B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-422/2016
Ur t e i l vom 4 . F eb r u a r 2 0 1 6
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Daniela Brüschweiler,
Richter Bendicht Tellenbach,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 8. Januar 2016 / N (…).
D-422/2016
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer
Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______ (Provinz C._______), verliess
sein Heimatland eigenen Angaben gemäss im November 2011 und lebte
anschliessend in D._______ (Nordirak). Am 15. November 2015 reiste er
in die Schweiz ein und suchte hier gleichentags um Asyl nach.
A.b Bei der Befragung zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum Altstätten vom 25. November 2015 sagte der Beschwerdeführer,
im Jahr 2013 habe er geheiratet und anschliessend zusammen mit seiner
Ehefrau in der Nähe seiner Eltern im Nordirak gelebt. Darauf hingewiesen,
dass ihm am 10. Juni 2015 in Bulgarien die Fingerabdrücke abgenommen
worden seien, gab er an, man habe ihn 35 Tage lang in einem Gefängnis
festgehalten und ihm die Fingerabdrücke abgenommen. Anschliessend
habe man ihn in ein Camp gebracht, wo er sieben Tage lang geblieben sei.
In Österreich habe er sich mit seiner Ehefrau und seiner Tochter getroffen
und sie seien drei Tage später in die Schweiz gereist. Syrien habe er ver-
lassen, weil der Krieg ausgebrochen sei und man ihn für den Militärdienst
aufgeboten habe. Man habe ihn zuvor auf den Sicherheitsdienst zitiert und
ihn in Zusammenhang mit einem Kollegen befragt und gefoltert. Da sein
Chef bezahlt habe, habe man ihn freigelassen. Im Rahmen des rechtlichen
Gehörs zu einer allfälligen Zuständigkeit Bulgariens für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens sagte der Beschwerdeführer, er sei
gezwungen worden, dort die Fingerabdrücke abzugeben. Er möchte zu-
sammen mit seiner Ehefrau und dem Kind in der Nähe seiner Verwandten,
die in der Schweiz lebten, bleiben.
A.c Das SEM ersuchte die bulgarischen Behörden gestützt auf Art. 18
Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und
Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines
von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitglied-
staat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufas-
sung) (ABl. L 180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend: Dublin-III-VO), am
2. Dezember 2015 um die Wiederaufnahme des Beschwerdeführers sowie
seiner Ehefrau und seiner Tochter.
A.d Die bulgarischen Behörden teilten am 12. Dezember 2015 mit, sie
könnten den Beschwerdeführer nicht im Rahmen einer Dublin-Anfrage wie-
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deraufnehmen, da er in Bulgarien am 10. August 2015 als Flüchtling aner-
kannt worden sei. Gestützt auf das Europäische Übereinkommen über den
Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge vom 16. Oktober 1980 (CETS
No. 107) müsse erneut ein Übernahmegesuch gestellt werden. Hinsichtlich
der Ehefrau und der Tochter des Beschwerdeführers wurde darauf hinge-
wiesen, diese könnten von Bulgarien gestützt auf Art. 9 Dublin-III-VO auf-
genommen werden, falls sie sich schriftlich dazu bereit erklärten.
A.e Das SEM setzte den Beschwerdeführer und dessen Ehefrau am
16. Dezember 2015 von den Abklärungsergebnissen in Kenntnis und er-
suchte Letztere um ihr Einverständnis, dass die bulgarischen Behörden
über ihr Asylgesuch und dasjenige ihrer Tochter befinden könnten. Es wies
ausdrücklich darauf hin, dass sie, sollte sie sich nicht einverstanden erklä-
ren, auf ihr Recht auf Familienzusammenführung in einem Dublin-Verfah-
ren verzichte.
Dem Beschwerdeführer wurde das rechtliche Gehör zu einem allfälligen
auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG gestützten Nichteintretensentscheid und
einer Wegweisung nach Bulgarien gewährt.
A.f Die Ehefrau des Beschwerdeführers teilte am 24. Dezember 2015 mit,
sie verzichte auf ihr Recht auf Zusammenführung der Familienangehörigen
in Bulgarien.
Der Beschwerdeführer antwortete am 28. Dezember 2015, seine Ehefrau
wolle in der Schweiz ein Asylgesuch stellen und er könne nicht getrennt
von seiner Familie leben. Er wolle sich auch um seine Tochter kümmern.
A.g Das SEM ersuchte Bulgarien am 5. Januar 2016 gestützt auf das Eu-
ropäische Übereinkommen über den Übergang der Verantwortung für
Flüchtlinge um die Rückübernahme des Beschwerdeführers.
A.h Die bulgarischen Behörden erklärten am 7. Januar 2016 ihre Bereit-
schaft zur Rückübernahme des Beschwerdeführers.
B.
Mit Verfügung vom 8. Januar 2016 – eröffnet am 18. Januar 2016 – trat
das SEM gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht ein. Zugleich verfügte es seine Wegweisung aus
der Schweiz und ordnete den Vollzug nach Bulgarien an.
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Seite 4
C.
Der Beschwerdeführer beantragte mit seiner Eingabe an das Bundesver-
waltungsgericht vom 20. Januar 2016 die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung. Das SEM sei anzuweisen, sich für das vorliegende Asylgesuch
zuständig zu erklären beziehungsweise sein Recht zum Selbsteintritt aus-
zuüben. Eventualiter sei die Sache an das SEM zurückzuweisen. Es sei
die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten. Im Sinne vorsorglicher Massnahmen
seien die Vollzugsbehörden anzuweisen, von einer Überstellung nach Bul-
garien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über den Suspensiv-
effekt der Beschwerde, der anzuordnen sei, entschieden habe.
D.
Der Rechtsvertreter teilte dem Bundesverwaltungsgericht am 1. Februar
2016 die Mandatsübernahme mit.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2
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AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen einzutreten.
1.4 Im Rahmen eines Überstellungsverfahrens gemäss Dublin-III-VO kann
ein Mitgliedsstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsange-
hörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu
prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien
nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog.
Selbsteintrittsrecht). Der Nichteintretensentscheid wurde vorliegend nicht
in einem Dublin-Verfahren erlassen, weshalb auf den Antrag, das SEM sei
anzuweisen, sich für das vorliegende Verfahren zuständig zu erklären und
sein Recht zum Selbsteintritt auszuüben, nicht einzutreten ist.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurück-
kehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben (Art. 31a
Abs. 1 Bst. a AsylG). Der Bundesrat bezeichnet Staaten, in denen nach
seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von
Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG). Nach Art. 5 Abs.
1 AsylG darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
3.2 Bei Beschwerden gegen einen Nichteintretensentscheid ist die Beur-
teilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage be-
schränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten
ist (BVGE 2011/9 E. 5.).
4.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
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Seite 6
5.
5.1 Das SEM begründete seinen Entscheid damit, dass der Bundesrat Bul-
garien als sicheren Drittstaat gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeich-
net habe. Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer in Bul-
garien als Flüchtling anerkannt worden sei und dieser Staat ihn zurück-
nehme.
Soweit er sich auf Art. 8 EMRK berufe, sei festzuhalten, dass der Begriff
der Familie im Asylgesetz in personeller Hinsicht den Ehepartner und min-
derjährige Kinder umfasse (Art. 1 Bst. e der Asylverordnung 1 vom 11. Au-
gust 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Darauf berufen könne sich eine Person,
wenn ein Familienmitglied in der Schweiz über ein gefestigtes Aufenthalts-
recht verfüge und es sich um eine tatsächliche, gelebte und gefestigte Be-
ziehung handle. Eine Beziehung, die über die schützenswerte verwandt-
schaftliche Beziehung der eigentlichen Kernfamilie hinausgehe, setze vo-
raus, dass besondere Umstände vorlägen, die ein Verhältnis von Hilfsbe-
dürftigkeit und Abhängigkeit bewirkten (BGE 115 Ib 5). Diese bundesge-
richtliche Rechtsprechung sei von den Asylbehörden übernommen wor-
den. Gemäss Aktenlage sei zwischen dem Beschwerdeführer und seinen
Geschwistern sowie seiner Tante kein Abhängigkeitsverhältnis ersichtlich,
das eine Erweiterung der Kernfamilie rechtfertigen würde. Seine Frau und
seine Tochter hielten sich als Asylsuchende in der Schweiz auf und hätten
somit kein gefestigtes Aufenthaltsrecht. Seine Ehefrau habe ausdrücklich
darauf verzichtet, die Einwilligung zur Zusammenführung der Familienmit-
glieder beziehungsweise zur Durchführung eines gemeinsamen Asylver-
fahrens in Bulgarien zu geben. Eine Wegweisung stelle keinen unzulässi-
gen Eingriff in die Familieneinheit gemäss Art. 8 EMRK dar. Als anerkannter
Flüchtling könne der Beschwerdeführer sich in Bulgarien um eine Famili-
enzusammenführung bemühen.
Es bestünden Anzeichen, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingsei-
genschaft nach Art. 3 AsylG erfüllen würde, da er in Bulgarien als Flüchtling
anerkannt worden sei. Es sei auf Art. 25 Abs. 2 VwVG zu verweisen, ge-
mäss dem einem Begehren auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft in
der Schweiz nur zu entsprechen sei, wenn ein schutzwürdiges Interesse
nachgewiesen werde. Dieser Nachweis könne nicht gelingen, wenn ein
Drittstaat die Flüchtlingseigenschaft festgestellt und Schutz vor Verfolgung
gewährt habe. Der Beschwerdeführer könne nach Bulgarien zurückkehren,
ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips zu
befürchten.
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Hinsichtlich der Einwände des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau ge-
gen eine Überstellung nach Bulgarien sei festzuhalten, dass keine Hin-
weise vorlägen, Bulgarien sei seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen
nicht nachgekommen. Bulgarien habe die Qualifikationsrichtlinie, welche
die Ansprüche anerkannter Flüchtlinge und Personen mit subsidiärem
Schutz hinsichtlich Sozialleistungen und Zugang zu Wohnraum regle, um-
gesetzt. Da er als Flüchtling anerkannt worden sei, habe er die ihm zu-
stehenden Ansprüche hinsichtlich Unterkunft und Unterstützung bei den
bulgarischen Behörden einzufordern. Neben den staatlichen Strukturen
bestünden private Hilfsorganisationen, an die er sich wenden könne. Sollte
er sich ungerecht oder gar rechtswidrig behandelt fühlen, könne er bei der
zuständigen Stelle Beschwerde einreichen. Da er als Flüchtling anerkannt
sei, laufe er nicht Gefahr, nach der Überstellung als illegal anwesende Per-
son inhaftiert zu werden. Bulgarien verfüge über eine funktionierende Poli-
zeibehörde, die als schutzfähig gelte. Sollte er Übergriffe durch Privatper-
sonen befürchten oder erleiden, könne er sich an die zuständigen staatli-
chen Stellen wenden.
5.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei in
Bulgarien zwar als Flüchtling anerkannt worden, man habe ihm aber ge-
sagt, er müsse das Asylzentrum binnen Wochenfrist verlassen und sich
eine Unterkunft suchen. Als man ihn aus dem Gefängnis entlassen habe,
habe man ihm gesagt, er müsse für ein Jahr ins Gefängnis, falls er die
Grenze nochmals illegal überquere. Bei einer Rückkehr werde er inhaftiert,
da er die Grenze bei der Ausreise illegal überquert habe. Die Situation in
Bulgarien sei für Flüchtlinge schlecht, es komme zu Übergriffen. Auch er
sei einmal angegriffen worden und habe nur knapp entkommen können. Er
sei nicht zur Polizei gegangen, da er gehört habe, dass diese nichts unter-
nehme, falls Flüchtlinge betroffen seien. In Bulgarien gebe es für Flücht-
linge keine Wohnungen, keine Arbeit und keine Integration. In der Folge
wird auf den Aida Country Report: Bulgaria, Oktober 2015, und PRO ASYL,
Erniedrigt, misshandelt, schutzlos: Flüchtlinge in Bulgarien, April 2015, ver-
wiesen. Zudem blieben die Ehefrau und sein sechs Monate altes Kind in
der Schweiz, wodurch sein Recht auf Familienleben verletzt würde. Er
könne in Bulgarien nicht zusammen mit seiner Familie leben, da er ihr die
dortigen Zustände nicht zumuten könne. Sie könnten nur in der Schweiz
zusammenleben.
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Seite 8
6.
6.1 Der Beschwerdeführer reiste gemäss eigenen Angaben und den zur
Verfügung stehenden Akten im Juni 2015 nach Bulgarien ein und wurde
dort am 10. August 2015 als Flüchtling anerkannt (act. A2/4 S. 1, A16/1).
6.2 Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung zu Recht aus, dass
der Beschwerdeführer in den sicheren Drittstaat Bulgarien – der Bundesrat
bezeichnete Bulgarien mit Beschluss vom 14. Dezember 2007 als solchen
– zurückkehren kann, da die bulgarischen Behörden am 7. Januar 2016
seiner Übernahme zugestimmt haben.
In der Beschwerde wird nicht überzeugend aufgezeigt, inwiefern die Vor-
instanz Bundesrecht verletzt hätte. Der Beschwerdeführer gab bei der BzP
an, Flüchtlinge seien in Bulgarien von der Bevölkerung bestohlen und ge-
schlagen worden. Auf Nachfrage sagte er jedoch, er sei nie geschlagen
und es sei ihm nichts gestohlen worden (act. A4/15 S.11). Einen Angriff,
dem er nur knapp habe entkommen können (vgl. Beschwerde S. 2), er-
wähnte er mit keinem Wort, weshalb erhebliche Zweifel an der Glaubhaf-
tigkeit dieses Vorbringens bestehen. Der Beschwerdeführer ist als von Bul-
garien anerkannter Flüchtling unbestrittenermassen in den Genuss inter-
nationalen Schutzes gekommen, und es ist davon auszugehen, dass Bul-
garien die mit dieser Anerkennung verbundenen völkerrechtlichen und lan-
desrechtlichen Verpflichtungen und Garantien einhält. In Bulgarien, wo er
sich vor seiner Einreise in die Schweiz aufhielt, muss er keine Rückschie-
bung nach Syrien befürchten. Sein Einwand in der Beschwerde, man habe
ihm bei der Entlassung aus dem Gefängnis gesagt, er werde für lange Zeit
inhaftiert, falls er nochmals illegal die bulgarische Grenze überschreite,
überzeugt nicht. Seinen Angaben gemäss sei er in Bulgarien aufgegriffen
und ins Gefängnis gebracht worden, wo man ihm die Fingerabdrücke ab-
genommen habe (act. A4/15 S. 5). Da dies am 10. Juni 2015 geschah und
er nach sieben Wochen freigelassen worden sei, wäre die entsprechende
Aussage Ende Juli 2015 und somit vor seiner Anerkennung als Flüchtling
am 10. August 2015 gemacht worden. Abgesehen davon, dass die Perso-
nen, die ihm gegenüber für das illegale Überschreiten der bulgarischen
Grenze eine Bestrafung androhten, die illegale Wiedereinreise und nicht
eine illegale Einreise in einen anderen Staat gemeint haben dürften, wurde
der Beschwerdeführer als Flüchtling anerkannt, nachdem ihm für eine ille-
gale Grenzüberschreitung Strafe angedroht wurde. Er wird legal nach Bul-
garien zurückkehren können und es ist nicht zu befürchten, dass er für
seine Weiterreise in die Schweiz bestraft werden wird. Das SEM hat zudem
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berechtigterweise festgehalten, dass Bulgarien schutzfähig und grundsätz-
lich auch schutzwillig ist. Der Beschwerdeführer kann sich an die zuständi-
gen Behörden, namentlich die Polizei-, Gerichts- und Sozialbehörden in
Bulgarien wenden, sollte er Hilfe bei der Deckung seiner Bedürfnisse oder
bei der Abwehr von Übergriffen Dritter benötigen. Bis anhin hat er diesen
Schutz offenbar nicht in Anspruch genommen und seine rechtlichen An-
sprüche (auch mit Hilfe von Rechtsvertretern) nicht durchzusetzen ver-
sucht. Vor diesem Hintergrund ist es ihm zumutbar und möglich, sich zur
Sicherstellung seiner Ansprüche als anerkannter Flüchtling an die zustän-
digen bulgarischen Stellen zu wenden. Folglich gibt es – wie von der Vo-
rinstanz festgestellt – keine Hinweise, dass ein schutzwürdiges Interesse
auf Feststellung des Flüchtlingsstatus besteht, welchem durch die Schweiz
zu entsprechen wäre.
6.3 Das SEM ist aufgrund des vorstehend Gesagten zu Recht gestützt auf
Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen.
Angesichts der Vermutung, wonach jener Staat, der für die Prüfung des
Asylgesuchs zuständig ist, die völkerrechtlichen Verpflichtungen einhält,
obliegt es dem Beschwerdeführer, diese Vermutung umzustossen, wobei
er ernsthafte Anhaltspunkte vorzubringen hat, dass die Behörden des in
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Frage stehenden Staates in seinem konkreten Fall das Völkerrecht verlet-
zen und ihm nicht den notwendigen Schutz gewähren oder ihn menschen-
unwürdigen Lebensumständen aussetzen würde (vgl. Europäischer Ge-
richtshof für Menschenrechte [EGMR], M.S.S. gegen Belgien und Grie-
chenland [Appl. No. 30696/09], Urteil vom 21. Januar 2011, §§ 84 f. und
250; Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union [EuGH] vom 21. De-
zember 2011 i.S. C-411/10 und C-493/10).
Dem Beschwerdeführer stehen in Bulgarien alle Rechte aus der Flücht-
lingskonvention zu – zu welchen auch die Gleichbehandlung mit bulgari-
schen Bürgern, beispielsweise mit Bezug auf Fürsorge, Arbeitsgesetzge-
bung und soziale Sicherheit gehört (vgl. Art. 23 f. FK) – und es liegen keine
überzeugenden Hinweise vor, wonach Bulgarien als Signatarstaat dieses
Abkommens sich nicht an seine entsprechenden völkerrechtlichen Ver-
pflichtungen halten würde. Es obliegt ihm, bei den zuständigen bulgari-
schen Behörden seine Rechte geltend zu machen und nötigenfalls – mit
Hilfe von Beratungsstellen für Asylsuchende und Flüchtlinge – auf dem
Rechtsweg durchzusetzen.
Aufgrund der Akten liegen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass
der Beschwerdeführer für den Fall einer Überstellung nach Bulgarien dort
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK
verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre.
Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgestellt, dass
die Ehefrau und die Tochter des Beschwerdeführers in der Schweiz über
kein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen. Deshalb kann er aus dem
Anspruch auf Schutz des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK keinen An-
spruch auf weiteren Aufenthalt in der Schweiz ableiten. Ferner ist davon
auszugehen, dass die Familiengemeinschaft in Bulgarien gelebt werden
kann; es obliegt ihm, sich um einen Familiennachzug seiner Ehefrau und
seiner Tochter nach Bulgarien zu bemühen. Gestützt auf die vorstehenden
Erwägungen ist ein Anspruch aus Art. 8 EMRK auf eine Aufenthaltsrege-
lung in der Schweiz hinsichtlich des Rechts auf Familienleben zu vernei-
nen. Es sind in diesem Zusammenhang keine völkerrechtlichen Wegwei-
sungsvollzugshindernisse zu bejahen.
Wie vorstehend festgehalten, berücksichtigt das SEM beim Vollzug der
Wegweisung die Einheit der Familie. Da die Ehefrau des Beschwerdefüh-
rers indessen nicht einwilligte, sich mit der Prüfung ihres Asyl- und Weg-
weisungsverfahrens durch die bulgarischen Behörden einverstanden zu
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erklären, ist es dem SEM nicht möglich, sie und die gemeinsame Tochter
mit dem Beschwerdeführer nach Bulgarien zu überstellen. Die kann indes-
sen nicht zur Folge haben, dass auf einen Vollzug der Wegweisung des
Beschwerdeführers in den Staat, in dem er als Flüchtling anerkannt wurde,
zu verzichten ist. Die Ehefrau des Beschwerdeführers wurde vom SEM
ausdrücklich auf die möglichen Folgen ihres Entscheids hingewiesen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.2.1 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgehalten,
dass die allgemeine Situation in Bulgarien nicht gegen die Zumutbarkeit
des Vollzugs der verfügten Wegweisung spricht.
8.2.2 Insofern der Beschwerdeführer auf die schwierigen Lebensumstände
in Bulgarien hinweist, ist in Übereinstimmung mit dem SEM davon auszu-
gehen, dass er gegenüber den bulgarischen Behörden seinen Anspruch
auf Unterstützung geltend machen kann. Sollte er sich von Privatpersonen
bedroht fühlen, kann er sich an die Behörden wenden und um Schutz bit-
ten. Zudem steht es ihm offen, ein Gesuch um Nachzug seiner Ehefrau
und seines Kindes zu stellen, das von den bulgarischen Behörden nach
Massgabe des Landesrechts und der völkerrechtlichen Bestimmungen zu
behandeln sein wird.
8.2.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nach
Bulgarien nicht als unzumutbar.
8.3 Dass der Vollzug der Wegweisung möglich ist, wurde bereits vorste-
hend festgestellt (vgl. Ziff. 6.2).
8.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das SEM den Wegweisungs-
vollzug nach Bulgarien zu Recht verfügt hat. Die Anordnung einer vorläufi-
gen Aufnahme fällt nicht in Betracht.
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Seite 12
9.
Da der rechtserhebliche Sachverhalt als erstellt zu erachten ist und das
SEM alle wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers geprüft hat, be-
steht kein Anlass, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, weshalb
der entsprechende Eventualantrag abzuweisen ist. Es erübrigt sich, auf die
weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, da sie an der Wür-
digung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen.
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzu-
weisen, soweit darauf einzutreten ist.
11.
Angesichts des direkten Entscheids in der Hauptsache sind die Gesuche
um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Anordnung
vorsorglicher Massnahmen (Vollzugsaussetzung) gegenstandslos gewor-
den.
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da aufgrund der
Aktenlage von seiner prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist und die
Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen ist, sind in Gutheissung
des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutge-
heissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
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