Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-4233/2009
Urteil vom 17. Dezember 2010
Besetzung Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richter Bruno Huber,
Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien A._______, geboren (…),
und deren Kinder
B._______, geboren (…),
C._______, geboren (…),
Kongo (Kinshasa),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 28. Mai 2009 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin suchte zusammen mit ihren Kindern am
21. Januar 2008 in der Schweiz um Asyl nach.
A.b Zur Begründung brachte die Beschwerdeführerin im Rahmen der
Erstbefragung im Transitzentrum D._______ vom 4. Februar 2008 im
Wesentlichen vor, sie sei seit Februar 2006 Mitglied der von Jean-Pierre
Bemba gegründeten Befreiungsbewegung „Mouvement de Libération du
Congo“ (MLC). Sie habe an Versammlungen teilgenommen und sich an
Propaganda-Aktionen wie dem Verteilen von T-Shirts beteiligt. Bei
solchen Aktionen sei es vorgekommen, dass Jeeps aufgetaucht und
Protest-Teilnehmer mitgenommen worden seien. Sie selbst sei zum
Glück nie anwesend gewesen, wenn dies passiert sei. Als Jean-Pierre
Bemba nach Portugal ins Exil gegangen sei, hätten die Behörden
angefangen, gezielt nach dessen Leuten zu suchen. Als sie von
Jugendlichen der MLC erfahren habe, dass auch sie (die
Beschwerdeführerin) auf der Liste der Gesuchten stehe, sei sie im März
2007 von E._______ nach F._______ – dem Herkunftsort ihres Vaters –
umgezogen. Von ihrer Mutter habe sie erfahren, dass die Militärs in
E._______ zwei Mal nach ihr (der Beschwerdeführerin) gefragt hätten. In
F._______ seien die Lebensbedingungen schwierig gewesen; ihre Mutter
habe sie finanziell unterstützt, indem sie verschiedene Güter verkauft
habe. Nachdem die Mutter auch noch eine Landparzelle in E._______
verkauft habe, sei sie im Dezember 2007 nach E._______ zurückgekehrt,
um von dort aus die Ausreise zu planen. In E._______ habe sie sich bei
einem Freund der MLC, G._______, versteckt. Ein Kommandant der
Armee von Jean-Pierre Bemba, den sie im Dezember 2007 in E._______
getroffen habe, habe gegen ein Entgelt von US-Dollar 10'000.- ihre
Ausreise organisiert. Am 17. Januar 2008 sei sie mit ihren Kindern, deren
Vater seit der Ermordung von Laurent-Désiré Kabila als vermisst gelte,
via H._______, I._______ und J._______ nach K._______ geflogen.
A.c Anlässlich der Anhörung nach Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das BFM vom 10. März 2009
brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie sei seit Februar
2006 Mitglied der MLC. Sie sei Vorstandsmitglied gewesen, und ihre
Rolle habe – als ausgebildete (Beruf) – vor allem darin bestanden, die
Leute im Hinblick auf die Präsidentschaftswahlen für die Bewegung zu
sensibilisieren. Eines Tages – ungefähr am 20. oder 21. März 2007 –
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seien bewaffnete Militärangehörige in einem Jeep in ihr Quartier
gekommen. Zuvor habe sie nie einen solchen Jeep in ihrem Quartier
gesehen. Sie sei zu dem betreffenden Zeitpunkt zu Hause gewesen und
habe sofort gewusst, dass nach ihr gesucht werde, da sie das einzige
Vorstandsmitglied der MLC in diesem Quartier gewesen sei. Sie sei über
die Mauer auf die andere Seite gesprungen und habe sich versteckt. Als
sie später mit ihrer Mutter telefoniert habe, habe ihr diese erzählt, dass
die Militärs in ihr Haus gekommen seien und gesagt hätten „Wenn du
deine Tochter wiedersehen willst, sag ihr, sie soll die Finger von der
Politik lassen“. Daraufhin habe sie sich zwei Tage lang bei einer Cousine
mütterlicherseits beziehungsweise einer Tante versteckt. Danach sei sie
mit (Verkehrsmittel) nach F._______ gereist. Dort habe sie bei einer
Schwester ihres Vaters gewohnt. Ihre Mutter habe ihr berichtet, dass
die Militärs wiederholt gekommen seien, um zu schauen, ob sie da sei. In
F._______ sei die Situation jedoch auch schwierig gewesen; es habe
Probleme zwischen den verschiedenen Volksstämmen gegeben. Ihre
Mutter habe deshalb angeboten, ihr Grundstück in L._______ zu
verkaufen, so dass sie (die Beschwerdeführerin) mit Hilfe des Erlöses
das Land verlassen könne. Ungefähr am 5. Januar 2008 sei sie nach
E._______ zurückgekehrt, wo sie bei einem Freund der Familie,
G._______, für ein oder zwei Nächte Unterschlupf gefunden habe. Zwei
Tage später sei sie zusammen mit ihren Kindern, deren Vater seit Mitte
2002 oder 2003 verschwunden sei, ausgereist. Den Kommandanten der
Armee von Jean-Pierre Bemba, den sie bei der Erstbefragung erwähnt
habe, habe sie erst kurz vor der Abreise getroffen; vorgängig habe nur
ihre Mutter mit ihm Kontakt gehabt.
A.d Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der
Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle
bei den Akten verwiesen (vgl. Akten BFM A1 und A17).
B.
B.a Mit Verfügung vom 28. Mai 2009 – eröffnet am 29. Mai 2009 – stellte
das BFM fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfüllten. Es lehnte deren Asylgesuche ab und ordnete die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.
B.b Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die
Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, so dass ihre
Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Die Beschwerdeführerin habe
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sich zu wesentlichen Punkten widersprüchlich geäussert. So habe sie
hinsichtlich der politischen Aktivitäten an der Anhörung geltend gemacht,
sie sei im Parteivorstand ihres Quartiers gewesen, wogegen sie bei der
Erstbefragung lediglich vorgebracht habe, als einfaches Mitglied auf der
Strasse Parteipropaganda betrieben zu haben. In Bezug auf die
behördliche Suche habe sie anlässlich der Erstbefragung angegeben, bei
der Betreibung von Propaganda seien jeweils Jeeps gekommen und
Jugendliche seien festgenommen worden. Diese Darstellung habe sie
jedoch bei der Anhörung dementiert und erklärt, sie habe bis März 2007
nie solche Jeeps in ihrem Quartier patrouillieren sehen. Überdies habe
sie bei der Erstbefragung vorgebracht, sie habe sich, als sie zu Hause in
E._______ gesucht worden sei, in F._______ aufgehalten, wogegen sie
bei der Anhörung erklärt habe, sie sei zu dem fraglichen Zeitpunkt zu
Hause gewesen, habe aber fliehen können. Schliesslich habe sie sich
auch zu ihrem Vater und dem Vater ihrer Kinder widersprüchlich
geäussert. Bei der Erstbefragung habe sie angegeben, ihr Vater habe mit
Mobutu zusammengearbeitet und sei heute an einem unbekannten Ort,
wogegen sie bei der Anhörung geltend gemacht habe, er arbeite als
Soldat beim kongolesischen Militär. Hinsichtlich des Vaters ihrer Kinder
habe sie im Verlauf der Erstbefragung gesagt, dieser werde seit der
Ermordung von Laurent-Désiré Kabila – mithin seit Januar 2001 –
vermisst, während der Anhörung jedoch angegeben, er sei seit 2002 oder
2003 verschwunden. Aufgrund dieser gehäuften Unstimmigkeiten werde
darauf verzichtet, auf weitere solche einzugehen. Die Beschwerdeführerin
erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass die Asylgesuche
abzulehnen seien und die Wegweisung der Beschwerdeführenden
anzuordnen sei. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und
möglich. In Kongo (Kinshasa) herrsche trotz der Spannungen im Osten
des Landes nicht auf dem gesamten Staatsgebiet Krieg, Bürgerkrieg oder
eine Situation allgemeiner Gewalt. In individueller Hinsicht sei es dem
BFM aufgrund der unstimmigen Äusserungen der Beschwerdeführerin
nicht möglich, sich in voller Kenntnis der persönlichen Situation zur
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu äussern. Die
Untersuchungspflicht finde aber ihre vernünftigen Grenzen an der
Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin. Diese sei offensichtlich nicht
bereit, bei der Sachverhaltsfeststellung mitzuwirken, weshalb davon
auszugehen sei, dass eine Rückkehr grundsätzlich zumutbar sei, zumal
sie gemäss eigenen Angaben in E._______ über ein Beziehungsnetz
verfüge, finanziell unterstützt worden sei, eine überdurchschnittliche
Ausbildung durchlaufen und als (Beruf) gearbeitet habe.
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C.
C.a Mit Eingabe vom 26. Juni 2009 (Datum Poststempel; Zustellkuvert
fälschlicherweise adressiert an das BFM; Eingang beim
Bundesverwaltungsgericht am 1. Juli 2009) erhoben die
Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde,
worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Gewährung
des Asyls, eventualiter um Anordnung der vorläufigen Aufnahme infolge
Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzug ersucht
wurde.
C.b Zur Begründung brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen
vor, sie habe als Mitglied der MLC Propaganda betrieben und an der
Kampagne zur Sensibilisierung junger Leute teilgenommen. Im Rahmen
der Proteste nach den Präsidentschaftswahlen im Jahr 2006 seien
mehrere Leute verhaftet worden. Am 20. März 2007 sei sie selbst Opfer
eines Entführungsversuchs der Milizen von Joseph Kabila geworden. Sie
habe sich an dem besagten Tag zu Hause aufgehalten. Als sie den Jeep
mit den Polizisten gesehen habe, habe sie realisiert, dass nach ihr
gesucht werde. Aus diesem Grund sei sie von E._______ in ihren
Herkunftsort F._______ geflüchtet, wo sie acht Monate verbracht habe.
Während dieser Zeit habe sich ihre Mutter um ihre Kinder gekümmert und
sie über die Situation in E._______ auf dem Laufenden gehalten. Dabei
habe sie erfahren, dass die Polizisten erneut nach ihr gesucht hätten.
Kongo (Kinshasa) sei eines der Länder, in denen die Menschenrechte am
häufigsten verletzt würden. Die „Fédération Internationale des Ligues des
Droits de l'Homme“ (FIDH) verurteile die auf dem ganzen Staatsgebiet –
speziell im Osten des Landes – anhaltenden
Menschenrechtsverletzungen auf das Schärfste. Die Situation in
F._______ habe sich während ihres dortigen Aufenthalts aufgrund der
Probleme zwischen den verschiedenen Volksstämmen und der offenen
Gewalt Uniformierter gegenüber Frauen zusehends verschlechtert. Sie
sei selbst vergewaltigt worden, habe es jedoch nicht gewagt, darüber zu
sprechen oder sich untersuchen zu lassen. Auch gegenüber den
männlichen Befragern im erstinstanzlichen Asylverfahren habe sie nicht
darüber sprechen können. Angesichts des Erlebten habe sie in
F._______ die Präsenz Uniformierter nicht mehr ertragen, weshalb sie
sich zur Rückkehr nach E._______ entschlossen habe. Nachdem Jean-
Pierre Bemba ins Exil gegangen und später in Belgien festgenommen
worden sei (Anmerkung BVGer: Festnahme von Jean-Pierre Bemba in
Brüssel am 25. Mai 2008 und Überstellung an den Internationalen
Strafgerichtshof in Den Haag am 3. Juli 2008), sei die Situation für MLC-
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Mitglieder zudem immer schwieriger geworden. Am 17. Januar 2008
habe sie deshalb ihr Heimatland verlassen.
Der Entführungsversuch vom 20. März 2007 zeige, dass sie bei der Polizei aufgrund ihrer politischen
Aktivitäten fichiert sei; Art. 3 AsylG sei deshalb erfüllt. Ihre Vorbringen würden den Anforderungen von
Art. 7 AsylG genügen. Sie habe keine widersprüchlichen Angaben zu ihrem Vater und zum Vater ihrer
Kinder gemacht; beide seien Militärangehörige. Ihr Vater sei während des Regimes von Mobutu Colonel
gewesen, habe dann jedoch all seine Funktionen verloren. Der Vater ihrer Kinder hingegen sei Offizier
unter Laurent-Désiré Kabila gewesen; im Jahr 2002 sei er verschwunden.
In der Schweiz bemühe sie sich um Integration. Sie absolviere einen Deutschkurs und suche eine
Arbeitsstelle. Für die Kinder, die hier die Schule besuchen würden, wäre eine Rückkehr in ihr Heimatland
unvertretbar hart. Die Verfügung des BFM verstosse aufgrund mangelnder Berücksichtigung des
Kindeswohls gegen Art. 3 und Art. 10 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des
Kindes (KRK; SR 0.107). Überdies sei ihre Tochter aufgrund einer (Erkrankung) auf medizinische Hilfe
angewiesen. Der behandelnde Arzt fasse sogar eine (...-)transplantation ins Auge. Angesichts dieser
gravierenden Erkrankung würde der Vollzug der Wegweisung gegen Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verstossen.
In Kongo (Kinshasa) seien die notwendigen medizinischen Behandlungseinrichtungen nicht vorhanden.
Sollte die Flüchtlingseigenschaft nicht gewährt werden, sei deshalb zumindest der Wegweisungsvollzug
zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufzuschieben.
Schliesslich habe das BFM willkürlich gehandelt, indem es die Personalien im Laufe des Verfahrens
abgeändert habe (vgl. alias-Namen gemäss Verfügung vom 28. Mai 2009). Ihre Namen würden wie folgt
lauten: (...).
C.c Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden
folgende Dokumente zu den Akten:
– Schreiben (...) (Absage bzgl. Stellenbewerbung), 29.7.2008;
– Arztbericht (...) 3.6.2009;
– Bestätigung Besuch Sprachkurs, (...), 8.6.2009;
– Bestätigung Schulbesuch, (...), 9.6.2009.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 2. Juli 2009 stellte der Instruktionsrichter
fest, dass die Beschwerdeführenden den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten können. Gleichzeitig erhob er einen Kostenvorschuss
von Fr. 600.-. Dieser wurde am 14. Juli 2009 fristgerecht bezahlt.
E.
In seiner Vernehmlassung vom 11. August 2009 beantragte das BFM die
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Abweisung der Beschwerde. Diese enthalte keine neuen erheblichen
Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung seines Standpunkts
rechtfertigen könnten. Die Leiden der Tochter der Beschwerdeführerin
seien auch in E._______, woher die Beschwerdeführenden stammten,
behandelbar.
F.
Am 14. August 2009 stellte der Instruktionsrichter den
Beschwerdeführenden eine Kopie der Vernehmlassung des BFM zur
Kenntnisnahme zu und räumte ihnen die Gelegenheit ein, sich dazu bis
zum 31. August 2009 zu äussern. Innert Frist wurde keine Replik
eingereicht.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 12. Oktober 2010 forderte der
Instruktionsrichter die Beschwerdeführerin auf, einen aktuellen Arztbericht
betreffend den Gesundheitszustand ihrer Tochter einzureichen, und den
gegenwärtigen Stand des gemäss den vorinstanzlichen Akten in der
Schweiz eingeleiteten Ehevorhabens mitzuteilen, verbunden mit dem
Hinweis, dass bei ungenutztem Fristablauf aufgrund der Aktenlage
entschieden werde.
H.
Bezüglich des Gesundheitszustands ihrer Tochter reichte die
Beschwerdeführerin am 4. November 2010 einen Bericht des Leitenden
Arztes der (Klinik) vom 28. Oktober 2010 zu den Akten, dem Kopien
medizinischer Berichte desselben vom 14. Januar 2010, 23. Dezember
2009 und 16. Oktober 2009 sowie eines Berichts des Chefarztes des
(Spitals) vom 27. Januar 2010 beilagen. Zum Ehevorbereitungsverfahren
äusserte sich die Beschwerdeführerin nicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
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Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asylrechts
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde
ist somit einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen
(Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen
ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der
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Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 1 E. 5 S. 4 ff., mit weiteren
Hinweisen).
4.
4.1. Das BFM erachtete die Vorbringen der Beschwerdeführerin aufgrund
erheblicher Unstimmigkeiten als den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügend. Der Einschätzung
des BFM, an den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten
Ausreisegründen, wonach sie aufgrund ihrer Tätigkeit für die
Befreiungsbewegung MLC polizeilich gesucht werde, wie ein
Festnahmeversuch von Seiten bewaffneter Militärangehöriger vom
20. März 2007 zeige, bestünden ernsthafte Zweifel, ist beizupflichten.
Eine Überprüfung der Akten ergibt, dass die Vorbringen kein stimmiges
Bild vermitteln. Das BFM hat diese aus zutreffenden Gründen als den
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügend qualifiziert. Den
Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe sind keine stichhaltigen
Entgegnungen zu den aufgezeigten Mängeln zu entnehmen; sie sind
nicht geeignet, die Vorbringen in einem glaubhafteren Licht erscheinen zu
lassen beziehungsweise zu einer vom BFM abweichenden Beurteilung zu
führen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann deshalb vorab auf die
diesbezüglichen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung
verwiesen werden.
4.2. Zwar ist nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin mit der
MLC sympathisierte, jedoch vermochte sie angesichts ihrer
widersprüchlichen Angaben zu ihrer Funktion in der Bewegung (vgl. A1
S. 5 f.: einfaches Mitglied, A17 S. 10: Vorstandsmitglied) nicht glaubhaft
darzulegen, dass sie sich durch eine führende Position exponiert habe
und deswegen zum Ziel von Verfolgungsmassnahmen geworden sei.
Gänzlich widersprüchlich äusserte sie sich zum angeblichen
Festnahmeversuch im März 2007, indem sie anlässlich der Erstbefragung
angab, sie habe sich zum betreffenden Zeitpunkt bereits in F._______
aufgehalten und dort erfahren, dass sie zu Hause in E._______ gesucht
worden sei (vgl. A1 S. 7), wogegen sie im Rahmen der Anhörung
ausführte, sie sei zu Hause in E._______ gewesen, als sie von
bewaffneten Militärangehörigen in einem Jeep gesucht worden sei, wobei
sie sofort geflüchtet sei und sich zwei Tage lang bei einer Cousine der
Mutter versteckt habe, bevor sie nach F.______ gereist sei (vgl. A17 S. 5
f. und S 9 f.). In der Beschwerdeeingabe ging die Beschwerdeführerin auf
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diesen eklatanten Widerspruch nicht ein, sondern bekräftigte lediglich ihre
Darstellung in der Anhörung; eine Erklärung für die sich grundlegend
widersprechenden Aussagen vermochte sie damit nicht zu liefern. Ihre
Angaben zum angeblichen Festnahmeversuch – der den eigentlichen
Auslöser für die Flucht aus dem Heimatstaat dargestellt habe, weshalb in
diesem zentralen Punkt eine zumindest in den wesentlichen Grundzügen
übereinstimmende Darstellung zu erwarten gewesen wäre – vermögen
damit in keiner Weise zu überzeugen. Auch hinsichtlich der weiteren
Suchaktionen war die Beschwerdeführerin nicht in der Lage, stimmige
Angaben zu machen (vgl. zur Häufigkeit der Suchaktionen: A1 S. 7: zwei
Mal, A17 S. 13: „manchmal“; Beschwerdeschrift: keine Angaben zur
Häufigkeit). Weiter äusserte sie sich auch bezüglich des Zeitpunkts ihrer
Rückkehr von F._______ nach E._______ widersprüchlich, indem sie
anlässlich der Erstbefragung aussagte, sie sei im Dezember 2007
zurückgekehrt, bei der Anhörung jedoch angab, erst anfangs Januar 2008
– ungefähr am 5. Januar 2008 – zurückgekehrt zu sein (vgl. A17 S. 12 f.).
Im Übrigen ist bei beiden Varianten (Dezember 2007 5. Januar 2008)
die Aussage, sie habe nach der Rückkehr aus F._______ nur zwei Tage
in E._______ verbracht und sei danach ausgereist (vgl. A17 S. 14), nicht
mit dem genannten Ausreisedatum – dem 17. Januar 2008 – in Einklang
zu bringen (vgl. A1 S. 7; Beschwerdeschrift vom 26. Juni 2009 S. 2).
Schliesslich widersprach sich die Beschwerdeführerin auch in Bezug auf
die Organisation der Ausreise, indem sie bei der Erstbefragung angab,
sie habe diesbezüglich im Dezember 2007 einen Colonel der Armee von
Jean-Pierre Bemba in E._______ getroffen und mit ihm über die Ausreise
gesprochen (vgl. A1 S. 5), im Rahmen der Anhörung jedoch ausführte,
sie habe bis kurz vor der Ausreise keinen Kontakt zu diesem Colonel
gehabt, sondern ihre Mutter habe sich mit ihm getroffen (vgl. A17 S. 14).
Aufgrund dieser gehäuften Unstimmigkeiten erscheint die geltend
gemachte Verfolgung wegen politischer Aktivitäten für die MLC als nicht
glaubhaft.
4.3. Die in der Beschwerdeeingabe angedeutete Vergewaltigung durch
Uniformierte während des Aufenthalts in F._______ hat die
Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren mit keinem Wort
erwähnt; vielmehr hat sie sowohl anlässlich der Erstbefragung vom
4. Februar 2008 als auch im Rahmen der Anhörung vom 10. März 2009
auf ausdrückliche Nachfrage hin bestätigt, sie habe alle Gründe für ihr
Asylgesuch genannt, andere gebe es nicht (vgl. A1 S. 7, A17 S. 16), und
betont, dass sie in F._______ keine Probleme gehabt habe und ihr dort
persönlich nichts zugestossen sei (vgl. A1 S. 6). Selbst wenn sie sich im
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erstinstanzlichen Verfahren gehemmt gefühlt haben sollte, wäre von ihr
zu erwarten gewesen, dass sie – wenn nicht von sich aus – zumindest
auf die ausdrückliche Nachfrage hin zu Protokoll gegeben hätte, dass es
noch einen weiteren Grund für ihr Asylgesuch gäbe. Da sie dies nicht
getan hat, sondern unterschriftlich bestätigte, alle Asylgründe genannt zu
haben, muss das betreffende Vorbringen, das sie im Übrigen nicht als
eigentlichen Fluchtgrund aus dem Heimatland bezeichnete, als
nachgeschoben betrachtet werden.
4.4. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin halten damit insgesamt den
Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht
stand.
4.5. Der Beschwerdeführerin ist es damit nicht gelungen, die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nachzuweisen oder
zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt die
Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu Recht abgelehnt hat.
5.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen
gegenwärtig nicht über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung,
und den Akten lässt sich auch kein Anhaltspunkt dafür entnehmen, dass
sie einen Anspruch auf Erteilung einer solchen haben könnten. Die
Wegweisungen wurden demnach zu Recht angeordnet (vgl. EMARK
2001 Nr. 21).
6.
6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Gemäss ständiger Rechtsprechung sind die genannten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den
Vollzug der Wegweisung – Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit – alternativer Natur. Sobald
eine davon erfüllt ist, ist der Vollzug als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit der
betroffenen Person in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln
(vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 f.). Gegen eine allfällige Aufhebung dieser vorläufigen Aufnahme steht
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dem weggewiesenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen
(Art. 105 i.V.m. Art. 44 Abs. 2 AsylG). In diesem Verfahren wäre dann der Wegweisungsvollzug vor dem
Hintergrund sämtlicher Vollzugshindernisse von Amtes wegen nach Massgabe der in diesem Zeitpunkt
herrschenden Verhältnisse zu prüfen.
6.2. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für
Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat-
oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl.
Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer
vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
6.2.1. Hinsichtlich der allgemeinen Situation in Kongo (Kinshasa) kann
auf die detaillierte, noch von der Schweizerischen Asylrekurskommission
(ARK) in EMARK 2004 Nr. 33 publizierte Lageanalyse verwiesen werden,
die das Bundesverwaltungsgericht als im Wesentlichen weiterhin
zutreffend erachtet. Namentlich geht es davon aus, dass in Kongo
(Kinshasa) nicht landesweit eine Bürgerkriegssituation oder eine Situation
allgemeiner Gewalt herrscht. Ende März 2007 kam es im Westen des
Landes und in der Hauptstadt Kinshasa zwischen der regulären
kongolesischen Armee und der Garde von Ex-Rebellenchef Jean-Pierre
Bemba zu blutigen Auseinandersetzungen. Nach der Niederlage von
Bemba und dessen Reise ins Exil nach Portugal beruhigte sich die Lage.
In Kinshasa ist es zu keinen grösseren Gewaltausbrüchen mehr
gekommen, und es kann in Bezug auf den Westen des Landes und die
Hauptstadt Kinshasa nicht generell von Krieg, Bürgerkrieg oder von einer
Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden.
Die Rückkehr von Personen aus Kongo (Kinshasa) kann indes nur unter bestimmten, eingeschränkten
Umständen als zumutbar bezeichnet werden, nämlich dann, wenn sich der letzte Wohnsitz der betroffenen
Person in der Hauptstadt Kinshasa oder in einer anderen, über einen Flughafen verfügenden Stadt im
Westen des Landes befand, oder wenn die Person in einer dieser Städte über ein gefestigtes
Beziehungsnetz verfügt. Trotz Vorliegens dieser Kriterien erscheint der Vollzug der Wegweisung jedoch
nach Prüfung und Abwägung der individuellen Umstände in aller Regel als nicht zumutbar, wenn die
zurückzuführende Person (kleine) Kinder bei sich hat, für mehrere Kinder verantwortlich ist, sich in einem
fortgeschrittenen Alter befindet, oder wenn es sich bei ihr um eine alleinstehende, nicht über ein soziales
oder familiäres Netz verfügende Frau handelt (vgl. EMARK 2004 Nr. 33).
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6.2.2. Zwar stammt die Beschwerdeführerin aus E._______, da sie aber
Mutter von zwei minderjährigen Kindern (Beschwerdeführende 2 und 3)
und das Kindeswohl im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung ein
Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung ist (vgl. EMARK 1998 Nr. 13,
EMARK 2005 Nr. 6), ist bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs vorliegend grosse Zurückhaltung angebracht.
Zudem leidet die Tochter der Beschwerdeführerin den Akten zufolge an
einer schweren (Erkrankung). Dem aktuellen Bericht des Leitenden
Arztes der (Klinik) vom 28. Oktober 2010 lässt sich entnehmen, dass (...);
die Erkrankung mache eine spezialisierte medizinische Betreuung,
vorerst in einer (Klinik), notwendig. Neben der medikamentösen
Behandlung seien alle zwei Monate medizinische Kontrollen vonnöten,
(...), wobei sich mittel- und längerfristig ein (Organversagen) abzeichne,
das nur mit einer (...-)transplantation behoben respektive behandelt
werden könne.
6.2.2.1 Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts weist
die medizinische Versorgung in Kongo (Kinshasa) zahlreiche Lücken auf,
weshalb beim Vollzug der Wegweisung von Personen mit ernsthaften
gesundheitlichen Problemen Zurückhaltung geboten ist (vgl. EMARK
2004 Nr. 33). Weder die medizinische Versorgung noch die sozio-
ökonomische Lage haben sich in den letzten Jahren wesentlich
verbessert. Politische Instabilität und bewaffnete Konflikte, mangelnder
Unterhalt und fehlende Investitionen, Korruption und Abwanderung des
medizinischen Fachpersonals haben zum Zerfall des öffentlichen
Gesundheitswesens beigetragen. Im Jahr 2008 wurden dem
Gesundheitsbereich nur gerade 2,5 % des Staatsbudgets zugesprochen.
Als Folge davon ist der Zustand der meisten öffentlichen Spitäler des
Landes desolat, und selbst in Kinshasa fehlen in öffentlichen Spitälern
wichtige technische Geräte. Zwar ist die Situation in privaten Kliniken
vergleichsweise besser, aber auch hier sind die Möglichkeiten
beschränkt. Zudem existiert kein Krankenversicherungssystem, weshalb
Patienten für die Behandlungskosten stark auf familiäre Unterstützung
angewiesen sind. Kosten für Behandlungen, Medikamente, Operationen
und Verbrauchsmaterial müssen in der Regel von den Patienten im
Voraus bezahlt werden.
6.2.2.2 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen kann nicht davon
ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin in der Lage wäre,
ihrer Tochter im Heimatstaat eine genügende medizinische Behandlung
zu ermöglichen, was schwerwiegende Konsequenzen wie
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Organversagen nach sich ziehen könnte. Selbst wenn die gegenwärtig
einzunehmenden Medikamente erhältlich gemacht werden könnten, wäre
eine lückenlose und adäquate Behandlung des gravierenden
Krankheitsbildes – gegebenenfalls bis hin zu einer Organtransplantation –
angesichts der mangelhaften medizinischen Versorgungslage im
Heimatstaat kaum zu sichern.
6.2.3. In einer Gesamtwürdigung gelangt das Bundesverwaltungsgerichts
zum Schluss, dass sich der Vollzug der Wegweisung der
Beschwerdeführenden nach Kongo (Kinshasa) zum gegenwärtigen
Zeitpunkt als nicht zumutbar erweist (Art. 83 Abs. 4 AuG). Die
Voraussetzungen für die Gewährung der vorläufigen Aufnahme sind
erfüllt; Umstände im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG, die einer vorläufigen
Aufnahme entgegenstehen würden, liegen nicht vor.
7.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit sie die
Frage des Vollzugs der Wegweisungen betrifft. Die Ziffern 4 und 5 des
Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung vom 28. Mai 2009 sind
aufzuheben und das BFM ist anzuweisen, die Beschwerdeführenden
wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzug in der Schweiz vorläufig
aufzunehmen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
8.
8.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens – zufolge Unterliegens im Asyl-
und Wegweisungspunkt – sind den Beschwerdeführenden die hälftigen
Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 300.- aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Diese sind durch den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.-
vollständig gedeckt und mit diesem zu verrechnen; der Überschuss von
Fr. 300.- ist den Beschwerdeführenden zurückzuerstatten.
8.2. Ganz oder teilweise obsiegende Parteien haben grundsätzlich
Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen
notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 VGKE). Da die
Beschwerdeführenden nicht anwaltlich vertreten waren und ihnen keine
notwendigen Kosten im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen
entstanden sind, ist ihnen keine Parteientschädigung auszurichten.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie den Vollzug der
Wegweisungen betrifft. Im Übrigen wird sie abgewiesen.
2.
Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung vom
28. Mai 2009 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, die
Beschwerdeführenden in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
3.
Die hälftigen Verfahrenskosten von Fr. 300.- werden den
Beschwerdeführenden auferlegt. Sie sind durch den geleisteten
Kostenvorschuss von Fr. 600.- gedeckt und werden mit diesem
verrechnet. Der Überschuss von Fr. 300.- wird den
Beschwerdeführenden zurückerstattet.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführenden (Einschreiben; Beilagen: Formular
Zahladresse, Beweismittel im Original retour)
– das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (…) (in Kopie)
– (…) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Susanne Burgherr
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