B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4225/2015
Ur t e i l vom 3 . S e p t embe r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichterin Daniela Brüschweiler,
mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli;
Gerichtsschreiberin Sandra Sturzenegger.
Parteien
A._______, geboren (…),
Eritrea,
vertreten durch Felicina Proserpio,
BAS Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 18. Juni 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 27. April 2015 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass er an der Befragung zur Person (BzP) vom 22. Mai 2015 erwähnte,
sein minderjähriger Halbbruder B._______ lebe in der Schweiz,
dass gemäss einer Protokollnotiz unter diesen Personalien keine Person
im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) gefunden wurde,
dass dem Beschwerdeführer an der BzP das rechtliche Gehör in Bezug auf
eine allfällige Wegweisung nach Italien gewährt wurde,
dass der Beschwerdeführer diesbezüglich geltend machte, er habe bereits
im Sudan und in Libyen gehört, dass Flüchtlinge in Italien nicht versorgt
würden und dass es dort weder Unterkunft noch Bildung gebe,
dass es eine Frage des Überlebens sei,
dass er und andere Flüchtlinge in Italien irgendwo in der Wildnis "entsorgt"
worden seien; es habe dort viele Betrunkene gegeben und jemand sei ver-
letzt worden,
dass in Italien gar nichts für ihn gemacht worden sei und er keine Papiere
bekommen habe,
dass ihm an der BzP auch das rechtliche Gehör zu allfälligen gesundheit-
lichen Beeinträchtigungen gewährt wurde und er dazu vorbrachte, es gehe
ihm gut, aber er habe einen niedrigen Blutdruck und ein Problem im Bein
beziehungsweise am Fuss,
dass das SEM mit Verfügung vom 18. Juni 2015 – eröffnet am 30. Juni
2015 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das
Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, seine Wegweisung aus
der Schweiz nach Italien anordnete und ihn aufforderte, die Schweiz (spä-
testens) am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es weiter feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfü-
gung komme keine aufschiebende Wirkung zu und der Beschwerdeführer
werde zur Sicherstellung des Vollzugs während höchstens 30 Tagen in
Ausschaffungshaft genommen,
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dass es zudem die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Ak-
tenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte,
dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom
7. Juli 2015 Beschwerde erheben und dabei in materieller Hinsicht bean-
tragen liess, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vor-
instanz sei anzuweisen, ihre Zuständigkeit gemäss der Dublin-Verordnung
festzustellen und auf sein Asylgesuch einzutreten,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragen liess, der vorliegen-
den Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Voll-
zugsbehörden seien im Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzuwei-
sen, von Vollzugshandlungen bis zum Entscheid über das vorliegende Ge-
such um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abzusehen,
dass er weiter um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchen liess,
dass er zur Begründung seiner Rechtsbegehren im Wesentlichen geltend
machte, sein minderjähriger Halbbruder C._______ (N […] [Anmerkung
des Gerichts]), der ohne weitere Familienmitglieder hier lebe, sei in der
Schweiz als Flüchtling anerkannt,
dass es für C._______ sehr wichtig sei, eine familiäre Bezugsperson in der
Schweiz zu haben, und sie beide ein sehr inniges und vertrautes Verhältnis
hätten,
dass daher gestützt auf Art. 9 und 6 Dublin-III-VO (Verordnung [EU]
Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni
2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mit-
gliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen o-
der Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internatio-
nalen Schutz zuständig ist) die Schweiz für die Prüfung seines Asylge-
suchs zuständig sei,
dass die Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 10. Juli 2015 der Be-
schwerde die aufschiebende Wirkung erteilte,
dass sie festhielt, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werde ver-
zichtet und über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden,
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dass sie dem SEM zudem die Gelegenheit einräumte, eine Vernehmlas-
sung zur Beschwerde vom 7. Juli 2015 einzureichen,
dass das SEM in seiner Stellungnahme vom 7. August 2015 unter anderem
ausführte Art. 9 Dublin-III-VO sei vorliegend nicht anwendbar, da der Be-
schwerdeführer und sein minderjähriger angeblicher Halbbruder nicht als
Familienangehörige gelten würden,
dass der Beschwerdeführer darüber hinaus an der BzP weder angegeben
habe, (…),
dass die auf Beschwerdeebene behauptete innige Beziehung der Halbbrü-
der weder belegt noch weiter substanziiert und angesichts der vorliegen-
den Akten für das SEM nicht nachvollziehbar sei,
dass ferner anzumerken sei, dass C._______ entgegen der Behauptung
des Beschwerdeführers bereits über eine familiäre Bezugsperson in der
Schweiz verfüge,
dass gemäss Akten sein Onkel in der Schweiz lebe und C._______ ge-
wünscht habe, in dessen Nähe leben zu können,
dass im Sinne dieser Ausführungen zwischen dem Beschwerdeführer und
seinem angeblichen Halbbruder weder eine nahe und echte Beziehung
noch ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis vorliege, und in Abwesenheit
besonderer Umstände auch kein Selbsteintritt gestützt auf Art. 17 Abs. 1
Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August
1999 (AsylV 1, SR 142.311) angezeigt sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. August 2015 von seinem
Replikrecht Gebrauch machte und darin zusätzlich auf Art. 8 Dublin-III-VO
hinwies,
dass der Replik ein Schreiben von C._______ vom 24. August 2015 beilag,
dass auf den (weiteren) Inhalt der Replik und des beiliegenden Schreibens
– sofern für den Entscheid wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen
eingegangen wird,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel
– so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
(Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend – wie nachfolgend aufgezeigt
– um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird,
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dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem an-
deren Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet
eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe
der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b
Dublin-III-VO),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbstein-
trittsrecht),
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eu-
rodac"-Datenbank ergab, dass dieser am 15. April 2015 in Italien
(D._______) ein Asylgesuch eingereicht hatte,
dass das SEM die italienischen Behörden am 2. Juni 2015 um Wiederauf-
nahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-
VO ersuchte,
dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in
Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, wo-
mit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 25 Abs. 2 Dub-
lin-III-VO),
dass der Beschwerdeführer nicht bestreitet, in Italien ein Asylgesuch ein-
gereicht zu haben (vgl. Akten SEM A 4 S. 4),
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dass er sich auf Beschwerdeebene allerdings auf Art. 8 Abs. 2 und Art. 9
(sowie Art. 6 Abs. 3 und 4) Dublin-III-VO beruft, die eine vorrangige Zustän-
digkeit der Schweiz begründen würden (vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass diesbezüglich festzuhalten ist, dass Art. 9 Dublin-III-VO im vorliegen-
den Fall – wie bereits vom SEM in der Vernehmlassung ausgeführt – nicht
anwendbar ist, da der Beschwerdeführer und sein (angeblicher) minder-
jähriger Halbbruder nicht als Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g
Dublin-III-VO geltend,
dass dies selbst für den Fall gilt, dass der Beschwerdeführer für C._______
– wie in der Replik behauptet – eine Vaterfigur darstellen würde, wovon
allerdings aufgrund der Aktenlage, insbesondere des Aufwachsens bei ver-
schiedenen Müttern, nicht auszugehen ist,
dass auch der in der Replik erwähnte Art. 8 Abs. 2 Dublin-III-VO entspre-
chend seinem Wortlaut (unbegleiteter Minderjähriger als Antragssteller) auf
die vorliegende Konstellation offensichtlich keine Anwendung findet,
dass nicht ersichtlich ist, weshalb die genannten Artikel über ihren Wortlaut
hinaus "angemessen" ausgelegt werden müssten, und familiären Konstel-
lationen, die nicht von diesen Artikeln erfasst werden, allenfalls im Rahmen
von Art. 17 Dublin-III-VO Rechnung getragen werden kann (vgl. dazu
FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung, 2014, Kap. 2 zu Art. 17),
dass nach dem Gesagten die Zuständigkeit Italiens für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens grundsätzlich gegeben ist,
dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfah-
ren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien würden sys-
temische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschli-
chen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grund-
rechtecharta mit sich bringen,
dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtun-
gen nachkommt,
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dass insbesondere nicht erstellt ist, dass Italien systematisch gegen die
Bestimmungen der Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zu-
erkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfah-
rensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von
Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz bean-
tragen (sog. Aufnahmerichtlinie), verstösst,
dass diese Ansicht durch den Europäischen Gerichtshof für Menschen-
rechte (EGMR) bestätigt wird, indem dieser in seiner bisherigen Rechtspre-
chung festhält, dass in Italien kein systematischer Mangel an Unterstüt-
zung und Einrichtungen für Asylsuchende bestehe, obwohl die allgemeine
Situation und insbesondere die Lebensumstände von Asylsuchenden, an-
erkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus
in Italien gewisse Mängel aufweisen würden (vgl. EGMR: Entscheidung
Mohammed Hussein und andere gegen die Niederlande und Italien [Be-
schwerde Nr. 27725/10] vom 2. April 2013, § 78),
dass die Urteile des EGMR Tarakhel gegen die Schweiz (Beschwerde
Nr. 29217/12) vom 4. November 2014 und A.S. gegen die Schweiz (Be-
schwerde Nr. 39350/13) vom 30. Juni 2015 nicht zu einer wesentlich ande-
ren Einschätzung führen,
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
dass der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen anlässlich der BzP zu
seinem Asylverfahren in Italien respektive zu einer allfälligen Wegweisung
dorthin implizit die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1
Dublin-III-VO respektive der – das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht kon-
kretisierenden – Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV fordert, gemäss
welcher das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann
behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zu-
ständig wäre,
dass er mit seinen unsubstanziierten Vorbringen allerdings kein konkretes
und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die italienischen Behörden würden
sich weigern ihn wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationa-
len Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen,
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dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missach-
ten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben
oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist
oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land ge-
zwungen zu werden,
dass der Beschwerdeführer auch keine konkreten Hinweise für die An-
nahme dargetan hat, Italien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnah-
merichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten,
und er sich bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nötigen-
falls an die italienischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Auf-
nahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26
Aufnahmerichtlinie),
dass sodann die an der BzP geschilderten gesundheitlichen Probleme so-
wie der vermutliche (…) (vgl. A 19 Blatt 6 f.) einer Wegweisung nach Italien
offensichtlich nicht entgegenstehen (vgl. auch A 17),
dass schliesslich aufgrund der Aktenlage zwischen dem Beschwerdeführer
und seinem angeblichen minderjährigen Halbbruder keine im Sinne von
Art. 8 EMRK schützenswerte Beziehung vorliegt, zumal kein besonderes
Abhängigkeitsverhältnis zwischen den beiden ersichtlich ist (vgl. BVGE
2008/47 E. 4.1.1),
dass die Vorbringen in der Replik sowie das von C._______ verfasste
Schreiben nicht geeignet sind, eine Änderung dieser Einschätzung zu be-
wirken,
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. zum Ganzen das Grundsatzurteil E-641/2014 vom 13. März
2015, zur Publikation vorgesehen) und den Akten keine Hinweise auf eine
gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG)
durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermes-
sensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhal-
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Seite 10
ten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein-
räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch
BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
– weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- o-
der Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die
Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht-
eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE
2010/45 E. 10),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung
des SEM zu bestätigen ist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen wa-
ren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt
sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–(Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Sandra Sturzenegger
Versand: