B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4227/2017
pjn
Ur t e i l vom 5 . S e p t embe r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch Fouad Kermo,
Übersetzungs- und Rechtsberatungsbüro im Asylwesen,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 30. Juni 2017 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – ein syrischer Staatsangehöriger – am
17. Februar 1997 in Saudi Arabien geboren wurde und bis zu seiner Aus-
reise dort gelebt hat,
dass er am 3. Juni 2015 mit einem erleichterten Besucher-Visa für syrische
Familienangehörige zusammen mit seiner Mutter in die Schweiz einreiste,
dass er mit Verfügung des SEM vom 1. Juli 2015 vorläufig aufgenommen
wurde,
dass er am 13. Januar 2016 in der Schweiz ein Asylgesuch stellte,
dass er zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlich angab, er
habe vor seiner Ausreise ein Aufgebot für die syrische Armee erhalten,
dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom
30. Juni 2017 – eröffnet am 4. Juli 2017 – abwies, die Wegweisung anord-
nete und feststellte, die am 1. Juli 2015 angeordnete Aufnahme bestehe
weiterhin,
dass es dabei zur Begründung ausführte, die Vorbringen des Beschwerde-
führers seien unglaubhaft, da er sich bezüglich dem Tag des Erhalts der
Vorladung und der Person, welche die Vorladung ausgestellt habe, sowie
auch zu seiner Ausreise aus Syrien widersprochen habe,
dass er zudem nicht in der Lage gewesen sei, den Inhalt der Vorladung
detailliert wiederzugeben, so auch zu den darin angedrohten Konsequen-
zen nichts habe sagen können,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Juli 2017 (Poststempel)
gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
erhob und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Rückweisung
der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen und richtigen Sachverhalts-
feststellung sowie eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
und die Asylgewährung beantragte,
dass er in formeller Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses ersuchte,
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dass er zur Begründung seiner Beschwerde im Wesentlichen beantragte,
die Sache sei ans SEM zurückzuweisen, da dieses die Visumsunterlagen
nicht beigezogen und ihn nicht gefragt habe, ob er anlässlich der Stellung
des Visumsgesuchs befragt worden sei,
dass weiter bezüglich des Zeitpunktes des Erhalts des Aufgebotes kein Wi-
derspruch bestehe, da die zeitliche Divergenz höchstens einen Tag betrage
und es unwesentlich sei, ob er diese noch am selben Tag wie den Pass
erhalten habe oder erst am nächsten,
dass er bezüglich der Person, welche die Vorladung ausgestellt habe, le-
diglich vermutet habe, dass es dieselbe Person gewesen sei, welche sei-
nen Pass ausgestellt habe, und nicht ersichtlich sei, welche Rolle dieser
Umstand spiele,
dass er sich auch bezüglich der Ausreise nicht widersprochen habe, zumal
aus den Protokollen nicht klar ersichtlich sei, ob er vor oder nach der sy-
risch-jordanischen Grenze auf den Bus gewartet habe,
dass er zum Inhalt der Vorladung nicht habe Auskunft geben können, weil
er kurz darauf das Land verlassen habe und keine Zeit gehabt habe, sich
die Details der Vorladung zu merken,
dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 11. August 2017
feststellte, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in
der Schweiz abwarten, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses abwies und den Beschwerdeführer
aufforderte, bis zum 28. August 2017 einen Kostenvorschuss zu bezahlen,
dass der einverlangte Kostenvorschuss am 26. August 2017 fristgerecht
geleistet wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel
– so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
(Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m.
Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
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dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass der Antrag des Beschwerdeführers auf Rückweisung der Sache an
die Vorinstanz abzulehnen ist, zumal in der Beschwerde nicht ansatzweise
geltend macht wird, was den beizuziehenden Visumsunterlagen in Bezug
auf sein Asylgesuch zu entnehmen sein sollte, weshalb keine Hinweise auf
einen ungenügend erstellten Sachverhalt zu erkennen sind,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
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dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass die Ausführungen des SEM in Bezug auf die Unglaubhaftigkeit der
Vorbringen des Beschwerdeführers zu bestätigen sind,
dass der Beschwerdeführer dem in seiner Beschwerde nichts Wesentli-
ches entgegenhält,
dass zunächst darauf hinzuweisen ist, dass der Beschwerdeführer seit sei-
ner Geburt in Saudi Arabien gelebt hat, was schon erste Zweifel an seinen
Vorbringen aufkommen lässt,
dass eine zeitliche Divergenz in Bezug auf den Erhalt des Aufgebotes von
lediglich einem Tag zwar zunächst unwesentlich erscheint, der Beschwer-
deführer die Ereignisse der Passausstellung und des Erhalts des Aufgebo-
tes aber in einen zeitlichen Zusammenhang stellte und dabei wissen sollte,
ob er das Aufgebot mit dem Pass erhielt oder erst später,
dass der Einwand der unpräzisen Übersetzung durch den Dolmetscher
nicht verfängt, zumal der Beschwerdeführer die Richtigkeit des Protokolls
unterschriftlich bestätigte,
dass der Beschwerdeführer den Namen der Person, welche die Vorladung
ausgestellt hat, an der Befragung nicht als Vermutung genannt hat,
dass es zwar zunächst unwesentlich scheint, wer die Vorladung unter-
schrieben hat, der vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang er-
wähnte B._______ ihn später aber auch bedroht haben soll und er deshalb
übereinstimmend aussagen können sollte, ob dieser auch die Vorladung
unterschrieben hat,
dass den in der Beschwerde zitierten Aussagen aus dem Protokoll der Be-
fragung entgegen der in der Beschwerde vertretenen Meinung zu entneh-
men ist, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise auf der syrischen
Seite auf den Bus gewartet hat, was im Widerspruch zu den Aussagen an
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der Anhörung steht, wonach er auf der jordanischen Seite auf den Bus ge-
wartet haben will,
dass der Beschwerdeführer zwar nicht jedes Detail der Vorladung kennen
muss, aber im syrischen Kontext schon davon auszugehen ist, er könnte
zumindest über die Konsequenzen einer Nichtbefolgung des Aufgebotes
übereinstimmende Auskunft geben,
dass schliesslich die Vorbringen des Beschwerdeführers ohnehin nicht
asylrelevant sind, da es sich beim Aufgebot lediglich um eine Aufforderung
der Aushebungssektion gehandelt habe (vgl. A18 F58), womit noch nicht
festgestanden hat, ob der Beschwerdeführer überhaupt diensttauglich ge-
wesen wäre und dementsprechend der Wehrpflicht unterstehen würde (vgl.
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4936/2016 vom 21. Februar 2017,
E. 7.2),
dass schliesslich nichts darauf hindeutet, der Beschwerdeführer sei bereits
als Regimegegner registriert, weshalb auch insofern keine politisch moti-
vierte Bestrafung droht (vgl. BVGE 2015/3),
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass der Beschwerdeführer mit Verfügung des SEM vom 1. Juli 2015 we-
gen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in der Schweiz vorläufig
aufgenommen wurden, womit sich praxisgemäss Ausführungen zur Zuläs-
sigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges erübrigen,
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dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Begleichung der
Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfah-
renskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
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