B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4226/2013
U r t e i l v o m 2 5 . A u g u s t 2 0 1 4
Besetzung
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn,
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiber Alfred Weber.
Parteien
A._______, geboren (…),
unbekannter Staatsangehörigkeit,
vertreten durch lic. iur. Monique Bremi,
Beratungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 5. Juli 2013 / N (…).
D-4226/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin verliess eigenen Angaben zufolge den Heimat-
staat am 15. Dezember 2012 Richtung Nepal und gelangte am 19. Feb-
ruar 2013 in die Schweiz, wo sie am folgenden Tag um Asyl nachsuchte.
Im Rahmen der am 8. März 2013 durchgeführten Kurzbefragung im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ führte die Beschwerde-
führerin im Wesentlichen aus, sie sei tibetischer Ethnie und stamme aus
dem Dorf (…), Gemeinde (…), Kreis (…), Präfektur (…), Autonome Regi-
on Tibet, Volksrepublik China. Ihre Eltern seien früh verstorben, weshalb
sie im Alter von drei Jahren vom Onkel mütterlicherseits und dessen Ehe-
frau aufgenommen worden sei. Sie habe nie eine Schule besucht. Die
meiste Zeit habe sie zu Hause verbracht, den Haushalt des Onkels ge-
führt und sich um die Kinder gekümmert, da die Ehefrau selten anwesend
gewesen sei. In Tibet gebe es keine Rechte. Ihnen sei es nicht erlaubt,
den Dalai Lama und den Panchen Lama zu verehren. Nicht einmal deren
Bilder dürften sie besitzen. Die tibetische Sprache werde als zweitklassig
betrachtet. In Tibet würden sich viele Landsleute verbrennen. Sie habe
darüber nachgedacht, sich selber zu verbrennen, indes habe sie den Mut
dazu nicht aufgebracht. Politisch sei sie in der Heimat nie aktiv gewesen
und religiös exponiert habe sie sich auch nicht. In einem Auto sei sie, ille-
gal und ohne Dokumente, von (Ort 1) über (Ort 2) nach Nepal eingereist.
Am 18. Februar 2013 habe sie Nepal in Begleitung eines Schleppers auf
dem Luftweg verlassen und sei in ein unbekanntes Land gelangt. Von
dort aus sei sie mit einem anderen Flugzeug in ein weiteres unbekanntes
Land weitergeflogen und nach der Landung dort in zwei Zugsfahrten in
die Schweiz weitergereist, wo sie schliesslich am 20. Februar 2013 in
B._______ angekommen sei.
In der Folge wurde die Beschwerdeführerin für die Dauer des Verfahrens
dem Kanton C._______ zugewiesen.
B.
Am 21. März 2013 führte ein Experte der Fachstelle LINGUA im Auftrag
des BFM mit der Beschwerdeführerin ein Telefongespräch durch und ein
weiterer Experte gelangte in einer sprachlich-länderkundlichen Her-
kunftsanalyse vom 22. Mai 2013 zum Schluss, die Sozialisation der Be-
schwerdeführerin habe sehr wahrscheinlich in der exiltibetischen Ge-
meinschaft in Nepal oder Indien stattgefunden; eindeutig aber nicht im
D-4226/2013
Seite 3
Dorf (…), Kreis (…), Präfektur (…), Autonomes Gebiet Tibet, Volksrepu-
blik China.
C.
Am 10. Juni 2013 wurde die Beschwerdeführerin im Rahmen von Art. 29
Abs. 1 AsylG (SR 142.31) durch das Bundesamt angehört. Dabei wieder-
holte sie im Wesentlichen den bereits geltend gemachten Sachverhalt
und präzisierte, in Tibet keine Religionsfreiheit zu haben. Folge man
trotzdem den Belehrungen der beiden Lamas, werde man von den Chi-
nesen ins Gefängnis gesteckt. Auch habe man kein Recht, Tibetisch zu
lernen. Mit ungefähr 19 oder 20 Jahren habe sie zum ersten Mal bemerkt,
dass sie keine Rechte und Freiheiten habe. Dies sowie von Verbrennun-
gen habe sie immer wieder vom Onkel gehört. Für den Inhalt der weiteren
Aussagen wird auf die Akten verwiesen. Anlässlich der gleichen Anhörung
wurde der Beschwerdeführerin zum Analysebericht des Experten der
Fachstelle LINGUA das rechtliche Gehör gewährt. Zu den diversen Vor-
halten des BFM (u.a. Verletzung der Mitwirkungspflicht wie Verschweigen
der wahren Herkunft und somit der Identität; Unkenntnisse des Her-
kunftsortes und der näheren Umgebung; realitätsfremde Angaben zum
Schulwesen, zu Bestattungsgebräuchen und zum tibetischen Neujahr in
der Heimat; Sprachgebrauch spreche gegen die Herkunft aus Tibet) führ-
te die Beschwerdeführerin zusammenfassend aus, alles, was sie gesagt
habe, entspreche der Wahrheit. So habe sie es erlebt. Sie habe den glei-
chen Dialekt wie ihr Onkel, der viel nach Nepal reise, wo er (Berufsaus-
übung) betreibe. Sie sei meistens zu Hause geblieben und sei selten vom
Dorf weggegangen. Die meiste Zeit habe sie mit den Kindern verbracht.
Sie sei nie zur Schule gegangen, weswegen sie nur wenig Chinesisch
könne.
D.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 5. Juli 2013 – eröffnet am 10. Juli
2013 – fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Weg-
weisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz und ordnete den
Wegweisungsvollzug unter Ausschluss in die Volksrepublik China an. Zur
Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Vorbringen der Be-
schwerdeführerin genügten weder den Anforderungen an die Glaubhaf-
tigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft
gemäss Art. 3 AsylG. Aufgrund äusserst unsubstanziierter und teilweise
offensichtlich tatsachenwidriger Aussagen der Beschwerdeführerin seien
grosse Zweifel an der angegebenen Herkunft, mithin auch an der Staats-
D-4226/2013
Seite 4
angehörigkeit und der illegalen Ausreise aus diesem Land aufgekommen.
Deshalb sei eine Herkunfts- und Sprachanalyse durch einen externen
Experten durchgeführt worden (vgl. Bst. B hiervor). Seine Schlüsse habe
der Experte aus den ungenügenden Kenntnissen der Beschwerdeführerin
bezüglich der geographischen Gegebenheiten des Dorfes (…) und der
näheren Umgebung gewonnen (unzutreffende Beschreibungen der vor-
herrschenden Vegetation in diesem Gebiet; Unkenntnis hinsichtlich
Nachbardörfer, angrenzender Verwaltungskreise, Berge und Seen in der
Region; ungenügende Kenntnisse betreffend Topographie zwischen Hei-
matdorf und Grenzort (Ort 2); Zuordnung zum falschen Verwaltungskreis
des Dorfes (…) und der gleichnamigen Gemeinde). Weiter sei festzuhal-
ten, dass sie nur über mangelndes spezifisches Alltagswissen verfüge,
das bei in der Region einheimischen Personen voraussetzbar wäre (va-
ge, stereotype Aussagen zur lokalen Landwirtschaft; fehlende Kenntnisse
bezüglich Viehhaltung, lokaler Bestattungsgebräuche und tibetischen Ka-
lenders; Unkenntnis über das Schulwesen). Sodann habe die Beschwer-
deführerin gegenüber dem Experten sowie bei der Befragung tatsachen-
widrige, realitätsfremde und erfahrungswidrige Erklärungen abgegeben
(Angaben im Zusammenhang mit der Identitätskarte und ihrem Aufenthalt
beim Onkel und dessen Ehefrau). Hinsichtlich der Sprache habe der Ex-
perte festgestellt, dass die Beschwerdeführerin nicht einmal einfachstes
Chinesisch sprechen könne. Weiter habe eine linguistische Analyse erge-
ben, dass das gesprochene Tibetisch der Beschwerdeführerin gar nicht
dem in ihrer angeblichen Heimat vorherrschenden Dialekt, sondern einer
Variante des Exiltibetischen entspreche. Der tibetische Sprachgebrauch
der Beschwerdeführerin sei frei von jeglichen chinesischen Lehnwörtern,
welche von Tibetern in der Autonomen Region Tibet und in China ver-
wendet würden. Im Rahmen des rechtlichen Gehör habe sie dem Vorhalt
der Feststellungen des Experten hauptsächlich mit Ausflüchten entgeg-
net. Durch die Feststellung, dass ihre Hauptsozialisation nicht in Tibet er-
folgt sei, werde den von ihr geltend gemachten Ausreise- beziehungswei-
se Asylgründen jegliche Grundlage entzogen. Ferner sei auf ihre in we-
sentlichen Punkten unsubstanziierten und widersprüchlichen Aussagen
bezüglich ihres Reisewegs hinzuweisen (Angaben zu den Umständen der
Ausreise über einen offiziellen Grenzübergang, zur Reiseroute, zu Flug-
gesellschaften und -destinationen sowie zum dabei verwendeten Reise-
dokument). Befürchtungen, künftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen
ausgesetzt zu sein, seien nur dann asylrelevant, wenn begründeter An-
lass zur Annahme bestehe, dass sich die Verfolgung mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklichen werde. Das Bun-
desverwaltungsgericht habe in seinem publizierten Leitentscheid BVGE
D-4226/2013
Seite 5
2009/29 festgehalten, illegal ausgereiste Tibeter würden verdächtigt, den
Dalai Lama zu unterstützen. Sie müssten bei einer Rückkehr Haft und
Misshandlung in flüchtlingsrelevantem Ausmass befürchten. Die Be-
schwerdeführerin mache geltend, illegal aus China ausgereist zu sein. Im
Lichte der erwähnten Rechtsprechung hätte sie demnach begründete
Furcht, bei einer Rückkehr flüchtlingsrelevanten Übergriffen ausgesetzt
zu sein, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft aufgrund von subjektiven
Nachfluchtgründen erfüllen würde. Wie bereits festgehalten, sei die
Hauptsozialisation der Beschwerdeführerin mit grosser Wahrscheinlich-
keit nicht in Tibet beziehungsweise der Volksrepublik China erfolgt. Es sei
davon auszugehen, dass sie sich in ihrem Leben nie auf tibetischem be-
ziehungsweise chinesischem Gebiet aufgehalten habe und sie somit –
weder illegal noch legal – auch nicht von dort ausgereist sei und den chi-
nesischen Behörden als Staatsangehörige nicht bekannt sei. Die Ausfüh-
rungen in BVGE 2009/29 seien daher auf den vorliegenden Fall nicht an-
wendbar. Es würden somit keine subjektiven Nachfluchtgründe vorliegen.
Was die Frage anbelange, ob die geltend gemachte Staatsbürgerschaft
allenfalls trotzdem geglaubt werden könne, so habe das Bundesverwal-
tungsgericht wiederholt festgestellt, dass eine Täuschung hinsichtlich des
Orts der Hauptsozialisation per se noch keinen Beweis dafür darstelle,
dass eine Person zugleich bezüglich der behaupteten Staatsbürgerschaft
zu täuschen versuche. Trotzdem würden in der Praxis entsprechende
Nichteintretensentscheide des BFM gemäss aArt. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG
aufgrund versuchter Identitätstäuschung vom Bundesverwaltungsgericht
grundsätzlich gestützt. Dies aus gutem Grund, da es gemäss Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2005 Nr. 8 den Asylsuchenden obliege, im Rahmen ihrer Mit-
wirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG ihre Staatsbürgerschaft offenzulegen.
Bei fehlenden Identitätspapieren seien – wie vorliegend – in erster Linie
die Aussagen als Beweismittel zu berücksichtigen. Diese seien indessen
nicht geeignet, die angegebene Staatsbürgerschaft der Beschwerdefüh-
rerin glaubhaft zu machen. Da sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle,
könne auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1
AsylG nicht angewandt werden. Aus den Akten würden sich zudem keine
Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ihr im Falle einer Rückkehr in den
Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK
verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Die Wegweisung sei daher zu-
lässig. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Staatsangehö-
rigkeit sei sodann nicht glaubhaft und müsse als unbekannt gelten. Ein
Vollzug in die Volksrepublik China werde im vorliegenden Fall jedoch
ausgeschlossen. Zudem stelle sich die Lehre auf den Standpunkt, dass
D-4226/2013
Seite 6
eine grobe Verletzung der Mitwirkungspflicht den Vollzug der Wegwei-
sung nicht verhindern könne. Die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Mög-
lichkeit des Wegweisungsvollzugs sei zwar grundsätzlich von Amtes we-
gen zu prüfen. Diese Untersuchungspflicht finde jedoch ihre Grenzen an
der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin, die auch die Substanziie-
rungslast trage. Es könne nach ständiger Rechtsprechung des Bundes-
verwaltungsgerichts nicht Sache der Asylbehörden sein, bei fehlenden
Hinweisen seitens einer Person nach etwaigen Wegweisungsvollzugshin-
dernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Aus Gründen
der Rechtsgleichheit könne im vorliegenden Verfahren nicht von der gel-
tenden Praxis abgewichen werden. Die Beschwerdeführerin habe die
Folgen ihrer unglaubhaften Identitätsangabe und der Unglaubhaftigkeit ih-
res Sachverhalts zu tragen, indem vermutungsweise davon auszugehen
sei, es stünden einer Wegweisung in ihren tatsächlichen Heimatstaat kei-
ne Vollzugshindernisse entgegen. Hinsichtlich der Frage nach der Mög-
lichkeit eines allfälligen Wegweisungsvollzugs bei der Verheimlichung der
wahren Identität könne zum heutigen Zeitpunkt nicht gesagt werden, die-
ser sei von vornherein nicht möglich oder technisch nicht durchführbar.
Der Beschwerdeführerin sei zuzumuten, sich bei der zuständigen Vertre-
tung ihres Heimatlandes die allenfalls benötigten Reisepapiere zu be-
schaffen. Auch das Bundesverwaltungsgericht erachte in seiner Recht-
sprechung den Vollzug der Wegweisung grundsätzlich als möglich, selbst
wenn ein Gesuchsteller seine wahre Identität oder Staatsangehörigkeit
verheimliche. Somit sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich
und praktisch durchführbar.
E.
Mit Eingabe vom 24. Juli 2013 reichte die Beschwerdeführerin gegen die-
se Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 29. Juli 2013 teilte der Instruktionsrichter der
Beschwerdeführerin mit, sie dürfe den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten. Sie wurde aufgefordert, innert laufender Rechtsmittel-
frist, d.h. bis zum 9. August 2013, eine Beschwerdeverbesserung einzu-
reichen. Ebenfalls wurde ein Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.–,
zahlbar bis zum 13. August 2013, einverlangt. Beide Anordnungen wur-
den mit der Androhung verbunden, im Unterlassungsfall auf die Be-
schwerde nicht einzutreten.
D-4226/2013
Seite 7
G.
Mit Eingabe vom 5. August 2013 liess die nunmehr durch die im Rubrum
mandatierte Beschwerdeführerin gegen den Entscheid des BFM vom
5. Juli 2013 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichen und
unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung sowie die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an
die Vorinstanz beantragen. Eventualiter sei die Beschwerdeführerin direkt
gestützt auf die Akten als Flüchtling zu anerkennen und die Vorinstanz
anzuweisen, ihm (recte: ihr) Asyl in der Schweiz zu gewähren. Subeven-
tualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, die Beschwerdeführerin wegen
Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit der Wegweisung vorläufig aufzuneh-
men. Es sei eine angemessene Nachfrist zur Beschwerdeverbesserung
anzusetzen. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu ver-
zichten und die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG zu gewähren. Zur Begründung wurde unter anderem aus-
geführt, die unterzeichnende Rechtsvertreterin sei sehr kurzfristig von der
Beschwerdeführerin kontaktiert worden und habe noch keine Einsicht in
die Akten erhalten. Es sei zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht möglich, die
Beschwerde zu begründen.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 9. August 2013 – eröffnet am 13. August
2013 – wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, innert sieben Tagen
ab Erhalt der Verfügung eine Beschwerdeverbesserung einzureichen,
verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall auf die Beschwerde
nicht einzutreten.
I.
Mit Eingabe vom 9. August 2013 wurde die Beschwerdeverbesserung
nachgereicht. Die Rechtsbegehren erweisen sich – von geringfügigen re-
daktionellen Änderungen abgesehen – inhaltlich identisch. Auf die ent-
sprechende Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwä-
gungen eingegangen.
J.
Gemäss Mitteilung des Finanzdienstes wurde der Kostenvorschuss am
13. August 2013 geleistet.
D-4226/2013
Seite 8
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei-
nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerde-
führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch
die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdi-
ges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
1.4 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der
Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21
Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen
auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1
AsylG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
D-4226/2013
Seite 9
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Vorab ist in formeller Hinsicht zu prüfen, ob das BFM das rechtliche
Gehör der Beschwerdeführerin verletzt hat, weil der Analysebericht des
Experten der Fachstelle LINGUA die von ihm gestellten Fragen nicht in
zusammenfassender Weise und den wesentlichen Inhalt der darin enthal-
tenen Antworten wiedergebe sowie keine weiteren Beweiselemente nen-
ne, auf welche die Fachperson ihre Einschätzungen stütze. Da der Be-
schwerdeführerin keine Einsicht in dieses Protokoll (Analysebericht) ge-
geben worden sei, könne zu den Vorwürfen, die sich auf das LINGUA-
Gutachten stützen würden, nur eingeschränkt Stellung genommen wer-
den.
4.2 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 und
Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbrin-
gen der Beschwerdeführerin tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft
und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der
Begründung des Entscheides niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1
VwVG). Die Abfassung der Begründung soll es dem Betroffenen möglich
machen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten, was
nur möglich ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmit-
telinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können
(vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2; BVGE 2008/47 E. 3.2).
D-4226/2013
Seite 10
4.3 Anlässlich der Bundesanhörung vom 10. Juni 2013 (vgl. Bst. C hier-
vor) wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zum Analysebe-
richt des Experten der Fachstelle LINGUA gewährt. Nebst der Abgabe
des Blatts zum Werdegang und Qualifikation der sachverständigen Per-
son, welche den Analysebericht verfasste, wurde die Beschwerdeführerin
mit den vom Experten getroffenen Feststellungen umfassend konfrontiert.
Auch wurden ihr zahlreiche konkrete Fragen gestellt, welche sie im Tele-
foninterview unzutreffend beantwortet hatte. Ihre jeweiligen Antworten fie-
len indes äusserst dürftig respektive substanzlos aus. Mit anderen Worten
ergab sich für das BFM aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin in
Verbindung mit dem Ergebnis des Analyseberichts ein klares Bild. In der
angefochtenen Verfügung wurden die Feststellungen im LINGUA-
Gutachten nochmals aufgelistet und die vom BFM darauf getroffenen
Schlussfolgerungen dargelegt, wobei sich die Form im Entscheid der Vor-
instanz aufgrund der schriftlichen Ausdrucksweise ausführlicher erweist,
vom inhaltlichen Gehalt her gegenüber den protokollierten Aussagen in
der Bundesanhörung indessen keineswegs abweicht. Aus der Darstellung
der Antworten der Beschwerdeführerin bezüglich der LINGUA-Analyse im
Protokoll der Anhörung und in der angefochtenen Verfügung ergibt sich
zudem, welche Fragen gestellt wurden. So lässt sich zum Beispiel aus
der Erwägung, die Beschwerdeführerin habe keine zutreffenden Angaben
zur Vegetation im Gebiet von (…) machen können und sei nicht in der
Lage gewesen, Nachbardörfer, angrenzende Verwaltungskreise, Berge
und Seen in der Region zu benennen, ohne grosse Schwierigkeiten er-
schliessen, welche Fragen gestellt wurden, ohne diese explizit in das An-
hörungsprotokoll oder in die vorinstanzliche Verfügung aufnehmen zu
müssen. Es ist zudem darauf hinzuweisen, dass sich die verfügende Be-
hörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und je-
dem rechtlichen Einwand auseinander setzen muss, sondern sich auf die
wesentlichen Gesichtspunkte beschränken darf (vgl. BGE 126 I 97 E. 2b).
4.4 Nach dem Gesagten steht fest, dass das rechtliche Gehör nicht ver-
letzt wurde.
5.
5.1 Gestützt auf die Feststellungen des Experten der Fachstelle LINGUA,
wonach die Hauptsozialisation der Beschwerdeführerin nicht in Tibet er-
folgt sei, erachtete das BFM, die von der Beschwerdeführerin geltend
gemachten Ausreise- beziehungsweise Asylgründe hätten keine Grundla-
ge. Unter anderem wies es auf die unsubstanziierten, realitätsfremden
und erfahrungswidrigen Schilderungen der Beschwerdeführerin zur Aus-
D-4226/2013
Seite 11
reise aus Tibet und zum Reiseweg aus der Heimat bis in die Schweiz hin.
Auch begründete es, weshalb ihr die behauptete chinesische Staatsan-
gehörigkeit nicht geglaubt werden könne. Insgesamt gelangte die Vorin-
stanz daher zum Schluss, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin
weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG
noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG ge-
nügten. Nach Überprüfung der Akten sieht das Bundesverwaltungsgericht
keine Veranlassung, die vorinstanzlichen Erwägungen in der angefochte-
nen Verfügung zu beanstanden. Ohne auf sämtliche in der Beschwerde
dagegen erhobenen Einwände einzugehen, beschränkt sich das Gericht
sodann darauf, die für das Urteil massgebenden Überlegungen darzule-
gen.
5.2 Die Rechtsvertreterin hält in der Rechtsmitteleingabe in Bezug auf die
Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin einleitend fest, dass sie erst (Al-
ter) sei und sich in ihrem Leben bis zur Flucht fast nur zu Hause auf-
gehalten habe. Sie sei eine junge und sehr introvertierte Frau. Da sie
noch nie die Situation einer Befragung erlebt habe, sei sie nervös gewe-
sen. Diese Unerfahrenheit vermöge ihre teils zurückhaltenden Aussagen
zu erklären. Diese pauschalisierende Argumentation überzeugt aber
nicht.
5.3
5.3.1 Die Beschwerdeführerin begegnet den ihr vom BFM vorgehaltenen
fehlenden respektive ungenügenden Kenntnissen zur Umgebung ihres
Herkunftsortes in der Rechtsmitteleingabe mit dem Vorbringen, sie sei als
Analphabetin (nie zur Schule gegangen; des Lesens und Schreibens un-
kundig) ausnahmslos an den Haushalt ihres Onkels gebunden gewesen
und deswegen wenig in Kontakt mit äusseren Einflüssen gekommen. Ihr
Wissen hinsichtlich des Verwaltungskreises beruhe sodann auf Aussagen
Dritter. Bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs (vgl. Bst. C hiervor)
war die Beschwerdeführerin nicht in der Lage, grundlegendste Auskünfte
zur näheren Umgebung von (…) zu geben. In Anbetracht des Umstandes,
dass sie sehr wohl mit der Aussenwelt in Kontakt gekommen ist (A 20 S.
10 gemäss Aktenverzeichnis BFM sowie oben) und gemäss eigenen An-
gaben die meiste Zeit mit den Kindern des Onkels, wovon die beiden äl-
testen schulpflichtig seien, verbracht haben will, ist davon auszugehen,
dass sie – falls von ihr nicht selbst erfragt – in diesem Zusammenhang
durchaus Informationen erhalten hat. Nicht ausser Acht zu lassen sind in
diesem Zusammenhang allfällige von der Beschwerdeführerin erworbene
Kenntnisse durch den monatlich regelmässig zwei bis drei Mal von seinen
D-4226/2013
Seite 12
Geschäftsreisen nach Nepal zurückkehrenden Onkel, der für gewöhnlich
öfters zu Hause als auf Reisen gewesen sein soll (vgl. Beschwerde S. 6).
Insbesondere gilt darauf hinzuweisen, dass sie die Gebiete, welche sie
von ihrem angeblichen Zuhause bis zur Grenze in einem Auto durchquert
habe, entweder nicht oder nur falsch beschreiben konnte. Eine konkrete
Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Ausführungen der Vorin-
stanz in der angefochtenen Verfügung unterbleibt.
5.3.2 Gleichermassen verhält es sich mit den Ausführungen der Be-
schwerdeführerin im Zusammenhang mit dem ihr vom BFM bescheinig-
ten mangelnden Alltagswissen, zu ihren Angaben hinsichtlich lokaler Be-
stattungsgebräuche, zum tibetischen Kalender, zur Schulpflicht, oder zum
Schulsystem. Ihnen ist – da grundsätzlich dem gleichen Begründungs-
muster wie oben erwähnt folgend – der Wert von unbehelflichen Erklä-
rungsversuchen zu attestieren. Vor allem ist nicht nachvollziehbar, wes-
halb sich die während Jahren um die Kinder des Onkels kümmernde Be-
schwerdeführerin, insbesondere bezüglich der beiden schulpflichtigen
Kinder, von diesen – wie in der angefochtenen Verfügung angeführt –
überhaupt nichts von im Zusammenhang mit der Schule stehenden Ge-
gebenheiten mitbekommen haben will, auch wenn sie sich – wie in der
Beschwerde vorgebracht wird – aufgrund ihrer fehlenden Schulbildung
nicht mit schulischen Belangen beschäftigt hätte. Kaum vorstellbar er-
scheint auch, dass die nicht wie die Beschwerdeführerin an den Haushalt
gebundenen Kinder gegenüber ihr weder von ihren (täglichen) Erlebnis-
sen am Herkunftsort noch in dessen Umgebung stattgefundenen Vor-
kommnissen hätten berichten sollen. Es ist davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführerin durchaus, unter Umständen auch bloss rudimentäre
Kenntnisse, über die an ihrem behaupteten Herkunftsort in Tibet herr-
schenden Gepflogenheiten erlangt hat, worüber sie hätte Auskunft geben
können. Vor diesem Hintergrund ist daher nicht anzunehmen, dass (…),
wo die Beschwerdeführerin zeitlebens zugebracht haben will, als Her-
kunftsort zutrifft.
5.3.3 Der Vorwurf des BFM im Zusammenhang mit den tatsachenwidri-
gen, realitätsfremden und erfahrungswidrigen Angaben zur Identitätskarte
sowie den Konsequenzen aufgrund des fehlenden Ausweispapiers bei all-
fälligen Kontrollen durch chinesische Soldaten wird auf Beschwerdestufe
nicht entkräftet. Hinsichtlich der unkorrekten Angaben zur Identitätskarte
wird kein Wort verloren und zu den Konsequenzen im Falle der fehlenden
Identitätskarte bei Kontrollen wird eine als nachträglich sachverhaltsan-
passend zu qualifizierende Begründung angeführt. So soll es unter ande-
D-4226/2013
Seite 13
rem am Herkunftsort der Beschwerdeführerin keine Polizeistation geben.
Auch würden dort in der Regel keine Kontrollen durch chinesische Solda-
ten stattfinden. Im Übrigen sei sie bloss ein einziges Mal und zufälliger-
weise in eine Kontrolle wenige Meter vom Hause entfernt geraten, als sie
dieses kurz verlassen habe, um frische Luft zu schnappen.
5.3.4 Die Entgegnungen im Zusammenhang mit dem Sprachgebrauch
der Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe überzeugen ebenfalls
nicht. Der exiltibetische Dialekt der Beschwerdeführerin wird mit ihrem
angeblichen Herkunftsort nahe der Grenze zu Nepal und dem einein-
halbmonatigen Aufenthalt bei einem Freund des Onkels in D._______ vor
der Ausreise nach Europa erklärt. Zum Vorhalt des BFM, dass die Be-
schwerdeführerin gemäss Experten nicht einmal einfachstes Chinesisch
habe sprechen können, der Sprachgebrauch ihres tibetischen Dialekts
(Variante des Exiltibetischen) am behaupteten Herkunftsort nicht vorherr-
sche und frei von jeglichen chinesischen Lehnwörtern sei, welche von Ti-
betern in der Autonomen Region Tibet und China verwendet würden, wird
hingegen keine Stellung bezogen. In diesem Zusammenhang ist sodann
vor allem zu vermerken, dass die Beschwerdeführerin über (Anzahl) Jah-
re ihres Lebens in (…) zugebracht und sich jahrelang um die drei Kinder
des Onkels (u.a. seien zwei Kinder seit Jahren schulpflichtig) gekümmert
haben will. Ebenfalls ist sie – wie bereits oben erwähnt (vgl. E. 5.3.1) –
auch mit der Aussenwelt an ihrem angeblichen Herkunftsort in Kontakt
gekommen. Für das Fehlen von einfachstem Chinesisch (u.a. schulisches
Pflichtfach) sowie das Fehlen von jeglichen chinesischen Lehnwörtern im
von der Beschwerdeführerin verwendeten tibetischen Dialekt (automati-
sche Übernahme bei Sozialisation im fraglichen Gebiet) sind keine nach-
vollziehbaren Gründe auszumachen, zumal sie während ihres lediglich
eineinhalbmonatigen Aufenthalts in Nepal in der Lage gewesen sein soll,
"logischerweise einige Worte aus dem exiltibetischen Sprachgebrauch"
aufzunehmen (Beschwerde S. 7). Der Beschwerdeführerin gelingt es so-
mit nicht, eine Klärung hinsichtlich des von ihr behaupteten Herkunftsor-
tes herbeizuführen. Die daraus resultierenden nachteiligen Konsequen-
zen hat die Beschwerdeführerin zu tragen.
5.3.5 Mutmassend ist ferner das Vorbringen, wonach der im Monat "re-
gelmässig mehrmals" die Grenze zu Nepal passierende Onkel gewisse
Beziehungen zu den Wachen aufgebaut habe und somit seine Nichte
über die Grenze habe bringen können. Konkrete, die vorinstanzliche Be-
gründung in diesem Zusammenhang entkräftende Ausführungen unter-
bleiben. In das ungereimte Bild passen schliesslich auch die Ausführun-
D-4226/2013
Seite 14
gen der Beschwerdeführerin zur Reise in die Schweiz, zu der sie keinerlei
substanziierten Angaben machen konnte. Insbesondere ist nicht glaub-
haft, dass sie keinen der von ihr passierten Flughäfen benennen kann.
Die diesbezügliche Argumentation in der Beschwerde, wonach sie nicht
lesen könne, ist gänzlich unbehelflich. Dem ist entgegenzuhalten, dass
Flughäfen sowohl im Flugzeug als auch vor Ort immer wieder bei Ansa-
gen namentlich erwähnt werden; zudem ist davon auszugehen, dass ihr
der Schlepper die angeflogenen Flughäfen genannt hat. Das Gericht
kommt auch diesbezüglich zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin
Herkunft und Identität verschleiern will, um den Behörden eine Rück-
schaffung zu erschweren beziehungsweise zu verunmöglichen.
5.3.6 Schliesslich ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin auch mit
dem Hinweis auf den Bericht Concluding comments of the Committee on
the Elimination of Discrimination against Women (CEDAW), China, 2006,
mangels Fallbezugs nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag. Wie ein-
gangs erwähnt (vgl. E. 5.1 vorstehend), stützt das Gericht die Auffassung
des Bundesamtes, dass die Hauptsozialisation der Beschwerdeführerin
nicht in Tibet erfolgt sei und deshalb den von ihr geltend gemachten Aus-
reise- beziehungsweise Asylgründen jegliche Grundlage entzogen ist.
Aufgrund dieser Feststellung kann darauf verzichtet werden, die weiteren
Vorbringen zu prüfen.
5.3.7 Abschliessend ist auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E–2981/2012 vom 20. Mai 2014 E. 5.10 zu verweisen, das in Präzisie-
rung der bis anhin gültigen Praxis (EMARK 2005 Nr. 1 E. 4.3) festhält,
dass bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschlei-
ern oder verheimlichen, vermutungsweise davon auszugehen ist, dass
keine flüchtlings- oder wegweisungsrechtlichen Gründe gegen eine Rück-
kehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestehen.
5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin kei-
ne Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder zumindest
glaubhaft zu machen vermag und deshalb nicht als Flüchtling anerkannt
werden kann. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht die Flüchtlingseigen-
schaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. Der Antrag auf Rückwei-
sung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz (zur hinreichenden
Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts; vgl. Bst. I hiervor) ist ab-
zuweisen.
D-4226/2013
Seite 15
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.).
7.
7.1 Bezüglich des Wegweisungsvollzugs stellt sich das BFM vorweg auf
den Standpunkt, da die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte
Staatsangehörigkeit nicht glaubhaft sei, müsse diese als unbekannt gel-
ten. Das Gericht folgt der Vorinstanz sowohl in diesem Punkt als auch
den weiteren diesbezüglichen Erwägungen des Bundesamtes.
7.2 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvoll-
zugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, aber die Untersuchungs-
pflicht findet ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerdefüh-
rerin. Es ist in der Tat nicht Sache der Behörden, bei fehlenden Hinweisen
– vorliegend offensichtlich gezielt vorenthaltenen – nach etwaigen Weg-
weisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu for-
schen. Vermutungsweise ist davon auszugehen, einer Wegweisung stün-
den keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entgegen.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuwei-
sen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge-
samt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 VGKE [SR 173.320.2]). Der am
13. August 2013 in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss ist zur
Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. Das Gesuch vom 5. und
9. August 2013 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sin-
D-4226/2013
Seite 16
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist mit der Zahlung vom 13. August 2013 ge-
genstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
D-4226/2013
Seite 17
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezah-
lung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantona-
le Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Alfred Weber
Versand: