B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4230/2015
Ur t e i l vom 2 2 . J u l i 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher;
Gerichtsschreiberin Martina Kunert.
Parteien
A._______, geboren (…),
B._______, geboren (…),
Eritrea (zurzeit in Khartoum, Sudan),
(…)
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des SEM vom 20. Mai 2015 / (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Beschwerdeführenden am 20. September 2012 (Eingang Bot-
schaft) bei der Schweizer Botschaft in Khartoum ein Asylgesuch aus dem
Ausland / Gesuch um Bewilligung der Einreise in die Schweiz stellten,
dass das BFM (heute SEM) den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom
22. Oktober 2012 mitteilte, dass im Auslandverfahren die asylsuchenden
Personen in der Regel durch eine schweizerische Vertretung vor Ort zu
befragen seien,
dass die Schweizer Botschaft in Khartoum jedoch aufgrund des begrenz-
ten Personalbestandes sowie fehlender Voraussetzungen im sicherheits-
technischen und räumlichen Bereich nicht in der Lage sei, Befragungen
von Asylsuchenden durchzuführen,
dass die Beschwerdeführenden folglich um ergänzende Ausführungen zur
Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhaltes ersucht würden,
dass die Beschwerdeführenden ihr Antwortschreiben am 14. Januar 2013
samt diverser Beilagen bei der Schweizer Botschaft in Khartoum einreich-
ten,
dass die Beschwerdeführenden mit vom 27. März 2015 – eröffnet am
7. Mai 2015 – datiertem Schreiben des SEM um Mitteilung ersucht wurden,
ob sie an ihren Asylgesuchen festhielten und gegebenenfalls ihre aktuelle
Situation darzulegen,
dass sie dieser Aufforderung mit Eingabe vom 13. Mai 2015 nachgekom-
men sind und erneut diverse Dokumente zustellten,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im We-
sentlichen vorbrachte, er sei ein in C._______ geborener Eritreer und habe
sein Heimatland im November 1979 gemeinsam mit seinen Eltern aufgrund
kriegerischer Auseinandersetzungen verlassen und habe zwischen 1981
und 1987 im Flüchtlingscamp von D._______ (Sudan) gelebt und die
Schule besucht,
dass die Familie nach Erlangung der Unabhängigkeit Eritreas 1993 in ihre
Heimat zurückgekehrt sei,
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dass er am (…) von eritreischen Sicherheitskräften verhaftet und ins Ge-
fängnis von E._______ gebracht worden sei, weil er bewaffnete Kräfte der
Oppositionspartei mit Nahrung und Wasser unterstützt haben beziehungs-
weise Angehöriger der im Exil aktiven politischen Opposition sein solle,
dass er während seiner Haft gefoltert worden sei,
dass ihm dank eines Unwetters am 1. Juli 1996 die Flucht aus dem Ge-
fängnis gelungen sei und er am 6. Juli 1996 erneut in den Sudan gereist
sei,
dass er sich nach seiner Ankunft im Sudan beim Hochkommissariat für
Flüchtlinge (UNHCR) als Flüchtling habe registrieren lassen und vom
6. Juli 1996 – 30. Oktober 1996 im F._______ Flüchtlingslager und an-
schliessend in Khartoum gelebt habe,
dass er in Khartoum ein bescheidenes Einkommen als Zeitarbeitnehmer
erziele, nichtsdestotrotz seien er und die Beschwerdeführerin auf finanzi-
elle Unterstützung Dritter angewiesen,
dass er am 3. Juli 2011 gegen 23 Uhr Opfer einer Prügelattacke ausgehend
von einer Gruppe Tigrinya sprechender Personen geworden sei, bei wel-
cher es sich um einen Entführungsversuch eritreischer Geheimagenten ge-
handelt haben dürfte,
dass er diesbezüglich die Kopie einer Polizeianzeige vom 4. Juli 2011 so-
wie die Kopie eines medizinischen Berichtes vom selben Datum zu den
Akten reichte,
dass er nicht länger im Sudan bleiben könne, weil er befürchte, von eritre-
ischen Spionen entführt und nach Eritrea deportiert zu werden,
dass die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Asylgesuchs im We-
sentlichen vorbrachte, sie sei eine in G._______, Sudan geborene Eritree-
rin und habe ihr gesamtes Leben im Sudan gelebt und am 1. Februar 2012
den Beschwerdeführer geheiratet,
dass sie bei einer reichen sudanesischen Familie als Hausangestellte tätig
sei,
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dass sie wegen ihrer Heirat mit dem Beschwerdeführer von ihrer Familie
gemieden werde, da diese mit der Ehe aus religiösen Gründen nicht ein-
verstanden gewesen sei,
dass die Beschwerdeführenden zum Beleg ihrer Identität und Untermaue-
rung ihrer Asylvorbringen Kopien ihrer UNHCR-Flüchtlingsausweise, eine
ins Englische übersetzte Kopie der Heiratsurkunde vom 9. Februar 2012,
einen ins Englische übersetzten Polizeirapport vom 4. Juli 2011 und wei-
tere Dokumente zu den Akten reichten,
dass das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführenden mit Verfügung
vom 20. Mai 2015 – eröffnet am 2. Juni 2015 – ablehnte und ihnen die
Einreise in die Schweiz verweigerte,
dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, aufgrund der Akten-
lage könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im
Zeitpunkt seiner Ausreise aus Eritrea ernstzunehmende Schwierigkeiten
mit den heimatlichen Behörden gehabt habe,
dass das Ausgeführte für die Beschwerdeführerin nicht zutreffe, weil diese
seit Geburt im Sudan gelebt habe,
dass der Beschwerdeführer inzwischen ebenfalls wieder im Sudan lebe,
dass die Lage im Sudan für die Beschwerdeführenden gewiss nicht einfach
sei, jedoch keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme bestünden, der
weitere Verbleib im Sudan sei ihnen nicht zumutbar oder möglich,
dass es den Beschwerdeführenden insbesondere zumutbar sei, erneut
beim UNHCR um Schutz nachzusuchen, sollte ihre Situation tatsächlich
kritisch sein,
dass die Befürchtung des Beschwerdeführers, nach Eritrea ausgeschafft
zu werden, als unbegründet zu erachten sei, zumal sich sein Vorbringen,
eritreische Geheimdienstmitarbeitende hätte ihn am 3. Juli 2011 zu entfüh-
ren versucht, als zweifelhaft herausgestellt habe,
dass nämlich nicht nachvollziehbar sei, weshalb es der eritreische Geheim-
dienst erst 15 Jahre nach seiner Ausreise auf ihn abgesehen haben sollte,
dass sodann nicht einzusehen sei, weshalb er sein Ansinnen nicht in die
Tat umgesetzt haben soll,
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dass der Beschwerdeführer gemäss Aktenlage auch nicht über ein Risi-
koprofil verfüge, welches die Angst vor einer Entführung objektiv zu be-
gründen vermöge,
dass der geltend gemachte Vorfall unbesehen vom Ausgeführten auch
deshalb keine objektiv begründete Furcht vor einer Verfolgung zu begrün-
den vermöge, weil es sich dabei um ein einmaliges Ereignis gehandelt
habe und er insbesondere nicht geltend mache, seit diesem Vorfall je wie-
der behelligt worden zu sein,
dass der Beschwerdeführer seit 19 Jahren im Khartoum lebe und in seinem
Fall die Hürde für eine zumutbare Existenz nicht als unüberwindbar einzu-
schätzen sei,
dass im Übrigen die grosse eritreische Diaspora im Sudan in Not geratene
Landsleute unterstütze,
dass mit Blick auf aArt. 52 Abs. 2 AsylG festzustellen sei, dass die Be-
schwerdeführenden über keine nahen Verwandten oder Bezugspersonen
in der Schweiz verfügten und in den Akten auch keine Hinweise auf allfäl-
lige Anknüpfungspunkte zur Schweiz ersichtlich seien, aufgrund dessen sei
keine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz gegeben, die die vorange-
hende Feststellung umzustossen vermöchte,
dass die Beschwerdeführenden mit englischsprachiger Eingabe an das
Bundesverwaltungsgericht vom 15. Juni 2015 (Eingang bei der Botschaft:
21. Juni 2015) Beschwerde gegen diese Verfügung erhoben,
dass dabei sinngemäss beantragt wurde, die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben und den Beschwerdeführenden sei die Einreise in die Schweiz
zu bewilligen,
dass auf den Inhalt der Beschwerde – soweit entscheidwesentlich – in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
[SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
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dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass Parteieingaben in Verfahren vor den Behörden des Bundes in einer
Amtssprache – in der Regel Deutsch, Französisch oder Italienisch – abzu-
fassen sind (Art. 70 Abs. 1 BV und Art. 33a Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerdeschrift die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder des Ver-
treters zu enthalten hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass das Schreiben des Beschwerdeführenden vom 15. Juni 2015 nicht in
einer der erwähnten Sprachen verfasst ist und grundsätzlich zur Überset-
zung an die Beschwerdeführenden zurückgewiesen werden müsste,
dass aus prozessökonomischen Gründen auf die Ansetzung einer Frist zur
Beschwerdeverbesserung verzichtet wird, da der in Englisch verfassten
Eingabe sinngemäss ein Beschwerdebegehren mit entsprechender Be-
gründung entnommen und darüber aufgrund der Aktenlage entschieden
werden kann,
dass somit auf die frist- und im Übrigen formgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde im Asylbereich die Verletzung von Bundesrecht (ein-
schliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die un-
richtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
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vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Möglichkeit, im Ausland ein Asylgesuch bei einer Schweizer Ver-
tretung zu stellen, mit Wirkung ab dem 29. September 2012 aufgehoben
worden ist, wobei für Asylgesuche, die vor dem Inkrafttreten gestellt wor-
den sind – was vorliegend der Fall ist –, die Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52
und 68 in der bisherigen Fassung des Gesetzes gelten (vgl. die Über-
gangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012; AS 2012
5359),
dass gemäss aArt. 19 Abs. 1 AsylG ein Asylgesuch im Ausland bei einer
Schweizer Vertretung gestellt werden konnte, welche es mit einem Bericht
an das BFM (heute SEM) zu überweisen hatte (aArt. 20 Abs. 1 alt AsylG),
dass die Schweizer Vertretung mit der asylsuchenden Person in der Regel
eine Befragung durchzuführen hatte (aArt. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1
über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) und, wenn dies nicht mög-
lich war, die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert wurde,
ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (aArt. 10 Abs. 2 AsylV 1),
dass sich eine persönliche Befragung oder schriftliche Sachverhaltsabklä-
rung erübrigen konnte, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des einge-
reichten Asylgesuchs erstellt war, jedoch bei einem sich abzeichnenden
negativen Entscheid der asylsuchenden Person diesbezüglich das rechtli-
che Gehör zu gewähren war und das BFM den Verzicht auf eine Befra-
gung zu begründen hatte (vgl. BVGE 2007/30 E. 5),
dass im vorliegenden Fall das SEM in seinem Schreiben vom 22. Oktober
2012 den Verzicht auf eine Befragung begründete, den Beschwerdeführer
zum Zweck der vollständigen Erfassung des Sachverhaltes zur Beantwor-
tung eines detaillierten Fragekataloges aufforderte und ihm zu einer allfäl-
ligen negativen Beurteilung des Asylgesuchs und des Gesuchs um Einrei-
sebewilligung die Gelegenheit zur Stellungnahme gewährte,
dass das SEM damit die verfahrensrechtlichen Anforderungen erfüllt hat,
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dass das SEM ein vor dem 28. September 2012 im Ausland gestelltes Asyl-
gesuch ablehnen kann, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung
glaubhaft machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet
werden kann (Art. 3 und Art. 7 AsylG, aArt. 52 Abs. 2 AsylG),
dass das Staatssekretariat Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz zur
Abklärung des Sachverhalts bewilligt, wenn ihnen nicht zugemutet werden
kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes
Land auszureisen (aArt. 20 Abs. 2 AsylG),
dass bei der Anwendung von aArt. 20 Abs. 2 und aArt. 52 Abs. 2 AsylG zu
prüfen ist, ob es aufgrund der gesamten Umstände geboten erscheint,
dass gerade die Schweiz den erforderlichen Schutz gewähren soll,
dass dabei neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG
namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutz-
gewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen
Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur ander-
weitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und As-
similationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen sind (vgl. dazu BVGE
2011/10 E. 3.3. S. 126 und E. 5.1 S. 128),
dass der Beschwerdeführer den Akten zufolge in Eritrea aus dem Gefäng-
nis E._______ geflohen und in der Folge illegal aus seinem Heimatland
ausgereist ist,
dass daher nicht auszuschliessen ist, er wäre bei einer Rückkehr nach Erit-
rea einer asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung aus-
gesetzt,
dass er allerdings eigenen Angaben zufolge seit 1996 im Sudan lebt, wo er
vom 6. Juli – 30. Oktober 1996 im UNHCR-Flüchtlingslager F._______ als
registrierter Flüchtling und danach in Khartoum gelebt und zumindest zeit-
weise trotz fehlender Arbeitserlaubnis gearbeitet hat,
dass die Situation für eritreische Flüchtlinge im Sudan anerkanntermassen
generell schwierig ist (vgl. die Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 16.
Juni 2011 betreffend Familiennachzug über den Sudan in die Schweiz),
dass die vom UNHCR registrierten Flüchtlinge grundsätzlich gehalten sind,
sich in einem UNHCR-Flüchtlingslager aufzuhalten, und im Sudan nicht
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über ein freies Aufenthaltsrecht verfügen, sondern ausserhalb der Lager
besondere Reise- respektive Aufenthaltsbewilligungen benötigen,
dass ihnen auch die Ausübung einer Erwerbstätigkeit in der Regel nur mit
entsprechender Bewilligung möglich ist,
dass sich viele anerkannte eritreische Flüchtlinge jedoch trotzdem nicht in
den ihnen zugewiesenen Flüchtlingslagern, sondern illegal in Khartoum
aufhalten, wo sie versuchen, einer Arbeit nachzugehen,
dass sich der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall nach seiner Einreise
in den Sudan zwar zunächst im UNHCR-Flüchtlingslager F._______ auf-
hielt, das Lager jedoch Ende Oktober 1996 verliess,
dass er inzwischen bereits seit über 19 Jahren in Khartoum lebt und of-
fensichtlich in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt dort zu bestreiten, wenn
auch unter schwierigen Bedingungen,
dass die Beschwerdeführerin im Sudan zur Welt kam und ihr gesamtes
Leben im Sudan verbracht hat, weshalb sie im Fall einer Einreise nach
Eritrea kaum mit asylrelevanten Nachteilen zu rechnen hätte,
dass sie ihren Lebensunterhalt bis zur angeblichen Ausreise ihrer Arbeit-
geber ins Ausland als Hausangestellte zu bestreiten vermochte,
dass sie vermutlich bald eine neue Anstellung als Hausangestellte in einem
anderen Haushalt finden dürfte,
dass insbesondere in Khartoum eine grosse eritreische Diaspora lebt und
die Beschwerdeführenden bei Bedarf diese Gemeinschaft um Hilfe ange-
hen könnten,
dass es den Beschwerdeführenden im Übrigen ohne weiteres zuzumuten
ist, sich erneut in das ihnen zugewiesene UNHCR-Flüchtlingslager
F._______ zu begeben, falls sie den von ihnen selbst gewählten (illegalen)
Aufenthaltsort in Khartoum als untragbar erachten,
dass in der Beschwerde im Wesentlichen vorgebracht wird, der Beschwer-
deführer sei am 19. Februar 2015 nachts um halb zwölf erneut einem Ent-
führungsversuch von eritreischen Geheimdienstmitarbeitern und Schlägen
desselben zum Opfer gefallen,
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dass die Entführung lediglich aufgrund des plötzlichen Auftauchens einer
grossen Gruppe Passanten gescheitert sei,
dass ein weiterer Verbleib im Sudan für ihn nicht sicher sei, da er jederzeit
mit Entführungsversuchen rechnen müsse und den nächsten Entführungs-
versuch kaum überleben werde,
dass er den Umstand, zwischen 2011 und 2015 keinem weiteren Entfüh-
rungsversuch zum Oper gefallen zu sein, lediglich der Tatsache zu verdan-
ken habe, sich in dieser Zeitspanne ausserhalb Khartoums versteckt zu
haben,
dass ihnen das UNHCR trotz mehrmaligen Anfragen jegliche medizinische
Hilfe verweigert habe,
dass er zur Untermauerung seiner Vorbringen eine ins Englische über-
setzte Kopie des Justizministeriums, Sektor Khartoum vom 14. Juni 2015
und eine Kopie seiner UNHCR-Fallnummer zu den Akten reichte,
dass es zwar zutrifft, dass es im Sudan in der Vergangenheit zu Entfüh-
rungen von eritreischen Flüchtlingen beziehungsweise zu Deportationen
von eritreischen Flüchtlingen nach Eritrea gekommen ist,
dass jedoch den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts zufolge
das Risiko einer Deportation oder Verschleppung für Eritreer und Eritree-
rinnen, die im Sudan vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannt sind, eher ge-
ring ist, da die sudanesischen Behörden zwar teilweise eritreische Asyl-
suchende sowie Flüchtlinge deportieren, diese Rückführungen indessen
nicht flächendeckend erfolgen (vgl. etwa Urteile des Bundesverwaltungs-
gerichts D-513/2013 vom 15. Mai 2013 E. 4.6, E-4417/2011 vom 9. Feb-
ruar 2012 E. 6.5.3, D-5745/2011 vom 10. Januar 2012 E. 6.1),
dass aufgrund der Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen,
dass der Beschwerdeführer in Khartoum ernsthaft eine unmittelbar dro-
hende Deportation zu befürchten hätte,
dass die Vorinstanz diesbezüglich zu Recht von der fehlenden Glaubhaf-
tigkeit seines diesbezüglichen Vorbringens und einem fehlenden erhöhten
Risikoprofil ausgegangen ist,
dass der Beschwerdeführer mit seinem kaum substantiierten und wenig
überzeugenden Beschwerdevorbringen, er sei am 19. Februar 2015 erneut
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Opfer eines Entführungsversuchs geworden und erneut habe er sich nur
dank dazukommenden Passanten vor einer Entführung retten können, die
vom Gericht geteilte Einschätzung bezüglich der Glaubhaftigkeit des Vor-
bingens der Vorinstanz bestätigt,
dass der eritreische Geheimdienst kaum so dilettantisch operieren dürfte
und sich zweimal von zufällig daherkommenden Passanten von seinem
angeblichen Ansinnen, den Beschwerdeführer zu kidnappen, abhalten
dürfte,
dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorgebracht hat,
die Entführer wären mit einem offenen Kleintransporter unterwegs gewe-
sen,
dass es fraglich ist, weshalb sie ihn nicht einfach ins Auto gezerrt hätten,
zumal sie sich gemäss seinen Angaben in der Mehrzahl befunden und ihm
folglich kräftemässig überlegen gewesen sein müssten,
dass ausserdem nicht nachvollziehbar ist, wie es dem Beschwerdeführer
in den letzten Jahren gelungen sein soll, in Khartoum ein bescheidenes
Einkommen als Zeitarbeitnehmer auf Basis täglicher Bezahlung zu erwirt-
schaften, wenn er sich von 2011 bis 2015 angeblich ausserhalb Khartoums
aufgehalten haben soll, um vor Repressalien des eritreischen Geheim-
dienstes sicher zu sein (vgl. A13, S. 5),
dass diese Behauptung denn auch im Widerspruch zu den Ausführungen
im Schreiben vom 17. Mai 2015 steht, welchem zufolge er mit seiner Ehe-
frau in Khartoum zusammen wohne (vgl. A13, S.5),
dass die vom Beschwerdeführer geäusserten Befürchtungen, entführt zu
werden, folglich nicht begründet sind,
dass er dagegen keine konkreten, spezifischen und selbst erlebten Ge-
fährdungsmomente geltend machte,
dass demnach keine Hinweise dafür bestehen, der Beschwerdeführer sei
im Sudan aktuell konkret gefährdet,
dass das Ausgeführte erst recht auf die im Sudan geborene Beschwerde-
führerin zutrifft,
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dass den Beschwerdeführenden nach dem Gesagten der weitere Verbleib
im Sudan zuzumuten ist,
dass auch die Ausführungen, das UNHCR habe ihnen jegliche medizini-
sche Hilfe verweigert, an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen,
zumal es sich dabei um eine weder präzisierte noch belegte Behauptung
handelt,
dass die Beschwerdeführenden nach dem Gesagten den subsidiären
Schutz der Schweiz gemäss aArt. 52 Abs. 2 AsylG nicht benötigen, zumal
sie den Schutz des UNHCR beanspruchen können, weshalb ihnen die Vo-
rinstanz zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und ihr Asylgesuch
abgelehnt hat,
dass die angefochtene Verfügung demnach Bundesrecht nicht verletzt und
den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art.
106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass demnach nicht näher auf die weiteren Ausführungen einzugehen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten grundsätzlich
den Beschwerdeführendem aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass indessen aus verwaltungsökonomischen Gründen in Anwendung von
Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die Schwei-
zer Botschaft in Khartoum.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Martina Kunert
Versand: