B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4220/2013
U r t e i l v o m 3 1 . M ä r z 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Markus König, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
Parteien
A._______, geboren (…),
und ihre Kinder
B._______, geboren (…),
C._______, geboren (…),
Iran,
vertreten durch Dr. Reza Shahrdar,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 24. Juni 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin – eine Staatsangehörige des Iran – ersuchte am
15. Januar 2012 für sich und ihre zwei Kinder um die Gewährung von
Asyl in der Schweiz. Gemäss Aktenlage reichten am gleichen Tag auch
ihre Mutter und ihr jüngster Bruder Asylgesuche ein; die sie betreffenden
Asylverfahren sind nach wie vor beim BFM hängig.
B.
Am 27. Februar 2012 wurde die Beschwerdeführerin zu ihrer Person, zu
ihrem Reiseweg und summarisch zu ihren Gesuchsgründen befragt. Die
einlässliche Anhörung fand am 11. Juni 2013 statt. Dabei führte die Be-
schwerdeführerin zu ihrem persönlichen Hintergrund aus, sie stamme aus
X._______, wo weiterhin sowohl ihr Ehemann als auch ihr Vater wohnhaft
seien. Ihre Mutter und ihr jüngster Bruder befänden sich mit ihr in der
Schweiz, wogegen ihr jüngerer Bruder in England lebe. Dieser verfüge
dort über einen Aufenthaltsstatus und Ende September 2011 habe er sie
in der Heimat besucht. Sie habe … studiert und sei ausgebildete …
[Fachkraft], auf ihrem Beruf habe sie aber nie gearbeitet, sondern sie sei
nach ihrer Heirat und bis zu ihrer Ausreise aus dem Iran stets als Haus-
frau und Mutter tätig gewesen. Zu den Gründen für ihr Asylgesuch mach-
te sie im Wesentlichen geltend, ihr Ehemann habe Probleme mit der ira-
nischen Regierung und vor diesem Hintergrund hätten sie sich nament-
lich um die Sicherheit ihres älteren Kindes gesorgt, weshalb sie auf Ver-
langen ihres Ehemannes mit ihren Kindern aus dem Iran geflüchtet sei. In
diesem Zusammenhang führte sie das Folgende aus: Ihr Ehemann –
welcher bis letzten Herbst als Geschäftsmann im Handel zwischen
Y._______, Z._______ und Teheran unterwegs gewesen sei – besitze
nahe ihrer Wohnung im alten Judenviertel von X._______, wo heute ne-
ben Muslimen noch immer viele respektive überwiegend iranische Juden
lebten, ein Geschäft für alle Arten von … [Waren]. Eines Abends ungefähr
in der dritten Augustwoche 2011, an das genaue Datum könne sie sich
nicht mehr erinnern, sei er von seiner Arbeit nicht mehr nach Hause zu-
rückgekehrt, worauf sie trotz intensiver Nachfrage sowohl bei den ande-
ren Geschäftsinhabern als auch bei den Behörden für zwei bis drei Wo-
chen ohne jede Nachricht von ihm geblieben sei. Während dieser Zeit,
vielleicht im Verlauf der ersten Woche, seien an ihrem Wohnort drei Män-
ner mit einem Durchsuchungsbefehl erschienen, welche in der Folge ihre
ganze Wohnung auf den Kopf gestellt hätten. Sie wisse nicht, um was für
Männer es sich dabei gehandelt habe respektive von welcher Behörde
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sie gekommen seien. Die Männer hätten jedoch alle ihre privaten elektro-
nischen Geräte und Computer mitgenommen, sogar den Laptop ihres äl-
teren Kindes. Auch ihr persönlicher Aktenkoffer sei mitgenommen wor-
den, worin sich beispielsweise ihre Studienzeugnisse befunden hätten.
Dabei seien die Männer zufällig auch auf zwei im Iran verbotene Bücher
gestossen, einerseits Satanische Verse von Salman Rushdie und ande-
rerseits Sonaje Zafaranije von Alireza Nourizadeh, welche sie während
der Zeit ihres Studiums von einer Freundin als Geschenk erhalten jedoch
nie gelesen habe. Auch diese Bücher hätten die Männer mitgenommen.
Erst einige Tage nach der Hausdurchsuchung habe sie endlich einen ers-
ten Anruf ihres Ehemannes erhalten, und ein paar Tage später dann auch
noch einen zweiten, bis er schliesslich wiederum einige Tage später nach
Hause zurückgekehrt sei, respektive er sei erst nach einer Haftzeit von
ungefähr zweieinhalb bis drei Monaten zurückgekehrt, wobei er sie auch
nur einmal angerufen habe. Am Telefon habe er damals gesagt, sie solle
nicht nach ihm suchen und sich um ihn auch keine Sorgen machen res-
pektive es gehe ihm gut. Bei seiner Rückkehr sei jedoch sein ganzer Kör-
per von schweren Misshandlungen gezeichnet gewesen. Ihr Mann habe
ihr von den erlittenen Misshandlungen berichtet (vgl. dazu im Einzelnen
die Akten) und von ihm habe sie erfahren, dass er wegen eines irani-
schen Juden festgenommen worden sei, welcher in seinem Geschäft eine
Tasche mit möglichst vielen Fächern und vor allem auch mit Geheimfä-
chern habe kaufen wollen. Bei diesem Juden habe es sich in Tat und
Wahrheit um einen Spion gehandelt, um den Direktor einer grossen Spio-
nagebande, welcher geheime Dokumente aus dem Iran nach Israel ge-
schmuggelt habe. Dieser Jude sei nach dem Besuch des Geschäftes ih-
res Ehemannes vom iranischen Geheimdienst verhaftet worden, worauf
er unter Folter ihren Mann als den Verkäufer seiner Tasche genannt re-
spektive ihn vielmehr als Leiter des Spionagerings bezeichnet habe. Aus
diesem Grund sei ihr Ehemann unter Verdacht geraten, was zu seiner
Verhaftung und der Folter geführt habe. Da ihr Ehemann auch unter Fol-
ter alle Vorwürfe bestritten habe und ihm nichts habe nachgewiesen wer-
den können, sei er schliesslich ohne Kaution und ohne Auflagen wieder
freigelassen worden. Ihre Familie sei jedoch von da an ständig und zu-
dem im Verlauf der Wochen immer stärker überwacht worden, und zwar
gerade auch ihr älteres Kind auf seinem Schulweg. Darüber hinaus sei ihr
Kind in der Schule sowohl von den Lehrkräften als auch von den Mitschü-
lern schikaniert worden, da alle von seinem Vater gewusst hätten. In die-
sem Zusammenhang vermute sie, dass dahinter die Verbindungen zwi-
schen dem Geheimdienst und den Bildungsbehörden gestanden hätten.
Ihr Leben habe von da an nur noch aus Angst bestanden, da ihr Kind je-
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derzeit hätte entführt werden können, um ihren Ehemann ein Geständnis
abzupressen. Aufgrund der massiven Observierung habe sich ihr Mann
vor geschäftlichen Auslandsreisen beispielsweise nach X._______ ge-
fürchtet, und aus Furcht habe er auch sein Geschäft nicht mehr geöffnet,
respektive er habe den Iran gar nicht mehr auf dem Luftweg verlassen
können, da sein Pass anlässlich seiner Verhaftung konfisziert worden sei.
Vor dem Hintergrund der ständigen Bedrohung habe er schliesslich be-
schlossen, dass sie und die Kinder zu ihrer Sicherheit aus dem Iran aus-
reisen sollten. Durch einen Freund habe er ihre Reisepässe erneuern
lassen, welche glücklicherweise anlässlich der Razzia in ihrer Wohnung
nicht gefunden worden seien. Etwa drei Wochen später seien sie mit Hilfe
eines Schleppers über den Flughafen von Teheran aus dem Iran ausge-
reist, worauf sie über … [einen Drittstaat] die Schweiz erreicht hätten. Sie
seien … [im] Januar 2012 über den Flughafen Zürich-Kloten eingereist.
Ihr Mann sei im Iran geblieben, da er verfolgt sei, weshalb er sich davor
gefürchtet habe, unterwegs festgenommen zu werden. Zudem habe er
sein Geschäft nicht zurücklassen wollen. Das Geschäft habe er aber nicht
wieder geöffnet, sondern seit ihrer Ausreise lebe er bei seiner Mutter. In
der Zwischenzeit habe sie über telefonische Kontakte von ihm erfahren,
dass er nochmals für vier Monate in Haft gekommen und nur gegen Hin-
terlegung einer Besitzesurkunde wieder freigelassen worden sei. Ihm sei
neu vorgeworfen worden, ihre Flucht ermöglicht zu haben. Wegen der bei
ihnen zufällig gefundenen Bücher laufe gegen ihn auch noch ein Verfah-
ren wegen Verbreitung verbotener Büchern, worauf die Todesstrafe stehe.
Da eines der Bücher eine auf sie lautende Widmung ihrer Freundin ge-
tragen habe, laufe nun auch gegen sie ein solches Verfahren. In dieser
Hinsicht legte die Beschwerdeführerin im Rahmen der Anhörung als Be-
weismittel die Kopie einer angeblich Vorladung der Revolutionsstaatsan-
waltschaft vom 29. Februar 2012 vor. Diesbezüglich führte sie an, die
Vorladung sei ein oder zwei Monate nach ihrer Einreise in die Schweiz
bei ihr zuhause eingetroffen und aufgrund ihrer Abwesenheit von ihrer
Nachbarin entgegengenommen worden. Im Weiteren legte sie Kopien der
Geschäftszulassung ihres Ehemannes und ihres Universitätsabschlusses
vor.
Anlässlich der Gesuchseinreichung hatte die Beschwerdeführerin ledig-
lich eine Kopie ihrer nationalen Identitätskarte vorgelegt und zum Verbleib
ihrer Papiere ausgeführt, ihr Pass, welcher ungefähr drei Monate vor ihrer
Ausreise ausgestellt worden sei, sei von ihrem Schlepper einbehalten
worden. Gemäss Aktenlage liess die Beschwerdeführerin kurz nach der
summarischen Befragung – am 1. März 2012 durch ihren Ehemann per-
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sönlich – im Original sowohl ihre Identitätspapiere (nationale Identitäts-
karte und Shenasnameh) als auch die Papiere ihrer Kinder (je eine She-
nasnameh) per internationalen Kurierdienst (…) von ihrem Heimatort im
Iran direkt an das BFM zustellen.
C.
Mit Verfügung vom 24. Juni 2013 – eröffnet am folgenden Tag – lehnte
das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ordnete de-
ren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.
Dabei erkannte das Bundesamt in seinem Entscheid die Vorbringen der
Beschwerdeführerin als insgesamt unglaubhaft, wobei es namentlich ihre
Ausführungen über das angebliche Vorgehen der iranischen Behörden
gegen ihren Mann und ihre Familie als in wesentlichen Punkten unlogisch
und zudem ihre Sachverhaltsschilderungen als mit vielen Widersprüchen
behaftet erklärte. Der von der Beschwerdeführerin vorgelegten angebli-
chen Vorladung sprach das Bundesamt jegliche Beweiskraft ab, da ent-
sprechende Dokumente in Iran gegen Bezahlung leicht erhältlich ge-
macht werden könnten und zudem im vorgelegten Formular die ausstel-
lende Behörde "Allgemeines Gericht" handschriftlich mit "Revolutions-
staatsanwaltschaft" überschrieben worden sei. Den Wegweisungsvollzug
erklärte das Bundesamt sodann als zulässig, zumutbar und möglich.
D.
Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdeführenden – handelnd
durch ihren Rechtsvertreter – am 24. Juli 2013 Beschwerde, wobei sie in
ihrer Eingabe die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Ge-
währung von Asyl beantragten. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, die
Ausrichtung einer Parteientschädigung sowie um Befreiung von der Kos-
tenvorschusspflicht und um Erlass der Verfahrenskosten.
Im Rahmen ihrer Beschwerdebegründung hielt die Beschwerdeführerin
einleitend an ihren Gesuchsvorbringen fest, welche weder widersprüch-
lich noch unlogisch seien. So sei der Widerspruch betreffend die Anzahl
der von ihrem Ehemann aus seiner Haft erhaltenen Anrufe nur durch Un-
terbrechungen während der summarischen Befragung entstanden, und
soweit ihr vom Bundesamt ein angeblich unlogischen Handeln der irani-
schen Behörden vorgehalten werde, könne sich das BFM auch bloss auf
eine "allgemeine Lebenserfahrung" berufen, welche weder mit der Reali-
tät im Iran noch mit jener in der Schweiz etwas gemein habe. Richtig sei,
dass ihre Schilderungen über ihre Verfolgungssituation nicht Fakten, son-
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dern ihre diesbezüglichen subjektiven Empfindungen und Mutmassungen
wiedergegeben habe. Ihre Erlebnisse würden dadurch aber nicht un-
glaubhaft. Tatsache bleibe immerhin die Verhaftung ihres Ehemannes,
wobei abgewartet werden dürfe, ob die Verfolgung nun eine derartige
dauerhafte Intensität habe oder sich die Angelegenheit in der Heimat lö-
sen lasse. Ihr Ehemann sei jedenfalls noch immer im Iran und versuche
sein Vermögen zu retten. Zudem könne auch nur gemutmasst werden, ob
er ihr über die Geschehnisse immer die Wahrheit gesagt habe. Ihr eigent-
liches Problem sei denn auch die Vorladung wegen der bei ihr anlässlich
der Hausdurchsuchung per Zufall gefundenen verbotenen Bücher. In die-
sem Zusammenhang sei zu berücksichtigen, dass die iranischen Behör-
den wegen des Embargos auch an Papier sparen müssten, weshalb der
Handeintrag auf der Vorladung das Dokument nicht zur Fälschung ma-
che. Das Dokument könne zudem in Teheran oder X._______ überprüft
werden. Schliesslich leide sie an psychischen Problemen, mithin an ei-
nem starken Angst- und Verfolgungszustand, weshalb ihre Aussagen bis
zu einem gewissen Grad zu relativieren seien, zumal wegen des Besitzes
der Satanischen Verse wohl niemand zum Tode verurteilt werde. Es sei
aber verständlich, dass sie als Iranerin vom Schlimmsten ausgehe.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 6. August 2013 wurde der Beschwerdeführe-
rin mitgeteilt, sie und ihre Kinder könnten den Ausgang des Verfahrens in
der Schweiz abwarten. Für den Entscheid über das Gesuch um Erlass
der Verfahrenskosten wurde auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen,
verbunden mit der Aufforderung, innert Frist eine Fürsorgebestätigung
nachzureichen. Auf das Erheben eines Kostenvorschusses wurde gleich-
zeitig verzichtet. Sodann wurde das BFM unter Zustellung der Akten zum
Schriftenwechsel eingeladen.
F.
Mit Eingabe vom 11. August 2013 liess die Beschwerdeführerin durch ih-
ren Rechtsvertreter als Telefaxkopien verschiedene fremdsprachige Do-
kumente aus der Heimat nachreichen. In diesem Zusammenhang führte
sie an, damit werde belegt, dass das Grundbuchamt von X._______ …
[im Sommer 2012] von der zweiten Kammer des Revolutionsgerichtes
X._______ angewiesen worden sei, die Eigentumsurkunde über das
Grundstück von D._______ wegen … [eines hohen] Betrages … zu be-
schlagnahmen. Dabei handle es sich um eine Tatsache, welche sich
durch die schweizerischen Vertretung in Teheran sehr leicht überprüfen
lasse, weshalb um Abklärungen vor Ort ersucht werde.
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Zufolge noch laufender Vernehmlassungsfrist wurde diese Eingabe nach
deren Eingang vom Bundesverwaltungsgericht ans BFM weitergeleitet.
G.
In seiner Vernehmlassung vom 13. August 2013 hielt das BFM unter Ver-
weis auf seine bisherigen Erwägungen an der angefochtenen Verfügung
fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Diese (erste) Ver-
nehmlassung wurde der Beschwerdeführerin am 14. August 2013 zur
Kenntnisnahme zugestellt.
Nachdem das BFM von der Eingabe vom 11. August 2013 respektive der
damit vorgelegten Beweismittel Kenntnis erhalten hatte, hielt es im Rah-
men seiner ergänzenden Vernehmlassung vom 20. August 2013 an der
angefochtenen Verfügung weiterhin fest und beantragte die Abweisung
der Beschwerde. Dabei äusserte sich das Bundesamt zu den nachge-
reichten Beweismitteln, deren Beweiswert es als gering taxierte, unter
Verweis auf die leichte Erhältlichkeit gefälschter Dokumente im Iran und
die mindere Qualität der Kopien. So könne es sich beim Auszug aus der
Eigentumsurkunde durchaus um ein echtes Dokument handeln, auf wel-
chem eine Arrestierung angefügt worden sei. Auf der anderen Seite über-
rasche es, dass diese seit 2012 erhältlichen Dokumente erst jetzt nach-
gereicht worden seien. Schliesslich würden auch mit den nachgereichten
Beweismitteln die unzähligen Widersprüche und Ungereimtheiten in den
Aussagen der Beschwerdeführerin nicht entkräftet.
H.
Mit Eingabe vom 22. August 2013 liess die Beschwerdeführerin durch ih-
ren Rechtsvertreter einerseits eine Fürsorgebestätigung und andererseits
nochmals ein Beweismittel aus der Heimat nachreichen, wiederum in der
Form einer Telefaxkopie. Diesbezüglich führte sie aus, es handle sich da-
bei um eine richterliche Verfügung betreffend Annahme der Kaution mit
Beschreibung des Objekts. Gleichzeitig merkte sie an, auch dabei handle
es sich um ein vor Ort leicht überprüfbares Dokument.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 28. August 2013 wurde der Beschwerdefüh-
rerin die ergänzende Vernehmlassung des BFM vom 20. August 2013
zugestellt, worauf sie am 12. September 2013 eine diesbezügliche Stel-
lungnahme (Replik) zu den Akten reichte. In dieser Eingabe machte sie
im Wesentlichen geltend, im Iran seien weder alle Dokumente gefälscht
noch alle Beamten korrupt, noch die Gerichte per se käuflich. Vorliegend
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beständen effektiv klare Anhaltspunkte für Abklärungen des Sachverhalts
vor Ort, weshalb um eine Überprüfung der Echtheit der nachgereichten
Beweismittel im Iran ersucht werde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die
Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des BFM; dabei ent-
scheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was
vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens
des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(vgl. dazu Art. 105 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 und 33
Verwaltungsgerichtsgesetz [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1
Bundesgerichtsgesetz [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz
(VwVG, SR 172.021), soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes
bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG).
1.3 Die Beschwerdeführenden sind legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und
ihre Beschwerdeeingabe erfolgte frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist.
1.4 Im Rahmen des Instruktionsverfahrens wurde wiederholt die Durch-
führung von Abklärungen über die schweizerische Vertretung in Teheran
beantragt. Vor dem Hintergrund der nachfolgenden Erwägungen ist je-
doch – im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung (Art. 32 Abs. 1
VwVG) – nichts ersichtlich, was zusätzlicher Abklärungen vor Ort bedür-
fen würde. Da der entscheidrelevante Sachverhalt bereits aufgrund der
vorliegenden Aktenlage als hinreichend erstellt zu erkennen ist, fallen
weitere Abklärungen oder eine Rückweisung der vorliegenden Sache an
die Vorinstanz ausser Betracht, womit das Bundesverwaltungsgericht ei-
nen Entscheid in der Sache zu treffen hat (Art. 61 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
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politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.
3.1 In der angefochtenen Verfügung hält das BFM dafür, die Vorbringen
der Beschwerdeführerin seien unglaubhaft, da diese in wesentlichen
Punkten der allgemeinen Erfahrung und Logik des Handelns widerspre-
chen würden. Dem entgegnet die Beschwerdeführerin im Wesentlichen,
es bestehe gar keine allgemeine Lebenserfahrung, wie sich die irani-
schen (Verfolgungs-)Behörden im Einzelfall verhalten würden, weshalb
die Argumentation des Bundesamtes von vornherein nicht überzeugen
könne. Dieser Ansatz ist kaum geeignet, die grundsätzlich schlüssigen
Feststellungen des BFM betreffend das Vorliegen erheblicher logischer
Brüche und Ungereimtheiten im Sachverhaltsvortrag der Beschwerdefüh-
rerin zu entkräften. Vor dem Hintergrund der nachfolgenden Erwägungen
erweisen sich die verschiedenen Feststellungen des Bundesamtes zur
Mangelhaftigkeit der Gesuchsvorbringen als insgesamt zutreffend.
3.2 Das BFM hält in der angefochtenen Verfügung ausdrücklich fest, die
Vorbringen der Beschwerdeführerin seien widersprüchlich, da sie im Ver-
lauf des Verfahrens respektive anlässlich der summarischen Befragung
und der einlässlichen Anhörung zu wesentlichen Punkten unterschiedli-
che Angaben gemacht habe. Dabei verweist das Bundesamt zum einen
auf ihre unterschiedlichen Angaben zu den angeblich vom Ehemann wäh-
rend dessen Haftzeit erhaltenen Anrufen (ein oder doch vielmehr zwei An-
rufe) sowie auf Unterschiede in ihren Angaben über die angeblich ihrem
Mann nachstellende Behörde (Polizei oder vielmehr Geheimdienst). Die
Beschwerdeführerin versucht die diesbezüglichen Feststellungen des
Bundesamtes einerseits mit einer angeblich für sie ungünstigen Befra-
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gungsführung zu entkräften. Andererseits relativiert sie in klar erkennba-
rer Weise vom Bundesamt noch unerwähnte, aufgrund der Aktenlage je-
doch insgesamt offenkundige Widersprüche in ihrem Sachverhaltsvortrag.
Die insgesamt massiven Ungereimtheiten versucht sie mit der Berufung
auf eine angeblich subjektive Richtigkeit ihrer Darlegungen zu relativie-
ren, und in dieses Argumentationsmuster fügt sich auch, dass sie die an-
geblich von ihrem Ehemann erhaltenen Angaben als unter Umständen
gar unzutreffend und ihre eigenen Angaben als unter Umständen leicht
überzeichnet erklärt, was ihr aber nicht entgegenzuhalten sei. Dieser An-
satz ist nicht geeignet, die – wie nachfolgend aufgezeigt – eklatanten
Mängel in ihrem Sachverhaltsvortrag aufzuwiegen.
3.3 Die Beschwerdeführerin führt die geltend gemachte Verfolgungssitua-
tion im Iran auf eine Ereigniskette zurück, welche ihren Anfang angeblich
im Lederwarengeschäft ihres Mannes genommen hat. Dort soll – zu ei-
nem nicht näher bezeichneten Zeitpunkt – ein iranischer Jude nach einer
Tasche mit Geheimfächern verlangt haben, wobei sich später gezeigt ha-
be, dass es sich bei diesem Juden um einen Spion in Dienste Israels ge-
handelt habe. Nachdem der Spion dem iranischen Geheimdienst in die
Hände gefallen sei, habe er unter Folter ihren Mann als Mitglied res-
pektive sogar als den Führer seiner Geheimorganisation bezeichnet,
worauf ihr Ehemann von den iranischen Behörden verhaftet und im An-
schluss schwer gefoltert worden sei, um ein Geständnis von ihm zu er-
langen. Dieses Grundvorbringen besteht bei objektiver Betrachtung im
Wesentlichen aus einer Verknüpfung von plakativen Elementen (jüdischer
Spion im Iran, Transport von Geheimdokumenten in Taschen mit Geheim-
fächern, Verhaftung und Folter nach falschen Anschuldigungen von Sei-
ten eines Juden, schuldlos erlittene Haft und Folter), was von vornherein
Zweifel an der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Ereignisse weckt.
Die grundsätzlichen Zweifel werden in der Folge durch die Detailschilde-
rungen der Beschwerdeführerin nicht zerstreut, sondern vielmehr klar
bestätigt. So ist aufgrund der Protokolle der summarischen Befragung
und der einlässlichen Anhörung festzustellen, dass die Beschwerdeführe-
rin zwar durchaus zu umfangreichen respektive geradezu weitschweifigen
Schilderungen in der Lage war (bspw. in ihren Ausführungen über die an-
gebliche Folterung ihres Ehemannes durch verkleben seiner Harnröhre),
jedoch auch nicht ansatzweise zu nachvollziehbaren Angaben über die
zeitliche Abfolge der behaupteten Ereignisse. So kann die Beschwerde-
führerin ausführlich über die angeblichen Gründe für die Verhaftung ihres
Mannes berichten, jedoch weder den Tag seiner Verhaftung noch den Tag
seiner Freilassung benennen. Überhaupt bleibt die Dauer der angebli-
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chen Haft ihres Ehemannes aufgrund der Akten völlig offen, führte sie
doch anlässlich der summarischen Befragung auf entsprechende Frage
hin aus, die Haft habe zweieinhalb bis drei Monate gedauert, wogegen ih-
re Angaben im Rahmen der einlässlichen Anhörung für eine Haftzeit von
lediglich rund drei Wochen sprechen. In gleicher Weise unsubstanziiert
sind die Schilderungen der Beschwerdeführerin zur behaupteten Haus-
durchsuchung. In dieser Hinsicht ist sie zwar in der Lage, über eine Viel-
zahl von angeblich konfiszierten Gegenständen zu berichten, gleichzeitig
will sie jedoch ausser Stande sein, die Behörde zu benennen, welche die
Hausdurchsuchung mittels entsprechender schriftlicher Vollmacht durch-
geführt hat. Bei einer Gesamtbetrachtung der mannigfachen weiteren
Mängel im Sachverhaltsvortrag – beispielsweise das faktische Fehlen von
Realkennzeichen als Ausdruck einer tatsächlichen persönlichen Betrof-
fenheit – ist im Resultat von insgesamt konstruierten Vorbringen auszu-
gehen.
3.4 Die Feststellung der Unglaubhaftigkeit der Grundvorbringen wird nicht
nur durch den Verbleib des angeblich massiv verfolgten Ehemannes im
Iran bestätigt, sondern auch durch den Umstand, dass dieser offenkundig
problemlos in der Lage war, nur drei Tage nach dem Termin der summari-
schen Befragung der Beschwerdeführerin (am 27. Februar 2012) eigen-
händig die Originalpapiere seiner Ehefrau und Kinder per internationalen
Kurier aus dem Iran in die Schweiz zu senden (am 1. März 2012). Ein
solches Vorgehen lässt ausschliessen, dass er als angeblicher Spion
überwacht worden oder – wie von der Beschwerdeführerin behauptet –
wegen der Ausreise seiner Ehefrau in ein weiteres Verfahren verwickelt
worden wäre. Das Beschwerdevorbringen, er sei im Iran verblieben um
sein Vermögen zu retten, ist vor diesem Hintergrund als blosse Schutz-
behauptung zu erkennen.
3.5 Nachdem den Grundvorbringen die Grundlage entzogen ist, fallen
auch die Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend die Verwicklung
in ein angebliches Strafverfahrens wegen des Besitzes verbotener Bü-
cher in sich zusammen. Dem in diesem Zusammenhang vorgelegten Be-
weismittel – die angebliche Vorladung der Revolutionsstaatsanwaltschaft
vom 29. Februar 2012 – ist im Sinne der vorinstanzlichen Erwägungen
jegliche Beweiskraft abzusprechen. In diesem Zusammenhang fällt
gleichzeitig auf, dass auch dieses Beweismittel just zwei Tage nach der
summarischen Befragung der Beschwerdeführerin ausgestellt worden
sein soll. Aufgrund der Aktenlage ist das Beschwerdevorbringen, die Re-
volutionsstaatsanwaltschaft habe vermutlich aus Papiermangel das For-
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mular einer andere Behörde benutzt, ebenfalls als blosse Schutzbehaup-
tung zu erkennen.
3.6 Die übrigen Gerichtsdokumente aus dem Iran liegen zwar ebenfalls
nur in Kopie vor, aber immerhin weisen sie keine offenkundigen Fäl-
schungsmerkmale auf. Einen Beleg für die geltend gemachte Verfol-
gungssituation aus politischen Gründen stellen sie jedoch nicht dar, da
sich diesen nicht mehr als die Verwicklung des Ehemannes der Be-
schwerdeführerin in eine vermögensrechtliche Streitigkeiten entnehmen
lässt. Um was es sich dabei handelt kann letztlich offen bleiben.
3.7 Entgegen den anders lautenden Beschwerdevorbringen kann die Be-
schwerdeführerin schliesslich auch nichts aus der blossen Berufung auf
angebliche subjektive Verfolgungsgefühle und Ängste ableiten.
3.8 Nach vorstehenden Erwägungen vermag die Beschwerdeführerin
keine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdungslage glaubhaft zu ma-
chen. Bei dieser Sachlage ist die Ablehnung des Asylgesuches durch das
BFM zu bestätigen.
4.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
Nachdem die Beschwerdeführenden weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen verfügen, ist die Anordnung der Wegweisung zu bestätigen (BVGE
2009/50 E.9.2 S. 733).
5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44
AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 Ausländergesetz [AuG, SR 142.20]).
Anzumerken bleibt in diesem Zusammenhang, dass bezüglich der Gel-
tendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis
des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, allfällige Wegweisungshindernisse
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Seite 13
sind zu bewiesen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls
wenigstens glaubhaft zu machen (BVGE 2011/24 E. 10.2).
5.2
5.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein
Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Dieses flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur Personen,
welche die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG respektive
Art. 1A FK erfüllen. Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101),
Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreihei-
ten (EMRK, SR 0.101) darf sodann niemand in einen Staat ausgeschafft
werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder er-
niedrigender Strafe oder Behandlung droht.
5.2.2 Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asyl- respek-
tive flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaub-
haft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flücht-
lingsrechtlichen Rückschiebungsverbots vorliegend nicht zur Anwendung
gelangen. Der Vollzug der Wegweisung in den Iran ist demnach unter
dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder
aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhalts-
punkte dafür, dass sie für den Fall einer Rückführung in den Heimatstaat
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1
FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Pra-
xis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die
Beschwerdeführerin eine konkrete Gefährdung ("real risk") nachweisen
oder glaubhaft machen, dass ihr im Falle einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Zwar stammt die Be-
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schwerdeführerin aus dem Iran, welcher bis heute wegen Menschen-
rechtsverletzungen in der Kritik steht. Alleine von daher ergibt sich jedoch
kein völkerrechtliches Vollzugshindernis. Nachdem die Beschwerdeführe-
rin mit ihren Kindern im Besitz gültiger Reisepapiere über den Flughafen
von Teheran ausgereist ist, besteht kein Anlass zur Annahme, von Seiten
der heimatlichen Sicherheitsbehörden habe jemals ein Interesse an ihrer
Person bestanden oder könnte ein solches im Zeitpunkt ihrer Rückkehr
entstehen, womit im Resultat auch nicht ansatzweise die Gefahr einer
menschenrechtswidrigen Behandlung zu erkennen ist. Nach dem Gesag-
ten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch
der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
5.3
5.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren (BVGE 2009/51 E. 5.5 S. 748; BVGE
2009/41 E. 7.1 S. 576 f.; Botschaft zum Bundesgesetz über die Auslände-
rinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
5.3.2 Im Falle der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder sprechen jedoch
weder die im Iran herrschenden allgemeinen Lebensumstände noch ihre
persönlichen Verhältnisse gegen eine Rückkehr in die Heimat. Die Be-
schwerdeführenden stammen aus der Millionenstadt X._______, wo wei-
terhin ihr Ehemann und Vater wohnhaft ist. Aufgrund der Aktenlage darf
davon ausgegangen werden, dass sie dort auch weiterhin über ein funkti-
onierendes Beziehungsnetz verfügen, womit ihre wirtschaftliche Existenz
im Iran ohne weiteres gewährleistet sein dürfte. Der Wegweisungsvollzug
ist bei dieser Ausgangslage als zumutbar zu erkennen.
5.4 Schliesslich ist auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges
auszugehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), zumal die Beschwerdeführenden über
heimatliche Identitätspapiere verfügen und an der Beschaffung vollzugs-
tauglicher Reisepapiere mitzuwirken haben (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE
2008/34 E. 12 S. 513 f.).
5.5 Der Wegweisungsvollzug in den Iran ist damit als zulässig, zumutbar
und möglich zu erkennen, womit die Anordnung einer vorläufigen Auf-
nahme in der Schweiz ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
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6.
Nach vorstehenden Erwägungen ist festzustellen, dass die angefochtene
Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sach-
verhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten desselben den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem je-
doch aufforderungsgemäss eine Fürsorgebestätigung nachgereicht wurde
und die vorliegende Sache nicht als aussichtslos zu bezeichnen war, ist in
Gutheissung des Gesuches um Erlass der Verfahrenskosten (Art. 65
Abs. 1 VwVG) von einer Kostenauflage abzusehen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Dem Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird entsprochen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
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