B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-42/2015
Ur t e i l vom 2 . F eb r u a r 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiberin Anna Wildt.
Parteien
A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch MLaw Franziska Halm, Freiplatzaktion Basel,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 3. Dezember 2014 / N (…).
D-42/2015
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer – Staatsangehöriger von Sri Lanka tamilischer
Ethnie aus der Nordprovinz – reiste seinen Angaben zufolge am 22. No-
vember 2011 mit seinem eigenen Reisepass per Flugzeug von Colombo
an einen unbekannten Ort in Italien und von dort mit einem PKW weiter in
die Schweiz, wo er am 25. November 2011 um Asyl ersuchte. Am 8. De-
zember 2011 wurde er von der Vorinstanz summarisch befragt und am
9. Mai 2012 einlässlich zu seinen Gesuchsgründen angehört.
Zu seinem persönlichen Hintergrund führte er aus, er stamme aus der Ort-
schaft B._______ (…[Jaffna-Distrikt]), wo er bis zum 8. September 2011
bei seinen Eltern gewohnt habe. Auch zwei Schwestern von ihm lebten
noch in der gleichen Gegend und seien verheiratet. Er habe die Schule bis
zur 10. Klasse besucht und sei seit 2002 bis zu seiner Ausreise als [Beruf]
tätig gewesen. Manchmal sei er auch als [Beruf] eingesprungen. Der [Be-
trieb] gehöre seinem Vater (…).
Zu seinen Gesuchsgründen brachte er im Wesentlichen vor, von 2002 bis
2004 (summarische Befragung) respektive bis 2006 (1. Anhörung) mit dem
familieneigenen [Betrieb] am Waffenschmuggel der LTTE beteiligt gewe-
sen zu sein. Nachdem er und sein [Mitarbeiter] von Kollegen verraten wor-
den seien, sei er über Jahre von der Armee behelligt worden, welche von
ihm die Bekanntgabe von Waffenverstecken verlangt habe.
A.b In der summarischen Befragung führte er aus, er habe 2002 (nach dem
Waffenstillstandsabkommen) erstmals gemeinsam mit seinem [Kollegen
für die LTTE] gegen Bezahlung Waffen aus dem Vanni-Gebiet nach
C._______ transportiert (…). Nachdem 2004 ein anderer [Betrieb], der
ebenfalls Waffen geschmuggelt habe, entdeckt worden sei und sie (…) ver-
raten worden seien, sei es zur ersten Verhaftung gekommen. Die Armee
habe zunächst zuhause nach ihm gefragt und da er gerade in der Werkstatt
gewesen sei, habe man seiner Mutter aufgetragen, er solle sich im (…)-
Camp melden, ohne hierfür einen Grund anzugeben. Gegen drei Uhr mor-
gens sei er dann zuhause festgenommen und für zwei Tage im Camp fest-
gehalten worden. Von da an sei er einer täglichen Meldepflicht unterlegen.
2007 sei er für 3 Tage festgenommen worden, wobei man ihn wiederum
bezichtigt habe, etwas über den Verbleib der geschmuggelten Waffen zu
wissen. Danach habe er täglich morgens und abends im (…)-Camp vor-
beikommen und Unterschrift leisten müssen. In dieser Zeit sei er auch von
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EPDP-Mitgliedern verhört worden. 2008 sei er erneut festgenommen wor-
den, wobei man ihn mit einem Bombenattentat in B._______ in Verbindung
habe bringen wollen, bei dem eine Frau und ein Kind gestorben seien. Er
sei regelrecht verprügelt worden. Eine Woche später habe man ihn wiede-
rum für eine Woche festgenommen. Der ebenfalls verdächtigte [Kollege]
sei zuvor erschossen worden, wobei die Armee behauptet habe, die LTTE
hätte ihn erschossen. Danach hätten die Armeeangehörigen das Camp ge-
wechselt und unter der neuen Einheit hätten die ständigen Behelligungen
aufgehört. Im Februar 2011 sei die alte Einheit aber wieder zurückgekehrt
und man habe ihn gefragt, wieso er seiner Meldepflicht nicht nachkomme.
Man habe wiederum von ihm verlangt, die Waffenverstecke der LTTE be-
kanntzugeben und ihm eine unbegrenzte Meldepflicht in Aussicht gestellt.
Seine Mutter habe Angst bekommen und die Ausreise organisiert. Vor sei-
ner Ausreise habe er sich von September bis November 2011 bei singha-
lesischen Personen in D._______ aufgehalten.
A.c In der einlässlichen Anhörung führte er zum Ablauf der Waffentrans-
porte aus, die LTTE habe [diese in seiner Umgebung auf bestimmte Art und
Weise abgewickelt]; im LTTE-kontrollierten Gebiet [seien andere Mitarbei-
ter] dran gewesen. Pro [Aktivität] hätten sie 3000 Rupien verdient. Nach-
dem sie von [Mitarbeitern] eines anderen [Betriebs] verraten worden seien,
hätten er und [sein Kollege] Probleme bekommen. Von 2004 bis 2011 sei
er einer Meldepflicht unterlegen. Anfangs habe er täglich Unterschrift leis-
ten müssen, danach sei die Häufigkeit von der Laune der Armee abhängig
gewesen. Auf Nachfrage erklärte er, er habe das LTTE-Training absolviert,
sei aber kein Mitglied gewesen. 2007 hätten die Behelligungen durch die
Armee aufgehört, weil im (…)-Camp die Armeeeinheit gewechselt habe.
2008 sei die alte Einheit wieder in das Camp zurückgekehrt. Von da an
habe er wieder täglich Unterschrift leisten müssen. Nach dem Bruch des
Waffenstillstands habe der Druck auf ihn zugenommen. Insgesamt sei es
zu verschiedenen Verhaftungen gekommen, wobei man immer wieder In-
formationen über die Waffenverstecke verlangt habe. Dabei habe man ihn
einmal mit einer 2-Rupien Münze gebrandmarkt (Narbe am […]); zudem
sei er geschlagen worden; er könne sich aber nicht erinnern, wann das
gewesen sei; er sei damals zwei- bis dreimal pro Monat mitgenommen und
im Camp festgehalten worden, die einzelnen Inhaftierungen dauerten zwi-
schen zwei Tagen und einer Woche. Er könne sich noch an das Kriegsende
erinnern, damals habe er noch in B._______ gewohnt und sei [seiner Arbeit
nachgegangen]. 2010 habe der Druck immer mehr zugenommen, indem
er ständig gesucht worden sei, und man von ihm immer wieder aufs Neue
die Herausgabe der LTTE-Waffen verlangt habe, über deren Verbleib er
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aber nichts gewusst habe. Im Mai 2010 sei er abermals in Haft genommen
worden. In dem Jahr habe er sich für einen Monat in D._______ ([…]) auf-
gehalten und sei von dort aus immer nach C._______ gegangen. Weil er
in dieser Zeit nicht zur Unterschriftsleistung erschienen sei, habe man ihn
am 20. September 2010 verhaftet und schwer misshandelt. Er habe Angst
bekommen und seine Mutter habe durch Grundstücksverkäufe versucht,
das Geld für seine Ausreise aufzutreiben.
A.d Mit Verfügung vom 31. August 2012 – eröffnet am 4. Septem-
ber 2012 – stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig
wurde die Wegweisung aus der Schweiz verfügt und der Vollzug der Weg-
weisung nach Sri Lanka angeordnet. Die Vorinstanz erklärte die Vorbringen
des Beschwerdeführers als insgesamt unglaubhaft und den Wegweisungs-
vollzug unter Verweis auf die publizierte Praxis des Bundesverwaltungsge-
richts zu Sri Lanka als zulässig, zumutbar und möglich.
A.e Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 4. Okto-
ber 2012 Beschwerde, erklärte seine Vorbringen als asylrelevant und hielt
der Vorinstanz unter anderem eine unrichtige beziehungsweise ungenü-
gende Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts vor.
A.f Mit Urteil D-5199/2012 vom 2. Dezember 2013 hiess das Bundesver-
waltungsgericht die Beschwerde gut, hob die angefochtene Verfügung vom
31. August 2012 auf und wies die Sache zur vollständigen Sachverhalts-
feststellung und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück.
Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass die Vorinstanz im
Zuge zweier im August 2013 bekannt gewordener Vorfälle sri-lankischer
Rückkehrer faktisch sämtliche Verfahren – auch solche im Vollzugssta-
dium – in Wiedererwägung ziehe (vgl. Medienmitteilung der Vorinstanz
vom 4. September 2013 „Bundesamt hat Rückführungen nach Sri Lanka
vorläufig ausgesetzt“). Es sei davon auszugehen, dass der Sachverhalt
nicht vollständig festgestellt worden sei, zumal sich die neu durchgeführte
Lagebeurteilung darauf auswirken könne.
B.
B.a Im Rahmen der ergänzenden Anhörung vom 18. September 2014
führte der Beschwerdeführer aus, er sei vier- bis fünfmal verhaftet worden
und habe von 2002 bis 2005 zweimal pro Tag und bis 2007 etwa jeden
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zweiten Tag Unterschrift leisten müssen. 2011 sei ihm wiederum eine re-
gelmässige Meldepflicht auferlegt worden. Erstmals sei er im Jahr 2002
verhaftet worden, weil er Waffen für die LTTE transportiert habe. Auf Nach-
frage erklärte er, etwa 2003, nach der ersten Festnahme, ein LTTE-Training
in Vanni absolviert zu haben und dann aus der LTTE ausgetreten zu sein,
aber der LTTE geholfen zu haben. Bei seiner ersten Festnahme habe es
am frühen Morgen, etwa um sechs Uhr, ein Round-up gegeben; die Armee
habe ihn zum Camp mitgenommen und am folgenden Tag freigelassen.
Einige Tage danach sei er erneut mitgenommen worden. Zum letzten Mal
sei er ca. Anfang 2011 verhaftet worden, ein paar Monate bevor er wegge-
gangen sei. Insgesamt betrachtet sei er beim dritten oder vierten Mal am
längsten inhaftiert gewesen, dies habe ca. eine Woche gedauert. Auslöser
für Verhaftungen sei gewesen, dass man ihn auf der Suche nach Waffen-
verstecken, oder weil es irgendwo eine Bombenexplosion gegeben habe,
zum Verhör geholt habe. Etwa sei es 2006 im (…)-Camp zu einer Bomben-
explosion gekommen, wobei Soldaten getötet worden seien. Auf Vorhalt,
in der BzP den Vorfall anders geschildert zu haben, gab er an, die Bom-
benexplosion, bei der eine Frau und ein Kind in B._______ gestorben
seien, sei einen Monat nach der Explosion im Camp gewesen. Zwischen
2006 und 2011 habe er sich versteckt und abwechselnd in D._______ und
C._______ gelebt. Zum Kriegsende, 2009, habe er nicht in B._______ ge-
wohnt und nicht mehr [seinen Beruf ausgeübt]. 2011 sei die alte Armeeein-
heit zurückgekommen, sie hätten die alten Dossiers wieder kontrolliert und
er sei zuhause festgenommen worden. Er sei eine Nacht in Haft gewesen
und ihm sei eine Meldepflicht auferlegt worden. Auf Nachfrage erklärte er,
im Jahr 2008 nicht festgenommen worden zu sein, hingegen sei sein Kol-
lege (…), zwischen 2006 und 2008 häufig festgenommen und dann er-
schossen worden.
Das Schlimmste sei für ihn gewesen, als sie ihn einmal eine Woche lang
inhaftiert hätten; er könne sich nicht mehr genau erinnern, wann das ge-
wesen sei. Er sei geschlagen und bedroht worden. Man habe ihn auf das
(…) geschlagen und er habe eine Narbe davongetragen. Er habe aus
Angst nicht mehr zuhause, sondern an verschiedenen Orten übernachtet,
und sei schliesslich nach D._______ geschickt worden, da ihn seine Mutter
habe schützen wollen.
Das erste Mal sei er 2002 verhaftet worden, danach sei er noch viermal
mitgenommen worden. In dieser Anfangszeit sei er auch einmal eine Wo-
che mitgenommen worden. Seine Mutter habe bei der Menschenrechts-
kommission Anzeige erstattet.
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Zu den Waffentransporten gab er an, [diese hätten einen bestimmten Ab-
lauf gehabt]. Er könne sich nicht mehr daran erinnern, wann er damit an-
gefangen habe, es sei in der Zeit gewesen, als er noch ein Schüler gewe-
sen sei. Einige Zeit habe er Waffen aus dem Vanni-Gebiet nach C._______
transportiert, danach, nachdem sie entdeckt worden seien, habe er noch
zwei Jahre innerhalb des Jaffna-Distrikts bei Waffentransporten mitgehol-
fen, er könne Waffenverstecke bezeichnen. Es sei ein- bis zweimal pro Mo-
nat zu solchen [Aktivitäten gekommen und dabei] hätte er 500 bis 600 Ru-
pien bekommen. Sein Vater habe von den Waffentransporten nichts ge-
wusst, dieser habe erst nach der Festnahme des Beschwerdeführers da-
von erfahren.
Zu seinen exilpolitischen Tätigkeiten befragt, gab er an, er habe mehr als
zehnmal an Meetings, Demonstrationen und Anlässen von Tamilen (…),
teilgenommen. Er habe dekoriert und Fotos von Helden aufgestellt. Auf-
grund der Rückkehr einer Familie, die aus seinem Herkunftsort stamme,
hätten die Behörden bei seinen Eltern einige Male nach ihm gefragt und
gesucht. Dies sei nach der Festnahme einer der Personen passiert, er
könne Namen weitergeben.
B.b Mit Verfügung vom 3. Dezember 2014 – zugestellt am 4. Dezem-
ber 2014 – lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers
ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an.
In der Begründung der angefochtenen Verfügung führte das SEM aus, die
Vorbringen des Beschwerdeführers seien aufgrund zahlreicher Widersprü-
che und realitätsfremder Angaben unglaubhaft.
B.c Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer – handelnd
durch seine Rechtsvertreterin – am 5. Januar 2015 Beschwerde. Er bean-
tragte, die Verfügung sei aufzuheben die Flüchtlingseigenschaft sei festzu-
stellen und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit
oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und der Be-
schwerdeführer vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, um Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, um Feststellung der auf-
schiebenden Wirkung der Beschwerde und um Ansetzung einer Nachfrist
zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung sowie medizinischer Be-
funde, da er gesundheitliche Probleme habe.
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Zur Untermauerung seiner Vorbringen legte er Fotos bei: Sie zeigen An-
lässe von Tamilen und Tamilinnen in E._______ und kreisförmige bezie-
hungsweise streifenförmige Narben (…).
B.d Mit Zwischenverfügung vom 14. Januar 2015 wurde dem Beschwer-
deführer mitgeteilt, er könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz
abwarten und der Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege gutgeheissen.
B.e Mit Eingabe vom 4. Februar 2015 wurde ein Arztbericht von Dr. med.
M.B. (…) mit Befund auf eine posttraumatische Belastungsreaktion zu den
Akten gereicht. Mit Eingabe vom 6. Februar 2015 wurde eine Mitglied-
schaftsbestätigung des Beschwerdeführers beim Swiss Tamil Co-ordina-
ting Committee (STCC) vom 1. Februar 2015 zu den Akten gereicht.
B.f Mit Verfügung vom 9. Februar 2015 wurde die rubrizierte Rechtsvertre-
terin als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet und die Vorinstanz zur Ver-
nehmalssung eingeladen.
B.g In seiner Vernehmlassung vom 18. Februar 2015 hielt das SEM an
seiner Verfügung fest.
B.h In der Replik vom 10. März 2015 hielt der Beschwerdeführer an seinem
Vorbringen fest.
B.i Mit Eingabe vom 25. März 2015 (Datum des Poststempels) informierte
die amtliche Rechtsbeiständin das Bundesverwaltungsgericht darüber,
dass sie ihre Tätigkeit für die Freiplatzaktion Basel einstellen werde. Mit
Verfügung vom 3. Juli 2015 wies die Instruktionsrichterin den Antrag auf
Widerruf der Bestellung als amtliche Rechtsvertreterin ab, weil nach dem
erfolgtem Schriftenwechsel keine objektiven Gründe erkennbar waren, die
einem Zuendeführen des Mandats entgegenstehen. Das entsprechend an
die Rechtsvertreterin adressierte Einschreiben wurde am 15. Juli 2015 mit
dem postalischen Vermerk „nicht abgeholt“ an das Gericht zurückge-
schickt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
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Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
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geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 In der angefochtenen Verfügung erkennt das SEM die Vorbringen des
Beschwerdeführers als insgesamt unglaubhaft, namentlich betreffend die
unterschiedlichen Angaben zur Aufenthaltsdauer in D._______ und deren
Vereinbarkeit mit seiner angeblichen Meldepflicht, die unterschiedlichen
Angaben zur Dauer der auferlegten Meldepflicht, die unterschiedlichen
Versionen zur Anzahl, Dauer und zu den Gründen für seine Verhaftungen,
den Modus operandi bei den Waffentransporten und die unterschiedlich
geschilderte Dauer seiner Tätigkeit (…).
So habe er im Rahmen der BzP und der ersten Anhörung angegeben, sich
unmittelbar vor seiner Ausreise respektive bereits im Jahr 2010 für einen
Monat in D._______ aufgehalten zu haben, wohingegen er dann in der
zweiten Anhörung vorgebracht habe, seit 2006 zwischen D._______ und
C._______ gependelt zu sein, wobei fraglich sei, wie er dann seiner an-
geblichen Meldepflicht habe nachkommen können. Weiter habe er die Um-
stände seiner ersten Verhaftung in der BzP anders dargestellt, als in der
ergänzenden Anhörung. Auf Vorhalt hin habe er sich immer mehr in Wider-
sprüche verwickelt. Auch sei es ihm nicht gelungen, den für ihn angeblich
schlimmsten Vorfall, den er mit einer ca. einwöchigen Haft angegeben
habe, auch nur annähernd in den Gesamtkontext einzuordnen. Es wäre
aber davon auszugehen, dass es sich bei der ersten Verhaftung bezie-
hungsweise der schlimmsten Inhaftierung um prägende Erlebnisse handle,
sodass von ihm erwartet werden könne, sich an die Umstände oder den
zeitlichen Bezug zu erinnern. Während er in der ersten Anhörung von Ver-
haftungen im Jahr 2008 und 2010 berichtete, gab er in der zweiten Anhö-
rung an, zwischen 2006 und 2011 nicht mehr verhaftet worden zu sein,
sondern sich versteckt in C._______ bzw. in D._______ aufgehalten zu
haben. Schliesslich würden sich auch Widersprüche in Bezug auf die Schil-
derungen des letzten Ereignisses ergeben. In der ersten Anhörung habe er
angegeben, der letzte Vorfall sei 2010 gewesen, man habe ihn festgehal-
ten und zur Verletzung seiner Meldepflicht und zum Verbleib der Waffen
befragt. Hingegen habe er in der BzP lediglich erwähnt, man habe ihn [bei
seiner Berufsausübung] aufgehalten und ihm eine unbegrenzte Melde-
pflicht auferlegt. In der zweiten Anhörung habe er hingegen angegeben, er
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sei erst 2011 – ein paar Monate vor seiner Ausreise – zum letzten Mal fest-
genommen worden. Weiter habe er die Hintergründe früherer Verhaftun-
gen unterschiedlich geschildert: In der BzP habe er einen Bombenanschlag
am Markt von B._______ erwähnt, bei dem eine Frau und ein Kind gestor-
ben seien und den Vorfall in Zusammenhang mit seiner Verhaftung und der
Ermordung [seines Kollegen] gebracht. In der zweiten Anhörung habe er
aber ein anderes Bombenattentat von 2006 auf das Armeecamp in
F._______ erwähnt, mit dem er in Zusammenhang gebracht worden sein
soll. Auf Nachfrage habe er erklärt, dass sich das Attentat in B._______
erst eine Woche später ereignet habe. In diesem Kontext habe er den Tod
seines Kollegen nicht mehr erwähnt. Auf Vorhalt habe er erklärt, dass die-
ser 2008 gestorben sei, und er deshalb nicht in Haft gewesen sei.
Zudem habe er unterschiedliche Versionen zum Beginn der Tätigkeit als
Waffenschieber geschildert. In der ersten Anhörung habe er geltend ge-
macht, dass er ca. ein Jahr nach seinem Schulabschluss, somit 2002 oder
2003, mit dem Waffenschmuggel begonnen habe und 2004 zum ersten Mal
verhaftet worden sei. In der ergänzenden Anhörung habe er hingegen an-
gegeben, im Jahr 2002 verhaftet worden zu sein; auf Nachfrage habe er
erklärt, mit den Waffentransporten bereits 2000 begonnen zu haben und
schon als 14-Jähriger [im Betrieb tätig gewesen] zu sein. Schliesslich habe
er auch zum Ablauf der Waffentransporte zwei unterschiedliche Versionen
geschildert. So habe er in der ersten Anhörung angegeben, [bestimmte Tä-
tigkeiten übernommen] zu haben, wohingegen er in der Zweitanhörung er-
klärt habe, es habe sich überwiegend um [andere Tätigkeiten] gehandelt.
Wegen der Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen zu den Vorfluchtgründen
sei auf die Prüfung der Asylrelevanz zu verzichten. Auch aufgrund der gel-
tend gemachten exilpolitischen Aktivitäten und seiner mehrjährigen Lan-
desabwesenheit sei bei seiner Rückkehr von keiner Gefährdung auszuge-
hen. Zwar sei aufgrund seines Alters und seiner Herkunft aus der Nordpro-
vinz anzunehmen, dass die sri-lankischen Behörden bei seiner Rückkehr
Nachforschungen anstellen würden, doch sei sein Engagement als nieder-
schwellig einzustufen, weshalb die Nachforschungen nicht über einen so-
genannten background check (Befragungen, Überprüfung von Auslands-
aufenthalten und Tätigkeiten in Sri Lanka und im Ausland) hinausgehen
würden. In Bezug auf die exilpolitischen Aktivitäten sei sein Engagement
nicht über dasjenige vieler Landsleute hinausgegangen und es könne nicht
davon ausgegangen werden, dass er den sri-lankischen Behörden bezie-
hungsweise Spitzeln aufgefallen sei. Neben dem Dekorieren sei er offen-
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bar einfacher Teilnehmer von Veranstaltungen gewesen. An der Einschät-
zung vermöge auch seine Angabe, wonach eine nach Sri Lanka zurückge-
schaffte Familie aus seinem Dorf stamme, weshalb die Behörden sich bei
seinen Eltern nach ihm erkundigt hätten, nichts zu ändern, zumal nicht er-
sichtlich sei, welche Gefährdung diese Familie für ihn darstelle. Den Weg-
weisungsvollzug erklärte das SEM in Hinblick auf die Rechtsprechung des
EGMR für zulässig. Nach individueller Prüfung erklärte es den Vollzug auch
in Hinblick auf die vor Ort herrschende Sicherheitslage, das vorhandene
Beziehungsnetz, die Ausbildung und Arbeitserfahrung des Beschwerde-
führers sowie seinen Gesundheitszustand für zumutbar.
4.2 In seiner Beschwerde hielt der Beschwerdeführer an seinen Vorbringen
fest. Er machte geltend, während der Anhörung vom 18. September 2014
unter Konzentrationsschwierigkeiten gelitten zu haben, auch habe ihn der
Kleidungsstil der Mitarbeiterin des SEM irritiert und der forsche Anhörungs-
stil eingeschüchtert. Er leide seit zwei Jahren unter massiven Schlafstörun-
gen, Flashbacks, Kopfschmerzen, habe Konzentrationsschwierigkeiten
und sei vergesslich geworden. Er habe aufgrund der Folgen einer Trauma-
tisierung Mühe gehabt, die Ereignisse zeitlich einzuordnen, beziehungs-
weise konkrete Daten zu nennen.
In inhaltlicher Hinsicht führte er aus, er falle in mehrere Risikogruppen,
weshalb ihm Asyl zu gewähren sei. Er sei von einem Schulkollegen, der
LTTE-Mitglied sei, dazu gebracht worden, für die LTTE tätig zu werden.
Auch wenn er nach der Absolvierung des dreimonatigen Trainings im Vanni
kein formelles Mitglied geworden sei, habe sein Umfeld über seine Kon-
takte Bescheid gewusst. Er habe an Waffentransporten mitgeholfen. Weil
zu der Zeit ein Waffenstillstand geherrscht habe, sei (…) am Checkpoint
nur oberflächlich kontrolliert worden. 2004 sei er von einem Kollegen ver-
raten worden. Er sei daraufhin festgenommen, der Unterstützung der LTTE
bezichtigt und einer Meldepflicht unterworfen worden. Nach der Wie-
dereskalation des Bürgerkrieges sei er 2007 erneut von der Armee verhaf-
tet worden, die ihm eine verschärfte Meldepflicht auferlegt habe. Auch
habe man ihn 2008 in Verbindung zu Bombenattentaten gebracht und sein
[Kollege] sei aus ungeklärten Umständen ums Leben gekommen. Dann
habe eine andere Einheit der Armee das Camp übernommen und sich nicht
um sein Dossier gekümmert. Als im Herbst 2010 die alte Einheit wieder
zurückgekehrt sei, habe man ihn wieder nach Waffen befragt und bedroht,
sowie ihm eine tägliche Meldepflicht auferlegt. Im Camp sei ihm stets vor-
geworfen worden, er habe Waffen geschmuggelt. Er sei unter Folter verhört
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Seite 12
worden und es sei ihm gedroht worden. Er sei mit Stöcken geprügelt, ge-
schlagen und getreten worden. Teilweise habe er dabei stehen oder am
Boden knien müssen, am (…) sei er gebrandmarkt.
In Bezug auf die in der Verfügung angeführten Ungereimtheiten machte er
im Wesentlichen geltend, dass aufgrund seiner Traumatisierung keine zu
hohen Anforderungen an die Glaubhaftmachung gestellt werden könnten.
Man habe ihn hauptsächlich nach Daten gefragt, wobei für ihn die zeitliche
Einordnung der Geschehnisse aufgrund seiner psychischen Situation
schwierig sei. Zudem seien die verschiedenen Versionen, etwa zu den
Waffentransporten, nicht widersprüchlich: Es seien zunächst Waffen [an
bestimmten Orten] versteckt worden und als die Armee sie dort gefunden
habe, sei man anders vorgegangen. Manchmal habe man eben [gewisse
Tätigkeiten] und manchmal [andere Tätigkeiten] durchgeführt. Auch sei es
nicht richtig, dass er seine erste Verhaftung in der BzP und der ersten An-
hörung widersprüchlich geschildert habe. Er habe sich einfach kurz gehal-
ten und in der BzP gesagt, er sei verhaftet worden, ohne zu erwähnen,
dass das Haus umstellt worden sei.
Er engagiere sich seit 2012 aktiv im tamilischen Umfeld und sei Mitglied
des Swiss Tamil Co-ordinating Committee (STCC). Er helfe am Aufbau und
der Dekoration von Veranstaltungen und agiere während der Veranstaltun-
gen als Security. Im Vorfeld der Veranstaltungen habe er Flyer verteilt und
Tamilen angesprochen. Zudem habe er ihnen Mitfahrgelegenheiten zu Ver-
anstaltungsorten vermittelt, weshalb seine Telefonnummer unter der tami-
lischen Diaspora allgemein bekannt sei. Die Unterstützer des STCC stün-
den im Fokus der sri-lankischen Sicherheitsbehörden, sie seien auf der
Terrorliste verzeichnet und stünden unter Verdacht. Sri Lanka ordne diese
dem internationalen LTTE-Netzwerk zu und behaupte, sie würden Grup-
pierungen in Sri Lanka unterstützen, für die der bewaffnete Kampf eine
Option sei. Seit seiner Ausreise sei er bei seinen Eltern immer wieder ge-
sucht worden.
4.3 In der Vernehmlassung erklärte die Vorinstanz, die Widersprüche in
den grundlegenden Punkten der Vorbringen könnten nicht durch eine Kon-
zentrationsschwäche erklärt werden. In Bezug auf die kritisierte Anhö-
rungstechnik, den Kleidungsstil im SEM, beziehungsweise das Befinden
des Beschwerdeführers während der Anhörung, wurde darauf verwiesen,
dass der Beschwerdeführer seit seiner ersten Anhörung vertreten sei und
weder von dieser Seite, noch von Seiten der Hilfswerksvertretungen Bean-
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standungen oder Hinweise vorlägen. Zudem sei die Qualität des Arztbe-
richts fragwürdig, weil während einer einmaligen Sitzung keine posttrau-
matische Belastungsstörung diagnostiziert werden könne. Aufgrund der kli-
nischen Symptomatik seien zudem keine Rückschlüsse auf konkrete Aus-
lösebedingungen möglich, wonach ein Ereignis in der vom Patienten be-
haupteten Art und Weise geschehen sein soll. In Bezug auf das medizini-
sche Vorbringen des Beschwerdeführers verwies das SEM auf die Existenz
einer Beratungsstelle in Jaffna und hielt fest, dass bei Rückkehr keine me-
dizinische Notlage vorliegen würde, weil medizinische Rückkehrhilfe in An-
spruch genommen werden könne. Das SEM hielt weiter daran fest, dass
der Beschwerdeführer in Bezug auf seine angeblichen exilpolitischen Tä-
tigkeiten nicht als exponiert gelte, da er während der ergänzenden Anhö-
rung vom 18. September 2014 keine substantiellen Angaben dazu habe
machen können und auch nicht erwähnt habe, dass er Mitglied des STCC
sei.
4.4 In seiner Replik machte der Beschwerdeführer geltend, dass der vor-
gelegte Arztbericht für die Beurteilung der Plausibilität der Vorbringen rele-
vant sei, selbst wenn in einer einmaligen Sitzung keine eindeutige Diag-
nose gestellt werden könne. Hingegen seien deutliche Symptome beo-
bachtet worden. In Bezug auf den Vorhalt, der Bericht über die Zweifel über
die Aussagefähigkeit hätte zu einem früheren Zeitpunkt kommen sollen,
zumal die Rechtsvertretung den Beschwerdeführer kenne, führte er aus, er
lebe im Kanton G._______, was den dafür nötigen regelmässigen Kontakt
verhindert habe. Leider könne aufgrund der Abgeschiedenheit in
G._______ auch keine regelmässige psychiatrische Betreuung inklusive
Dolmetscher organisiert werden, um eine eindeutige Diagnose zu stellen.
Der Arztbericht halte zudem bereits klar fest, dass durch eine geringfügige
Belastung ein erhöhtes Risiko der Re-Traumatisierung und eine erhöhte
Anfälligkeit für weitere psychische Dekompensation bestehe, unabhängig
von allfälligen Behandlungsmöglichkeiten in Jaffna, die zudem als überlas-
tet und deshalb kaum zugänglich gälten. Da bis zum 3. Februar 2015 für
den Beschwerdeführer selbst kein entsprechender Arztbericht vorgelegen
sei, sei es ihm auch zuvor nicht möglich gewesen, diesbezügliches vorzu-
bringen. Schliesslich sei seine politische Exponierung durch seine Mitglied-
schaft bei der STCC als erwiesen zu erachten, zumal diese Organisation
auch auf der Terrorliste der sri-lankischen Regierung stünde.
5.
5.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend
substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in
D-42/2015
Seite 14
vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich
sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder
der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asyl-
suchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere
dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann,
wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im
Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet
nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mit-
wirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz
zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus
Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuch-
stellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Ge-
richt von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für
wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftma-
chung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen
zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche
und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdar-
stellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob
die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen,
überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustel-
len (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2; BVGE 2010/57 E. 2.3).
5.2 Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in den Anhörun-
gen immer wieder darauf hingewiesen hat, Probleme mit Datumsangaben
zu haben. Aus den Protokollen ist ersichtlich, dass er trotz Bemühens, die
wiederholt gestellten Fragen nach Jahreszahlen zu beantworten, nicht in
der Lage war, konsistente zeitliche Angaben in Bezug auf die einzelnen
Vorfälle zu machen. Auf Beschwerdeebene reichte er ein ärztliches Attest
ein, das ihm eine Konzentrations- und Gedächtnisverminderung sowie
Symptome einer posttraumatischen Belastungsreaktion bestätigte. Dieses
Vorbringen ist in Hinblick auf die Anforderungen an die Glaubhaftmachung
zu berücksichtigen. Darüber hinaus können die in der Beschwerde geltend
gemachten Einwände in Bezug auf den Anhörungsstil der befragenden
Person – einschliesslich ihrer Kleidung – kein Thema sein. Auch wurden
die diesbezüglich erwähnten Berichte der Hilfswerkvertretung nicht vorge-
legt.
5.3 Im Folgenden ist die Glaubhaftigkeit der Vorbringen, soweit sie die An-
fechtung der Verfügung im Asylpunkt betreffen, zu prüfen.
D-42/2015
Seite 15
Dem SEM ist insofern beizupflichten, als die Aussagen des Beschwerde-
führers teilweise widersprüchlich sind und auch in der Chronologie über
weite Strecken unstimmig erfolgt sind. Dennoch geht das Gericht von einer
teilweisen Glaubhaftigkeit der Vorbringen aus. Die Angaben des Be-
schwerdeführers, aufgrund seiner Verwicklung in den Waffenschmuggel
der LTTE in einer ersten Phase nach dem Waffenstillstandsabkommen von
2002 auf den Radar der Armee geraten zu sein, sind grundsätzlich glaub-
haft. Der Beschwerdeführer legte die Chronologie dieser Ereignisse und
ihre Einordnung in den Gesamtkontext weitgehend konsistent und nach-
vollziehbar dar. Er machte geltend, nach Abbruch der Schule ein LTTE-
Training absolviert und sich im Rahmen seiner Tätigkeit als [Beruf] im fa-
milieneigenen [Unternehmen] an den Waffenschiebereien der LTTE betei-
ligt zu haben. Seine Angaben, über den Zeitraum von ca. zwei Jahren (…)
vom Vanni-Gebiet nach C._______ immer wieder Waffen geschmuggelt zu
haben, sind substanziiert (Angaben zur Fahrtstrecke, Checkpoints, [(…)
unterschiedliche Nutzung des Betriebs durch die LTTE], Angaben in Bezug
auf den monatlichen Umsatz beziehungsweise persönlichen Gewinn […]).
Zwischen den in der angefochtenen Verfügung angeführten unterschiedli-
chen Details, die in den zeitlich auseinanderliegenden Anhörungen geschil-
dert wurden, sind keine groben Widersprüche erkennbar. Seine Ausführun-
gen, dass nach der Entdeckung eines anderen [Unternehmens] auch sein
[Betrieb] verdächtig geworden sein soll, sind nachvollziehbar. Auch über
die Umstände seiner ersten Verhaftung konnte der Beschwerdeführer de-
taillierte Angaben machen. Entgegen der Ansicht des SEM ist zwischen
den Schilderungen in der BzP und der Zweitanhörung, die zeitlich zwei
Jahre und neun Monate auseinander liegen und sich auf über zehn Jahre
zurückliegende Vorfälle beziehen, auch kein gravierender Widerspruch er-
kennbar. So berichtete er in der BzP über die Ereignisse am Tag vor der
Verhaftung, hielt sich hingegen in Bezug auf die Details der Festnahme
kurz. In der Zweitanhörung berichtete er detailliert über die Verhaftung
selbst, der seinen Angaben zufolge eine Umstellung des Hauses vorange-
gangen ist. Aufgrund der Abweichung in den Angaben zum Zeitpunkt der
Verhaftung – entweder 2004 um drei Uhr nachts (erste Anhörung) oder
2002 um sechs Uhr früh (Zweitanhörung) – kann ein so lange zurücklie-
gendes Ereignis nicht in Abrede gestellt werden. Auch sind die eingangs
dargelegten Konzentrationsprobleme in den Anforderungen an die Glaub-
haftmachung zu berücksichtigen. Es ist plausibel, dass der Beschwerde-
führer und sein [Kollege] damals in das Visier der Armee geraten, verhaftet,
verhört, registriert und für einen gewissen Zeitraum einer Meldepflicht un-
terworfen worden sind.
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Hingegen ist dem SEM zuzustimmen, dass die Vorbringen des Beschwer-
deführers in Bezug auf die Zeit nach 2004 widersprüchlich sind. Dies trifft
insbesondere auf die angeblichen Inhaftierungen, Bedrohungen und Folte-
rungen nach dem neuerlichen Aufflammen des Konfliktes ab 2007 zu. In
der Zweitanhörung gab der Beschwerdeführer zu, dass seine Angaben,
wonach er zwischen 2007 und 2010 mehrmals inhaftiert worden sein soll,
nicht richtig waren. Auch gestand er ein, zum Zeitpunkt des Endes des
Konflikts und bis zu seiner Ausreise nicht mehr im [Betrieb] seines Vaters
gearbeitet und auch nicht mehr in B._______ gewohnt zu haben. Dass er
dann trotzdem dort kurz vor seiner Ausreise 2010 respektive 2011 ange-
halten und mit einer unbegrenzten Meldepflicht belegt worden sein soll, ist
nicht nachvollziehbar, zumal er die diesbezüglichen Umstände in der BzP
und in der ersten Anhörung so dargestellt hat, als hätte dieses Ereignis
während seiner Arbeit im [Betrieb] in B._______ stattgefunden.
5.4 Zusammengefasst hat das SEM zu Recht festgestellt, die Angaben des
Beschwerdeführers, nach 2007 ernsthaften Nachteilen ausgesetzt gewe-
sen zu sein, seien unglaubhaft. Zur asylrechtlichen Relevanz der übrigen
Vorbringen ist Folgendes festzuhalten: Die Ereignisse, die zwischen 2002
und 2006 – vor dem Wiederaufleben des Konfliktes – stattgefunden haben,
liegen zeitlich mehr als fünf Jahre vor der Ausreise. Der Kausalzusammen-
hang zur Ausreise ist unterbrochen, da die geltend gemachten Vorfälle aus
den Jahren 2007 bis 2011 unglaubhaft sind. Es fehlen nachvollziehbare
Gründe, warum zum Zeitpunkt der Ausreise im Jahr 2011 noch vom Beste-
hen einer begründeten Furcht vor Verfolgung auszugehen gewesen sein
soll (zur Aktualität der Verfolgung vgl. BVGE 2009/51 E. 4.2.5; EMARK
1996 Nr. 25).
5.5 Bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft interessiert zwar in erster
Linie die im Zeitpunkt der Ausreise der asylsuchenden Person bestehende
Verfolgungssituation. Nach Lehre und Praxis wird jedoch dann auf die Ge-
fährdungslage im Moment des Asylentscheides abgestellt, wenn sich die
Lage im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid massgeblich zu
Gunsten oder zu Lasten der asylsuchenden Person verändert hat (vgl.
BVGE 2013/21 E. 9.2, 2013/11 E. 5.1, 2011/51 E. 6.1, 2008/34 E. 7.1 und
2008/12 E. 5.2). Hinsichtlich einer allenfalls begründeten Furcht vor Verfol-
gung des Beschwerdeführers im aktuellen Zeitpunkt ist die im Bundesver-
waltungsgerichtsurteil E-1866/2015 (als Referenzurteil publiziert) vom
15. Juli 2016 skizzierte Lage in Sri Lanka zu berücksichtigen. Darin wurde
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Seite 17
die geschilderte, repressive Situation nicht dergestalt als objektiver Nach-
fluchtgrund definiert.
5.6 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Prüfung der Aktenlage
zum Ergebnis, dass das SEM das Gesuch im Asylpunkt zu Recht abge-
lehnt hat, da weder Vorfluchtgründe noch objektive Nachfluchtgründe vor-
liegen.
6.
6.1 Sodann sind die vom Beschwerdeführer geltend gemachten subjekti-
ven Nachfluchtgründe – das heisst nach seiner Ausreise aus Sri Lanka von
ihm selber bewirkte Umstände, die die Flüchtlingseigenschaft unter Um-
ständen begründen könnten – zu prüfen.
6.2 Die Vorinstanz ging davon aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund
seines Alters und seiner Herkunft aus dem Norden bei seiner Rückkehr
zwar gewisse Nachforschungen seitens der sri-lankischen Behörden über
sich ergehen lassen müsse (background check), dass aber aufgrund der
Niederschwelligkeit seiner exilpolitischen Tätigkeiten nicht angenommen
werden könne, er sei den sri-lankischen Behörden oder Spitzeln aufgefal-
len. Der Beschwerdeführer machte demgegenüber mit Hinweis auf seine
Teilnahme an Demonstrationen und Veranstaltungen von tamilischen Exil-
organisationen, seine Mitgliedschaft bei der STCC beziehungsweise seine
Mitarbeit in der Organisation von Anlässen, das Vorliegen subjektiver
Nachfluchtgründe geltend, welche er auf Beschwerdeebene mit Beweis-
mitteln zu belegen vermochte. Er führte an, an mindestens zehn Anlässen
beziehungsweise Demonstrationen, etwa (…), teilgenommen, als Security
mitgearbeitet und Flyer verteilt zu haben. Da er für Tamilen Mitfahrgelegen-
heiten zu den Anlässen organisiert habe, sei seine Telefonnummer in der
Diaspora bekannt. Im Zuge der Verhaftung einer aus der Schweiz zurück-
gekehrten Person, die aus seinem Heimatort stammte, hätten die sri-lanki-
schen Behörden erneut bei seinen Eltern nach ihm gesucht. Zudem habe
er ein Brandmal (…) und eine Narbe (…).
6.3 Das Bundesverwaltungsgericht orientiert sich bei der Beurteilung des
Risikos von Rückkehrenden nach Sri Lanka, Opfer von ernsthaften Nach-
teilen in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an bestimmten Risi-
kofaktoren, welche in einer Gesamtschau zu würdigen sind (vgl. dazu Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8 [als
Referenzurteil publiziert]). Als stark risikobegründend werden etwa eine
Eintragung in der „Stop-List“ (vgl. ebd. E. 8.5.2), eine Verbindung zu den
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Seite 18
LTTE (vgl. ebd. E. 8.5.3) und regimekritische Aktivitäten im Ausland (vgl.
ebd. E. 8.5.4) angesehen, während das Fehlen ordentlicher Identitätsdo-
kumente, eine zwangsweise Rückführung oder Narben als schwache Fak-
toren zu berücksichtigen sind (vgl. ebd. E. 8.5.5). Exilpolitische Aktivitäten
vermögen dann eine Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von
Art. 3 AsylG zu begründen, wenn der betroffenen Person von den sri-lan-
kischen Behörden deshalb ein überzeugter Aktivismus mit dem Ziel der
Wiederbelebung des tamilischen Separatismus zugeschrieben werden
kann. Dass sich eine Person in besonderem Masse exilpolitisch exponiert,
ist dafür nicht erforderlich (vgl. ebd. E. 8.5.4).
6.4 Wie weiter oben ausgeführt, ist es glaubhaft, dass der Beschwerdefüh-
rer vor mehr als 12 Jahren aufgrund seiner Beziehung zur LTTE aufgefallen
und einer Meldepflicht unterworfen, somit von den Behörden registriert
worden ist. Seine Angaben, sich in der Schweiz exilpolitisch zu engagieren,
hat er auf Beschwerdeebene mit der Bestätigung seiner Mitgliedschaft
beim STCC und der Vorlage von Fotos untermauert. Dass er Reisen für
Tamilen zu Veranstaltungen der STCC organisiert und deshalb in der tami-
lischen Diaspora bekannt ist, ist auch aufgrund seines beruflichen Profils
glaubhaft. Als weitere risikobegründende Faktoren sind seine Herkunft aus
dem Norden, das augenscheinliche Brandmal (…), beziehungsweise [Nar-
ben] in die Abwägung einzubeziehen, wie auch der Umstand, dass der Be-
schwerdeführer mittlerweile seit mehr als fünf Jahren landesabwesend ist
und – da ihm seinen Angaben zufolge der Pass von den Schleppern abge-
nommen worden ist – mit temporären Reisedokumenten aus der Schweiz
nach Sri Lanka zurückkehren würde (vgl. zu diesen Faktoren Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 9.2.4 [als
Referenzurteil publiziert]). Aus diesen Gründen kommt das Bundesverwal-
tungsgericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer nicht von vorneher-
ein als blosser „Mitläufer“ erscheinen kann und dass aus seinem Verhalten,
sowie den weiteren risikobegründenden Faktoren eine Gefährdung abzu-
leiten ist.
6.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass aufgrund der diversen aufge-
führten Faktoren (Herkunft aus der Nordprovinz, aktenkundig aufgrund ei-
ner – wenn auch lange zurückliegenden – Meldepflicht, nach seiner Aus-
reise erfolgte Nachforschungen der sri-lankischen Behörden, zahlreiche
Demonstrationsteilnahmen und Bekanntheit in der Exilgemeinde durch lo-
gistische Aktivitäten für das STCC, langjährige Landesabwesenheit, ein
optisch auffälliges Brandmal […] sowie Narben […]), welche jeweils für sich
alleine genommen nicht für die Begründung einer Gefährdung ausreichen
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Seite 19
würden, schliesslich aber im Sinne einer Gesamtbetrachtung mit grosser
Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden muss, dass die sri-lanki-
schen Behörden den Beschwerdeführer aufgrund seines Profils als poten-
zielle Bedrohung wahrnehmen (vgl. E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.5).
Das im genannten Referenzurteil festgestellte, von den staatlichen Sicher-
heitskräften ausgehende, brutale und rücksichtslose Vorgehen, das poten-
tiellen tamilischen Separatisten droht, ist auf die Rückkehrsituation des Be-
schwerdeführers zu übertragen.
6.6 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer
durch sein Verhalten nach der Ausreise aus Sri Lanka die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG erfüllt.
6.7 Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlings-
eigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG
zum Asylausschluss. Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nach-
weisen oder glaubhaft machen können, werden als Flüchtlinge vorläufig
aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.).
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
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Seite 20
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur
Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG;
vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens
vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschli-
che oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der
Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der
Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden.
8.3 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerde-
führer begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne von
Art. 3 AsylG glaubhaft machen konnte. Der Vollzug der Wegweisung er-
weist sich daher wegen drohender Verletzung des flüchtlingsrechtlichen
Gebots des Non-Refoulement (Art. 5 AsylG) sowie auch mit Blick auf
Art. 3 EMRK als unzulässig, da davon ausgegangen werden muss, dass
er im Falle seiner Rückkehr ins Heimatland mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt wäre.
9.
9.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als die
angefochtene Verfügung den Wegweisungsvollzug betreffend aufzuheben
und der Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig aufzunehmen (Art. 83
Abs. 8 AuG [SR 142.20]) ist. Soweit die Gewährung von Asyl beantragt
wurde, ist die Beschwerde abzuweisen. Die angefochtene Verfügung vom
3. Dezember 2014 ist demzufolge in den Dispositivziffern 1, 4 und 5 aufzu-
heben. Das SEM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer als Flüchtling vor-
läufig aufzunehmen.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist von einem teilweisen Obsie-
gen des Beschwerdeführers auszugehen, wobei bei Verfahrenskonstella-
tionen wie der vorliegenden (Abweisung der Gewährung von Asyl, Gutheis-
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Seite 21
sung hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft und der Aufhebung der Weg-
weisung) ein rechnerischer Grad des Durchdringens von zwei Drittel ange-
nommen wird.
10.2 Die reduzierten Verfahrenskosten wären dem Beschwerdeführer auf-
zuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). In Anbetracht der erfolgten Gutheissung
des Gesuchs in der Zwischenverfügung vom 14. Januar 2015 im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG ist von der Kostenauflage abzusehen.
10.3 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der obsie-
genden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung
für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten zusprechen (Art. 7 ff. des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht ([VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechts-
vertreterin hat der Beschwerdeschrift vom 5. Januar 2015 eine Kostennote
in der Höhe von Fr. 3053.– beigelegt. Davon wird die in der Kostennote
angeführte Dossiereröffnungspauschale in der Höhe von Fr. 50.– abgezo-
gen. Der Aufwand für die die nicht im Kostenverzeichnis aufgeführte Replik
wird geschätzt und einbezogen. Angesichts des nicht vollumfänglichen Ob-
siegens ist eine angemessene Parteientschädigung von Fr. 2202.– zuzu-
sprechen.
10.4 Mit Verfügung vom 9. Februar 2015 wurde das Gesuch um unentgelt-
liche Verbeiständung gestützt auf Art. 110a Abs. 1 AsylG gutgeheissen und
dem Beschwerdeführer die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche
Rechtsbeiständin beigeordnet. Die Aufteilung der Kosten erfolgt entspre-
chend dem Quotienten des Obsiegens, weshalb die notwendigen Kosten
zu einem Drittel von der Gerichtskasse bezahlt werden. Das Bundesver-
waltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stun-
denansatz von Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterinnen
und Vertreter aus (Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE [SR 173.320.2]). Der
von der Rechtsvertreterin angenommene Stundensatz von Fr. 200.– wird
daher gekürzt. Der zusätzliche Aufwand für die nicht im Kostenverzeichnis
aufgeführte Replik wird geschätzt und in die Berechnung einbezogen. Der
rechnerische Vertretungsaufwand beträgt somit unter Berücksichtigung der
massgeblichen Berechnungsfaktoren Fr. 2550.–. Ein Drittel dieses Auf-
wandes entspricht Fr. 850.– und geht zulasten der Gerichtskasse des Bun-
desverwaltungsgerichts.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 22
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdefüh-
rers beantragt wurden. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die Dispositivziffer 1 der Verfügung des SEM vom 3. Dezember 2014 wird
aufgehoben und der Beschwerdeführer wird als Flüchtling anerkannt.
3.
Die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung vom 3. Dezember 2014 werden
aufgehoben und das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer als
Flüchtling vorläufig aufzunehmen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2202.–
auszurichten.
6.
Das amtliche Honorar für die als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzte
Rechtsvertreterin in der Höhe von Fr. 850.– geht zulasten des Bundesver-
waltungsgerichts.
7.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Anna Wildt
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