B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-422/2014
U r t e i l v o m 4 . F e b r u a r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien
A._______, geboren (…),
Libyen,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 15. Januar 2014 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 11. Dezember 2013 in der Schweiz um
Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich seiner Befragung im Empfangs- und Verfahrenszen-
trum B._______ vom 18. Dezember 2013 im Wesentlichen geltend mach-
te, er stamme aus C._______ und seine Sippe sei mit dem alten Regime
verbunden gewesen,
dass er im Bürgerkrieg durch eine von Gegnern des ehemaligen Regimes
abgefeuerte Kugel am linken Bein verletzt worden und zur medizinischen
Behandlung anfangs November 2011 mit einem zu diesem Zweck von
den schweizerischen Behörden ausgestellten Visum in die Schweiz ge-
reist sei,
dass seine Verletzung hierzulande erfolgreich behandelt worden sei und
er die Schweiz am 19. Oktober 2012 in Richtung D._______ verlassen
habe, von wo aus er am 12. November 2012 nach C._______ zurückge-
kehrt sei,
dass die Lage in C._______ indes äusserst unsicher sei und seine Sippe
durch die aktuell in E._______ herrschende Bande verfolgt werde,
dass er vier Tage nach seiner Rückkehr nach C._______ in einen
Schusswechsel geraten sei, worauf er zu einer rund 45 Kilometer entfernt
lebenden Tante geflüchtet sei,
dass ihm von den maltesischen Behörden am (…) 2013 ein Touristenvi-
sum erteilt worden sei (gültig bis zum […] 2013), mit welchem er am […]
2013 nach Malta geflogen sei,
dass er Malta bereits am nächsten Tag wieder verlassen habe und in die
Schweiz gereist sei, von wo aus er zunächst nach F._______ und danach
weiter nach G._______ geflogen sei,
dass er sich erhofft habe, in F._______ oder G._______ Arbeit oder einen
Studienplatz zu finden, sich diese Hoffnung indes nicht erfüllt habe, wes-
halb er schliesslich in die Schweiz zurückgekehrt sei und sich entschlos-
sen habe, hierzulande ein Asylgesuch zu stellen,
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dass er nicht nach Malta, wo er sich nur eine Nacht lang aufgehalten ha-
be, zurückkehren möchte, da es dort viele Libyer gebe und er sich dort
nicht sicher fühlen würde,
dass er Angst habe, dass ihn Landsleute in Malta ausfindig machen und
ihm Ärger bereiten könnten,
dass es ihm gesundheitlich gut gehe, er momentan nur Schmerzen im
Bein, das in der Schweiz behandelt worden sei, verspüre, er aber ent-
sprechende Medikamente erhalten habe,
dass bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten
des rechtserheblichen Sachverhalts auf das Protokoll bei den Akten ver-
wiesen wird (vgl. vorinstanzliche Akten A3),
dass das BFM mit Verfügung vom 15. Januar 2014 – eröffnet am 22. Ja-
nuar 2014 – in Anwendung von alt Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat,
die Wegweisung aus der Schweiz nach Malta anordnete und den Be-
schwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf
der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändi-
gung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Be-
schwerdeführer verfügte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. Januar 2014 (Datum
Poststempel; Schreiben datiert vom 24. Januar 2014) gegen diesen Ent-
scheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, worin um Auf-
hebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Anweisung an das BFM,
auf das Asylgesuch einzutreten, eventualiter um Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft und um Gewährung des Asyls, und subeventualiter um
Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs sowie um Gewährung der vorläufigen Aufnahme, ersucht wurde,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Erteilung der aufschiebenden
Wirkung der Beschwerde ersucht wurde,
dass zudem um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezem-
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ber 1968 (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses ersucht wurde,
dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen rügte, das BFM habe den
Sachverhalt unzureichend erstellt, indem es nicht beachtet habe, dass er
weitere medizinische Hilfe benötige, wie dies die ORS Service AG am
19. Dezember 2013 mitgeteilt habe,
dass das maltesische Asylverfahren Mängel aufweise (bspw. hinsichtlich
des Zugangs zu medizinischer Versorgung),
dass er wegen seiner früheren Verletzung am Bein, die eine erneute Ope-
ration nötig mache, der Gruppe besonders verletzlicher Personen ange-
höre, weshalb vorliegend ein Selbsteintritt vorzunehmen sei,
dass der Beschwerdeführer diesbezüglich Kopien eines Berichts des
(…)spitals H._______ vom 22. Juli 2012 und eines arabischsprachigen
Dokuments aus dem Jahr 2013 einreichte,
dass er zudem fürchte, in Malta denselben Problemen ausgesetzt zu sein
wie in Libyen, zumal viele Landsleute nach Malta geflüchtet seien,
dass das Bundesverwaltungsgericht im Übrigen in einem anderen Fall, in
welchem die betreffende Person auch im Besitz eines maltesischen Vi-
sums gewesen sei, festgestellt habe, dass die dort aktenkundig geäus-
serte Absicht Maltas, den Betreffenden nach zeitlichem Verfall des Vi-
sums nach Libyen zurückzuschaffen, eine Missachtung der völkerrechtli-
chen Verpflichtungen darstelle (Verfahren D-2797/2010),
dass auf die weitere Beschwerdebegründung – soweit entscheidwesent-
lich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 28. Januar 2014 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
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welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31‒33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – im
Rahmen der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108
Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorin-
stanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl.
BVGE 2011/9 E. 5.),
dass die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Ge-
währung von Asyl demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen
Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Ver-
fahrens bilden, weshalb auf die entsprechenden Beschwerdeanträge
nicht einzutreten ist,
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dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (alt
Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG; seit 1. Februar 2014: Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG),
dass diesbezüglich das Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober
2004 (DAA, SR 0.142.392.68) zur Anwendung gelangt und das BFM die
Zuständigkeitsfrage gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des
Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren
zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags
zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mit-
gliedstaat gestellt hat (Dublin-II-VO), prüfte,
dass die Dublin-II-VO durch die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung
der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für
die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in
einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zustän-
dig ist (Dublin-III-VO), abgelöst worden ist, welche ab dem 1. Januar
2014 in allen Staaten der Europäischen Union (EU) anwendbar ist,
dass im Notenaustausch vom 14. August 2013 zwischen der Schweiz und
der EU betreffend die Übernahme der Dublin-III-VO (Weiterentwicklung
des Dublin/Eurodac-Besitzstands) der Bundesrat der EU mitteilte, dass
die Schweiz den Inhalt dieses Rechtsakts akzeptiere und in ihre inner-
staatliche Rechtsordnung umsetzen werde,
dass mit Bundesratsbeschluss vom 18. Dezember 2013 festgehalten wur-
de, die Dublin-III-VO werde – unter Hinweis auf Ausnahmen – ab dem
1. Januar 2014 vorläufig angewendet,
dass die übergangsrechtliche Bestimmung von Art. 49 Dublin-III-VO fest-
hält, die Verordnung sei nicht anwendbar, wenn sowohl der Antrag auf in-
ternationalen Schutz als auch das Gesuch um Aufnahme oder Wiederauf-
nahme vor dem 1. Januar 2014 gestellt wurden,
dass der Beschwerdeführer das Asylgesuch am 11. Dezember 2013 stell-
te und das Ersuchen des Bundesamts an die maltesischen Behörden um
Übernahme des Beschwerdeführers am 20. Dezember 2013 erfolgte,
weshalb vorliegend die Dublin-II-VO anwendbar und der für die Prüfung
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des Asylgesuchs zuständige Staat nach den dortigen Kriterien zu ermit-
teln ist (Art. 49 Dublin-III-VO),
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II-VO jeder Asylantrag von ei-
nem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapi-
tels III als zuständiger Staat bestimmt wird,
dass derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, welcher einem Familienange-
hörigen das Recht auf Aufenthalt in seiner Eigenschaft als Flüchtling ge-
währt hat, welcher dem Asylbewerber einen gültigen Aufenthaltstitel oder
ein gültiges Visum ausgestellt hat, dessen Land-, See- oder Luftgrenze
der Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend legal oder illegal über-
schritten hat, oder in welchem der erste Asylantrag gestellt wurde (Art. 5
i.V.m. Art. 6‒13 Dublin-II-VO),
dass derjenige Mitgliedstaat den Asylbewerber, der sich zuvor während
eines ununterbrochenen Zeitraumes von mindestens fünf Monaten in die-
sem Mitgliedstaat aufgehalten hat, nach Massgabe der Art. 17‒19 Dublin-
II-VO aufzunehmen hat (Art. 10 Abs. 2 und Art. 16 Abs. 1 Bst. a Dublin-II-
VO), wenn der Asylbewerber in einem weiteren Mitgliedstaat ein Asylge-
such einreicht,
dass die Übernahmeverpflichtungen erlöschen, wenn der Drittstaatsange-
hörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate
verlassen hat, es sei denn, der Drittstaatsangehörige ist im Besitz eines
vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels
(Art. 16 Abs. 3 Dublin-II-VO),
dass sodann jedem Mitgliedstaat, in Abweichung von den vorgenannten
Zuständigkeitskriterien, die Möglichkeit zur Prüfung eines Asylgesuchs
eingeräumt wird (vgl. zur Souveränitätsklausel Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO
und zur humanitären Klausel Art. 15 Dublin-II-VO; vgl. auch Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
[AsylV 1, SR 142.311]),
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit dem
zentralen Visa-Informationssystem ergab, dass Malta ihm ein vom (…)
2013 bis (…) 2013 gültiges Visum ausgestellt hatte,
dass das BFM die maltesischen Behörden deshalb am 20. Dezember
2013 um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 9 Abs. 4
Dublin-II-VO ersuchte,
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dass die maltesischen Behörden dem Gesuch um Übernahme des Be-
schwerdeführers am 14. Januar 2014 gestützt auf dieselbe Bestimmung
ausdrücklich zustimmten,
dass die Zuständigkeit Maltas somit gegeben ist, und der Wunsch des
Beschwerdeführers um Verbleib in der Schweiz daran nichts zu ändern
vermag,
dass auch die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe die Zuständigkeit
Maltas zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nicht zu
negieren vermögen,
dass die formelle Rüge des Beschwerdeführers, das BFM habe den
Sachverhalt nicht richtig erstellt, da es nicht auf seine Krankengeschichte
respektive seine gesundheitlichen Beschwerden eingegangen sei, unbe-
gründet ist,
dass der Beschwerdeführer auf die Frage nach seinem aktuellen Ge-
sundheitszustand am 18. Dezember 2013 zu Protokoll gab, er verspüre
momentan Schmerzen im Bein, das im Jahr 2012 in der Schweiz behan-
delt worden sei, habe aber am vorhergehenden Tag entsprechende Medi-
kamente erhalten und es gehe ihm damit gesundheitlich gut (vgl. A3
S. 7),
dass die Mitteilung der ORS Service AG vom 19. Dezember 2013 die am
17. Dezember 2013 erfolgte ärztliche Konsultation wegen Beinschmerzen
und die entsprechende Medikamentenabgabe vom selben Tag bestätigte
(vgl. A10),
dass gemäss Mitteilung der ORS Service AG vom 3. Januar 2014 dem
Beschwerdeführer am 30. Dezember 2013 nochmals entsprechende Me-
dikamente abgegeben wurden (vgl. A11),
dass diese Aktenlage keine Veranlassung zur Annahme einer schwerwie-
genden medizinischen Notlage und zu weiteren Abklärungen seitens des
BFM gab,
dass damit keine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdefüh-
rers vorliegt,
dass unter dem Dublin-System die Vermutung besteht, dass alle Mitglied-
staaten beziehungsweise staatsvertraglich assoziierten Staaten die Rech-
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te der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschen-
rechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) garantieren und die Zu-
ständigkeitsordnung selbst ein EMRK-konformes Ergebnis liefert,
dass diese generelle Vermutung nur umgestossen werden kann, wenn
aufgrund allgemein anerkannter Quellen zur Menschenrechtssituation
und der Medien bekannt ist, dass der zuständige Staat nicht mehr in der
Lage oder willens ist, seinen internationalen Verpflichtungen im Asylver-
fahren nachzukommen (Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Men-
schenrechte [EGMR] M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Appl.
No. 30696/09] vom 21. Januar 2011, Rz. 192),
dass ausserdem stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen müssten,
dass der Grundrechtsträger im Fall einer Überstellung konkret einer reel-
len und ernsthaften Gefahr einer grundrechtswidrigen Behandlung ausge-
setzt wäre (vgl. EGMR, a.a.O., Rz. 342),
dass hinsichtlich Malta indes aufgrund festgestellter genereller Mängel im
dortigen Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen (insb. Administra-
tivhaft für Asylsuchende, ungenügende Lebensbedingungen in gewissen
Zentren, Kapazitätsprobleme) die Vermutung, das Land beachte die den
betroffenen Personen im gemeinsamen europäischen Asylsystem zuste-
henden Grundrechte in angemessener Weise, gemäss der Rechtspre-
chung des Bundesverwaltungsgerichts nicht ohne Weiteres aufrechterhal-
ten werden kann,
dass dies aber nicht bedeutet, dass die festgestellten Mängel für Asylsu-
chende generell die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden
Behandlung in Malta mit sich bringen, jedoch im Einzelfall zu prüfen ist,
ob die betreffende Person zu einer Kategorie zuzurechnen ist (bspw. un-
begleitete Minderjährige, Familien mit kleinen Kindern, Schwangere, alte
und gebrechliche Menschen), deren Angehörige aufgrund ihrer spezifi-
schen Verletzlichkeit im Falle einer Überstellung nach Malta Gefahr lau-
fen würden, wegen der dortigen Mängel des Asylverfahrens und der Auf-
nahmebedingungen eine Verletzung ihrer Grundrechte zu erleiden (vgl.
BVGE 2012/27 E. 7.4),
dass vorliegend aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen ist, es
handle sich beim noch relativ jungen, ledigen und allein reisenden Be-
schwerdeführer um einen Angehörigen einer verletzlichen Gruppe mit be-
sonders ausgeprägten Betreuungsbedürfnissen,
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dass der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen zur im Bürgerkrieg er-
littenen Schussverletzung am linken Bein und momentanen diesbezügli-
chen Schmerzen keine besondere Verletzlichkeit und daraus allenfalls er-
wachsenden Risiken einer Überstellung nach Malta zu begründen ver-
mag,
dass sich dem Bericht des (…)spitals H._______ vom 22. Juli 2012 viel-
mehr entnehmen lässt, dass der Schienbeinbruch des Beschwerdefüh-
rers erfolgreich behandelt wurde, und sich aus den Mitteilungen der ORS
Service AG vom 19. Dezember 2013 und 3. Januar 2014 ergibt, dass der
Beschwerdeführer wegen der aktuell geäusserten Schmerzen im Bein
ärztlich betreut wurde und ihm entsprechende Schmerzmittel verabreicht
wurden,
dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen
Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann,
wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder termina-
len Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. EGMR,
N. c. Vereinigtes Königreich [Appl. No. 26565/05], Urteil vom 27. Mai
2008),
dass dies im vorliegenden Fall für die aktuelle Situation des Beschwerde-
führers (medikamentöse Behandlung der Beinschmerzen) nicht zutrifft,
auch wenn sich allenfalls die Notwendigkeit eines neuerlichen operativen
Eingriffs abzeichnen sollte,
dass es sich diesbezüglich erübrigt, eine Frist zur Einreichung einer Über-
setzung des auf Beschwerdeebene eingereichten arabischsprachigen
Dokuments anzusetzen,
dass Malta über eine medizinische Infrastruktur verfügt, und es dem Be-
schwerdeführer obliegt, sich bei Bedarf an die zuständigen Behörden vor
Ort zu wenden (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.6.4 S. 640 f.),
dass es im Übrigen der Praxis des BFM entspricht, den zuständigen Dub-
lin-Staat vor der Überstellung auf bestehende Krankheiten respektive ge-
sundheitliche Beschwerden von rückkehrenden Personen aufmerksam zu
machen, so dass dort die notwendigen Vorkehrungen getroffen werden
können,
dass der Beschwerdeführer zudem mit einem ihm von den maltesischen
Behörden ausgestellten Visum nach Malta einreiste, so dass er nicht der
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Kategorie der illegal eingereisten Asylsuchenden zuzurechnen sein dürf-
te, welchen in Malta eine gemäss der Rechtsprechung des EGMR nicht
mit Art. 5 EMRK vereinbare Administrativhaft droht,
dass hinsichtlich der auf Beschwerdeebene sinngemäss geäusserten
Furcht des Beschwerdeführers vor einer Rückschiebung von Malta nach
Libyen festzuhalten ist, dass sich aus den vorliegenden Akten (anders als
im zitierten Verfahren D-2797/2010) keine konkreten Anhaltspunkte dafür
ergeben, dass Malta sich im Fall des Beschwerdeführers nicht an das
Non-Refoulement-Gebot halten würde,
dass es dem Beschwerdeführer obliegt, seine Fluchtgründe und Einwän-
de gegen eine allfällige Überstellung in sein Heimatland bei den maltesi-
schen Behörden vorzubringen und dort auf dem Rechtsweg geltend zu
machen,
dass sich der Beschwerdeführer auch schutzsuchend an die maltesi-
schen Behörden wenden kann, sollte er sich in Malta von Personen aus
seinem Heimatland verfolgt fühlen,
dass aufgrund des Gesagten keine Hinweise für ein konkretes und ernst-
haftes Risiko vorliegen, die Überstellung des Beschwerdeführers nach
Malta würde gegen Art. 3 EMRK oder eine andere völkerrechtliche Ver-
pflichtung der Schweiz verstossen,
dass unter diesen Umständen keinerlei Hindernisse, insbesondere auch
keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, eine
Überstellung des Beschwerdeführers als unzulässig erscheinen lassen,
dass es demnach keinen Grund für die Anwendung der Souveränitäts-
klausel (Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-II-VO) gibt,
dass Malta somit für die Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerdefüh-
rers gemäss der Dublin-II-VO zuständig und entsprechend verpflichtet ist,
ihn aufzunehmen,
dass das BFM demnach in Anwendung von alt Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
(bzw. Art. 31a Abst. 1 Bst. b AsylG) zu Recht auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und, da der Beschwerdeführer
nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung
ist, ebenfalls zu Recht in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung
nach Malta angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
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dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nicht mehr zu prü-
fen sind, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits
Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss alt Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG (bzw. Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) ist (vgl. BVGE 2010/45
E. 10 S. 645),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, soweit darauf
einzutreten ist, und die Verfügung des BFM zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen
ist, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wir-
kung der Beschwerde und auf Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses als gegenstandslos erweisen,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich
aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeich-
nen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht
erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Susanne Burgherr
Versand: