B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4229/2015
U r t e i l v o m 7 . S e p t e m b e r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier;
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A.________ geboren (….),
Staat unbekannt, angeblich eritreischer Herkunft,
(…) Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 1. Juni 2015 / N__________
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer ohne Einreichung von Identitätsdokumenten
am 11. August 2014 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass er zur Begründung seines Asylgesuches im Rahmen der Erstbefra-
gung vom 17. September 2014 im B._______ und der Anhörung vom
17. März 2015 im Wesentlichen geltend machte, ein in C._____, Äthiopi-
en, geborener eritreischer Staatsangehöriger zu sein und der Ethnie
Tigrinya anzugehören,
dass er im Alter von sechs Jahren mit seinen Eltern von Äthiopien nach
D.________, Eritrea, gezogen sei,
dass er nach mehrjährigem Aufenthalt in Eritrea mit seiner Mutter wieder
nach Äthiopien zurückgekehrt sei, nachdem sein Vater ihn und seine Mut-
ter regelmässig geschlagen und ihnen verboten hätte, das Haus zu ver-
lassen,
dass er in der Folge von seinem zwölften bis zum zwanzigsten Lebens-
jahr erneut in D.________ gelebt habe,
dass er zusammen mit seiner Mutter Äthiopien verlassen habe, da sie
keine dort gültigen Identitätspapiere besessen hätten und es ihnen daher
nicht möglich gewesen sei, zu arbeiten und einen festen Wohnsitz zu ha-
ben,
dass seine Mutter auf dem Weg nach Libyen in der Wüste ums Leben
gekommen sei und er zufällig seinen Vater wieder gesehen habe, mit
dem er weitergereist sei,
dass sie auf der Reise nach E.________ von Unbekannten entführt wor-
den seien, wobei sein Vater seine eigenen Identitätsdokumente und die-
jenigen seiner verstorbenen Ehefrau auf sich getragen habe,
dass ihm, dem Beschwerdeführer, die Flucht gelungen sei und er seinen
Vater nie mehr gesehen habe,
dass das SEM mit – am 5. Juni 2015 eröffneter – Verfügung vom 1. Juni
2015 das Asylgesuch des Beschwerdeführers ablehnte, dessen Wegwei-
sung anordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich er-
achtete, wobei es aufgrund der teils unbestimmten, teils widersprüchli-
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chen und realitätsfremden Schilderung der Vorbringen die geltend ge-
machte eritreische Staatsangehörigkeit als unglaubhaft erachtete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Juli 2015 beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde erhob,
dass er dabei beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuhe-
ben, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren,
eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzuläs-
sig und unzumutbar sei,
dass er in prozessualer Hinsicht unter Verzicht auf das Erheben eines
Kostenvorschusses um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ersuchte,
dass das Bundesverwaltungsgericht am 9. Juli 2015 den Eingang der Be-
schwerde bestätigte,
dass mit Eingabe vom 13. Juli 2015 der Nachweis der Bedürftigkeit er-
bracht wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM bezie-
hungsweise SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungs-
ersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person
Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 VGG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme nicht vorliegt,
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde le-
gitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 48 Abs. 1
VwVG),
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dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie
Art. 52 VwVG),
dass es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine offen-
sichtlich unbegründete Beschwerde handelt, über welche gemäss Art. 111
Bst. e AsylG in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines
zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden
wird, wobei der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichti-
ge oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), und im Bereich des AuG
die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG),
dass, wer um Asyl nachsucht, die Flüchtlingseigenschaft zumindest
glaubhaft machen muss,
dass insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig be-
gründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entspre-
chen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel ab-
gestützt werden, unglaubhaft sind (Art. 7 AsylG),
dass das SEM aufgrund der teils unbestimmten, teils widersprüchlichen
und realitätsfremden Angaben die geltend gemachte eritreische Staats-
angehörigkeit und die damit verbundenen Vorbringen (illegale Ausreise)
in Zweifel zog,
dass es unter anderem darauf hinwies, dass der Beschwerdeführer, ob-
wohl angeblich von seinem sechsten bis zwölften Lebensjahr in Eritrea
ansässig, keinerlei Kenntnisse von Eritrea und der dortigen Stadt
B.________ habe,
dass er zur Begründung der fehlenden Kenntnisse angegeben habe,
während sechs Jahren von seinem Vater in einem Haus in B._______
eingesperrt gewesen zu sein, wobei er dort die ganze Zeit auf einer Mat-
ratze gelegen und gelesen habe,
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dass diese Aussage realitätsfremd sei, zumal der Beschwerdeführer an-
gegeben habe, erst nach seiner Rückkehr nach Äthiopien erstmals die
Schule besucht zu haben,
dass der Beschwerdeführer auch hinsichtlich der familiären Verhältnisse
(Herkunft und Verwandte der Mutter, Ethnie der Eltern) auffallend unbe-
stimmte Angaben gemacht habe,
dass auch nicht nachvollziehbar sei, dass die Eltern des Beschwerdefüh-
rers, obwohl nach dessen Angaben ethnische Tigre, mit dem Beschwer-
deführer Amharisch und Tigrinya gesprochen haben sollten,
dass selbst wenn die Eltern des Beschwerdeführers mit diesem tatsäch-
lich Tigrinya gesprochen haben sollten, nicht einsehbar sei, weshalb der
Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung auch einfachste Fragen auf
Tigrinya nicht habe verstehen können,
dass auch die Schilderung des Reiseweges teils auffallend unsubstan-
ziert, teils realitätsfremd ausgefallen sei, wobei insbesondere nicht nach-
vollziehbar sei, dass der Beschwerdeführer als erwachsener Mann aus-
gerechnet zusammen mit seinem missliebigen Vater gereist sein sollte,
dass sich die Zweifel der Vorinstanz an der eritreischen Herkunft des Be-
schwerdeführers und den damit verbundenen Vorbringen als begründet
erweisen und die diesbezüglichen Ausführungen zu bestätigen sind,
dass in der Beschwerde geltend gemacht wurde, der Protokollführer sei
anlässlich der Anhörung fälschlicherweise davon ausgegangen, dass der
Beschwerdeführer mit "Tigre" die von seinen Eltern verwendete Sprache
beziehungsweise den von ihnen verwendeten Dialekt bezeichnet habe,
jedoch habe er sich damit vielmehr auf die ethnische Gruppe der Eritreer
aus Süd- und Zentraleritrea sowie der Äthiopier der nördlichen Region
von Äthiopien bezogen,
dass diese Entgegnung nicht zu erklären vermag, weshalb die Eltern als
ethnische Tigre mit dem Beschwerdeführer ausschliesslich Amharisch
und Tigrinya und nicht Tigre gesprochen haben sollten,
dass der genannte Erklärungsversuch auch nichts daran ändert, dass der
Beschwerdeführer, nachdem er sich im Rahmen der Erstbefragung als
Tigrinya bezeichnet hatte, anlässlich der Anhörung angab, seine Eltern
seien beide Tigre,
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dass die Behauptung in der Beschwerde, wonach die Vorinstanz auf-
grund der fehlenden Kenntnisse des Beschwerdeführers in Tigrinya auf
dessen fehlende eritreische Staatsangehörigkeit geschlossen habe, nicht
zutrifft,
dass das SEM vielmehr darauf hinwies, dass, sollten die Eltern des Be-
schwerdeführers mit diesem tatsächlich auch Tigrinya gesprochen haben,
nicht einsehbar sei, weshalb der Beschwerdeführer anlässlich der Anhö-
rung auch einfachste Fragen auf Tigrinya nicht habe verstehen können,
dass auch der weitere Erklärungsversuch, der Beschwerdeführer habe
von seiner Mutter lesen gelernt und hauptsächlich die Bibel gelesen,
nichts daran zu ändern vermag, dass die geschilderte Situation, sechs
Jahre in Isolation gelebt zu haben und daher kaum Kenntnisse von den
familiären Verhältnissen und von Eritrea zu haben, realitätsfremd er-
scheint,
dass der Beschwerdeführer offenkundig keine Kenntnisse über die geo-
graphischen, sprachlichen und ethnischen Gegebenheiten in Eritrea hat,
weshalb sich der Schluss aufdrängt, dass er weder von dort stammt noch
je dort gelebt hat,
dass die vorinstanzliche Verfügung umfassend begründet ist und nament-
lich auf eklatant unsubstanzierte Aussagen des Beschwerdeführers ab-
stützt,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die übrigen zu bestätigen-
den Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann, auf die in der
Beschwerde nicht näher eingegangen wird,
dass somit das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwer-
deführers verneint und dessen Asylgesuch abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Ein-
klang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM
zu Recht angeordnet wurde,
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dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn
der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. De-
zember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass Wegweisungshindernisse grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen
sind, diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und Glauben ihre
Grenzen in der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin findet
(Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7
AsylG), weshalb es nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach allfäl-
ligen Wegweisungshindernissen zu forschen (vgl. EMARK 2005 Nr. 1
E. 3.2.2 S. 4 f.),
dass in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Ausführungen für den
vorliegenden Fall festzuhalten ist, dass es den Asylbehörden nicht mög-
lich ist, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiä-
ren Verhältnisse des Beschwerdeführers zur Zulässigkeit und Zumutbar-
keit des Vollzugs der Wegweisung zu äussern, da der Beschwerdeführer
gegenüber den Asylbehörden unglaubhafte Angaben zu seinen persönli-
chen Verhältnissen und zu seiner Herkunft gemacht hat,
dass es aufgrund der Aktenlage wahrscheinlich erscheint, dass der Be-
schwerdeführer die äthiopische Staatsangehörigkeit besitzt, indessen
nebst Äthiopien auch andere Heimat- oder Herkunftsländer (wenn auch,
aufgrund der Aktenlage, eher unwahrscheinlich) denkbar sind,
dass die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers daher unbekannt
ist, zumal der Beschwerdeführer keine Identitätsdokumente eingereicht
hat,
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dass der Beschwerdeführer die Folgen der von ihm nicht nachgewiese-
nen tatsächlichen Identität und Herkunft zu tragen hat, indem davon aus-
zugehen ist, es würden einer Wegweisung nach Äthiopien – wo er vermu-
tungsweise zumindest ein Aufenthaltsrecht besitzt – keine Vollzugshin-
dernisse im Sinne von Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2 – 4 AuG entge-
genstehen (vgl. Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 2005 Nr. 1 E. 3.2.2. S. 4f.),
dass der Vollzug nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK).
dass gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK niemand der Folter oder un-
menschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden darf,
dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Perso-
nen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen,
dass, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, der in
Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegen-
den Verfahren keine Anwendung finden kann, womit eine Rückkehr des
Beschwerdeführers in den Heimatstaat unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig ist,
dass sich sodann weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch
aus den Akten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass er für den Fall einer
Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre,
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dass gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschen-
rechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses der Be-
schwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
glaubhaft machen müsste, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124–127, mit weiteren Hinweisen),
dass auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzu-
lässig erscheinen lässt,
dass nach dem Gesagten der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
dass gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG der Vollzug für Ausländerinnen und Aus-
länder unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind,
dass es angesichts des Aussageverhaltens des Beschwerdeführers, wel-
che an seiner unglaubhaften Behauptung, er stamme aus Eritrea, festhält
und damit seine wahre Herkunft verschweigt, worauf bereits hingewiesen
wurde, grundsätzlich nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach allfäl-
ligen Wegweisungshindernissen in mutmasslichen Herkunftsländern zu
forschen,
dass, da indessen mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist,
dass Äthiopien der effektive Heimatstaat des Beschwerdeführers ist, es
zumindest in summarischer Weise festzustellen gilt, ob in Bezug auf die-
sen Staat offenkundige Wegweisungshindernisse bestehen, was vorlie-
gend zu verneinen ist,
dass in Äthiopien weder Krieg noch Bürgerkrieg noch eine Situation all-
gemeiner Gewalt herrscht (vgl. BVGE 2011/25) und es im weiteren auf-
grund des unglaubhaften Aussageverhaltens des Beschwerdeführers
nicht möglich ist, konkrete Einschätzungen vorzunehmen, ob er in seinem
Heimatstaat über ein Beziehungsnetz verfügt,
dass der Wegweisungsvollzug nach Äthiopien (oder in einen nicht auszu-
schliessenden anderen Staat) schliesslich möglich ist, da sich aufgrund
der Akten keine Vollzugshindernisse ergeben (Art. 83 Abs. 2 AuG) und es
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dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere
mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515),
dass nach dem Gesagten der vom SEM verfügte Vollzug der Wegwei-
sung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist, darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt oder den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt, wes-
halb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich
aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeich-
nen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht
erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
Versand: