Abtei lung IV
D-4221/2009
law/auj
{T 0/2}
U r t e i l v o m 7 . J u l i 2 0 0 9
Einzelrichter Walter Lang
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger.
A._______, geboren (...),
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Rechtsberatung,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 23. Juni 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4221/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – ein aus B._______ in der Provinz
C._______ stammender türkischer Staatsangehöriger kurdischer
Ethnie – am 12. Juni 2006 in der Schweiz ein erstes Asylgesuch
einreichte,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers am 8. Juli 2008
gestützt auf Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und
den Volllzug derselben anordnete,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf eine gegen diesen Entscheid
erhobene Beschwerde vom 11. August 2008 mit Urteil vom 22. Sep-
tember 2008 nicht eintrat,
dass der Beschwerdeführer am 17. Mai 2009 im Zug Hamburg-Zürich
kontrolliert und wegen rechtswidriger Einreise verhaftet wurde, worauf
er am 19. Mai 2009 ein weiteres Asylgesuch einreichte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum (EVZ) Kreuzlingen vom 25. Mai 2009 sowie der direkten An-
hörung vom 4. Juni 2009 zur Begründung des zweiten Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend machte, er habe im Oktober 2008 respektive im
November 2008 die Schweiz verlassen und sei in die Türkei zurückge-
kehrt, wo er von Januar bis März 2009 bei den Regionalwahlen in
C._______ für die "Partei der Demokratischen Gesellschaft" (DTP)
Wahlpropaganda in Cafés, am Arbeitsplatz und bei Hausbesuchen
betrieben habe,
dass er als Sonderaufgabe für die DTP geheime Briefe mit dem Auto
an verschiedene Zielorte transportiert habe,
dass er seit Mitte Januar 2009 wiederholt vom Geheimdienst der Gen-
darmerie "JITEM" kontrolliert und befragt worden sei,
dass er am 24. Februar 2009 von drei Männern der JITEM in ein Fahr-
zeug gesetzt und während einer halbstündigen Fahrt bedroht und auf-
gefordert worden sei, sich nicht mehr politisch zu betätigen,
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dass er aus Angst Anfang April 2009 C._______ verlassen habe und
nach Istanbul gezogen sei, wo er als Autohändler gearbeitet habe,
dass er die Türkei verlassen habe, nachdem am 14. April 2009 zahlrei-
che DTP-Mitglieder verhaftet worden seien,
dass er im Übrigen zur Begründung des zweiten Asylgesuchs die glei-
chen Gründe geltend machte wie im Erstgesuch,
dass das BFM mit Verfügung vom 23. Juni 2009 – an diesem Datum
im EVZ Kreuzlingen persönlich ausgehändigt – gestützt auf Art. 32
Abs. 2 Bst. e AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung
des Beschwerdeführers aus der Schweiz verfügte sowie den Vollzug
derselben anordnete,
dass das BFM zur Begründung des Nichteintretens auf das Asylge-
such zusammenfassend festhielt, das erste Asylverfahren sei rechts-
kräftig abgeschlossen, weshalb darauf nicht mehr einzugehen sei, und
aus den Akten ergäben sich keine Hinweise, wonach nach Abschluss
des ersten Verfahrens am 22. September 2008 Ereignisse eingetreten
seien, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen
oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant seien,
dass die neuen Vorbringen des Beschwerdeführers einerseits wider-
sprüchlich und andererseits unsubstanziiert und vage und daher offen-
sichtlich unglaubhaft seien,
dass seine Angaben zur Ausreise aus der Schweiz nach dem Ab-
schluss des ersten Asylverfahrens widersprüchlich seien, da er anläss-
lich der Einvernahme durch die (...) Kantonspolizei am 17. Mai 2009 zu
Protokoll gab, er habe die Schweiz zwischen dem 18. und dem 20.
November 2008 verlassen, bei der Erstbefragung im EVZ Kreuzlingen
dagegen angab, er sei bereits am 18. oder 19. Oktober 2008
ausgereist,
dass auch die Ausführungen zur Ausreise aus der Türkei und zur er-
neuten Einreise in die Schweiz widersprüchlich seien, habe er doch
bei der polizeilichen Einvernahme ausgesagt, er habe die Türkei in Be-
gleitung von diversen Schleppern verlassen, die mit ihm einen Monat
lang durch Weissrussland, die Ukraine, Polen und Österreich sowie
Deutschland bis zur Einreise in die Schweiz in Weil am Rhein unter-
wegs gewesen seien, während er acht Tage später in der Erstbefra-
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gung angab, die Reise von Istanbul bis in die Schweiz habe nur vier-
einhalb Tage gedauert und habe ihn über Bulgarien, Rumänien sowie
ein unbekanntes Land bis Lindau und von dort in die Region zwischen
Ulm und Stuttgart geführt, von wo er schliesslich bei Basel in die
Schweiz eingereist sei,
dass ferner die Angaben des Beschwerdeführers zum Verbleib seines
Passes während der Reise in die Schweiz widersprüchlich seien, da er
bei der polizeilichen Einvernahme aussagte, er habe bis Österreich ei-
nen legalen Pass gehabt, der ihm dort abgenommen worden sei, wäh-
rend er bei der Erstbefragung angab, er habe seinen Pass bereits bei
der ersten Einreise in die Schweiz verloren,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zu den behaupteten Pro-
pagandatätigkeiten für die DTP unsubstanziiert, vage und so nichtssa-
gend seien, dass sie auch von am Geschehen völlig unbeteiligten Per-
sonen geäussert werden könnten,
dass er beispielsweise weder die Namen der Cafés habe nennen kön-
nen, in denen er angeblich Wahlpropaganda betrieben habe, noch die
Namen der Personen, die mit ihm zusammen diese Tätigkeit ausge-
führt haben sollten,
dass er ferner in der Erstbefragung geltend gemacht habe, in den Ca-
fés selbst Wahlpropaganda betrieben zu haben, in der direkten Bun-
desanhörung hingegen angab, er habe nur die Funktion gehabt, die
Aktivisten bei ihrer Propaganda gegen Provokationen zu schützen,
dass er den Transport von geheimen Briefen für die DTP bei der Erst-
befragung nicht erwähnt habe und bei der direkten Bundesanhörung
zudem nicht in der Lage gewesen sei, sich zum inhalt der angeblich
verbotenen Schriften zu äussern,
dass er sich schliesslich auch bezüglich eines Antrags auf den Partei-
beitritt zur DTP widersprochen habe, indem er bei der direkten Bun-
desanhörung einmal behauptet habe, er habe einen Antrag auf Mit-
gliedschaft bei der DTP gestellt, an anderer Stelle aber angab, keinen
solchen Antrag gestellt zu haben,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers daher offensichtlich un-
glaubhaft seien,
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dass der Vollzug der Wegweisung in die Türkei zulässig, zumutbar und
möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. Juni 2009 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben
liess und dabei beantragt, es sei festzustellen, dass er die Flüchtlings-
eigenschaft erfülle und es sei ihm Asyl zu gewähren,
dass eventualiter die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit der
Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren
sei,
dass er zudem in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Verzicht auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses ersucht,
dass die vorinstanzlichen Akten am 1. Juli 2009 beim Bundesverwal-
tungsgericht per Telefax eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor dem BFM teilgenommen
hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass – unter Vorbehalt nachstehender Erwägungen – somit auf die im
Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist
(Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass das BFM in seinem gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG er-
gangenen Entscheid auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht
eingetreten ist (Ziffer 1 des Verfügungsdispositivs),
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dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs
materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbe-
züglich volle Kognition zukommt,
dass aufgrund des vorstehend Gesagten auf die Anträge, es sei die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm
Asyl zu gewähren, nicht einzutreten ist,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht über offensichtlich unbegründete
Beschwerden in einem vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 111
Bst. e AsylG) und die vorliegende Beschwerde, wie nachfolgend aufge-
zeigt, offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwech-
sel verzichtet wird und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a AsylG),
dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf ein Asylgesuch nicht einge-
treten wird, wenn die asylsuchende Person in der Schweiz bereits ein
Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat oder während des hängigen
Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt ist,
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn es Hin-
weise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse gibt, die geeignet
sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewäh-
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rung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e
AsylG),
dass der Beschwerdeführer unbestritten in der Schweiz bereits ein
Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat und damit das in Art. 32 Abs. 2
Bst. e AsylG statuierte formelle Erfordernis erfüllt ist (vgl. EMARK
1998 Nr. 1 E. 5b S. 7 ff.),
dass sich die Aktenlage in Bezug auf das materielle Erfordernis des
Fehlens von Hinweisen auf zwischenzeitlich eingetretene, für die
Flüchtlingseigenschaft relevante Ereignisse ebenso klar präsentiert,
dass hierbei nicht derselbe weite Verfolgungsbegriff wie in Art. 18,
Art. 33 Abs. 3 Bst. b und Art. 34 Abs. 1 AsylG zur Anwendung gelangt
(vgl. dazu EMARK 2004 Nr. 5 E. 3c.aa S. 35 f., 2004 Nr. 35 E. 4.3
S. 247), sondern lediglich Hinweisen auf Ereignisse Bedeutung zu-
kommt, die zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft geeignet sind,
dass mit anderen Worten ein engerer Verfolgungsbegriff angewandt
werden muss und auf das Asylgesuch nicht einzutreten ist, wenn eines
der Elemente des Flüchtlingsbegriffs von Art. 3 AsylG offensichtlich
nicht erfüllt ist (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.5 S. 18),
dass grundsätzlich, sobald in den Akten Hinweise auf flüchtlingsrecht-
lich oder für die Gewährung vorübergehenden Schutzes bedeutsame
Ereignisse seit dem Abschluss des vorangegangenen Verfahrens zu
verzeichnen sind, deren Unglaubhaftigkeit nicht schon bei erstem Hin-
sehen festgestellt werden kann, und unabhängig von der Tatsache,
dass derselben ausländischen Person in der Vergangenheit schon
(mindestens) einmal in der Schweiz die Anerkennung als Flüchtling
versagt blieb, auf das Asylgesuch einzutreten ist (vgl. EMARK 2005
Nr. 2 E. 4.3 S. 16 f.),
dass der Beschwerdeführer für die Zeit nach der rechtskräftigen Ab-
weisung des ersten Asylgesuchs am 22. September 2008 und vor dem
Einreichen des zweiten Gesuchs am 19. Mai 2009 – wie oben ausge-
führt – lediglich behauptete, während dreier Monate für die DTP poli-
tisch tätig gewesen zu sein,
dass die entsprechenden Vorbringen des Beschwerdeführers wider-
sprüchlich und unsubstanziiert und daher offensichtlich unglaubhaft
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sind und diesbezüglich auf die entsprechenden, oben wiedergegebe-
nen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist,
dass ferner auch die Angaben des Beschwerdeführers zu den für die
Ausreise in die Türkei benutzten Ausweispapieren widersprüchlich und
unsubstanziiert sind,
dass er nämlich in der Erstbefragung behauptete, ab Österreich bis
Weissrussland mit einem gefälschten türkischen Reisepass gereist zu
sein – wobei er sich nur noch an den Vornamen des Inhabers zu erin-
nern vermochte – auf die nächste Frage nach dem von Weissrussland
bis in die Türkei verwendeten Reisepapier aber antwortete, eigentlich
sei er mit dem gefälschten türkischen Pass bis nach Moskau gereist
(B1 S. 6),
dass unklar bleibt, ob der Beschwerdeführer nach der rechtskräftigen
Abweisung des zweiten Asylgesuchs am 22. September 2008 die
Schweiz überhaupt verlassen hat und in die Türkei gereist ist, oder ob
er sich allenfalls in der Schweiz oder in Deutschland aufhielt,
dass der Beschwerdeführer auf die Frage, was er bei einer Rückkehr
in die Türkei konkret zu befürchten hätte, angab, man würde ihn für
eine Zeit lang beobachten, bis er etwas Falsches anstelle, er würde
politische Anpassungsschwierigkeiten haben, und wirtschaftlich würde
es ihm gutgehen (B 13 S. 11 Frage 77),
dass diese Aussage mit den Ausführungen in der Beschwerde, wo-
nach der Beschwerdeführer mit an Sicherheit grenzender Wahrschein-
lichkeit festgenommen würde, wie Dutzende Mitglieder und Sympathi-
santen der DTP, und er als Separatist von Folter und langen, unver-
hältnismässigen Freiheitssstrafen bedroht sei, in Widerspruch stehen,
dass er sich auch hinsichtlich der aufgrund der behaupteten politi-
schen Aktivitäten angeblich drohenden Inhaftierung in Widersprüche
verwickelte, indem er mehrmals angab, vielleicht wäre er nicht festge-
nommen worden (B13 S. 9 Frage 64), dann aber behauptete, man hät-
te ihn bestimmt festgenommen (B13 S. 11 Frage 75), um gleich anzu-
fügen, vielleicht hätten sie ihn ja wieder laufen lassen,
dass der Beschwerdeführer somit keine seit dem rechtskräftigen Ab-
schluss seines ersten Asylverfahrens eingetretene Ereignisse glaub-
haft darzulegen vermag, die geeignet wären, die Flüchtlingseigen-
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schaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden
Schutzes relevant wären,
dass auch die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe nicht geeignet
sind, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen,
dass die Vorbringen in der Beschwerde im Zusammenhang mit den als
Flüchtlinge anerkannten Brüdern und einem Cousin des Beschwerde-
führers in den Anhörungen zwar ansatzweise erwähnt, jedoch in keiner
Weise konkretisiert wurden und deshalb aus den Akten keine Anhalts-
punkte für eine diesbezügliche Gefährdung des Beschwerdeführers er-
sichtlich sind,
dass die mit der Beschwerde zu den Akten gereichte und vom Rechts-
vertreter des Beschwerdeführers ins Deutsche übersetzte Bestätigung
der DTP des Bezirks B._______ vom 25. Juni 2009, wonach diesem in
der Türkei aufgrund seiner Aktivitäten für die DTP die Verhaftung
droh(t)e, als Gefälligkeitsschreiben gewertet werden muss und an
obiger Einschätzung nichts zu ändern vermag,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG
zu Recht auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein-
getreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
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oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schut-
ze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) er-
sichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in der Türkei droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in der Türkei noch individuelle Grün-
de auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen
lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung nicht unzumutbar ist,
dass der Beschwerdeführer zudem gesund ist, über eine zehnjährige
Schulbildung und über Berufserfahrung als Autohändler verfügt (B1
S. 3) und an seinem Herkunftsort B._______, in C._______ sowie in
Istanbul auf ein familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen kann (B1 S. 2
ff.),
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
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dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist,
dass mit dem Entscheid in der Sache selbst das Gesuch um Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden
ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (vorab per Telefax; Ein-
schreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen (per Tele-
fax, zu den Akten Ref.-Nr. N (...))
- (zuständige kantonale Behörde) (per Telefax)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Jacqueline Augsburger
Versand:
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