B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-42/2012/mel
U r t e i l v o m 2 7 . M ä r z 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Jean-Pierre Monnet, Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien
A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Pascale Bächler,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 1. Dezember 2011 / N (…).
D-42/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer Sri Lanka
am (…) November 2008 und gelangte am 24. Dezember 2008 von Italien
her kommend in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte.
Am 30. Dezember 2008 führte das BFM eine Summarbefragung durch.
Am 6. Februar 2009 (Eingang BFM) übermittelte der Beschwerdeführer
der Vorinstanz einen Geburtsschein samt Briefumschlag aus dem Hei-
matland. Die Anhörung fand am 8. Juli 2009 statt.
A.b Der Beschwerdeführer – ein Tamile aus B._______ – machte geltend,
im Jahre 1988 hätten Sicherheitskräfte beabsichtigt, seinen Cousin – ein
Mitglied der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) – zu verhaften. Da
sie diesen nicht angetroffen hätten, sei er festgenommen und misshandelt
worden. Er sei drei Monate in Spitalpflege gewesen und leide wegen des
Vorgefallenen nach wie vor an Schmerzen und einer Gehbehinderung.
Der Cousin sei in der Folge erschossen worden. Im Jahr 1995 sei seine
Familie wegen der Kämpfe in B._______ ins C._______ gezogen. Seine
Brüder seien Mitglieder der LTTE im C._______. Ob sie noch am Leben
seien, wisse er nicht. Er habe schon lange Zeit nichts mehr von ihnen ge-
hört. Im Jahre 2002 sei er mit seinen Eltern nach B._______ zurückge-
kehrt. Die Behörden hätten von der LTTE-Mitgliedschaft seiner Brüder
gewusst und 2006 nach ihm zu suchen begonnen. Da sie ihn zuhause
nicht angetroffen hätten, seien seine Eltern bedroht beziehungsweise ge-
schlagen worden. Im Nachbarhaus sei der Bruder eines behördlich be-
kannten LTTE-Mitglieds erschossen worden. Aus Angst vor Behelligungen
habe er in den vergangenen zwei Jahren nicht mehr zuhause, sondern
jeweils bei Verwandten geschlafen. In seinem Herkunftsort seien Angehö-
rige von insgesamt etwa zehn LTTE-Aktivisten erschossen worden. Auf-
grund der dargelegten Situation sei er mit Hilfe eines Passierscheins,
welcher sein Vater gegen Bestechung von der Eelam People's Democ-
ratic Party (EPDP) erhalten habe, im Oktober 2008 nach D._______ und
wenig später auf dem Seeweg ausser Landes geflohen. Nach der Ausrei-
se habe er von seinem Vater telefonisch erfahren, dass sich seit seinem
Weggehen Armeesoldaten dreimal nach ihm erkundigt hätten. Er sei zwar
nie Mitglied der LTTE gewesen, habe aber bei deren Festlichkeiten bei
der Dekoration mitgeholfen.
B.
Mit Verfügung vom 1. Dezember 2011 – eröffnet am 12. Dezember
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Seite 3
2011 – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlings-
eigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es
die Wegweisung aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug. Die Vor-
instanz verneinte eine begründete Furcht des Beschwerdeführers vor
ernsthaften Nachteilen im aktuellen Zeitpunkt. Den Vollzug der Wegwei-
sung bezeichnete das BFM als zulässig, zumutbar und möglich.
C.
C.a Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 4. Januar 2012 beantragte
der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung
des vorinstanzlichen Entscheids, die Feststellung seiner Flüchtlingseigen-
schaft und die Asylgewährung, eventualiter die Feststellung der Unzuläs-
sigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ver-
bunden mit der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz sowie in prozessua-
ler Hinsicht die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 des Verwal-
tungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021])
samt Entbindung von der Kostenvorschusspflicht. Ferner ersuchte er im
Sinne einer vorsorglichen Massnahme, die Vollzugsbehörden seien an-
zuweisen, die Kontaktaufnahme mit dem Heimatstaat im Rahmen der Pa-
pierbeschaffung sowie jegliche Weitergabe von Daten an denselben zu
unterlassen. Er machte geltend, auch im aktuellen Zeitpunkt begründete
Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Heimatland zu haben.
C.b Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer zwei Todesscheine und
fünf (Bestätigungs)Schreiben zu den Akten (vgl. die Auflistung gemäss
S. 7 der Eingabe). Im Weiteren stellte er die Nachreichung medizinischer
Belege für seine Gehbehinderung eventualiter in Aussicht.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 11. Januar 2012 verzichtete das Bundesver-
waltungsgericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und forderte
den Beschwerdeführer auf, die in Aussicht gestellte Bestätigung für die
Fürsorgeabhängigkeit nachzureichen, ansonsten nicht von seiner Bedürf-
tigkeit ausgegangen werde. Der Antrag auf vorsorgliche Massnahmen
wurde gutgeheissen und das BFM angewiesen, bis zum Abschluss des
Beschwerdeverfahrens Handlungen im Sinne von Art. 97 Abs. 2 und 3
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zu unterlassen.
Bezüglich weiterer Beweismittel wurde auf Art. 32 Abs. 2 VwVG verwie-
sen.
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Seite 4
E.
Am 11. Januar 2012 ging beim Gericht die erwähnte Bestätigung für die
Bedürftigkeit ein.
F.
Mit Vernehmlassung vom 13. Januar 2012 beantragte das BFM die Ab-
weisung der Beschwerde. Die summarische vorinstanzliche Stellungnah-
me wurde dem Beschwerdeführer am 16. Januar 2012 zur Kenntnis ge-
bracht.
G.
Am 18. Januar 2012 gab der Beschwerdeführer Presseartikel und Fotos
aus dem Internet die Situation und Ereignisse in Sri Lanka betreffend zu
den Akten. Die Nachreichung eines Arztberichts wurde in Aussicht ge-
stellt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
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Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz legte dar, die Vorbringen des Beschwerdeführers
müssten in den zeitlichen Kontext der allgemeinen Lage während des
Bürgerkrieges gestellt werden. Inzwischen habe sich die Situation grund-
legend geändert: Die LTTE seien vernichtend geschlagen worden und die
Anzahl von Gewaltereignissen wie Entführungen, Verschleppungen und
Tötungen sei erheblich zurückgegangen. Der Einfluss bewaffneter Grup-
pen habe seit dem Ende des Bürgerkriegs stark abgenommen. Übergriffe
auf die Zivilbevölkerung von Seiten krimineller Einzeltäter oder bewaffne-
ter Gruppen würden mittlerweile durch die zuständigen Behörden geahn-
det. Zwar setzten die sri-lankischen Behörden alles daran, ein Wiederer-
starken der LTTE zu verhindern, und gingen entsprechend nach wie vor
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gegen ehemalige Kämpfer und Führungspersönlichkeiten der Organi-
sation vor. Der Beschwerdeführer habe aber nie geltend gemacht, ein ak-
tives oder sogar führendes Mitglied der LTTE gewesen zu sein. Zudem
habe er angegeben, im Herbst 2008 mit einem Passierschein von
B._______ nach D._______ gefahren zu sein. Dies verdeutliche, dass er
bereits in diesem Zeitpunkt offenbar nicht ernsthaft verdächtigt worden
sei, die LTTE aktiv zu unterstützen, zumal die Behörden gegen Personen,
welche ernsthaft im Verdacht stünden, eine Gefahr für den sri-lankischen
Staat darzustellen, konsequent vorgingen. Dies sei bei ihm jedoch nicht
der Fall gewesen. In seinen Schilderungen fänden sich zudem keine Hin-
weise darauf, dass die sri-lankischen Behörden aktuell und mithin mehr
als zwei Jahre nach Ende des Bürgerkriegs ein ernsthaftes Interesse ha-
ben könnten, ihn zielgerichtet zu verfolgen. Angesichts seines geringen
politischen Profils sei aktuell nicht von begründeter Furcht vor ernsthaften
Nachteilen auszugehen.
4.2
4.2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz gehe zu Un-
recht von der fehlenden Asylrelevanz der geltend gemachten Verfolgung
aus, und verweist vorab auf Berichte zur aktuellen Situation vor Ort. Laut
BVGE 2011/24 würden als Risikogruppe Personen bezeichnet, die auch
nach dem Ende des Krieges noch verdächtigt würden, mit den LTTE in
Verbindung zu stehen oder gestanden zu haben. Weiter gälten Personen
als gefährdet, die Opfer und Zeugen von Menschenrechtsverletzungen
gewesen seien und aufgrund eines abgewiesenen Asylgesuchs nach Sri
Lanka zurückkehrten. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte
(EGMR) nenne als risikobegründende Faktoren eine frühere Registrie-
rung als verdächtigtes oder tatsächliches LTTE-Mitglied, die Unterzeich-
nung eines Geständnisses oder ähnlicher Dokumente, die Existenz von
Körpernarben und die Asylgesuchstellung im Ausland.
4.2.2 Die drei jüngeren Brüder des Beschwerdeführers seien alle zu
LTTE-Aktivitäten gezwungen worden. Er sei seit dem Vorfall von 1988
gehbehindert. Der damals gesuchte Cousin sei später erschossen wor-
den. Seit 2006 sei der Beschwerdeführer durch die Armee gezielt gesucht
worden, weshalb er sich vor allem ausserhalb des Elternhauses aufgehal-
ten habe. Die Suche sei wegen der Verbindung der Familie zu den LTTE
erfolgt. Die Suche habe nach seiner Ausreise und auch nach Ende des
Bürgerkriegs angedauert. Über das Schicksal seiner Brüder habe er kei-
ne Kenntnisse. Er habe die Organisation mit Freunden auch selber in ei-
nem gewissen Ausmass unterstützt. Seine beiden Freunde seien am
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19. November 2006 beziehungsweise 25. Juni 2008 umgebracht worden.
Sein eigenes Engagement für die LTTE und den Tod der Freunde habe er
aufgrund seiner gesundheitlich schlechten Verfassung anlässlich der An-
hörung nur marginal geschildert. Nach dem Gesagten könne er nicht an
den Herkunftsort zurückkehren, da er dort gesucht werde. Der Passier-
schein für die Reise nach D._______ sei illegal beschafft worden und ha-
be den Namen des Beschwerdeführers entgegen der missverständlichen
Formulierung anlässlich der Anhörung nicht enthalten. Die Reiseumstän-
de sprächen mithin nicht gegen das geltend gemachte Verfolgungsinte-
resse der Sicherheitskräfte. Im Übrigen habe das Bundesverwaltungsge-
richt im Urteil E-8649/2007 vom 21. November 2011 festgehalten, nicht
das tatsächliche LTTE-Profil des Betroffenen, sondern die diesbezügliche
behördliche Einschätzung sei das Entscheidende.
4.2.3 Der Beschwerdeführer erfülle mithin die Voraussetzungen von Art. 3
AsylG.
5.
Vorliegend kommt das Bundesverwaltungsgericht in Abwägung sämtli-
cher Aussagen zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht von der feh-
lenden Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführer ausging. Diese Ein-
schätzung erweist sich bereits für den Zeitpunkt der Ausreise des Be-
schwerdeführers aus dem Heimatland als berechtigt.
5.1 Es mag zwar zutreffen, dass sich die Brüder des Beschwerdeführers
nach der Übersiedlung C._______ den LTTE anschlossen bezie-
hungsweise anschliessen mussten und über ihr aktuelles Schicksal nichts
bekannt ist. Im Weiteren hat der Beschwerdeführer eine physische Ver-
letzung erlitten verbunden mit noch immer andauernden gesundheitlichen
Beeinträchtigungen. Dass ihm diese durch die Sicherheitskräfte im Jahr
1988 bei der Suche nach einem Cousin zugefügt wurde, erscheint als
durchaus realistisch. Der besagte Cousin soll in der Folge umgebracht
worden sein. Ferner dürfte zutreffen, dass er sowohl im C._______ wie
auch nach der Rückkehr in den Herkunftsort unter kriegerischen Ereig-
nissen litt und einer seiner Freunde oder auch mehrere ihm bekannte
Personen getötet wurden. Ausserdem dürften Razzien stattgefunden ha-
ben. Dass er in den genannten Zusammenhängen namentlich seit 2006
in der geschilderten Art zielgerichtet gesucht worden sein soll, kann ihm
indes nicht geglaubt werden.
D-42/2012
Seite 8
5.2 So hatte er bei der Summarbefragung angegeben, nach 1988 habe
es keinen konkreten Zwischenfall mit Soldaten mehr gegeben. Demge-
genüber erwähnte er bei der Anhörung und auch in der Beschwerde, es
sei wiederholt nach ihm gesucht worden. Unbesehen der Tatsache, dass
diese Aussagen nicht als übereinstimmend qualifiziert werden können,
wäre es den Sicherheitskräften im besagten Zeitraum bei einer zielgerich-
teten Verfolgungsmotivation ein Leichtes gewesen, ihn beispielsweise bei
seiner Arbeit auf den Feldern seiner Familie ausfindig zu machen, da er
sich ja wiederholt dort aufgehalten habe (A 12/13 Antworten 49 ff.). Zu-
dem wirken seine Angaben zu den angeblich zielgerichteten Suchen sehr
stereotyp und weisen – im Gegensatz zu den Schilderungen zu Belangen
seiner Brüder – kaum Realkennzeichen auf. Im Weiteren soll er im Okto-
ber 2008 mit einem Passierschein von B._______ nach D._______ ge-
langt sein. Entgegen den Beschwerdevorbringen vermittelte er bei der
Anhörung den Eindruck, auf diesem sei sein Name vermerkt gewesen,
was bei einem solchen Dokument auch Sinn machen dürfte. Abgesehen
davon gab er an, die Identitätskarte mitgenommen zu haben; dass bei
den erfolgten behördlichen Kontrollen etwa lediglich Taschen mit Wäsche
durchsucht und seine Personalien nicht überprüft worden sein sollen, er-
scheint als kaum realistisch (A 12/13 Antworten 25 ff.). Im Ergebnis ist mit
dem BFM jedenfalls davon auszugehen, dass gegen ihn bereits ihm da-
maligen Zeitpunkt nicht Konkretes vorlag.
5.3 Im Weiteren machte der Beschwerdeführer bei der Summarbefragung
keinerlei Engagement für die LTTE geltend. Im Rahmen der Anhörung
legte er dar, bei gewissen Feierlichkeiten der Bewegung Dekorationsauf-
gaben wahrgenommen zu haben. Weitere Aktivitäten habe er nicht aus-
geübt (A 12/13 Antworten 93 f.). In der Beschwerde bringt er vor, von den
LTTE kleinere Aufträge entgegengenommen und diese an seine beiden
"Untergebenen" weitergeleitet zu haben. Diese seien in der Folge ums
Leben gekommen. Diese Ungereimtheiten zum eigenen politischen Profil
lassen den Eindruck aufkommen, er habe dieses im Verlaufe des Verfah-
rens aus asyltaktischen Gründen erweitert, da die in der Beschwerde gel-
tend gemachte schlechte gesundheitliche Verfassung anlässlich der An-
hörung nicht als hinreichende Erklärung für die unterschiedlichen Darle-
gungen betrachtet werden kann.
5.4 Die eingereichten Beweismittel führen zu keiner anderen Sichtweise.
Dass Bekannte des Beschwerdeführers und weitere Personen ums Le-
ben gekommen sein sollen, vermag die ihm angeblich konkret drohende
Verfolgung nicht zu belegen. Die ferner eingereichten Bestätigungs-
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Seite 9
schreiben vom 20. November 2011, 1. Dezember 2011, 2. Dezember
2011, 8. Dezember 2011 sowie 12. Dezember 2011 weisen den Charakter
von Gefälligkeitsdokumenten auf und wurden offenbar zumindest teilwei-
se nach entsprechenden Bemühungen seines Vaters verfasst. Für eine
zielgerichtete Suche nach dem Beschwerdeführer sind sie nicht genü-
gend beweistauglich. Die nachgereichten Hintergrundinformationen zur
Situation vor Ort in der Form von Presseartikeln rechtfertigen ebenfalls
keine andere Einschätzung.
5.5 Insgesamt ist daraus zu schliessen, dass der Beschwerdeführer im
Zeitpunkt des Verlassens seines Heimatlandes im Jahre 2008 keinen ge-
zielten und intensiven Behelligungen ausgesetzt gewesen ist.
6.
6.1 Darüber hinaus ist an dieser Stelle auf die markant veränderte Lage
im Heimatland des Beschwerdeführers seit seiner Ausreise einzugehen
(vgl. BVGE 2011/24).
6.2 Am 19. Mai 2009 verkündete die Regierung Sri Lankas offiziell den
Sieg der Regierungstruppen über die LTTE, und Präsident Rajapakse er-
klärte den seit 26 Jahren dauernden Krieg für beendet. Das Führungska-
der der LTTE ist der Medienberichterstattung zufolge komplett ausge-
löscht worden. Hinweise auf aktive LTTE-Kader im Norden Sri Lankas
gibt es laut SFH keine. Die höchstrangigen LTTE-Kader waren entweder
gefangen genommen oder getötet worden (so auch der LTTE-Chef Velu-
pillai Prabhakaran), oder sie konnten das Land verlassen. Trotz dieser
Veränderungen gibt es Personenkreise, die seit Beendigung des militäri-
schen Konfliktes immer noch einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausge-
setzt sind. Dazu gehören unter anderem Personen, die auch nach Be-
endigung des Bürgerkriegs verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbin-
dung zu stehen oder gestanden zu haben, ebenso Anhänger des Ex-
Generals Sarath Fonseka, Journalisten und andere in der Medienbranche
tätige Personen, international und lokal tätige Vertreter von NGOs, die
sich für die Menschenrechte einsetzen oder Verstösse kritisieren, Opfer
und Zeugen von Menschenrechtsverletzungen sowie Personen, die sol-
che Übergriffe bei den Behörden anzeigen, abgewiesene Asylbewerber
mit Verdacht zu Kontakten zum LTTE-Kader oder Personen, die über be-
trächtliche finanzielle Mittel verfügen (siehe die ausführliche Darstellung
der Personengruppen im erwähnten Urteil E. 8).
D-42/2012
Seite 10
6.3 Aus den Akten gehen nach dem Gesagten keine glaubhaften Anhalts-
punkte dafür hervor, dass der Beschwerdeführer seitens der sri-lanki-
schen Behörden heute als oppositionell aktiv wahrgenommen würde oder
sonst einer dieser Risikogruppen zugehörig erklärt werden müsste. Ein
namhaftes Engagement für die LTTE vermochte er nicht glaubhaft zu ma-
chen. Die zielgerichtete Suche namentlich auch wegen seiner Brüder ist
gemäss vorstehenden Erwägungen nicht glaubhaft und muss auch für die
Zukunft nicht befürchtet werden. Daran vermag auch die Gehbehinderung
des Beschwerdeführers nichts zu ändern, da sich allein daraus keine Tä-
tigkeiten für die LTTE ableiten lässt. Behelligungen erscheinen schliess-
lich auch aufgrund seiner vorgebrachten finanziellen Situation aktuell
nicht als hinreichend wahrscheinlich. Eine Gefährdung nach der Rück-
kehr wegen Kontakten zu LTTE-Kadern im Ausland ist insofern unwahr-
scheinlich, als die blosse Rückkehr aus der Schweiz noch kein eigentli-
ches persönliches Risikoprofil ausmacht. Schliesslich kann der Be-
schwerdeführer auch aus dem von ihm zitierten Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts nichts zu seinen Gunsten ableiten, da dieses einen nicht
vergleichbaren Sachverhalt aufweist.
7.
7.1 Zusammenfassend ist somit nicht davon auszugehen, dass der Be-
schwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise von den sri-lankischen Sicher-
heitskräften landesweit gesucht wurde oder in naher Zukunft eine Verfol-
gung zu befürchten hätte. Das Gericht stellt fest, dass der Beschwerde-
führer Sri Lanka aus anderen als den von ihm geltend gemachten Grün-
den verliess; auch im heutigen Zeitpunkt muss nicht angenommen wer-
den, dass ihm bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im
Sinne des Asylgesetzes drohen würden. Damit erübrigt es sich, auf weite-
ren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe detailliert einzugehen, weil
diese am Ergebnis des vorliegenden Verfahrens nichts zu ändern vermö-
gen.
7.2 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Be-
schwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaub-
haft machen konnte. Das BFM hat das Asylgesuch damit zu Recht abge-
wiesen. Die Beschwerde ist folglich im Asylpunkt abzuweisen.
8.
8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
D-42/2012
Seite 11
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Be-
weis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Aus-
länderrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
9.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr
läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5
Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984
gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder un-
D-42/2012
Seite 12
menschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdefüh-
rers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
9.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-
Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Ge-
fahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall ei-
ner Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen wür-
de.
Der EGMR hat sich wiederholt mit der Gefahr einer EMRK-widrigen Be-
handlung für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka
zurückkehren müssen, befasst (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4.2 mit weiteren
Hinweisen). Der Gerichtshof unterstreicht dabei, dass nicht in genereller
Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe unmen-
schliche Behandlung; eine entsprechende Risikoeinschätzung müsse
vielmehr verschiedene Faktoren in Betracht ziehen, aus denen sich ins-
gesamt im Einzelfall schliessen lasse, dass der Betreffende ernsthafte
Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Fest-
nahme und Befragung ein Interesse. Als derartige risikobegründende
Faktoren nennt der EGMR namentlich Aspekte wie eine frühere Registrie-
rung als verdächtigtes oder tatsächliches LTTE-Mitglied, das Bestehen ei-
ner Vorstrafe oder eines offenen Haftbefehls, die Flucht aus der Haft oder
aus Kautionsauflagen, die Unterzeichnung eines Geständnisses oder
ähnlicher Dokumente, die Anwerbung als Informant der Sicherheitskräfte,
die Existenz von Körpernarben, die Rückkehr nach Sri Lanka von London
oder von einem anderen Ort, welcher als LTTE-Finanzmittelbeschaffungs-
zentrum gelte, das Fehlen von ID-Papieren oder anderen Dokumenten,
D-42/2012
Seite 13
die Asylgesuchstellung im Ausland oder die Verwandtschaft mit einem
LTTE-Mitglied. Gleichzeitig hält der EGMR fest, dass dem Umstand ge-
bührende Beachtung geschenkt werden müsse, dass diese einzelnen
Faktoren, für sich alleine betrachtet, möglicherweise kein "real risk" dar-
stellten, jedoch bei einer kumulativen Würdigung diese Schwelle erreicht
sein könnte, namentlich unter der weiteren Berücksichtigung der aktu-
ellen, gegebenenfalls erhöhten, Sicherheitsvorkehrungen aufgrund der im
Lande herrschenden allgemeinen Lage.
Was die Prüfung derartiger Risikofaktoren betreffend den Beschwerde-
führer anbelangt, kann an dieser Stelle – zwecks Vermeidung von Wie-
derholungen – auf die vorangegangenen Erwägungen verwiesen werden,
aus welchen sich ergibt, dass er keiner Risikogruppe zuzurechnen ist.
Weder die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka noch indivi-
duelle Faktoren in Bezug auf die Situation des Beschwerdeführers lassen
demnach den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzuläs-
sig erscheinen. An dieser Einschätzung vermögen auch neuste Quellen
zur Rückkehrgefährdung von tamilischen Asylsuchenden in ihr Heimat-
land nichts zu ändern (vgl. "We will teach you a lesson": HRW, Februar
2013; "Bulletin: Treatment of Returns", UK Home Office Border Agency,
Dezember 2012). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung
sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen
zulässig.
9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug der Wegweisung insbeson-
dere dann nicht zumutbar, wenn die beschwerdeführende Person bei ei-
ner Rückkehr in ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausge-
setzt wäre.
9.3.1 Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewen-
det, das heisst bei Ausländerinnen und Ausländern, die mangels persönli-
cher Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft
noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfüllen, je-
doch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allge-
meiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können. Im Weite-
ren findet sie Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer Rückkehr
ebenfalls einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut
notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder – aus
objektiver Sicht – wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser
Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden,
dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesund-
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heitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl.
BVGE 2009/28 E. 9.3.1, mit weiteren Verweisen).
9.3.2 In der angefochtenen Verfügung vom 1. Dezember 2011 hielt das
BFM zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges fest, eine Rückkehr
des Beschwerdeführers nach B._______ sei grundsätzlich zumutbar. Er
habe den grössten Teil seines Lebens in Sri Lanka verbracht und verfüge
über eine Schulbildung sowie Berufserfahrung. Zudem verfüge er im
Heimatland über ein soziales und familiäres Beziehungsnetz. Die Bein-
verletzung stelle keine gravierende Behinderung dar. In der Beschwerde
wird demgegenüber ausgeführt, der Vollzug erweise sich als unzulässig
und unzumutbar. Er leide an einer starken Gehbehinderung. Mögliche
ärztliche Berichte würden nach Erhalt zugestellt.
9.3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat im erwähnten Urteil vom 27. Ok-
tober 2011 eine neue Beurteilung der allgemeinen Lage sowie der Nord-
und Ostprovinzen Sri Lankas unter dem Sicherheitsaspekt vorgenommen
und hat dazu im Wesentlichen das Folgende festgehalten: Gemäss über-
einstimmenden Berichten ist heute von einer seit Ende des bewaffneten
Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE im Mai 2009
erheblich verbesserten Sicherheitslage in Sri Lanka auszugehen, auch
wenn sich das Land immer noch in einem Entwicklungsprozess befindet.
Auch vom UNHCR wird diese Einschätzung bestätigt. Die Lage präsen-
tiert sich jedoch nicht in allen Landesteilen gleich: In den Nord- und Ost-
provinzen hat sich jedoch die Lage nach übereinstimmenden Quellen
weitgehend stabilisiert und normalisiert. Die seit 2009 erfolgte Entspan-
nung der Sicherheitslage ist auch für die lokale Bevölkerung spürbar, und
der Fortschritt ist erkennbar geworden: Die Infrastruktur wird ausgebaut
(Aufbau neuer Strassen und Brücken sowie Elektrizitäts- und Fernmelde-
leitungen). Beobachter sprechen in diesem Zusammenhang von gross-
angelegten Entwicklungsprojekten (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.1 mit weite-
ren Hinweisen).
9.3.4 Angesichts der neusten Lagebeurteilung erscheint der Vollzug der
Wegweisung des Beschwerdeführers nach B._______ als zumutbar. Er
wird dort wieder soziale Anknüpfungspunkte und eine Wohngelegenheit
haben. Trotz seiner Behinderung war er in der Lage, auf dem Feld gewis-
se Arbeiten auszuführen (vgl. auch A 12/13 Antworten 36 f. und 55). Rele-
vante gesundheitliche Probleme werden nicht geltend gemacht, weshalb
sich die Einholung eines Arztberichts erübrigt. Nach dem Gesagten er-
weist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
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9.4 Dem Beschwerdeführer obliegt es schliesslich, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der
Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83
Abs. 2 AuG).
9.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das BFM den Wegwei-
sungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich qualifiziert hat.
Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme aus-
ser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wären die Verfahrens-
kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da
der Beschwerdeführer aufgrund der Aktenlage nach wie vor als bedürftig
anzusehen ist, erfolgt in Gutheissung des Gesuchs im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG keine Kostenauflage.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. Es er-
folgt keine Kostenauflage.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
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