B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4220/2012
U r t e i l v o m 1 0 . S e p t e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______, geboren (…),
B._______, geboren (…),
Mongolei,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 12. Juli 2012 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden, ein Ehepaar aus X._______, Mongolei, reis-
ten am 20. November 2011 in die Schweiz ein und suchten am selben
Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl
nach. Sie wurden am 8. Dezember 2011 zu ihrer Person sowie summa-
risch zu den Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Eine ein-
gehende Anhörung fand am 11. Juli 2012 statt.
B.
In den Anhörungen machten die Beschwerdeführenden geltend, dass der
Beschwerdeführer A._______ Berufsoffizier gewesen sei. In seiner Ka-
serne habe sich (…) ein Soldat das Leben genommen. In der Folge sei
gegen den Beschwerdeführer eine Strafuntersuchung eröffnet worden,
welche allerdings mit einem Freispruch geendet habe. Die Familienange-
hörigen des Verstorbenen hätten diesen Freispruch jedoch nicht hinneh-
men wollen und seien gegen die Beschwerdeführenden vorgegangen.
Sie hätten den Beschwerdeführer tätlich angegriffen und die Beschwerde-
führerin B._______ zweimal vergewaltigt sowie ihren Arbeitsplatz verwüs-
tet.
C.
Mit Verfügung vom 12. Juli 2012 (Eröffnung am 13. Juli 2012) lehnte das
BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführenden ab und ordnete die Weg-
weisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an.
D.
Diese Verfügung fochten die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom
13. August 2012 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie
beantragten die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die An-
ordnung einer vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht wurde um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65
Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968
(VwVG, SR 172.021) und um eine Frist zur Beschwerdeergänzung er-
sucht.
E.
Mit Instruktionsverfügung vom 20. August 2012 stellte das Bundesverwal-
tungsgericht die aufschiebende Wirkung der Beschwerde fest. Der Antrag
auf Gewährung einer Nachfrist zur Beschwerdeergänzung sowie das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurden abge-
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wiesen. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführenden zur Leistung eines
Kostenvorschusses aufgefordert.
F.
Mit Schreiben vom 23. August 2012 beantragten die Beschwerdeführen-
den, den Kostenvorschuss in Raten zu leisten.
Dieses Gesuch um Ratenzahlung wurde mit Verfügung vom 29. August
2012 abgelehnt.
G.
Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht am 30. August 2012 geleistet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne
von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
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rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden
(Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vor-
liegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
In der Beschwerde wurde als Rechtsbegehren die Anordnung einer vor-
läufigen Aufnahme beantragt. Die Beschwerde stellt mithin eine Teilan-
fechtung dar, die sich auf den Wegweisungs(vollzugs)punkt beschränkt,
den Asylpunkt aber unberührt lässt.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
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16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Be-
weis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Aus-
länderrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
6.3 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen, was auf die Be-
schwerdeführenden nicht zutrifft. Eine Rückkehr der Beschwerdeführen-
den in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
6.4 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigen-
der Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Gemäss der Praxis des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener
des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine
konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass
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ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behand-
lung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien,
Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127,
mit weiteren Hinweisen).
6.5 Die Beschwerdeführenden machen betreffend die Gefahr einer
EMRK-widrigen Misshandlung im Wesentlichen folgenden Sachverhalt
geltend: Der Beschwerdeführer sei Berufsmilitär im Rang eines Majors
gewesen und habe in einer Kaserne in X._______ gearbeitet. Dort habe
sich (…) ein Soldat erschossen. Der Beschwerdeführer habe sich in der
Nähe aufgehalten und sei – nachdem er den Schuss gehört habe – in die
Kaserne gerannt, habe sich über den Toten gebeugt und diesem ohne zu
überlegen die Pistole abgenommen. In der Folge sei der Vorfall straf-
rechtlich untersucht worden. Da seine Fingerabdrücke auf der Pistole, je-
doch nicht auf dem Abzug gewesen seien, sei er (…) freigesprochen
worden. Ein schriftliches Urteil habe er nicht bekommen.
Die Familienangehörigen des verstorbenen Soldaten hätten diesen Frei-
spruch jedoch nicht hinnehmen wollen und seien davon überzeugt, dass
der Beschwerdeführer der Mörder des Soldaten sei. Sie hätten den Be-
schwerdeführer angegriffen. Dabei hätten sie einen Hund auf ihn gehetzt,
der ihn gebissen habe. Er sei auch mit einer Metallstange geschlagen
worden, wobei seine Kunstzähne beschädigt worden seien. Aus Angst
habe er sich nicht an die Polizei gewendet, da ihm die Angreifer im Falle
einer Anzeige mit dem Tod gedroht hätten.
Die Angehörigen des Verstorbenen seien aber auch gegen die Beschwer-
deführerin vorgegangen. Sie hätten sie (…) sowie (…) zu dritt vergewal-
tigt. Zudem hätten sie an ihrem Arbeitsort grossen Sachschaden ange-
richtet, so dass sie ihre Arbeit verloren habe. Auch die Beschwerdeführe-
rin habe aus Angst keine Anzeige erstattet.
6.6 Das BFM wendet demgegenüber ein, dass die Übergriffe durch die
Familienangehörigen des Verstorbenen in der Mongolei strafrechtlich re-
levantes Verhalten darstellen würden. Solche Vorfälle werden auch in der
Mongolei strafrechtlich verfolgt. Die Mongolei gelte als verfolgungssicher
und die Behörden seien demnach in der Lage, ihre Bürger genügend vor
Übergriffen Privater zu schützen. Es könne von den Beschwerdeführen-
den erwartet werden, diesen Schutz im Heimatstaat in Anspruch zu neh-
men.
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6.7 In der Beschwerdeschrift wird diesen Erwägungen entgegengehalten,
dass die Familie des Verstorbenen sehr einflussreich und wohlhabend
sei. Aufgrund der hohen Korruption in der Mongolei würden die Behörden
die Beschwerdeführenden daher nicht vor weiteren Übergriffen seitens
dieser Familie schützen.
6.8 Das BFM erachtete den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zuläs-
sig. Die Beschwerdeführenden machen als Grund für die Unzulässigkeit
des Vollzugs der Wegweisung eine Misshandlungsgefahr durch Private
geltend, vor welcher sie die staatlichen Behörden nicht schützen würden.
Dieses Vorbringen erscheint unbegründet. Wie bereits das BFM ausführ-
te, verfügt die Mongolei grundsätzlich über eine funktionierende Behör-
denstruktur. So wurde die Unschuld des Beschwerdeführers in einem jus-
tizförmigen Verfahren festgestellt, was die Funktionsfähigkeit der mongoli-
schen Behörden bestätigt. Der Einwand, dass die Familie des verstorbe-
nen Soldaten mit finanziellen Mitteln und ihrem hohen Ansehen auf die
(korrupten) Behörden Einfluss nehmen würden und somit die Schutzwil-
ligkeit des Staates zu verneinen sei, überzeugt nicht. So ist insbesondere
nicht nachvollziehbar, wieso diese Familie – wäre sie wirklich imstande,
auf die behördliche Tätigkeit entscheidenden Einfluss zu nehmen – nicht
bereits den Freispruch des Beschwerdeführers verhindert hätte. Überdies
handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen Major der Streitkräfte,
so dass er wohl selbst über eine angesehene und einflussreiche soziale
Position verfügt. Es ist somit anzunehmen, dass der Staat willens ist, ei-
nen Major der eigenen Streitkräfte vor strafrechtlich relevanten Behelli-
gungen von privater Seite zu schützen. Schliesslich wurde die mangelhaf-
te Schutzwilligkeit der Behörden aufgrund des enormen Einflusses der
Familie des verstorbenen Soldaten in den Anhörungen von beiden Be-
schwerdeführenden nicht erwähnt und erweckt somit den Eindruck einer
nachgeschobenen Begründung.
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Beschwerdefüh-
renden nicht glaubhaft darlegen konnten, dass sie für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wären.
Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzu-
lässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung
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Seite 8
sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen
zulässig.
6.9 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr-
dung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vor-
läufige Aufnahme zu gewähren.
6.10 Im vorliegenden Fall sprechen weder allgemeine noch individuelle
Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Die allgemei-
ne Situation im Heimatstaat lässt den Vollzug nicht als unzumutbar er-
scheinen. Zudem verfügen beide Beschwerdeführenden über Verwandte
in X._______ und über eine gute Schulbildung (Hochschulabschluss re-
spektive Volksschulabschluss) sowie über fundierte Berufserfahrung, so
dass auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit sprechen.
Mithin ist der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu betrachten.
6.11 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendi-
gen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu
auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Weg-
weisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.12 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdefüh-
renden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.– fest-
zusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
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Seite 9
SR 173.320.2]) und mit dem am 30. August 2012 in gleicher Höhe geleis-
teten Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor-
schuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger
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