B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4229/2018
Ur t e i l vom 2 6 . J u l i 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Daniela Brüschweiler,
mit Zustimmung von Richter Yannick Antoniazza-Hafner;
Gerichtsschreiberin Sandra Sturzenegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Belarus,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 2. Juli 2018.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das SEM mit Verfügung vom 2. Juli 2018 – eröffnet am 17. Juli 2018
– in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asyl-
gesuch der Beschwerdeführerin vom 30. Mai 2018 nicht eintrat, deren
Wegweisung aus der Schweiz nach Frankreich anordnete und sie auffor-
derte, die Schweiz (spätestens) am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist
zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerde-
führerin verfügte,
dass die Beschwerdeführerin mit englischsprachiger Eingabe vom 20. Juli
2018 (Datum Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde erhob und dabei (sinngemäss) beantragte, die
Verfügung des SEM vom 2. Juli 2018 sei aufzuheben, und das SEM sei
anzuweisen, auf ihr Asylgesuch einzutreten,
dass die vorinstanzlichen Akten am 25. Juli 2018 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel
– so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
(Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass es sich vorliegend um eine Laienbeschwerde handelt, an die keine
hohen formellen Anforderungen zu stellen sind,
dass die Beschwerde nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst ist,
vorliegend jedoch aus prozessökonomischen Gründen praxisgemäss auf
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eine Rückweisung der Beschwerde zur Verbesserung verzichtet werden
kann, weil die in englischer Sprache verfassten Ausführungen genügend
verständlich sind,
dass somit auf die fristgerecht eingereichte und in der Form akzeptierte
Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1
VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Ur-
teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz des Gerichts grund-
sätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das
Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4
E. 2.2, je m.w.H.),
dass vorab – angesichts der entsprechenden Rüge in der Beschwerde-
schrift – festzuhalten ist, dass bei Nichteintretensentscheiden nach Art. 31a
Abs. 1 AsylG keine Anhörung stattfindet (vgl. Art. 36 AsylG) und demzu-
folge die Beschwerdeführerin zu Recht nur einmal befragt wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
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und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist
(nachfolgend: Dublin-III-VO), zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird,
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt
wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat
oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufent-
haltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzu-
nehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO),
dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben ist, wenn
die Durchsetzung einer Zuständigkeit gemäss Dublin-III-VO eine Verlet-
zung der EMRK bedeuten würde (vgl. FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Ver-
ordnung, Wien 2014, K2 zu Artikel 17),
dass das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert
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wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung „aus hu-
manitären Gründen“ auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dub-
lin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung zur Person (BzP)
vom 11. Juni 2018 zu Protokoll gab, sie habe am 5. Februar 2016 in Frank-
reich um Asyl ersucht,
dass sie auch spätere Asylgesuchstellungen unter anderem in Holland und
Deutschland erwähnte und angab, sie sei jeweils gestützt auf die Dublin-
III-VO nach Frankreich zurückgeschickt worden,
dass ein Abgleich ihrer Fingerabdrücke mit der „Eurodac-Datenbank“ durch
das SEM keinen Treffer zu Frankreich ergab,
dass die französischen Behörden dem SEM am 19. Juni 2018 – nach ent-
sprechender Anfrage – jedoch bestätigten, dass die Beschwerdeführerin in
Frankreich erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen und Frankreich seither
mehreren Gesuchen von Dublin-Mitgliedstaaten um Übernahme der Be-
schwerdeführerin zugestimmt habe,
dass das SEM die französischen Behörden am 21. Juni 2018 um Wieder-
aufnahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dub-
lin-III-VO ersuchte,
dass die französischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 27. Juni
2018 gestützt auf dieselbe Bestimmung ausdrücklich zustimmten,
dass die Zuständigkeit Frankreichs somit grundsätzlich gegeben ist, was
von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten wird,
dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfah-
ren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Frankreich würden
systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmensch-
lichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grund-
rechtecharta mit sich bringen,
dass Frankreich Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
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0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtun-
gen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, Frankreich anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
dass die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren gegen eine
Überstellung nach Frankreich im Wesentlichen einwendete, ihr sei dort
nicht geholfen worden und die französischen Behörden würden sie in ihren
Heimatstaat ausschaffen,
dass sie in der Beschwerdeschrift sodann hauptsächlich auf ihr erfolglos
durchlaufenes Asylverfahren in Frankreich und ihre „Asylgründe“ verweist,
dass sie mit ihrem Vorbringen sinngemäss die Anwendung von Art. 17
Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordert,
dass die schweizerischen Behörden zwar dafür sorgen müssen, dass die
Beschwerdeführerin im Falle einer Überstellung nach Frankreich nicht ei-
ner dem internationalen Recht und insbesondere Art. 3 EMRK widerspre-
chenden Behandlung oder der Gefahr der Rückschiebung ausgesetzt ist,
dass es allerdings angesichts der Vermutung, wonach der zuständige
Staat die völkerrechtlichen Verpflichtungen einhalte, der Beschwerdefüh-
rerin obliegt, diese Vermutung umzustossen, wobei sie ernsthafte Anhalts-
punkte vorzubringen hat, dass die Behörden des in Frage stehenden Staa-
tes in ihrem konkreten Fall das Völkerrecht verletzen und ihr nicht den not-
wendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensum-
ständen aussetzen würden (vgl. etwa das Urteil des BVGer E-577/2017
vom 6. April 2017 E. 5.2.1 m.w.H.),
dass die Beschwerdeführerin mit dem Hinweis auf ihr erfolglos durchlaufe-
nes Asylverfahren in Frankreich, ihre „Asylgründe“ sowie die bevorstehen-
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den Ausschaffung in ihren Heimatstaat keine ausreichend konkreten An-
haltspunkte geltend zu machen vermag, dass der französische Staat seine
staatsvertraglichen Verpflichtungen in ihrem Fall missachten und sie unter
Missachtung des Non-Refoulement-Gebotes oder von Art. 3 EMRK in ihren
Heimatstaat zurückschaffen würde,
dass mithin – wie bereits das SEM in der angefochtenen Verfügung fest-
hielt – keine begründeten Hinweise vorliegen, dass Frankreich das Asyl-
und Wegweisungsverfahren der Beschwerdeführerin nicht korrekt durch-
geführt hätte,
dass sich den Angaben der Beschwerdeführerin (vgl. Akten SEM A 15 S. 5)
und dem mit der Beschwerde eingereichten Entscheid des „Bureau de l’A-
sile et de l’Eloignement“ des „(…)“ vom 22. Februar 2017 denn auch ent-
nehmen lässt, dass sie in Frankreich Zugang zu einem rechtsstaatlichen
Verfahren im Sinne des Dublin-Systems hatte,
dass somit allfällige Vollzugsmassnahmen in Frankreich einer Überstellung
dorthin nicht entgegenstehen,
dass bezüglich des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin res-
pektive ihrer behaupteten gesundheitlichen Beschwerden auf die entspre-
chenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden
kann, die sich – auch unter Berücksichtigung der Ausführungen der Be-
schwerdeführerin in ihrer E-Mail vom 10. Juli 2018 an das SEM – als zu-
treffend erweisen und denen auf Beschwerdeebene nichts entgegenhalten
wird,
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine
gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG)
durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermes-
sensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhal-
ten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein-
räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch
BVGE 2010/45 E. 8.3),
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dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist,
dass die weiteren Beschwerdevorbringen nicht geeignet sind, eine Ände-
rung dieser Einschätzung zu bewirken,
dass das SEM sodann – weil die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer
gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – zu Recht in An-
wendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Frankreich angeordnet
hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht-
eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE
2015/18 E. 5.2 m.w.H.),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung
des SEM zu bestätigen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Sandra Sturzenegger
Versand: