B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4221/2015
law/rep
Ur t e i l vom 1 9 . J a nu a r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter David R. Wenger;
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Äthiopien,
c/o Schweizerische Botschaft in Khartum, Sudan,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des SEM vom 19. Mai 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin mit am 10. Juni 2012 bei der Schweizeri-
schen Botschaft in Khartum (nachfolgend: Botschaft) eingetroffener eng-
lischsprachiger Eingabe vom 20. Mai 2012 sinngemäss um Gewährung
von Asyl respektive Einreise in die Schweiz ersuchte,
dass das damalige Bundesamt für Migration (BFM; seit dem 1. Januar
2015: SEM) der Beschwerdeführerin mit – via die Botschaft zugestelltem –
Schreiben vom 1. Dezember 2014 mitteilte, eine Befragung vor Ort sei aus
sicherheitstechnischen, strukturellen und kapazitätsmässigen Gründen
nicht möglich und sie gleichzeitig aufforderte, zur Vervollständigung des
rechtserheblichen Sachverhalts konkrete Fragen zu beantworten,
dass die Beschwerdeführerin mit der Botschaft am 5. Januar 2015 zuge-
gangenem Schreiben zum Fragenkatalog des BFM Stellung nahm,
dass sie im Wesentlichen geltend machte, sie sei äthiopische Staatsange-
hörige und im Jahre (…) in B._______ geboren worden,
dass ihr Vater die Familie bereits im Jahr 1991 verlassen habe, weshalb
sie alleine mit ihrer Mutter aufgewachsen sei,
dass sie Äthiopien im Jahr 2006 verlassen habe und illegal in den Sudan
gereist sei, weil sie in Äthiopien keine Arbeit gefunden habe und ihre Mutter
beziehungsweise ihre Familie habe unterstützen wollen, welche in Armut
gelebt habe,
dass sie verheiratet und Mutter zweier Kinder sei,
dass sie in Khartum lebe und ihren Lebensunterhalt mit dem Verkauf von
Tee und Kaffee bestreite,
dass das Leben im Sudan indessen zwischenzeitlich sehr teuer geworden
sei und sie weder Sicherheit noch Schutz geniesse,
dass das SEM mit Verfügung vom 19. Mai 2015 – eröffnet am 7. Juni 2015
– der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz nicht bewilligte und
ihr Asylgesuch ablehnte,
dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die Beschwerdefüh-
rerin habe in ihrem Asylgesuch vom 10. Juni 2012 lediglich für ihre Person
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um Asyl ersucht und weder ihren Ehemann noch ihre beiden Kinder er-
wähnt, weshalb das vorliegende Gesuch lediglich eine Einschätzung ihrer
persönlichen Gefährdungssituation erlaube,
dass aufgrund des erstellten Sachverhalts nicht von einer unmittelbaren
Gefährdung der Beschwerdeführerin auszugehen sei, die ihre Einreise in
die Schweiz als notwendig erscheinen liesse,
dass weder aus den Schilderungen in ihrem Asylgesuch vom 10. Juni 2012
noch in ihrer Stellungnahme vom 5. Januar 2015 konkrete Anhaltspunkte
dafür zu entnehmen seien, dass sie im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus ihrem
Heimatland ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt
gewesen sei respektive solche zu befürchten gehabt hätte,
dass sie nämlich im Wesentlichen geltend gemacht habe, wegen wirt-
schaftlicher Probleme aus Äthiopien ausgereist zu sein,
dass indes Nachteile, welche auf die allgemeinen politischen, wirtschaftli-
chen oder sozialen Lebensbedingungen in einem Staat zurückzuführen
seien, keine einreisebeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG dar-
stellen würden,
dass somit die Schutzbedürftigkeit im Sinne des schweizerischen Asylge-
setzes in ihrem Falle nicht gegeben sei und auch keine anderen Gründe
für eine Einreisebewilligung sprechen würden,
dass die Einreise in die Schweiz daher zu verweigern und das Asylgesuch
abzulehnen sei,
dass die Beschwerdeführerin mit englischsprachiger Eingabe vom 24. Juni
2015 (Eingang bei der Botschaft: 28. Juni 2015) Beschwerde erhob und
sinngemäss beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und es
sei ihr die Einreise in die Schweiz zu bewilligen sowie Asyl zu gewähren,
dass sie dabei namentlich geltend machte, sie sei seit dem Alter von neun
Jahren als Vollwaise aufgewachsen, nachdem ihre Eltern beide wegen
Verdachts der Unterstützung der Opposition von den äthiopischen Sicher-
heitskräften getötet worden seien,
dass sie überdies im Sudan ohne Aufenthaltsbewilligung respektive Flücht-
lingsstatus lebe, keinen Schutz geniesse und die Befürchtung hege, sei-
tens der sudanesischen Sicherheitskräfte nach Äthiopien deportiert zu wer-
den,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel
– wie auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
(Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m.
Art. 31 – 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerde nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst ist,
vorliegend jedoch auf das Einfordern einer Übersetzung verzichtet wurde,
da die in englischer Sprache verfassten Ausführungen genügend verständ-
lich sind,
dass somit auf die ansonsten frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art.
37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt,
um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreibung des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September
2012, welche am 29. September 2012 in Kraft getreten sind, vorliegend
nicht zur Anwendung kommen, wurde doch in der Übergangsbestimmung
(Ziffer III) festgehalten, dass für Asylgesuche, die im Ausland vor dem
Inkrafttreten der Änderung gestellt worden sind – was vorliegend der Fall
ist – unter anderem die aArt. 19, 20 und 52 in der damaligen Fassung
gelten,
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dass ein Asylgesuch gemäss aArt. 19 Abs. 1 AsylG im Ausland bei einer
schweizerischen Vertretung gestellt werden kann, die es mit einem Bericht
an das SEM überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG),
dass die schweizerische Vertretung mit der asylsuchenden Person in der
Regel eine Befragung durchführt (aArt. 10 der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) und, wenn
dies nicht möglich ist, die asylsuchende Person aufgefordert wird, ihre Asyl-
gründe schriftlich festzuhalten (aArt. 10 Abs. 2 AsylV 1),
dass vorliegend auf eine Befragung durch die Botschaft mangels entspre-
chender Kapazitäten verzichtet und der Beschwerdeführerin – zwecks
Wahrung des rechtlichen Gehörs – ein schriftlicher Fragenkatalog zuge-
stellt wurde,
dass vor dem Hintergrund der massgeblichen Praxis zur Behandlung von
Asylgesuchen aus dem Ausland sowie unter Berücksichtigung der gesam-
ten Aktenlage festzustellen ist, dass in vorliegender Sache auf eine Befra-
gung der Beschwerdeführerin verzichtet werden durfte und mit der Einla-
dung zur Stellungnahme den massgeblichen verfahrensrechtlichen Anfor-
derungen Genüge getan wurde (vgl. dazu BVGE 2007/30),
dass das SEM Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz zur Abklärung
des Sachverhalts bewilligt, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im
Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land aus-
zureisen (aArt. 20 Abs. 2 AsylG),
dass das SEM einer Person, die sich im Ausland befindet, Asyl – und damit
auch die Einreise in die Schweiz – verweigern kann, wenn keine Hinweise
auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen oder ihr
zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (aArt. 52
Abs. 2 AsylG),
dass für die Erteilung einer Einreisebewilligung restriktive Voraussetzun-
gen gelten, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt,
dass neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG na-
mentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzge-
währung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen
Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen
Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungsmöglichkeiten in
der Schweiz in Betracht zu ziehen sind (vgl. BVGE 2011/10),
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dass vorweg auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Ver-
fügung des SEM hinzuweisen und nochmals zu betonen ist, dass keine
Anhaltspunkte vorliegen, die auf eine asylrechtlich bedeutsame Gefähr-
dung der Beschwerdeführerin in Äthiopien hinweisen,
dass die aus wirtschaftlichen Gründen erfolgte Ausreise der Beschwerde-
führerin aus Äthiopien im Jahre 2006 nicht als asylrechtliche Verfolgung
gemäss Art. 3 AsylG zu qualifizieren ist,
dass die erst auf Beschwerdeebene geltend gemachte Behauptung, beide
Eltern seien im Jahr 1999 wegen Verdachts oppositioneller Aktivitäten
durch äthiopische Sicherheitskräfte getötet worden, ungeachtet der Frage
der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens allein schon deswegen keine asyl-
rechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen vermag, als die Be-
schwerdeführerin damals noch ein Kind war und folglich nicht ersichtlich
ist, warum sie diesbezüglich heute in ihrem Heimatstaat eine Verfolgung
zu befürchten hätte,
dass sich damit auch eine Prüfung der weiteren Voraussetzungen der Er-
teilung einer Einreisebewilligung im asylrechtlichen Auslandverfahren er-
übrigt, wie sie die Überprüfung der Zumutbarkeit des Verbleibs im Drittstaat
(Sudan) im Sinne von aArt. 52 Abs. 2 AsylG darstellen würde, setzt diese
doch gerade voraus, dass vorgängig das Bestehen einer asylerheblichen
Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG (i.V.m. Art. 2 AsylG) in Bezug auf den
Heimatstaat (vorliegend Äthiopien) bejaht wurde,
dass das SEM der Beschwerdeführerin somit zu Recht die Einreise in die
Schweiz verweigert und ihr Asylgesuch aus dem Ausland abgelehnt hat,
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist, darzutun, in-
wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt beziehungs-
weise den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig fest-
stellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich der Be-
schwerdeführerin aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass indessen aus verwaltungsökonomischen Gründen in Anwendung von
Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die Schwei-
zerische Botschaft in Khartum.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Philipp Reimann
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