werden. Demgemäss übt die WCPI auch im Zentralirak
gewisse politischen Aktivitäten aus, was jedoch nicht bedeutet, dass
einzelne Mitglieder aufgrund politischer Äusserungen nicht dennoch
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Opfer von Verfolgung seitens der Behörden oder seitens islamistischer
Extremisten werden können. Gerade im Zentralirak üben die islamis-
tischen Milizen eine dominante Präsenz aus und Angriffe auf politische
Opponenten sind an der Tagesordnung. Insgesamt ist jedoch auch im
Zentralirak nicht von einer systematischen und gezielten Verfolgung
aller WCPI-Mitglieder im Sinne einer Kollektivverfolgung auszugehen
(vgl. dazu auch Human Rights Watch, World Report 2008 – Iraq;
Amnesty International, Rapport 2007 – Irak; MICHAEL KIRSCHNEr, SFH,
Irak, Mai 2007, S. 26 ff.).
5.4.2 Der Beschwerdeführer begründet seine Furcht vor Verfolgung
nicht allein mit seiner Parteimitgliedschaft, sondern macht geltend,
sich in teilweise führender Funktion in einem gewissen Ausmass expo-
niert zu haben. Es ist damit zu prüfen, ob es sich beim Beschwerde-
führer um eine Person handelt, die aufgrund ihrer politischen
Exponiertheit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit Übergriffen der
Islamisten zu rechnen hätte, würde er in seinen Heimatstaat
zurückkehren. Diesbezüglich ist Folgendes festzustellen: Der Be-
schwerdeführer hat anlässlich der Befragungen ausgeführt, zumindest
in den Jahren vor seiner Ausreise nicht persönlich mit Islamisten in
Konflikt geraten zu sein. Immerhin war aber der Beschwerdeführer
gemäss eigenen Angaben in der Region L._______ Angehöriger des
regionalen Parteikomitees und hat für die Partei Anlässe und Semi-
nare organisiert, über das Parteiprogramm informiert und die Partei-
zeitung verteilt. Öffentliche Auftritte wie beispielsweise die geltend ge-
machten Reden bei Anlässen dürften mithin dazu geführt haben, dass
er zumindest über einen lokalen Bekanntheitsgrad verfügte. Die vom
Beschwerdeführer generell geltend gemachte Haltung - sein Eintreten
wider kurdisch nationalistische Kräfte und für die Achtung der
Frauenrechte im (Nord-)Irak - steht sodann nach wie vor im Einklang
mit der Linie der WCPI und gleichzeitig ohne Zweifel in einem unüber-
brückbaren Widerspruch zu den von islamistischer und auch kurdi-
scher Seite vertretenen Grundsätzen. Andererseits trifft es im Sinne
der vorinstanzlichen Sichtweise zu, dass sich der Beschwerdeführer
nach der Flucht aus Sulaymaniyah vom 14. Juli 2000 kaum mehr
politisch betätigt hat. Auch bezeichnete der Beschwerdeführer selber
seine Aufgaben für die Partei als nicht aussergewöhnlich. Auch die
politische Tätigkeit des Beschwerdeführers in der Schweiz muss als
recht bescheiden bezeichnet werden. Aufgrund dieser Erwägungen ist
nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ein ausgepräg-
tes politisches Profil aufweist. Demnach muss nicht davon ausgegan-
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gen werden, dass er mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung
durch die Islamisten ausgesetzt würde. An dieser Beurteilung ändert
auch nichts, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit auf-
grund seiner politischen Anschauungen bereits zweimal für einige
Tage inhaftiert worden ist, zumal diese Inhaftierungen ohne schwer-
wiegende Folgen verliefen und daher auf der subjektiven Seite kaum
ins Gewicht fallen.
5.4.3 Insgesamt ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer damit
entsprechend der vorinstanzlichen Würdigung kein Profil aufweist,
welches seine subjektive Furcht, in Zukunft aufgrund der von ihm
vertretenen Grundsätze ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu werden,
als objektiv begründet erscheinen lässt. Demnach ist nicht von einem
realen und erheblichen Gefährdungspotential seitens der islamischen
Extremisten auszugehen.
5.5 Darüber hinaus macht der Beschwerdeführer eine Gefährdung von
PUK und KDP geltend. Diesbezüglich ist festzustellen, dass die beiden
genannten Parteien aus heutiger Sicht staatliche Behördenfunktionen
im Irak einnehmen. Dennoch ist festzustellen, dass sich ihr Ein-
flussgebiet in erster Linie auf den Norden bezieht, die Gefahr einer
Verfolgung durch die kurdischen Parteien in anderen Provinzen des
Iraks ist als äusserst gering einzuschätzen. Dies muss insbesondere
auch für den vorliegenden Einzelfall gelten. Der Beschwerdeführer ist
zwar glaubhaft bereits von den kurdischen Parteien inhaftiert worden
und dementsprechend ist davon auszugehen, dass sein Name regis-
triert wurde. Aufgrund des bestehenden Profils des Beschwerdefüh-
rers, wie bereits ausgeführt ist er nicht als besonders exponierter
Politiker der WCPI zu betrachten, ist jedoch nicht davon auszugehen,
dass die KDP oder die PUK ein Interesse daran haben könnten, den
Beschwerdeführer im Zentralirak zu verfolgen. Anders könnte es
selbstverständlich aussehen, wenn der Beschwerdeführer versuchen
würde, sich wieder im Nordirak niederzulassen, obwohl auch hier
angesichts des Profils des Beschwerdeführers ein Verfolgungsinteres-
se der PUK oder der KDP zweifelhaft erscheint. Diese Frage kann
jedoch letztlich offen bleiben, da der Beschwerdeführer wie erwähnt im
Zentralirak in der Provinz Salah Ad Din registriert ist und die Frage des
Bestehens der Flüchtlingseigenschaft vor diesem Hintergrund zu
prüfen ist. Jedenfalls dürfte dem Beschwerdeführer jedoch der Zugang
zum Nordirak als intern Vertriebener aufgrund seiner politischen
Gesinnung erschwert werden.
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6. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen, wonach der Beschwerde-
führer im Falle der Rückkehr in den Zentralirak keine objektiv begrün-
dete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG
nachweisen oder glaubhaft machen kann, sind die Verneinung der
Flüchtlingseigenschaft und die Abweisung des Asylgesuches zu be-
stätigen.
7.
7.1 Da die Abweisung des Asylgesuches zu bestätigen ist und der
Beschwerdeführer – abgesehen vom bisherigen Asylbewerberstatus –
keinen Aufenthaltstitel für die Schweiz besitzt oder beanspruchen
kann, ist auch die Anordnung der Wegweisung zu bestätigen (Art. 44
Abs. 1 AsylG).
7.2 Nachdem das BFM im Rahmen des Schriftenwechsels – mit
Verfügung vom 9. November 2005 – im Vollzugspunkt auf den ange-
fochtenen Entscheid zurückgekommen ist und die vorläufige Aufnahme
des Beschwerdeführers angeordnet hat (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m.
Art. 14a des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und
Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]), ist die Beschwerde
hinsichtlich der Frage des Wegweisungsvollzuges gegenstandslos ge-
worden. Dabei ist anzumerken, dass die Gründe für die Anordnung der
vorläufigen Aufnahme im Einzelnen – das BFM erkennt in der
Verfügung vom 9. November 2005 den Vollzug als unzumutbar – vom
Bundesverwaltungsgericht nicht näher zu prüfen sind. Die drei Bedin-
gungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Art. 14a
Abs. 2 – 4 ANAG; Unmöglichkeit, Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit)
sind alternativer Natur; sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug
der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere
Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vor-
läufige Aufnahme zu regeln. Gegen eine allfällige Aufhebung der vor-
läufigen Aufnahme steht dem weggewiesenen Asylsuchenden wieder-
um die Beschwerde ans Bundesverwaltungericht offen. In diesem Ver-
fahren wäre der Wegweisungsvollzug vor dem Hintergrund sämtlicher
Vollzugshindernisse von Amtes wegen nach Massgabe der in diesem
Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse zu prüfen (vgl. EMARK 2006 Nr. 6
E. 4.2. S. 54 f., mit weiteren Hinweisen). Vorliegend ist insbesondere
darauf hinzuweisen, dass die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerde-
führers in Bezug auf seinen ursprünglichen Herkunftsort im Zentralirak
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geprüft wurde und auch eine allfällige Wegweisung vor diesem Hinter-
grund zu prüfen wäre.
8. Nach den vorstehenden Erwägungen ist der angefochtene Ent-
scheid zu bestätigen und die Beschwerde – soweit nicht gegenstands-
los geworden – abzuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dem Beschwerde-
führer praxisgemäss reduzierte Verfahrenskosten aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 VwVG). In Gutheissung des Gesuchs um deren Erlass
wird jedoch auf entsprechende Kostenauflage verzichtet.
9.2 Angesichts der Wiedererwägung der Vorinstanz im Wegweisungs-
vollzugspunkt wäre die Ausrichtung einer reduzierten Parteientschädi-
gung zu prüfen (Art. 15 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem der Beschwerdeführer aber keine
Rechtsvertretung mandatiert hat, ist nicht davon auszugehen, dass
ihm solche Kosten erwachsen sind, weshalb keine Entschädigung
zugesprochen wird.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der Beschwerdeführer ist gemäss der Verfügung vom BFM vom
9. November 2005 vorläufig aufgenommen.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen und es
werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung entrichtet.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den vor-
instanzlichen Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier;in Kopie)
- _______
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
Versand:
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