B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-423/2019
Ur t e i l vom 1 6 . Ma i 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz),
Richter Hans Schürch,
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger,
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung
(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des SEM vom 21. Dezember 2018 / N (…).
D-423/2019
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer suchte am 15. Dezember 2014 in der Schweiz
um Asyl nach.
A.b Er gab seine Tazkira (Geburtsort B._______, Provinz C._______) zu
den Akten und brachte vor, er stamme aus dem Dorf D._______ in der
Provinz E._______, gehöre den (…)-Nomaden an und sei ethnischer
Paschtune. Seine Eltern seien verstorben. Er und seine (…) Brüder seien
von ihrem Onkel mütterlicherseits betreut worden. Den Winter habe er je-
weils in D._______ verbracht, während er im Sommer in der Nähe von
C._______ gelebt habe. Er sei nie zur Schule gegangen, respektive habe
nur eine Koranschule besucht und sich sonst um seine Tiere gekümmert.
Als er mit diesen in den Bergen gewesen sei, sei er mehrmals von den
Taliban aufgefordert worden, am Jihad teilzunehmen. Da er sich geweigert
habe, sei er von diesen geschlagen worden. Als er dies auf dem Posten
der Nationalgarde in D._______ gemeldet habe, sei er dort als Taliban be-
schimpft und geschlagen worden. Aus diesem Grund habe er Afghanistan
im Herbst 2014 verlassen.
B.
B.a Mit Verfügung vom 4. Februar 2016 stellte das SEM fest, dass der Be-
schwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asyl-
gesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Weg-
weisungsvollzug an.
B.b Es führte an, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31)
nicht zu genügen. Es sei davon auszugehen, dass er über seine Biografie
täusche. Seine bei den Befragungen erhobenen Kenntnisse über Afgha-
nistan seien unzureichend gewesen. Die anschliessend durch die Fach-
stelle LINGUA durchgeführte landeskundliche und linguistische Analyse
habe ergeben, dass die Hauptsozialisation des Beschwerdeführers sehr
wahrscheinlich nicht in der genannten afghanischen Region, sondern sehr
wahrscheinlich in Pakistan stattgefunden habe. Die Tazkira vermöge an der
Unglaubhaftigkeit der Herkunftsvorbringen nichts zu ändern. Die Herkunft
und Sozialisierung des Beschwerdeführers stünden nicht fest. Die Durch-
führbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei zwar grundsätzlich von Amtes
wegen zu prüfen. Diese Untersuchungspflicht finde aber ihre Grenzen an
der Mitwirkungspflicht der gesuchstellenden Person, welcher die Substan-
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ziierungslast zukomme. Es sei nicht Sache der Asylbehörden, nach allfälli-
gen Wegweisungshindernissen zu forschen, wenn die gesuchstellende
Person ihre Herkunft verschleiere.
C.
Die dagegen vom Beschwerdeführer am 4. März 2016 erhobene Be-
schwerde schrieb das Bundesverwaltungsgericht am 4. Januar 2017 als
gegenstandslos geworden ab, nachdem der Beschwerdeführer per 15. No-
vember 2016 als verschwunden gemeldet worden war.
D.
Mit Eingabe vom 10. Mai 2017 ersuchte der Beschwerdeführer beim SEM
erneut um Asyl, unter Berufung auf die gleichen Fluchtgründe wie im ersten
Asylgesuch. Das SEM schrieb dieses Asylgesuch mit Verfügung vom
19. Juni 2017 als wiederholt gleich begründetes Mehrfachgesuch gestützt
auf Art. 111c AsylG formlos ab.
E.
E.a Mit Eingabe vom 20. Dezember 2017 ersuchte der Beschwerdeführer
das SEM um wiedererwägungsweise Gewährung des Asyls oder der vor-
läufigen Aufnahme.
E.b Er machte geltend, der Vollzug der Wegweisung sei unzumutbar. Das
Schweizerische Rote Kreuz (SRK) habe ihm Ende Oktober 2017 mitgeteilt,
dass die von ihm initiierte Suche nach dem Onkel und Bruder bisher erfolg-
los verlaufen sei. Er könne somit nicht auf ein familiäres Beziehungsnetz
in Afghanistan zurückgreifen. Zudem verfüge er weder über eine Schulbil-
dung noch Arbeitserfahrung. Anfragen an das afghanische Konsulat in
Genf um Verifizierung seiner Tazkira seien bislang unbeantwortet geblie-
ben. Des Weiteren habe sich die Sicherheitslage in seiner von den Taliban
kontrollierten Heimatprovinz E._______ verschlechtert. Da er keine Ver-
wandten in anderen Teilen Afghanistans habe, sei es ihm auch nicht mög-
lich, sich in einem anderen Landesteil niederzulassen.
F.
F.a Mit Verfügung vom 30. Januar 2018 wies das SEM das Wiedererwä-
gungsgesuch ab und erklärte die Verfügung vom 4. Februar 2016 für
rechtskräftig und vollstreckbar.
F.b Es führte an, es habe bereits im ordentlichen Verfahren festgestellt,
dass der Beschwerdeführer die Sozialisierung in Afghanistan nicht glaub-
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haft gemacht habe. Die LINGUA-Analyse habe ergeben, dass die Hauptso-
zialisation sehr wahrscheinlich in Pakistan erfolgt sei. Die Staatsangehö-
rigkeit des Beschwerdeführers sowie allfällige Aufenthaltsregelungen in
Drittstaaten stünden bis heute nicht fest. Vor diesem Hintergrund sei die
Sicherheitslage in der Provinz E._______ irrelevant. Das Vorbringen, kein
Beziehungsnetz zu haben, sei weder substanziiert begründet noch belegt.
Das Schreiben des SRK vom 30. Oktober 2017 besage lediglich, dass die
Suche nach Verwandten bisher erfolglos geblieben sei. Es sei jedoch nicht
ersichtlich, wie, wo und nach welchen Kriterien gesucht worden sei. Da der
Beschwerdeführer gegenüber dem SEM falsche Angaben zu seiner Her-
kunft gemacht habe, sei auch nicht auszuschliessen, dass er dies auch
beim SRK getan habe. Das besagte Schreiben sei daher nicht geeignet,
ein fehlendes Beziehungsnetz zu belegen. Bei der Tazkira handle es sich
nicht um ein rechtsgenügliches Identitätspapier. Tazkiras würden keine Si-
cherheitsmerkmale aufweisen und könnten daher leicht gefälscht werden.
G.
Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde wies das Bun-
desverwaltungsgericht mit Urteil D-1312/2018 vom 11. Mai 2018 ab, soweit
es darauf eintrat.
H.
H.a Am 29. November 2018 ersuchte der Beschwerdeführer das SEM er-
neut um wiedererwägungsweise Gewährung des Asyls oder der vorläufi-
gen Aufnahme.
H.b Er machte geltend, der Vollzug der Wegweisung sei unzumutbar. Er
verwies diesbezüglich auf einen Entscheid des Zwangsmassnahmenge-
richts des Kantons F._______ vom 7. November 2018, dem sich entneh-
men lasse, dass die afghanischen Behörden ihn zwischenzeitlich als af-
ghanischen Staatsangehörigen anerkannt hätten. Damit stehe seine
Staatsangehörigkeit nun fest. Er stamme aus der ländlich geprägten Pro-
vinz E._______. Dorthin sei der Vollzug der Wegweisung unzumutbar, zu-
mal er über kein soziales Beziehungsnetz verfüge. Seine Eltern seien ge-
storben und der Aufenthaltsort seiner Brüder sei ihm nicht bekannt.
I.
I.a Mit Verfügung vom 21. Dezember 2018 – eröffnet am 24. Dezember
2018 – änderte das SEM die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers
im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf "Afghanistan".
Das Wiedererwägungsgesuch lehnte es ab und erklärte die Verfügung vom
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15. Dezember 2014 (recte: 4. Februar 2016) als rechtskräftig und voll-
streckbar. Weiter erhob es eine Gebühr von Fr. 600.– und stellte fest, dass
einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme.
I.b Zur Begründung führte es an, angesichts der durch die afghanische
Vertretung erfolgten Bestätigung werde die Staatsangehörigkeit des Be-
schwerdeführers im ZEMIS von „Unbekannt“ auf „Afghanistan“ geändert.
Gründe, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 15. Dezember 2014
(recte: 4. Februar 2016) zu beseitigen vermöchten, lägen deswegen je-
doch nicht vor. Es bestünden weiterhin erhebliche Zweifel an der vom Be-
schwerdeführer geltend gemachten Biografie. Das Vorbringen, in Afghanis-
tan kein tragfähiges Beziehungsnetz zu haben, habe er weder substanzi-
iert begründet noch belegt. Im ordentlichen Asylverfahren habe er die So-
zialisierung in Afghanistan nicht glaubhaft zu machen vermocht. Die LIN-
GUA-Analyse habe ergeben, dass die Hauptsozialisation sehr wahrschein-
lich nicht in Afghanistan, sondern in Pakistan erfolgt sei. Es sei anzuneh-
men, dass der Beschwerdeführer gewisse Punkte seiner Biografie zu ver-
schleiern versuche. Der Ort seiner Sozialisierung stehe ebenso wenig
zweifelsfrei fest wie sein familiäres Beziehungsnetz, seine Ausbildung, sein
letzter Wohnort und eine allfällige Aufenthaltsregelung in einem Drittstaat.
Dem SEM sei es daher nicht möglich, sich in voller Kenntnis der tatsächli-
chen persönlichen und familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers zur
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu äussern. Zwar seien Wegwei-
sungshindernisse grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen, aber die Un-
tersuchungspflicht finde ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der asylsu-
chenden Person. Es könne nicht Sache der Asylbehörden sein, nach allfäl-
ligen Wegweisungsvollzugshindernissen zu forschen, wenn die asylsu-
chende Person eine vernünftige Prüfung der Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs verhindere. Vorliegend sei davon auszugehen, dass der Be-
schwerdeführer es pflichtwidrig unterlassen habe, bei der Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts mitzuwirken. Er habe die Folgen der man-
gelhaften Mitwirkung respektive der Verheimlichung der wahren persönli-
chen Verhältnisse zu tragen, indem vermutungsweise davon auszugehen
sei, es würden keine individuellen Gründe auf eine konkrete Gefährdung
deuten lassen beziehungsweise es würden keine Vollzugshindernisse ei-
ner Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort entgegenstehen. Die
Tazkira vermöge weder zu belegen, wo sich der Beschwerdeführer vor der
Einreise in die Schweiz aufgehalten habe, noch wo in Afghanistan er gelebt
habe, beziehungsweise ob er überhaupt jemals dort gelebt habe.
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Seite 6
J.
J.a Mit Eingabe vom 23. Januar 2019 erhob der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung der vor-
instanzlichen Verfügung vom 21. Dezember 2018 und um Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft sowie um Gewährung des Asyls, eventualiter um
Feststellung der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs und um Gewährung der vorläufigen Aufnahme, und subeventuali-
ter um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung er-
sucht wurde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht.
J.b Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, inzwischen sei
seine Herkunft geklärt; die afghanische Vertretung habe seine Tazkira als
echt anerkannt. Das SEM habe denn auch seine Staatsangehörigkeit im
ZEMIS auf "Afghanistan" geändert. Trotzdem zweifle es weiterhin an seiner
Biografie, ohne jedoch eine Neubeurteilung des gesamten Sachverhalts
vorgenommen zu haben. Damit habe es seine Begründungspflicht verletzt.
Seine gesamten Vorbringen im Asylverfahren müssten neu beurteilt wer-
den; die festgestellte Staatsangehörigkeit spreche für deren Glaubhaf-
tigkeit. Dabei sei zu berücksichtigen, dass er nie eine reguläre Schule, son-
dern nur eine Koranschule besucht habe. In seinem Leben habe sich alles
um seine Tiere gedreht, mit denen er tagelang allein unterwegs gewesen
sei. In seinem Dorf habe es kein Internet gegeben, seine Familie habe kei-
nen Fernseher gehabt und das Telefon habe oft nicht funktioniert. Erst das
Auftreten der Taliban habe seine Welt durcheinandergebracht. Er habe als
Minderjähriger aus Afghanistan fliehen müssen. Entsprechend fehle es ihm
an allgemeinen Kenntnissen und Lebenserfahrung. Dies sei bislang zu we-
nig berücksichtigt worden. Die Suche des SRK nach seinen Familienange-
hörigen sei bisher erfolglos geblieben. Er bezweifle, dass diese noch am
Leben seien. Seine Sozialisierung in Afghanistan und das Fehlen eines
dortigen sozialen Netzes seien aufgrund der heutigen Aktenlage als glaub-
haft zu erachten. Im Übrigen sei ein Wegweisungsvollzug nicht nur nach
Afghanistan, wo immer noch Krieg herrsche, sondern auch nach Pakistan
unzumutbar. Die Beziehung zwischen den beiden Ländern habe sich seit
dem letzten Sommer verschlechtert und Pakistan habe den Druck auf
Flüchtlinge erhöht; viele würden sich vor Polizeirazzien und Deportationen
fürchten. Angesichts des fehlenden Beziehungsnetzes sei sein wirtschaft-
liches Fortkommen in Afghanistan nicht sichergestellt. Es sei davon auszu-
gehen, dass er dort über keine Unterbringung verfügen und auf der Strasse
landen würde. Von einem Wegweisungsvollzug sei daher abzusehen.
D-423/2019
Seite 7
K.
Mit Eingabe vom 24. Januar 2019 ersuchte der Beschwerdeführer des
Weiteren um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.
L.
Mit Zwischenverfügung vom 28. Januar 2019 erteilte die Instruktionsrich-
terin der Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Gleichzeitig hiess sie
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter dem
Vorbehalt der Nachreichung einer Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung bis
zum 12. Februar 2019 gut. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtsverbeiständung wies sie hingegen ab.
M.
Mit Eingabe vom 1. Februar 2019 (Datum Poststempel; Schreiben datiert
vom 31. Januar 2019) reichte der Beschwerdeführer eine vom 29. Januar
2019 datierende Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung zu den Akten.
N.
In seiner Vernehmlassung vom 11. Februar 2019 beantragte das SEM die
Abweisung der Beschwerde. Diese enthalte keine neuen erheblichen Tat-
sachen oder Beweismittel, die eine Änderung seines Standpunkts rechtfer-
tigen könnten. Am 14. Februar 2019 stellte die Instruktionsrichterin dem
Beschwerdeführer die Vernehmlassung zur Kenntnisnahme zu.
O.
Mit Schreiben vom 20. Februar 2019 und 8. Mai 2019 beantwortete die In-
struktionsrichterin Verfahrensstandsanfragen des kantonalen Migrations-
amts vom 19. Februar 2019 respektive 6. Mai 2019.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
D-423/2019
Seite 8
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich ge-
regelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM
innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrunds schriftlich
und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach
den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b
Abs. 1 AsylG).
3.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwä-
gungsgesuch die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an
eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl.
BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unange-
fochten blieb – oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem
blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde – können auch Revisi-
onsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (vgl. zum so-
genannten „qualifizierten Wiedererwägungsgesuch“ BVGE 2013/22 E. 5.4
m.w.H.). Nach Art. 66 Abs. 2 VwVG liegen Revisionsgründe unter anderem
dann vor, wenn eine Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel
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Seite 9
vorbringt (Bst. a). Neue Beweismittel im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a
VwVG müssen entweder den Beweis für neue erhebliche Tatsachen oder
den Beweis für Tatsachen erbringen können, deren Existenz oder Eigen-
schaften im Beschwerdeverfahren respektive im Asylverfahren vor dem
SEM zum Nachteil des Beschwerdeführers unbewiesen geblieben sind.
3.3 Die Wiedererwägung ist nicht beliebig zulässig. Sie darf insbesondere
nicht dazu dienen, die Rechtskraft von Verwaltungsentscheiden immer wie-
der infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln
zu umgehen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1). Gründe, die bereits im Zeitpunkt
des ordentlichen Beschwerdeverfahrens bestanden haben, können nicht
als Wiedererwägungsgründe vorgebracht werden (Art. 66 Abs. 3 VwVG).
3.4 In casu hat das SEM den grundsätzlichen Anspruch des Beschwerde-
führers auf Behandlung seines Wiedererwägungsgesuchs vom 29. No-
vember 2018 nicht in Abrede gestellt. Im vorliegenden Beschwerdeverfah-
ren ist zu prüfen, ob das SEM zu Recht davon ausgegangen ist, dass keine
Gründe vorliegen, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 4. Februar
2016 zu beseitigen vermögen.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer begründet sein (zweites) Wiedererwägungsge-
such mit der Bestätigung seiner afghanischen Staatsangehörigkeit durch
die heimatliche Vertretung. Des Weiteren beruft er sich, wie im ersten Wie-
dererwägungsverfahren, auf das Fehlen eines Beziehungsnetzes in Afgha-
nistan und auf die dortige schlechte Sicherheitslage.
4.2 Die in der Rechtsmitteleingabe vom 23. Januar 2019 erhobene Rüge
des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe die Begründungspflicht ver-
letzt, indem sie trotz der nunmehr feststehenden afghanischen Staatsan-
gehörigkeit weiterhin an seiner Biografie zweifle, ohne seine Vorbringen im
Asylverfahren einer gesamthaften Neubeurteilung unterzogen zu haben,
geht fehl und der entsprechende Rückweisungsantrag ist abzuweisen. Das
SEM hat die im Wiedererwägungsgesuch vom 29. November 2018 geltend
gemachte neue Tatsache – die Bestätigung der afghanischen Staatsange-
hörigkeit – gewürdigt. Es hat die Staatsangehörigkeit des Beschwerdefüh-
rers im ZEMIS entsprechend von „Unbekannt“ auf „Afghanistan“ geändert.
Des Weiteren hat es aber auch zutreffend festgestellt, dass die besagte
Bestätigung der afghanischen Staatsangehörigkeit die im ordentlichen Ver-
fahren als unglaubhaft erachtete Hauptsozialisation des Beschwerdefüh-
rers in der angegebenen afghanischen Region nicht zu belegen vermag
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Seite 10
und damit nicht geeignet ist, die Rechtskraft der Verfügung vom 4. Februar
2016 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, Ablehnung des Asyls, Anord-
nung der Wegweisung und des Vollzugs) zu beseitigen. Das SEM hat die
Kenntnisse des Beschwerdeführers über Afghanistan und die von ihm ge-
nannte Region, in der er sozialisiert worden sei, im Rahmen des Asylver-
fahrens eingehend geprüft. Diese erwiesen sich als unzureichend. Der Be-
schwerdeführer vermochte seinen Lebenslauf im ordentlichen Verfahren
nicht glaubhaft darzulegen. Gestützt auf eine durch die Fachstelle LINGUA
durchgeführte landeskundliche und linguistische Analyse hat das SEM
festgestellt, dass die Hauptsozialisation des Beschwerdeführers sehr
wahrscheinlich nicht in der von ihm angegebenen afghanischen Region,
sondern sehr wahrscheinlich in Pakistan erfolgt ist. Auf die Ausführungen
des Beschwerdeführers im Wiedererwägungsverfahren zu mangelhafter
Berücksichtigung seines jugendlichen Alters bei der Beurteilung der Glaub-
haftigkeit seiner Angaben im ordentlichen Asylverfahren ist vorliegend nicht
weiter einzugehen. Die Verfügung vom 4. Februar 2016 ist nicht Gegen-
stand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Die besagte Verfügung ist
in Rechtskraft erwachsen. Gründe, die bereits im Zeitpunkt des ordentli-
chen Beschwerdeverfahrens bestanden, können nicht als Wiedererwä-
gungsgründe vorgebracht werden (vgl. E. 3.3). Lediglich der Vollständig-
keit halber bleibt anzumerken, dass der Beschwerdeführer gemäss dem
von ihm angegebenen Alter als unbegleiteter Minderjähriger behandelt
wurde. Im vorliegenden Wiedererwägungsverfahren hatte das SEM nur die
Erheblichkeit der neu geltend gemachten Bestätigung der afghanischen
Staatsangehörigkeit zu prüfen. Dieser Pflicht ist die Vorinstanz nachge-
kommen und ihrer Einschätzung, wonach die besagte Bestätigung der af-
ghanischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers seitens der hei-
matlichen Vertretung nicht geeignet ist, den von ihm vorgetragenen Le-
benslauf (lokale Herkunft, Ort der Sozialisation, Lebensumstände) nachzu-
weisen, ist zuzustimmen. Die nun erfolgte Bestätigung der afghanischen
Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers sagt weder etwas über den
Ort seiner Sozialisierung und seinen Wohnort vor der Einreise in die
Schweiz oder eine allfällige Aufenthaltsregelung in einem Drittstaat aus,
noch vermag sie das Fehlen eines Beziehungsnetzes in Afghanistan zu
belegen. Nur am Rand sei vermerkt, dass die Tazkira auch nicht den vom
Beschwerdeführer angegebenen Herkunftsort D._______ in der Provinz
E._______, sondern einen Geburtsort in der Provinz C._______ aufführt.
Ebenso wenig vermag das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Suche
des SRK nach Angehörigen sei bislang erfolglos verlaufen, das Fehlen ei-
D-423/2019
Seite 11
nes Beziehungsnetzes nachzuweisen. Die Lebensumstände des Be-
schwerdeführers, insbesondere der Ort seiner Sozialisierung, stehen wei-
terhin nicht fest.
4.3 Allein die Tatsache der nun feststehenden afghanischen Staatsange-
hörigkeit des Beschwerdeführers vermag nicht zur Annahme der Undurch-
führbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen. Das SEM hat zutreffend
festgestellt, dass es nicht Sache der Asylbehörden ist, nach allfälligen
Wegweisungshindernissen zu forschen, wenn keine konkreten Hinweise
auf solche vorliegen. Dabei trägt nach der Bestimmung von Art. 8 ZGB, die
als allgemeiner Rechtsgrundsatz auch im öffentlichen Recht Anwendung
findet, die asylsuchende Person die Beweislast und damit die Folgen der
Beweislosigkeit. Ein Wegweisungsverfahren kann nicht sinnvoll geführt
werden, wenn die asylsuchende Person die Herkunft und ihre Lebensum-
stände verschweigt oder verschleiert. Wie vorstehend ausgeführt, stehen
die lokale Herkunft des Beschwerdeführers, sein letzter Wohnort und seine
persönlichen Verhältnisse nicht fest, weshalb sein Einwand, ein Vollzug der
Wegweisung in die Provinz E._______ sei als unzumutbar zu erachten,
nicht zu greifen vermag. Bezüglich des Einwands, in ganz Afghanistan
herrsche Krieg, ist auf die geltende Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts hinzuweisen, wonach sich der Vollzug der Wegweisung nach
Afghanistan unter bestimmten Voraussetzungen als zumutbar erweisen
kann (vgl. hierzu die als Referenzurteile publizierten Urteile des BVGer
D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 und D-4287/2017 vom 8. Februar
2019). Es bleibt dem Beschwerdeführer im Übrigen unbenommen, freiwillig
an den bisherigen Aufenthaltsort (beispielsweise in Pakistan) zurückzukeh-
ren.
4.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das vom Beschwerdeführer
im Wiedererwägungsverfahren vorgelegte Dokument (Bestätigung der af-
ghanischen Staatsangehörigkeit) und seine Vorbringen in diesem Verfah-
ren nicht geeignet sind, zu einer Anpassung der Verfügung des SEM vom
4. Februar 2016 zu führen. Das SEM hat das Wiedererwägungsgesuch
vom 29. November 2018 in zutreffendem Umfang geprüft und zu Recht ab-
gelehnt.
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
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Seite 12
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm je-
doch am 28. Januar 2019, unter dem Vorbehalt der Nachreichung einer
Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung, welche fristgerecht erfolgte, die unent-
geltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und
weiterhin von der prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist, ist von der
Kostenerhebung abzusehen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-423/2019
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr
Versand: