Abtei lung IV
D-4230/2009
law/bah
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 0 . J u l i 2 0 0 9
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
A._______, geboren (...),
China,
vertreten durch lic . iur. Alexandra von Weber,
BAS Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel,
(...),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Kantonswechsel;
Verfügung des BFM vom 25. Juni 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4230/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin am 29. Mai 2009 im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte,
dass das BFM mit Verfügung vom 25. Juni 2009 in Anwendung von
Art. 27 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) und
Art. 21 und 22 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfa-
hrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) die Beschwerdeführerin mit der
Begründung, aus den Abklärungen im EVZ und nach erfolgter Rechts-
belehrung seien keine spezifischen schützenswerten Interessen er-
sichtlich, die für eine Zuweisung in eine bestimmten Kanton sprächen,
dem Kanton C._______ zuwies,
dass es gleichzeitig festhielt, der Zuweisungsentscheid könne nur mit
der Begründung angefochten werden, er verletze den Grundsatz der
Einheit der Familie, und einer allfälligen Beschwerde die aufschieben-
de Wirkung entzog,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom
30. Juni 2009 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erheben und dabei beantragen liess, der Beschwerde sei
die aufschiebende Wirkung zu erteilen, der angefochtene Entscheid
betreffend Zuweisung in den Kanton C._______ sei aufzuheben, und
es sei der Kanton D._______ als Zuständigkeitskanton zu bezeichnen,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragen liess, es sei die
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM auf
dem Gebiet des Asyls entscheidet (Art. 31 - 34 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG,
SR 173.32]; Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 3 des Bundes-
gesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG,
SR 173.110]),
Seite 2
D-4230/2009
dass es sich beim Entscheid über die Zuweisung einer asylsuchenden
Person an einen Kanton gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG um eine selb-
ständig beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbare Zwischenverfü-
gung handelt (Art. 107 Abs. 1 AsylG),
dass die Beschwerdeführerin zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist, da sie durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung hat (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass daher auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 52
Abs. 1 VwVG).
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass der Zuweisungsentscheid nur mit der Begründung angefochten
werden kann, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 27 Abs. 3 Satz 3 AsylG),
dass das BFM gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG die Asylsuchenden den
Kantonen zuteilt und dabei den schützenswerten Interessen der Asyl-
suchenden sowie der Kantone Rechnung trägt,
dass das BFM dabei gemäss Art. 22 Abs. 1 AsylV 1 bereits in der
Schweiz lebende Familienangehörige und die Staatsangehörigkeit
Asylsuchender sowie besonders betreuungsintensive Fälle berücksich-
tigt,
Seite 3
D-4230/2009
dass die Verteilung nach einem Schlüssel gemäss Art. 21 AsylV 1 er-
folgt,
dass nach Art. 22 Abs. 2 AsylV 1 ein Kantonswechsel vom BFM nur
bei Zustimmung beider Kantone, bei Anspruch auf Einheit der Familie
oder bei schwerwiegender Gefährdung der asylsuchenden Person
oder anderer Personen verfügt wird,
dass der von Art. 27 Abs. 3 AsylG erfasste Begriff der Familieneinheit
sich dabei am grundsätzlich im Asylrecht geltenden Familienbegriff ori-
entiert, wonach gemäss Art. 1 Bst. e AsylV 1 in erster Linie Ehegatten
und deren minderjährige Kinder, mithin also die Kernfamilie, als Fami-
lie zu verstehen sind, wobei eingetragene Partnerinnen und Partner
sowie die in dauernder eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Personen
den Ehegatten gleichgestellt sind,
dass über die Kernfamilie hinausgehend der Familienbegriff gemäss
Art. 51 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 38 AsylV 1 auch andere nahe Angehö-
rige umfasst, wenn sie eine Behinderung haben oder aus einem ande-
ren Grund auf die Hilfe einer Person, die in der Schweiz lebt, angewie-
sen sind (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 24),
dass darunter eine Person zu verstehen ist, welche der Unterstützung
bedarf, die durch ein in der Schweiz lebendes (asylberechtigtes) Fami-
lienmitglied und nicht durch die Schweizer Behörden oder durch Dritte
zu erbringen ist,
dass dazu ein besonderes Engagement des in der Schweiz lebenden
Angehörigen verlangt wird, indem dieser seine verwandte Person nicht
bloss finanziell oder moralisch unterstützt, sondern sich persönlich um
sie kümmert (vgl. EMARK 2000 Nr. 21 E. 6c S. 200 f.; EMARK 2001
Nr. 24 E. 3 S. 191 f.),
dass die Berufung auf den Grundsatz der Einheit der Familie im Sinne
von Art. 27 Abs. 3 letzter Satz AsylG mithin entweder die Anwesenheit
eines Angehörigen der Kernfamilie der asylsuchenden Person oder -
so dies nicht der Fall ist - ein Abhängigkeitsverhältnis gemäss Recht-
sprechung zu Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101)
beziehungsweise Art. 51 Abs. 2 AsylG voraussetzt (vgl. Entscheide
Seite 4
D-4230/2009
des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008/47
E. 4.1).
dass in der Beschwerde geltend gemacht wird, die Beschwerdeführe-
rin sei am 21. Dezember 2008 auf Einladung von Frau Dr. E._______
hin mit einem Studentenvisum für sechs Monate in die Schweiz
eingereist, um hier einen Englischkurs zu absolvieren,
dass sie in dieser Zeit bei Frau Dr. E._______, die sie im Tibet kennen-
gelernt habe, gewohnt habe,
dass die Beschwerdeführerin am 29. Mai 2009 ein Asylgesuch einge-
reicht habe und die Beratungsstelle für Asylsuchende der Region
B._______ namens der Beschwerdeführerin das BFM bereits mit
Schreiben vom 28. Mai 2009 darum gebeten habe, dass diese
weiterhin bei ihrer Bekannten, Frau Dr. E._______, in F._______,
Kanton D._______, wohnen bleiben könne,
dass Frau Dr. E._______ die einzige Bezugsperson der
Beschwerdeführerin in der Schweiz sei,
dass Frau Dr. E._______ sich für die Beschwerdeführerin eingesetzt
und es ihr ermöglicht habe, in die Schweiz zu kommen, sie habe die
Beschwerdeführerin eingeladen, sei für alle Kosten aufgekommen und
habe sich ausserdem in der Garantieerklärung vom 25. Mai 2009 be-
reit erklärt, weiterhin für sämtliche Kosten der Beschwerdeführerin auf-
zukommen,
dass sie der Beschwerdeführerin ausserdem einen vierwöchigen In-
tensiv-Deutschkurs in der Migros-Klubschule bezahlt habe, der am
29. Juni 2009 in B._______ begonnen habe,
dass die Beschwerdeführerin nun täglich nach B._______ reisen
müsse, weil sie dem Kanton C._______ zugewiesen worden sei,
dass aufgrund dieser Ausführungen offensichtlich kein Sachverhalt
dargetan ist, welcher ein Zusammenleben der Beschwerdeführerin mit
Frau Dr. E._______ wegen einer eigentlichen einseitigen Abhängigkeit
im Sinne der Rechtsprechung als dringend angezeigt erscheinen las-
sen würde,
Seite 5
D-4230/2009
dass der Wunsch der Beschwerdeführerin, weiterhin bei Frau Dr.
E._______ wohnen zu können, zwar verständlich ist, sich damit allein
gestützt auf Art. 27 Abs. 3 AsylG jedoch kein Rechtsanspruch auf
Zuteilung zu einem bestimmten Kanton ableiten lässt,
dass mithin festzustellen ist, dass die Kantonszuweisung der Be-
schwerdeführerin den Grundsatz der Einheit der Familie im Sinne von
Art. 27 Abs. 3 AsylG nicht verletzt, sich die angefochtene Verfügung
als rechtmässig erweist und die Beschwerde demnach abzuweisen ist.
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Beschwerdebe-
gehren unter diesen Umständen als aussichtslos erscheinen, womit es
an den materiellen Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege fehlt,
dass mit dem Entscheid in der Hauptsache das Begehren, es sei der
vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, ge-
genstandslos wird,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. 1-3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuer-
legen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 6
D-4230/2009
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (Einschreiben, Beila-
ge: Einzahlungsschein)
- das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______, mit den
Akten Ref.-Nr. N (...) (in Kopie)
- die kantonale Behörde (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
Versand:
Seite 7