B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4231/2018
Ur t e i l vom 3 1 . Augu s t 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler;
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren am (...),
Türkei,
vertreten durch Sahin Necmettin,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 2. Juli 2018 / N_______.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 17. April 2018 im Empfangs- und Verfah-
renszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte und der Testphase des
Verfahrenszentrums (VZ) C._______ zugewiesen wurde, wo am 20. April
2018 die Personalienaufnahme durchgeführt wurde und wo man ihn am
29. Mai 2018 im Rahmen von Art. 16 Abs. 3 der Testphasenverordnung
vom 4. September 2013 (TestV, SR 142.318.1) summarisch befragte und
am 21. Juni 2018 gemäss Art. 17 Abs. 2 Bst. b TestV zu seinen Asylgrün-
den anhörte,
dass er dabei zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend
machte, er habe im Jahre (...) die Türkei verlassen und sei zusammen mit
seiner Familie vor dem Krieg zwischen (Nennung Kriegsparteien) in den
(...) geflohen, wo er vom UNHCR (Hoher Flüchtlingskommissar der Verein-
ten Nationen) registriert und dem Flüchtlingslager E._______ zugewiesen
worden sei,
dass er (Nennung Ausbildung) und anschliessend als (Nennung Beruf) tä-
tig gewesen sei, wobei er ab dem Jahre (...) für (Nennung berufliche Tätig-
keiten) habe,
dass er dabei (Nennung spezifische berufliche Tätigkeit),
dass er im (...) einen (Nennung Ehrung), wobei dieses Ereignis ebenfalls
im Internet publik gemacht worden sei,
dass er ab dem Jahre (...) in unregelmässigen Abständen bei einem (Nen-
nung Arbeitgeber) gearbeitet habe, dort jedoch wegen (...) Probleme erhal-
ten und sich in der Folge zur Ausreise entschieden habe,
dass das SEM mit Verfügung vom 2. Juli 2018 – eröffnet am 11. Juli 2018 –
festhielt, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG (SR 142.31), sein Asylgesuch vom 17. April 2018
ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz anordnete, jedoch den
Vollzug der Wegweisung wegen Unzulässigkeit zu Gunsten einer vorläufi-
gen Aufnahme aufschob,
dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, den Schilderun-
gen zur Flucht in den (...) im Jahr (...) seien keine Anhaltspunkte zu ent-
nehmen, die auf eine asylbeachtliche Verfolgung seiner Person hinweisen
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würden, da die damalige Ausreise aufgrund der dannzumal herrschenden
allgemeinen kriegerischen Situation geschehen sei,
dass sich aus den vorgebrachten Benachteiligungen seiner Familienange-
hörigen keine asylrelevante Reflexverfolgung durch die türkischen Behör-
den ableiten lasse, da die lange zurückliegenden Verhaftungen seines
(Nennung Verwandte) in den (Nennung Zeitraum) weder einen kausalen
noch einen zeitlichen Zusammenhang mit seiner Person erkennen liessen,
dass ihm zudem die Anklagepunkte gegen (Nennung Verwandter) in des-
sen Gerichtsverfahren nicht bekannt seien, wobei den Akten auch nicht
entnommen werden könne, dass er ihn in dessen politischer Arbeit jemals
unterstützt oder mit ihm zusammengearbeitet hätte,
dass sodann die türkische Regierung denjenigen (Nennung Berufsleute) –
darunter auch der Beschwerdeführer –, welche für nach dem gescheiterten
Militärputsch (Nennung Arbeitgeber) gearbeitet hätten, grundsätzlich eine
regierungsfeindliche Haltung unterstelle und diese hart bestrafe, weshalb
sie mit asylbeachtlicher Verfolgung zu rechnen hätten,
dass der Beschwerdeführer daher begründete Furcht habe, bei einer Rück-
kehr in die Türkei ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausge-
setzt zu werden, weshalb er als Flüchtling anzuerkennen sei,
dass er jedoch von der Asylgewährung ausgeschlossen sei, da die flücht-
lingsrelevanten Elemente erst nach seiner Ausreise aus der Türkei entstan-
den seien (Art. 54 AsylG, subjektive Nachfluchtgründe),
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Juli 2018 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und die Auf-
hebung der angefochtenen Verfügung, die Gewährung von Asyl und die
Anerkennung seiner Staatenlosigkeit beantragte, und in prozessualer Hin-
sicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses ersuchte,
dass er gleichzeitig (Nennung Beweismittel) zu den Akten reichte,
dass mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Juli
2018 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abgewiesen wur-
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den und dem Beschwerdeführer Frist zur Bezahlung eines Kostenvor-
schusses in der Höhe von Fr. 750.– bis zum 10. August 2018 angesetzt
wurde,
dass zur Begründung im Wesentlichen angeführt wurde, die in formeller
Hinsicht gerügte Verletzung des Gebots der Rechtsgleichheit dürfte sich
als nicht stichhaltig erweisen,
dass in materieller Hinsicht die Einschätzung der Vorinstanz, wonach nicht
von einer asylbeachtlichen Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund
der im Jahre (...) geschehenen Ereignisse oder einer Reflexverfolgung sei-
ner Person ausgegangen werden müsse, zutreffend erscheine und zu be-
stätigen sein dürfte,
dass in der Zwischenverfügung auf die Beschwerdevorbringen und das
eingereichte Beweismittel eingegangen und als Schlussfolgerung festge-
halten wurde, die Beschwerdebegehren würden als aussichtslos erschei-
nen, womit es an den materiellen Voraussetzungen zur Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG fehle
und das diesbezügliche Gesuch abzuweisen sei,
dass gestützt auf die Aktenlage auch keine besonderen Gründe erkennbar
seien, die es rechtfertigen würden, ganz oder teilweise auf einen Kosten-
vorschuss zu verzichten, weshalb das entsprechende Verzichtsgesuch
ebenfalls abzuweisen sei,
dass der Kostenvorschuss am 2. August 2018 bezahlt wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
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dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – unter
Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 38 TestV,
Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52
Abs. 1 VwVG),
dass auf den Antrag auf Anerkennung der Staatenlosigkeit des Beschwer-
deführers mangels Zuständigkeit des Gerichts nicht einzutreten ist, zumal
diese Frage nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung ist,
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten (vgl. BVGE
2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass sich die formelle Rüge der Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots
aus den in der Zwischenverfügung vom 26. Juli 2018 enthaltenen Gründen
als nicht stichhaltig erweist,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
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politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass Flüchtlingen kein Asyl gewährt wird, wenn sie erst durch ihre Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach
der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (Art. 54 AsylG:
subjektive Nachfluchtgründe),
dass das SEM festhielt, die im Asylgesuch genannten Fluchtgründe wür-
den hinsichtlich der Flucht in den (...) im Jahr (...) sowie einer Reflexverfol-
gung als Folge der Verhaftung (Nennung Verwandte) in den (Nennung Zeit-
raum) den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
AsylG nicht standhalten,
dass jedoch infolge seiner jahrelangen (Nennung Erwerbstätigkeit) begrün-
dete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG vorliege,
weshalb er als Flüchtling anzuerkennen, er aber wegen subjektiver Nach-
fluchtgründe von der Asylgewährung auszuschliessen sei,
dass sich aufgrund der Akten die Ausführungen in der angefochtenen Ver-
fügung als zutreffend erweisen und die Vorbringen in der Beschwerde-
schrift nicht geeignet sind, an der vorinstanzlichen Einschätzung etwas zu
ändern,
dass in der Zwischenverfügung vom 26. Juli 2018 einlässlich dargelegt
wurde, die in der Rechtsmitteleingabe vorgebrachten Einwände sowie das
eingereichte, diesbezüglich relevante Dokument könnten die vom SEM ge-
troffenen Schlussfolgerungen nicht entkräften,
dass an dieser Erkenntnis weiterhin festzuhalten ist, zumal die Sachlage
seit Erlass der Zwischenverfügung vom 26. Juli 2018 unverändert geblie-
ben ist,
dass sich unter diesen Umständen weitere Erörterungen erübrigen und das
SEM demnach das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abge-
lehnt hat,
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dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass der Beschwerdeführer mit Verfügung des SEM vom 2. Juli 2018 we-
gen Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung in der Schweiz als
Flüchtling vorläufig aufgenommen wurde,
dass sich bei dieser Sachlage weitere Ausführungen zur Frage der Durch-
führbarkeit des Vollzuges erübrigen,
dass sich aus diesen Erwägungen ergibt, dass die angefochtene Verfü-
gung Bundesrecht nicht verletzt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der
am 2. August 2018 in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss zur
Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
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