B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4223/2017
pjn
Ur t e i l vom 5 . S e p t embe r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richter Jean-Pierre Monnet ,
Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch Fouad Kermo,
Übersetzungs- und Rechtsberatungsbüro im Asylwesen,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 30. Juni 2017 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – ein syrischer Staatsangehöriger – im Jahre
1979 nach Saudi Arabien ausreiste und bis zu seiner Ausreise in die
Schweiz dort lebte,
dass er am 12. Februar 2016 mit einem humanitären Visum in die Schweiz
einreiste und gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass er zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlich angab, sein
Sohn B._______ (N […]) habe ein Aufgebot für die syrische Armee erhalten
und sei in diesem Zusammenhang bedroht worden,
dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom
30. Juni 2017 – eröffnet am 4. Juli 2017 – abwies, die Wegweisung anord-
nete und deren Vollzug zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob,
dass es dabei zur Begründung ausführte, die Vorbringen des Sohnes des
Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft, weshalb auch die vom Be-
schwerdeführer in Bezug auf diesen geltend gemachte Reflexverfolgung
nicht stattgefunden haben könne,
dass dies dadurch bestätigt werde, dass er die angebliche telefonische Be-
drohung nicht detailliert habe schildern können,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Juli 2017 (Poststempel)
gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde er-
hob und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Rückweisung
der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen und richtigen Sachverhalts-
feststellung sowie eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
und die Asylgewährung beantragte,
dass er in formeller Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses ersuchte,
dass er zur Begründung seiner Beschwerde im Wesentlichen auf die glei-
chentags eingereichte Beschwerde seines Sohnes B._______ verwies,
dass er bezüglich der telefonischen Bedrohung durchaus in der Lage ge-
wesen sei, diese detailliert zu schildern, und dass diese von kurzer Dauer
gewesen sei und ausserdem seinen Sohn betroffen habe,
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dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 11. August 2017
feststellte, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in
der Schweiz abwarten, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses abwies und den Beschwerdeführer
aufforderte, bis zum 28. August 2017 einen Kostenvorschuss zu bezahlen,
dass der einverlangte Kostenvorschuss am 26. August 2017 fristgerecht
geleistet wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel
– so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
(Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m.
Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass weder anlässlich der Befragungen noch im Rahmen der Beschwerde
dargelegt wird, inwiefern die Visumsunterlagen vorliegend wesentlich sein
könnten, weshalb der Sachverhalt als genügend erstellt zu qualifizieren ist,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Beschwerdebegehren des Sohnes B._______, auf deren Be-
schwerdebegründung sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen stützt,
mittels gleichentags erlassenem Urteil vollumfänglich abgewiesen wurden,
wobei dessen Asylvorbringen als unglaubhaft und nicht asylrelevant quali-
fiziert wurden,
dass es dem Beschwerdeführer somit ebenfalls nicht gelingt, die Flücht-
lingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, wes-
halb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
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dass der Beschwerdeführer mit der angefochtenen Verfügung wegen Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in der Schweiz vorläufig aufge-
nommen wurden, womit sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit
und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges erübrigen,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Begleichung der
Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfah-
renskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
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