B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4220/2017
mel
Ur t e i l vom 11 . S e p t embe r 2 0 1 8
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Daniela Brüschweiler,
Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch Immacolata Iglio Rezzonico, avvocato,
Studio Legale Iglio Rezzonico,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 29. Juni 2017 / N (…).
D-4220/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein eritreischer Staatsangehöriger, verliess sein
Heimatland gemäss seinen Aussagen im sechsten Monat 2014 als Minder-
jähriger und gelangte am 29. September 2016 in die Schweiz, wo er am
gleichen Tag sein Asylgesuch einreichte. Am 18. Oktober 2016 fand die
Befragung zur Person statt und am 14. Juni 2017 hörte ihn das SEM an.
Der Beschwerdeführer legte dar, er sei ethnischer Tigrinya aus B._______
in der Sub-Zoba C._______ der Zoba D._______.
Anlässlich der Befragung sagte er aus, er sei im Alter von sechs Jahren zu
den Grosseltern nach E._______ in der Sub-Zoba F._______ der Zoba
G._______ gegangen, wo er während fünf Jahren die Schule besucht und
als (…) gearbeitet habe. 2012 sei er zu seinen Eltern nach B._______ zu-
rückgekehrt und dort bis zur Ausreise geblieben. Dabei habe er seinem
Vater, der Bauer sei, auf den Feldern geholfen. Er habe keinen Militärdienst
geleistet und sei dazu auch nicht aufgeboten worden. Er habe sein Hei-
matland verlassen wollen, weil er die Schule nicht habe fortsetzen können,
nicht arbeiten und auch seiner Familie nicht habe helfen können. Im Jahr
2010 habe er zwei Ausreiseversuche unternommen und sei beide Male er-
wischt und festgenommen worden. Das erste Mal sei er eineinhalb Stun-
den Fussmarsch ausserhalb von H._______ von sieben Militärangehöri-
gen aufgegriffen, auf den Polizeiposten von B._______ gebracht, ins Ge-
fängnis von I._______ überführt und dort während drei Monaten festgehal-
ten worden. Nachdem ein Nachbar, dessen Namen er vergessen habe, mit
einer Lizenz eine Bürgschaft gegeben habe, sei er ohne Auflagen freige-
lassen worden. Bei der zweiten Festnahme – zwei oder drei Wochen nach
der ersten Freilassung – habe er sich in H._______ befunden, als er von
drei oder vier Militärangehörigen festgenommen und im Gefängnis von
C._______ während eines Monats inhaftiert worden. Nachdem sein Vater
eine ihm unbekannte Summe Geld bezahlt habe, sei er freigelassen wor-
den. Weitere Behördenkontakte habe er nicht gehabt. Beim dritten Ausrei-
seversuch im Juni 2014 sei er nach etwa zwei Stunden Fussmarsch aus-
serhalb von H._______ von vier Angehörigen der Rashaida entführt und
während zwei Wochen festgehalten worden. Nachdem sein Vater 75000
Nakfa bezahlt habe, sei er freigelassen worden. Weitere Kontakte mit An-
gehörigen der Rashaida habe er nicht gehabt. Er sei zu Fuss während ein-
einhalb Tagen zur und über die (…) Grenze gegangen.
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Seite 3
In Ergänzung oder in Abweichung zu den bisherigen Aussagen legte er an-
lässlich der Anhörung dar, E._______ befinde sich in der Sub-Zona
J._______. Er wisse nicht mehr, wie lange er dort bei den Grosseltern ge-
lebt habe; indessen sei er im Alter von sieben oder acht Jahren von seinen
Eltern weg aus B._______ zu den Grosseltern nach E._______ gezogen,
habe zuvor bis zur (…) Klasse die Schule in B._______ besucht und da-
nach bis zur (…) in E._______, habe diese Klasse aber abgebrochen, um
seinen betagten Grosseltern zu helfen, und sei schliesslich im Jahr 2013
zu seinen Eltern nach B._______ zurückgekehrt. Dort habe er seinem Va-
ter im Garten geholfen. Sein Vater sei vor seiner Ausreise noch im Natio-
naldienst gewesen, inzwischen jedoch entlassen worden. Er habe sein
Heimatland verlassen, weil es keine Gerechtigkeit gebe. Im Jahr 2010
habe er mit seiner Schwester versucht, (…) K._______ zu gelangen. Dabei
seien sie erwischt worden. Die Schwester sei anschliessend während acht
Monaten inhaftiert gewesen, und er sei nach Hause geschickt worden. Im
Jahr 2012 sei er beim Versuch, aus seinem Heimatland auszureisen, im
Ort H._______, ungefähr eine halbe Stunde Fussmarsch nach B._______,
festgenommen, auf den Polizeiposten nach B._______ und anschliessend
nach I._______ gebracht worden. Dort sei er etwa drei Mal verhört worden
und habe zugegeben, dass er habe ausreisen wollen. Während drei Mo-
naten sei er in einem kleinen Haus mit vielen Leuten untergebracht gewe-
sen. Nachdem ein Nachbar mit einer Geschäftslizenz für ihn gebürgt habe,
sei er freigelassen worden. Zwei bis drei Wochen später sei er beim zwei-
ten Ausreiseversuch an einem ihm unbekannten Ort beziehungsweise bei
L._______ wieder von eritreischen Soldaten aufgegriffen worden, wobei er
sich dieses Mal nicht auf dem Weg (…) K._______, sondern nach
L._______ befunden habe. Er sei direkt nach C._______ gebracht worden.
Bei den Verhören habe er nicht zugegeben, dass er habe ausreisen wollen,
weshalb er geschlagen worden sei. Schliesslich sei ihm das aber geglaubt
worden. Von seiner Mutter sei er zwei Mal besucht worden. Nach zwei Mo-
naten sei er gegen die Bezahlung von 8000 Nakfa durch seinen Vater frei-
gelassen worden. Anlässlich des dritten Ausreiseversuchs sei er mit seinen
beiden Freunden nach etwa einer Dreiviertelstunde oder einer Stunde aus-
serhalb H._______ von Angehörigen der Rashaida erwischt und während
zwei Wochen in der Wildnis festgehalten worden. Gegen die Bezahlung
von 75000 Nakfa durch seine Familie sei er freigekommen und von den
Angehörigen der Rashaida über die Grenze (…) K._______, nach
M._______, gefahren worden.
Der Beschwerdeführer gab keine Identitätsdokumente zu den Akten.
D-4220/2017
Seite 4
B.
Mit Verfügung vom 28. Juni 2017 stellte das SEM fest, dass der Beschwer-
deführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch
ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegwei-
sung an.
C.
Mit Eingabe vom 27. Juli 2017 reichte der Beschwerdeführer Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte in materieller Hinsicht
die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Gewährung von Asyl und
subsidiär die Rückweisung der Sache zur Überprüfung durch das SEM. In
formeller Hinsicht ersuchte er um Befreiung vom Kostenvorschuss sowie
um die Auferlegung von Gebühren, Auslagen und einer Parteientschädi-
gung. Der Beschwerde wurden Kopien der angefochtenen Verfügung, ei-
nes Briefumschlages, zweier Briefe und eines Berichtes von Amnesty In-
ternational (ai) beigelegt.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 3. August 2017 wurde dem Beschwerdeführer
mitgeteilt, dass er den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz
abwarten könne. Das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses wurde
gutgeheissen, und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde ver-
zichtet. Der Entscheid über das Gesuch um Auferlegung von Gebühren,
Auslangen und eine Parteientschädigung wurde auf einen späteren Zeit-
punkt verschoben.
E.
Am 5. April 2018 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass seinem
Wunsch nach Beschleunigung des Beschwerdeverfahrens nach Möglich-
keit nachgekommen wird.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
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Seite 5
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 In der angefochtenen Verfügung führte das SEM aus, dass die geltend
gemachten Vorbringen teilweise den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
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Seite 6
und teilweise denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen
vermöchten.
4.2 In Bezug auf die Glaubhaftigkeit stellte das SEM Folgendes fest:
4.2.1 Die Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich der von ihm vorge-
brachten Gefängnisaufenthalte seien substanzlos, enthielten keine Real-
kennzeichen, liessen den persönlichen Bezug vermissen und beschränk-
ten sich auf die Nennung von Gemeinplätzen. So habe er über seine Haft
in I._______ in verallgemeinernder Form vorgetragen, dass er in einem
kleinen engen Haus eingesperrt gewesen sei, ohne sich indessen zu erin-
nern, wie viele Leute sich dort aufgehalten hätten. Die Frage nach dem
Tagesablauf habe er damit beantwortet, dass er nichts getan habe und da-
gesessen sei. Erinnerungen an etwas Spezielles habe er verneint. Fragen
zum Gefängnisalltag seien einsilbig und stereotyp beantwortet worden.
Beispielsweise sei er der Aufforderung, den Raum, in welchem er während
drei Monaten festgehalten worden sei, zu beschreiben, dadurch nachge-
kommen, dass er ausgesagt habe, dieser sei klein gewesen, es habe dort
viele Leute gegeben und es sei schlecht gewesen. Auch das Gefängnisa-
real habe er nur rudimentär beschreiben können mit den Angaben, es habe
viele Haftanstalten und Container gegeben. Über seine Inhaftierung in
C._______ habe er ausgesagt, dass er sich an nichts ausser an die Ver-
höre erinnern könne, und zur Unterbringung habe er bloss gemeint, dass
diese okay gewesen sei und es viele Leute gegeben habe. Tatsächlich
während mehrerer Monate inhaftierte Personen seien jedoch in der Lage,
aufgrund ihrer Wahrnehmung und der subjektiven Prägung substanzielle
Schilderungen wiederzugeben. Den Aussagen des Beschwerdeführers
hingegen fehle es an persönlicher Betroffenheit und an subjektivem Emp-
finden.
4.2.2 Überdies habe er sich in Widersprüche verstrickt, indem er anlässlich
der Befragung die beiden Festnahmen ins Jahr 2010 datiert habe, während
diese gemäss seinen Aussagen anlässlich der Anhörung im Jahr 2012
stattgefunden hätten. Zudem habe er einerseits ausgesagt, beide Festnah-
men hätten sich in der Nähe von H._______ oder in H._______ selber er-
eignet; andererseits habe er ausgesagt, er sei beim zweiten Ausreisever-
sucht bei L._______ auf dem Weg nach L._______ festgenommen wor-
den. Auch bezüglich der Haftdauer hätten sich unterschiedliche Angaben
ergeben. Insgesamt sei es ihm nicht gelungen, die widersprüchlichen Aus-
sagen überzeugend aufzulösen.
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Seite 7
4.3 Hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft stellte das SEM fest, dass die
geltend gemachte illegale Ausreise – sofern von deren Glaubhaftigkeit aus-
zugehen sei – gestützt auf das Koordinationsurteil des Bundesverwal-
tungsgericht D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 nicht mehr als ernsthafter
Nachteil im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu sehen sei. Andere Anknüp-
fungspunkte, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als miss-
liebige Person erscheinen lassen würden, seien vorliegend nicht ersicht-
lich. Insbesondere könne den Akten nicht entnommen werden, dass er den
Nationaldienst verweigert habe beziehungsweise aus diesem Grund mit
den Behörden in Kontakt gewesen sei. Zudem müsse mit Nachdruck fest-
gehalten werden, dass die geltend gemachte illegale Ausreise auch zu be-
zweifeln sei, weil schon die dargelegten Verfolgungsmassnahmen nicht ge-
glaubt werden könnten und er sich überdies in einen Widerspruch verstrickt
habe, indem er gemäss der einen Variante zu Fuss über die Grenze ge-
langt sei, während er gemäss einer zweiten Variante von den Rashaida
über die Grenze gebracht worden sei.
4.4 In der Beschwerde wurde Folgendes vorgebracht:
4.4.1 Das Asylgesuch des Beschwerdeführers sei trotz seiner Minderjäh-
rigkeit nicht prioritär entschieden worden, weshalb seine Situation beein-
trächtigt gewesen sei, weil er vor der Anhörung volljährig geworden sei und
somit von den typischen Garantien für Minderjährige nicht habe profitieren
können. Die Volljährigkeit sei nur eingetreten, weil das Verfahren verzögert
worden sei. Auch wenn er auf dem Papier volljährig sei, bedeute dies nicht,
dass er auf einmal die Fähigkeit gehabt hätte, die Einzelheiten zu registrie-
ren und die Geschehnisse logisch zu rekonstruieren. Die Tatsachen, an
welche er sich hätte erinnern sollen, seien in eine Lebensphase gefallen,
in welcher er minderjährig und weder reif noch fähig gewesen sei, die trau-
matischen Ereignisse psychologisch und kognitiv zu bewältigen. Folglich
liege ein Verfahrensfehler vor, weil die Anhörung gemäss den Kriterien für
Volljährige durchgeführt worden sei.
4.4.2 Der Beschwerdeführer habe Eritrea mangels angemessener Schul-
und Berufsausbildung und wegen der beiden geltend gemachten Festnah-
men verlassen. Beim dritten Ausreiseversuch sei er von den Rashaida
während zwei Wochen festgehalten worden.
4.4.3 In Bezug auf die vom SEM festgestellte fehlende Glaubhaftigkeit
wurde geltend gemacht, dass die erste Instanz nicht alle Antworten des
Beschwerdeführers berücksichtigt habe, so beispielsweise diejenigen über
D-4220/2017
Seite 8
die Verhöre, das Essen oder die persönlichen Bedürfnisse sowie die Inhaf-
tierung in C._______. Der Beschwerdeführer sei im Zeitpunkt der Ge-
schehnisse ungefähr 12 Jahre alt gewesen. Er habe sich bezüglich der An-
zahl der Verhaftungen, der Orte, der verbliebenen Zeit oder darüber, wer
ihn befreit habe, nicht widersprochen und die Erinnerungen an traumati-
sche Ereignisse eines Zwölfjährigen erbracht. Diese habe er nicht verar-
beitet, und in N._______ habe er Gewalt aller Art erlitten. So habe er be-
züglich des Verhaftungsortes keinen Widerspruch produziert, weil er an-
lässlich der ersten Anhörung (Anmerkung Gericht: Gemeint ist die Befra-
gung) dargelegt habe, er sei in der Nähe von H._______ festgenommen
worden, was er anlässlich der Anhörung bestätigt habe. Das zweite Mal sei
er nach C._______ gebracht worden, wobei er nicht dargelegt habe, wo er
festgenommen worden sei. Ferner habe er anlässlich der Anhörung auf die
Frage, in welchem Jahr er verhaftet worden sei, zunächst geantwortet, er
könne sich nicht daran erinnern, um dann in der zweiten Antwort anzuge-
ben, dies sei im Jahr 2012 gewesen, sofern er nicht falsch liege. Dabei
handle es sich trotz des simplen Sachverhalts um typische einfache Ant-
worten von Minderjährigen oder Kindern, welche traumatische Erfahrun-
gen gemacht hätten. Deshalb hätte das SEM die Anhörung durchführen
müssen, solange der Beschwerdeführer noch minderjährig gewesen sei.
Zudem sei die Entführung durch die Rashaida vom SEM nicht berücksich-
tigt worden. Die Behauptungen des Beschwerdeführers müssten folglich
als wirklich vorgefallen und plausibel angesehen werden.
4.4.4 Hinsichtlich der illegalen Ausreise bleibe trotz des Urteils des Bun-
desverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 die Frage der
Überprüfung von Art. 4 EMRK bezüglich des Verbots der Zwangsarbeit
und/oder Sklaverei bestehen, weil der Beschwerdeführer im Fall einer
Rückkehr in den Heimatstaat den Militärdienst absolvieren müsste. Es
müsse ihm die Möglichkeit gewährt werden, unter diesem Aspekt ein neues
Asylgesuch einzureichen. Auch sei das Risiko, dass er bei der Rückkehr
nach Eritrea eine Verfolgung oder eine unmenschliche beziehungsweise
erniedrigende Behandlung erleiden werde, äusserst hoch. Er müsse des-
halb als Flüchtling anerkannt werden.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vor, die ihm zu-
stehenden Rechte als Minderjähriger seien verletzt worden. Insbesondere
wäre das SEM verpflichtet gewesen, ihn vor dem Erreichen des Erwach-
senenalters anzuhören. Da dies nicht geschehen sei, seien ihm die spezi-
ellen Rechte für Minderjährige entgangen. Es sei zu wenig berücksichtigt
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Seite 9
worden, dass er die geltend gemachten Geschehnisse als Kind und als
Jugendlicher erlebt habe.
5.2 Vorab ist diese formelle Rüge zu beurteilen, da sie im Fall einer Gut-
heissung zur Rückweisung an die Vorinstanz und zur Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügung führen würde.
5.3 Das erstinstanzliche Asylverfahren hat insbesondere im Fall unbeglei-
teter Minderjähriger gewissen Anforderungen zu genügen, um der speziel-
len Situation von Minderjährigen im Verfahren gerecht zu werden. Gemäss
Art. 17 Abs. 2bis AsylG werden Asylgesuche von unbegleiteten Minderjähri-
gen prioritär behandelt, und die zuständigen kantonalen Behörden bestim-
men für sie unverzüglich eine Vertrauensperson, welche deren Interessen
wahrnimmt für die Dauer des Aufenthaltes in einem Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum, wenn dort über die Kurzbefragung gemäss Art. 26 Abs. 2
AsylG hinausgehende entscheidrelevante Verfahrensschritte durchgeführt
werden sowie für das Verfahren nach der Zuweisung in den Kanton (vgl.
Art. 17 Abs. 3 Bst. b und c AsylG und BVGE 2011/23 E. 5.3.1). Die Tätigkeit
der Vertrauensperson beginnt mit der Kurzbefragung nach Art. 26 Abs. 2
AsylG und dauert bis zum rechtskräftigen Entscheid über das Asylgesuch
(Art. 7 Abs. 2bis Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen [nachfolgend
AsylV 1]; SR 142.311). Die Vertrauensperson muss über Kenntnisse des
Asylrechts verfügen und begleitet und unterstützt die unbegleitete minder-
jährige Person im Asylverfahren. Zudem müssen Personen, welche min-
derjährige Asylsuchende anhören, den besonderen Aspekten der Minder-
jährigkeit Rechnung tragen. Der Zweck der Massnahmen nach Art. 17
Abs. 2bis, 3 und Art. 7 AsylV 1 liegt insofern auf der Hand, als minderjährige
Personen, die aus ihrer geografischen, sprachlichen, kulturellen und sozi-
alen Umgebung herausgerissen worden sind, sich deshalb in einer schwie-
rigen Situation befinden und gerade wegen ihres jugendlichen Alters be-
sonders verletzlich und meist mit ihrer Lage überfordert sind. Deshalb sol-
len sie während des Asylverfahrens durch eine Person ihres Vertrauens
unterstützt werden, indem altersbedingte Erfahrungsdefizite ausgeglichen
und die unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden auf den Stand einer
durchschnittlichen erwachsenen asylsuchenden Person gebracht werden
(vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-7700/2015 vom 22. August
2016 und E-3855/2015 vom 21. Januar 2016).
5.4 Vorliegend gab der Beschwerdeführer bei der Einreichung seines Asyl-
gesuches am 29. September 2016 an, er sei am 12. Februar 1999 geboren
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Seite 10
worden (vgl. Akte A2/2). Gestützt auf die mit ihm durchgeführte radiologi-
sche Untersuchung seiner Knochen ging das SEM in der Folge davon aus,
dass er sehr wahrscheinlich minderjährig sei (vgl. Akte A24/2) und führte
gleichentags, nämlich am 18. Oktober 2016, die Befragung im Beisein sei-
ner Rechtsvertretung durch. Diese war auch anwesend, als ihm am 28. Ok-
tober 2016 das rechtliche Gehör im Zusammenhang mit der Anwendung
von Art. 31a Bst. b AsylG (Dublin-Verfahren) gewährt wurde (vgl. Akte
A29/3), nachdem er anlässlich der Befragung angegeben hatte, in Norwe-
gen eine Tante zu haben, während er in der Schweiz niemanden habe (vgl.
Akte A22/12 S. 5). Am 10. November 2016 wurden im Rahmen des noch
laufenden Dublin-Verfahrens vom SEM Abklärungen bezüglich seiner
Tante in Norwegen getroffen (vgl. Akte A31/4). Diese konnte dort indessen
nicht gefunden werden (vgl. Akte A34/1), weshalb das SEM am 14. Novem-
ber 2016 das Dublin-Verfahren beendete und den Beschwerdeführer mit
Zuweisungsentscheid vom 29. November 2016 dem Kanton Aargau zu-
wies. Zu diesem Zeitpunkt war er gestützt auf den von ihm angegebenen
Geburtszeitpunkt 17 Jahre und 9 1/2 Monate alt.
5.5 Erst mit Verfügung vom 6. Dezember 2016 des aargauischen Amtes für
Migration und Integration wurde dem Beschwerdeführer in der Person von
Frau Linda Weder eine Vertrauensperson zugewiesen. Seit Anfang an –
das heisst bereits bei der Einreichung seines Asylgesuches – war er von
seiner Rechtsvertreterin, welche Advokatin ist, vertreten und begleitet, zu-
mal der Mandatsauftrag vom 28. September 2016 datiert ist, mithin also
am Tag bevor er sein Asylgesuch stellte (vgl. Akte A5/4). Auch im Zeitpunkt
der Beschwerdeeinreichung und während des gesamten Beschwerdever-
fahrens wird er von der gleichen Advokatin vertreten. Die Pflicht zur Bei-
ordnung einer Vertrauensperson lässt ferner Raum offen dafür, dass eine
minderjährige asylsuchende Person selber eine Rechtsvertretung bestim-
men kann, sofern diese imstande ist, den gesetzlich verankerten Aufgaben
in genügender Weise nachzukommen. Die heutige Regelung ist aus der
ursprünglichen Pflicht zur Ernennung einer „rechtskundigen Person“ für die
Dauer des Asylverfahrens entwickelt worden (vgl. Entscheidungen und Mit-
teilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1999/18
E. 5.a). Der Sinn und Zweck dieser Regelung besteht darin, dass der min-
derjährigen asylsuchenden Person eine mit dem Asylverfahren betraute
und insofern auch rechtskundige Person beigeordnet wird, damit sie die
zusätzlichen, auf ihrer Minderjährigkeit beruhenden Schwierigkeiten bes-
ser bewältigen kann. Diese Ziele sind zweifelsohne auch mit einer gewill-
kürten Rechtsvertretung erreichbar, sofern, die mandatierte Person im
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Asylverfahren tätig ist, was bei der vom Beschwerdeführer beauftragten
Advokatin der Fall ist.
5.6 Indessen wurde geltend gemacht, das erstinstanzliche Asylverfahren
sei nicht prioritär behandelt worden. Angesichts dessen, dass zwischen der
Beendigung des Dublin-Verfahrens am 29. November 2016 und dem Be-
ginn der Volljährigkeit des Beschwerdeführers am 15. Februar 2017 nur
zweieinhalb Monate liegen, kann diese Rüge nicht gehört werden. Auch
wenn Verfahren von minderjährigen Asylsuchenden grundsätzlich prioritär
zu behandeln sind, brauchen Jugendliche Zeit, um eine vertraute Bezie-
hung zwischen sich und der Vertrauensperson sowie vorliegend der Advo-
katin aufbauen zu können, damit sie sich in ihren Aussagen sicher und ge-
schützt fühlen können. Andernfalls besteht die Gefahr, dass sie ihre Aus-
reisegründe nicht frei und offen darlegen können. Mithin müssen sich Ju-
gendliche auf die Anhörung vorbereiten, indem sie über ihre Vergangenheit
reflektieren. Unter diesen Umständen war es vorliegend sinnvoll, die Inter-
valle zwischen der Einreise, der Befragung, der Gewährung des rechtli-
chen Gehörs zum Dublin-Verfahren und der Anhörung nicht allzu kurz fest-
zulegen, wie dies vorliegend geschehen ist. Dass die Anhörung nicht mehr
in die Zeitspanne der Minderjährigkeit gefallen ist, kann vorliegend ange-
sichts der bloss verbleibenden zweieinhalb Monate zwischen der Beendi-
gung des Dublin-Verfahrens und dem Erreichen der Volljährigkeit nicht als
Verletzung von Art. 17 Abs. 2bis AsylG betrachtet werden. Entgegen der
Meinung in der Beschwerde galt der Beschwerdeführer nach Erreichen der
Volljährigkeit nicht mehr als minderjährige Person, weshalb in seinem Fall
ab diesem Zeitpunkt die für Minderjährige geltenden Regelungen nicht
mehr anwendbar waren. Daran vermag der Einwand, er sei dennoch jung
und unerfahren gewesen, nichts zu ändern.
5.7 Indessen ist bei der Beurteilung der Aussagen des Beschwerdeführers
zu berücksichtigen, dass er im Zeitpunkt der geltend gemachten Vorbrin-
gen noch sehr jung war. Diesem Faktor ist im Zusammenhang mit der Be-
urteilung der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen (vgl. nachfolgende Erwägun-
gen) Rechnung zu tragen.
5.8 Die Rüge, das SEM hätte die Anhörung noch während der bestehen-
den Minderjährigkeit des Beschwerdeführers durchführen müssen, erweist
sich daher als unbegründet. Auch die übrige – pauschal geltend gemachte
– Verletzung von Rechten gegenüber minderjährigen Asylsuchenden kann
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nicht gehört werden. Insgesamt liegt keine Verletzung des rechtlichen Ge-
hörs vor, weshalb sich die Rückweisung der Sache an das SEM nicht recht-
fertigt.
6.
6.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend
substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in
vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich
sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder
der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asyl-
suchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere
dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann,
wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im
Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet
nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mit-
wirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner im Gegensatz zum
strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für
gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden
Person. Ein Vorbringen gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Ge-
richt von dessen Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, es aber überwiegend
für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftma-
chung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen
zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche
und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdar-
stellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob
die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen,
überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustel-
len (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2, 2010/57 E. 2.3).
6.2 Nach der Durchsicht der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht
zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers in wesentlichen
Punkten nicht als glaubhaft gelten können. Zwar ist darauf Rücksicht zu
nehmen, dass er im Zeitpunkt der geltend gemachten Ereignisse noch ein
Kind oder ein Jugendlicher war. Indessen sind Kinder ab dem mittleren
Schulalter, Jugendliche und junge Erwachsene durchaus in der Lage, Er-
eignisse, die sie selber erlebt haben, mit einer gewissen Detailfülle wieder-
zugeben und in den wesentlichen Punkten übereinstimmend darzulegen.
Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht festhielt, entbeh-
ren die Vorbringen des Beschwerdeführers jeglicher Substanz und sind
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teilweise in den wesentlichen Punkten widersprüchlich. Um unnötige Wie-
derholungen zu vermeiden, ist deshalb auf die zutreffenden Erwägungen
der Vorinstanz zu verweisen. In Ergänzung dazu wird Folgendes festge-
halten:
6.2.1 Die Substanzlosigkeit der Aussagen in Bezug auf die beiden geltend
gemachten Inhaftierungen zieht sich wie ein roter Faden durch die Proto-
kolle, wobei insbesondere das Anhörungsprotokoll zu beachten ist. Die
Aufforderung, die Festnahme zu schildern, erschöpft sich in zweieinhalb
Zeilen, was keiner substanziellen Darstellung entspricht (vgl. Akte A55/21
S. 7 Frage 72). Auch der Aufforderung, den Aufenthalt auf dem Polizeipos-
ten zu beschreiben, kam der Beschwerdeführer mit nur gut einer Zeile
nach, indem er ausführte, er hätte nichts erlebt und sei im Auto gewesen
(vgl. Akte A55/21 S. 8 Frage 79). Die von ihm zu Protokoll gegebenen An-
gaben über seinen Aufenthalt im Gefängnis von I._______ beschränken
sich mehrheitlich auf einzeilige Kurzangaben, aus welchen sich der Leser
des Protokolls kein Bild über den Aufenthalt und die damit verbundenen
Umstände im Gefängnis machen kann (vgl. Akte A55/21 S. 8 ff.). Seine
Antwort auf die Frage, was er draussen habe machen können, nämlich
nichts (vgl. Akte A55/21 S. 9 Frage, 101), ist nicht nur als äusserst sub-
stanzlos zu qualifizieren, sondern kann auch nicht nachvollzogen werden,
zumal davon auszugehen ist, dass er irgendetwas getan hat. Auch bezüg-
lich der Umstände der Freilassung musste die befragende Person dem Be-
schwerdeführer jede einzelne Information separat entlocken, wobei auch
diese karg, eintönig, oberflächlich und vage ausfielen (vgl. Akte A55/21 S.
9 f.) und somit nicht den Eindruck erwecken, er berichte von einer selbst
erlebten Inhaftierung und Freilassung. Auch die Frage, was in C._______
passiert sei, wurde von ihm nur rudimentär beantwortet mit der Angabe, er
sei beim Versuch der illegalen Ausreise verhaftet und dann „dorthin“ ge-
bracht worden (vgl. Akte A55/21 S. 10 Frage 113). Auch diesbezüglich
wurde er aufgefordert, die Zeit seiner Inhaftierung zu beschreiben und an-
zugeben, was er alles erlebt habe. Dabei fiel seine Antwort – in zwei Zeilen
– ebenfalls äusserst summarisch aus, indem er angab, sie seien verhört
worden, sie hätten aber nicht gestanden, dass sie hätten illegal ausreisen
wollen, sondern sie hätten gesagt, dass sie mit den Tieren unterwegs ge-
wesen seien (vgl. Akte A55/21 S. 11 Frage 127). Dies entspricht keiner Be-
schreibung eines Gefängnisaufenthaltes, sondern stellt ein summarisches
Ausweichmanöver dar. Insgesamt bestehen die Angaben des Beschwer-
deführers zu den beiden geltend gemachten Inhaftierungen aus einem
blossen kurzen Aneinanderreihen von wenigen oberflächlichen Fakten und
D-4220/2017
Seite 14
vermitteln den Eindruck, er habe diese auswendig gelernt, obwohl er mehr-
mals aufgefordert worden war, etwas zu beschreiben. Auch ein junger
Mensch mit einer geringen Schulbildung weiss, dass eine Beschreibung
nicht aus einer oder einer halben Zeile besteht, sondern Einzelheiten ent-
hält. Selbst in Berücksichtigung dessen, dass er im Zeitpunkt der geltend
gemachten Ereignisse erst 11 oder 13 Jahre alt gewesen sei – wobei dies
von ihm widersprüchlich dargelegt wurde (vgl. nachfolgende Erwägungen)
– und seine Erinnerung somit in die Zeit seiner Kindheit beziehungsweise
frühen Jugend zurückgehen, kann davon ausgegangen werden, er könne
über diese für ihn einschneidenden Ereignisse substanzieller und detail-
lierter berichten, Einzelheiten anfügen, welche ihm besonders in Erinne-
rung geblieben oder aussergewöhnlich sind, und eine gewisse persönliche
Betroffenheit zu erkennen geben. Die Substanzlosigkeit lässt sich mithin
nicht in erster Linie mit dem jungen Alter des Beschwerdeführers erklären,
auch wenn von einer gewissen Zurückhaltung, welche mit dem jugendli-
chen Alter einhergehen mag, auszugehen ist. Vorliegend erscheint indes-
sen die Substanzlosigkeit derart markant und offensichtlich, dass sie nicht
mit dem jugendlichen Alter des Beschwerdeführers allein erklärbar ist, son-
dern gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen spricht.
6.2.2 Dem SEM ist auch zuzustimmen, dass sich der Beschwerdeführer in
zahlreiche Widersprüche verstrickt hat. Auch diese sind grösstenteils nicht
auf sein damaliges jugendliche Alter zurückzuführen, weil sie sich nicht mit
allfälligen Erinnerungslücken aus der Jugend erklären lassen. Ausserdem
sind die Widersprüche markant, betreffen die wesentlichsten Vorbringen
und erschöpfen sich nicht in vernachlässigbaren Details. Insbesondere war
der Beschwerdeführer nicht in der Lage, die beiden geltend gemachten In-
haftierungen zeitlich und örtlich übereinstimmend einzuordnen, wie das
SEM zu Recht feststellte. Gemäss seinen Angaben anlässlich der Befra-
gung gab er von sich aus an, die Festnahmen hätten sich im Jahr 2010
abgespielt (vgl. Akte A22/12 S. 8), während er sich gestützt auf seine Aus-
sagen anlässlich der Anhörung zuerst nicht mehr erinnern konnte, wann
diese Festnahmen und Inhaftierungen passiert sein sollen, diese dann je-
doch vermutungsweise ins Jahr 2012 datierte (vgl. Akte A55/21 S. 7). Da-
bei ist nicht die unterschiedliche zeitlichen Angabe an sich massgebend,
sondern die Tatsache, dass er anlässlich der ersten Einvernahme offen-
sichtlich gewusst haben will, in welchem Jahr die Festnahmen stattfanden,
um dann später anzugeben, er habe dies nicht mehr in Erinnerung. Dies
lässt vielmehr darauf schliessen, dass ihm anlässlich der Anhörung entfal-
len war, was er – als Siebzehneinhalbjähriger – zuerst im Verlauf der Be-
fragung gesagt hatte. Ähnlich verhält es sich mit den Angaben über den
D-4220/2017
Seite 15
Ort der Festnahmen: Während die erste Festnahme gemäss seinen Aus-
sagen anlässlich der Befragung eineinhalb Stunden ausserhalb von
H._______ stattgefunden habe und er zum zweiten Mal in H._______ sel-
ber festgenommen worden sein soll, was er von sich aus so darlegte (vgl.
Akte A22/12 S. 8), will er gemäss seinen Angaben anlässlich der Anhörung
zuerst in H._______ und beim zweiten Mal an einem ihm unbekannten Ort
auf dem Weg nach Äthiopien (vgl. Akte A55/21 S. 10) festgenommen wor-
den sein. Mithin hat er auch diesbezüglich zuerst klare und unmissver-
ständliche Angaben zu Protokoll gegeben, welche er später nicht mehr im
Kopf hatte, was darauf schliessen lässt, dass er die Festnahmen nicht sel-
ber erlebt, sondern erlernt und später wieder vergessen hat. Im Fall von
Selbsterlebten hätte er auch anlässlich der Anhörung noch gewusst, in wel-
chem Jahr und an welchem Ort er festgenommen worden ist. Unter diesen
Umständen sind die widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers
nicht auf Erinnerungslücken zurückzuführen, welche mit dem jugendlichen
Alter im Zeitpunkt der Geschehnisse zusammenhängen, sondern auf sol-
che, welche mit dem Erinnern an die auswendig gelernten Fakten zu tun
haben. Insbesondere das – und nicht nur die unterschiedlichen Angaben
an sich – lässt auf die Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen schliessen.
6.2.3 Im Übrigen ist – wie bereits erwähnt – auf die zutreffenden Erwägun-
gen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen. Entgegen der Darstel-
lung in der Beschwerde finden die substanzlosen und widersprüchlichen
Aussagen des Beschwerdeführers ihre Ursache auch nicht in einer allfälli-
gen Traumatisierung des Beschwerdeführers. Abgesehen davon, dass
eine solche aufgrund der unglaubhaften Aussagen nicht zu vermuten ist,
wurde sie – unter Hinweis auf die im Asylverfahren bestehende Mitwir-
kungspflicht nach Art. 8 AsylG – auch nicht belegt.
6.2.4 Angesichts der zahlreichen Widersprüche, Unvereinbarkeiten und
substanzlosen Angaben kann darauf verzichtet werden, noch weitere Un-
gereimtheiten darzustellen. Insgesamt kann dem Beschwerdeführer auf-
grund der zahlreichen Unglaubhaftigkeitselemente nicht geglaubt werden,
dass er in seinem Heimatland im Alter von 11 oder 13 Jahren zwei Mal von
Angehörigen des eritreischen Militärs festgenommen, inhaftiert und wäh-
rend einem oder mehrerer Monate in einem Gefängnis festgehalten wor-
den sei unter dem Vorwurf oder der Vermutung, illegal ausreisen zu wollen.
An dieser Einschätzung vermag der Einwand im Beschwerdeverfahren, es
seien verschiedene seiner Aussagen – so über das Essen, die Verhöre, die
persönlichen Beziehungen oder die Entführung durch Angehörige der Ras-
haide – nicht berücksichtigt worden, nichts zu ändern, da sie nicht zu einer
D-4220/2017
Seite 16
anderen Einschätzung zu führen vermöchten. Folglich sind auch die in die-
sem Zusammenhang geltend gemachten Misshandlungen sowie die Aus-
sage, er habe den eritreischen Behörden gegenüber zuzugeben, illegal
auszureisen, nicht als glaubhaft zu betrachten. An dieser Einschätzung
vermögen die übrigen Vorbringen und die Einwände in der Beschwerde
nichts zu ändern.
6.3 Im Sinne eines Zwischenfazits kann festgehalten werden, dass dem
Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise seitens der eritreischen
Behörden keine asylrechtlich relevante Verfolgung drohte und er eine sol-
che auch nicht zu befürchten hatte.
6.4 Das Bundesverwaltungsgericht gelangte im Referenzurteil
D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 zum Schluss, dass die bisherige Praxis,
wonach eine illegale Ausreise aus Eritrea per se zur Flüchtlingseigenschaft
führt, nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Es sei nicht mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig
aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung
drohe, womit die geltend gemachte Furcht vor ernsthaften Nachteilen im
Sinne von Art. 3 AsylG allein aufgrund einer illegalen Ausreise nicht als ob-
jektiv begründet erscheine. Es sei fraglich, inwiefern die Strafbestimmun-
gen der illegalen Ausreise überhaupt noch zur Anwendung gelangten, zu-
mal ein gewisses Umdenken der Behörden stattgefunden zu haben
scheine und gegen Rückkehrer nicht mehr rigoros vorgegangen werde.
Unbestritten und auch von regimekritischen Quellen bestätigt sei, dass
Personen aus der Diaspora in nicht unerheblichem Ausmass (für kurze Auf-
enthalte) nach Eritrea zurückkehrten. Es sei anzunehmen, dass sich unter
diesen Personen auch solche befänden, die Eritrea illegal verlassen hät-
ten. Vor diesem Hintergrund lasse sich die Annahme, dass sich Eritreer
aufgrund der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen ihres Heimatstaates
konfrontiert sehen, die bezüglich ihrer Intensität und der politischen Moti-
vation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG dar-
stellen würden, nicht mehr aufrechterhalten. Es fehle insbesondere an ei-
nem politischen Motiv, da bei einer problemlosen Rückkehr, sei es auch
nur für einen kurzen Aufenthalt, nicht davon gesprochen werden könne,
illegal ausgereiste Personen würden generell als Verräter betrachtet. Dafür
spreche, dass illegal ausgereiste Personen nach einer gewissen Zeit den
Diaspora-Status erhielten, der eine gefahrlose (vorübergehende) Rückkehr
ermögliche. Ferner gehe eine etwaige Bestrafung aufgrund des Umstan-
des, dass der Status mit den eritreischen Behörden vor der Rückkehr nicht
geregelt worden sei, insbesondere die 2%-Steuer nicht entrichtet worden
D-4220/2017
Seite 17
sei, nicht auf ein asylrelevantes Motiv (Politmalus) zurück. Ebenfalls nicht
asylrelevant sei die Möglichkeit einer Einziehung in den Nationaldienst
nach der Rückkehr, da es sich dabei ebenfalls nicht um eine Massnahme
handle, die aus asylrechtlich relevanten Motiven erfolge. Ob eine drohende
Einziehung in den Nationaldienst unter dem Aspekt von Art. 3 EMRK oder
des Verbots der Sklaverei und der Zwangsarbeit gemäss Art. 4 EMRK re-
levant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit beziehungsweise
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
6.5 Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, ein erhebliches Risiko
einer Bestrafung bei einer Rückkehr gestützt auf asylrelevante Motive sei
nur dann anzunehmen, wenn nebst der illegalen Ausreise weitere Faktoren
hinzuträten, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritrei-
schen Behörden als missliebige Person erscheinen liessen.
6.6 Vorliegend machte der Beschwerdeführer zwar Behördenkontakte gel-
tend, wie den vorangehenden Erwägungen entnommen werden kann. Ins-
besondere legte er dar, anlässlich zweier Ausreiseversuche angehalten,
festgenommen und inhaftiert worden zu sein. Diese Vorbringen sind indes-
sen, wie das SEM zu Recht in der angefochtenen Verfügung feststellte und
das Bundesverwaltungsgericht in den vorangehenden Erwägungen bestä-
tigte, insgesamt nicht als überwiegend glaubhaft zu betrachten.
6.7 Somit konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen, dass er
in die Hände der eritreischen Sicherheitsbeamten gefallen ist, weshalb da-
von auszugehen ist, dass in seinem Fall kein Behördenkontakt stattgefun-
den hat, der ihn als missliebige Person erscheinen liess. Damit konnte er
abgesehen von der illegal erfolgten Ausreise aus seinem Heimatland keine
weiteren Anknüpfungspunkte glaubhaft machen, welche ihn in den Augen
der eritreischen Behörden als missliebig erscheinen lassen könnten. Allein
die Möglichkeit, aufgrund der inzwischen eingetretenen Volljährigkeit bei
seiner Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen zu werden, lässt ihn
nicht als missliebige Person erscheinen. Somit bleibt festzuhalten, dass die
geltend gemachte illegale Ausreise allein selbst im Fall ihrer Glaubhaf-
tigkeit keine Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung zu be-
gründen vermag, weshalb die Frage der Glaubhaftigkeit diesbezüglich of-
fenbleiben kann.
6.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Vorliegen von subjekti-
ven Nachfluchtgründen ebenfalls zu verneinen ist. Es erübrigt sich, auf die
weiteren Ausführungen in der Beschwerde im Einzelnen einzugehen, da
D-4220/2017
Seite 18
sie an der vorgenommenen Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern
vermögen. Das SEM hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers verneint, und das Asylgesuch abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er würde im Fall einer Rückkehr
nach Eritrea sofort inhaftiert, weil er das Land illegal verlassen habe und er
bei seiner Rückkehr in den Militärdienst eingezogen würde. Er würde folg-
lich Zwangsarbeit erleiden und dem Risiko einer unmenschlichen oder er-
niedrigenden Behandlung ausgesetzt. Unter diesen Umständen sei der
Vollzug der Wegweisung unzulässig oder zumindest unzumutbar.
8.3 In Bezug auf die geltend gemachte illegale Ausreise ist auf die voran-
gehenden Erwägungen zu verweisen.
8.4 Aufgrund des Alters des Beschwerdeführers im heutigen Zeitpunkt er-
scheint seine Befürchtung, bei einer Rückkehr nach Eritrea in den Natio-
naldienst eingezogen zu werden, als plausibel (vgl. zur eritreischen Mus-
terungspraxis auch das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 13.2-13.4).
D-4220/2017
Seite 19
9.
9.1 Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehender
Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwaltungs-
gericht in einem jüngst ergangenen Grundsatzurteil geklärt worden (vgl.
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5022/2017 vom 10. Juli 2018
[BVGE-Publikation vorgesehen], E.6.1). Das Gericht hat die Zulässigkeit
des Wegweisungsvollzugs im genannten Urteil sowohl unter dem Ge-
sichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK; vgl. dazu
nachfolgend, E. 6.2.2) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der
unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK; vgl. dazu
nachfolgend, E. 6.2.3) geprüft.
9.1.1 Nach einer umfassenden Analyse der verfügbaren Quellen gelangte
das Bundesverwaltungsgericht im genannten Urteil in tatsächlicher Hin-
sicht zum Ergebnis, dass die Bemessung der Dienstdauer und die Gewäh-
rung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst für die Einzelperson
kaum vorhersehbar seien. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich
nicht genau beziffern, auszugehen sei jedoch davon, dass sie zwischen
fünf und zehn Jahre betrage und in Einzelfällen darüber hinausgehen
könne. Die Lebensbedingungen gestalteten sich sowohl in der Grundaus-
bildung als auch im militärischen und im zivilen Nationaldienst schwierig;
im zivilen Nationaldienst insbesondere deshalb, weil Verpflegung und Un-
terkunft nicht immer zur Verfügung gestellt würden und der Nationaldienst-
sold – trotz einzelner Verbesserungen in jüngster Zeit – kaum ausreiche,
um den Lebensunterhalt zu decken. Darüber hinausgehend stellte das
Bundesverwaltungsgericht fest, dass es im eritreischen Nationaldienst –
insbesondere in der Grundausbildung und im militärischen National-
dienst – zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen komme (vgl. zum
Ganzen Urteil des BVGer E-5022/2017, a.a.O., E. 6.1.5.2).
9.1.2 In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht aus,
Art. 4 Abs. 2 EMRK stehe dem Wegweisungsvollzug nur dann entgegen,
wenn das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung des Zwangsarbeits-
verbots anzunehmen wäre. Der im eritreischen Nationaldienst effektiv zu
befürchtende Nachteil, auf unabsehbare Zeit eine niedrig entlöhnte Arbeit
für den Staat ausführen zu müssen, sei zwar als unverhältnismässige Last
zu qualifizieren. Der Nachteil beraube jedoch Art. 4 Abs. 2 EMRK nicht sei-
nes essenziellen Gehalts; insofern sei keine flagrante Verletzung anzuneh-
men. Nicht erstellt sei zudem, dass die kolportierten Misshandlungen und
sexuellen Übergriffe derart systematisch stattfänden, dass jede National-
dienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko
D-4220/2017
Seite 20
ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Auch insofern sei
eine Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK durch den Wegweisungsvollzugs
zu verneinen (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer E-5022/2017, a.a.O.,
E. 6.1.5.2).
9.1.3 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte
(EGMR) müsste der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK das ernst-
hafte Risiko ("real risk") nachweisen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung
Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Im Grundsatzurteil E-5022/2017 führte das Bundes-
verwaltungsgericht diesbezüglich aus, dass keine hinreichenden Belege
dafür existieren, dass Misshandlungen und sexuelle Übergriffe im Natio-
naldienst derart flächendeckend stattfänden, dass jede Dienstleistende
und jeder Dienstleistender dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst
solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher kein ernsthaftes Risiko ei-
ner Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Einziehung in den eritrei-
schen Nationaldienst (a.a.O., E. 6.1.6). Abschliessend stellte das Bundes-
verwaltungsgericht fest, dass die drohende Einziehung in den eritreischen
Nationaldienst mangels einer hinreichend konkreten Gefährdung auch
nicht generell zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG führt (vgl. a.a.O. E. 6.2).
9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin,
dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerde-
führer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nach-
zuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte
Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine An-
wendung finden.
D-4220/2017
Seite 21
9.3 Nach dem oben Ausgeführten stehen einerseits das Verbot der Skla-
verei und der Leibeigenschaft (Art. 4 Abs. 1 EMRK) dem Vollzug der Weg-
weisung des Beschwerdeführers auch bei einer anstehenden Einziehung
in den Nationaldienst nicht entgegen. Andererseits ist aufgrund der verfüg-
baren Quellen auch nicht davon auszugehen, es bestehe generell das
ernsthafte Risiko einer krassen Verletzung des Verbots der Zwangs- und
Pflichtarbeit während des Nationaldienstes (Art. 4 Abs. 2 EMRK).
Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte für die Annahme, der Be-
schwerdeführer müsste bei einer Rückkehr in den Heimatstaat dort mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK ver-
botenen Strafe oder Behandlung befürchten. Auch die problematische all-
gemeine Menschenrechtssituation in Eritrea lässt den Wegweisungsvoll-
zug zum heutigen Zeitpunkt praxisgemäss nicht als unzulässig erscheinen.
Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich damit –
sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen –
als zulässig. Der sinngemäss gestellte Antrag, dem Beschwerdeführer sei
unter dem Blickwinkel des in Aussicht stehenden Militärdienstes die Mög-
lichkeit eines neuen Asylgesuches zu gewähren, ist folglich abzuweisen.
10.
10.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
10.1.1 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem
Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungs-
weise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausge-
gangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in ei-
nigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor
schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation,
der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der
Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Kon-
flikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch
die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil
der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage
D-4220/2017
Seite 22
des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenz-
bedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen.
Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende
individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer
D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.).
10.1.2 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen Mann, der
vor seiner Ausreise in seinem Familienverband und teilweise bei seinen
Grosseltern gelebt und die Schule besucht sowie in der Landwirtschaft der
Grosseltern mitgeholfen habe. Besondere Umstände, aufgrund derer von
einer Existenzbedrohung ausgegangen werden müsste, sind vorliegend
keine ersichtlich. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Weg-
weisung nicht als unzumutbar. Auch die allgemeine Situation in Eritrea
spricht aufgrund der aktuellen Länderpraxis nicht gegen den Wegwei-
sungsvollzug. Seit Einreichung der Beschwerde haben sich überdies wei-
tere Verbesserungen ergeben; namentlich haben Äthiopien und Eritrea
jüngst ein Friedensabkommen geschlossen (vgl. Neue Zürcher Zeitung,
Trotz Friedensabkommen in Eritrea – Asylpraxis bei Eritreern ändert sich
vorerst nicht, 11. Juli 2018). An dieser Einschätzung vermögen die weiteren
Einwände in der Beschwerde nichts zu ändern.
10.1.3 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit nicht als unzumut-
bar i.S.v. Art. 83 Abs. 4 AuG.
10.2 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückfüh-
rung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen
Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit
des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegen. Es
obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung
des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu
beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
10.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
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Seite 23
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Eine Parteientschädigung sowie die Übernahme
von Gebühren und Auslagen durch das Gericht fallen angesichts der ne-
gativen Entscheidung ausser Betracht.
(Dispositiv nächste Seite)
D-4220/2017
Seite 24
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
Versand: