Abtei lung IV
D-4233/2006/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 5 . D e z e m b e r 2 0 0 8
Richter Daniel Schmid (Vorsitz),
Richterin Marianne Teuscher, Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiberin Simona Liechti.
A._______, geboren [...], Nepal,
vertreten durch Daniel Weber, Fürsprecher,
[...],
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
2. Februar 2005 / N [...],
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4233/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben
zufolge am 18. Januar 2003 und reiste am 1. Februar 2003 in die
Schweiz ein, wo er gleichentags ein Asylgesuch einreichte.
B.
Anlässlich der Befragung in der Empfangsstelle [...] vom 7. Februar
2003 und der anschliessenden Anhörung durch die zuständige kanto-
nale Behörde vom 19. September 2003 machte der Beschwerdeführer
im Wesentlichen geltend, er habe sich im Jahre 2000 einen Bus
gekauft und daraufhin einen Busbetrieb geführt, wobei er nicht Chauf-
feur gewesen sei, sondern sich um den Verkauf der Busfahrkarten ge-
kümmert habe. Im März 2002 hätten Maoisten ihn gezwungen, sie zu
einer ihrer Versammlungen zu fahren, was er aus Angst auch veran-
lasst beziehungsweise getan habe. Kurz darauf sei er von der Polizei
verhaftet und einige Tage später freigelassen worden, nachdem er
habe versprechen müssen, die Maoisten nicht mehr zu unterstützen.
Im November 2002 sei er jedoch erneut von Maoisten aufgefordert
worden, sie zu einer Veranstaltung zu fahren, wobei er am Zielort im
Bus gefesselt und erst spät in der Nacht von der Polizei gefunden und
sogleich inhaftiert worden sei. Er habe erneut ein Papier unterschrei-
ben müssen, dass er kein Maoist sei, und sei dann von der Polizei wie-
der freigelassen worden. Im Januar 2003 sei er erneut von Maoisten in
seinem Bus überwältigt und gezwungen worden zu einer ihrer Veran-
staltungen zu fahren. Auf der Rückfahrt sei der Bus von der Polizei an-
gehalten worden. Aus Angst sei er aus dem Bus gesprungen und habe
noch mitbekommen, wie es zu Schiessereien gekommen sei. Er sei in
der Folge zu einem Freund geflüchtet, der ihn darüber informiert habe,
dass die Polizei sein Haus durchsucht und sämtliche Dokumente
beschlagnahmt, wie auch seinen Vater mitgenommen habe. Daraufhin
habe er sich zur Flucht entschlossen. Der Beschwerdeführer gab keine
Reisepapiere zu den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 2. Februar 2005 wies das BFM das Asylgesuch des
Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung und deren Vollzug
an. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Vorbringen des Beschwer-
deführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss
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Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht
stand.
D.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 9. März 2005 beantragte der
Beschwerdeführer unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhe-
bung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl.
Eventuell sei die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs festzustellen und dem Beschwerdeführer als Folge da-
von die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht beantragte er den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses und die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im
Sinne von Art. 65 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Der Beschwer-
deführer reichte zudem drei Beweismittel ein (sein Führerausweis im
Original und zwei Artikel aus der Neuen Zürcherzeitung [NZZ] vom
18. Februar 2005 respektive 4. März 2005) und mit Eingabe vom
11. März 2005 eine Kostennote seines Rechtsvertreters nach.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 14. März 2005 stellte der zuständige
Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des
Verfahrens in der Schweiz abwarten. Zudem wies er das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 und Abs. 2 VwVG ab und verzichtete infolge des bestehenden
Sicherheitskontos auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
F.
Mit Eingabe vom 17. März 2005 teilte das Urkundenlabor der
Kantonspolizei [...] mit, dass die Echtheit des nepalesischen
Führerausweises des Beschwerdeführers mangels Vergleichsmaterials
nicht abschliessend beurteilt werden könne, der Ausweis jedoch von
äusserst bescheidener Qualität sei, weshalb zumindest Zweifel an der
Echtheit dieses Dokuments bestehen würden.
G.
Das BFM hielt in der Vernehmlassung vom 1. April 2005 an seiner Ver-
fügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Hinsicht-
lich der Begründung wird auf die Akten verwiesen.
H.
Mit Instruktionsverfügung vom 7. April 2005 wurde dem Beschwerde-
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führer die vorinstanzliche Vernehmlassung zur Replik zugestellt. Mit
Stellungnahme vom 27. April 2005 reichte der Beschwerdeführer zwei
neue in deutscher und englischer Sprache übersetzte Beweismittel ein
(je ein Schreiben der Transportgewerkschaft sowie der Regionalpolizei
[...]).
I.
In seiner zweiten Vernehmlassung vom 27. September 2005 äusserte
sich das BFM namentlich zu den vorgenannten Beweismittel und
beantragte erneut die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom
17. Oktober 2005 replizierte der Beschwerdeführer.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichtes. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorlie-
genden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetztes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beur-
teilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel
übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53
Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 und 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und
52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
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oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu
einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauung ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Frei-
heit sowie Massnahmen, die einen unertäglichen psychischen Druck
bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeb-
lich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
(Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im
Zeitpunkt des Asylentscheides massgebend. Dabei ist einerseits die
Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise aktuell vorhandenen Furcht
zu stellen und andererseits zu prüfen, ob die Furcht vor einer abseh-
baren Verfolgung (noch) begründet ist. So sind Veränderungen der
objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylent-
scheid zugunsten und zulasten des Gesuchstellers zu berücksichtigen
(vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4. S. 38 f.).
4.2 Unabhängig von der Frage, ob die Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers als glaubhaft zu beurteilen sind, ist im heutigen Zeitpunkt festzu-
stellen, dass sich die allgemeine Lage in Nepal seit der Ausreise des
Beschwerdeführers wesentlich verändert hat. Bereits die ARK hat die
allgemeine Situation in Nepal ausführlich beurteilt und festgestellt, die
allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage habe sich seit der
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Aufnahme von Friedensverhandlungen zwischen den Maoisten ("Com-
munist Party of Nepal [CPN-M]) und der Regierung beziehungsweise
der Verkündung der Maoisten vom 28. Juli 2006, den Waffenstillstand
zu verlängern, erheblich verbessert (vgl. dazu Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2006 Nr. 31 E. 4.3.4. und E. 4.3.5. S. 332 ff.).
Seither hat sich die Lage weiter wesentlich verbessert. Am
21. November 2006 unterzeichneten die Regierung und die Maoisten
ein Friedensabkommen. Gemäss diesem Vertrag beteiligten sich die
Maoisten am Übergangsparlament und stellten 73 der 330 Abgeord-
neten. Im Dezember 2006 wurde die Interimsverfassung verabschie-
det. Am 15. Januar 2007 beschloss das Übergangsparlament seine
Auflösung, und es erfolgte die Neubestellung des interimistischen
Parlaments, welchem 83 Abgeordnete der Maoisten angehörten. Nach
einigen Verzögerungen wurde am 16. Januar 2007 mit der Entwaff-
nung der Maoisten begonnen. Am 10. April 2008 erfolgte die Wahl der
verfassungsgebenden Versammlung. Dabei wurden die Maoisten vor
dem Nepali Congress zur stärksten Kraft. Am 28. Mai 2008 kam die
verfassungsgebende Versammlung zu ihrer ersten Sitzung zusammen.
Gleich zu Beginn der konstituierenden Sitzung schuf die Versammlung
die fast 240 Jahre alte Monarchie ab und erklärte das Land zur Re-
publik. Am 11. Juni 2008 verliess der entmachtete Monarch Nepals,
König Gyandendra, seinen Palast in Kathmandu. Die verfassungsge-
bende Versammlung wählte schliesslich am 21. Juli 2008 Ram Baran
Yadav vom Nepali Congress zum ersten Präsidenten der Republik und
am 15. August 2008 wählte sie den Chef der Maoisten, Pushpa Kamal
Dahal (Prachanda), zum Ministerpräsidenten. Die Maoisten sind somit
in der politischen Prozess eingebunden worden, was zu einer weiteren
Stabilisierung der Lage in Nepal führen dürfte. Die Parteien in der
Verfassungsgebenden Versammlung haben sich denn auch für die
Schaffung einer neuen Verfassung am 17. November 2008 den 28. Mai
2010 als Frist gesetzt (vgl. zum Ganzen beispielsweise -
sis > reports by region > asia > south asia > nepal; final re-
port on the Constituent Assembly Election on 10 April 2008,
ro /external_relations/human_rights/eu_elec -
tion_ass_ob server/nepal/index.htm , besucht am 25. November 2008;
pal_bis_mai_2010_1-1274060.html , besucht am 25. November 2008).
In Anbetracht dieser Entwicklung geht das Bundesverwaltungsgericht
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davon aus, dass sich die Furcht des Beschwerdeführers vor einer
künftigen Verfolgung seitens der Konfliktparteien im heutigen Zeitpunkt
als nicht (mehr) begründet erweist. Bei dieser Sachlage kann die
Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers und
namentlich des Beweiswerts der von ihm eingereichten Beweismittel
offengelassen werden. Es kann mithin darauf verzichtet werden, näher
auf die Ausführungen in der Beschwerde und der Stellungnahmen
einzugehen.
4.3 Zusammenfassend folgt, dass der Beschwerdeführer keine Grün-
de nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die
Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu
Recht abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflich-
tungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Aus-
länders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegen-
stehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf kein Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
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(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1084 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund-
freiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmensch-
licher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworden wer-
den.
6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl. Bern 1999, S. 89). Da
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist dem-
nach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtsmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall
einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Euro-
päischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jeder des
UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm
im Falle einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandluch
drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinseisen;
EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001,
Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine
Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvoll-
zug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach
dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
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6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBI 2002 3818).
6.5 Eine Situation, welche den Beschwerdeführer als "Gewalt- oder
de-facto-Flüchtling" qualifizieren würde, lässt sich aufgrund der heuti-
gen Situation in Nepal nicht bejahen (vgl. EMARK 2006 Nr. 31 sowie
Ziff. 4.2 hiervor).
Darüber hinausgehende individuelle Unzumutbarkeitsaspekte stehen
einem allfälligen Wegweisungsvollzug auch nicht entgegen. Es ist nicht
davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in
sein Heimatland Lebensumständen ausgesetzt wird, die ein derartiges
Ausmass annehmen, dass ihm eine menschenunwürdige Existenz
verunmöglicht würde. Es ist zwar nicht in Abrede zu stellen, dass der
Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Nepal aufgrund der mehr-
jährigen Landesabwesenheit mit gewissen Schwierigkeiten konfrontiert
werden könnte. Jedoch verfügt der Beschwerdeführer über eine solide,
zwölfjährige Schulausbildung und hat sein eigenes Unternehmen ge-
leitet. Der – soweit aktenkundig – gesunde Beschwerdeführer kann
ferner auf ein familiäres Beziehungsnetz (beide Eltern leben noch im
Heimatdorf) zurückgreifen, das seine Reintegration erleichtern wird. Es
liegen somit genügend Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass der
Beschwerdeführer sich bei einer Rückkehr nach Nepal aus eigener
Kraft und allenfalls auch durch die Unterstützung des bestehenden
familiären Umfeldes eine neue Existenzgrundlage erarbeiten kann.
Bloss soziale oder wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die an-
sässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, genügen nicht, um
eine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen
(vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in EMARK 2005 Nr. 24
E. 10.1. S. 215).
6.6 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist der Vollzug der
Wegweisung im heutigen Zeitpunkt sowohl in genereller als auch in
individueller Hinsicht als zumutbar zu erachten.
Seite 9
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6.7 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), wes-
halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu be-
stätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zu-
mutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anord-
nung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beila-
ge: Einzahlungsschein, angefochtene Verfügung im Original sowie
die weiteren im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten
Beweismittel)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N [...] (per Kurier; in Kopie)
- [zuständige kantonale Behörde] (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Schmid Simona Liechti
Versand:
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