B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4231/2015
Ur t e i l vom 2 1 . Augu s t 2 0 1 5
Besetzung
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
Parteien
A._______, geboren (…),
und deren Kinder,
B._______, geboren (…), und
C._______, geboren (…),
Türkei,
alle vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Rechtsberatung,
(…),
Gesuchstellende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Revision;
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
vom 22. Mai 2015 / D-3849/2014.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Gesuchstellenden ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge
am 15. November 2013 von F._______ aus auf dem Luftweg verliessen
und direkt nach D._______ gelangten, wo sie am 25. November 2013 um
Asyl nachsuchten,
dass sie am 16. Dezember 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EZ) D._______ zur Person und am 21. Januar 2014 anlässlich einer Di-
rektanhörung einlässlich zu ihren Asylgründen angehört wurden,
dass die Gesuchstellerin (Mutter) zur Begründung ihres Asylgesuchs im
Wesentlichen ausführte, sie sei seit mehreren Jahren Sympathisantin der
Ezilenlerin Sosyalist Partisi ESP (Sozialistische Partei der Unterdrückten)
gewesen und habe mehrmals Anlässe dieser Partei besucht sowie an ver-
schiedenen legalen Demonstrationen teilgenommen,
dass sie im Sommer 2013 auch an Demonstrationen im E._______ in
F._______ teilgenommen habe, worauf ihre Probleme begonnen hätten,
dass die Polizei beispielsweise am 1. September 2013 ihre Wohnung ge-
stürmt habe, um Informationen über ihr unbekannte Personen zu erhalten,
dass ihr Anwalt ihr mitgeteilt habe, dass ein Verfahren gegen sie laufe, wo-
bei sie nicht genau wisse, worum es dabei gehe (vgl. act. A5/14 S. 11 Ziff.
7.02 in fine),
dass sie im Weiteren anlässlich ihrer Anhörung vom 21. Januar 2014 in
Aussicht stellte, die diesbezüglichen Gerichtsunterlagen via ihren Rechts-
vertreter in der Türkei an die Schweizer Asylbehörden zu übermitteln (vgl.
act. A19/19 S. 2 F5 bis F8),
dass die beiden Kinder namentlich geltend machten, wegen ihrer Mutter
von Drittpersonen belästigt worden zu sein,
dass das vormalige BFM (heute und nachfolgend SEM) die Asylgesuche
der Gesuchstellenden vom 25. November 2013 mit Verfügung vom 6. Juni
2014 ablehnte, deren Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den
Wegweisungsvollzug anordnete,
dass das Bundesverwaltungsgericht die am 10. Juli 2014 hiergegen erho-
bene Beschwerde mit Urteil D-3849/2014 vom 22. Mai 2015 abwies,
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dass die Gesuchstellerin (Mutter) beim SEM am 29. Juni 2015 eine als
Wiedererwägungsgesuch betitelte Eingabe einreichte,
dass sie dabei beantragte, die ursprüngliche Verfügung des SEM vom
6. Juni 2014 sei aufzuheben; es sei festzustellen, dass sie die Flüchtlings-
eigenschaft erfülle und es sei ihr und ihren beiden Kindern Asyl zu gewäh-
ren; es sei festzustellen, dass seit Erlass der ursprünglichen Verfügung
eine wiedererwägungsrechtlich massgebliche Änderung der Sachlage ein-
getreten sei,
dass sie weiter beantragte, es sei festzustellen, dass ihre Wegweisung un-
zumutbar sei, und es sei ihr und ihren Kindern die vorläufige Aufnahme zu
gewähren,
dass sie ferner um den Erlass vorsorglicher Massnahmen (Aussetzung des
Wegweisungsvollzugs für die Dauer des Verfahrens) sowie um Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte,
dass die Gesuchstellerin ihrer Eingabe vom 29. Juni 2015 Kopien eines am
26. August 2013 vom (…) Gericht für schwere Straftaten in F._______ aus-
gestellten Haftbefehls sowie eines Gerichtsverhandlungsprotokolls vom
7. November 2013 beifügte,
dass sie im Weiteren ein vom 27. Juni 2015 stammendes Arztzeugnis von
Dr. med. G._______ (Biel/BE) einreichte, wonach sie aktuell an einer mit-
telgradig depressiven Episode leide und deswegen bis auf Weiteres in sei-
ner psychiatrisch/ psychotherapeutischen Behandlung stehe,
dass das SEM die Eingabe vom 29. Juni 2015 mit Überweisungsschreiben
vom 6. Juli 2015 zur Prüfung als Revisionsgesuch überwies,
dass das SEM die Überweisung ans Bundesverwaltungsgericht namentlich
damit begründete, entgegen der vom Rechtsvertreter gewählten Bezeich-
nung seiner Eingabe vom 29. Juni 2015 als Wiedererwägungsgesuch liege
faktisch kein solches, sondern vielmehr ein Revisionsgesuch vor, da in
casu ein materielles Beschwerdeurteil bestehe und die Gesuchstellerin
gleichzeitig eine vorbestandene Tatsache mit Beweismitteln, die bereits vor
Abschluss des ordentlichen Beschwerdeverfahrens entstanden seien, gel-
tend gemacht und damit sinngemäss den Revisionsgrund von Art. 66 Abs.
2 Bst. a VwVG angerufen habe,
dass demgegenüber seit dem Urteil E-3913/2009 vom 5. Juni 2013
(vgl. BVGE 2013/22, Anmerkung des Bundesverwaltungsgerichts) nach
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dem Beschwerdeurteil entstandene, dem Beweis vorbestandener Tatsa-
chen dienliche Beweismittel nicht mehr revisionsweise, sondern nur noch
im Rahmen eines Wiedererwägungsgesuchs geprüft werden könnten,
dass die Revision allerdings einer allfälligen Wiedererwägung vorgehe,
weshalb das dritte von der Gesuchstellerin eingereichte Beweismittel, ein
Arztbericht vom 27. Juni 2015 betreffend die Gesuchstellerin, frühestens
nach einem allfälligen negativen Abschluss des Revisionsverfahrens ge-
prüft werden könnte, sofern die geltend gemachte Krankheit nicht als vor-
bestandene Tatsache zu qualifizieren wäre,
dass das Bundesverwaltungsgericht die am 8. Juli 2015 eingetroffene Ein-
gabe vom 29. Juni 2015 als Revisionsgesuch entgegennahm und gleich-
zeitig im Sinne einer superprovisorischen Massnahme den Vollzug der
Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aussetzte,
dass das Bundesverwaltungsgericht das Revisionsgesuch mit Zwischen-
verfügung vom 17. Juli 2015 aufgrund einer summarischen Prüfung der
Akten als aussichtslos einstufte und die Gesuchstellenden zur Bezahlung
eines Kostenvorschusses von Fr. 1200.– bis zum 3. August 2015 auffor-
derte, verbunden mit der Androhung, auf das Revisionsgesuch werde nicht
eingetreten, wenn der Kostenvorschuss innert der angesetzten Frist nicht
bezahlt werde,
dass das Bundesverwaltungsgericht im Weiteren das Gesuch um Ausset-
zung des Wegweisungsvollzuges abwies und festhielt, die Gesuchstellen-
den hätten den Ausgang des Revisionsverfahrens im Ausland abzuwarten,
dass die Gesuchstellenden den Kostenvorschuss von Fr. 1200.– am 3. Au-
gust 2015 einzahlten,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 105 AsylG auf dem Ge-
biet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM
entscheidet und ausserdem für die Revision von Urteilen, die es in seiner
Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat, zuständig ist (vgl. BVGE
2007/21 E. 2.1 S. 242),
dass gemäss Art. 45 VGG für die Revision von Urteilen des Bundesverwal-
tungsgerichts die Art. 121 – 128 BGG sinngemäss gelten und nach Art. 47
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VGG auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67
Abs. 3 VwVG Anwendung findet,
dass über Revisionsgesuche, die nicht in die Zuständigkeit des Einzelrich-
ters oder der Einzelrichterin gemäss Art. 23 Abs. 1 VGG fallen, in der Regel
in der Besetzung von drei Richtern oder Richterinnen entschieden wird,
dass mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision die Unabän-
derlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeent-
scheides angefochten wird, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft besei-
tigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. ANDRÉ
MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem
Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 247 Rz. 5.36),
dass das Bundesverwaltungsgericht auf Gesuch hin seine Urteile aus den
in Art. 121 - 123 BGG aufgeführten Gründen in Revision zieht (Art. 45
VGG),
dass im Revisionsgesuch insbesondere der angerufene Revisionsgrund
anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von
Art. 124 BGG darzutun ist,
dass im an das SEM adressierten, von diesem am 6. Juli 2015 zuständig-
keitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleiteten und am
8. Juli 2015 vom Gericht als Revisionsgesuch entgegengenommenen Ge-
such vom 29. Juni 2015 sinngemäss der Revisionsgrund von Art. 123 Abs.
2 Bst. a BGG geltend gemacht und in Anwendung von Art. 124 Abs. 1 Bst.
d BGG ausserdem die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens als gege-
ben erachtet wird,
dass auf die am 8. Juli 2015 vom Bundesverwaltungsgericht als Revisions-
gesuch angenommene Eingabe vom 29. Juni 2015 somit einzutreten ist,
dass gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG die Revision in Zivilsachen und
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten verlangt werden kann, wenn die er-
suchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entschei-
dende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibrin-
gen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst
nach dem Entscheid entstanden sind,
dass die Gesuchstellerin neue Beweismittel in Kopie im Sinne von Art. 123
Abs. 2 Bst. a BGG einreichte, wobei es sich einerseits um einen auf ihre
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Person lautenden und vom 26. August 2013 datierenden Haftbefehl (Ge-
schäftsnummer: 1512/09) des (…) Gerichts für schwere Straftaten
F._______ wegen Mitgliedschaft bei einer Terrororganisation, Teilnahme
an Demonstrationen, Verwendung und Besitz von explosiven Mitteln,
Sachbeschädigung und Verstoss gegen das Gesetz Nr. 2991, andererseits
um ein vom 7. November 2013 datierendes Gerichtsverhandlungsprotokoll
handelt, wonach eine an besagtem Datum in diesbezüglicher Angelegen-
heit anberaumte Gerichtsverhandlung wegen Abwesenheit der Gesuch-
stellerin auf den 16. Februar 2014 um 10 Uhr vertagt werde,
dass vorab nicht ersichtlich ist, weshalb die Gesuchstellerin trotz entspre-
chendem Beweisanerbieten anlässlich ihrer Anhörung vom 21. Januar
2014 erst einen Monat nach Abschluss des ordentlichen Beschwerdever-
fahrens in der Lage gewesen sein soll, sie betreffende Gerichtsunterlagen
erhältlich zu machen,
dass die im Rahmen des Revisionsgesuchs aufgestellte Behauptung, es
sei ihrem Anwalt trotz mehrmaliger (früherer) Bemühungen erst kürzlich
gelungen, den Haftbefehl zu erhalten (a.a.O. S. 5 Ziff. 4), nicht zu überzeu-
gen vermag,
dass überdies nicht einleuchtet, weshalb die Polizei die Gesuchstellerin am
1. September 2013 anlässlich der Durchsuchung ihrer Wohnung nicht ver-
haftet haben sollte, datiert der angeblich gegen sie ausgestellte Haftbefehl
doch vom 26. August 2013,
dass die Gesuchstellerin im Weiteren eigenen Angaben zufolge noch bis
Ende Oktober 2013 in ihrer Wohnung in der H._______ in F._______ ge-
lebt haben will (vgl. act. A5/14 S. 5 Ziff. 2.01 und 2.02 i.V.m. act. A19/19 S.
12 F und A75), weshalb die türkischen Behörden noch rund zwei weitere
Monate Zeit gehabt hätten, sie dort festzunehmen, was indessen nicht ge-
schah,
dass angesichts der Tatsache, dass die Gesuchstellerin seit sechs oder
sieben Jahren offiziell in F._______ registriert gewesen sei (vgl. act. A5/14
S. 3 Ziff. 1.07) und zuletzt während eines Jahres offiziell in ihrer Wohnung
in der H._______ in F._______ gelebt habe, auch nicht anzunehmen ist,
dem Gericht wäre ihre damalige Adresse verborgen geblieben,
dass es vor diesem Hintergrund seltsam anmutet, dass in der Fax-Kopie
des angeblichen Haftbefehls gegen die Gesuchstellerin wohl deren Perso-
nalien sowie die Nummer ihrer türkischen Identitätskarte, nicht aber ihre
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Wohnadresse in F._______ vermerkt ist (vgl. deutschsprachige Überset-
zung),
dass all diese Überlegungen den Schluss nahelegen, beim Haftbefehl
handle es sich um eine Fälschung,
dass es sich angesichts dieser Ausführungen erübrigt, zum Gerichtsver-
handlungsprotokoll vom 7. November 2013 näher Stellung zu nehmen,
dass es sich somit bei beiden vorstehend angeführten neuen Beweismit-
teln nicht um erhebliche Beweismittel (d.h. ein Beweismittel, welches bei
seiner Berücksichtigung dazu geführt hätte, dass der angefochtene Ent-
scheid anders ausgefallen wäre), handelt, womit der Revisionsgrund von
Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG nicht vorliegt,
dass aufgrund des Gesagten keine revisionsrechtlich relevanten Gründe
dargetan sind,
dass das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts
vom 22. Mai 2015 demnach abzuweisen ist,
dass im Übrigen mangels Vorliegens revisionsrechtlich relevanter Gründe
auch keine gegen die Durchführbarkeit eines Wegweisungsvollzugs in die
Türkei sprechende Wegweisungsvollzugshindernisse ersichtlich sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht angesichts des summarischen Cha-
rakters des Arztzeugnisses von Dr. med. G._______ vom 27. Juni 2015
darauf verzichtet, die Akten vorliegend von Amtes wegen zur Prüfung als
Wiedererwägungsgesuch an das SEM weiterzuleiten,
dass es der Gesuchstellerin indessen unbenommen bleibt, beim SEM ein
diesbezügliches Wiedererwägungsgesuch einzureichen,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1200.– (Art.
1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR. 173.320.2]) den Gesuchstellenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG),
dass der von den Gesuchstellenden am 3. August 2015 geleistete Kosten-
vorschuss in Höhe von Fr. 1200.– zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu
verwenden ist.
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(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.– werden den Gesuchstellenden aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens-
kosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Gesuchstellenden, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Philipp Reimann
Versand: