B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4228/2017 und D-4663/2017
Ur t e i l vom 1 3 . J u n i 2 0 1 8
Besetzung
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richterin Barbara Balmelli, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren am (...),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Weg-
weisung sowie Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft von
B._______;
Verfügungen des SEM vom 17. Juli 2017 / N 583 329.
D-4228/2017 und D-4663/2017
Seite 2
Sachverhalt:
I.
A.
A.a Am 12. Juni 2012 stellte der Beschwerdeführer in der Schweiz ein Asyl-
gesuch, nachdem er sich seit dem Jahre (...) bis am (...) in Italien – seit (...)
im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung – aufgehalten habe. Im Jahre (...)
habe er während (...) Monaten im Sudan gelebt und dort am (...) geheiratet.
Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 26. Juni 2012 wurde ihm
das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der
Möglichkeit einer Überstellung nach Italien gewährt, welcher Staat gemäss
Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Fest-
legung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der
für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitglied-
staat gestellten Asylantrag zuständig ist (Dublin-II-VO), grundsätzlich für
die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sei. Abklärungen der Vor-
instanz über Eurodac ergaben, dass der Beschwerdeführer am (...) in Ita-
lien um Asyl ersucht hatte. Mit Verfügung vom 31. Juli 2012 trat die Vor-
instanz auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung des Be-
schwerdeführers nach Italien an. Eine dagegen am 16. August 2012 erho-
bene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-4267/2012 vom 23. August 2012 abgewiesen.
A.b Ein am 11. September 2012 eingereichtes Wiedererwägungsgesuch
wies die Vorinstanz mit Verfügung vom 20. November 2012 ab und erklärte
ihre Verfügung vom 31. Juli 2012 als rechtskräftig und vollstreckbar. Auf die
gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 11. Dezember 2012
trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-6424/2012 vom 10. Januar
2013 mangels Zahlung des verlangten Kostenvorschusses nicht ein. Am
22. Januar 2013 meldete der (Nennung Behörde) den Beschwerdeführer
seit dem 14. Januar 2013 als vermisst.
A.c Mit Eingabe vom 18. März 2014 teilte der rubrizierte Rechtsvertreter
der Vorinstanz mit, der Beschwerdeführer habe sich bei ihm gemeldet und
erklärt, er wolle in der Schweiz um Familienasyl ersuchen. Mit Schreiben
vom 21. März 2013 (recte: 2014) wies die Vorinstanz den Rechtsvertreter
auf die gesetzlichen Voraussetzungen hin (Art. 111c Abs. 1 AsylG
[SR 142.31]).
D-4228/2017 und D-4663/2017
Seite 3
B.
B.a Am 25. August 2015 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechts-
vertreter schriftlich ein zweites Asylgesuch (Mehrfachgesuch) – bezie-
hungsweise ein Gesuch um Familienasyl (siehe nachfolgend Ziff. II
Bst. A.) – einreichen. Darin führte er aus, er habe am (...) seine Lebens-
partnerin, B._______ (N_______), welcher in der Schweiz Asyl gewährt
worden sei, in Italien geheiratet. Seine Ehefrau und die gemeinsame Toch-
ter seien bei der Betreuung und Erziehung des Kindes auf seine Unterstüt-
zung angewiesen. Daher sei er vor rund einem Jahr in die Schweiz gelangt
und wohne mit seiner Familie zusammen respektive besuche sie regelmäs-
sig. Nach Einschätzung der Hausärztin seiner Ehefrau sei für seine Tochter
das Zusammenleben mit ihm sowohl auf Beziehungsebene als auch medi-
zinisch wünschenswert. Sowohl seine Ehefrau als auch seine Tochter wür-
den als anerkannte Flüchtlinge seit Jahren in der Schweiz leben und ver-
fügten demnach über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht. Der Vollzug der
Wegweisung nach Italien würde die Familie räumlich trennen, zumal sie als
Ehegatten die gemeinsame elterliche Sorge und Obhut ausübten. Auf-
grund der engen und gelebten Beziehung zu seinen Familienangehörigen
sei deshalb der Schutzbereich von Art. 8 EMRK tangiert. Überdies sei Art. 3
des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kin-
des (Kinderrechtskonvention, KRK, SR 0.107) zu beachten, wonach das
Kindeswohl stets vorrangig zu berücksichtigen sei. Sodann stünde einem
Selbsteintritt der Schweiz selbst dann nichts entgegen, wenn die Anwend-
barkeit von Art. 8 EMRK nicht gegeben wäre.
B.b Mit Eingabe vom 13. Oktober 2015 reichte der Beschwerdeführer ein
Schreiben seiner Ehefrau vom 19. September 2015, die sich möglichst
rasch einen legalen Aufenthaltsstatus für ihn wünsche, sowie diverse Fotos
ein.
B.c Am 23. November 2015 ersuchte das SEM die italienischen Behörden
um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d
der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt-
staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten An-
trags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L180/31 vom
29.6.2013; Dublin-III-VO).
B.d Gleichentags räumte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche
Gehör zur Zuständigkeit Italiens und einer allfälligen Wegweisung dorthin
D-4228/2017 und D-4663/2017
Seite 4
ein und ersuchte um Beantwortung verschiedener Fragen. In seiner Stel-
lungnahme vom 3. Dezember 2015, welcher eine Heiratsurkunde und ein
Eheregisterauszug beilagen, brachte er dazu vor, er sei im (...) nach Italien
zurückgekehrt und im (...) – kurz nach der Heirat – wieder in die Schweiz
eingereist. Bereits damals habe er seinen Rechtsvertreter beauftragt, ein
neues Asylgesuch für ihn einzureichen. Er sei nach wie vor in Italien wohn-
haft und besuche seine Frau und die Tochter jedes zweite Wochenende.
Daher sei bis anhin ein Kantonswechsel für ihn nicht von Bedeutung ge-
wesen.
B.e Nachdem vorinstanzliche Abklärungen (Anfrage SEM vom 23. Novem-
ber 2015) ergeben hatten, dass die italienischen Behörden den Beschwer-
deführer als Flüchtling anerkannt hatten (Auskunft Dublin-Unit Italien vom
3. Februar 2016) und er eine bis im (...) gültige Aufenthaltsbewilligung be-
sitzt, wurde das Dublin-Verfahren vom SEM am 11. Februar 2016 beendet
und ihm das rechtliche Gehör zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid
gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG und zur Wegweisung nach Italien ge-
währt.
B.f In seiner Stellungnahme vom 25. Februar 2016 führte der Beschwer-
deführer an, es seien vorliegend die Voraussetzungen zur Gewährung des
Familienasyls zu prüfen, was gemäss Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts (Urteil E-1615/2015 vom 23. April 2015) auch dann gelte,
wenn ein Gesuchsteller in einem „sicheren Drittstaat“ bereits einen subsidi-
ären Schutzstatus innehabe. Diesbezüglich setze Art. 51 Abs. 1 AsylG
keine vorgängig gelebte Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK voraus, son-
dern diese sei auf die Zukunft gerichtet (mit Verweis auf das Urteil des
BVGer D-5570/2014 vom 8. Oktober 2014). Er habe sich in den letzten
zwei Jahren (seit [...]) zusammen mit seiner Familie ein Umfeld in der
Schweiz aufgebaut.
B.g Gestützt auf die Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG vom 16. Dezem-
ber 2008 und die Europäische Vereinbarung über den Übergang der Ver-
antwortung für Flüchtlinge ersuchte das SEM die italienischen Behörden
am 17. März 2016 um Rückübernahme des Beschwerdeführers.
Die italienischen Behörden stimmten dem Ersuchen am 12. April 2016 zu.
D-4228/2017 und D-4663/2017
Seite 5
C.
C.a Mit Eingabe vom 30. November 2016 reichte der Beschwerdeführer
ein (Nennung Beweismittel) zu den Akten und stellte zugleich ein Gesuch
um Kantonswechsel.
C.b Mit Entscheid des SEM vom 27. September 2017 wurde das Kantons-
wechselgesuch bewilligt.
D.
Mit Verfügung vom 17. Juli 2017 – eröffnet am 20. Juli 2017 – trat das SEM
in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht
ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
Es forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt
der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen, ansonsten er in Haft ge-
nommen und unter Zwang nach Italien zurückgeführt werden könne. Wei-
ter verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten.
Zur Begründung führte das SEM aus, dass der Bundesrat Italien als einen
sicheren Drittstaat bezeichnet habe und der Beschwerdeführer in diesem
Land, das sich am 12. April 2016 zur Rückübernahme seiner Person bereit
erklärt habe, als Flüchtling anerkannt worden sei. Indes sei einem Begeh-
ren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gemäss
Art. 25 Abs. 2 VwVG nur dann zu entsprechen, wenn ein schutzwürdiges
Interesse nachgewiesen werde. Dieser Nachweis könne offensichtlich
nicht gelingen, wenn – wie vorliegend – bereits ein Drittstaat die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt und Schutz vor Verfolgung gewährt habe. Er
könne nach Italien zurückkehren, ohne eine Rückschiebung in Verletzung
des Non-Refoulement-Prinzips zu befürchten.
Die Wegweisung nach Italien führe auch nicht zu einer Verletzung von
Art. 8 EMRK. Der Beschwerdeführer habe seine Frau in Italien zu einem
Zeitpunkt geheiratet, als diese in der Schweiz bereits als Flüchtling aner-
kannt worden sei und er bereits seit mehreren Jahren über einen internati-
onalen Schutzstatus in Italien verfügt habe. Es stehe seiner Frau und sei-
nen Kindern frei, ihn nach Italien zu begleiten und das Familienleben dort
zu pflegen. Aus seinen Stellungnahmen sei nicht ersichtlich, dass er ver-
sucht hätte, von Italien aus um Familiennachzug zu ersuchen. Den Akten
sei zu entnehmen, dass seine Frau am 13. Oktober 2014 ein Kantonswech-
selgesuch eingereicht habe, um zu ihrer Schwester in den Kanton (...) zu
ziehen. Zu diesem Zeitpunkt seien er und seine Frau bereits verheiratet
D-4228/2017 und D-4663/2017
Seite 6
gewesen. Dieses Verhalten deute nicht darauf hin, dass an einer unmittel-
baren Aufrechterhaltung der Beziehung ein vitales Interesse bestanden
habe. Dafür spreche auch, dass er mehrere Jahre damit zugewartet habe,
seine Tochter anzuerkennen. Zudem habe er rund eineinhalb Jahre damit
gewartet, einen Kantonswechsel zu beantragen. Aus seiner Stellung-
nahme vom 3. Dezember 2015 gehe sodann hervor, dass er seine Frau
und das Kind jedes zweite Wochenende in der Schweiz besuche, weshalb
sich für ihn eigenen Angaben zufolge ein Gesuch um Kantonswechsel nicht
aufgedrängt habe. Vor diesem Hintergrund sei nicht von einer dauerhaften,
gelebten Beziehung auszugehen, da er bis dato keinen gemeinsamen
Haushalt führe und jeweils nur zu Besuch bei seiner Familie sei. Daran
vermöge auch die Geburt des zweiten Kindes im (...) nichts zu ändern. Sein
Verhalten zeige auf, dass das Kindeswohl nicht von seiner dauerhaften
Präsenz in der Schweiz abhänge. Es sei ihm zuzumuten, den Kontakt zu
seiner Familie in Zukunft mit Besuchen aus Italien aufrechtzuerhalten. Zu-
dem müsse er als anerkannter Flüchtling in Italien nicht befürchten, in sei-
nen Heimatstaat weggewiesen zu werden. Der Vollzug der Wegweisung
nach Italien sei somit zumutbar und auch zulässig, da er dort Schutz vor
Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde. Der Vollzug sei
auch möglich, zumal eine entsprechende Zustimmung Italiens vorliege.
E.
Mit Eingabe vom 27. Juli 2017 erhob der Beschwerdeführer beim Bundes-
verwaltungsgericht gegen den Nichteintretensentscheid des SEM Be-
schwerde, worin er die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die
Rückweisung der Sache an das SEM zur rechtsgenüglichen Abklärung des
Sachverhalts und die Neubeurteilung sowie das Eintreten auf das Asylge-
such beantragte. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewäh-
rung der aufschiebenden Wirkung, um Verzicht auf die Überstellung nach
Italien im Sinne einer superprovisorischen vorsorglichen Massnahme, bis
das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wir-
kung entschieden habe, um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsver-
beiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses.
Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, es sei nicht nachvoll-
ziehbar, weshalb die Vorinstanz einen Nichteintretensentscheid gefällt
habe, obschon sich sein Rechtsbegehren im Gesuch vom 25. August 2015
in erster Linie auf Familienasyl gemäss Art. 51 Abs. 1 AsyG bezogen und
er sich erst in einem zweiten Schritt auf die Feststellung der Flüchtlingsei-
D-4228/2017 und D-4663/2017
Seite 7
genschaft berufen habe. Die beiden Begehren hätten im gleichen Ent-
scheid behandelt werden müssen, zumal ihm durch den Nichteintretens-
entscheid die zwangsweise Wegweisung drohe. In ähnlich gelagerten Fäl-
len habe das Bundesverwaltungsgericht mit Urteilen D-1599/2015 vom
2. Mai 2016 und D-5570/2014 vom 8. Oktober 2014 die Beschwerden gut-
geheissen. Weiter verstosse es gegen Treu und Glauben, dass der Nicht-
eintretensentscheid erst (...) Jahre nach Einreichung seines Gesuchs er-
gangen sei, obwohl die Abklärungen mit den italienischen Behörden bereits
vor über einem Jahr abgeschlossen gewesen seien. Ein solcher Verstoss
liege auch deshalb vor, weil das SEM in der Übernahmeanfrage wesentli-
che Informationen nicht aufgeführt habe, so insbesondere den Umstand,
dass er in der Schweiz Familienangehörige habe, die als Flüchtlinge aner-
kannt worden seien. Vielmehr sei in der Rubrik „other useful information“
angeführt worden, dass er in Italien geheiratet habe, wodurch die Vor-
instanz den Anschein erweckt habe, dass sich seine Familie in Italien auf-
halte und somit nicht in der Schweiz anwesenheitsberechtigt sei. In diesem
Vorgehen sei auch ein Verstoss gegen die Grundsätze der Verordnung
(EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehö-
rigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf inter-
nationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Mittei-
lungspflicht unter den Mitgliedstaaten (Art. 34) zu erblicken. Italien hätte
einer Übernahme kaum zugestimmt, wenn es von den Schweizer Behör-
den über die hiesige Anwesenheit von Familienangehörigen informiert wor-
den wäre. Daher habe die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt
unrichtig beziehungsweise unvollständig festgestellt. Weiter werde die Zu-
ständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylverfahrens bestritten, da
vorliegend Art. 9 Dublin-III-VO zur Anwendung gelange und er einen An-
spruch darauf habe, einen Asylantrag in der Schweiz zu stellen. Eventuell
sei die Wegweisung nach Italien gestützt auf Art. 8 EMRK nicht zulässig
und es dränge sich ein Selbsteintritt aus humanitären Gründen auf. Ge-
mäss BVGE 2013/24 E. 4.1 sei eine Überprüfung der Zuständigkeitskrite-
rien nach Art. 9 Dublin-III-VO dann erforderlich, wenn – wie vorliegend –
subjektive Rechte geltend gemacht würden. Die Voraussetzungen dieser
Bestimmung seien erfüllt und der Zugehörigkeit zur Familie komme eine
vorrangige Bedeutung zu (vgl. Art. 7 Dublin-III-VO). Sodann erscheine ein
Nichteintreten gestützt auf Art. 31a Abs. 1 AsylG nicht angebracht, da der
Schutzbereich von Art. 8 EMRK tangiert sei. Entgegen der vorinstanzlichen
Auffassung sei von einer dauerhaften gelebten Beziehung zu seiner Ehe-
D-4228/2017 und D-4663/2017
Seite 8
frau und den Kindern auszugehen. So sei der Wunsch der Familienverei-
nigung der ausschlaggebende Grund für sein Asylbegehren in der Schweiz
gewesen. Er habe umgehend nach seiner Rückkehr in die Schweiz um ei-
nen Kantonswechsel ersucht. Da sich dieses Verfahren über Jahre hinge-
zogen habe, sei ein geregelter Alltag für seine Familie erschwert worden.
Er verbringe so viel Zeit wie möglich mit seiner Familie, sei jedoch noch
immer dem Kanton Bern zugeteilt. Zudem beteilige er sich sehr an der Er-
ziehung seiner Kinder. Eine Überstellung nach Italien würde daher Art. 8
EMRK verletzen. Die Trennung von seinen Familienangehörigen erscheine
aus humanitärer Sicht äusserst problematisch, weshalb die Schweiz ihr
Recht auf Selbsteintritt auszuüben habe. Der Entscheid des SEM sei ohne
rechtsgenügliche Erstellung des Sachverhalts ergangen und habe es un-
terlassen, die auch in der Schweiz gelebte Beziehung zwischen ihm und
seinen gemeinsamen Kindern angemessen zu berücksichtigen.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 8. August 2017 wurde dem Beschwerdeführer
mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten
dürfe. Da der Beschwerde grundsätzlich von Gesetzes wegen aufschie-
bende Wirkung zukomme, brauche auf die Verfahrensanträge, es sei der
Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren und es seien die
Vollzugsbehörden im Sinne einer superprovisorischen vorsorglichen Mas-
snahme anzuweisen, von seiner Überstellung nach Italien abzusehen, bis
das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wir-
kung entschieden habe, vorliegend nicht weiter eingegangen zu werden.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um
Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands wurden infolge nicht
ausgewiesener Bedürftigkeit abgewiesen und der Beschwerdeführer
wurde aufgefordert, bis zum 18. August 2017 einen Kostenvorschuss in
der Höhe von Fr. 750.– zu bezahlen, unter Androhung des Nichteintretens
im Unterlassungsfall.
Am 18. August 2017 bezahlte der Beschwerdeführer den Kostenvor-
schuss.
G.
Mit Eingabe vom 18. August 2017 reichte der Beschwerdeführer über sei-
nen Rechtsvertreter einen Nachweis seiner Bedürftigkeit (Nennung Be-
weismittel) ein und erneuerte sein Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses.
D-4228/2017 und D-4663/2017
Seite 9
H.
Mit Verfügung vom 4. Oktober 2017 wurden die Dispositivziffern 2 und 3
der Zwischenverfügung vom 8. August 2017 aufgehoben und das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG gutgeheissen. Das Gesuch um Erlass des Kostenvorschus-
ses wurde als gegenstandslos geworden erklärt und es wurde festgehal-
ten, dass über dessen Rückzahlung im Endurteil befunden werde. Sodann
wurde die Vorinstanz ersucht, bis zum 19. Oktober 2017 eine Vernehmlas-
sung einzureichen.
I.
Mit Schreiben vom 3. November 2017 liess das (Nennung Behörde) dem
Bundesverwaltungsgericht das Protokoll eines Gesprächs mit dem Be-
schwerdeführer vom 26. Oktober 2017 zukommen und ersuchte mit Tele-
fonat vom 7. November 2017 um Mitteilung, aufgrund welcher gesetzlichen
Grundlage sich der Beschwerdeführer in der Schweiz aufhalte, obwohl die-
ser in Italien über eine Aufenthaltsbewilligung verfüge.
Mit Schreiben vom 8. November 2017 beantwortete der Instruktionsrichter
die Anfrage des (Nennung Behörde).
J.
In seiner Vernehmlassung vom 6. November 2017 hielt das SEM – nach
einigen ergänzenden Bemerkungen – an seinen Erwägungen in der ange-
fochtenen Verfügung vollumfänglich fest.
K.
Mit Verfügung vom 9. November 2017 wurde dem Beschwerdeführer eine
Kopie der vorinstanzlichen Vernehmlassung vom 6. November 2017 zuge-
stellt und ihm – nach einmaliger Fristerstreckung – Gelegenheit einge-
räumt, bis zum 30. November 2017 eine Replik und entsprechende Be-
weismittel einzureichen.
Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 30. November 2017
und legte derselben die Kostennote seines Rechtsvertreters gleichen Da-
tums bei.
L.
Mit Schreiben vom 24. April 2018 beantwortete der Instruktionsrichter eine
Anfrage des (Nennung Behörde) vom 17. April 2018 bezüglich des Verfah-
rensstandes.
D-4228/2017 und D-4663/2017
Seite 10
II.
A.
Mit separater Verfügung vom 17. Juli 2017 wurde das am 25. August 2015
und 25. Februar 2016 gestellte Gesuch des Beschwerdeführers um Einbe-
zug in die Flüchtlingseigenschaft der Ehefrau B._______ abgelehnt. Als
Begründung hielt das SEM fest, die zwingenden Voraussetzungen von
Art. 51 AsylG (vorbestandene Lebensgemeinschaft und Trennung durch
die Flucht) seien nicht erfüllt. Zudem lägen besondere Umstände gemäss
Art. 51 Abs. 1 AsylG vor, da der Beschwerdeführer in Italien bereits als
Flüchtling anerkannt worden sei.
B.
Mit Eingabe vom 21. August 2017 erhob der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht gegen den ablehnenden Entscheid der Vorinstanz
betreffend Familienasyl ebenfalls Beschwerde und beantragte darin, es sei
die Verfügung des SEM vollumfänglich aufzuheben, es sei gestützt auf
Art. 51 Abs. 1 AsylG seine Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Einbezugs
in diejenige seiner Ehefrau festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, es sei
die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses sei zu verzichten und ihm in der Person seines Rechts-
vertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
Zur Begründung führte er aus, entgegen der vorinstanzlichen Ansicht lasse
sich sachlich nicht rechtfertigen, dass bereits vor der Flucht eine Familien-
gemeinschaft bestanden haben müsse, um in die Flüchtlingseigenschaft
des Ehegatten einbezogen zu werden. Auch der Umstand, dass die Ehe
erst nach der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft an seine Ehefrau
geschlossen worden sei, stehe einem solchen Einbezug nicht entgegen.
Mit Art. 51 Abs. 1 AsylG solle die Einheit der Familie des anerkannten
Flüchtlings gewährt und der ganzen Familie ein einheitlicher Rechtsstatus
verliehen werden. Zudem würden keine besonderen Umstände gegen ei-
nen Einbezug sprechen, da er mit seiner Frau und den Kindern – soweit es
ihm aufgrund des bislang nicht gewährten Kantonswechsels möglich sei –
zusammen in einer Wohnung lebe, sie zusammen eine echte Familienge-
meinschaft bildeten und sowohl seine Ehefrau als auch er die eritreische
Staatsangehörigkeit besitzen würden.
C.
Mit Verfügung vom 4. Oktober 2017 wurden die Gesuche um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und
um Erlass des Kostenvorschusses gutgeheissen, auf die Erhebung eines
D-4228/2017 und D-4663/2017
Seite 11
Kostenvorschusses verzichtet, das Gesuch um unentgeltliche Rechtsver-
beiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abgewiesen und die Vor-
instanz ersucht, sich bis zum 19. Oktober 2017 vernehmen zu lassen.
D.
Mit Verfügung vom 9. November 2017 wurde dem Beschwerdeführer eine
Kopie der vorinstanzlichen Vernehmlassung 6. November 2017 zugestellt
und ihm – nach einmaliger Fristerstreckung – Gelegenheit eingeräumt, bis
zum 30. November 2017 eine Replik und entsprechende Beweismittel ein-
zureichen.
Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 30. November 2017
und legte derselben die Kostennote seines Rechtsvertreters gleichen Da-
tums bei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerden und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und auch vorliegend – end-
gültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerden sind frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer hat an den Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerden legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 und 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
D-4228/2017 und D-4663/2017
Seite 12
1.4 Vorliegend ist aus prozessökonomischen Gründen sowie aufgrund des
engen Sachzusammenhangs über die beiden Beschwerden in einem Urteil
zu befinden.
1.5 Die Anfrage des (Nennung Behörde) vom 3. November 2017 und die
Antwort des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. November 2017 (siehe
oben Ziff. I Bst. I.) wurden dem Beschwerdeführer bisher nicht zugestellt.
Aus Gründen der Transparenz sind ihm diese Dokumente, die keine ent-
scheidwesentliche Bedeutung haben, als Beilage zum vorliegenden Urteil
zuzustellen.
2.
2.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen,
ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf
die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht
eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5).
2.2 Die Fragen der Wegweisung und des Vollzugs sowie des Einbezugs in
die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG prüft die Vorinstanz
materiell, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer rügt in seiner Rechtsmitteleingabe gegen den
Nichteintretensentscheid in formeller Hinsicht, die Begehren um Feststel-
lung der Flüchtlingseigenschaft sowie um Familienasyl hätten im gleichen
Entscheid behandelt werden müssen, zumal ihm durch den Nichteintre-
tensentscheid die zwangsweise Wegweisung drohe. Dieser Einwand er-
weist sich als unbegründet. Wohl erliess die Vorinstanz zwei verschiedene
Verfügungen, welche jedoch am gleichen Tag ergingen und gegen die je-
weils eine Beschwerdemöglichkeit bestand. Der Beschwerdeführer be-
schritt denn auch in beiden Fällen den ihm offenstehenden Rechtsweg und
erhob gegen beide Verfügungen je eine Beschwerde. Es ist ihm daher aus
der Vorgehensweise des SEM kein Rechtsnachteil erwachsen. Unter die-
sen Umständen vermag auch der Hinweis auf ähnlich gelagerte Fälle, in
welchen das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerden gutgeheissen
habe (D-1599/2015 vom 2. Mai 2016 und D-5570/2014 vom 8. Oktober
2014), nichts zu ändern. Ferner ist im Verhalten der Vorinstanz kein
Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben zu erkennen. Zwar
D-4228/2017 und D-4663/2017
Seite 13
ist festzustellen, dass nach den letzten Abklärungen des SEM bei den ita-
lienischen Behörden im (...) bis zum Erlass des in Frage stehenden Nicht-
eintretensentscheids über ein Jahr verstrichen ist. Alleine dieser Umstand
schuf jedoch keine Vertrauensgrundlage, welche beim Beschwerdeführer
bestimmte Erwartungen auslösen durfte. Entsprechend macht er auch
nicht geltend, dass er gestützt auf eine solche Vertrauensgrundlage nach-
teilige Dispositionen getroffen hätte (vgl. BGE 137 I 69 E. 2.5.1, 129 I 161
E. 4.1). In diesem Zusammenhang ist vorliegend zu bemerken, dass sich
der Erlass des hier gerügten Nichteintretensentscheids mit der Einreichung
von Beweismitteln und der Einreichung eines Gesuchs um Kantonswech-
sel im November 2016 weiter hinausgezögert haben dürfte.
Weiter bringt er vor, das SEM habe in seiner Übernahmeanfrage vom
23. November 2015 wesentliche Informationen unterschlagen, so die in der
Schweiz als Flüchtlinge anerkannten Familienangehörigen. Soweit er darin
einen Verstoss gegen die Grundsätze der Dublin-III-VO zur Mitteilungs-
pflicht unter den Mitgliedstaaten erblickt, kann dieser Auffassung nicht bei-
gepflichtet werden. So wird in Art. 34 Abs. 1 Dublin-III-VO festgehalten,
dass lediglich sachdienliche und relevante Daten über den Antragsteller,
die nicht über das erforderliche Mass hinausgehen, zu übermitteln sind.
Wenn das SEM dabei in der Rubrik „other useful information“ die näheren
Daten zur Heirat des Beschwerdeführers in Italien anführte, so kann dar-
aus nicht per se geschlossen werden, dass dadurch für die italienischen
Behörden der Anschein erweckt wurde, die Familienangehörigen würden
sich in Italien aufhalten und seien somit nicht in der Schweiz anwesenheits-
berechtigt. Hinzu kommt, dass in der nämlichen Rubrik nach den Angaben
zur Heirat vermerkt wurde, dass der Beschwerdeführer am 25. August
2015 in der Schweiz ein zweites Asylgesuch eingereicht hatte. Dieser Ein-
trag liesse nämlich auch gerade das Gegenteil des vom Beschwerdeführer
geäusserten Schlusses zu. Überdies wäre es für die italienischen Behör-
den angesichts der in der Übernahmeanfrage festgehaltenen Zusatzinfor-
mationen ohne grossen Aufwand möglich und auch zu erwarten gewesen,
entsprechende Nachforschungen in den entsprechenden Einwohner- res-
pektive Zivilstandsregistern anzustellen, wenn ein entsprechender Ver-
dacht tatsächlich vorhanden gewesen respektive ein solcher Anschein ef-
fektiv erweckt worden wäre. Ein Verstoss gegen Treu und Glauben ist da-
her auch in diesem Punkt zu verneinen. Schliesslich lässt die Formulierung
in Art. 34 Abs. 1 Dublin-III-VO, gemäss welcher nur sachdienliche und re-
levante Daten über den Antragsteller, die nicht über das erforderliche Mass
hinausgehen, zu übermitteln seien, der entsprechenden Behörde einen ge-
D-4228/2017 und D-4663/2017
Seite 14
wissen Spielraum bei der Auswahl der effektiv offenzulegenden Informati-
onen zu. Vorliegend kann in der Vorgehensweise des SEM kein Verstoss
gegen die in Frage stehende Bestimmung der Dublin-III-VO erkannt wer-
den.
3.2 Sodann ging die Vorinstanz aufgrund der Parteiauskünfte, der vom Be-
schwerdeführer eingereichten Beweismittel und der bei den italienischen
Behörden eingeholten Angaben (Art. 12 VwVG) offensichtlich davon aus,
dass der rechtserhebliche Sachverhalt als erstellt gelten könne und keine
weiteren Beweismassnahmen zu ergreifen seien. So gilt ein Sachverhalt
erst dann als unvollständig festgestellt, wenn nicht über alle rechtserhebli-
chen Umstände Beweis geführt wurde oder wenn eine entscheidrelevante
Tatsache zwar erhoben wurde, diese jedoch daraufhin nicht gewürdigt
wurde und nicht in den Entscheid einfloss (vgl. OLIVER ZIBUNG/ELIAS HOF-
STETTER, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwal-
tungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 49 N 40; BENJAMIN SCHINDLER,
in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren (VwVG), 2008, Rz. 28 zu Art. 49; Urteil des BVGer
D–6284/2013 vom 20. Februar 2014 m.w.H.). Vorliegend führte das SEM
in seiner Verfügung an, dass der Beschwerdeführer in Italien als Flüchtling
anerkannt worden sei und eine entsprechende Zustimmung zur Rücküber-
nahme Italiens vorliege, und ging auf die Umstände der Anwesenheit sei-
ner Familienangehörigen in der Schweiz und die damit allenfalls verbunde-
nen Ansprüche mit Blick auf Art. 8 EMRK ein. Die Vorinstanz prüfte und
würdigte somit alle ihr im Zeitpunkt ihres Entscheides vorliegenden Sach-
verhaltsvorbringen und allfällig vorhandenen Beweismittel mit Blick auf
eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Italien. Sodann muss sich die
verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behaup-
tung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern darf sich
auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 I 97 E. 2b).
Ausserdem stellt eine andere Würdigung der aktenkundigen Parteivorbrin-
gen und der Beweismittel durch die Vorinstanz als diejenige des Beschwer-
deführers weder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes noch
eine unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes dar.
3.3 Zusammenfassend erweisen sich die formellen Rügen als unbegrün-
det. Der Antrag in der Beschwerde vom 27. Juli 2017, es sei die angefoch-
tene Verfügung zur rechtsgenüglichen Abklärung des Sachverhalts an die
Vorinstanz zurückzuweisen, ist demzufolge abzuweisen.
D-4228/2017 und D-4663/2017
Seite 15
3.4 Soweit der Beschwerdeführer Ausführungen zur Anwendbarkeit der
Bestimmungen von Art. 7, 9 und Art. 17 Dublin-III-VO macht und vorbringt,
es dränge sich ein Selbsteintritt der Schweiz aus humanitären Gründen
auf, so erweisen sich diese Ausführungen als unbehelflich. Er verkennt of-
fensichtlich, dass die Vorinstanz im vorliegenden Fall nach Prüfung ihrer
Zuständigkeit das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren durchge-
führt hat und auf sein Asylgesuch in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a
AsylG nicht eingetreten ist, weshalb gar kein Anwendungsfall des Dublin-
Verfahrens vorliegt (vgl. auch Bst. B.d oben). Unter diesen Umständen
braucht auf die entsprechenden Ausführungen in der Beschwerdeschrift
(gegen den Nichteintretensentscheid) zur Anwendbarkeit der diesbezügli-
chen Bestimmungen nicht weiter eingegangen zu werden.
4.
4.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG tritt das SEM in der Regel auf ein
Asylgesuch nicht ein, wenn der Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat
nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren kann, in welchem er sich
vorher aufgehalten hat. Italien wurde vom Bundesrat am 14. Dezember
2007 als sicherer Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG be-
zeichnet.
4.2 Der Beschwerdeführer hielt sich vor seiner Einreise in die Schweiz un-
bestrittenermassen in Italien auf. Er wurde dort als Flüchtling anerkannt
und die italienischen Behörden stimmten seiner Rückübernahme am
12. April 2016 explizit zu. Zudem verfügte er in Italien über eine bis am (...)
gültige Aufenthaltsbewilligung. Auch wenn diese mittlerweile abgelaufen
ist, ist es dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar, entsprechende
Schritte zur Verlängerung respektive Erneuerung dieser Aufenthaltsbewil-
ligung zu unternehmen. Weder bestehen konkrete Hinweise, dass ihm die
italienischen Behörden angesichts seines dortigen Status als anerkannter
Flüchtling die erneute Ausstellung einer Aufenthaltsgenehmigung verwei-
gern würden, noch ist aus den Akten ersichtlich, dass er mit der diesbezüg-
lichen Vorgehensweise nicht vertraut sein könnte. Vielmehr ist davon aus-
zugehen, dass er über die erforderlichen Massnahmen zur Erlangung einer
solchen Bewilligung bestens im Bilde war und ist: So gab er in der BzP vom
26. Juni 2012 an, er habe – um seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern
– jeweils eine italienische Wohnadresse angeführt, auch wenn er selber
nicht dort gewohnt habe. Die Adresse habe er lediglich angegeben, um
seine Papiere erneuern beziehungsweise verlängern zu können (vgl. act.
A4/8 S. 5). Der Beschwerdeführer kann demnach nach Italien zurückkeh-
ren. Bei einer Person, die bereits in einem sicheren Drittstaat als Flüchtling
D-4228/2017 und D-4663/2017
Seite 16
anerkannt wurde und dorthin zurückkehren kann, erfolgt in der Schweiz
mangels Bestehens eines Rechtsschutzinteresses keine zusätzliche Aner-
kennung als Flüchtling und keine Asylgewährung. Dies gilt auch für den
Beschwerdeführer, zumal die zeitlichen Voraussetzungen für die Erteilung
von Zweitasyl im Sinne von Art. 50 AsylG (ordnungsgemässer und unun-
terbrochener Aufenthalt in der Schweiz seit mindestens zwei Jahren) offen-
sichtlich nicht erfüllt sind. Selbst wenn er sich seit über zwei Jahren unun-
terbrochen in der Schweiz aufhalten sollte, kann sein Aufenthalt nicht als
ordnungsgemäss qualifiziert werden. So ist ein Aufenthalt in der Schweiz
lediglich dann ordnungsgemäss im Sinne von Art. 50 AsylG, wenn der
Flüchtling über eine fremdenpolizeiliche Bewilligung verfügt (vgl. dazu Ur-
teile des BVGer D-4742/2014 vom 17. November 2014 E. 5.3 und E-
4852/2014 vom 23. September 2014 E. 5.3).
4.3 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen zwar
auch als Flüchtlinge anerkannt, wenn keine besonderen Umstände dage-
gen sprechen, aber vorliegend sprechen solche besonderen Umstände ge-
gen einen Einbezug des Beschwerdeführers in die Flüchtlingseigenschaft
seiner Ehefrau B._______.
4.4 Der Beschwerdeführer wurde im sicheren Drittstaat Italien als Flücht-
ling anerkannt und er verfügt über die Möglichkeit, seine bis am (...) gültige
italienische Aufenthaltsbewilligung erneuern beziehungsweise verlängern
zu lassen. Nachdem die Vorinstanz auf sein erstes Asylgesuch vom
12. Juni 2012 mit Verfügung vom 31. Juli 2012 nicht eingetreten, die dage-
gen erhobene Beschwerde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-4267/2012 vom 23. August 2012 abgewiesen und damit das erste Asyl-
verfahren rechtskräftig erledigt worden war, kehrte der Beschwerdeführer
eigenen Angaben zufolge im (...) nach Italien zurück. Im (...) reiste er – kurz
nach seiner Heirat mit B._______ in Italien – wieder in die Schweiz ein und
beauftragte seinen Anwalt mit der Einreichung eines weiteren Asylgesuchs,
welches in der Folge am 25. August 2015 gestellt wurde. Darin wurde als
Grund für dessen Einreichung im Wesentlichen der Umstand angeführt,
dass seine Frau und die gemeinsame Tochter auf seine Unterstützung an-
gewiesen seien. Sodann führte er in der Begründung seiner Rechtsmitte-
leingabe vom 27. Juli 2017 gegen den Nichteintretensentscheid an, der
Wunsch einer Familienvereinigung sei der ausschlaggebende Grund für
sein Asylbegehren in der Schweiz gewesen. Angesichts dieser Sachlage
ist davon auszugehen, dass er bewusst in Umgehung der anwendbaren
Gesetzesbestimmungen erneut in die Schweiz einreiste und hierzulande
D-4228/2017 und D-4663/2017
Seite 17
einzig mit dem Ziel der Familienzusammenführung ein neuerliches Asylge-
such stellte. Dieses Vorgehen ist jedoch als Rechtsumgehung zu qualifi-
zieren und kann nicht geschützt werden. Anders zu entscheiden würde be-
deuten, die Umgehung der im Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) vorgesehenen Be-
stimmungen zum Familiennachzug zu schützen (vgl. etwa die Urteile des
BVGer D-5268/2017 vom 22. Januar 2018 und E-2011/2017 vom 29. Sep-
tember 2017).
Wenn die Voraussetzungen von Art. 51 Abs. 1 AsylG nicht erfüllt sind, kön-
nen weder die Bestimmungen von Art. 8 EMRK noch jene des UNO-Pakts
II über bürgerliche und politische Rechte (Internationaler Pakt über bürger-
liche und politische Rechte vom 16. Dezember 1966, SR 0.103.2) ergän-
zend angewendet werden. Die Frage nach einem allfälligen Anspruch auf
Regelung des Aufenthalts des Beschwerdeführers in der Schweiz als Ehe-
mann beziehungsweise Vater der in der Schweiz als Flüchtlinge anerkann-
ten Personen ist von der zuständigen kantonalen Migrationsbehörde zu
beurteilen (vgl. EMARK 2002 Nr. 6 E. 5 S. 44 f.). Es bleibt ihm unbenom-
men, ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung respektive um
Familienzusammenführung bei der dafür zuständigen Behörde einzu-
reichen. Im entsprechenden Verfahren ist wiederum Art. 8 EMRK Rech-
nung zu tragen. Unter diesen Umständen erübrigt es sich, auf die weiteren
Ausführungen in den Rechtsmitteleingaben näher einzugehen, da sie an
obiger Erkenntnis nichts zu ändern vermögen.
4.5 Im Ergebnis hat die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um
Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft von B._______ gemäss Art. 51
Abs. 1 AsylG somit zu Recht abgelehnt.
4.6 Sodann ist das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a
Abs. 1 Bst. a AsylG auf das (neuerliche) Asylgesuch des Beschwerdefüh-
rers nicht eingetreten.
5.
5.1 Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein sol-
ches hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44
AsylG). Die Wegweisung wird unter anderem dann nicht verfügt, wenn die
asylsuchende Person im Besitz einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbe-
willigung ist (Art. 32 Abs. 1 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August
1999 [AsylV 1, SR 142.311]) oder wenn Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4, 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
D-4228/2017 und D-4663/2017
Seite 18
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt (derzeit) nicht über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung und selbst wenn seine Beziehung zu
B._______ und den Kindern vorliegend unter den Schutzbereich von Art. 8
EMRK subsumiert würde, wäre der mit einer Wegweisung verbundene Ein-
griff gerechtfertigt. Das hauptsächliche Anliegen des Beschwerdeführers
liegt nämlich – wie bereits festgestellt – nicht in der Behandlung seines
Asylgesuchs, sondern in einer Familienzusammenführung nach den Be-
stimmungen des AuG und es kann von ihm gefordert werden, dass er ein
solches Verfahren mit einem entsprechenden Gesuch bei der dafür zustän-
digen Behörde einleitet (vgl. hierzu auch die vorstehenden Ausführungen
unter E. 4.4.; ferner bspw. auch das Urteil des BVGer D-3715/2016 vom
1. Juli 2016). Die Wegweisung wurde demnach vom SEM zu Recht ange-
ordnet.
6.
6.1 Das SEM regelt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme, wenn der Vollzug der Weg-
weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
6.2 Der Vollzug der Wegweisung ist vorliegend in Beachtung der massge-
blichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig, da der Be-
schwerdeführer in einen Drittstaat (Italien) reisen kann, in welchem er als
Flüchtling anerkannt wurde und daher Schutz vor Rückschiebung im Sinne
von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet. Auch stellt die allenfalls schwierigere soziale
und wirtschaftliche Situation in Italien keinen Anhaltspunkt für eine men-
schenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK, die ihm in Italien drohen würde,
dar. Der Beschwerdeführer hat in Italien, das Signatarstaat der EMRK, FoK
und der FK ist, als anerkannter Flüchtling Anspruch auf die gleiche Für-
sorge und öffentliche Unterstützung wie italienische Staatsbürger (Art. 23
FK) und es obliegt ihm, Klagen bezüglich seiner Unterstützung bei den zu-
ständigen italienischen Behörden durchzusetzen. Hinsichtlich seines
D-4228/2017 und D-4663/2017
Seite 19
Wunschs um Zusammenleben mit B._______ und den Kindern ist erneut
auf das dafür vorgesehene Familienzusammenführungsverfahren zu ver-
weisen. Dem Beschwerdeführer kann zugemutet werden, von Italien aus
ein solches Verfahren – entweder in Italien oder der Schweiz – anzustren-
gen. Der mit der Trennung einhergehende Eingriff ist verhältnismässig, zu-
mal die Aufrechterhaltung des Kontakts auch bei der räumlichen Trennung
möglich ist und – wie die Vergangenheit zeigt – nur von vorübergehender
Dauer wäre, sofern das Familiennachzugsverfahren positiv verlaufen
würde.
6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat res-
pektive Drittstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allge-
meiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Weder sprechen die allgemeine Situation in Italien noch individuelle
Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Italien ist an
die Qualifikationsrichtlinie gebunden und es obliegt dem Beschwerdefüh-
rer, sich mit Beschwerden an die zuständigen italienischen Behörden zu
wenden und die ihm zustehenden Rechte beziehungsweise Unterstüt-
zungsansprüche (bspw. Zugang zu Beschäftigung, Wohnraum, Sozialhilfe)
einzufordern.
6.4 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich schliesslich auch als möglich,
zumal die italienischen Behörden der Rückübernahme des Beschwerde-
führers am 12. April 2016 ausdrücklich zugestimmt haben.
6.5 Der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung ist aufgrund des Ge-
sagten zu bestätigen.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügungen
Bundesrecht nicht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellen (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüg-
lich überprüfbar – angemessen sind. Die Beschwerden sind abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Verfügungen vom 4. Okto-
ber 2017 wurde das jeweilige Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen. Da die
D-4228/2017 und D-4663/2017
Seite 20
finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers seither keine massgebli-
che Veränderung erfahren haben, sind keine Kosten zu erheben. Der im
Verfahren D-4228/2017 am 17. August 2017 geleistete Kostenvorschuss in
der Höhe von Fr. 750.– ist vollumfänglich zurückzuerstatten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-4228/2017 und D-4663/2017
Seite 21
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerden werden abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Der im Verfahren D-4228/2017 geleistete Kostenvorschuss wird vollum-
fänglich zurückerstattet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
Versand: