B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4233/2014
Ur t e i l vom 1 5 . De zembe r 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Richter Robert Galliker,
Gerichtsschreiberin Eva Hostettler.
Parteien
A._______, geboren (…),
B._______, geboren (…),
C._______, geboren (…),
D._______, geboren (…),
Syrien,
alle vertreten durch (…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Visum aus humanitären Gründen (Asyl);
Verfügung des BFM vom 26. Juni 2014 / (…) + 2 weitere.
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Sachverhalt:
A.
Mit Verfügungen vom 11. März 2014 wies die schweizerische Vertretung in
E._______ (nachfolgend: Vertretung) unter Verwendung des im Anhang VI
der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft
(Visakodex) vorgesehenen Formulars den Antrag der
Beschwerdeführenden (Geschwister und Schwager sowie Neffe der in der
Schweiz wohnhaften Gastgeberin) vom 24. Februar 2014 um Erteilung
eines Schengen-Visums mit der Begründung ab, dass die Absicht, vor
Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten
auszureisen, nicht festgestellt werden konnte (Ziffer 9).
B.
Mit Eingabe vom 3. April 2014 liessen die Beschwerdeführenden gegen
diesen Entscheid durch ihren damaligen Rechtsvertreter Einsprache beim
BFM erheben.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerde-
führenden seien aufgrund der Kriegswirren aus Syrien in die Türkei
geflohen. Im Formularentscheid sei die Ziffer 9 angekreuzt worden, wobei
die negative Rückkehrprognose nicht grundsätzlich beanstandet werde.
Die Beschwerdeführenden verfügten aber in der Türkei weder über eine
faktische noch tatsächliche Aufenthaltsbewilligung, weshalb ihnen der
Zugang zu Arbeitsmarkt, Gesundheitsversorgung und anderen sozialen
Rechten nicht offen stehe. Als ethnische Kurden seien sie zudem ständigen
Behelligungen und Diskriminierungen seitens der Polizei aber auch
anderer Kurden ausgesetzt.
Der Eingabe waren die ablehnenden Entscheide des schweizerischen
Generalkonsulat über die Visa-Anträge der Gesuchstellenden, eine Voll-
macht sowie ein weiteres Einladungsschreiben des nunmehr mandatier-
ten Rechtsvertreters, dessen Niederlassungsbewilligung sowie Dokumen-
te zu dessen finanzieller Situation beigelegt.
C.
Mit Verfügung vom 26. Juni 2014 – eröffnet am 27. Juni 2014 – wies das
BFM die Einsprache der Beschwerdeführenden ab.
Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, angesichts der
sozio-ökonomischen Verhältnisse im Heimatstaat müssten die Gesuch-
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stellenden über aussergewöhnliche familiäre Bindungen und Verpflich-
tungen verfügen, damit eine fristgerechte und anstandslose Rückkehr als
wahrscheinlich einzustufen wäre. Dass die Gesuchstellenden trotz der in
Syrien herrschenden Krise nach Ablauf des Besuchervisums in ihr
Herkunftsland zurückkehren würden, sei nicht hinreichend dargelegt.
Daher seien die Einreisevoraussetzungen für ein einheitliches Schengen-
Visum nicht erfüllt. Des Weiteren würden keine besonderen namentlich
humanitären Gründe vorliegen, die eine Einreise in die Schweiz trotzdem
als zwingend notwendig erscheinen lassen würden. Ein Visum aus
humanitären Gründen könne nur dann ausgestellt werden, wenn die
betreffende Person im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft
und konkret an Leib und Leben gefährdet sei und sich in einer besonderen
Notsituation befinde, welche ein behördliches Eingreifen zwingend
erforderlich mache. Die Gesuchstellenden befänden sich nunmehr in
einem Drittstaat. Es würden keine Elemente vorliegen, die auf eine
besondere individuelle und konkrete Gefährdung oder eine besondere
Notlage schliessen liesse, weshalb die Einreise in die Schweiz nicht
zwingend notwendig erscheine (Art. 2 Abs. 4 VEV).
Schliesslich komme auch die Weisung vom 4. September 2013 betreffend
erleichterte Erteilung von Besucher-Visa für syrische Staatsangehörige
(COO.2180.101.7.266789/322.213/Syrien/2010/03648; nachfolgend: Wei-
sung Syrien) nicht zur Anwendung, weil die Visumsanträge nach deren
Aufhebung am 29. November 2013 eingereicht worden seien.
D.
Mit Eingabe des Rechtsvertreters vom 25. Juli 2014 erhoben die Be-
schwerdeführenden dagegen Beschwerde beim Bundesverwaltungs-
gericht und beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und
ihnen sei die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. In verfahrensrecht-
licher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses ersucht.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Informationen
über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts in
der Schweiz seien glaubhaft dargelegt worden, zumal die Beschwer-
deführenden von der Vertretung auch nicht aufgefordert worden seien,
weitere Unterlagen einzureichen. Die Situation in der Türkei sei sehr
schwierig, würden syrische Flüchtlinge doch regelmässig ausgenutzt und
misshandelt. Die Lage in den Flüchtlingslager sei schlecht, weshalb viele
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in die Grossstädte ziehen würden, wo sie jedoch nur Elend und Armut
vorfänden. Schliesslich seien die syrischen Flüchtlinge in der Türkei nicht
mehr erwünscht. Mithilfe der subsidiären Garantie des Schweizerischen
Roten Kreuzes sei klar, dass sämtliche Kosten übernommen würden,
wobei die Beschwerdeführenden auch, sobald sich die Lage verbessert
habe, in ihren Heimatstaat zurückkehren würden.
E.
Am 30. Juli 2014 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang
der Beschwerde.
F.
Mit Verfügung vom 8. August 2014 wurden die Beschwerdeführenden
aufgefordert, innert Frist eine Vollmacht zu den Akten zu reichen.
G.
Mit Eingabe vom 18. August 2014 reichten die Beschwerdeführenden
innert Frist eine Vollmacht zu den Akten.
H.
Mit Verfügung vom 19. August 2014 hiess die Instruktionsrichterin das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der
Vorinstanz wurde Gelegenheit eingeräumt, innert Frist eine
Vernehmlassung zu den Akten zu reichen.
I.
In seiner Vernehmlassung vom 25. August 2014 hielt das BFM
vollumfänglich an seiner Verfügung fest und führte im Wesentlichen aus,
die Gäste würden sich zweifelsohne in einer schwierigen Lage befinden.
Jedoch seien sie nicht konkret und unmittelbar an Leib und Leben
gefährdet, weshalb die Erteilung eines humanitären Visums ausser
Betracht falle. Schliesslich seien die Gesuche nach der Aufhebung der
Weisung Syrien vom 4. September 2013 eingereicht worden, weshalb
diese Sonderregelung nicht zur Anwendung gelange.
J.
Mit Verfügung vom 1. September 2014 wurde den Beschwerdeführenden
Gelegenheit eingeräumt, innert Frist eine Replik einzureichen.
K.
Am 16. September 2014 replizierten die Beschwerdeführenden und führten
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im Wesentlichen aus, es sei sehr schwierig gewesen, mit der Vertretung
Kontakt aufzunehmen, da immer wieder Fehler aufgetaucht seien. Der
erste Kontakt habe aber vor der Aufhebung der Weisung Syrien
stattgefunden, es sei einfach nicht möglich gewesen, einen Termin vor der
Aufhebung zu erhalten. Schliesslich hätten die Beschwerde-
führenden für ihre Reise in die Türkei all ihr Hab und Gut verkauft, wobei
nun die Situation in der Türkei extrem schwierig sei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG
aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem
Verfügungen des BFM, mit denen die Erteilung eines Schengen-Visums
verweigert wurde. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungs-
gericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
1.2 Sofern das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Die Beschwerdeführenden sind gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur
Beschwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale
Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit
gerügt werden (Art. 49 VwVG).
3.
3.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise, noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf
Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch
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– grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu
gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich
dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3 S. 342
m.w.H.).
Die im AuG und seinen Ausführungsbestimmungen enthaltenen Regel-
ungen über das Visumverfahren und über die Ein- und Ausreise gelangen
nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen
keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2–5 AuG).
3.2 Angehörige von Drittstaaten dürfen über die Aussengrenzen des
Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten je
Sechsmonatszeitraum einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedoku-
mente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Gemäss Art. 4 der
Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumer-
teilung (VEV, SR 142.204) unterstehen Staatsangehörige gewisser Länder
zudem der Visumspflicht (vgl. Verordnung [EG] Nr. 539/2001 des Rates
vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren
Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines
Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staats-
angehörige von dieser Visumpflicht befreit sind).
3.3 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige für den Erhalt eines ein-
heitlichen Schengen-Visums im Sinne von Art. 2 Abs. 3 Visakodex den
Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und
hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie
zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeits-dauer
des beantragten Visums wieder verlassen beziehungsweise Gewähr für
ihre fristgerechte Wiederausreise bieten. Ferner dürfen Dritt-
staatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur
Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die
öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder
die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum
Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 VEV und Art. 5 Abs. 1
Schengener Grenzkodex [SGK; Verordnung {EG} Nr. 562/2006 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen
Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen,
ABl. L 105 vom 13. April 2006, zuletzt geändert durch Verordnung {EU} Nr.
610/2013, ABl. L 182 vom 29. Juni 2013], vgl. auch BVGE 2009/27 E. 5
und 6).
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3.4 Die Beschwerdeführenden unterliegen als syrische Staatsangehörige
der Visumspflicht gemäss Art. 4 VEV bzw. der Verordnung (EG)
Nr. 539/2001. Im Beschwerdeverfahren wird nicht bestritten, dass die vom
BFM in seiner Verfügung vom 26. Juni 2014 dargelegten Voraussetzungen
für die Erteilung eines einheitlichen Schengen-Visums nicht gegeben sind.
Namentlich werden keine stichhaltigen Argumente dargelegt, welche die
Einschätzungen des BFM in einem anderen Licht erscheinen liessen,
wonach in Anbetracht der aktuellen Situation in ihrem Heimatstaat und der
spezifischen Umstände des Einzelfalls begründete Zweifel an der
Wiederausreise der Gesuchstellenden aus dem Schengenraum vor Ablauf
der Gültigkeit des beantragten Visums bestehen (vgl. Art. 32 Abs. 1 Bst. b
Visakodex; zum Beweismass des begründeten Zweifels siehe BVGE
2014/1 E.4.4).
4.
4.1 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines einheitlichen
Schengen-Visums nicht erfüllt, kann ein Visum mit räumlich beschränkter
Gültigkeit erteilt werden, wenn der Mitgliedstaat es aus humanitären
Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund
internationaler Verpflichtungen für erforderlich erhält (Art. 2 Abs.4 i.V.m.
Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex). Ein solches Visum ist grundsätzlich nur
für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig (vgl. Art. 25 Abs. 2
Visakodex). Unter denselben Voraussetzungen kann einer drittstaats-
angehörigen Person die Einreise an den Aussengrenzen gestattet werden
(vgl. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK).
4.2 Eine Visumserteilung aus humanitären Gründen ist auf nationaler
Ebene in Art. 2 Abs. 4 i.V.m. Art. 12 Abs. 4 VEV normiert. Entsprechend der
genannten Bestimmung können das Eidgenössische Departement für
auswärtige Angelegenheiten (EDA) und das BFM im Rahmen ihrer
Zuständigkeiten im Einzelfall eine Einreise für einen Aufenthalt von
höchstens 90 Tagen aus humanitären Gründen oder zur Wahrung
nationaler Interessen oder internationaler Verpflichtungen bewilligen. Nach
der Aufhebung der Möglichkeit, bei einer Schweizer Auslands-
vertretung ein Asylgesuch einzureichen (im Rahmen der dringlichen
Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 [AS 2012 5359] zum
29. September 2012), hat die Vorschrift massgeblich an Bedeutung
gewonnen. Der Bundesrat hat in diesem Zusammenhang in seiner
Botschaft vom 26. Mai 2010 zur Änderung des Asylgesetzes unter Hinweis
auf die Wahrung der humanitären Tradition der Schweiz ausdrücklich
festgehalten, dass auch in Zukunft offensichtlich unmittelbar, ernsthaft und
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konkret gefährdete Personen den Schutz der Schweiz erhalten sollen; dies
unter explizitem Verweis auf die bestehende Möglichkeit, um ein Visum
"aus humanitären Gründen" zu ersuchen (vgl. BBl 2010 4455, insbes.
4468, 4472, 4490). Zudem könne angesichts der einfacheren
Verfahrensabläufe bei Visagesuchen der administrative Aufwand gesenkt
werden, dies werde insbesondere dadurch erreicht, dass keine
asylrechtlichen Befragungen mehr stattfinden würden (BBl 2010 4490).
4.3 Der Begriff "humanitäre Gründe" ist weder in den Normen des SGK,
des Visakodex noch in der VEV näher bestimmt. In der genannten
Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes umschreibt der Bundesrat
jedoch in genügend konkretisierender Weise, dass die Einreise in die
Schweiz durch eine Visumserteilung aus humanitären Gründen bewilligt
werden könne, wenn im Einzelfall offensichtlich davon ausgegangen
werden müsse, dass die betroffene Person im Heimat- oder Herkunftsstaat
unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet sei. Die
betroffene Person müsse sich in einer besonderen Notsituation befinden,
welche ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich mache und es
rechtfertige, ihr, im Gegensatz zu anderen Personen, ein Einreisevisum zu
erteilen. Dies könne etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder bei
einer aufgrund der konkreten Situation individuellen Gefährdung gegeben
sein. Das Visumgesuch sei unter Berücksichtigung der aktuellen
Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der
Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen (vgl. BBl. a.a.O,
S. 4468, 4472 und insbesondere 4490). Diese Ausführungen finden auch
ihren Niederschlag in den entsprechenden Weisung des BFM Nr. 322.126
"Visumsantrag aus humanitären Gründen" vom 25. Februar 2014
(nachfolgend: Weisung humanitäres Visum). Gemäss der Weisung
humanitäres Visum ist, sofern sich die Person bereits in einem Drittstaat
befinde, in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr
bestehe.
4.4 In der Beschwerdeschrift vom 25. Juli 2014 sowie der Replikeingabe
vom 16. September 2014 wird im Wesentlichen vorgebracht, die
Beschwerdeführenden hielten sich nunmehr in der Türkei auf, wo die
Situation äusserst schwierig sei. In der Türkei würden sie über keine
offizielle Aufenthaltsbewilligung verfügen, welche ihnen den Zugang zu
Arbeitsmarkt, Gesundheitsversorgung und anderen sozialen Institutionen
ermöglichen würde.
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4.5 Die Zahl der syrischen Flüchtlinge in der Türkei ist gemäss jüngeren
Zeitungsberichten auf mittlerweile gut 1.5 Millionen Personen angestiegen
(Sü, Die Türkei vollbringt eine Grosstat – helft ihr!, gefunden
auf:
vollbringt-eine-grosstat-helft-ihr-1.2146092> zu-letzt besucht am
5. Dezember 2014; siehe auch UNHCR, Turkey - UNHCR Operational
Update, 14-20 November 2014, 20 November 2014, gefunden auf:
[zuletzt besucht am
5. Dezember 2014]). Währenddem die türkische Regierung äusserst
erfolgreich Flüchtlingslager aufgebaut hat, welche sowohl hinsichtlich
Qualität als auch Zugang zu Dienstleistungen vorbildlich ausgestattet
wurden, lebt die überwiegende Mehrheit der syrischen Flüchtlinge – knapp
80 % – ausserhalb der Lager. Der Zugang zu Arbeit, Ausbildung und
Gesundheitsversorgung gestaltet sich für diese Flüchtlinge sehr viel
schwieriger (vgl. Brookings-Bern Project on Internal Displacement, Syrian
Refugees and Turkey's Challenges: Going Beyond Hospitality, 12. Mai
2014, S. 15, gefunden auf:
docid/53beb5aa4.html> [zuletzt besucht am 5. Dezember 2014]). Ein Ende
des Konfliktes in Syrien ist zurzeit nicht absehbar, weshalb eine freiwillige
Rückkehr der Mehrheit der Flüchtlinge in ihren Heimatstaat
unwahrscheinlich ist. Um die arg beanspruchten Infrastrukturen der
Nachbarstaaten Syriens etwas zu entlasten, hat UNHCR im September
2013 einen ersten Aufruf zur Aufnahme von 30'000 syrischen Flüchtlingen
bis Ende Jahr lanciert. Europäische Staaten haben einen erheblichen Teil
dieser Plätze zur Verfügung gestellt, darunter auch die Schweiz mit 500
(ohne erleichterte Besucher-Visa für syrische Staatsangehörige) (vgl.
UNHCR, In Search of Solidarity, Resettlement and Other Forms of
Admission of Syrian Refugees, 28. Oktober 2014, gefunden auf:
[zuletzt besucht am 5. Dezember
2014]).
4.6 Das Gericht stellt die schwierigen Lebensumstände der Beschwerde-
führenden in der Türkei nicht in Abrede. Dennoch schliesst sich das Gericht
den Ausführungen des BFM an, wonach im vorliegenden Verfahren keine
Gründe ersichtlich sind, die darauf hindeuteten, sie seien unmittelbar,
ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet respektive würden sich
in einer besonderen Notlage befinden, welche ein behördliches Eingreifen
zwingend erforderlich erscheinen liesse. Insbesondere ist auch keine
drohende Verletzung des non-refoulement Gebotes ersichtlich. Den
Beschwerdeführenden ist es nicht gelungen darzulegen, dass ihnen
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gestützt Art. 2 Abs. 4 i.V.m. Art. 12 Abs. 4 VEV Visa aus humanitären
Gründen zu erteilen und die Einreise zu bewilligen wären.
5.
5.1 Mit der nicht näher belegten Aussage, die Beschwerdeführenden
hätten versucht einen Termin auf der Vertretung zu erhalten, jedoch sei die
Kontaktherstellung leider früher nicht möglich gewesen, wird implizit
gerügt, die Weisung Syrien wäre in ihrem Fall eben doch anwendbar
gewesen.
5.2 Am 29. November 2013 hob das BFM die Weisung Syrien durch eine
neue Weisung (2013-11-29/135 Syrien II, im Folgenden: Weisung
Aufhebung) mit sofortiger Wirkung auf und verfügte, dass alle nach dem
29. November 2013 eingereichten Visaanträge wieder nach den
ordentlichen Einreisebestimmungen der VEV und den dazu erlassenen
Weisungen des BFM zu behandeln seien. Gemäss der Weisung Auf-
hebung seien nach dem 29. November 2013 eingereichte Visagesuche per
sofort wieder nach den ordentlichen Einreisebestimmungen zu behandeln;
Gesuche von Personen, die sich vor dem 29. November 2013 angemeldet
oder die vor diesem Datum ein Visumsgesuch eingereicht hätten, seien
weiterhin nach den Kriterien der Weisung vom 4. September 2013 und der
Erläuterungen vom 4. November 2013 zu bearbeiten.
5.3 Die nicht näher belegten und erstmals in der Replikeingabe vom
16. September 2014 vorgebrachten Ausführungen, wonach der Erst-
kontakt mit der Vertretung noch während der Sonderregelung unter der
Weisung Syrien vom 4. September 2013 stattgefunden habe, jedoch kein
Termin habe vereinbart werden, vermögen nichts an den oben gemach-ten
Feststellungen zu ändern. Einerseits unterliessen es die Beschwerde-
führenden gänzlich, dies betreffend irgendwelche Beweismittel oder
Dokumente, welche eine vertiefte Auseinandersetzung hinsichtlich
zeitlicher Anwendbarkeit der Weisung Syrien würde angezeigt erscheinen
lassen, einzureichen. Andererseits datieren die Visumsantragsformulare
vom 24. Februar 2014, was doch knapp drei Monate nach Aufhebung der
Weisung Syrien ist, weshalb vorliegend auf weitere diesbezügliche
Ausführungen verzichtet werden kann. Das BFM ging demnach zurecht
davon aus, dass die Kontaktaufnahme erst nach der Aufhebung der
Weisung Syrien erfolgte und diese im vorliegenden Verfahren nicht zur
Anwendung gelangt.
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Seite 11
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist. Die Beschwerde ist daher
abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art 65
Abs. 1 VwVG wurde jedoch mit Verfügung vom 19. August 2014
gutgeheissen, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und das BFM.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Eva Hostettler
Versand: