B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4228/2015
U r t e i l v o m 1 4 . A u g u s t 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli;
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren (...),
Sri Lanka,
p.A. Schweizerische Vertretung in Colombo, Sri Lanka,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des SEM vom 20. Mai 2015 / N_______.
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Sachverhalt:
A.
A.a Mit Schreiben vom 2. September 2010 ersuchte der aus B._______
stammende Beschwerdeführer tamilischer Ethnie die Schweizer Botschaft
in Colombo um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und um Gewährung
von Asyl.
A.b Am 13. September 2010 bestätigte die Schweizer Botschaft dem
Beschwerdeführer den Eingang seines Schreibens und ersuchte ihn um
Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts, namentlich um
Darlegung aller Verfolgungsgründe, seiner Schritte, die er zum eigenen
Schutz bereits unternommen habe, und um Einreichung der entspre-
chenden Beweisdokumente sowie Kopien seiner Identitätspapiere. Dazu
wurde ihm eine Frist bis zum 31. Oktober 2010 angesetzt, verbunden mit
der Androhung, im Unterlassungsfall werde davon ausgegangen, dass er
am Gesuch nicht festhalte, und das Verfahren abgeschrieben werde.
A.c In seiner Eingabe vom 5. Oktober 2010 nahm der Beschwerdeführer
zu den ihm gestellten Fragen Stellung. Dabei reichte er zwei Original-Ge-
burtsregisterauszüge und verschiedene Dokumente in Kopie (Auflistung
Beweismittel) ein.
A.d Mit Schreiben vom 13. Oktober 2010 überwies die Schweizer Bot-
schaft die Akten dem damaligen Bundesamt für Migration (BFM) und hielt
fest, aufgrund personeller Engpässe und der Vorbringen des Beschwerde-
führers werde in seinem Fall auf eine Befragung verzichtet. So mache er
keine ernsthafte Verfolgung während der letzten zwölf Monate geltend und
führe Verfolgungsmassnahmen krimineller Natur seitens nicht-staatlicher
Akteure an.
A.e Mit an die Vorinstanz gerichtetem Schreiben vom 17. Dezember 2010,
das von der Botschaft am 21. Dezember 2010 dem BFM weitergeleitet
wurde (Eingang BFM: 7. Januar 2011), verwies der Beschwerdeführer auf
seine Eingabe vom 5. Oktober 2010 sowie auf die damit eingereichten Un-
terlagen und erneuerte sein Asylgesuch unter Hinweis auf seine fortdau-
ernden Probleme mit staatlichen Sicherheitskräften und paramilitärischen
Gruppen.
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A.f Mit undatiertem Schreiben, das die Botschaft am 29. Juli 2011 dem
BFM übermittelte (Eingang BFM: 11. August 2011), teilte der Beschwerde-
führer seine neue Adresse mit und ersuchte gleichzeitig darum, von der
Botschaft zu seinen Problemen befragt zu werden.
A.g In seinen Schreiben vom 3. Oktober 2011, 26. Dezember 2011 und
23. Mai 2012, welche von der Botschaft am 24. Oktober 2011 respektive
am 2. Januar 2012 sowie am 29. Mai 2012 dem BFM weitergeleitet wurden
(Eingang BFM: 3. November 2011, 12. Januar 2012 und 11. Juni 2012) in-
formierte der Beschwerdeführer die Vorinstanz jeweils über seine aktuelle
persönliche Situation.
A.h Die Schweizer Botschaft teilte dem Beschwerdeführer am 10. Septem-
ber 2013 mit, dass er in den nächsten Monaten zu einer Befragung einge-
laden werde, und gab ihm Gelegenheit, Beweismittel und relevante Unter-
lagen einzureichen. Der Beschwerdeführer liess sich dazu mit Schreiben
vom 24. September 2013 vernehmen.
A.i In seinem Schreiben vom 24. Januar 2014 wies der Beschwerdeführer
erneut auf seine aktuelle Situation hin und ersuchte die Schweizer Behör-
den um Ausstellung eines Einreisevisums für die Schweiz. In ihrem Ant-
wortschreiben vom 30. Januar 2014 teilte die Botschaft dem Beschwerde-
führer mit, dass er in Kürze über den genauen Zeitpunkt der Befragung
informiert werde.
A.j Mit Schreiben der Botschaft vom 30. September 2014 wurde der Be-
schwerdeführer aufgefordert, sich am 17. Oktober 2014 auf der Schweizer
Vertretung zu einer Befragung einzufinden und allfällige Beweismittel vor-
zulegen.
A.k Am 17. Oktober 2014 wurde der Beschwerdeführer durch die Botschaft
zu seinen Asylgründen befragt. Das Befragungsprotokoll wurde zusammen
mit den Unterlagen des Dossiers sowie mit einem kurzen ergänzenden
Bericht der Botschaft dem BFM mit Schreiben vom 20. Oktober 2014
übermittelt.
A.l Aus dem Asylgesuch und seinen Ergänzungen beziehungsweise der
Befragung ergaben sich im Wesentlichen folgende Asylgründe: Seit dem
Jahre 2012 lebe der Beschwerdeführer in C._______ (B._______) und
habe im gleichen Jahr geheiratet. Seine Frau sei ab dem Jahre (...) bei den
Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) in der D._______ als Grenzwache
tätig. Nachdem sie im Jahre (...) verletzt worden sei, sei sie zurück zu ihrer
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Mutter gegangen. Im Jahre (...) sei seine Frau in E._______, B._______,
in Rehabilitationshaft gekommen und nach einem Jahr, respektive im (...)
entlassen worden. Er sei Vater eines einjährigen Sohnes und arbeite einer-
seits als Verkäufer in einem Geschäft und andererseits bewirtschafte er
Land in seinem Dorf. Seine Mutter lebe mit ihm im gleichen Haushalt, sein
Vater sei im Jahre (...) von Unbekannten getötet worden. Er selber sei am
(...) bis am (...) zunächst im Gefängnis von F._______ und danach im Ge-
fängnis G._______ in Colombo festgehalten worden, da man ihn verdäch-
tigt habe, Verbindungen zu den LTTE zu haben. Anschliessend sei er ohne
Auflage aus der Haft entlassen worden, da ein Gericht seine Unschuld fest-
gestellt habe. In der Folge sei er in den letzten zwei bis drei Jahren zu
Hause oder bei der Arbeit vom Criminal Investigation Department (CID) o-
der von Angehörigen der Armee zwei bis drei Mal respektive monatlich o-
der gar wöchentlich aufgesucht, kontrolliert und manchmal bedroht wor-
den. Bisweilen habe er auch ins C._______ Camp und einmal ins
H._______ Camp in I._______ gehen müssen, so am (...). Die Sicherheits-
kräfte hätten gedroht, ihn zu verhaften, da sie die LTTE unterstützen wür-
den. Diese Kontrollen hätten jeweils eine halbe Stunde gedauert und es
sei keine Gewalt angewendet worden. Ferner sei er seit seiner Haftentlas-
sung wiederholt, so erstmals am (...), von unbekannten Personen aufge-
sucht, nach Verbindungen zu den LTTE oder dem Besuch von Sicherheits-
kräften befragt und teilweise bedroht worden. Man habe ihm gesagt, dass
sie nach einer Geldzahlung den Fall einstellen würden. Er habe jedoch
nichts bezahlt. Letztmals sei im (...) eine unbekannte Person bei ihm er-
schienen. Dies und die ständigen Kontrollen durch die Sicherheitskräfte
hätten bei ihm Ängste ausgelöst, weshalb er gezwungen sei, sich immer
wieder an verschiedenen Orten aufzuhalten. Auf die weiteren Ausführun-
gen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegan-
gen.
B.
Mit Verfügung vom 20. Mai 2015, die dem Beschwerdeführer mit Schreiben
vom 4. Juni 2015 übermittelt wurde, lehnte das SEM das Asylgesuch des
Beschwerdeführers ab und verweigerte die Einreise in die Schweiz.
C.
Mit an das Bundesverwaltungsgericht adressierter und in englischer Spra-
che abgefasster Eingabe vom 29. Juni 2015 (Eingang Bundesverwaltungs-
gericht: 8. Juli 2015) focht der Beschwerdeführer die Verfügung des SEM
vom 20. Mai 2015 an und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Ent-
scheids der Vorinstanz, die Bewilligung zur Einreise in die Schweiz und die
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Gewährung von Asyl. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesent-
lich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September
2012, welche am 29. September 2012 in Kraft getreten sind, kommen vor-
liegend nicht zur Anwendung, wurde doch in der Übergangsbestimmung
(Ziffer III) festgehalten, dass für Asylgesuche, die im Ausland vor dem In-
krafttreten der Änderung des Asylgesetzes gestellt worden sind – was vor-
liegend der Fall ist – die Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 in der bishe-
rigen Fassung gelten.
1.3 Die angefochtene Verfügung wurde gemäss den Akten mit Schreiben
der Botschaft vom 4. Juni 2015 eingeschrieben ("Registered Mail") an den
Beschwerdeführer gesandt. In den vorinstanzlichen Akten findet sich in-
dessen kein Rückschein und es gibt – ausser der nicht überprüfbaren Be-
merkung des Beschwerdeführers in seiner Rechtsmitteleingabe, wonach
er die Verfügung am 10. Juni 2015 erhalten habe – keinen eindeutigen Hin-
weis auf das Eröffnungsdatum der Verfügung. Angesichts des am 29. Juni
2015 in B._______ aufgegebenen Schreibens, das am 3. Juli 2015 zu Han-
den der schweizerischen Post übergeben wurde (vgl. Art. 21 Abs. 1 VwVG)
ist die Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung gemäss Art. 108 Abs. 1
AsylG indes ohnehin gegeben.
1.4 Parteieingaben in Verfahren vor Bundesbehörden sind in einer Amts-
sprache – in der Regel Deutsch, Französisch oder Italienisch – abzufassen
(Art. 70 Abs. 1 BV und Art. 33a Abs. 1 VwVG). Die vom Beschwerdeführer
erhobene Beschwerde vom 29. Juni 2015 ist auf Englisch abgefasst. Auf
die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung kann aus prozess-
ökonomischen Gründen verzichtet werden, da der in Englisch verfassten
Beschwerdeeingabe genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und
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deren Begründung zu entnehmen sind und ohne Weiteres darüber befun-
den werden kann.
1.5 Die Beschwerde ist somit frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung.
Er ist daher zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 21 Abs. 2 VwVG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.6 Gestützt auf Art. 33a Abs. 2 VwVG in Verbindung mit Art. 6 AsylG
ergeht der Entscheid in deutscher Sprache.
1.7 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
3.
3.1 Die Vorinstanz hielt zur Begründung ihres ablehnenden Entscheides im
Wesentlichen fest, vorweg sei darauf hinzuweisen, dass das Gesuch ledig-
lich eine Einschätzung der Gefährdungssituation des Beschwerdeführers
erlaube. Seine Ehefrau sei nie persönlich in Erscheinung getreten und
habe nie den Willen bekundet, um Asyl ersuchen zu wollen. Sodann sei zu
erwähnen, dass die Nachteile, welche er während seiner Inhaftierung bis
im (...) durch die sri-lankischen Behörden und im Jahre (...) durch unbe-
kannte Personen erlitten habe, im heutigen Zeitpunkt nicht mehr einreise-
relevant seien. Hinsichtlich der vorgebrachten Vorfälle im Anschluss an
seine Haftentlassung (wiederholte Kontrollen durch Angehörige der sri-lan-
kischen Sicherheitskräfte mit teilweisen Drohungen verbunden) könne den
Bedenken des Beschwerdeführers betreffend das zukünftige Vorgehen der
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sri-lankischen Sicherheitskräfte gegenüber seiner Person durchaus gefolgt
werden. Die von ihm damit geltend gemachte Angst vor einer Verfolgung
durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte vermöge jedoch die Wahrschein-
lichkeit einer einreisebeachtlichen Bedrohung zum heutigen Zeitpunkt nicht
hinlänglich zu begründen. Es treffe zwar zu, dass die sri-lankischen Behör-
den auch nach dem Ende der kriegerischen Auseinandersetzungen alles
daran setzen würden, ein Wiedererstarken der LTTE zu verhindern. Es sei
daher nicht auszuschliessen, dass er nach seiner Haftentlassung weiterhin
unter Beobachtung der sri-lankischen Behörden gestanden habe. Derarti-
gen Massnahmen, die im Zusammenhang mit der allgemeinen Bekämp-
fung des Terrorismus der LTTE durch die sri-lankischen Behörden zu se-
hen seien, komme indessen aufgrund mangelnder Intensität kein Verfol-
gungscharakter im Sinne von Art. 3 AsylG zu. Die von ihm vorgebrachten
regelmässigen Kontrollen durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte und
die damit verbundenen Beeinträchtigungen würden aufgrund ihrer Art und
Intensität jedoch keinen ernsthaften Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG dar-
stellen. Auch sei seinen Ausführungen nicht zu entnehmen, dass es nach
seiner Haftentlassung zu ernsthaften Vorfällen durch die sri-lankischen Si-
cherheitskräfte gegen seine Person gekommen sei. Die von ihm geltend
gemachte Furcht vor Verfolgung durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte
vermöge unter diesen Umständen die Wahrscheinlichkeit einer einreisere-
levanten Verfolgung nicht zu begründen. Bezüglich des wiederholten Auf-
tauchens von unbekannten Personen bei ihm zu Hause, was ihm Angst
gemacht habe, sei zu vermerken, dass der Einfluss der bewaffneten Grup-
pierungen in Sri Lanka seit dem Ende der Kriegshandlungen im Mai 2009
stark abgenommen habe. Zudem bestünden keine Hinweise mehr auf eine
allgemeine Unterstützung der bewaffneten Gruppierungen durch die sri-
lankische Armee und den Staat. Es komme jedoch vor, dass sich frühere
Angehörige solcher Gruppierungen weiterhin kriminell betätigten und die
lokale Bevölkerung mit Drohungen und Erpressungsversuchen unter Druck
setzen würden. Es sei zudem nicht gänzlich auszuschliessen, dass auch
einzelne Angehörige der sri-lankischen Sicherheitskräfte an diesen Vor-
kommnissen beteiligt seien. Jedoch funktioniere der sri-lankische Polizei-
und Justizapparat grundsätzlich und sei darauf bedacht, seine Unabhän-
gigkeit zu wahren. Polizeiliche Aufgaben würden wahrgenommen und eine
effektive Strafverfolgung werde ermöglicht. Der Umstand, dass der Be-
schwerdeführer von einem sri-lankischen Gericht freigesprochen worden
und er deswegen im (...) freigekommen sei, bestätige diese Einschätzung.
Es stehe ihm daher offen, alleine oder mit Hilfe eines Rechtsanwaltes ge-
gen die Personen, die ihn behelligt hätten, rechtlich vorzugehen und die
sri-lankischen Behörden um Schutz zu ersuchen oder dies in Zukunft zu
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tun. Dass er den Akten zufolge keine solchen Schritte eingeleitet habe,
könne jedenfalls den sri-lankischen Behörden nicht angelastet werden. Un-
abhängig davon handle es sich bei den geltend gemachten Problemen mit
Mitgliedern von unbekannten Gruppen und unbekannten Personen zudem
um Nachteile, die sich aus lokal oder regional beschränkten Verfolgungs-
massnahmen ableiten würden. Er könne sich zukünftig solchen Verfol-
gungsmassnahmen durch einen Wegzug in einen anderen Teil seines Hei-
matlandes entziehen. Die von ihm angeführten Behelligungen seien dem-
nach nicht einreiserelevant. An diesen Erwägungen vermöchten die einge-
reichten Dokumente nichts zu ändern, würden diese doch lediglich seine
Vorbringen stützen, deren Glaubhaftigkeit vorderhand nicht in Frage ge-
stellt werde. Zusammenfassend sei festzustellen, dass er nicht schutzbe-
dürftig im Sinne von Art. 3 AsylG sei, weshalb das Asylgesuch abzulehnen
und die Einreise in die Schweiz nicht zu bewilligen sei.
3.2 In seiner Rechtsmitteleingabe brachte der Beschwerdeführer vor, sein
Leben sei nach wie vor bedroht, da er noch immer von bewaffneten Perso-
nen behelligt werde, die ihn bereits früher bedroht hätten. Aufgrund dieser
dauernden Belästigungen und Drohungen wechsle er aus Angst um seine
Sicherheit ständig den Ort, wo er übernachte. Aus diesen Gründen ersuche
er um wohlwollende Beurteilung seiner Beschwerde und um Ausstellung
einer Einreisebewilligung, damit er in der Schweiz zukünftig in Frieden le-
ben könne.
4.
4.1 Ein Asylgesuch kann gemäss aArt. 19 AsylG im Ausland bei einer
schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an
das Bundesamt überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfah-
rens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht aArt. 10 der Asyl-
verordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1,
SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel
eine Befragung durchführt. Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende
Person aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (aArt. 10
Abs. 2 AsylV 1).
Der Beschwerdeführer wurde am 17. Oktober 2014 durch eine Mitarbeite-
rin der Schweizer Botschaft in Colombo zu seinen Asylgründen befragt.
Den verfahrensrechtlichen Anforderungen wurde damit entsprochen (aArt.
10 AsylV 1).
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4.2 Das SEM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn
die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder
ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, Art. 7
und AsylG und aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss aArt. 20 Abs. 2 AsylG be-
willigt das SEM einer asylsuchenden Person die Einreise zur Abklärung
des Sachverhaltes, wenn ihr nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz-
oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen.
Gestützt auf aArt. 20 Abs. 3 AsylG konnte das Eidgenössische Justiz- und
Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen,
Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machten, dass
eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
4.3 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Vorausset-
zungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt.
Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind na-
mentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzge-
währung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen
Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur ander-
weitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und As-
similationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die
Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der be-
treffenden Person, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im
Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Auf-
enthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden
kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und E. 5.1 S. 128; Urteil des BVGer
D-2018/2011 vom 14. September 2011 E. 7.1 mit einer Zusammenfassung
der Rechtsprechung).
4.4 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz stellt das Bundesverwaltungs-
gericht fest, dass aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers von kei-
ner aktuellen Gefahr einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG – und nur
dies ist vorliegend zu prüfen – auszugehen ist. Das Bundesverwaltungsge-
richt schliesst sich der Auffassung des SEM an, wonach die Einreisebewil-
ligung mangels Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers zu verweigern
und dessen Asylgesuch mangels Asylrelevanz der Vorbringen abzulehnen
ist, weshalb auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid
verwiesen werden kann. Zunächst ist festzuhalten, dass die dem Be-
schwerdeführer bis und mit dem Jahre (...) durch die sri-lankischen Sicher-
heitskräfte und unbekannte Dritte zugefügten Nachteile im heutigen Zeit-
punkt den Anforderungen an eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG
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nicht genügen und daher vom SEM zu Recht als nicht mehr einreiserele-
vant erachtet wurden. Hinsichtlich der weiteren Vorbringen, wonach er
nach seiner Haftentlassung regelmässigen Kontrollen seitens der sri-lanki-
schen Sicherheitskräfte ausgesetzt gewesen und noch immer sei, soll nicht
in Abrede gestellt werden, dass diese wiederholten halbstündigen Kontrol-
len, bei welchen er befragt und teilweise auch unter Druck gesetzt worden
sei, auf den Beschwerdeführer belastend wirken. Allerdings sind sie nicht
von einer solchen Intensität, dass daraus bei objektiver Betrachtung eine
asylrelevante Verfolgung abgeleitet werden könnte, oder diese geeignet
wären, einen unerträglichen psychischen Druck auf ihn zu bewirken, zumal
ihm aus diesen Kontrollen keine Konsequenzen erwuchsen. Das Ausge-
führte trifft im Resultat auch auf den Umstand zu, dass verschiedentlich
Unbekannte bei ihm zu Hause erschienen seien und Fragen zu allfälligen
Verbindungen zur LTTE oder über vorangehende Besuche der sri-lanki-
schen Sicherheitskräfte bei ihm zu Hause gestellt hätten, ohne dass diese
Besuche weitergehende Folgen für ihn gehabt hätten. Wären die fraglichen
Personen mit der Absicht beim Beschwerdeführer erschienen, um damit
einen ihn gefährdenden, asylrelevanten Zweck zu verfolgen, so muss da-
von ausgegangen werden, dass sie nicht einfach während langer Zeit res-
pektive ganz weggeblieben wären, sondern ihn erneut aufgesucht und ih-
ren Worten Taten hätten folgen lassen. Soweit der Beschwerdeführer in
seiner Beschwerde darauf hinweist, sein Leben sei nach wie vor von be-
waffneten Personen bedroht, die bereits früher sein Leben bedroht hätten,
ist festzuhalten, dass in keiner Weise substanziiert dargelegt wird, wie
diese Bedrohungen konkret ausgefallen sein sollen, wer deren genauer
Urheber sein soll und auch nicht, ob der Beschwerdeführer sie polizeilich
bekannt gemacht hat. Falls er letzteres nicht getan haben sollte, ist eine
gerichtliche Überprüfung dieser Vorfälle auf ihre Asylrelevanz hin nicht
möglich. Zudem ist diesbezüglich festzustellen, dass er im bisherigen Ver-
lauf des Verfahrens weder anlässlich der Befragung durch die Schweizer
Botschaft noch in seinen Eingaben jemals anführte, er sei von bewaffneten
Personen mit dem Leben bedroht worden, sondern lediglich, dass er so-
wohl von Angehörigen der Sicherheitskräfte als auch von Unbekannten be-
fragt und ihm die Angehörigen der Sicherheitskräfte wegen vermuteter Un-
terstützung der LTTE mit seiner Verhaftung gedroht hätten. Insofern er-
scheint die Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens – unabhängig von der feh-
lenden Asylrelevanz – zumindest als fraglich.
4.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, eine aktuelle Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG dar-
zulegen. Es erübrigt sich, auf die eingereichten Beweismittel einzugehen,
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da diese keine neuen Begründungselemente enthalten, welche geeignet
wären, die Einschätzung des SEM entscheidend zu relativieren. Das SEM
hat demnach dem Beschwerdeführer zu Recht die Einreise in die Schweiz
verweigert und das Asylgesuch aus dem Ausland abgelehnt.
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwal-
tungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 VwVG
und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
173.320.2) ist indes auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzich-
ten).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die Schweizer
Botschaft in Colombo.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
Versand: