B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4224/2012
U r t e i l v o m 1 6 . N o v e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Robert Galliker, Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren (…),
Türkei,
vertreten durch Laura Rossi, Fürsprecherin,
Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Rechtsverzögerung); N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer verliess die Türkei eigenen Angaben gemäss
am 16. April 2007 und suchte am 24. April 2007 in der Schweiz um Asyl
nach. Am 30. April 2007 fand die Kurzbefragung zu den Personalien und
summarisch zum Reiseweg sowie den Asylgründen, am 25. September
2007 die Anhörung zu den Asylgründen statt.
A.b Das BFM stellte mit Verfügung vom 7. Dezember 2007 fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das
Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz
und den Vollzug.
A.c Das Bundesverwaltungsgericht hiess eine gegen diese Verfügung ge-
richtete Beschwerde vom 9. Januar 2008 mit Urteil D-160/2008 vom
5. Februar 2009 gut, hob die angefochtene Verfügung auf, und überwies
die Akten zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das BFM. Das
BFM wurde angewiesen, den Beschwerdeführer, der angab, sexuelle
Gewalt erlitten zu haben, in einem reinen Männerteam erneut zu befra-
gen. Das BFM wurde ebenso angewiesen, mittels einer Botschaftsanfra-
ge abklären zu lassen, ob gegen den Beschwerdeführer in der Türkei ein
politisches Datenblatt angelegt wurde sowie ob und aus welchen Grün-
den der Bruder des Beschwerdeführers (von den türkischen Behörden)
gesucht werde.
B.
B.a Das BFM wandte sich am 27. Februar 2009 an die schweizerische
Botschaft in Ankara (nachfolgend Botschaft) und ersuchte diese um die
Vornahme von Abklärungen in der Türkei.
B.b Die Botschaft übermittelte dem BFM am 24. März 2009 das Ergebnis
ihrer Abklärungen.
B.a Am 6. April 2009 reichte die Rechtsvertreterin des Beschwerdefüh-
rers beim BFM einen ärztlichen Kurzbericht (…) vom 1. April 2009 ein.
Zudem teilte sie mit, der Beschwerdeführer möchte entgegen der Anwei-
sung des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einem reinen Männer-,
sondern von einem reinen Frauenteam angehört werden. Das BFM wer-
de zudem ersucht zu prüfen, ob angesichts der Aktenlage nicht ohne
neuerliche Anhörung ein positiver Asylentscheid gefällt werden könne.
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B.b Die Rechtsvertreterin gab mit Schreiben vom 24. April 2009 einen
Austrittsbericht des B._______ vom 18. April 2009 zu den Akten.
B.c Das BFM ersuchte die deutschen und die österreichischen Behörden
am 9. November 2009 um die Prüfung, ob die Fingerabdrücke des Be-
schwerdeführers in Deutschland bzw. Österreich registriert worden seien.
B.d Die zuständige deutsche Behörde teilte dem BFM am 13. Oktober
(recte wohl November) 2009 das Ergebnis des Fingerabdruckvergleichs
mit. Das Ergebnis des Fingerabdruckvergleichs mit Österreich war nega-
tiv.
B.e Das BFM bat das Urkundenlabor der Kantonspolizei Zürich am
4. Dezember 2009 um die Überprüfung dreier, vom Beschwerdeführer
eingereichter und dessen Angaben gemäss gefälschter bulgarischer
Ausweise.
B.f Das Urkundenlabor teilte dem BFM am 6. Dezember 2009 das Er-
gebnis der Dokumentenprüfung mit.
B.g Mit Schreiben vom 17. Februar 2010 wiederholte die Rechtsvertre-
tung des Beschwerdeführers den Antrag, dieser sei durch ein reines
Frauenteam zu befragen.
B.h Das BFM ersuchte die deutschen Behörden am 4. März 2011 um die
Zustellung der im deutschen Asylverfahren erstellten Akten.
B.i Die deutschen Behörden beantworteten diese Anfrage am 16. März
2011.
B.j Die Rechtsvertreterin wandte sich am 28. Juni 2012 an das BFM. Die
Sachbearbeiterin des BFM habe in einer E-Mail vom 2. Mai 2012 in Aus-
sicht gestellt, in der Sache "in den nächsten Wochen" einen Entscheid zu
fällen. Der Beschwerdeführer habe am 24. April 2007 ein Asylgesuch ge-
stellt. Er sei schwer traumatisiert und habe gewichtige Asylgründe. Durch
die überlange Verfahrensdauer seien ihm wichtige Integrationsjahre verlo-
ren gegangen. Es werde darum gebeten, dass bis Ende Juli 2012 ein
Entscheid gefällt werde.
C.
Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 13. August 2012 liess
der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin um die Feststellung
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ersuchen, dass das Asylverfahren durch das BFM verzögert worden sei.
Das BFM sei anzuweisen, umgehend einen Asylentscheid zu fällen. Es
sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, insbesondere sei
ihm eine amtliche Anwältin beizuordnen. Von der Erhebung eines Kos-
tenvorschusses sei abzusehen. Der Eingabe lagen Kopien eines E-Mail-
Wechsels der Rechtsvertreterin mit der Vorinstanz, des Schreibens vom
28. Juni 2012 und eine Honorarnote vom 13. August 2012 bei.
D.
Der Instruktionsrichter forderte den Beschwerdeführer mit Zwischenver-
fügung vom 23. August 2012 auf, eine Fürsorgebestätigung einzureichen.
Er teilte ihm mit, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden und auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses werde verzichtet. Die Akten wurden
der Vorinstanz zur Vernehmlassung übermittelt.
E.
Am 3. September 2012 wurde eine am selben Tag ausgestellte Bestäti-
gung der Fürsorgeabhängigkeit des Beschwerdeführers nachgereicht.
F.
Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 29. Oktober 2012
die Abweisung der Beschwerde.
G.
In seiner Stellungnahme vom 8. November 2012 liess der Beschwerde-
führer an seinen Anträgen festhalten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
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lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne
von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG). Die Regeln des VGG über die Zuständigkeit des Bundesverwal-
tungerichts als Beschwerdeeinstanz (Art. 31-34) enthalten keine spezifi-
schen Aussagen zur Frage, in wessen Kompetenz die Behandlung von
Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerden fällt.
Art. 46a VwVG besagt, dass gegen das unrechtmässige Verweigern oder
Verzögern einer anfechtbaren Verfügung Beschwerde geführt werden
kann.
1.3 Die Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde ist
akzessorisch zum Hauptverfahren, weshalb sich die Beschwerdebefugnis
nach der Legitimation im Hauptverfahren richtet. Demnach ist zur Be-
schwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen
hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG), durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist (Art. 48 Abs. 1 Bst. b VwVG) und ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c
VwVG). Hiervon ausgehend, wäre der Beschwerdeführer zur Beschwerde
gegen die allfällig abschlägige Beurteilung seines Asylgesuchs befugt;
folgerichtig ist er zur Beschwerde gegen das unrechtmässige Verweigern
und Verzögern eines solchen Entscheids legitimiert.
1.4 Die Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde un-
terliegt keiner peremptorischen Frist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 Abs. 2
VwVG). Der Beschwerdeführer reichte seine Beschwerde in gültiger Form
ein (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Auf diese ist somit einzutreten.
2.
2.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Akten seien der Vorin-
stanz vom Bundesverwaltungsgericht am 5. Februar 2009 zur Neubeur-
teilung überwiesen worden. Auf telefonische Nachfrage vom Sommer
2011 hin habe die zuständige Sachbearbeiterin des BFM der Rechts-
vertreterin mitgeteilt, die Akten befänden sich beim Nachrichtendienst des
Bundes. In einer E-Mail vom 2. Mai 2012 habe sie in Aussicht gestellt, in
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den nächsten Wochen einen Entscheid zu fällen. Eine Aufforderung vom
28. Juni 2012, die vorliegende Sache bis Ende Juli 2012 zu entscheiden,
sei unbeantwortet geblieben. Trotz Anweisungen des Bundesverwal-
tungsgerichts in seinem Urteil vom 5. Februar 2009 habe es das BFM bis
heute unterlassen, den Beschwerdeführer anzuhören oder ihm das recht-
liche Gehör zu den Botschaftsabklärungen zu gewähren. Seit dem Urteil
seien dreieinhalb Jahre vergangen, in denen das BFM keinen der durch
das Gericht genau umschriebenen Verfahrensschritte getätigt habe. Auch
wenn von einem komplexen Fall auszugehen sei und weitere Abklärun-
gen gemäss Art. 41 AsylG zur Klärung des Sachverhalts notwendig seien,
müsse die Verfahrensdauer als überlang bezeichnet werden.
2.2 Das BFM führt in seiner Vernehmlassung aus, es sei entgegen den
Vorhaltungen des Beschwerdeführers nicht untätig geblieben. Es seien
eine Reihe von Abklärungen veranlasst worden, deren Ergebnisse seine
Vorbringen in verschiedener Hinsicht in einem neuen Licht erscheinen
liessen. Es sei zudem eine Anhörung des Beschwerdeführers in einem
reinen Frauenteam geplant. Bei dieser Gelegenheit solle ihm auch das
rechtliche Gehör zu den Abklärungsergebnissen gewährt werden. Damit
stehe fest, dass das Asylgesuch noch nicht entscheidreif sei. Ein weiterer
Grund für die lange Verfahrensdauer liege im Übrigen in der grossen Ar-
beitslast des BFM begründet.
2.3 In der Stellungnahme wird entgegnet, die seit dem Urteil des Bundes-
verwaltungsgericht getätigten Verfahrensschritte des BFM seien für ihn
nicht ersichtlich gewesen. Im Urteil vom 5. Februar 2009 habe das Ge-
richt dem BFM genaue Anweisungen erteilt, welche Abklärungen vorzu-
nehmen seien. Diese seien nicht innert angemessener Frist vorgenom-
men worden. Der Verweis auf die hohe Arbeitslast sei gemäss Recht-
sprechung unbehelflich. Die in Art. 37 Abs. 3 AsylG statuierte Behand-
lungsfrist von drei Monaten seit dem Urteil vom 5. Februar 2009 sei um
das 14fache überschritten worden; es liege zweifelsohne eine Rechtsver-
zögerung vor.
3.
3.1 Das Verbot der Rechtsverweigerung respektive Rechtsverzögerung
ergibt sich aus Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101). Gemäss dieser Be-
stimmung hat jede Person unter anderem Anspruch auf eine Beurteilung
ihrer Sache innert angemessener Frist. Diese Verfassungsgarantie gilt für
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alle Sachbereiche und alle Akte der Rechtsanwendung (vgl. BGE 130 I
312 E. 5.1, mit weiteren Hinweisen).
3.2
3.2.1 Eine Rechtsverweigerung liegt vor, wenn eine Behörde sich weigert,
eine Verfügung zu erlassen, obwohl sie dazu aufgrund der einschlägigen
Rechtsnormen verpflichtet wäre. Eine Rechtsverweigerung liegt insbe-
sondere vor, wenn die Behörde faktisch untätig bleibt oder dem Ge-
suchsteller gar zu verstehen gibt, dass sie das Gesuch nicht zu behan-
deln gedenkt (vgl. MARKUS MÜLLLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.],
VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren,
Zürich/St. Gallen 2008 N 4 zu Art. 46a VwVG).
3.2.2 Von einer Rechtsverweigerung ist vorliegend nicht auszugehen:
Das BFM hat weder explizit noch andeutungsweise zu verstehen gege-
ben, dass es nicht bereit wäre, das Asylgesuch zu behandeln. Vielmehr
gibt es in seiner Vernehmlassung zu verstehen, dass es das Verfahren
fortzusetzen und einen Entscheid zu fällen gedenke.
3.3
3.3.1 Von einer Rechtsverzögerung im Sinne des Gesetzes ist nach Leh-
re und Praxis auszugehen, wenn die Behörde sich zwar bereit zeigt, den
Entscheid zu treffen, dies aber nicht innert der Frist tut, die nach der Na-
tur der Sache objektiv noch als angemessen erscheint. Die Angemessen-
heit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung
der gesamten Umstände zu beurteilen; ein Verschulden der Behörde ist
nicht vorausgesetzt. In Betracht zu ziehen sind dabei namentlich die
Komplexität der Sache, das Verhalten der betroffenen Beteiligten und der
Behörden, die Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Partei sowie
einzelfallspezifische Entscheidungsabläufe (vgl. zum Ganzen BGE 130 I
312 E. 5.1 und 5; MÜLLER, a.a.O. N 6 zu Art. 46a VwVG). Spezialgesetzli-
che Behandlungsfristen, wie beispielsweise für das erstinstanzliche Asyl-
verfahren (vgl. Art. 37 AsylG), sind bei einer Beurteilung der Angemes-
senheit der Verfahrensdauer ebenfalls zu berücksichtigen.
3.3.2 Das BFM vermag in seiner Vernehmlassung nicht stichhaltig zu er-
klären, inwiefern es wegen nicht selbst zu verantwortender Umstände bis
heute nicht hätte in der Lage sein sollen, über das Asylgesuch vom
24. April 2007 zu befinden. Zwar hat es rund drei Wochen nach der An-
weisung des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 5. Februar
2009 Abklärungen bei der Botschaft in Auftrag gegeben – die Abklä-
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rungsergebnisse trafen am 27. März 2009 beim BFM ein – indessen hat
das BFM bis zum heutigen Zeitpunkt keine Anhörung des Beschwerde-
führers durchgeführt. Das Bundesverwaltungsgericht ordnete in seinem
Urteil gestützt auf Art. 6 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
(AsylV 1, SR 142.311) die Durchführung der Anhörung in einem Männer-
team an, der Beschwerdeführer beantragte indessen bereits am 6. April
2009 die Anhörung durch ein Frauenteam, da ihm ein Männerteam Angst
mache. Über drei Jahre nach der Anordnung des Bundesverwaltungsge-
richts und dem von dieser Anordnung abweichenden Antrag des Be-
schwerdeführers hat das BFM aus nicht nachvollziehbaren Gründen im-
mer noch keinen Anhörungstermin festgesetzt. Im November 2009 liess
es bei den deutschen und den österreichischen Behörden einen Finger-
abdruckvergleich durchführen, im Dezember 2009 beim Urkundenlabor
die vom Beschwerdeführer eingereichten bulgarischen Dokumente über-
prüfen. Anfang 2011 wurden die Akten an den Nachrichtendienst des
Bundes übermittelt, am 4. März 2011 wurden die deutschen Behörden um
Akteneinsicht gebeten, deren Antwort traf am 21. März 2011 beim BFM
ein. Das BFM nahm somit gemäss Aktenlage im Jahr 2010 und zwischen
März 2011 und August 2012 (Einreichung der Rechtsverzögerungsbe-
schwerde) keine erkennbaren Verfahrenshandlungen vor, dies obwohl es
gemäss Art. 41 i.V.m. Art. 37 Abs. 3 AsylG grundsätzlich innerhalb dreier
Monate (nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Februar
2009) einen Entscheid hätte fällen sollen.
3.3.3 Da die soeben dargelegte Behandlungsfrist bei weitem überschrit-
ten wurde und das BFM im vorliegend zu beurteilenden Fall mehrmals
über ein Jahr lang untätig geblieben ist, ist das Vorgehen des BFM im
Verfahren des Beschwerdeführers als klare Rechtsverzögerung im Sinne
von Art. 46a VwVG zu qualifizieren. An dieser Einschätzung ändern auch
die Vorbringen der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung nichts, da diese
auch in Anbetracht der notorischen Überlastung des BFM den ausblei-
benden Entscheid über das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht zu
rechtfertigen vermögen.
4.
Die Rüge der Rechtsverzögerung erweist sich nach dem Gesagten als
begründet. Die Beschwerde ist gutzuheissen, und die Akten sind an das
BFM zurückzuleiten mit der Anweisung, umgehend eine Befragung des
Beschwerdeführers durchzuführen und über das Asylgesuch vom 24. Ap-
ril 2007 zu befinden.
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Seite 9
5.
5.1 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind keine Kosten zu er-
heben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das mit der Beschwerde eingereich-
te Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG ist gegenstandslos geworden.
5.1 Dem Beschwerdeführer ist für die ihm im Beschwerdeverfahren er-
wachsenen notwendigen Kosten eine Parteientschädigung zuzusprechen
(vgl. Art. 7 Abs. 1 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE,
SR 173.320.2]). Die Rechtsvertreterin hat eine vom 13. August 2012 da-
tierende Kostennote eingereicht. Sie beziffert darin den Zeitaufwand bis
und mit Beschwerdeeinreichung mit vier Stunden (à Fr. 240.–), was
ebenso wie die Spesenpauschale von Fr. 50.– angemessen erscheint.
Für die Kenntnisnahme der vorinstanzlichen Vernehmlassung und das
Erstellen der Replik vom 8. November 2012 geht das Bundesverwal-
tungsgericht von einem zeitlichen Aufwand von 30 Minuten aus. Die vom
BFM auszurichtende Parteientschädigung ist somit auf Fr. 1'216.40 (Ho-
norar Fr. 1'080.–, Mehrwertsteuer von 8% Fr. 86.40 und Spesen Fr. 50.–)
festzusetzen. Angesichts des Obsiegens des Beschwerdeführers und der
Ausrichtung einer Parteientschädigung ist auch das Gesuch um unent-
geltliche Verbeiständung des Beschwerdeführers (Art. 65 Abs. 2 VwVG)
gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Rechtsverzögerungsbeschwerde wird gutgeheissen.
2.
Das BFM wird angewiesen, ohne weitere Verzögerung eine Anhörung
des Beschwerdeführers durchzuführen und über das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers rasch zu befinden.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi-
gung von Fr. 1'216.40 zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
Versand: