B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4224/2019
Ur t e i l vom 3 . Ok to be r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Daniela Brüschweiler,
mit Zustimmung von Richter Jürg Marcel Tiefenthal;
Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist);
Verfügung des SEM vom 12. August 2019 / N (…).
D-4224/2019
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer liess dem SEM durch seinen Rechtsvertreter mit
Schreiben vom 20. Mai 2019 (unter Beilage einer entsprechenden Voll-
macht) mitteilen, er werde sich zwecks Stellung eines Asylgesuchs am
21. Mai 2019 im Bundesasylzentrum (BAZ) B._______ melden. Gleichzei-
tig führte er aus, er sei sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie
und lebe seit dem Jahr 2007 mit seiner Familie in C._______. Nach Absol-
vierung des (…) habe er ab 2016 als (…) gearbeitet, wobei sich sein Ar-
beitsort nur etwa zehn Minuten von einer der Kirchen, auf welche am
21. April 2019 ein Anschlag verübt worden sei, entfernt befunden habe.
Eine (Verwandte) seines in D._______ wohnhaften (Verwandten) habe ei-
nen Muslimen geheiratet und sei zum Islam konvertiert; sie lebe heute –
verwitwet – mit ihren (…) Kindern in E._______. Die Familie des Beschwer-
deführers und diejenige dieser (Verwandten) hätten sich regelmässig ge-
genseitig besucht, wobei er – der Beschwerdeführer – ab und zu seinen
(Verwandten) F._______ in E._______ und in C._______ in die Moschee
begleitet habe; letztmals sei dies im März 2019 der Fall gewesen. Am 29.
April 2019 habe seine Mutter ihn an seinem Arbeitsplatz darüber informiert,
dass Soldaten zu Hause nach ihm gesucht hätten. Sie hätten die Wohnung
durchsucht und wissen wollen, wieso er regelmässig Moscheen in
E._______ und C._______ aufgesucht habe, ob er zum Islam konvertiert
sei und ob er die Tätigkeit seines Vaters bei den Liberation Tigers of Tamil
Eelam (LTTE) als Waffenschmuggler weitergeführt habe. Er habe dann re-
alisiert, dass er als Verdächtiger im Zusammenhang mit den Bombenschlä-
gen vom 21. April 2019 angesehen werde und ihm eine lange Inhaftierung
sowie Verhöre unter Folter drohen könnten. In der Folge habe er seine
Flucht organisiert; am 10. Mai 2019 sei er in die G._______ und am 14.
Mai 2019 weiter bis in die Schweiz gereist, wo er am 17. Mai 2019 ange-
kommen sei. Er besitze eine Identitätskarte, die sich noch in Sri Lanka be-
finde und die nun in die Schweiz geschickt werde.
Im Weiteren gab er an, in der Region B._______ Verwandte zu haben,
weshalb er bei einem erweiterten Verfahren die Zuteilung in die Kantone
B._______ oder H._______ wünsche. Sein Rechtsvertreter wolle sowohl
bei der Befragung als auch bei der Anhörung anwesend sei. Die entspre-
chenden Termine seien mit diesem abzusprechen; wobei Terminvor-
schläge per Telefax zu übermitteln seien.
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Seite 3
A.a Am 21. Mai 2019 sprach der Beschwerdeführer im BAZ B._______ vor
und suchte um Asyl nach. Nach der Registrierung wurde er dem BAZ
I._______ zugewiesen.
A.b Am 27. Mai 2019 erklärte der Beschwerdeführer den Verzicht auf die
Zuteilung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h
Abs. 1 AsylG (SR 142.31).
A.c Am 28. Mai 2019 fand im BAZ I._______ die Personalienaufnahme
(PA) statt. Dabei gab der Beschwerdeführer unter anderem an, er sei am
10. Mai 2019 auf dem Luftweg in die G._______ gelangt. In der G._______
habe ihm die ihn auf der ganzen Reise begleitende Person seinen (noch
gültigen) Reisepass weggenommen.
A.d Mit an das BAZ B._______ adressiertem Schreiben vom 28. Mai 2019
rügte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Umverteilung bezie-
hungsweise Zuteilung seines Mandanten ins BAZ I._______ sowie die feh-
lende Benachrichtigung der Zuteilung und die zu späte Information über
den Zeitpunkt der am 31. Mai 2019 geplanten Anhörung. Eine Anhörung
am 31. Mai 2019 sei "nicht legal", da es ihm nicht möglich sei, daran teil-
zunehmen; eine spätere Anhörung im BAZ I._______ wäre ebenfalls nicht
korrekt, da sie ihn und seinen Mandanten diskriminieren würde. Es sei ihm
unverzüglich die notwendige Akteneinsicht zu gewähren sowie die entspre-
chende Verfügung zuzustellen und es seien die offenen Fragen zu beant-
worten.
Das SEM teilte dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit E-Mail
vom 29. Mai 2019 mit, dass die auf den 31. Mai 2019 angesetzte Befragung
annulliert worden sei. Mit einer weiteren E-Mail vom 3. Juni 2019 wurde
der Rechtsvertreter vom SEM um Mitteilung gebeten, ob er an dem auf den
5. Juni 2019 angesetzten Dublin-Gespräch teilnehmen werde.
Mit Schreiben vom 4. Juni 2019 liess sich der Rechtsvertreter dahingehend
vernehmen, solange die Widerrechtlichkeit der Zuteilung an das BAZ
I._______ nicht geklärt sei, könne mit seinem Mandanten keine Befragung
oder kein Gespräch durchgeführt werden. Im Übrigen begebe er sich auch
aus Kostengründen nicht nach I._______.
A.e Das SEM führte mit dem Beschwerdeführer am 5. Juni 2019 ein per-
sönliches Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festle-
gung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der
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für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen
in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zu-
ständig ist (Dublin-III-VO), durch; dabei wurde dem Beschwerdeführer mit-
geteilt, dass sein Rechtvertreter über das Gespräch informiert worden, je-
doch nicht erschienen sei. Der Beschwerdeführer gab an, er versuche,
nicht nur eine Fotografie, sondern auch das Original seiner Identitätskarte
einzureichen. Abgesehen davon, dass er nicht gut schlafen könne, sei er
bei guter Gesundheit. Im Weiteren bestätigte er, dass ihm seine Aussagen
Satz für Satz in eine ihm verständliche Sprache rückübersetzt worden
seien.
A.f Am 14. Juni 2019 gelangte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers
erneut an das BAZ B._______ und verlangte unter anderem die unverzüg-
liche Anhandnahme der Sache betreffend Zuteilung ans BAZ I._______.
Per E-Mail vom 17. Juni 2019 wurde der Rechtsvertreter vom SEM darüber
informiert, dass die Anhörung seines Mandanten am 28. Juni 2019 in
I._______ stattfinden werde. Ausserdem wurde er gebeten mitzuteilen, ob
er an dieser Anhörung teilnehmen werde.
Mit Schreiben vom 17. Juni 2019 wurde der Rechtsvertreter vom SEM da-
rauf aufmerksam gemacht, dass die gestützt auf Art. 8 Abs. 1 Bst. b der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) erfolgte Zu-
weisung in die Verfahrensregion J._______ nicht selbstständig, sondern
nur durch Beschwerde gegen die Endverfügung und nur mit der Begrün-
dung, sie verletze den Grundsatz der Einheit der Familie, angefochten wer-
den könne.
In einer weiteren Eingabe an das SEM vom 18. Juni 2019 bezeichnete der
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers das Schreiben vom 17. Juni 2019
als "bizarr" und beanstandete die behauptete Zufälligkeit des Auswahlpro-
zederes. Das gesamte Verfahren sei durch diese schikanöse und willkürli-
che Zuteilung belastet und sämtliche Instruktionshandlungen (Befragun-
gen, Anhörungen etc.) des SEM dürften schlussendlich keine Rechtsgül-
tigkeit erlangen. Es sei daher auch im Interesse des SEM, Akteneinsicht zu
gewähren, die Hintergründe dieser Sache komplett aufzuklären und seinen
Mandanten zurück ins BAZ B._______ zu transferieren.
Am 27. Juni 2019 teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dem
SEM mit, dass er sein Mandat "partiell", in Bezug auf die Vertretung im
Asylverfahren (insbesondere hinsichtlich der Teilnahme an Anhörungen
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und der weiteren Prozessschritte wie die Zustellung von Entscheidentwür-
fen), niederlege. Nicht von der Mandatsniederlegung betroffen sei die "An-
gelegenheit um willkürliche und gesetzeswidrige Zuteilung" seines Man-
danten ins BAZ I._______ sowie die "Gewährung von Auskünften und Ak-
teneinsicht in diesem Zusammenhang".
A.g Der Beschwerdeführer wurde am 28. Juni 2019 von einem Mitarbeiter
des SEM im BAZ I._______ ein erstes Mal angehört. Erst gegen Ende die-
ser Anhörung, anlässlich einer am späteren Nachmittag durchgeführten
Pause, erhielt der Mitarbeiter des SEM Kenntnis von der teilweisen Man-
datsniederlegung des bisherigen Rechtsvertreters. In der Folge wurde der
Beschwerdeführer auf die Möglichkeit der Vertretung durch Mitarbeitende
des Rechtsschutzes für Asylsuchende im BAZ der Region J._______ auf-
merksam gemacht, und er wurde darüber informiert, dass er demnächst für
eine zweite Anhörung aufgeboten werde, bei welcher ein Mitarbeiter oder
eine Mitarbeiterin von (…) oder eine andere Rechtsvertretung seiner Wahl
anwesend sein könne. Am 2. Juli 2019 beauftragte der Beschwerdeführer
die Mitarbeitenden von (…) mit der Wahrung seiner Rechte. Die zweite An-
hörung fand am 26. Juli 2019 ebenfalls im BAZ I._______ statt. (…) wurde
vorgängig vollumfängliche Akteneinsicht gewährt, und der in der Anhörung
anwesende Mitarbeiter von (…), K._______, hatte die Möglichkeit, sich
während der Anhörung mit Fragen (auch betreffend die erste Anhörung) an
seinen Mandanten zu wenden.
Anlässlich der beiden Anhörungen machte der Beschwerdeführer im We-
sentlichen – und in Ergänzung zu den im schriftlichen Gesuch vom 20. Mai
2019 enthaltenen Vorbringen – geltend, sein Vater sei früher LTTE-Mitglied
gewesen und im Jahr (…) nach D._______ ausgewandert, danach aber
insgesamt viermal, zuletzt im Jahr 2015, zu Besuchszwecken nach Sri
Lanka zurückgekehrt. Er – der Beschwerdeführer – sei in den Jahren 2018
und 2019 von Unbekannten beziehungsweise von Angehörigen der Sicher-
heitsbehörden zu seinem Vater, insbesondere zu dessen Aufenthaltsort,
befragt worden. Im Weiteren sei er von den sri-lankischen Behörden ge-
sucht worden, weil er verdächtigt werde, zum Islam konvertiert und in die
terroristischen Anschläge auf Kirchen in C._______ am 21. April 2019 in-
volviert zu sein. Dieser Verdacht gründe darauf, dass er zwischen August
2018 und März 2019 insgesamt fünf- oder sechsmal mit seinem (Verwand-
ten) F._______ Moscheen in E._______ und C._______ besucht habe und
dabei vermutlich von dort installierten Überwachungskameras aufgenom-
men worden sei. Vermutlich aus diesem Grund und wegen der LTTE-Ver-
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gangenheit seines Vaters seien Sicherheitskräfte zu ihm nach Hause ge-
kommen. Da er aber zu jenem Zeitpunkt am Arbeiten gewesen sei, hätten
diese seine Mutter und seine Brüder zu seinem Aufenthaltsort befragt.
Nachdem er dies erfahren habe, sei er nicht mehr zur Arbeit gegangen und
habe stattdessen von zu Hause seine Ausreise organisiert. Am 2. Mai 2019
habe er sein Elternhaus verlassen und sich bis zur Ausreise am 10. Mai
2019 in L._______, einem nördlichen Vorort von C._______, aufgehalten.
Gemäss den Angaben seiner (Verwandten) M._______ sei (…), der (Ver-
wandte) F._______, ebenfalls untergetaucht, weil er von den Behörden ge-
sucht worden sei. Wie er – der Beschwerdeführer – schliesslich erfahren
habe, hätten Sicherheitsbehörden seiner Mutter nach seiner Ausreise mit-
geteilt, dass für ihn ein Haftbefehl bereit liege, welcher demnächst zuge-
stellt werde.
A.h Im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens gab der Beschwerdeführer
– jeweils in Kopie – seine Geburtsurkunde, seine Identitätskarte sowie die
Identitätskarten und das Familienbüchlein von M._______ und F._______
zu den Akten.
A.i Das SEM unterbreitete (…) am 8. August 2019 den Entwurf des Ent-
scheids.
A.j Ebenfalls am 8. August 2019 ermächtigte der Beschwerdeführer (…)
zur Übermittlung verschiedener sein Asylverfahren betreffender Informati-
onen an Rechtsanwalt Gabriel Püntener.
A.k Der Beschwerdeführer teilte dem SEM durch N._______, ebenfalls
Mitarbeiter von (…) und in Koordination beziehungsweise im Einverneh-
men mit K._______ handelnd, mit Stellungnahme vom 9. August 2019 mit,
dass er mit den Entscheidentwurf nicht einverstanden sei. Entgegen der
vom SEM vertretenen Ansicht hielten seine Vorbringen den Anforderungen
an die Glaubhaftigkeit stand. Es könne nicht mit ausreichender Wahr-
scheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass er im Falle einer Rückkehr in
seine Heimat einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt würde.
B.
Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 12. August 2019 lehnte das
SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit der Begründung ab, des-
sen Vorbringen hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht
stand. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung und den Wegweisungsvoll-
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zug an und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz bis am 28. Au-
gust 2019 zu verlassen, andernfalls er in Haft genommen und unter Zwang
in seinen Heimatstaat zurückgeführt werden könnte.
C.
Der Beschwerdeführer erhob durch seinen am 20. August 2019 nunmehr
erneut auch für das Verfahren betreffend Asyl und Wegweisung bevoll-
mächtigten Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Gabriel Püntener, mit Eingabe
vom 21. August 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er be-
antragte, die SEM-Verfügung vom 12. August 2019 sei wegen der Verlet-
zung des Anspruchs auf ein faires Verfahren aufzuheben und das SEM sei
anzuweisen, das Asylverfahren des Beschwerdeführers vollständig zu wie-
derholen. Eventuell sei die angefochtene Verfügung wegen der Verletzung
des Anspruchs auf rechtliches Gehör, eventuell wegen der Verletzung der
Begründungspflicht aufzuheben, eventuell zur Feststellung des vollständi-
gen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung
an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell die angefochtene Verfügung
aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm in der
Schweiz Asyl zu gewähren. Eventuell sei die angefochtene Verfügung be-
treffend die Ziffern 3 und 4 aufzuheben und die Unzulässigkeit oder zumin-
dest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei der Spruchköper be-
kanntzugeben und mitzuteilen, ob dieser zufällig ausgewählt worden sei;
andernfalls seien die objektiven Kriterien für die Auswahl des Spruchkör-
pers bekanntzugeben. Das vorliegende Beschwerdeverfahren sei zu sis-
tieren, bis über die Entwicklung der Sicherheitslage für zurückkehrende ab-
gewiesene Asylgesuchsteller in Sri Lanka nach den Anschlägen vom
21. April 2019 ausreichend Klarheit bestehe. Schliesslich sei ihm vollstän-
dige Einsicht in die gesamten Asylakten zu gewähren und es sei ihm eine
angemessene Nachfrist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung an-
zusetzen. Für den Fall eines materiellen Entscheids wurden seitens des
Beschwerdeführers Beweisanträge gestellt.
Zur Untermauerung der Anträge – auf deren Begründung, soweit für den
Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen
wird – liess der Beschwerdeführer nebst Kopien verschiedener Schreiben
an das SEM und an (…) sowie den entsprechenden Antworten eine CD-
ROM mit verschiedenen Beweismitteln einreichen und führte in einem se-
paraten Schreiben vom 21. August 2019 aus, ohne ausdrücklichen Gegen-
bericht werde davon ausgegangen, dass die Beilagen in elektronischer
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Form auf der CD-ROM als vollwertige Beweismittel akzeptiert würden und
auf die Einreichung dieser Beilagen in Papierform verzichtet werden
könne. Die Nummerierung auf der CD-ROM folge der Nummerierung in der
Beschwerde.
D.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Schreiben vom 27. August
2019 den Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VwVG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführung einzutreten.
1.4 Auf den Antrag auf Mitteilung betreffend die Bildung des Spruchkörpers
ist nicht einzutreten (vgl. Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai
2018 E. 4.3 [zur Publikation vorgesehen]).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
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3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Der Antrag auf Mitteilung des Spruchgremiums wird mit Erlass des vorlie-
genden Urteils gegenstandslos.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer stellt unter Hinweis auf die Sicherheitslage in
seinem Heimatstaat den Antrag auf Sistierung seines Verfahrens. Am Os-
tersonntag 2019 erfolgten in Sri Lanka gewalttätige Angriffe auf Kirchen
und Hotels, worauf der Ausnahmezustand ausgerufen wurde (vgl. Neue
Zürcher Zeitung [NZZ] vom 23. April 2019: Sri Lanka sieht Jihadisten am
Werk; NZZ vom 29. April 2019: Sri Lanka fürchtet neue Anschläge; NZZ
vom 2. Mai 2019: Sri Lanka: Kirchen in Colombo bleiben wegen Hinweisen
auf weitere Anschläge geschlossen,
chen-in-colombo-bleiben-wegen-hinweisen-auf-weitere-anschlaege-ge-
schlossen-ld.1479002; New York Times [NYT] vom 29. April 2019: Sri
Lanka Authorities Were Warned, in Detail, 12 Days Before Attack,
ing.html; NYT vom 24. April 2019: Sri Lanka Attacks: What we Know and
Don’t Know About the Sri Lanka Attacks,
/2019/04/24/world/asia/sri-lanka-easter-bombing-attacks.html,
alle abgerufen am 17. September 2019). Das Ignorieren der massiv ver-
schlechterten Sicherheitslage durch die Vorinstanz und das Bundesverwal-
tungsgericht, so der Beschwerdeführer, erscheine unter den gegebenen
Umständen als zynisch (vgl. Beschwerde S. 7–10).
5.2 Dazu ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht die Lage in
Sri Lanka aufmerksam verfolgt und insbesondere der Situation von Ange-
hörigen muslimischer und christlicher Glaubensgemeinschaften sowie von
Personen, die sich im Rahmen muslimischer und christlicher Organisatio-
nen engagieren, ein besonderes Augenmerk widmet. Trotz der gewalttäti-
gen Angriffe in Negombo, Colombo und in Batticaloa ist aktuell nicht von
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Seite 10
einer im ganzen Land herrschenden Situation allgemeiner Gewalt auszu-
gehen. Das Bundesverwaltungsgericht sieht zurzeit keine Veranlassung,
die Behandlung von sri-lankischen Asylbeschwerdeverfahren generell aus-
zusetzen. Der Beschwerdeführer gehört – wie nachfolgend (E. 9.4) aufge-
zeigt wird – nicht zu einer Personengruppe, die nach den genannten Vor-
fällen an Ostern einem erhöhten Risiko ausgesetzt ist, Opfer von weiteren
Anschlägen zu werden. Aus den dargelegten Gründen wird deshalb der
Sistierungsantrag abgelehnt und es kann in der Sache selbst entschieden
werden.
6.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts, eine
Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren, eine Verletzung der Be-
gründungspflicht sowie eine unvollständige und unrichtige Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhalts. Diese formellen Rügen sind vorab zu be-
urteilen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzli-
chen Verfügung zu bewirken.
6.1
6.1.1 In der Rechtsmitteleingabe wird ausgeführt, der Rechtsvertreter habe
gezwungenermassen einen Tag vor Ablauf der Beschwerdefrist das Man-
dat übernehmen müssen, welches er wegen anhaltender Schikanen sei-
tens des SEM und wegen der objektiven Unmöglichkeit, dieses korrekt
wahrzunehmen, zuvor habe niederlegen müssen. Der Entscheideröffnung
des SEM an die frühere Rechtsvertretung, die (…), sei ein in jeder Hinsicht
rechtswidriges Verhalten jener Rechtsvertretung gefolgt. Die chaotischen
Verhältnisse hätten dazu geführt, dass dem jetzigen Rechtsvertreter keine
vollständigen Akten des SEM vorlägen und aufgrund der nur notfallmässig
möglichen Unterzeichnung der Vollmacht am 20. August 2019 nur eine
kurze Besprechung unter telefonischem Beizug eines Übersetzers habe
durchgeführt werden können. Das SEM sei daher anzuweisen, nach Ge-
währung der Akteneinsicht eine angemessene Frist zur Einreichung einer
Beschwerdeergänzung anzusetzen (vgl. Beschwerde S. 11).
Sodann wird die Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren gerügt,
welcher Vorwurf in Zusammenhang mit den vorstehend erwähnten Schika-
nen seitens des SEM gestellt wird. Dabei wird – unter Hinweis auf die per
Brief und E-Mail erfolgten Kontakte zwischen dem jetzigen Rechtsvertreter
und dem SEM sowie zwischen dem jetzigen und dem vormaligen Rechts-
vertreter – geltend gemacht, die Versetzung des Beschwerdeführers nach
I._______ ohne frühzeitige Information seines Anwalts sei widerrechtlich,
D-4224/2019
Seite 11
schikanös und diskriminierend und habe eine Vertretung verunmöglicht.
Auch habe das SEM keine beziehungsweise nur mit Verspätung Auskunft
betreffend die Platzierung im BAZ I._______ und betreffend die Festset-
zung der Termine gegeben. Des Weiteren sei der jetzige Rechtsvertreter
zwar vom SEM am 9. August 2019 darüber informiert worden, dass er eine
Kopie des negativen Asylentscheides erhalten werde, und am 12. August
2019 seien ihm die Akten übermittelt worden; diese seien aber unvollstän-
dig übermittelt worden und die rund 200 zugestellten Seiten hätten dazu
geführt, dass sein Faxgerät ständig blockiert gewesen sei. Eine Rückspra-
che mit dem Beschwerdeführer habe auch ergeben, dass er nicht darüber
in Kenntnis gesetzt worden sei, dass er freiwillig auf die unentgeltliche
Rechtsvertretung verzichtet habe. Massivste Fehlleistungen des SEM, die
mehr als problematische Rolle des (…) sowie die Zustellung einer Kopie
des Entscheids des SEM an einen nicht bevollmächtigten Rechtsvertreter
würden klar machen, dass hier die Überschreitung der Verfahrensrechte
des Beschwerdeführers Ziel der Aktionen gewesen seien, wobei die um-
fangreichen Rechtfertigungsversuche des (…) im Schreiben vom 16. Au-
gust 2019 sowie die Mitteilung, dass das Mandat durch (…) nicht weiterge-
führt werde, ebenfalls klar machen würden, dass der Beschwerdeführer
systematisch benachteiligt worden sei (vgl. Beschwerde S. 13–16).
6.1.2 Vorab ist auf die beiden Schreiben des SEM vom 17. Juni 2019 und
vom 25. Juli 2019, in welchen das SEM zu den Vorwürfen betreffend die
Zuweisung des Beschwerdeführers in die Verfahrensregion J._______
Stellung nimmt, hinzuweisen. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich
den darin enthaltenen Ausführungen vollumfänglich anschliessen; es sieht
keinerlei Anhaltspunkte, dass die Zuteilung des Beschwerdeführers in die
Verfahrensregion J._______ beziehungsweise ins BAZ I._______ nicht
korrekt gewesen wäre und dass dadurch – wie vom Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers in seinen zahlreichen Eingaben (vgl. insbesondere
Schreiben vom 17. Juni 2019) behauptet wird – sämtliche Instruktions-
handlungen nicht rechtens gewesen wären. Auch wenn die Nichtbeach-
tung des Wunsches nach einer Zuteilung ins BAZ B._______ (trotz Asyl-
gesuchseinreichung dortselbst) aus der Sicht des in Bern domizilierten
Rechtsvertreters ärgerlich erscheinen mag, so ändert dies doch nichts an
deren Rechtmässigkeit. Der Rechtsvertreter hätte, wenn er eine gewissen-
hafte Mandatsführung für den Beschwerdeführer aufgrund der Zuteilung
des Beschwerdeführers ins BAZ I._______ (von welcher er spätestens am
28. Mai 2019 vom SEM in Kenntnis gesetzt worden war) aus Praktikabili-
täts- und Kostengründen nicht mehr als möglich erachtet hätte, umgehend
sein Mandant niederlegen müssen. Im Übrigen ist davon auszugehen,
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Seite 12
dass die zahlreichen Eingaben von Rechtsanwalt Püntener, dessen teil-
weise Mandatsniederlegung und die Ersuchen um Akteneinsicht und Infor-
mation (trotz damals fehlendem Mandat im [materiellen] Asylverfahren)
dem Beschwerdeführer die Übersicht und den Entscheid, an wen er sich
bei Fragen betreffend die Vornahme weiterer Verfahrensschritte (insbeson-
dere auch betreffend die Anhebung einer Beschwerde gegen die SEM-Ver-
fügung vom 12. August 2019) wenden könnte, gewiss nicht erleichtert ha-
ben dürften. In diesem Zusammenhang (und insbesondere auch in Bezug
auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer gegen Ende der ersten An-
hörung vom 28. Juni 2019 über die Mandatsniederlegung durch Rechtsan-
walt Püntener informiert wurde, welche Mitteilung dieser offensichtlich ver-
stand [vgl. A32 zu F238 f.]) ist auch auf die zutreffenden Bemerkungen der
Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung (vgl. S. 8, 2. Absatz) zu ver-
weisen.
Dessen ungeachtet ergeben sich aus den Akten – entgegen der impliziten
Behauptung seines jetzigen Rechtsvertreters (vgl. Schreiben an (…) vom
14. August 2019 als Beilage 16 zur Beschwerdeschrift) – keine Hinweise,
dass dem Beschwerdeführer nicht bewusst gewesen wäre, dass er mit sei-
ner schriftlichen Erklärung vom 12. August 2019 auf die Weiterführung des
Mandats durch (…) verzichtet hatte.
Was schliesslich die Rüge, trotz Bezeichnung des Asylgesuchs als "Spezi-
alfall" sei der Beschwerdeführer in ein entferntes BAZ überwiesen worden
(vgl. Beschwerde S. 15), betrifft, so ist festzuhalten, dass offenbar eine im
BAZ I._______ anwesende Krankenschwester beim Beschwerdeführer
eine – nicht näher bezeichnete – (…) feststellte und diesen beziehungs-
weise dessen Asylverfahren aus diesem Grund als "Spezialfall" gekenn-
zeichnet hatte (vgl. Vorakten A10 und A11). Ein Zusammenhang mit der
Person des Rechtsvertreters ist nicht ersichtlich.
6.1.3 Gestützt auf Art. 26 VwVG steht dem Beschwerdeführer ein Akten-
einsichtsrecht zu, welches nur eingeschränkt werden kann, wenn ein über-
wiegendes öffentliches oder privates Interesse an der Geheimhaltung der
betreffenden Akten vorhanden ist (Art. 27 VwVG), wobei die Behörde einer
Partei, welcher sie die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, von
seinem wesentlichen Inhalt Kenntnis sowie die Gelegenheit geben muss,
sich dazu zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen (Art. 28
VwVG).
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Vorliegend wurden dem vormaligen Rechtsvertreter am 8. August 2019 zu-
sammen mit dem Entscheidentwurf sämtliche wesentlichen Akten zuge-
stellt. Mit Erklärung vom selben Tag ermächtigte der Beschwerdeführer das
SEM aber auch, die Akten (dem zu jenem Zeitpunkt für das Asylverfahren
nicht bevollmächtigten) Rechtsanwalt Püntener zukommen zu lassen. In
der Folge informierte das SEM letzteren mit E-Mail vom 9. August 2019
über seinen beabsichtigten negativen Entscheid betreffend Asyl und Weg-
weisung und stellte die Zustellung einer Kopie am 12. August 2019 in Aus-
sicht. Aus den Akten und aus den Darlegungen des jetzigen Rechtsvertre-
ters (vgl. etwa Schreiben vom 13. August 2019 als Beilage 13 zur Be-
schwerdeschrift vom 21. August 2019) geht überdies klar hervor, dass er
im Besitz aller wesentlichen Akten ist. Angesichts der oben erwähnten, vom
Beschwerdeführer am 8. August 2019 unterzeichneten Ermächtigung er-
übrigt sich auch die Beurteilung der Frage, ob die Zustellung an den zu
jenem Zeitpunkt noch nicht wieder ordentlich bevollmächtigen Rechtsver-
treter zu Recht erfolgt ist oder nicht, zumal dem Beschwerdeführer aus der
allfälligen doppelten Aktenzustellung (an (…) und auch an Rechtsanwalt
Püntener) keinerlei Nachteile erwachsen sind.
6.2 Mit der Behauptung, das SEM habe seine Begründungspflicht sowie
seine Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts verletzt, rügt der Beschwerdeführer sodann eine Verlet-
zung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör.
6.2.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer
Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt
wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE
2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Be-
hörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer
Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist,
dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich ausei-
nandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl.
BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen
Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachver-
haltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sach-
verhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind;
unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen
D-4224/2019
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Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwal-
tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013,
Rz. 1043).
6.2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, das SEM habe seine Begrün-
dungspflicht verletzt, indem es seine Nähe zum Islam in keinster Weise in
der angefochtenen Verfügung erwähnt habe. Es verschweige insbeson-
dere die Tatsache, dass er vor den Anschlägen an Ostern 2019 mit seinem
(Verwandten) mehrfach die Moschee in C._______ besucht habe und des-
wegen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit durch Überwa-
chungskameras aufgenommen worden sei (vgl. Beschwerde S.16 f.).
Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass die Vorinstanz diese Vorbringen
nicht nur im Sachverhalt (vgl. angefochtene Verfügung S. 3 Ziff. 6, letzter
Abschnitt) aufgenommen, sondern sich damit auch in den Erwägungen
(vgl. angefochtene Verfügung S. 5) eingehend auseinandergesetzt und so-
mit hinreichend differenziert dargelegt hat, von welchen Überlegungen sie
sich bei der Beurteilung hat leiten lassen; gestützt darauf konnte der Be-
schwerdeführer denn auch die Verfügung rechtsgenüglich anfechten. Der
blosse Umstand, dass er die Auffassung des SEM nicht teilt, ist keine Ver-
letzung der Begründungspflicht, sondern eine materielle Frage.
6.3 Dasselbe gilt auch für die Ausführungen unter dem Titel der unvollstän-
digen und unrichtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts, ins-
besondere auch in Bezug auf die aktuelle Situation in Sri Lanka und auf
die – individuell für ihn – erhöhte Gefährdungslage (vgl. Beschwerde
S. 17–50). Diese vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in fast je-
dem anderen Beschwerdeverfahren in gleicher oder zumindest sehr ähnli-
cher Form vorgebrachten und mit der Beilage einer sehr umfangreichen
Dokumenten- und Quellensammlung zur Kommentierung des Lagebilds il-
lustrierten Rügen richten sich im Kern nämlich nicht gegen die Sachver-
haltsfeststellungen der Vorinstanz, sondern gegen die ihr zugrundelie-
gende Beweiswürdigung und die rechtliche Würdigung der Vorbringen.
Diese Aspekte sind in rechtlicher Hinsicht zu beurteilen (vgl. E. 9 nachfol-
gend).
Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungs-
gericht den Akten auch (sonst) keinerlei Hinweise entnehmen kann, dass
die Vorinstanz den Sachverhalt nicht ausreichend erstellt haben könnte.
D-4224/2019
Seite 15
6.4 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als un-
begründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen
Gründen aufzuheben und an das SEM zurückzuweisen. Die diesbezügli-
chen Rechtsbegehren sind abzuweisen.
7.
7.1 Der Beschwerdeführer beantragt durch seinen Rechtsvertreter für den
Fall einer materiellen Beurteilung seiner Beschwerde durch das Bundes-
verwaltungsgericht, es sei ihm vollständige Einsicht in sämtliche Akten zu
gewähren und es sei ihm danach eine Frist zur Stellungnahme anzusetzen
(vgl. Beschwerde S. 51, Beweisantrag 1). Sodann seien die vom SEM kon-
sultierten Quellen zur Beurteilung der aktuellen Lage in Sri Lanka anzuge-
ben und offenzulegen (Beweisantrag 2).
7.2 Wie oben (vgl. E. 6.1.3) bereits festgehalten wurde, sind den Akten kei-
nerlei Hinweise zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer vom SEM
nicht vollständige Akteneinsicht gewährt worden wäre. Der entsprechende
Beweisantrag 1 ist daher abzuweisen, zumal auch in keiner Weise näher
spezifiziert wird, in welche Akten ihm denn noch keine oder nicht ausrei-
chende Einsicht gewährt worden wäre.
Was das Begehren um Angabe und Offenlegung der von der Vorinstanz
konsultierten Quellen, so wurde bereits in zahlreichen vom nämlichen
Rechtsvertreter geführten Verfahren (vgl. etwa die Urteile des BVGer
D-1475/2019 vom 29. Mai 2019 E. 6.4.3 oder E-2158/2019 vom 24. Juni
2019 E. 5.2.4.3, je m.w.H.) festgestellt, dass die länderspezifische La-
geanalyse des SEM öffentlich zugänglich ist. Wie zudem sinngemäss
schon oben (vgl. E. 6.3) festgehalten wurde, ist die Frage, inwiefern sich
ein Bericht auf verlässliche und überzeugende Quellen stützt, gegebenen-
falls im Rahmen der materiellen Würdigung der Argumente der Parteien
durch das Gericht zu berücksichtigen.
8.
8.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
D-4224/2019
Seite 16
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
8.2 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asyl-
suchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunfts-
staat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im
Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Wesentlich ist, ob die heimatli-
chen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich ein-
stufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürch-
ten muss. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein
Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG;
vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1; Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 16 E. 5a m.w.H.).
8.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die
Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen
Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier
verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2012/5 E. 2.2).
9.
9.1 Die Vorinstanz stellte in der angefochtenen Verfügung fest, die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers vermöchten in verschiedener Hinsicht den An-
forderungen an die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG nicht zu ge-
nügen.
9.1.1 Zur Begründung wurden vorab verschiedene Ungereimtheiten in den
Vorbringen des Beschwerdeführers dargelegt. So wies das SEM etwa auf
Unstimmigkeiten in Bezug auf das Datum der vom Beschwerdeführer gel-
tend gemachten Suche nach den Vorfällen vom 21. April 2019 hin (vgl. A32
zu F175 und F186 f.), welche sich auch durch die – auf entsprechende
Nachfrage hin gemachten – Erklärungen nicht auflösen liessen (vgl. A32
zu F235 und 241). Des Weiteren bemerkte es, dass der Beschwerdeführer
anlässlich der ersten Anhörung vom 28. Juni 2019 detaillierte Angaben zur
angeblichen zweiten Suche gemacht habe (vgl. A32 zu F181), in der zwei-
ten Anhörung vom 26. Juli 2019 hingegen auch auf entsprechende Auffor-
derung hin nicht in der Lage gewesen sei, Details zur zweiten Suche zu
liefern, und stattdessen bloss erwidert habe, er habe telefonisch durch
seine Mutter von der zweiten Suche erfahren, wobei die Mutter aber keine
Details genannt habe (vgl. A39 zu F68–70).
D-4224/2019
Seite 17
Sodann habe er trotz mehrfacher Nachfrage keine genauere, in sich stim-
mige Schilderung des letzten Tages in seinem Elternhaus machen können
(vgl. A32 zu F 109–112). Dasselbe gelte für die behördlichen Befragungen
betreffend die Aktivitäten des im Jahr (…) ausgewanderten Vaters. Der Be-
schwerdeführer habe insbesondere weder die Anzahl und den Zeitraum
der Befragungen nennen noch die Frage, ob es sich bei den besagten Per-
sonen um die gleichen Männer, die ihn zuvor auf der Strasse angehalten
und nach seiner Identitätskarte gefragt hätten, beziehungsweise ob es sich
um Polizisten oder um Soldaten gehandelt habe, schlüssig beantworten
können (vgl. A32 zu F68–75 und F117–120).
Schliesslich seien auch die Ausführungen betreffend den Verbleib des in
Aussicht gestellten Haftbefehls unsubstanziiert und widersprüchlich aus-
gefallen (vgl. A39 zu F16–24), wobei die Äusserung, im Fall einer Rückkehr
nach Sri Lanka würde er festgenommen und für mindestens fünfzehn Jahre
inhaftiert (vgl. A39 zu F82–84), die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vor-
bringen nicht zu beseitigen vermöchten.
9.1.2 Nach dem Gesagten könne nicht geglaubt werden, dass der Be-
schwerdeführer wegen möglicher Beteiligung an den terroristischen An-
schlägen oder wegen der früheren Aktivitäten seines Vaters bei den LTTE
gesucht worden wäre. An dieser Feststellung vermöchten auch die einge-
reichten Dokumente nichts zu ändern, zumal diese lediglich als – leicht
fälschbare – Kopien vorlägen.
9.1.3 Ebenso wenig seien die Darlegungen in der Stellungnahme der vor-
maligen Rechtsvertretung vom 9. August 2019 geeignet, zu einer anderen
Beurteilung des Sachverhaltes zu führen. So vermöge etwa der Einwand,
der Beschwerdeführer habe selber über zu wenig Informationen verfügt,
um die ihm in der zweiten Anhörung vom 26. Juli 2019 gestellten Fragen
betreffend den angeblich bestehenden Verdacht, in die Vorfälle vom
21. April 2019 involviert zu sein (vgl. A39 zu F56–61), genauer zu beant-
worten, nicht zu überzeugen, zumal zu erwarten gewesen wäre, dass der
Beschwerdeführer – als angeblich gesuchte Person – sich selber um die
Einholung weiterer entsprechender Informationen bemüht hätte.
9.2 In der Rechtsmitteleingabe (vgl. S. 51 ff.) wird teilweise der im vorin-
stanzlichen Verfahren geschilderte Sachverhalt wiederholt und an der
Glaubhaftigkeit der Vorbringen festgehalten. Dabei wird gerügt, das SEM
habe nicht erwähnt, dass der Beschwerdeführer drei (Verwandte) väterli-
cherseits habe, die in E._______, in O._______ und in P._______ lebten,
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Seite 18
und dass er mehrmals mit seinem (Verwandten) in C._______ und in
E._______ eine Moschee besucht habe.
Sodann wird um Feststellung der Fehlerhaftigkeit des Lagebildes des SEM
vom 16. August 2016 ersucht (vgl. Beschwerde S. 54 ff.) und – unter Hin-
weis auf die auf der zusammen mit der Beschwerdeschrift eingereichten
CD-ROM abgespeicherten Beweismittel – die Gefährdungssituation tamili-
scher Rückkehrer im Allgemeinen und das Risiko des Beschwerdeführers
im Besonderen dargelegt (vgl. Beschwerde S. 62–76). Der Beschwerde-
führer erfülle zahlreiche der vom Bundesverwaltungsgericht definierten Ri-
sikofaktoren: So stamme er aus einer LTTE-Familie, wobei sein Vater
schon im Jahr (…) aus Sri Lanka geflüchtet sei, und seine eigene Flucht
kurz nach den Anschlägen von Ostern 2019 führe zu einem weiteren Ver-
dachtsmoment. Es sei daher gesichert, dass sich der Beschwerdeführer
auch aufgrund seiner früheren Behelligungen durch sri-lankische Sicher-
heitskräfte und dem nun klar gegen ihn gehegten Verfolgungsinteresse in
Sri Lanka auf einer Stop- oder Watch-List befinde.
9.3 Das SEM hat in seiner Verfügung ausführlich und überzeugend darge-
legt, wieso es zum Schluss gelangte, die Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand. Zur Ver-
meidung von Wiederholungen kann auf die Erwägungen in der angefoch-
tenen Verfügung (vgl. S. 5–8) sowie auf die Zusammenfassung unter E. 9.1
verwiesen werden. Der Hinweis, es sei doch sehr wahrscheinlich, dass der
Beschwerdeführer seinem (Verwandten) einen Tag nach den Anschlägen
mitgeteilt habe, dass er Angst habe, vom Militär gesucht zu werden (vgl.
Beschwerde S. 60, 4. Absatz), vermag nicht zu überzeugen, und die Rüge,
das SEM habe bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit in Bezug auf die
behördliche Suche wichtige Elemente der Verfolgungsgeschichte einfach
ausgeklammert (vgl. Beschwerde S. 60, 5. Absatz), erscheint vorliegend
haltlos; insbesondere hat sich die Vorinstanz sehr wohl mit dem Vorbringen
des Beschwerdeführers, zusammen mit seinem (Verwandten) F._______
Moscheen besucht zu haben, befasst. Ebenso unberechtigt erscheint das
– vom jetzigen Rechtsvertreter auch in verschiedenen anderen Verfahren
angebrachte – Begehren um Feststellung der Fehlerhaftigkeit des Lage-
bilds des SEM vom 16. August 2016, zumal auch aus der angefochtenen
Verfügung klar hervorgeht, dass sich die Vorinstanz mit der neusten Ent-
wicklung der Lage in Sri Lanka auseinandergesetzt hat.
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Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle ausdrücklich darauf hinzu-
weisen, dass nicht nur die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Ver-
folgung aufgrund von Besuchen in Moscheen in C._______ und in
E._______ nicht geglaubt werden kann, sondern bereits Zweifel an seiner
Behauptung, eine (Verwandte) väterlicherseits sei zum Islam konvertiert,
bestehen, wobei die zum Beleg dafür im vorinstanzlichen Verfahren einge-
reichten Identitätsdokumente nicht geeignet sind, diese Zweifel zu beseiti-
gen, handelt es sich bei diesen doch – wie das SEM zutreffend bemerkt
hatte (vgl. angefochtene Verfügung S. 7 Ziff. 2 sowie vorstehend E. 9.1.2)
– lediglich um einfach manipulierbare Kopien. Eine abschliessende dies-
bezügliche Beurteilung kann indessen unterbleiben, nachdem der Be-
schwerdeführer die von ihm behauptete behördliche Suche nach ihm nicht
glaubhaft zu machen vermochte.
9.4
9.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015
vom 15. Juli 2016 eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden
nach Sri Lanka vorgenommen und festgestellt, dass aus Europa respektive
der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer
ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien
(vgl. E-1866/2015 E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung
des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von
Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei
handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeint-
lichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um Teil-
nahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen und um frühere
Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusam-
menhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE
(sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. E-1866/2015 E. 8.4.1–8.4.3).
Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unter-
liegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere
nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach Sri Lanka zurück-
geführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration
(IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren
Narben (sogenannte schwach risikobegründende Faktoren, vgl.
E-1866/2015 E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die
konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante
Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht,
dass insbesondere jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaf-
ten Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-
D-4224/2019
Seite 20
lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt seien, den ta-
milischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. E-1866/2015
E. 8.5.1).
Obige Analyse hat auch vor dem Hintergrund der aktuellen politischen Si-
tuation in Sri Lanka weiterhin Gültigkeit. Die Lage in Sri Lanka ist nach den
Terroranschlägen vom April 2019 zwar als volatil zu beurteilen, jedoch ist
aufgrund dessen nicht auf eine generell erhöhte Gefährdung von zurück-
kehrenden sri-lankischen Staatsangehörigen tamilischer Ethnie zu schlies-
sen. Insofern ist an der Lageeinschätzung des Referenzurteils des BVGer
E-1866/2015 weiterhin festzuhalten (vgl. dazu etwa das Urteil des BVGer
E-3133/2019 vom 19. August 2019, E. 8.4.5).
9.4.2 Nachdem die Asylvorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft
zu bewerten sind, er weder für sich selber noch für nahe Angehörige eine
aktuelle Verbindung zu den LTTE hat glaubhaft machen können und auch
keine konkreten exilpolitischen Aktivitäten vorgebracht hat, erfüllt er keine
der vorstehend erwähnten stark risikobegründenden Faktoren. Allein aus
der tamilischen Ethnie, aus seiner Zugehörigkeit zur Gruppe der abgewie-
senen Asylbewerber und aus dem Fehlen ordentlicher Identitäts- bezie-
hungsweise Reisepapiere (und den in diesem Zusammenhang erforderli-
chen Massnahmen der schweizerischen Behörden) kann der Beschwerde-
führer keine Gefährdung ableiten. Ebenso wenig aus dem Umstand, dass
er allenfalls über Verwandte muslimischen Glaubens verfügt. Dass er in
einer "Stop List" aufgeführt sein soll, erscheint aufgrund des Gesagten als
unwahrscheinlich. Unter Würdigung aller Umstände ist somit anzunehmen,
dass der Beschwerdeführer von der sri-lankischen Regierung nicht zu je-
ner kleinen Gruppe gezählt wird, die bestrebt ist, den tamilischen Separa-
tismus wieder aufleben zu lassen, und so eine Gefahr für den sri-lanki-
schen Einheitsstaat darstellt. Es ist – entgegen der in der Beschwerde (vgl.
S. 64 ff.) vertretenen Auffassung – nicht davon auszugehen, dass ihm per-
sönlich im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im
Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden, wobei auch die auf Beschwerde-
ebene auf einer CD-ROM eingereichten Dokumente, Berichte und Lände-
rinformationen nicht zu einer anderen Beurteilung führen.
9.5 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was
geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest
glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abge-
lehnt.
D-4224/2019
Seite 21
10.
10.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fami-
lie (Art. 44 AsylG).
10.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
11.
11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
11.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit davon auszugehen, dass jeder nach Sri Lanka zurückge-
schaffte tamilische Asylgesuchsteller jederzeit Opfer einer Verhaftung und
von Verhören unter Anwendung von Folter werden könne. Da er mit seiner
Vorgeschichte in diese bestimmte Gruppe falle, wäre auch bei ihm von ei-
ner solchen überwiegenden Gefahr auszugehen, weshalb die Unzulässig-
keit des Wegweisungsvollzugs festzustellen sei. Das Risiko von Behelli-
gungen, Belästigungen, Misshandlungen durch Behörden oder durch pa-
ramilitärische Gruppierungen bestehe auch nach einer Einreise, weshalb
der Wegweisungsvollzug vorliegend auch unzumutbar sei. Aufgrund der
Papierbeschaffung durch das sri-lankische Konsulat in Genf würden die
Behörden bei seiner Rückkehr nach Sri Lanka sofort Kenntnis darüber er-
halten, dass er sich während seines längeren Aufenthalts in der Schweiz
exilpolitisch betätigt und damit einen Wiederaufbau der LTTE angestrebt
habe. Wegen seiner vermeintlichen LTTE-Verbindungen, seiner Nähe zum
Islam und der bereits erfolgten Verfolgung bestehe bei den standardisier-
ten Verhören der sri-lankischen Behörden, denen er sich nicht entziehen
könne, eine akute Gefahr für Leib und Leben. Dies gelte umso mehr, als
D-4224/2019
Seite 22
die sri-lankischen Sicherheitskräfte aufgrund der Terroranschläge von Os-
tern 2019 verstärkte Strenge und Härte an den Tag legen würden (vgl. Be-
schwerde S. 76–78).
11.3
11.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25
Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie-
mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung unterworfen werden.
11.3.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung (vgl. S. 8 III,
Ziff. 1) zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft er-
füllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der
in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegen-
den Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde-
führers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§ 124 ff. m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat
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Seite 23
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als
unzulässig erscheinen (vgl. dazu BVGE 2011/24 E. 10.4 und Referenzurteil
E-1866/2015 E. 12.2). Auch der EGMR hat sich mit der Gefährdungssitua-
tion im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tami-
len, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müs-
sen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19.
September 2013, Nr. 10466/11; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Ja-
nuar 2011, Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar
2011, Nr. 54705/08; Rechtsprechung zuletzt bestätigt in J.G. gegen Polen,
Entscheidung vom 11. Juli 2017, Beschwerde Nr. 44114/14). Dabei unter-
streicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen
sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung.
Es bestehen aufgrund der Akten – selbst bei Wahrunterstellung seiner An-
gaben zu den Verwandten muslimischen Glaubens – keine konkreten Hin-
weise, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die
über einen so genannten "Background Check" (Befragung und Überprü-
fung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass
er persönlich gefährdet wäre.
11.3.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
11.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
11.4.1 Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in
Sri Lanka erachtete das Bundesverwaltungsgericht den Wegweisungsvoll-
zug in die Provinzen North Central, North Western, Central, Western [na-
mentlich: der Grossraum Colombo], Southern, Sabarugamuwa und in die
Uva-Provinz als grundsätzlich zumutbar (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 13.1.2,
letzter Absatz).
11.4.2 Der Beschwerdeführer hat gemäss seinen Angaben seit 2007, mit-
hin seit seinem (…) Altersjahr, in C._______ gelebt und dort bis 2016 das
(…) besucht. Anschliessend habe er bis zu seiner Ausreise im April 2019
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als (…) gearbeitet (vgl. A1 S. 2 und A32 zu F18–20). Er ist jung, soweit
aktenkundig gesund (die in A10 und A11, erwähnte (…) wurde in den An-
hörungen nicht mehr geltend gemacht) und verfügt – wie in der angefoch-
tenen Verfügung (vgl. S. 9 Ziff. 2) zutreffend bemerkt wurde – mit seinen
seit vielen Jahren an derselben Adresse wohnhaften nächsten Angehöri-
gen ([…]; vgl. A32 zu F21–27) über ein tragfähiges Beziehungsnetz und
eine gesicherte Wohnsituation. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass
er bei einer Rückkehr in seine Heimat in eine existenzielle Notlage geraten
würde.
11.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung so-
wohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar.
11.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
11.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
12.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit da-
rauf einzutreten ist.
13.
13.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten zufolge der sehr
umfangreichen Beschwerde mit zahlreichen Beilagen ohne individuellen
Bezug zum Beschwerdeführer auf insgesamt Fr. 1ꞌ500.– festzusetzen
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
13.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellte im vorliegenden
Fall zum wiederholten Mal Rechtsbegehren, über die bereits in anderen
Verfahren mehrfach befunden worden ist (Bestätigung der Zufälligkeit be-
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ziehungsweise Offenlegung der objektiven Kriterien der Zusammenset-
zung des Spruchkörpers). Somit sind dem Rechtsvertreter – wie schon
mehrfach angedroht – diese unnötig verursachten Kosten persönlich auf-
zuerlegen und auf Fr. 100.– festzusetzen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 3
BGG; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5D_56/2018 vom 18. Juli 2018
E. 6; Urteil des BVGer E-5142/2018 vom 13. November 2018 E. 6.1). Die-
ser Betrag ist von den Gesamtverfahrenskosten in der Höhe von
Fr. 1ꞌ500.– in Abzug zu bringen.
Im Übrigen sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘400.– dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten in der Höhe von
Fr. 1ꞌ400.– auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Ur-
teils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Rechtsanwalt Gabriel Püntener werden Verfahrenskosten in der Höhe von
Fr. 100.– persönlich auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand
des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni
Versand: