Abtei lung IV
D-4234/2006/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 9 . N o v e m b e r 2 0 0 8
Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Gabriela
Freihofer, Richter Bendicht Tellenbach,
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller.
A._______, geboren (...), Irak,
wohnhaft (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Flüchtlingseigenschaft und Asyl;
Verfügung des BFM vom 28. Oktober 2005 / N_______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4234/2006
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger kurdi-
scher Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess seinen Hei-
matstaat eigenen Angaben zufolge am 7. Juli 2002 und gelangte zu-
nächst via Syrien in die Türkei. Nach sechsmonatigem Aufenthalt in Is-
tanbul habe er seine Flucht fortgesetzt und sei am 30. Januar 2003
von ihm unbekannten Ländern herkommend in die Schweiz eingereist.
Am 3. Februar 2003 suchte er im Empfangszentrum (...) um Asyl nach
und wurde dort am 11. Februar 2003 summarisch befragt und in der
Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton (...) zugewiesen. Die
zuständige kantonale Behörde hörte den Beschwerdeführer am
22. Mai 2003 ausführlich zu seinen Asylgründen an.
A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdefüh-
rer im Wesentlichen vor, er habe seinem Vater dabei geholfen, für die
Gefangenen im Geheimdienstgefängnis zu kochen. Eines Abends hät-
ten sie einen Gefangenen gesehen, welcher mit verbundenen Augen
weggeführt worden sei. Sie hätten den Gefangenen erkannt; es habe
sich um A. S. gehandelt, einen in ihrer Gegend bekannten Mann, wel-
cher eines Tages spurlos verschwunden sei. Er und sein Vater hätten
der Familie von A. S. mitgeteilt, dass sie diesen im Gefängnis gesehen
hätten. In der Folge habe dessen Familie mittels Bestechung seine
Freilassung aus dem Gefängnis erwirkt. Am 4. Juli 2002 habe er mit
dem Cousin seines Vaters im Gefängnis gearbeitet. Am Mittag seien
sie zu diesem Cousin nach Hause gegangen, um zu essen. Der Cou-
sin habe dort einen Anruf von einem ihm bekannten Geheimdienstoffi-
zier erhalten. Dieser habe ihm gesagt, der Vater des Beschwerdefüh-
rers sei verhaftet worden. Der Cousin seines Vaters habe sich in der
Folge mit dem Geheimdienstoffizier getroffen und von diesem erfah-
ren, dass der Vater verhaftet worden sei, weil er die Familie von A. S.
über dessen Gefangenschaft informiert habe. Der Geheimdienstoffizier
habe dem Cousin gegenüber bemerkt, er – der Beschwerdeführer –
solle sich besser verstecken. Er sei daher beim Cousin seines Vaters
geblieben. An diesem Tag hätten die Geheimdienstleute zweimal sein
Haus aufgesucht und seine Familienangehörigen nach ihm befragt.
Später habe ihn der Cousin zu einem Onkel in Mosul gebracht. Als er
am nächsten Tag mit dem Cousin seines Vaters telefoniert habe, habe
dieser ihm gesagt, es werde nach ihm gesucht. Er habe Angst bekom-
men und sich zur Ausreise entschlossen. Mit Hilfe eines vom Onkel en-
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gagierten Beduinen sei er aus diesen Gründen am 7. Juli 2002 aus
dem Irak ausgereist. Sein Vater sei einen Monat vor dem Sturz von
Saddam Hussein wieder freigelassen worden, da die Behörden ihm
nichts hätten nachweisen können. Sie hätten ihm jedoch eine Frist für
die Auslieferung seines Sohnes gesetzt. Obwohl der Vater dieser Auf-
forderung nicht nachgekommen sei, habe er keine weiteren Probleme
mit den Behörden gehabt. Aufgrund seiner Tätigkeit für den Geheim-
dienst habe er im Übrigen auch Schwierigkeiten mit seinen Freunden
und Verwandten gehabt: Ein entfernter Verwandter habe ein Auto an
einen Peschmerga-Verantwortlichen aus Erbil namens A. B. verkauft.
Später habe der Verwandte das Auto von A. B. beim Strassenverkehrs-
amt im Zentralstaat vorführen müssen. Dabei sei er verhaftet und das
Auto beschlagnahmt worden. Der Verwandte sei in der Folge dank der
Intervention des Vaters des Beschwerdeführers und der Zahlung eines
Geldbetrags freigelassen worden. Das Auto hätten die Behörden dage-
gen nicht mehr herausgegeben. Der Verwandte habe dem Peschmer-
ga-Verantwortlichen gesagt, der Beschwerdeführer sei schuld an der
Beschlagnahme. Der Peschmerga habe daher im Februar 2002 ge-
droht, er werde sich rächen, wenn sich der Beschwerdeführer nicht für
die Herausgabe des Autos einsetze.
A.c Der Beschwerdeführer reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Ver-
fahrens lediglich einen Nationalitätenausweis zu den Akten.
B.
Der vom Beschwerdeführer eingereichte Nationalitätenausweis wurde
durch das BFM am 20. Dezember 2004 einer amtsinternen Überprü-
fung unterzogen. Aufgrund dieser Analyse wurde der Ausweis als ge-
fälscht erachtet. Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom
30. Dezember 2004 Gelegenheit gegeben, sich innert Frist dazu zu
äussern. Der Beschwerdeführer liess diese Frist ungenutzt verstrei-
chen.
C.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 28. Oktober 2005 (Ausgang BFM:
27. Oktober 2005) – eröffnet am 28. Oktober 2005 – fest, die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers seien nicht asylrelevant. Demzufolge ver-
neinte es die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte
das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz.
Gleichzeitig erachtete die Vorinstanz jedoch den Vollzug der Wegwei-
sung als unzumutbar und ordnete daher die vorläufige Aufnahme des
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Beschwerdeführers an. Der als gefälscht erkannte irakische Nationali-
tätenausweis wurde gestützt auf Art. 10 Abs. 4 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) eingezogen.
D.
Der Beschwerdeführer focht diese Verfügung mit Beschwerde vom
28. November 2005 bei der damals zuständigen Schweizerischen
Asylrekurskommission (ARK) an. Dabei beantragte er, die vorinstanzli-
che Verfügung sei hinsichtlich der Dispositivziffern 1-3 (Flüchtlingsei-
genschaft, Asyl und Wegweisung) aufzuheben, es sei seine Flücht-
lingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren, eventuell sei die
Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In pro-
zessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Wieder-
herstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ersucht.
Der Beschwerde lagen ein Haftbefehl (Kopie, inkl. Übersetzung) sowie
eine Kopie des bereits beim BFM eingereichten Nationalitätenauswei-
ses bei.
E.
Mit Verfügung vom 2. Dezember 2005 trat der Instruktionsrichter der
ARK auf das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wir-
kung mangels Rechtsschutzinteresses nicht ein, verzichtete antrags-
gemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und teilte dem Be-
schwerdeführer gleichzeitig mit, über das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege werde im Endentscheid befunden. Aus-
serdem wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, das in der Be-
schwerde angekündigte Beweismittel aus dem Ausland innert der hier-
zu eingeräumten Frist nachzureichen.
F.
Der Beschwerdeführer ersuchte mit Eingabe vom 17. Dezember 2005
(Poststempel) um Erstreckung der Beweismittelfrist. Diesem Gesuch
wurde mit Verfügung vom 20. Dezember 2005 entsprochen.
G.
Mit Eingabe vom 11. Januar 2006 reichte der Beschwerdeführer das in
Aussicht gestellte Original des Haftbefehls nach.
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H.
Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 17. Januar 2006 vollum-
fänglich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der
Beschwerde.
I.
Der Beschwerdeführer reichte am 7. Februar 2006 seine Replik ein,
worin er sinngemäss um Gutheissung seiner Beschwerde ersuchte.
J.
Am 16. März 2006 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer ein
weiteres Schreiben zu den Akten, welches vom Instruktionsrichter am
20. März 2006 beantwortet wurde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM, welche in An-
wendung des Asylgesetzes ergangen sind; das Bundesverwaltungsge-
richt entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Die bei der ARK am 31. Dezember 2006 noch hängigen Be-
schwerdeverfahren wurden per 1. Januar 2007 durch das Bundesver-
waltungsgericht übernommen und werden durch dieses weitergeführt;
dabei findet das neue Verfahrensrecht Anwendung (Art. 53 Abs. 2
VGG).
1.3 Die Beschwerde wurde form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verlet-
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zung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit ge-
rügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen
wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht
hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachtei-
le gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit so-
wie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewir-
ken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Ent-
scheids im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers
seien allesamt nicht asylrelevant. Das Verfolgerregime unter Saddam
Hussein existiere nicht mehr, weshalb die vom Beschwerdeführer ge-
äusserte Furcht vor einer Verfolgung durch den Sicherheitsdienst des
ehemaligen Regimes im heutigen Zeitpunkt nicht mehr begründet sei.
Im Weiteren sei festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer ledig-
lich in wirtschaftlicher Hinsicht mit den damaligen Machthabern arran-
giert habe und weder ein Behördenmitglied gewesen sei noch sich po-
litisch für die Baathpartei engagiert habe. Er habe daher seitens der
neuen, kurdischen Machthaber keine asylrelevante Verfolgung, son-
dern höchstens gewisse Benachteiligungen wirtschaftlicher und gesell-
schaftlicher Art zu gewärtigen. Bei den geltend gemachten Streitigkei-
ten im Zusammenhang mit einem Fahrzeughandel gehe es um finanzi-
elle Interessen und allenfalls um ein gemeinrechtliches Delikt. Die ent-
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sprechenden Vorbringen seien daher nicht asylrelevant. Schliesslich
wies das BFM darauf hin, dass der vom Beschwerdeführer eingereich-
te Nationalitätenausweis gestützt auf die durchgeführte Dokumenten-
analyse als gefälscht anzusehen sei und deshalb eingezogen werde.
Die Identität des Beschwerdeführers, namentlich die geltend gemachte
Herkunft aus dem Zentralirak, sei somit nicht belegt.
4.2 In der Beschwerde wird zunächst geltend gemacht, es handle sich
beim eingereichten Nationalitätenausweis entgegen der Darstellung
des BFM um ein echtes Dokument. Der Beschwerdeführer bringt wei-
ter vor, er habe inzwischen im Zusammenhang mit dem Fahrzeughan-
del die Kopie einer Anzeige respektive eines Haftbefehls vom 10. März
2004 erhalten. Er werde darin der Beschlagnahme des Fahrzeugs be-
schuldigt. Es sei ein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet worden. Er
werde versuchen, so schnell als möglich das Original dieses Doku-
ments zu beschaffen. Von seiner Familie habe er Anfang November
2005 ausserdem telefonisch erfahren, dass am 12. Juli 2005 mehrere
bewaffnete Männer sein Haus in B._______ angegriffen hätten. Die
Männer hätten gedacht, er sei in den Irak zurückgekehrt. Es sei zu ei-
ner Schiesserei gekommen, wobei sein Bruder verletzt worden sei.
Seine Angehörigen hätten bei der Polizei Anzeige erstattet; die Identi-
tät der Männer sei jedoch nicht bekannt. Er vermute, es handle sich
um A. B., einen Offizier der KDP. Seine Mutter habe ihm von diesem
Vorfall nur erzählt, weil er ihr mitgeteilt habe, er werde eventuell in den
Irak ausgeschafft, da sein Asylgesuch abgelehnt worden sei. Das BFM
sei der Auffassung, dass sich die Verhältnisse im Irak seit der Ausreise
des Beschwerdeführers grundlegend geändert hätten. Dem sei entge-
genzuhalten, dass die Offiziere und Mitarbeiter des ehemaligen Regi-
mes nach wie vor existierten. Er glaube nicht daran, dass der Irak ef-
fektiv entbaathisiert worden sei. Die meisten ehemaligen Baathisten
hätten sich extremistischen islamistischen und ethnischen Gruppierun-
gen angeschlossen oder sich mit den heute herrschenden Parteien ar-
rangiert, um ihre Privilegien nicht zu verlieren. Sie setzten ihre men-
schenverachtenden und brutalen Handlungen gegen Zivilisten und Un-
schuldige fort. Wer unter dem alten Regime unerwünscht gewesen sei,
werde heute von diesen Gruppierungen weiterhin verfolgt. Dies zeige
der Fall eines kurdisch-irakischen Asylsuchenden aus Luzern, welcher
im Januar 2005 auf dem Weg nach Bagdad durch ehemalige Baathis-
ten ermordet worden sei. Im Irak herrsche Chaos und Unordnung. Es
sei insbesondere in der Provinz B._______ zu zahlreichen Racheaktio-
nen gekommen. Die Behörden seien nicht in der Lage, die Sicherheit
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der Bevölkerung zu garantieren. Ehemalige Baath-Aktivisten setzten
ihre Ermordungen fort. So sei beispielsweise der Chef der Polizeidirek-
tion in B._______ umgebracht worden, weil er sich gegen das Baath-
Regime ausgesprochen habe. Er sei nur eine einfache Person ohne
Parteizugehörigkeit. Er könne sich daher nicht vor einer Verfolgung
durch ehemalige Baathisten und KDP-Anhängern schützen. Wenn die
Behörden nicht in der Lage seien, schutzbedürftige Personen zu
schützen, so müsse auch eine private Verfolgung als relevant bezeich-
net werden. Es sei für die KDP-Leute relativ einfach, ihn auch in einer
anderen Region seines Heimatlandes aufzuspüren. Der Beschwerde-
führer beschreibt anschliessend die Bedeutung von B._______ sowie
die dort herrschende allgemeine Lage. Er macht insbesondere gel-
tend, die Polizisten und amerikanischen Soldaten könnten nicht einmal
ihre eigene Sicherheit gewährleisten. Zum Irak als Staat führt er aus,
der Irak sei ein besetztes Land, dessen Provinzen unter Kontrolle von
bewaffneten Milizen stünden. Ausserhalb der Grünen Zone in Bagdad
existiere der irakische Staat als solcher nicht. Die irakische Regierung
sei nicht handlungsfähig und könne weder sich selbst noch die Zivilis-
ten schützen. Auch das UNHCR habe festgestellt, dass die Sicher-
heitslage sich verschlechtert und die Gewalt zugenommen habe. Der
Beschwerdeführer bringt schliesslich vor, sein Problem mit den KDP-
Leuten im Zusammenhang mit dem Auto könne nicht einfach rechtlich
oder friedlich gelöst werden. Verhandlungen brächten nichts. Nichts
könne die KDP-Leute daran hindern, sich an ihm zu rächen. Bei Ra-
cheakten interveniere die Polizei nicht. Dies hänge mit der Mentalität
der Menschen in asiatischen Ländern sowie mit den Stammestraditio-
nen zusammen. Er wäre daher bei einer Rückkehr in den Irak konkret
gefährdet.
4.3 Das BFM äussert sich in seiner Vernehmlassung zum auf Be-
schwerdeebene eingereichten Haftbefehl und führt dazu aus, es sei
nicht nachvollziehbar, weshalb zwischen der Ausstellung des Haftbe-
fehls und dessen Einreichung über 20 Monate vergangen seien, zumal
zumindest die Faxübermittlung offenbar problemlos möglich gewesen
sei. Im Weiteren sei die Beweiskraft des Dokuments eingeschränkt, da
derartige Dokumente käuflich seien. Ausserdem seien auf dem Doku-
ment deutliche Kopierspuren zu erkennen. Dies deute darauf hin, dass
es sich um eine kopierte Vorlage handle, welche nachträglich ausge-
füllt worden sei. Es bestünden überdies inhaltliche Widersprüche zwi-
schen dem Dokument und den Vorbringen des Beschwerdeführers.
Dieser habe das Problem mit dem Autoverkauf als nicht ausreiserele-
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vant beschrieben. Laut Aussagen des Beschwerdeführers habe das
Problem nicht ihn selber, sondern seinen Vater betroffen. Es sei nie ex-
plizit geltend gemacht worden, dass der Beschwerdeführer in diesem
Zusammenhang persönlich und mittels eines Haftbefehls gesucht wor-
den sei. Insgesamt sei die Echtheit des Dokuments daher zu bezwei-
feln. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass sich der Haftbefehl auf
eine gemeinrechtliche Strafuntersuchung beziehe. Einer derartigen
Strafverfolgung komme keine Asylrelevanz zu.
4.4 In seiner Replik vom 7. Februar 2006 sowie seiner Eingabe vom
16. März 2006 (Poststempel) vermutet der Beschwerdeführer, das
BFM habe wohl lediglich die Kopie des Haftbefehls, nicht jedoch das
nachgereichte Original vor sich gehabt, sonst hätte es kaum so viele
Zweifel an dessen Echtheit geäussert. Im Weiteren habe er selber erst
vom Haftbefehl erfahren, als er seinen Eltern mitgeteilt habe, sein
Asylgesuch sei negativ entschieden worden. Erst in diesem Zeitpunkt
hätten seine Verwandten ihm mitgeteilt, dass ein Haftbefehl bestehe.
Sie hätten ihm dann zuerst eine Kopie und später das Original ge-
schickt. Deshalb sei so viel Zeit vergangen zwischen der Ausstellung
des Haftbefehls und dessen Einreichung im Asylverfahren. Das Pro-
blem mit dem Autoverkauf betreffe ihn persönlich, nicht seinen Vater.
Er habe dies anlässlich der Anhörungen deutlich gesagt; der diesbe-
zügliche Vorwurf des BFM treffe somit nicht zu. Dieses Problem sei da-
mals nicht asylrelevant gewesen. Nun sei es jedoch ein ernsthaftes
Problem geworden, weil ein führender Mitarbeiter der KDP, A. B., darin
involviert sei. Er könne im Heimatland keinen fairen Prozess erwarten
und denke auch nicht, dass dieses Problem in einer Gerichtsverhand-
lung geklärt werden könne. Der Fall von Dr. Kamal Said Qadir, welcher
allein wegen der von ihm geäusserten Kritik am Stamm der Barzani zu
30 Jahren Haft verurteilt worden sei, zeige dies; ebenso die Tatsache,
dass die KDP Ende des Jahres 2005 eine friedliche Demonstration in
Akre mit Waffengewalt aufgelöst und dabei viele Menschen getötet
und verhaftet habe. Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend,
er habe am 8. März 2006 mit seinen Familienangehörigen im Irak tele-
foniert und dabei erfahren, dass sein Vater verschwunden sei. Weder
die Polizei noch die Krankenhäuser hätten Informationen über ihn ge-
habt. Seine Familienangehörigen gingen davon aus, dass sein Vater
von A. B. respektive dessen Anhängern entführt worden sei, und zwar
im Zusammenhang mit dem Autoverkauf-Problem. Er mache sich gros-
se Sorgen um seinen Vater.
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5.
Im Folgenden ist zu untersuchen, ob der Beschwerdeführer die Flücht-
lingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt.
5.1 Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, er habe bereits vor
seiner Ausreise aus dem Heimatland asylrelevante Verfolgungshand-
lungen erleiden müssen. Vielmehr brachte er im Wesentlichen vor, er
habe im Zeitpunkt seiner Ausreise befürchten müssen, in absehbarer
Zukunft von den Geheimdienstbehörden verhaftet zu werden. Bei einer
Rückkehr in den Irak müsse er im heutigen Zeitpunkt ausserdem mit
einer Verfolgung durch kurdische Gruppierungen, einer Verhaftung
durch die Polizeibehörden sowie mit einem Racheakt seitens von A. B.
rechnen. Es ist somit zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer begründete
Furcht vor künftiger asylrelevanter Verfolgung zugestanden werden
muss. Begründete Furcht vor künftiger asylrelevanter Verfolgung liegt
dann vor, wenn konkreter Anlass besteht, anzunehmen, Letztere hätte
sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungswei-
se werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahr-
scheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte
Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete In-
dizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus einem
der im Gesetz abschliessend aufgezählten Motive erfolgenden – Be-
nachteiligungen als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht
davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 7.a S. 193, mit weiteren Hinweisen;
WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frank-
furt a. M. 1990, S. 143 ff.). Hat sich die objektive Situation im Heimat-
staat zwischen dem Zeitpunkt der Ausreise und demjenigen des Asyl-
entscheids verändert, so sind diese Veränderungen zugunsten und zu-
lasten der gesuchstellenden Person zu berücksichtigen (vgl. dazu
EMARK 2000 Nr. 2 E. 8b, EMARK 1994 Nr. 24 E. 8a; KÄLIN, a.a.O.,
S. 135 ff.)
5.2 Anlässlich der Anhörungen machte der Beschwerdeführer geltend,
er habe befürchtet, ebenso wie sein Vater vom Sicherheitsdienst ver-
haftet zu werden, weil er der Familie von A. S. erzählt habe, er habe
diesen im Geheimdienstgefängnis gesehen. Aus diesem Grund sei er
aus seinem Heimatland geflüchtet. Diesbezüglich ist festzustellen,
dass es sich bei den fraglichen Sicherheitsbehörden um Mitglieder des
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ehemaligen Regimes von Saddam Hussein gehandelt hat. Dieses Re-
gime wurde jedoch im Jahr 2003 gestürzt und besteht somit im heuti-
gen Zeitpunkt nicht mehr. Zwar ist nicht auszuschliessen, dass die im
Jahr 2002 in B._______ tätigen Sicherheitsbeamten heute erneut in
der Verwaltung tätig sind, da die zunächst rigoros verfolgte Politik der
sogenannten "Entbaathifizierung" zwischenzeitlich insofern relativiert
wurde, als dass ehemalige Baathisten (ausgenommen Angehörige der
drei ranghöchsten Parteichargen sowie Baathisten, denen individuelle
Verbrechen gerichtlich nachgewiesen werden können) zunehmend
wieder in den Verwaltungsapparat eingebunden werden. Die Sicher-
heitsbeamten, welche den Beschwerdeführer im Jahr 2002 angeblich
suchten, hatten jedoch kein ersichtliches privates Interesse an einer
Verfolgung des Beschwerdeführers. Angesichts der Tatsache, dass der
damals bestehende Sicherheitsdienst ebenso wie das dahinter stehen-
de Regime im Jahr 2003 definitiv aufgelöst wurden, ist daher nicht da-
mit zu rechnen, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit
dem Vorfall betreffend A. S. im heutigen Zeitpunkt noch gesucht wird.
Im Übrigen geht aus den Akten hervor, dass der Vater des Beschwer-
deführers, welcher aufgrund derselben Angelegenheit verhaftet wor-
den war, kurz vor dem Sturz von Saddam Hussein freigelassen und
seither in diesem Zusammenhang nicht mehr behelligt wurde (vgl. A8,
S. 10). Nach dem Gesagten ist insgesamt festzustellen, dass dem Be-
schwerdeführer keine begründete Furcht vor künftiger asylrelevanter
Verfolgung im Zusammenhang mit dem Vorfall betreffend A. S. zuge-
standen werden kann.
5.3 Der Beschwerdeführer brachte im Weiteren vor, er müsse befürch-
ten, bei einer Rückkehr ins Heimatland von kurdischen Gruppierungen
verfolgt zu werden, weil er früher für die Zentralregierung gearbeitet
habe. Entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung er-
scheint es aufgrund der Aktenlage indessen unwahrscheinlich, dass er
infolge seiner vorübergehenden Tätigkeit im Gefängnis von B._______
als Unterstützer des ehemaligen Regimes angesehen und deswegen
in asylrelevanter Weise verfolgt würde. Der Beschwerdeführer arbeite-
te lediglich vorübergehend für drei Jahre als Hilfskoch im Gefängnis.
Es erscheint offensichtlich, dass er und sein Vater dieser Arbeit aus
rein wirtschaftlichen Gründen nachgingen. Der Beschwerdeführer war
nicht Mitglied der Baath-Partei, und objektiv gesehen manifestierte er
durch seine Tätigkeit als Gefängniskoch auch keine ideelle Nähe zum
ehemaligen Regime. In der Hierarchie der Gefängnismitarbeiter befand
sich der Beschwerdeführer weit unten. Er hatte keinen Kontakt mit den
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Gefangenen und auch keinerlei Machtbefugnisse. Es ist nicht ersicht-
lich, dass durch seine Tätigkeit als Gefängniskoch jemand zu Schaden
kam. Im Gegenteil: Eigenen Angaben zufolge war es massgeblich ihm
und seinem Vater zu verdanken, dass ein kurdischer Gefangener
(A. S) wieder in die Freiheit gelangte. Aus diesen Gründen besteht
kein Anlass zur Annahme, dass kurdische Gruppierungen infolge der
früheren Tätigkeit des Beschwerdeführers Rachegefühle hegen und
ihn deswegen im Falle seiner Rückkehr ins Heimatland in asylrelevan-
ter Weise verfolgen würden. Daher ist auch diesbezüglich das Vorlie-
gen einer begründeten Verfolgungsfurcht zu verneinen.
5.4 Im Rahmen der Befragungen machte der Beschwerdeführer aus-
serdem geltend, er sei ab Februar 2002 im Zusammenhang mit der
Beschlagnahme eines Autos durch die Behörden von einem Pesch-
merga-Verantwortlichen aus Erbil namens A. B. bedroht worden. Auf
Beschwerdeebene brachte der Beschwerdeführer ausserdem vor, im
Juli 2005 hätten bewaffnete Männer, vermutlich Anhänger von A. B., in
dieser Angelegenheit das Haus seiner Familie in B._______ aufge-
sucht. Es sei zu einer Schiesserei gekommen, wobei sein Bruder ver-
letzt worden sei. Er werde in dieser Sache auch seitens der Behörden
gesucht; dies ergebe sich aus dem eingereichten Haftbefehl vom
10. März 2004.
5.4.1 Aufgrund der Aktenlage ist zu bezweifeln, dass der Beschwerde-
führer tatsächlich im Zusammenhang mit der Beschlagnahme eines
Autos von den Behörden in B._______ gesucht wird. Der Beschwerde-
führer versucht dieses Vorbringen mittels eines erst auf Beschwerde-
ebene eingereichten Haftbefehls, welcher angeblich bereits im Jahr
2004 ausgestellt wurde, zu belegen. Wie jedoch das BFM – dem im
Übrigen das nachgereichte Original des Haftbefehls vorlag –in seiner
Vernehmlassung zu Recht bemerkt hat, sind derartige Dokumente
ohne weiteres käuflich zu erwerben, weshalb die Beweiskraft des vor-
liegenden Dokuments bereits aus diesem Grund eingeschränkt er-
scheint. Ausserdem ist nicht nachvollziehbar, wie die Familie des Be-
schwerdeführers in den Besitz dieses Dokuments gelangte; es handelt
sich dabei nämlich um ein internes Dokument, welches sich ausdrück-
lich nur an die Vollzugsbehörden richtet und dem Angeschuldigten al-
lenfalls vorgewiesen, nicht aber ausgehändigt wird. In Bezug auf den
Inhalt des Dokuments ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer da-
rin verdächtigt wird, ein Auto beschlagnahmt zu haben. Es ist jedoch
offensichtlich, dass diese Anschuldigung haltlos ist, da es sich bei der
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D-4234/2006
Beschlagnahme um einen Hoheitsakt handelt, welcher nur von den zu-
ständigen Behörden ausgehen kann. Es erscheint daher unwahr-
scheinlich, dass das Untersuchungsrichteramt B._______ einen so
formulierten Haftbefehl ausgestellt hätte. Der im Haftbefehl genannte
Art. 452 des irakischen Strafgesetzbuches hat denn auch nichts mit
Beschlagnahme zu tun, sondern beschreibt den Tatbestand der un-
rechtmässigen Aneignung von Geld und anderen Sachen mittels Nöti-
gung. Nachdem sich aus der Darstellung des Beschwerdeführers je-
doch offensichtlich ergibt, dass das fragliche Auto bereits im Jahr 2002
durch die Behörden beschlagnahmt wurde, ist nicht nachvollziehbar,
weshalb er in diesem Zusammenhang im Jahr 2004 der unrechtmäs-
sigen Aneignung beschuldigt und mittels Haftbefehls gesucht werden
sollte. Es ist aus diesen Gründen mit überwiegender Wahrscheinlich-
keit davon auszugehen, dass der Haftbefehl nicht authentisch ist und
der Beschwerdeführer seitens der Behörden nicht gesucht wird. Es ist
dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen, die im Zusammen-
hang mit diesem Haftbefehl geäusserte Verfolgungsfurcht glaubhaft zu
machen. Anzumerken ist, dass eine allfällige Strafverfolgung durch das
Untersuchungsrichteramt B._______ ohnehin nicht als asylrelevant
qualifiziert werden könnte, da es durchaus rechtsstaatlich legitim ist,
im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens verdächtige
Personen in Untersuchungshaft zu nehmen.
5.4.2 In Bezug auf die geltend gemachte Verfolgung durch A. B. ist
festzustellen, dass der Beschwerdeführer die von A. B. seit Februar
2002 ausgesprochenen Drohungen zunächst selber als nicht ausreise-
respektive nicht asylrelevant bezeichnete (vgl. A8, S. 6 und 12). Auf
Beschwerdeebene machte er dann geltend, im Jahr 2005 hätten An-
hänger von A. B. seine Familienangehörigen überfallen, und im Jahr
2006 sei sein Vater durch Anhänger von A. B. entführt worden. Ange-
sichts der Aktenlage erscheint es indessen nicht plausibel, dass es
zwischen den geltend gemachten Vorfällen in den Jahren 2005 und
2006 und der Auseinandersetzung mit A. B. wegen eines Autos im
Jahr 2002 einen Zusammenhang gibt. Wie erwähnt qualifizierte der
Beschwerdeführer das Problem mit A. B. zunächst als relativ unwichtig
und damit nicht ausreiserelevant. Es ist realitätsfremd, dass diese Sa-
che später plötzlich eskalierte, zumal dafür kein Grund ersichtlich ist.
Es gibt sodann auch keine konkreten Hinweise dafür, dass A. B. tat-
sächlich für die Übergriffe in den Jahren 2005 und 2006 verantwortlich
ist; der Beschwerdeführer respektive seine Familienangehörigen äus-
serten lediglich unsubstanziierte dahingehende Vermutungen (vgl. Sei-
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te 3 der Beschwerde sowie die Eingabe des Beschwerdeführers vom
16. März 2006 [Poststempel]). Schliesslich erscheint es aufgrund der
Akten unverständlich, weshalb A. B. überhaupt den Beschwerdeführer
beschuldigt und bedroht haben will, zumal nach Darstellung des Be-
schwerdeführers nicht er, sondern sein Vater in den Vorfall mit dem be-
schlagnahmten Auto involviert war (vgl. A8, S. 10). Der Beschwerde-
führer verliess sein Heimatland im Jahr 2002, während sein Vater sei-
nerseits nicht aus B._______ wegzog. A. B. hätte somit bereits früher
gegen den Vater des Beschwerdeführers vorgehen können, weshalb
es unrealistisch erscheint, dass die geltend gemachten Übergriffe erst
drei bzw. vier Jahre nach dem Vorfall mit dem Auto stattfanden. Nach
dem Gesagten ist es als unwahrscheinlich zu erachten, dass der Be-
schwerdeführer im Falle einer Rückkehr ins Heimatland mit einer Ver-
folgung durch A. B. zu rechnen hätte. Unter diesen Umständen erübrigt
sich die Prüfung der Frage, ob die heimatlichen Behörden schutzfähig
wären oder ob dem Beschwerdeführer allenfalls eine innerstaatliche
Fluchtalternative zur Verfügung stünde.
Eine allfällige – nach dem Gesagten als unwahrscheinlich zu erachten-
de – Verfolgung durch A. B. wäre im Übrigen ohnehin nicht als asylre-
levant zu qualifizieren, da gestützt auf die Vorbringen des Beschwer-
deführers davon auszugehen ist, dass den angeblichen Behelligungen
durch A. B. respektive dessen Anhänger kein asylrechtlich relevantes
Motiv im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG, sondern primär finanzielle In-
teressen zugrunde liegen. Den Schilderungen des Beschwerdeführers
zufolge ärgerte sich A. B. über die Beschlagnahme seines Autos durch
die Behörden von B._______. Der Verwandte des Beschwerdeführers
habe A. B. gesagt, der Beschwerdeführer sei schuld an der Beschlag-
nahme. Daraufhin habe A. B. dem Beschwerdeführer gedroht, er werde
sich an ihm rächen, falls er nicht alles daran setze, um das Auto freizu-
bekommen. Nach der Ausreise des Beschwerdeführers seien seine
Angehörigen im Jahr 2005 überfallen und sein Vater im Jahr 2006 ent-
führt worden. Ein asylrelevantes Motiv für diese angeblichen Verfol-
gungshandlungen beziehungsweise für die vom Beschwerdeführer be-
fürchtete zukünftige Verfolgung kann gestützt auf diesen Sachverhalt
nicht erblickt werden. Die Asylrelevanz der angeblich drohenden Ver-
folgung ist daher zu verneinen. Insgesamt ist festzustellen, dass es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine begründete Furcht vor
künftiger asylrelevanter Verfolgung durch A. B. nachzuweisen oder
glaubhaft zu machen.
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5.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es nicht als überwiegend
wahrscheinlich erscheint, dass der Beschwerdeführer bei einer Rück-
kehr in sein Heimatland mit asylrelevanter Verfolgung zu rechnen hät-
te. Es kann ihm daher keine begründete Furcht vor zukünftiger asylre-
levanter Verfolgung zuerkannt werden. Die Vorinstanz hat das Asylge-
such somit zu Recht abgelehnt. An diesem Ergebnis vermögen auch
die weiteren Ausführungen auf Beschwerdeebene nichts zu ändern,
weshalb darauf nicht näher eingegangen wird.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch hat er Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
7.2 Da der Beschwerdeführer mit Verfügung des BFM vom 28. Okto-
ber 2005 in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurde (vgl. Ziffern
4-7 der vorinstanzlichen Verfügung), erübrigen sich jegliche Ausfüh-
rungen zur Frage des Wegweisungsvollzugs.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist demnach abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Nachdem
jedoch aufgrund der Aktenlage weiterhin von seiner Bedürftigkeit aus-
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zugehen ist und die Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet
werden konnte, ist in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege von einer Kostenauflage abzusehen
(Art. 65 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
- (...)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller
Versand:
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