Abtei lung IV
D-4220/2006
law/mam
{T 0/2}
Urteil vom 25. Mai 2007
Mitwirkung: Richter Walter Lang, Richterin Christa Luterbacher, Richter Daniel Schmid
Gerichtsschreiber Martin Maeder
A._______, geboren (...), dessen Ehefrau B._______, geboren (...), deren Kinder
C._______, geboren (...), und D._______, geboren (...), Türkei,
wohnhaft (...),
vertreten durch Edith Hofmann, Rechtshilfe Asyl und Migration, (...),
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 25. Januar 2005 i.S. Asyl und Wegweisung / N (...),
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Die Beschwerdeführer verliessen ihr Heimatland nach eigenen Angaben am
25. Dezember 2002, fuhren im Personenwagen eines Schleppers durch ihnen
nicht bekannte Länder und gelangten am 29. Dezember 2002 von Italien her zu
Fuss über die grüne Grenze in die Schweiz. Am 30. Dezember 2002 erschienen
sie gemeinsam in der Empfangsstelle (...) (seit 1. Januar 2005: Empfangs- und
Verfahrenszentrum [EVZ] [...]) und suchten unter Abgabe ihres Familienbüchleins
um Asyl nach. Bei der Erhebung ihrer Personalien machten sie die rubrizierten
Angaben und fügten diesen hinzu, sie gehörten der kurdischen Volksgruppe an
und hätten seit dem Jahre 1990 in (...) (gleichnamige Provinz) gelebt, ehe sie im
Juli 2002 nach (...) (Provinz [...]) umgezogen seien. Das damalige Bundesamt für
Flüchtlinge (BFF, seit 1. Januar 2005: BFM) befragte sie am 7. Januar 2003 sum-
marisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes.
Nachdem sie für die Dauer des Verfahrens dem Kanton (...) zugewiesen worden
waren, wurden sie dort am 18. Februar 2003 durch das zuständige Amt zu ihren
Asylgründen angehört. Das BFF führte am 26. November 2004 eine ergänzende
Befragung mit ihnen durch.
a) Der Beschwerdeführer machte im Rahmen der drei Befragungen zur Begründung
seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, er sei von Polizisten in Zivilkleidung
in (...) auf offener Strasse überwältigt und auf einen Posten gebracht worden, wo
man ihn den ganzen Tag unter Folter über die Verbindungen seiner Familie zur
PKK (Arbeiterpartei Kurdistans) befragt und schliesslich nach der Unterzeichnung
zweier Schriftstücke mit der klaren Aufforderung entlassen habe, künftig als
Informant tätig zu sein. Er habe seine Kindheit und Schulzeit in einem Dorf in der
Provinz (...) verbracht, bevor er im Jahre 1981 nach (...) umgezogen sei. Dort habe
er zunächst als Verkäufer gearbeitet und ab dem Jahre 1991 seinen Lebensun-
terhalt selbständig mit dem Handel von Teppichen und Decken verdient. Seine
Ehefrau sei ihm nach der Heirat im Jahre 1990 von (...) nach (...) gefolgt. Wie er
selbst heisse sie (...) und entstamme einer Familie, die der PKK nahestehe und
sich traditionell für die Freiheit und das Selbstbestimmungsrecht des kurdischen
Volkes einsetze. Sein Schwiegervater sei im Jahre 1980 aus rein politischen
Gründen festgenommen und zwei oder drei Jahre lang gefangen gehalten worden.
Seither befinde sich die Familie (...) im Visier der Polizei und Gendarmerie.
Unablässig und mit verschiedensten Methoden gingen Polizisten und Soldaten
gegen Angehörige der Familie vor, mit dem einzigen Ziel, sie wegen ihrer Ethnie
und politischen Einstellung zu schikanieren und zu demütigen. Nur weil die Familie
kurdisch, alevitisch und linksgerichtet sei, hegten die Behörden gegen sämtliche
Angehörige den Generalverdacht, terroristische Aktivitäten der kurdischen Guerilla
zu unterstützen oder gar selbst daran teilzunehmen. Das Haus des Schwieger-
vaters in (...) werde bis heute systematisch und willkürlich von der Polizei gestürmt
und durchsucht. Im Jahre 1991 seien sein Bruder E._______, seine Schwägerin
F._______ sowie G._______ der PKK beigetreten. Bei der Letztgenannten handle
es sich um die Tochter seines Onkels, für den er in den Jahren 1981 bis 1990 als
Verkäufer in (...) gearbeitet habe; sie sei damit sowohl seine wie auch die Cousine
seiner Ehefrau. Er selbst habe die PKK lediglich mit Utensilien unterstützt, indem
3er ihr jeweils im Sommer Handschuhe, Socken, Ferngläser und Gasmasken, die
aus Russland importiert worden seien, habe zukommen lassen. Im Jahre 1993
habe er dies das letzte Mal getan, weil die betreffenden PKK-Kämpfer von den
Sicherheitskräften getötet oder vertrieben worden seien. In der Folge sei er nur
noch als Sympathisant der PKK aufgetreten oder habe im Gebäude der HADEP
(Demokratiepartei des Volkes) in (...) Zeitschriften oder Bücher besorgt, die er
dann an Mädchen im Dorf abgegeben habe. Weil sein Schwiegervater dies
altersbedingt nicht mehr habe tun können, habe er an dessen Stelle seine
Schwägerin F._______ und deren Cousine G._______ in Abständen von ungefähr
zwei Monaten im Gefängnis von (...) besucht, wo die beiden ab dem Jahre 1996
langjährige Haftstrafen verbüsst hätten. Insgesamt etwa zehnmal, verstärkt noch
ab dem Jahre 2001, seien wegen jener Gefangenenbesuche Polizisten vor seinem
Domizil in (...) erschienen, hätten sich Zugang zum Innern verschafft und die
Zimmer durchsucht. Im Verlauf jener Razzien seien er und seine Ehefrau jeweils
provoziert, auf das Übelste beschimpft und gedemütigt worden. Insbesondere ha-
be man ihnen vorgeworfen, bei ihren Visiten problematische Informationen ins Ge-
fängnis hinein- beziehungsweise aus diesem herauszutragen. Tatsache sei, dass
er zuweilen Briefe der beiden Insassinnen hinausgeschmuggelt und der Redaktion
einer kurdischen Zeitschrift übersendet habe. Seine Frau habe von den wieder-
holten Demütigungen und obszönen verbalen Beleidigungen, die sie bei den Poli-
zeirazzien erfahren habe, gesundheitliche Schäden davon getragen. Auch er
selbst sei bereits in dieser Zeit immer verängstigt und innerlich unruhig gewesen.
Weil sie die häufigen Polizeivisiten nicht mehr ausgehalten und von den Nachbarn
als Terroristenfamilie geächtet worden seien, seien sie im Juli 2002 nach (...)
umgezogen. Im September und Oktober 2002 seien sie auch dort zweimal von der
Polizei aufgesucht worden. Am 15. Oktober 2002 habe er zum letzten Mal
F._______ und G._______ im Gefängnis in (...) einen Besuch abgestattet. Danach
sei er direkt nach (...) weitergereist, um seine dort lebende Mutter zu treffen. Nach-
dem er am frühen Morgen des 16. Oktober 2002 mit dem Überlandbus in (...) an-
gekommen sei, habe er den Weg zu seiner Mutter unter die Füsse genommen, als
zwei Autos herangefahren und fünf oder sechs Männer in Zivil ausgestiegen seien
und ihn zum Einsteigen aufgefordert hätten. Weil er dazu keine Anstalten gemacht
und stattdessen durch lautes Ausrufen seines Namens die Aufmerksamkeit der
wenigen Passanten zu gewinnen versucht habe, hätten die Männer ihn gefesselt,
ihm die Hoden zusammengedrückt, mit einem harten Gegenstand auf den Kopf
geschlagen und schliesslich in eines der Autos gezwängt. Im nächsten Moment
habe man ihm die Augen verbunden. Nach einer rund einstündigen Fahrt sei er in
ein Gebäude gebracht worden, wo man ihn sogleich zu verhören begonnen habe.
Mehrere aggressive Männerstimmen hätten von ihm in beleidigendem Ton wissen
wollen, wo sich alle seine eigenen und die Geschwister seiner Ehefrau aufhielten,
und mit welcher Motivation er immer wieder nach (...) reise und das dortige
Gefängnis aufsuche. Nach zwei Stunden sei ihm für die Dauer eine halben Stunde,
in welcher er sich splitternackt alleine in einem Raum wiedergefunden und
Todesangst gefühlt habe, die Augenbinde abgenommen worden. Danach hätten
wiederum mehrere Männer permanent auf ihn eingeredet, immer wieder die glei-
chen Fragen gestellt und ihn mit obszönen Ausdrücken beleidigt. In gewissen
Abständen sei er auf verschiedene Weise gefoltert worden. Die Hoden seien ihm
zusammengepresst worden, und jemand habe ihm den Schlagstock an sein Ge-
4säss herangeführt und gedroht, ihn zu vergewaltigen. Zu einem anderen Zeitpunkt
sei einer auf seine Beine gesessen, während ein anderer mit einem Gegenstand
auf seine Fusssohlen geschlagen habe. Danach hätten sie von ihm verlangt, dass
er einige Schritte gehe. Wiederum später sei er mit Hochdruckwasser bespritzt
worden. Er habe dermassen Angst gehabt, dass er das Gefühl gehabt habe, sein
Gehirn würde sich nicht am gleichen Ort stillhalten. Bevor sie ihn hätten gehen
lassen, habe er zwei Blätter, wovon eines einen Text enthalten und das andere
blank gewesen sei, unterschreiben müssen. Er habe nur noch gehen wollen und
widerstandslos unterschrieben. Am Schluss hätten sie ihm gesagt, dass er ab
sofort für sie zu arbeiten und sie mit Informationen zu versorgen habe. Aus Angst,
getötet zu werden, habe er zugesagt. Nach dem Verlassen des Gebäudes habe er
realisiert, dass es bereits finster geworden sei und man ihn in den vergangenen
Stunden auf dem Posten von (...) festgehalten habe. Geschwächt von den
Misshandlungen, habe er mit dem Mobiltelefon seinen bei der Mutter in (...)
lebenden Bruder angerufen, damit dieser ihn holen komme. In den folgenden 15
Tagen habe er das Erlebte bei seiner Mutter zu verarbeiten versucht. Er sei
dermassen verängstigt gewesen, dass er sich nicht getraut habe, an ein Fenster
heranzutreten, geschweige denn nach Aussen zu gehen. Einen Arzt habe er
ebenfalls nicht aufzusuchen getraut, obschon er wegen seines blutunterlaufenen
rechten Auges sehr in Sorge gewesen sei. Selbst seinen Bruder habe er
verdächtigt, ihn zu verraten und an die Behörden auszuliefern, damit man ihn liqu-
diere. In jenen 15 Tagen bei der Mutter seien zweimal Polizisten in Zivil vorbeige-
kommen und hätten ihn schärfstens bedroht, weil er nicht auf dem Posten erschie-
nen sei. Seiner Mutter hätten sie vorgehalten, nichts anderes im Sinn zu haben,
als Terroristen zu gebären und aufzuziehen. Erneut habe er vor Angst, mitgenom-
men und vernichtet zu werden, in seinem Kopf das Gefühl gehabt, das Geschehe-
ne nicht richtig wahrzunehmen. Zudem habe er den Eindruck gehabt, von den
Schlägen auf den Kopf auch Schäden physischer Natur davongetragen zu haben.
Er habe sich in eine Ecke verkrochen und auch an Selbstmord gedacht. Nachdem
sein merkwürdiges Verhalten seiner Mutter aufgefallen sei, habe sie veranlasst,
dass er sich zur Tante seiner Ehefrau in ein anderes Quartier von (...) begebe. In
den ungefähr eineinhalb Monaten, in denen er sich dort aufgehalten habe, habe er
weiterhin in ständiger Angst gelebt. Er sei mittlerweile so weit gewesen, dass er
selbst kleine Kinder für fähig gehalten habe, ihn zu verpfeifen und Männer zu ho-
len, die ihn umbringen würden. In dieser Zeit hätten Freunde und Angehörige von
ihm seine Frau kontaktiert, um ihr das Vorgefallene zu erzählen und ihr die ge-
meinsame Ausreise nahezulegen. Am 20. Dezember 2002 sei dann seine Ehefrau
mit den Kindern in Istanbul angekommen. In den ersten acht Stunden der Reise in
die Schweiz, in denen er von Frau und Kindern getrennt in einem separaten Auto
unterwegs gewesen sei, habe er in der Überzeugung gelebt, an einen Ort gebracht
zu werden, an dem man ihn töten würde. Erst nachdem er seine Frau wieder gese-
hen habe, sei er ruhiger geworden. Hier in der Schweiz sei er immer noch die
ganze Zeit unruhig. Er befinde sich deswegen in psychotherapeutischer Behand-
lung und nehme Psychopharamaka, um die ihn belastenden Symptome wie
Schlaflosigkeit, Kopfschmerzen, Nervosität und depressive Stimmung in den Griff
zu bekommen.
b) Die Beschwerdeführerin bestätigte die Ausführungen ihres Ehemannes in den we-
5sentlichen Punkten. Aus ihrer persönlichen Sicht führte sie an, sie seien ab dem
Jahre 2001 von den heimatlichen Behörden zunehmend unter Druck gesetzt wor-
den. Oftmals nach ihren Besuchen im Gefängnis von (...) sei die Polizei zu ihnen
nach Hause gekommen und habe dabei auch sie eingeschüchtert und mit obszö-
nen Ausdrücken wie „gefickte Tochter der Terroristin“ beschimpft. Obschon sie
niemals im körperlichen Sinn sexuell misshandelt worden sei, hätten ihr diese Er-
lebnisse schwer zugesetzt. So erinnere sie sich immer wieder an jenen Moment,
als sie in den Achtzigerjahren im Alter von 12 Jahren habe zusehen müssen, wie
ihr Vater von Polizisten nach Hause gebracht und brutal zusammengeschlagen
worden sei. Schon damals hätten ihre psychischen Probleme begonnen. Einmal
habe sie sich an ihren Vater geklammert und sei dafür mit dem Gewehrkolben
geschlagen worden, so dass sie weggeschleudert worden sei. Ihre Heimat zu ver-
lassen, sei ihr schwer gefallen, doch habe sie es zuletzt einfach nicht mehr ausge-
halten. Wenn sie dort geblieben wäre, hätte man ihr noch mehr angetan und wo-
möglich wegen terroristischer Aktivitäten den Prozess gemacht. Die Unterdrückung
sei permanent gewesen, doch die beiden schlimmsten Momente habe sie durch-
gemacht, als einerseits ihr Vater vor ihren Augen zusammengeschlagen worden
sei und sie andererseits nach ihrer Ankunft in (...) habe feststellen müssen, wie sie
ihren Mann zugerichtet hätten. Dieser habe Beulen am Kopf und blutunterlaufene
Augen gehabt und nur noch davon gesprochen, dass man ihn töten werde. In der
Türkei würden heute noch Menschen gefoltert, und es sei ihr schleierhaft, mit
welchem Gesicht das Land sich der Europäischen Union anzuschliessen gedenke.
c) Um die geltend gemachten psychischen Leiden und deren Behandlung in der
Schweiz zu dokumentieren, reichte der Beschwerdeführer zwei Berichte von
Dr. med. H._______, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom
4. August 2004 und 4. Dezember 2004 beim BFF ein. Die Beschwerdeführerin
legte ihrerseits einen Bericht desselben Arztes vom 4. Dezember 2004 zur Prüfung
vor.
B. Mit Verfügung vom 25. Januar 2005 stellte das BFM mit Bezug auf sämtliche Be-
schwerdeführer das Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft fest, lehnte die Asyl-
gesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug
an. Als Begründung für die Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führte es
zusammenfassend aus, die Vorbringen der Beschwerdeführer könnten sowohl hin-
sichtlich der Reiseschilderungen als auch in bezug auf die vom Beschwerdeführer
angeblich erlebten Verfolgungsmassnahmen seitens der türkischen Behörden
nicht geglaubt werden. Was die zusätzlich geltend gemachten, zeitlich weiter zu-
rückliegenden Behelligungen durch die türkischen Behörden wie insbesondere die
Repressalien als Folge der Beziehungen ihrer Verwandten zur PKK betreffe
(Hausdurchsuchungen und Polizeivisiten in [...] und [...]), so stellten diese von
ihrer Art und Intensität her gemäss ständiger Praxis keine ernsthaften Nachteile im
Sinne des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) dar.
C. Mit Beschwerde vom 25. Februar 2005 liessen die Beschwerdeführer die Verfü-
gung des BFM vom 25. Januar 2005 bei der damals zuständigen Schweizerischen
Asylrekurskommission (ARK) anfechten. Als hauptsächliches Begehren brachten
6sie ein, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, eine nochmalige Prüfung
der Asylgründe vorzunehmen und ihnen Asyl zu gewähren. Im Eventualpunkt be-
antragten sie, es sei im Falle eines zweiten negativen Entscheids die Zumutbarkeit
und Zulässigkeit der Wegweisung gründlich zu prüfen, dabei deren Fehlen festzu-
stellen und ihnen in der Folge die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozes-
sualer Hinsicht sei ihnen zudem die kostenlose Prozessführung zu gewähren und
auf jeden Fall auf den Kostenvorschuss zu verzichten.
Zur Unterstützung ihrer Vorbringen gaben die Beschwerdeführer zusammen mit
der Rechtsmittelschrift unter anderem einen Auszug aus der Monatszeitschrift
„(...)“ (Ausgabe von Januar 1993), ein Überweisungsschreiben der vom Be-
schwerdeführer konsultierten Allgemeinärztin Dr. med. I._______ an Dr. med.
H._______ vom 31. März 2003 einschliesslich eines seinerzeit diesem Überwei-
sungsschreiben beiliegenden, den Beschwerdeführer betreffenden Berichts von
Dr. med. J._______, Spezialarzt FMH für Neurologie, vom 27. März 2003
zuhanden der besagten Dr. med. I._______, eine Liste mit Geschwistern der
Beschwerdeführerin und anderen aus deren Heimatdorf (...) (kurd. [...], Kreis [...],
Provinz [...]) stammenden Personen, einen Zeitschriftenartikel über den Bruder der
Beschwerdeführerin, K._______, sowie einen Situationsplan von (...) zu den
Akten. Auf dieses Beismaterial und die Begründung der Beschwerdebegehren
wird, soweit für das Urteil von Belang, in den nachfolgenden Erwägungen einge-
gangen.
D. Mit Zwischenverfügung vom 10. März 2005 bestätigte der zuständige Instruktions-
richter der ARK die Berechtigung der Beschwerdeführer zur Anwesenheit in der
Schweiz während der Hängigkeit des Verfahrens und ordnete die Überweisung der
Akten an das BFM zur Vernehmlassung an. Gleichzeitig hiess er das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) gut, währenddem er dasjenige um Beigabe eines amtlichen Anwalts
(Art. 65 Abs. 2 VwVG) mangels sachlicher Notwendigkeit einer Rechtsverbeistän-
dung abwies.
E. In seiner Vernehmlassung vom 8. April 2005 beantragte das BFM die Abweisung
der Beschwerde, im Wesentlichen mit der Begründung, die eingereichten Arztbe-
richte und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen in der Beschwerde seien
nicht geeignet, die zentralen Asylvorbringen als glaubhaft erscheinen zu lassen.
F. Die Beschwerdeführer reichten am 28. April 2005 innert gewährter Frist ihre Replik
auf die vorinstanzliche Vernehmlassung ein. Darin hielten sie mit Nachdruck an
den Ausführungen in der Beschwerdeschrift fest und wiederholten ihren haupt-
sächlichen Antrag auf Gewährung des Asyls.
G. Mit Folgeeingabe vom 23. Mai 2006 orientierten die Beschwerdeführer im We-
7sentlichen darüber, dass ihre Schwester beziehungsweise Schwägerin F._______
und ihre gemeinsame Cousine G._______ ihrerseits in der Schweiz weilten und
hier am 9. Februar 2006 beziehungsweise am 7. Mai 2006 um Asyl ersucht hätten.
Als weitere Beweismittel legten die Beschwerdeführer sodann zwei Internetaus-
drucke („Der Standard“ vom [...], „Yeni Özgür Politika“ vom [...] mit Übersetzug ins
Deutsche) mit einer Berichterstattung über eine Grossoffensive der türkischen
Sicherheitskräfte im Kurdengebiet im Zeitraum März/April 2006 ins Recht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwal-
tungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesge-
setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen
gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügun-
gen des BFM, welche gestützt auf das AsylG erlassen wurden; das Bundesverwal-
tungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht
[Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110]). Im Rahmen dieser Zuständigkeit hat
das Bundesverwaltungsgericht die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der
ARK beziehungsweise beim Beschwerdedienst des Eidgenössischen Justiz- und
Polizeidepartements (EJPD) hängigen Rechtsmittel übernommen (Art. 53 Abs. 2
VGG).
1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch
und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt wer-
den (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
2.1 Die Beschwerdeführer haben am Verfahren vor dem Bundesamt teilgenommen,
sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Damit sind
sie zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
VwVG).
2.2 Die Beschwerde wurde von ihnen innert der gesetzlichen Frist von 30 Tagen in
gültiger Form eingereicht (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG). Demzufolge
ist auf diese einzutreten.
3.
83.1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen unter Vorbehalt von Ausschlussgründen auf
Gesuch hin Asyl (vgl. Art. 2 Abs. 1 und Art. 49 AsylG). Wer um Asyl nachsucht,
muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen
(Art. 7 Abs. 1 AsylG). Die Flüchtlingseigenschaft erfüllen Personen, welche in ih-
rem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Reli-
gion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthaf-
te Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie
Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauen-
spezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Die im Gesetz so definierte Flüchtlingseigenschaft erfüllt eine asylsuchende Per-
son nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter In-
tensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in
absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und auf-
grund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch
nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu wer-
den drohen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff., 2005 Nr. 21 E. 7
S. 193). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die
Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene
Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl.
EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193).
3.3 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich dann, wenn sie
genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht
in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich
sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der
allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende
Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall
ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt,
aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch dar-
stellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet
nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung
verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Be-
weis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwän-
de und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im
Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachver-
haltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist
auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG;
EMARK 2005 Nr. 7 E. 6 S. 64 ff., Nr. 21 E. 6.1. S. 190 f., 1996 Nr. 27 E. 3c.aa
S. 263 f., Nr. 28 E. 3a S. 270).
4.
4.1 Vorliegend erachtete das Bundesamt die Voraussetzungen der Glaubhaftmachung
nach Art. 7 AsylG als nicht gegeben, insoweit zur Begründung der Asylgesuche
geltend gemacht wurde, der Beschwerdeführer sei vor der Ausreise in (...) auf
9einem Polizeiposten gefoltert und unter Drohungen zur künftigen Zusammenarbeit
mit den Behörden gezwungen worden. Die vom Beschwerdeführer gelieferte Er-
klärung für die Polizeiaktion, wonach den Behörden die Besuche im Gefängnis von
(...) missfallen hätten und möglicherweise das Hinausschleusen von Dokumenten
der beiden Insassinnen bemerkt worden sei, sei – so die Einschätzung des
Bundesamts in der Entscheidbegründung – nicht stichhaltig. Generell seien in der
Türkei Gefangenenbesuche gemäss den bestehenden Vorschriften legitim und für
die Besucher mit keinen weiteren Nachteilen verbunden. Falls etwas Besonderes
vorgelegen hätte, wäre es für die Polizei naheliegender gewesen, in (...) oder (...)
und nicht im Rahmen einer aufwändigen Aktion in (...) gegen den Beschwerdefüh-
rer vorzugehen. Dieser sei im Übrigen nicht politisch aktiv gewesen und habe
demnach auch nicht in einschlägigen Kreisen verkehrt, weshalb die angebliche
Nötigung zur Zusammenarbeit realitätsfremd anmute. Sodann habe der Beschwer-
deführer in der Empfangsstellenbefragung nichts davon erzählt, dass er auf dem
Polizeiposten in (...) massiv malträtiert und bedroht worden sei. Dies sei insofern
erstaunlich, als er in der kantonalen Anhörung gerade die Vorfälle auf dem Posten
als zentral für seinen Ausreiseentscheid dargestellt habe. Weiter habe er in der
Empfangsstelle im Gegensatz zu den beiden späteren Befragungen auch nicht
erwähnt, dass während seines 15-tägigen Aufenthalts bei seiner Mutter zweimal
Polizisten aufgekreuzt seien und nach ihm gesucht hätten. Dieses Versäumnis
wirke befremdlich, zumal es Vorkommnisse betreffe, bei denen es sich um zentrale
Elemente der angeblichen Verfolgungssituation handle. Hinzu komme, dass der
Beschwerdeführer in den verschiedenen Befragungen dieselben Ereignisse mit-
unter widersprüchlich geschildert habe. Widersprüche fänden sich insbesondere in
seinen Angaben zu den Umständen der Benachrichtigung seiner Ehefrau über die
Vorfälle in (...), zur Benutzung eines Stadtbusses auf dem Weg zu seiner Mutter
und zu seinen angeblichen Schwierigkeiten mit den Behörden in früheren Zeiten.
Zahlreiche Widersprüche und andere Ungereimtheiten seien schliesslich auch in
den Erklärungen der beiden Beschwerdeführer zum Verbleib ihrer Ausweisdoku-
mente und zu den Reiseumständen enthalten. Insgesamt sei demnach festzuhal-
ten, dass die Vorbringen der Beschwerdeführer sowohl hinsichtlich der Reiseum-
stände als auch in Bezug auf die vom Beschwerdeführer angeblich erlebten Ver-
folgungsmassnahmen seitens der türkischen Behörden nicht geglaubt werden
könnten. Was die eingereichten Arztberichte betreffe, so seien diese nicht geeig-
net, eine Wegweisung der Beschwerdeführer in ihre Heimat als unzumutbar er-
scheinen zu lassen. Daran ändere nichts, dass den Beschwerdeführern in den Be-
richten je eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) mit den damit verbun-
denen Beschwerden attestiert werde. Bei dieser Diagnose und seiner weiteren Be-
urteilung gehe der untersuchende Arzt davon aus, dass sich die von den Be-
schwerdeführern behaupteten Vorkommnisse tatsächlich zugetragen haben. Indes
falle die Prüfung des Sachverhalts im Asylverfahren zu Ungunsten der Beschwer-
deführer (mangelnde Glaubwürdigkeit) aus. Dem Arztbericht liege demnach eine
irrtümliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu Grunde. Dass die
bei beiden Beschwerdeführern diagnostizierte PTBS auf asylrelevante Behelligun-
gen zurückzuführen sei, sei deshalb auszuschliessen.
4.2 In der Beschwerde wird diesen Argumenten im Kern entgegengehalten, das BFM
habe trotz deutlicher Hinweise auf massive Folter gegen den Beschwerdeführer
10
die betreffenden Vorbringen als unglaubhaft erachtet, was einer unrichtigen oder
unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gleichkomme.
Das BFM habe aufgrund der Arztzeugnisse die psychischen Probleme der Be-
schwerdeführer zwar als solche geglaubt, nicht jedoch wahrhaben wollen, dass
diese durch politische Verfolgung verursacht worden seien. Selbstverständlich sei
es aber absolut wichtig, die Ursache der schweren psychischen Traumatisierung
der Beschwerdeführer festzustellen, weil diese nämlich für die Asylrelevanz aus-
schlaggebend sei. Im Zentrum der Beurteilung der Glaubhaftigkeit stehe die Frage,
warum der tüchtige und lange Jahre als Teppichhändler selbständig erwerbstätige
Beschwerdeführer plötzlich dermassen "kaputt" sein sollte, wenn nicht wegen die-
ser Foltererfahrungen. Nun sei es leider so, dass Folter in den meisten Fällen nicht
wirklich nachgewiesen werden könne und man sich mit einer Wahrscheinlichkeits-
rechnung begnügen müsse. Vorliegend sei die Aktenlage derart, dass mit hoher
Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, der Beschwerdeführer habe die von
ihm behaupteten Torturen tatsächlich über sich ergehen lassen müssen. Zunächst
hätten bei sämtlichen Ärzten, von denen Zeugnisse zu den Akten gegeben worden
seien, absolut keine Zweifel an den Ursachen der Schmerzen und der Verhaltens-
weisen des Beschwerdeführers bestanden. Aufgrund der psychischen Folgen der
im Oktober 2002 erlittenen Folter müsse sodann geschlossen werden, dass der
Beschwerdeführer in der ersten Befragung vom 7. Januar 2003 in der Empfangs-
stelle nicht wirklich über seine Erlebnisse habe berichten können. Am 24. Januar
2003 habe er die erste von drei oder vier Sitzungen bei Dr. med. I._______
absolviert, bevor er dann am 26. März 2003 durch den Neurologen Dr. med.
J._______ konsiliarisch untersucht worden sei. Aufgrund der Beobachtungen von
Dr. med. J._______ habe am 31. März 2003 seine Behandlung beim Psychiatrie-
arzt Dr. med. H._______ begonnen. Dass er in der kantonalen Anhörung das in
(...) Erlebte ausführlich, differenziert und widerspruchsfrei geschildert habe, sei
vom BFM nicht gebührend gewürdigt worden. Die Widersprüche in seinen
Aussagen seien weniger gravierend als vom BFM dargestellt, soweit sie überhaupt
bestünden und es sich nicht vielmehr um Unterschiede handle, die mit dem durch
die Übersetzung und Protokollierung zwangsläufig entstehenden Präzisionsverlust
erklärt werden könnten. Zuwenig Beachtung habe das BFM sodann der Tatsache
geschenkt, dass beide Beschwerdeführer politisch stark engagierten Familien
angehörten, welche traditionell im Fokus der türkischen Sicherheitskräfte stünden.
Wegen seiner regelmässigen Besuche im Gefängnis von (...) sei der Beschwerde-
führer in den Augen der Behörden als Zielperson prädestiniert gewesen, um in
Erfahrung zu bringen, welche Aussenkontakte die beiden zur Familie gehörenden
Insassinnen gepflegt hätten.
5. Nach Prüfung sämtlicher Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass die Vorinstanz die Angaben der Beschwerdeführer zur Entführung
des Beschwerdeführers am 16. Oktober 2002 durch die Zivilpolizei in (...) und zu
der während des rund 10-stündigen Aufenthaltes auf dem Posten erlittenen Folter
zu Unrecht als unglaubhaft beurteilt hat, indem sie einerseits eine unrichtige
Sachverhaltsfeststellung durch Missdeutung einzelner Stellen in den Protokollen
begangen und andererseits durch einseitige Gewichtung der (vermeintlichen) Un-
glaubhaftigkeitsindizien die allgemeine Regel von Art. 7 AsylG, so wie sie unter
11
Erwägung 3.3. hiervor erläutert worden ist, zu restriktiv angewandt hat. Dies aus
den folgenden Gründen:
5.1 An der Argumentation des BFM ist in erster Linie zu beanstanden, dass darin die
in den Arztberichten (vgl. Bst. A.c hiervor) bei beiden Beschwerdeführern gestellte
Diagnose einer PTBS bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Asylgründe kei-
nerlei Berücksichtigung findet. So erwähnt das BFM die in den Arztberichten be-
stätigten psychischen Probleme der Beschwerdeführer in seinen Ausführungen zur
Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise deren Glaubhaftmachung (vgl. Verfügung
vom 25. Januar 2005, E. I S. 2 ff.) mit keinem Wort. Erst in den Erwägungen zur
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (a.a.O., E. II.2. S. 6) thematisiert es die-
se, indem es festhält, die Prüfung des Sachverhalts falle "im Asylverfahren" zu Un-
gunsten der Beschwerdeführer aus (mangelnde Glaubwürdigkeit), weshalb dem
Arztbericht eine irrtümliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu
Grunde liege und auszuschliessen sei, dass die diagnostizierten PTBS auf asylre-
levante Behelligungen zurückzuführen seien. Eine Gesamtbeurteilung aller dafür
und dagegen sprechenden Elemente, wie sie bei der Anwendung des Beweismas-
ses der Glaubhaftigkeit vorzunehmen ist (vgl. E. 3.2 hiervor), hätte jedoch zwin-
gend erfordert, dass die in die Protokolle aufgenommenen Aussagen - vorneweg
diejenigen des Beschwerdeführers anlässlich der wenige Tage nach der Einreise
durchgeführten Empfangsstellenbefragung - unter Mitberücksichtigung der psychi-
schen Verfassung der Beschwerdeführer gewürdigt worden wären. Aus wissen-
schaftlicher Sicht ist es nämlich unbestritten, dass die PTBS Symptome beinhaltet,
die mit Beeinträchtigungen von Gedächtnisleistungen, Erinnerungsfunktionen und
Konzentrationsvermögen verbunden sind und das Aussageverhalten der betroffe-
nen Person entsprechend beeinflussen. Schwer traumatisierte Menschen sind
deshalb mehrheitlich nicht in der Lage, präzise, vollständige und widerspruchsfreie
Angaben zu den erlittenen Misshandlungen zu machen (vgl. EMARK 2005 Nr. 21
E. 6.2.3. S. 191 f., 2003 Nr. 17 E. 4b S. 105 ff. mit Hinweisen). Aus der Entscheid-
begründung des BFM geht jedoch in keiner Weise hervor, dass die Feststellungen
in den Arztberichten bereits im Stadium der "Prüfung des Sachverhalts im Asylver-
fahren" (vgl. oben) gegen die aufgezählten Unglaubhaftigkeitsmerkmale abgewo-
gen beziehungsweise überhaupt berücksichtigt worden sind. Dass die PTBS-
Diagnosen erst im Anschluss an die Begründung der Unglaubhaftigkeit der Asyl-
vorbringen Erwähnung finden und aus den vorausgegangenen Entscheidgründen
eine irrtümliche Sachverhaltsfeststellung durch die Ärzte abgeleitet wird, geht
selbstredend nicht an. Insbesondere im Falle des Beschwerdeführers wäre eine
Mitberücksichtigung der PTBS-Diagnose bei der Einschätzung der Plausibilität
seiner Asylbegründung gerade auch deshalb angezeigt gewesen, weil sich gleich-
zeitig in den Akten - wie noch darzulegen sein wird - verschiedene Anhaltspunkte
für eine effektive, von den behaupteten Erlebnissen am 16. Oktober 2002 her-
rührende Beeinträchtigung seiner Psyche feststellen lassen.
5.2 Als Hinweis auf einen realen Hintergrund zu deuten ist zunächst die wiederholte
Beschreibung eigener psychischer Vorgänge, wie sie der Beschwerdeführer na-
mentlich in der kantonalen Anhörung gab. So liess er sich etwa - ohne speziell da-
zu aufgefordert worden zu sein - mit den Worten vernehmen, er habe derart Angst
gehabt, dass er das Gefühl gehabt habe, sein Gehirn würde sich nicht am gleichen
Ort stillhalten (vgl. A14/33, S. 16). Eine solchermassen spezifische, eigentümliche
12
Beschreibung einer Befindlichkeit im Moment des Erlebnisses ist als gewichtiges
Indiz für einen realen Hintergrund zu werten. Gleiches gilt für diverse andere
Gefühlsbeschreibungen des Beschwerdeführers, etwa für seine - von Weinen be-
gleitete - Schilderung, gemäss welcher er bei der zweiten Polizeivisite im Haus
seiner Mutter erneut in seinem Kopf gespürt habe, dass er aus massiver Angst das
Geschehene nicht wahrnehmen könne, sich in eine Ecke verkrochen und den Tod
vor Augen gesehen habe (vgl. A14/33, S. 20). Wenig später gab er zu Protokoll, er
habe vor Angst nicht an ein Fenster herantreten können (vgl. A14/33, S. 21) und
sich während seines Aufenthalts bei der Tante seiner Frau mittlerweile sogar vor
kleinen Kindern gefürchtet, weil er geglaubt habe, diese könnten ihn verraten (vgl.
A14/33, S. 23). Die persönliche Färbung in diesen Angaben, verbunden mit den
erwähnten spontanen Gefühlsregungen, ist als Hinweis auf ein Erzählen realer
Vorgänge zu werten. Die Wahrscheinlichkeit, derartigen Beschreibungen lägen
tatsächliche Erlebnisse zu Grunde, ist nach Einschätzung des Gerichts ungleich
höher einzustufen als diejenige einer blossen Inszenierung, wozu nicht im Gegen-
satz steht, dass die Möglichkeit einer Simulation kaum jemals restlos auszu-
schliessen ist.
Ganz allgemein ist bei einer Gesamtbetrachtung der Befragungsprotokolle aufsei-
ten des Beschwerdeführers eine Tendenz zum - ebenso natürlichen wie beiläufi-
gen - Erwähnen von Einzelheiten festzustellen. Ein solches Muster ist bei einstu-
dierten oder spontan erfundenen Geschichten, wo derartige Details ausgeklam-
mert oder erst unter dem Druck des Nachfragens thematisiert zu werden pflegen,
nicht zu beobachten. Der Beschwerdeführer brachte dagegen wiederholt kardinale
Punkte in seinen Vorbringen aus dem Kontext heraus zur Sprache, ohne speziell
dazu aufgefordert werden zu müssen. Auf diese Weise vermochte er insgesamt ei-
ne klare Vorstellung vom Erlebten zu vermitteln. Im Einzelnen zeigte sich dies et-
wa in der kantonalen Anhörung, als er in seiner Antwort auf die Frage, ob man ihm
die Augenbinden inner- oder ausserhalb des Gebäudes wieder abgenommen ha-
be, auch gleich klarstellte, dass die Polizisten ihm in diesem Moment befohlen hät-
ten, er solle sich wieder anziehen (vgl. A14/33, S. 19). Gleich im Anschluss daran
zeigte er dieses Verhalten erneut, indem er - passend zur Befragungssituation und
zu seinen Wahrnehmungsmöglichkeiten im Zeitpunkt des geschilderten Ereignis-
ses - aus eigener Initiative den Namen des Polizeipostens erwähnte, noch bevor
er danach gefragt werden musste (vgl. A14/33, S. 19). In dieser Hinsicht auf-
schlussreich war sodann seine sofortige Richtigstellung, wonach nicht eines, son-
dern zwei Autos herangefahren gekommen seien (vgl. A14/33, S. 13). Das
Reflexartige und die Selbstverständlichkeit dieser Korrektur sowie deren Überein-
stimmung mit der ursprünglichen Aussage (vgl. A14/33, S. 9) lassen beim Be-
schwerdeführer eine jederzeit klare Referenzvorstellung erkennen, wie sie in der
Regel nur aus tatsächlichen Sinneswahrnehmungen gebildet werden kann.
Nicht das nötige Gewicht misst das BFM der plausiblen Art und Weise bei, in der
die psychischen Probleme von den Beschwerdeführern ins Verfahren eingebracht
wurden. Bereits in der Empfangsstellenbefragung erklärte der Beschwerdeführer,
seine Ehefrau habe aus den wiederholten Repressalien gesundheitliche Schäden
davon getragen (vgl. A2/9, S. 5). Gleichzeitig hielt er in Bezug auf seine Person
fest beziehungsweise deutete zumindest an, dass bei seiner Festnahme Gewalt-
13
anwendung im Genitalbereich im Spiel war (vgl. A2/9, S. 5). Vor allem aber kam er
in der kantonalen Anhörung immer wieder auf seine extremen Angstzustände und
den damit verbundenen Realitätsverlust zu sprechen (vgl. oben). In der Ergän-
zungsbefragung durch das Bundesamt erwähnte er sodann wiederkehrende De-
pressionen und nächtliche Albträume (vgl. A19/11, S. 7) und gab zu verstehen,
dass er in den acht Stunden, in denen er auf der Reise in die Schweiz ohne Kon-
takt zu seiner Ehefrau und zu seinen Kindern gewesen sei, in der Vorstellung ge-
lebt habe, er befände sich unterwegs an einen Ort, wo man ihn umbringen werde
(vgl. A19/11, S. 3 i.V.m. A14/33, S. 23). Nach der Einreise in die Schweiz wandte
sich der Beschwerdeführer unverzüglich an eine Allgemeinärztin (vgl. A14/33,
S. 20), welche ihn zunächst zur Abklärung der gezeigten psychischen und psycho-
vegetativen Symptome an einen Neurologen verwies. Auf Veranlassung der Allge-
meinärztin wurde schliesslich mit Beginn am 31. März 2003 die ambulante Be-
handlung durch den Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med.
H._______, in die Wege geleitet. Angesichts dieser Abfolge erscheint es durchaus
glaubhaft, dass der Beschwerdeführer weniger in der Absicht, baldmöglichst ein
Arztzeugnis zum Beleg seiner Vorbringen zu erhalten, als vielmehr aus echtem
Leidensdruck medizinische Hilfe in Anspruch nahm (vgl. Replik vom 28. April
2005, S. 2). Die Beschwerdeführerin ihrerseits begab sich am 5. Mai 2004 auf Zu-
weisung eines Allgemeinarztes bei demselben Facharzt in eine ambulante psy-
chiatrisch-psychotherapeutische Behandlung, in deren Verlauf eine sehr schwieri-
ge psychosoziale Lage als Folge der "sehr schweren Erkrankung des Ehemannes"
konstatiert wurde (Bericht von Dr. med. H._______ vom 4. Dezember 2004). Mit
Eingabe vom 11. August 2004 wurde sodann ein Bericht von Dr. med. H._______
vom 4. August 2004 betreffend den Beschwerdeführer zu den Akten gereicht.
Nach der diesbezüglichen Aufforderung anlässlich der Ergänzungsbefragung vom
26. November 2004 (vgl. A19/11, S. 9; A18/11, S. 2) liessen die Beschwerdeführer
am 8. Dezember 2004 je einen vom 4. Dezember 2004 datierenden Bericht von
Dr. med. H._______ nachreichen, bevor das BFM dann am 25. Januar 2005 seine
Verfügung erliess. Es liegt demnach insoweit eine Entwicklung der Dinge vor, die
zumindest nicht dagegen spricht, dass die bei den Beschwerdeführern diagnosti-
zierte und vom BFM als solche nicht in Zweifel gezogene PTBS tatsächlich auf die
behaupteten Ursachen zurückzuführen ist. Entgegen der Auffassung des BFM
(vgl. Vernehmlassung vom 8. April 2005, S. 2) kann es den Beschwerdeführern
nicht als Hinweis auf die fehlende Ernsthaftigkeit ihrer Erkrankung ausgelegt wer-
den, wenn sie diese erst eine gewisse Zeit nach Behandlungsbeginn mit Arztbe-
richten dokumentiert haben.
5.3 Im Vergleich dazu weisen die vom BFM aufgeführten Unglaubhaftigkeitsmerkmale
eine geringere Tragweite auf. Soweit das BFM dem Beschwerdeführer das Ver-
schweigen von zentralen Punkten seiner angeblichen Verfolgungssituation in der
Empfangsstelle vorhält, ist vorab auf das erwähnte, wissenschaftlich anerkannte
Phänomen hinzuweisen, wonach Traumatisierungen das Aussageverhalten der
betroffenen Personen beeinflussen können und diese aufgrund ihrer psychischen
Erkrankungen die Anforderungen, die das Asylverfahren an sie stellt, nur einge-
schränkt erfüllen können (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 4b S. 106). Nachdem der
Beschwerdeführer kurze Zeit nach der Einreise in die Schweiz psychotherapeuti-
sche Hilfe in Anspruch nahm und der behandelnde Facharzt bei ihm eine PTBS
14
diagnostizierte, sprechen stichhaltige Anhaltspunkte dafür, dass er im Asylverfah-
ren nicht oder zumindest nicht von Beginn weg über die volle Kapazität verfügte,
über seine belastenden Erfahrungen zu sprechen. Zu vergegenwärtigen ist dabei
auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen - plausibel wirken-
den - Angaben noch auf der Reise in die Schweiz konkrete Todesängste ausge-
standen hatte (vgl. A19/11, S. 3 i.V.m. A14/33, S. 23). Anlässlich der Untersu-
chung durch Dr. med. J._______ am 26. März 2003 löste die Aufforderung, sich
auszuziehen, bei ihm eine "panische Angst vor Folterung" aus (vgl. Schreiben von
Dr. med. J._______ vom 27. März 2003 an Dr. med. I._______). Gerade in dieser
spontanen, durch die Aufforderung zur körperlichen Entblössung ausgelösten
Reaktion ist ein starker Hinweis darauf zu erblicken, dass der Beschwerdeführer
die von ihm behaupteten Misshandlungen während eines Postenaufenthaltes am
16. Oktober 2002 tatsächlich erlitten hat. So reagieren Traumatisierte, die sonst
scheinbar normal zurecht kommen, gerade dann besonders vulnerabel, wenn sie
erneuten Belastungssituationen oder Reizen ausgesetzt werden, die mit dem
ursprünglichen Thema assoziativ verknüpft sind (vgl. ANGELIKA BIRCK, Zur Erfüllbar-
keit der Anforderungen der Asylanhörung für traumatisierte Flüchtlinge aus
psychologischer Sicht, ZAR 1/2002, S. 29; JÜRG HAEFLIGER, Die Posttraumatische
Belastungsstörung, Eine Herausforderung für die interdisziplinäre Zusammen-
arbeit, in Ars Medici 13/95, S. 927). Unter diesen Umständen konnte vom Be-
schwerdeführer entgegen der Sichtweise des BFM nicht wie von einer unversehr-
ten Person verlangt werden, dass er nach dem Eintreffen in der Schweiz geordnet
und frei von Angst und Hemmungen über seine schwerwiegenden Erlebnisse
berichten können würde. Dementsprechend kann nicht leichtfertig gegen die
Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers eingewendet werden, dass er in der
summarischen Befragung in der Empfangsstelle nicht im Einzelnen erzählte, was
ihm während des Postenaufenthalts angetan wurde. Bezeichnenderweise fiel es
ihm auch in der kantonalen Anhörung offensichtlich schwer, die betreffenden
Erlebnisse zu verbalisieren (vgl. 14/33, S. 10: "Ich schäme mich derart, solches zu
erzählen..."). Ebenso ist es nicht als unauflöslicher Widerspruch zu werten, dass
der Beschwerdeführer in der Empfangsstelle nicht auf die beiden Polizeivisiten
während seines 15-tägigen Aufenthalts bei der Mutter zu sprechen kam. Hierbei
gilt es zu beachten, dass der Beschwerdeführer in der kantonalen Anhörung just in
dem Moment zu weinen begann, als er aufgefordert war zu erzählen, was die
Polizei beim ersten Besuch wollte (vgl. A14/33, S. 20). Sowohl im Zusammenhang
mit der ersten als auch mit der zweiten Polizeivisite gab er zu verstehen, dass er
damals den "Tod vor Augen gesehen" (vgl. A14/33, S. 20) beziehungsweise
"hautnah gespürt" habe (vgl. A14/33, S. 21). Demnach ist auch mit Bezug auf die
beiden Polizeivisiten von einschneidenden Erlebnissen auszugehen, die mit
massiven Ängsten besetzt sind. Deren Schilderung dürfte dem Beschwerdeführer
ein erhebliches Mass an Überwindung gekostet haben, so dass ihm nicht in der
absoluten Weise, wie es das BFM praktiziert, entgegengehalten werden kann,
darüber nicht bereits bei erster Gelegenheit berichtet zu haben. Vielmehr sind dem
Beschwerdeführer plausible Gründe (vgl. EMARK 1993 Nr. 3 E. 3 S. 14) zu
attestieren, derentwegen von ihm nicht erwartet werden durfte, dass er schon in
der Empfangsstelle auf die betreffenden Erlebnisse eingehen würde (vgl. MARTIN
LEONHARDT, Psychiatrische Begutachtung bei asyl- und ausländerrechtlichen Verfah-
ren, in Psychiatrische Begutachtung, Ein Handbuch für Ärzte und Juristen, hgg.
15
von Klaus Koerster, München 4. A. 2004, S. 750).
Zu Recht wird sodann in der Beschwerde das Augenmerk auf den bloss summari-
schen Charakter der Befragung zum Reiseweg und zu den Ausreisegründen in der
Empfangsstelle und den beschränkten Beweiswert der dort protokollierten Aussa-
gen für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit gerichtet (Art. 26 Abs. 2 zweiter Satz
AsylG, EMARK 2004 Nr. 34 E. 4.4 S. 243, Nr. 30 E. 6.4.3. S. 213). Im vorliegen-
den Fall kommt der summarische Charakter der Empfangsstellenbefragung etwa
dort zum Tragen, wo das BFM argumentiert, auch die Beschwerdeführerin habe ihr
Asylgesuch "nur" mir der angeblich schwierigen Situation in (...) und (...)
begründet, nicht aber mit den angeblichen Vorkommnissen, welchen ihr Ehemann
kurz vor dem Verlassen des Heimatlandes ausgesetzt gewesen sei (vgl. Vernehm-
lassung vom 8. April 2005, S. 2 oben). Bei einer Konsultation des Empfangsstel-
lenprotokolls der Beschwerdeführerin findet diese Sichtweise keine Bestätigung.
Zu Recht wird diesbezüglich in der Replik vom 28. April 2005 moniert, der entspre-
chende Vorwurf des BFM stimme nicht. In der Tat beendete die Beschwerdefüh-
rerin die ungesteuerte Schilderung der Ausreisegründe nicht etwa mit einem Hin-
weis auf eigene Probleme, sondern mit dem Satz, wonach ihr "Mann keine Le-
benssicherheit mehr in der Türkei" gehabt habe und sie "deshalb das Land ver-
lassen" hätten (vgl. A1/9, S. 5). Dieser Schlusssatz, auf den in den Vertiefungs-
fragen nicht mehr weiter eingegangen wurde, kann bei objektiver Betrachtung sehr
wohl als ansatzweises Erwähnen (vgl. EMARK 1993 Nr. 3 E. 3 S. 13 unten) der
Verfolgungsituation interpretiert werden, in der sich der Beschwerdeführer unmit-
telbar vor der Ausreise in Istanbul befand. Das BFM hat demnach insoweit ein
anfängliches Verschweigen zentraler Asylgründe angenommen, ohne dafür über
eine Grundlage in den Akten zu verfügen, was als Fehldeutung der Protokolle und
damit als unkorrekte Feststellung des Sachverhalts zu werten ist.
Zur Hauptsache hat sich das BFM aber eine unkorrekte Anwendung der Beweisre-
gel von Art. 7 AsylG vorwerfen zu lassen. So geht es mit dem Begriff des Glaub-
haftmachens zu restriktiv um, wo es argumentiert, Gefangenenbesuche seien in
der Türkei gemäss den bestehenden Vorschriften legitim und mit keinen weiteren
Nachteilen verbunden, angesichts der gemeinsam abgehaltenen Besuche hätten
sich die Verfolgungsmassnahmen genauso gut gegen die Beschwerdeführerin
richten können, und auch eine Freilassung unter der Bedingung der künftigen Zu-
sammenarbeit mit den Behörden sei realitätsfremd und unglaubhaft, weil der Be-
schwerdeführer nicht politisch aktiv gewesen sei und demnach auch nicht in ein-
schlägigen Kreisen verkehrt habe (Verfügung des BFM vom 25. Januar 2005,
E. I1.a S. 3). Im letztgenannten Punkt verfängt die Argumentation des BFM schon
deshalb nicht, weil der Beschwerdeführer aus der Optik der türkischen Sicherheits-
behörden nicht wegen seines eigenen politischen Profils, sondern vielmehr wegen
seiner Nähe und regelmässigen Kontakte zu den beiden inhaftierten und vor ihrer
baldigen Entlassung stehenden Frauen als potenzieller Informant von Wert sein
konnte (vgl. Beschwerde, S. 7). Der Beschwerdeführer liess denn auch unmissver-
ständlich verlauten, dass die Polizisten ihm am Ende der Festhaltung auf dem
Posten gesagt hätten, er werde ab sofort für sie Informationen liefern und einholen
und ihnen genau Bescheid darüber geben, was die Frauen aus dem Gefängnis he-
raus erzählen würden (vgl. A14/33, S. 17). Was sodann die grundsätzliche Fol-
16
genlosigkeit von Gefangenenbesuchen in der Türkei betrifft, so fehlt es dem Argu-
ment des BFM insofern an Stichhaltigkeit, als im vorliegenden Fall die Besuche in
kurzen zeitlichen Abständen erfolgten und Personen galten, die wegen Unterstüt-
zung beziehungsweise Mitgliedschaft bei der PKK zu langjährigen Haftstrafen ver-
urteilt worden waren. Auch im heutigen Zeitpunkt und nicht zuletzt vor dem Hinter-
grund der Lageentwicklung im Nordirak ist jedoch ungeachtet der Rechtsreformen
im Hinblick auf eine Mitgliedschaft der Türkei in der Europäischen Union eine Ein-
dämmung der Gefahr allfälliger Repressalien gegen Familienangehörige von Akti-
visten der PKK oder anderer als separatistisch eingestufter kurdischer Gruppierun-
gen vorerst nicht abzusehen (vgl. die letzte Lageeinschätzung im Urteil der ARK
vom 8. September 2005 i. S. M. K. S., EMARK 2005 Nr. 21 E. 10.2.3. S. 199 ff.).
Wo das BFM schliesslich erwägt, die Verfolgung habe wegen der gemeinsam ab-
gestatteten Gefangenenbesuche genauso gut der Beschwerdeführerin gelten kön-
nen, bewegt es sich offensichtlich auf der Ebene von Mutmassungen. Um die Vor-
bringen der Beschwerdeführer in diesem Punkt als unglaubhaft erscheinen lassen
zu können, hätte es jedoch seitens des BFM objektiv besser abgestützter Argu-
mente bedurft als blosser "Gegenbehauptungen". Abgesehen davon ist den Akten
zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im Frühling 2002 zum letzten Mal ins
Gefängnis nach (...) mitgegangen ist und danach nur noch der Beschwerdeführer
die beiden Frauen besucht hat (vgl. A18/11, S. 5).
Gewisse Unklarheiten bleiben dagegen bezüglich der Umstände der Kontaktierung
der Beschwerdeführerin nach den Vorfällen vom 16. Oktober 2002, der Benutzung
eines Stadtbusses in (...) durch den Beschwerdeführer und der auf der Reise in die
Schweiz verwendeten Papiere beziehungsweise der im Heimatland ausgestellten
Reisepässen bestehen. Diese Unklarheiten nehmen sich jedoch im Vergleich mit
den aufgezeigten zahlreichen Glaubhaftigkeitsindizien marginal aus, wobei es zu
bedenken gilt, dass bei der Glaubhaftmachung - anders als beim Beweis - lediglich
eine überwiegende Wahrscheinlichkeit vorausgesetzt wird und nicht alle Zweifel
ausgeräumt sein müssen. Abgesehen davon ist, soweit das BFM in den erwähnten
drei Punkten Ungereimtheiten unter Hinweis auf Aussagen des Beschwerdeführers
in den Empfangsstelle aufzuzeigen versucht, grundsätzlich dem beschränkten Be-
weiswert dieser Aussagen sowie in besonderem Mass der desolaten psychischen
Verfassung des Beschwerdeführers im damaligen Zeitpunkt Rechnung zu tragen.
So erscheint es bei differenzierter Betrachtung durchaus vollstellbar, dass der Be-
schwerdeführer unter dem Eindruck des traumatischen Erlebnisses vom
16. Oktober 2002 gar nicht in der Lage war, seine Ehefrau selbständig zu benach-
richtigen beziehungsweise eine aktive Rolle beim Fassen des Ausreiseentschlus-
ses zu übernehmen (vgl. A14/33, S. 23; A19/11, S. 2 f.). Gleichzeitig ist es zu-
mindest nicht abwegig, in Betracht zu ziehen, dass der Beschwerdeführer sich in
der Empfangsstellenbefragung missverständlich ausgedrückt oder eine übertrie-
ben vereinfachende Übersetzung oder Protokollierung zum Passus im Empfangs-
stellenprotokoll geführt hat, wonach er mit seiner Ehefrau "gesprochen" habe (vgl.
A2/9, S. 6; Beschwerde, S. 9). Der Vorwurf schliesslich, die Beschwerdeführer
hätten den Reiseweg verheimlicht und den schweizerischen Behörden die Reise-
pässe vorenthalten, wirkt angesichts der gesamten Aktenlage gesucht. Zudem un-
terlässt es das BFM auch hier, in Betracht zu ziehen, dass die psychische Verfas-
sung es dem Beschwerdeführer schlechterdings nicht erlaubt haben könnte, sich
17
den Reiseweg zu merken oder überhaupt zu realisieren, dass er in die Schweiz
gebracht wird (vgl. A14/33, S. 24).
5.4 Im Sinne eines Zwischenergebnisses ist demnach festzuhalten, dass das Bundes-
verwaltungsgericht es nach Abwägung der dafür und dagegen sprechenden Grün-
de im Rahmen einer Gesamtwürdigung als glaubhaft erachtet, dass der Beschwer-
deführer am 16. Oktober 2002 in (...) während mehrerer Stunden auf einem Poli-
zeiposten festgehalten, mit gravierenden Folgen für seine Gesundheit gefoltert und
nur gegen Zusicherung künftiger Zusammenarbeit mit der Polizei freigelassen wor-
den ist. Mit seinen diesbezüglichen Angaben vermag der Beschwerdeführer somit
die reduzierten Beweisanforderungen von Art. 7 AsylG zu erfüllen. Die angefoch-
tene Verfügung erweist sich insoweit als bundesrechtswidrig (vgl. Art. 106 Abs. 1
Bst. a AsylG).
6. Es stellt sich alsdann die Frage, ob die angefochtene Verfügung aufzuheben und
die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist oder aber das
Bundesverwaltungsgericht selber über die Fragen der Flüchtlingseigenschaft und
der Asylgewährung befinden soll.
6.1 Aus prozessökonomischen Gründen hat der Gesetzgeber die Verwaltungsbe-
schwerde und damit auch die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht auf
dem Gebiet des Asyls (vgl. Art. 37 VGG, Art. 105 Abs. 1 AsylG, Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG) grundsätzlich reformatorisch ausgestaltet: So darf gemäss Art. 61
Abs. 1 VwVG eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz nur ausnahms-
weise erfolgen, etwa dann, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen
und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (vgl. EMARK 2004
Nr. 38, E. 7.1. S. 265, m.w.H.). Vorliegend ist von einer Rückweisung an die Vorin-
stanz abzusehen, weil der entscheidwesentliche Sachverhalt als bis zur Entscheid-
reife erhoben gelten kann. Dies erhellt aus den nachfolgenden Ausführungen zur
Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft.
6.2 Die unter diesen Vorzeichen durchzuführende Prüfung führt sodann zum Ergebnis,
dass der Beschwerdeführer sämtliche kumulativ erforderlichen Kriterien der Flücht-
lingseigenschaft im Sinne der Definition von Art. 3 AsylG zu erfüllen vermag.
6.2.1 Die vom Beschwerdeführer subjektiv empfundene Furcht, wegen der Zugehörig-
keit mit ihm verwandter Personen wie namentlich seiner Schwägerin F._______
und seiner Cousine G._______ zur PKK selber das Opfer von ernsthaften, sein
Leben, seine körperliche Integrität oder seine Freiheit gefährdenden Benach-
teiligungen zu werden, kann sowohl für den Moment der Ausreise als auch für den
heutigen Zeitpunkt als begründet bezeichnet werden. Es ist in seinem Fall mit an-
deren Worten eine erhebliche Wahrscheinlichkeit gegeben, dass er das Opfer ei-
ner Reflexverfolgung werden könnte (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 10.1. S. 195).
Dabei gilt es zu bedenken, dass das Untertauchen des Beschwerdeführers und die
damit einher gehende Weigerung, die ihm abverlangte Informantentätigkeit auszu-
üben, mit hoher Wahrscheinlichkeit von den türkischen Behörden als Ausdruck ei-
ner separatistischen Grundhaltung interpretiert werden wird (vgl. EMARK 2005
Nr. 21 E. 10.3.2. S. 201). Ohne dass dies entscheidend wäre, ist hervorzuheben,
dass der Beschwerdeführer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausge-
18
setzt war und diese Massnahmen die höchstwahrscheinliche Ursache für seine an-
geschlagene Gesundheit darstellen. Deswegen darf aus heutiger Optik von ihm ei-
ne unbelastete Einstellung gegenüber den türkischen Sicherheitsbehörden fairer-
weise nicht erwartet werden. Damit kann sich der Beschwerdeführer auf objektive
Gründe für eine - im Vergleich zu einer bislang unbehelligten Durchschnittsper-
son - ausgeprägtere (subjektive) Furcht berufen, weshalb bei ihm die Schwelle für
die Begründetheit der von ihm empfundenen Ängste entsprechend tiefer anzuset-
zen ist (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7.1. S. 93, m.w.H.).
6.2.2 Was die weiteren konstitutiven Elemente des Flüchtlingsbegriffs (vgl. Erw. 3.1.
hiervor) anbelangt, so präsentiert sich die Aktenlage ebenfalls eindeutig zu Guns-
ten des Beschwerdeführers. Aufgrund seiner Sachverhaltsdarstellung können ins-
besondere keine vernünftigen Zweifel daran bestehen, dass die erlittenen bezie-
hungsweise zu Recht befürchteten Behelligungen gezielt gegen seine Person ge-
richtet waren oder sein würden, um ihn wegen seiner eigenen beziehungsweise
wegen der politischen Anschauung und ethnischen Zugehörigkeit seiner Familien-
angehörigen zu benachteiligen.
6.2.3 Von einer Fluchtalternative innerhalb der Landesgrenzen der Türkei kann derzeit
ebenfalls nicht ausgegangen werden. Nach Praxis sind die Anforderungen an die
Effektivität des am Zufluchtsort gewährten Schutzes hoch anzusetzen. Eine wirk-
same Schutzgewährung erscheint vorliegend ausgeschlossen, zumal der Be-
schwedeführer in (...) unmittelbar von Organen der Zentralgewalt belangt worden
ist. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass für ihn in keinem
anderen Landesteil - am wenigsten in (...) oder (...), wo er zuvor schon mehrmals
mit Hausdurchsuchungen der Polizei konfrontiert war - effektive Sicherheit vor
weiteren derartigen Behelligungen besteht (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 11.1.
S. 201 f., m.w.H.). Dem Beschwerdeführer kann somit klarerweise keine inner-
staatliche Fluchtalternative entgegengehalten werden.
6.2.4 Der Beschwerdeführer war gemäss eigenen Angaben niemals unmittelbar an ge-
waltsamen Aktionen beteiligt. Es fehlt somit an konkreten Hinweisen auf ein Fehl-
verhalten, welches unter einen oder mehrere der von Art. 1 F des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention,
FK, SR 0.142.30) umfassten Fälle zu subsumieren wäre. Eine tatbeständliche
Grundlage, welche den Ausschluss des Beschwerdeführers vom Flüchtlingsbegriff
zur Folge hätte (vgl. EMARK 1996 Nr. 18 E. 5-7 S. 173 ff.), liegt demnach nicht
vor.
6.3 Damit sind sämtliche Kriterien der in Art. 3 AsylG enthaltenen Definition als erfüllt
zu betrachten. Somit kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer ent-
gegen der Beurteilung durch das Bundesamt die Voraussetzungen für die Zuer-
kennung der Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Dementsprechend ist ihm mangels An-
zeichen für das Vorliegen eines Ausschlussgrundes (Art. 53 AsylG) in der Schweiz
Asyl zu gewähren (vgl. Art. 49 AsylG).
6.4 Zu erörtern bleibt, ob gleichzeitig auch die Beschwerdeführerin mit ihren eigenen
Asylvorbringen die Bedingungen der Flüchtlingseigenschaft zu erfüllen vermag
(vgl. Art. 5 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
(AsylV 1, SR 142.311). Nach ihren Angaben in den Befragungen war die Be-
schwerdeführerin niemals das Ziel physischer Gewalt oder einer Gefangennahme
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durch die heimatlichen Behörden (vgl. A1/9, S. 5; A18/11, S. 4 f.). Die Einwir-
kungen vonseiten der Polizei, denen sie sich anlässlich der diversen Hausdurch-
suchungen in (...) und (...) zu erwehren hatte, bestanden nach ihrer Darstellung
schwergewichtig aus sexuell gefärbten Beschimpfungen und anderweitigen
Demütigungen (vgl. A13/18, S. 10). Ohne die psychologische Tragweite dieser
Beschimpfungen und Demütigungen zu verharmlosen, sind darin gleichwohl keine
Massnahmen zu erblicken, die bei der Beschwerdeführerin einen unerträglichen
psychischen Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG erzeugt haben (vgl. EMARK
2005 Nr. 21 E. 10.3.1. S. 200 f.). Ihre eigenen Aussagen erwecken nicht den Ein-
druck, dass sie selbst deswegen einen weiteren Verbleib im Heimatstaat als unzu-
mutbar empfunden hätte. So führte sie an, dass sie nach der Übersiedlung nach
(...) im Juli 2002 ihre Eltern nicht habe verlassen wollen und erst zu diesem Schritt
bereit gewesen sei, nachdem sie gehört habe, dass ihr Mann während seiner Haft
gefoltert worden sei (vgl. A18/11, S. 6). Auf die Frage, warum sie sich erst im
Dezember 2002 nach Istanbul begeben habe, erwiderte sie, ihr Mann habe mehr
Schwierigkeiten gehabt als sie, weil er die Frauen besucht habe (vgl. A13/18,
S. 9). Demzufolge ist hinlänglich auszuschliessen, dass sie selbst aufgrund von
Massnahmen gegen ihre Person im Moment der Ausreise unter einem unerträg-
lichen psychischen Druck gestanden hat. Andererseits liegen auch keine hinrei-
chenden Anhaltspunkte dafür vor, dass sie im heutigen Zeitpunkt bei einer Rück-
kehr in die Türkei mit derartigen, einen unerträglichen psychischen Druck im Sinne
von Art. 3 Abs. 2 AsylG bewirkenden Massnahmen oder gar mit einer Gefährdung
des Lebens, der körperlichen Integrität oder der Freiheit rechnen müsste. Für das
Fehlen eines aktuellen Verfolgungsrisikos spricht namentlich der Umstand, dass
die türkischen Behörden nicht auf die Beschwerdeführerin gegriffen haben, nach-
dem der Beschwerdeführer das Haus der Mutter in (...) verlassen und sich für dei
Dauer von eineinhalb Monaten bei der Tante seiner Ehefrau in Sicherheit gebracht
hatte (vgl. A14/33, S. 22 f.).
Die Beschwerdeführerin vermag demnach mit ihren eigenen Asylvorbringen die
Kriterien der Flüchtlingseigenschaft nach der Definition von Art. 3 AsylG nicht zu
erfüllen. Mangels dagegen sprechender Umstände ist ihr - als Ehegattin des Be-
schwerdeführers - sowie den beiden minderjährigen Kindern auf der Grundlage
von Art. 51 Abs. 1 AsylG die Flüchtlingseigenschaft zuerkennen und das Asyl zu
gewähren.
7. In Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung betreffend Asyl
und Wegweisung aufzuheben. Die Vorinstanz ist anzuweisen, die Beschwerdefüh-
rer als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1
und 2 VwVG). Ohnehin wären die Beschwerdeführer von der Pflicht zur Bezahlung
von Verfahrenskosten befreit gewesen, nachdem ihnen mit Zwischenverfügung
vom 10. März 2005 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG
gewährt worden ist (vgl. Bst. D hiervor) und keine Hinweise auf eine Veränderung
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ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse vorliegen.
8.2 Den Beschwerdeführern ist - als vollständig obsiegender Partei - für die ihnen im
Beschwerdeverfahren erwachsenen notwendigen Kosten eine Parteientschädi-
gung zuzusprechen (vgl. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Regle-
ments über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertreterin der Be-
schwerdeführer hat eine vom 17. Mai 2007 datierende Kostennote eingereicht. Sie
beziffert darin den Zeitaufwand mit 21 Stunden und 50 Minuten, was dem Bundes-
verwaltungsgericht angesichts des Umfangs und der Komplexität der Sache ange-
messen erscheint. Auch die von ihr ausgewiesenen Auslagen (Telefon, Büroma-
terial und Porti) in der Höhe von insgesamt Fr. 35.-- können als verhältnismässig
bezeichnet werden. Neben den Kosten der Vertretung machen die Beschwerde-
führer keine weiteren notwendigen Auslagen geltend (Art. 8 VGKE). Die ihnen ge-
schuldete Parteientschädigung ist alsdann in Berücksichtigung der eingereichten
Kostennote (Art. 9 Abs. 1 Bst. a und b VGKE), des für nichtanwaltliche berufs-
mässige Vertreter und Vertreterinnen geltenden Stundenansatzes (Art. 10 Abs. 2
VGKE) und des Mehrwertssteuersatzes von 7.6 % (Art. 9 Abs 1 Bst. c und Art. 10
Abs. 2 zweiter Satz VGKE) auf Fr. 2'384.-- festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
21
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die angefochtene Verfügung vom 25. Januar 2005 wird aufgehoben und das BFM
wird angewiesen, den Beschwerdeführern Asyl zu gewähren.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von
Fr. 2'384.-- auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer, 2 Expl. (eingeschrieben; Beilage:
Angefochtene Verfügung im Original)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten
(Ref.-Nr. N [...])
- das (...) des Kantons (...) ad (...)
Der Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Martin Maeder
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