B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4222/2011
U r t e i l v o m 1 2 . M ä r z 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach, Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiberin Bettina Schwarz.
Parteien
A._______, geboren am (…)
und deren Kind B._______, geboren am (…),
Eritrea,
beide vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 20. Juli 2011 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine junge Frau aus Erit-
rea. Eigenen Angaben zufolge verliess sie ihr Heimatland im Jahre 2007,
flüchtete nach C._______ und begab sich über den D._______ nach
E._______, wo sie den Vater ihres Kindes kennenlernte. Von dort aus
reiste sie schliesslich nach Italien, wo ihr am 29. und am 31. März 2011
von den italienischen Behörden Fingerabdrücke genommen wurden. Am
13. April 2011 verliess sie Italien und reiste illegal in die Schweiz ein.
Während der Befragung zur Person vom 27. April 2011 im F._______ gab
sie zu Protokoll, dass sie im (…) Monat schwanger sei.
Zur Begründung ihres Asylgesuches machte sie im Wesentlichen geltend,
dass ihr Ehemann im Jahre 2005 in G._______ Militärdienst geleistet ha-
be und ohne ihr Wissen aus Eritrea geflüchtet sei. In der Folge habe man
sie gesucht, um sie zu inhaftieren. Im Juni 2007 hätten die Behörden
auch die Schwiegereltern aufgesucht und sich nach deren Sohn erkun-
digt. Sie sei bei ihrer Tante mütterlicherseits in H._______ gewesen, als
sie von ihren Eltern darüber informiert worden sei, dass ihr Geschäft in
I._______ durch das Militär geschlossen worden sei. Sie habe sich nach
diesem Zeitpunkt zwei Wochen bei ihrer Tante versteckt und habe sich
dann zuerst nach C._______ und dann nach E._______ begeben. Von
dort aus sei sie dann mit einem Boot nach Italien gelangt, wo man ihr die
Fingerabdrücke genommen habe. Schliesslich sei sie von J._______
über K._______ in die Schweiz illegal eingereist.
B.
Mit Verfügung vom 20. Juli 2011 – der Beschwerdeführerin am 21. Juli
2011 zugestellt – trat das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch der
Beschwerdeführerin nicht ein, verfügte ihre Wegweisung nach Italien und
forderte sie auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Be-
schwerdefrist zu verlassen. Zudem beauftragte die Vorinstanz den zu-
ständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und stellte fest, dass
eine allfällige Beschwerde gegen die Verfügung keine aufschiebende
Wirkung habe. Weiter wurde die Aushändigung der editionspflichtigen Ak-
ten gemäss Aktenverzeichnis verfügt.
Zur Begründung seiner Verfügung führte das BFM an, gestützt auf die
Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Fest-
legung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats,
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der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO) sei Italien für
die Durchführung des Asylverfahrens zuständig. Mit Schreiben vom 6. Juli
2011 habe Italien der Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin nach Art.
10 Abs. 1 Dublin-II-VO zugestimmt. Die von der Beschwerdeführerin gel-
tend gemachten Gründe gegen eine Rücküberführung nach Italien ver-
möchten an der Zuständigkeit Italiens nichts zu ändern. Zudem sei die
Wegweisung der Beschwerdeführerin zulässig, zumutbar sowie technisch
möglich und praktisch durchführbar.
C.
Mit Eingabe vom 28. Juli 2011 (Datum Telefax) und 29. Juli 2011 (Datum
Poststempel) liess die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin
fristgerecht gegen die Verfügung des BFM Beschwerde beim Bundes-
verwaltungsgericht einreichen und beantragen, die Verfügung der Vorin-
stanz sei aufzuheben sowie das BFM anzuweisen, sein Selbsteintritts-
recht auszuüben und sich für das Asylgesuch zuständig zu erklären. In
prozessualer Hinsicht liess sie die aufschiebende Wirkung der Beschwer-
de, die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) und den Verzicht auf Erhebung eines Kostenvor-
schusses beantragen. Des Weiteren sei die Vorinstanz im Sinne vorsorg-
licher Massnahmen anzuweisen, bis zum Entscheid über die aufschie-
bende Wirkung der Beschwerde von Vollzugshandlungen abzusehen.
D.
Mit Telefax vom 29. Juli 2011 wies die zuständige Instruktionsrichterin das
BFM sowie die zuständige kantonale Behörde gemäss Art. 56 VwVG an,
einstweilen von Vollzugshandlungen abzusehen.
E.
Mit Verfügung vom 3. August 2011 hiess die Instruktionsrichterin das Ge-
such um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gemäss Art. 107a
AsylG gut und setzte den Vollzug der Wegweisung für die Dauer des Ver-
fahrens aus. Weiter wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht
auf Erhebung von Verfahrenskosten gutgeheissen und die Rechtsvertre-
terin aufgefordert, bis zum 25. August 2011 ärztliche Zeugnisse und Be-
richte, sowie eine Erklärung über die Entbindung von der ärztlichen
Schweigepflicht gegenüber den Asylbehörden einzureichen.
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Seite 4
F.
Mit Schreiben vom 24. August 2011 (Poststempel) teilte die Rechtsvertre-
terin fristgerecht mit, dass die Beschwerdeführerin am (…) eine Spontan-
geburt gehabt habe. Weiter führte sie aus, dass die Beschwerdeführerin
und (ihr Kind) zwar körperlich gesund seien, jedoch sechs bis zwölf Wo-
chen postpartal kontrolliert werden müssten. Des Weiteren reichte sie
zwei ärztliche Berichte des L._______ vom
(…) zu den Akten.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 28. Oktober 2011 überwies die Instruktions-
richterin das Beschwerdedossier an die Vorinstanz und forderte diese zur
Vernehmlassung auf.
H.
Innert Frist liess sich die Vorinstanz zur Beschwerde vernehmen und be-
antragte deren Abweisung insbesondere mit dem Hinweis darauf, dass in
Italien die medizinische Grundversorgung gewährleistet sei.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 11. November 2011 wurde der Beschwerde-
führerin Frist zur Einreichung einer Replik und entsprechender Beweis-
mittel angesetzt.
J.
Innert Frist ersuchte die Rechtsvertreterin das Gericht darum, weitere
Behandlungsschritte abzuwarten, da der Hausarzt die Beschwerdeführe-
rin ins M._______ überwiesen habe.
K.
Mit Zwischenverfügung vom 5. Dezember 2011 forderte die Instruktions-
richterin die Beschwerdeführerin auf, einen ärztlichen Bericht zur Behand-
lung im M._______ einzureichen.
L.
Mit Eingabe vom 23. Dezember 2011 führte die Rechtsvertreterin aus,
dass der Hausarzt N._______ am (…) eine Gefährdungsmeldung an das
Kantonale Migrationsamt gerichtet habe und reichte die diesbezügliche
Faxkopie zu den Akten. Weiter ersuchte die Rechtsvertreterin um Erstre-
ckung der Frist zur Beibringung des ärztlichen Berichts des M._______.
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M.
Mit Eingabe vom 11. Januar 2012 reichte die Rechtsvertreterin innert (er-
streckter) Frist den ärztlichen Bericht des O._______ zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor dem die beschwerdeführende Person
Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit zu überprüfen
(Art. 32- 35a AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdein-
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stanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht
auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1). Quali-
fiziert die Beschwerdeinstanz den Nichteintretensentscheid als unrecht-
mässig, enthält sie sich einer materiellen Prüfung der Asylgründe und
weist die Sache zu neuer Entscheidfindung an die Vorinstanz zurück.
3.2. Die Frage, ob die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in ihr Hei-
matland einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre, bildet damit
nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Auch die Frage einer vor-
läufigen Aufnahme aufgrund einer eventuellen Unzulässigkeit oder Un-
zumutbarkeit der Wegweisung nach Art. 44 Abs. 2 AsylG ist vorliegend
nicht Prozessgegenstand. Zu prüfen ist hingegen, ob das BFM von sei-
nem Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO hätte Gebrauch
machen müssen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.2.3.)
3.3. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG).
3.4. Das BFM betrachtete sich im vorliegenden Fall nach Art. 10 Abs. 1
der Dublin-II-VO nicht für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig,
da Italien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei und dem
Rückübernahmeersuchen vom 25. Mai 2011 mit Schreiben vom 6. Juli
2011 gemäss Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-VO zugestimmt habe. Im Hinblick
auf eine eventuelle Rücküberstellung nach Italien im Rahmen eines Dub-
lin-Verfahrens sei der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör gewährt
worden. Sie habe geltend gemacht, dass sie nicht nach Italien gehen wol-
le, da sie dort kein zu Hause besässe und als alleinstehende Frau Prob-
leme haben würde.
3.5. An der grundsätzlichen Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des
Asylverfahrens bestehen keine Zweifel. Italien hat denn auch einer Rück-
übernahme der Beschwerdeführerin nach Art. 10 Abs. 1 Dublin – II – VO
zugestimmt.
4.
4.1. Nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO kann die Schweiz ein Asylgesuch
materiell prüfen, auch wenn nach den in der Verordnung vorgesehenen
Kriterien ein anderer Staat zuständig ist (Selbsteintrittsrecht). Diese Be-
stimmung ist nicht direkt anwendbar, sondern kann nur in Verbindung mit
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einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angeru-
fen werden (BVGE 2010/45 E. 5). Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1
vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) sieht
vor, dass das BFM aus humanitären Gründen ein Gesuch behandeln
kann, auch wenn nach den Kriterien der Dublin-II-Verordnung ein anderer
Staat zuständig ist. Es handelt sich dabei um eine Kann-Bestimmung, die
den Behörden einen gewissen Ermessensspielraum lässt und restriktiv
auszulegen ist (a.a.O. E. 8.2.2.). Droht hingegen ein Verstoss gegen
übergeordnetes Recht, zum Beispiel gegen eine Norm des Völkerrechts,
so besteht ein einklagbarer Anspruch auf Ausübung des Selbsteintritts-
rechts (CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin II-Verordnung, 3.
Aufl., Wien/Graz 2010, K8 zu Art. 3). In Frage kommen insbesondere das
flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot nach Art. 33 des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30) und menschenrechtliche Garantien der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreihei-
ten (EMRK, SR 0.101), des Internationalen Paktes über bürgerliche und
politische Rechte (UNO-Pakt II, SR 0.103.2), des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105).
4.2. Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerdeschrift geltend,
die Schweiz sei aufgrund ihrer völkerrechtlichen Verpflichtung gehalten,
vom Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO Gebrauch zu ma-
chen und sich für ihr Asylgesuch zuständig zu erklären.
Zur Begründung liess die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vorbrin-
gen, sie sei kurz vor der Niederkunft ihres Kindes und habe erhebliche
psychische Probleme. Zum Kindsvater, den sie in E._______ kennenge-
lernt habe, habe sie den Kontakt verloren. Zudem habe sie in Italien kei-
nen festen Wohnsitz erwerben können, der die Grundvoraussetzung für
den Zugang zur staatlichen Gesundheitsversorgung ermögliche. Gemäss
einem Bericht von Pro Asyl zur Situation von Flüchtlingen in Italien vom
28. Februar 2011 erhielten Flüchtlinge aus Eritrea wohl einen rechtlichen
Schutz, dennoch seien die Aufnahmebedingungen aber nicht als zufrie-
denstellend zu bezeichnen. Zudem blieben Asylsuchende und Flüchtlin-
ge, die Anspruch auf das Schutzsystem SPRAR (Sistema di protezione
per richiedenti asilo e rifugiati) hätten, in grosser Mehrheit ohne Obdach,
Integrationshilfe und gesicherten Zugang zur Nahrung. So sei die immer
vorgebrachte Behauptung, dass Dublin-Rückkehrer bevorzugt behandelt
würden, nicht zutreffend. Im Jahre 2008 und 2009 seien 88% der Rück-
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kehrer der Obdachlosigkeit überlassen worden. Zudem gäbe es keine Hil-
fe für die Wiederbeschaffung von Aufenthaltspapieren. Die Beschwerde-
führerin müsse sich wieder nach Süditalien begeben, sich dort an die Po-
lizei wenden und schliesslich mehrere Wochen auf die Ausstellung ihrer
Papiere warten. Als besonders verletzliche Person könne ihr somit die
Rückkehr nach Italien nicht zugemutet werden, zumal lediglich eine abso-
lute Notversorgung in Italien gewährleistet sei und auch eine karitative
Organisation nicht die Möglichkeit einer qualifizierten medizinischen Be-
handlung anzubieten vermöge. Somit sei die Schweiz im zu beurteilen-
den Fall aufgrund von völkerrechtlichen Verpflichtungen gehalten, von ih-
rem Selbsteintrittsrecht gemäss Art. 3 Abs. 2 der Dublin-II-VO Gebrauch
zu machen. Die Vorinstanz sei somit für das vorliegende Asylgesuch für
zuständig zu erachten.
Im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens reichte die Rechtsvertreterin ärzt-
liche Berichte ein, welche die schlechte psychische Verfassung der Be-
schwerdeführerin und die dadurch erfolgte Einschätzung der Gefährdung
ihres (Kindsalter) Kindes aufzeigen (vgl. Gefährdungsmeldung an den
P._______ vom 22. Dezember 2011 durch den Hausarzt und den ärztli-
chen Bericht des O._______).
Eine Wegweisung der Beschwerdeführerin, einer alleinstehenden Mutter
eines Säuglings, die zudem unter (…) leide, sei nicht zumutbar.
4.3. Bezüglich der Gefahr einer Verletzung des Refoulement-Verbots
durch Italien ist festzustellen, dass dieses Land sowohl Signatarstaat der
Flüchtlingskonvention als auch der EMRK ist. Zudem muss sich Italien an
die entsprechenden Normen der EU halten (insbesondere an die Richtli-
nie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über die Mindestnormen
für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internati-
onalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden
Schutzes). Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die so genannten
Dublin-Staaten sich an ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen halten. Es
liegt demnach an der Beschwerdeführerin darzulegen, inwiefern ein
ernsthaftes Risiko besteht, Opfer eines Verstosses gegen völkerrechtliche
Normen zu werden (BVGE 2010/45 E. 7.4.1.).
Im vorliegenden Fall liegen keine Anhaltspunkte vor, wonach sich Italien
generell oder im konkreten Fall nicht an seine völkerrechtliche Verpflich-
tung zur Einhaltung des Refoulement-Verbots halten würde. Die Be-
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schwerdeführerin substantiierte auch nicht weiter, inwiefern in ihrem Fall
ein Verstoss gegen diese völkerrechtlichen Rechtsnormen durch Italien
drohen sollte.
Damit besteht diesbezüglich keine völkerrechtliche Pflicht für die
Schweiz, von ihrem Recht auf Selbsteintritt nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-
VO Gebrauch zu machen.
4.4. Bezüglich der geltend gemachten Verletzung völkerrechtlicher Ver-
pflichtungen aufgrund der gesundheitlichen Situation der Beschwerdefüh-
rerin ist anzuführen, dass sich nach Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) aus Art. 3 EMRK grundsätzlich
kein Anspruch auf Verbleib in einem Konventionsstaat, um weiterhin in
den Genuss medizinischer Leistungen dieses Staats zu kommen, ergibt.
In Einzelfällen und unter ganz aussergewöhnlichen Umständen kann aber
der Vollzug der Weg- oder Ausweisung einer ausländischen Person mit
Blick auf deren gesundheitliche Situation einen Verstoss gegen Art. 3
EMRK darstellen (EGMR, D. gegen Grossbritannien, Urteil vom 2. Mai
1997, Rep. 1997-III, E. 49 ff.; vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 23 E. 5.1.). Im
Fall Bensaid gegen Grossbritannien hat der EGMR präzisiert, dass der
Schutzbereich von Art. 3 EMRK grundsätzlich auch dann betroffen sein
könne, wenn mangels angemessener medizinischer Behandlungsmög-
lichkeiten im Heimat- oder Herkunftsstaat eine Verschlimmerung eines
bereits bestehenden psychischen Leidens zu erwarten wäre, die selbst-
gefährdende Handlungen der betroffenen Person zur Folge haben könnte
(EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001,
Rep. 2001-I, E. 37). Allerdings wies der Gerichtshof auch in diesem Urteil
auf die hohe Schwelle für die Annahme einer Verletzung von Art. 3 EMRK
hin (a.a.O., E. 40). Entsprechend muss gemäss EGMR aufgrund der Ge-
fahr einer Kettenabschiebung in Verletzung des Refoulement-Verbots
dann von der Abschiebung einer Person in einen Drittstaat abgesehen
werden, wenn gewichtige Gründe dafür vorliegen, dass eine tatsächliche
Gefahr ("real risk") einer Verletzung von Art. 3 EMRK besteht (EGMR,
Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde-Nr.
37201/06, § 125; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, a.a.O., E. 39 f.;
vgl. auch den Unzulässigkeitsentscheid des EGMR vom 7. Oktober 2004,
Dragan et al. gegen Deutschland, Beschwerde-Nr. 33743/03).
4.5. Grundsätzlich ist auch davon auszugehen, dass alle Dublin-Staaten
die grundlegenden medizinischen Bedürfnisse der Asylsuchenden erfül-
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Seite 10
len (BVGE 2010/45 E. 8.2.2). Deshalb stellt die Notwendigkeit einer
Betreuung im Rahmen der ärztlichen Grundversorgung für sich allein kei-
nen genügenden Grund dar, um vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu
machen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1244/2010 vom
13. Januar 2011, E. 3.4.4.).
4.6. Gemäss den eingereichten ärztlichen Berichten sind die Beschwer-
deführerin und ihr zwar Kind körperlich gesund, doch litt die Beschwerde-
führerin bereits im Wochenbett unter psychischen Problemen. Eine Suizi-
dalität wurde damals verneint, wobei ein depressives Zustandsbild diag-
nostiziert und der Verdacht auf eine Traumatisierung der Beschwerdefüh-
rerin geäussert wurde (vgl. ärztliche Berichte von Q._______ und
R._______ des L._______ vom (…). Im November 2011 wurde die Be-
schwerdeführerin durch ihren Hausarzt ins M._______ überwiesen, wo ihr
eine mittel- bis schwergradige depressive Episode diagnostiziert wurde
(vgl. Gefährdungsmeldung des Hausarztes vom (…) sowie den ärztlichen
Bericht des O._______ vom (…)).
Diese Umstände erreichen die hohe Schwelle eines Verstosses gegen
Art. 3 EMRK gemäss den Ausführungen unter E. 4.4. nicht. Das BFM war
somit nicht – aufgrund übergeordneten Völkerrechts – verpflichtet, vom
Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO Gebrauch zu machen
und auf das Gesuch einzutreten.
5.
5.1. Die Schweiz kann zudem aus humanitären Gründen gestützt auf
Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 von ihrem Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2
Dublin-II-VO Gebrauch machen. Da es sich bei Art. 29a Abs. 3 AsylV 1
um eine Kann-Bestimmung handelt, verfügt das BFM bei der Ausübung
dieses Rechts über einen gewissen Ermessensspielraum. Es gibt dem-
nach nicht nur die Überstellung der Asylsuchenden an den zuständigen
Staat auf der einen Seite, sondern auch die Ausübung der Rechts auf
Selbsteintritt in den Fällen, wo die Überstellung gegen übergeordnetes
Recht verstossen würde, auf der anderen Seite. Abgesehen von diesem
letztgenannten Fall, wo der Selbsteintritt zur Pflicht wird, ist die Schweiz
sehr wohl berechtigt und je nach den Umständen sogar gehalten, auch
aus anderen, weniger zwingenden humanitären Gründen ihr Ermessen
zu Gunsten des Wohls des Asylsuchenden in Form eines Selbsteintritts
auszuüben. Durch eine restriktive Praxis der Auslegung von Art. 29a
Abs. 3 AsylV 1 wird sichergestellt, dass das Zuständigkeitssystem der
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Seite 11
Dublin-II-VO nicht unterhöhlt wird (vgl. FILZWIESER/SPRUNG, a.a.O., K8 zu
Art. 3, welche Autoren sich zu Recht von der von Hermann [MATHIAS
HERMANN, Das Dublin System, Zürich/Basel/Genf 2008, S. 121] postulier-
ten "grenzenlosen Souveränitätsklausel" distanzieren).
Kommen jedoch im Rahmen einer Gesamtabwägung aller relevanten Um-
stände im konkreten Einzelfall verschiedene Gründe zusammen, die eine
Wegweisung aus humanitärer Sicht problematisch erscheinen lassen, ist
auf die Überstellung des Asylsuchenden an einen anderen Dublin-Staat
zur Prüfung seines Asylgesuchs zu verzichten und auf das Asylgesuch
einzutreten (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2510/2010 vom
28. April 2011 E. 7.2.). Dabei sind insbesondere auch die gesundheitli-
chen Folgen, die eine Wegweisung auf die psychische Verfassung der
Asylsuchenden Person haben könnte, zu beachten (vgl. zum Beispiel Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts E-5989/2010 vom 9. September
2010).
5.2. Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine alleinstehende Mutter
mit einem mittlerweile (Kindsalter) alten Säugling. Beide befinden sich in
einem sehr verletzlichen Zustand. Gemäss den Berichten von Q._______
und R._______ des L._______ vom (…) anlässlich des Wochenbetts der
Beschwerdeführerin wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei zwar
körperlich gesund, jedoch leide die Mutter unter depressiven Zuständen,
sodass sie bereits während des Wochenbettes psychiatrischer Fachhilfe
bedurfte. Eine Suizidalität sei zwar zu verneinen, jedoch werde ein de-
pressives Zustandsbild diagnostiziert und es bestehe der Verdacht einer
Traumatisierung. Die Beschwerdeführerin bedürfe demnach weiterhin ei-
ner postnatalen und eventuell psychiatrisch-psycho-therapeutischen Be-
handlung. Der Hausarzt, N._______, reichte zudem am (…) beim
P._______ sowie beim S._______ eine Gefährdungsmeldung ein, worin
er ausführte, dass aufgrund der Gefährdungssituation der Mutter eben-
falls eine Gefährdungssituation für (Kind) bestehe. Der Bericht weist auch
darauf hin, dass die Beschwerdeführerin unter einer Depression von zu-
mindest einem mittleren Schweregrad leide und unter anderem auch auf-
grund ihrer Suizidäusserung Hinweise darauf bestehen würden, dass sich
das Suizidrisiko der Beschwerdeführerin im Falle einer befürchteten
Rückführung nach Italien akut verstärken würde. Die Beschwerdeführerin
stehe deshalb unter fachärztlicher psychiatrisch/psychotherapeutischer
Behandlung und erhalte eine medizinische Behandlung mit einem Antide-
pressivum Trittico, weshalb auch ihr Säugling habe abgestillt werden
müssen.
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Seite 12
5.3. Wie in der Beschwerde zu Recht aufgeführt wurde, kann es in Italien
aufgrund der aktuellen asyl- und migrationspolitischen Situation zu Kapa-
zitätsengpässen und Schwierigkeiten in der Versorgung, Betreuung und
Unterbringung von Asylsuchenden wie auch von Dublin-Rückkehrenden
kommen. Der Rechtsvertreterin ist insofern beizupflichten, als sich diese
erwähnten Verhältnisse besonders für die alleinstehende, psychisch nicht
gesunde Beschwerdeführerin mit ihrem Säugling als verletzliche Perso-
nen prekär auswirken könnten. Ebenfalls beizupflichten ist demgegen-
über der Vorinstanz, wenn sie auf Vernehmlassungsstufe anführt, dass in
Italien die medizinische Grundversorgung gewährleistet sei.
Dennoch handelt es sich vorliegend um einen speziellen Fall, bei wel-
chem diverse Umstände zusammen kommen; die Beschwerdeführerin ist
eine alleinstehende junge Mutter eines (Kindsalter) alten Kleinkindes mit
erheblichen psychischen Problemen, die es von einer üblichen postnata-
len Verstimmung zu differenzieren gilt. Das Medikament Trittico wird in
der Medizin sowohl gegen Depressionen als auch gegen Angstzustände
eingesetzt. Die Erheblichkeit ihres schlechten psychischen Zustandes
veranlasste den Hausarzt, eine Gefährdungsmeldung an die zuständigen
Stellen zu erstatten. Die Beschwerdeführerin ist ganz auf sich allein ge-
stellt und kann somit auf keine persönliche Unterstützung zählen. Sie ist
zudem offensichtlich nicht in der Lage, zu sich und ihrem Neugeborenen
adäquat Sorge zu tragen. Der Gefährdungsmeldung ist weiter zu ent-
nehmen, dass der behandelnde Arzt bei einer Rückführung nach Italien
von erheblichen Risiken für die Gesundheit und das Leben der Be-
schwerdeführerin und ihres Kindes ausgeht. Die in der Vernehmlassung
aufgeführten Urteile des Bundesverwaltungsgerichts betreffen Fälle, wel-
che mit der hier vorliegenden Situation nicht vergleichbar sind (gesunde,
junge Männer bzw. eine alleinstehende, aber gesunde Mutter mit drei
minderjährigen Kindern, davon eines an Diabetes erkrankt). Bei gesamt-
hafter Betrachtung aller relevanten Faktoren der Situation der Beschwer-
deführerin ist vorliegend von einem Ausnahmefall im Sinne der obigen
Erwägungen unter E. 5.1. auszugehen, welcher es – auch bei einer re-
striktiven Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 – aus humanitären
Überlegungen als angemessen erscheinen lässt, vom Selbsteintritt
Gebrauch zu machen.
6.
Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen, die Verfügung des BFM auf-
zuheben und das BFM anzuweisen, vom Selbsteintrittsrecht nach Art. 3
Abs. 2 Dublin-II-VO Gebrauch zu machen.
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7.
7.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
7.2.
Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei
von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwach-
sene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64
Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 2 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Von der Rechtsvertretung wurde
keine Kostennote eingereicht. Auf das Nachfordern einer solchen kann
verzichtet werden, da sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund
der Akten hinreichend zuverlässig abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2
VGKE). Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren
(Art. 9 - 13 VGKE) und der Entschädigungspraxis in Vergleichsfällen ist
das BFM anzuweisen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung
in der Höhe von insgesamt Fr. 600.– auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-4222/2011
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 20. Juli 2011 wird aufgehoben und die
Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM hat der Beschwerdeführerin für das Rechtsmittelverfahren eine
Parteientschädigung von Fr. 600.- zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Bettina Schwarz
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