Abtei lung IV
D-4234/2010/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 5 . J u n i 2 0 1 0
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richter Maurice Brodard;
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
A._______, geboren ..., Mongolei,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 4. Juni 2010 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4234/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass sich der Beschwerdeführer – ein Staatsangehöriger der Mongo-
lei – gemäss den Akten seit dem Jahre 2006 in verschiedensten euro-
päischen Staaten aufgehalten und auch schon an mehreren Orten um
Asyl ersucht hat,
dass er gemäss Verzeichnung in der Eurodac-Datenbank am 19. Feb-
ruar 2006 erstmals in Österreich einen Asylantrag stellte,
dass er danach – von Frankreich kommend – am 18. April 2006 in der
Schweiz ein Asylgesuch einreichte, wobei das BFM auf dieses Gesuch
mit Verfügung vom 3. Mai 2006 nicht eintrat (vgl. dazu die Akten),
dass dieser Entscheid des BFM unangefochten in Rechtskraft erwuchs
und der Beschwerdeführer danach als unbekannten Aufenthalts galt,
dass sich der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge von der
Schweiz nach Österreich begeben haben will, wo er polizeilich regi-
striert, jedoch nicht länger geblieben sei, sondern sich nach England
begeben habe, von wo er einige Monate später nach Irland gelangt
sei,
dass er gemäss Verzeichnung in der Eurodac-Datenbank am 18. No-
vember 2008 auch in Irland einen Asylantrag stellte,
dass er in Irland einen negativen Entscheid erhalten habe, worauf er
illegal im Land geblieben sei, bis ihn die irischen Behörden im Novem-
ber 2009 nach Österreich zurückgeführt hätten,
dass er gemäss Verzeichnung in der Eurodac-Datenbank am 21. No-
vember 2009 in Österreich ein zweites Mal einen Asylantrag stellte,
dass er schliesslich – von Österreich kommend – am 28. April 2010
auch in der Schweiz ein zweites Mal ein Asylgesuch eingereicht hat,
dass das BFM am 3. Mai 2010 mit dem Beschwerdeführer eine sum-
marische Befragung durchführte, in deren Verlauf ihm das rechtliche
Gehör zu einer Wegweisung nach Österreich gewährte wurde,
dass er in diesem Zusammenhang geltend machte, er könne nicht
nach Österreich zurückkehren, da er dort Nachstellungen von Seiten
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einiger Landsleuten erlitten und noch weitere Nachstellungen zu be-
fürchten habe, wobei er im Weiteren anführte, falls er die Schweiz zu
verlassen habe, dann wolle er keinesfalls in Richtung eines Drittstaa-
tes ausgeschafft werden, sondern direkt in die Mongolei, wohin er aber
eigentlich auch nicht zurückkehren möchte,
dass am 7. Mai 2010 von Seiten des BFM ein Ersuchen um Wiederauf-
nahme des Beschwerdeführers an die zuständige österreichische Be-
hörde ging, welchem von Österreich am 12. Mai 2010 ausdrücklich
entsprochen wurde,
dass das BFM in der Folge mit Verfügung vom 4. Juni 2010 – eröffnet
am gleichen Tag – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylge-
setzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht eintrat, dessen Wegweisung nach Österreich
anordnete und ihn aufforderte, die Schweiz sofort zu verlassen, wobei
der Beschwerdeführer gleichzeitig vom BFM in Ausschaffungshaft ver-
setzt wurde,
dass das BFM in seinem Entscheid – unter Verweis auf die einschlägi-
gen Bestimmungen zum Dublin-Verfahren, die Verzeichnung des Be-
schwerdeführers in der Eurodac-Datenbank, seinen Angaben zu sei-
nem bisherigen Reiseweg durch Europa sowie die aus Österreich ein-
gelangte Erklärung betreffend dessen Wiederaufnahme – auf die Zu-
ständigkeit von Österreich für die Behandlung des Asylgesuches vom
28. April 2010 verwies, wobei das BFM namentlich festhielt, vom Be-
schwerdeführer seien keine relevanten Gründe gegen eine Überstel-
lung nach Österreich vorgebracht worden,
dass das BFM abschliessend den Vollzug der Wegweisung nach Ös-
terreich als zulässig, zumutbar und möglich erklärte,
dass der Beschwerdeführer am 8. Juni 2010 (Poststempel) ans Bun-
desverwaltungsgericht gelangte, wobei er im Rahmen einer fremdspra-
chigen Eingabe gegen den Entscheid des BFM sinngemäss Beschwer-
de einreichte,
dass das Bundesverwaltungsgericht die Eingabe aufgrund der Dring-
lichkeit des Dublin-Verfahrens von Amtes wegen übersetzen liess,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vorab geltend macht,
sein Ersteinreiseland innerhalb der Europäischen Union sei die
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Schweiz gewesen, da er hier im April 2006 um Asyl ersucht habe und
erst im Mai 2006 nach Österreich gereist sei, wo er nach einer Fest-
nahme durch die Polizei zwar ein Asylgesuch eingereicht habe, in der
Folge jedoch ohne die Asylbehörde aufzusuchen nach England weiter-
gereist sei,
dass er in seinen weiteren Ausführungen über die Umstände seiner
Gesuchseinreichung in Irland und seine im November 2009 erfolgte
Überstellung nach Österreich berichtete, wobei er betreffend Öster-
reich anführte, dort sei sein Leben gefährdet, weshalb er in die
Schweiz gekommen sei und hier seinen zweiten Asylantrag gestellt
habe,
dass er abschliessend vorbrachte, nachdem sein Ersteinreiseland in-
nerhalb der Europäischen Union die Schweiz gewesen sei und die
Entscheidung betreffend seine Ausschaffung nach Österreich für ihn
lebensgefährlich sei, ersuche er darum, sein Asylgesuch unter Berück-
sichtigung seiner Anhörung (respektive der Kurzbefragung) nochmals
zu prüfen und positiv zu entscheiden,
dass er daneben darum bat, ihm den Kontakt zu Hilfsorganisationen
zu ermöglichen, zwecks seiner Rückführung in die Mongolei,
dass das Bundesverwaltungsgericht am 11. Juni 2010 vorsorglich voll -
zugshemmende Massnahmen angeordnet hat (per Telefax),
dass die vorinstanzlichen Akten am 14. Juni 2010 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bun-
desgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) richtet, so-
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weit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 6 und
105 AsylG sowie Art. 37 VGG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – auf die frist-
und (nach deren Übersetzung) auch formgerechte Eingabe des legiti-
mierten Beschwerdeführers einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und
Art. 52 VwVG sowie Art. 48. Abs. 1 VwVG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentschei-
de gemäss Art. 32 - 35 AsylG, mit denen es das BFM ablehnt, ein
Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, grundsätzlich
auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asyl -
gesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist,
dass bei dieser Sachlage auf das sinngemässe Ersuchen um eine
Gutheissung des Asylgesuches nicht einzutreten ist,
dass die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – of -
fensichtlich unbegründet ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl -
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass aufgrund der Akten zweifelsfrei erstellt ist, dass sich der Be-
schwerdeführer vor seiner Einreise in die Schweiz als Asylsuchender
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in Österreich aufgehalten hat, mithin er dort am 21. November 2009
– nach seinem ersten Asylantrag vom 19. Februar 2006 – wiederum
einen Asylantrag gestellt hat,
dass bei dieser Sachlage – entsprechend den vom BFM angerufenen
Bestimmungen zum Dublin-Verfahren, auf welche anstelle einer Wie-
derholung zu verweisen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG) – Österreich für
die Prüfung seines Asylantrages zuständig ist, was denn auch von Ös-
terreich mit der Abgabe einer Erklärung betreffend die Wiederaufnah-
me des Beschwerdeführers ausdrücklich akzeptiert wurde,
dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, nicht Österreich, son-
dern die Schweiz sei sein Erstasylland, schon deshalb ins Leere
stösst, da er gemäss der Verzeichnung in der Eurodac-Datenbank sei -
nen ersten Asylantrag in Österreich bereits am 19. Februar 2006 stell -
te, wogegen die erste Gesuchseinreichung in der Schweiz erst am
18. April 2006 erfolgte,
dass im Übrigen, selbst wenn im Jahre 2006 zuerst in der Schweiz ein
Asylgesuch gestellt worden wäre, dies nicht zur Zuständigkeit der
Schweiz zu führen vermöchte,
dass im Weiteren – wie vom BFM zu Recht erkannt – vom Beschwer-
deführer keine relevanten Gründe vorgebracht werden, welche die
Überstellung nach Österreich in Frage stellen würden,
dass er zwar vorbringt, er sei dort an Leib und Leben gefährdet, die -
ses Vorbringen jedoch als in keiner Weise begründet zu erkennen ist,
dass in diesem Zusammenhang vorab festzuhalten ist, dass Österreich
sowohl Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der Kon-
vention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ist und im Falle des Beschwerde-
führers keine konkreten Hinweise darauf bestehen, Österreich würde
sich im Falle des Beschwerdeführers nicht an seine völkerrechtlichen
Verpflichtungen halten,
dass namentlich kein Anlass zur Annahme besteht, der Beschwerde-
führer habe dort eine existenzgefährdende Situation zu gewärtigen re-
spektive er wäre dort – wie namentlich im erstinstanzlichen Verfahren
geltend gemacht – Nachstellungen von Seiten einiger seiner Landsleu-
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te schutzlos ausgeliefert, mithin er gehalten ist, sich bei Bedarf an die
in Österreich zuständigen Behörden zu wenden, deren Schutzwille und
-fähigkeit im Falle von allfälligen Nachstellungen von Seiten von Dritt-
personen vorausgesetzt werden darf,
dass bei dieser Sachlage sowie unter Berücksichtigung der gesamten
Aktenlage keine Gründe ersichtlich sind, welche im Falle des Be-
schwerdeführers in rechtserheblicher Weise gegen eine Rückführung
in dessen Erstasylland sprechen würden,
dass in diesem Zusammenhang anzumerken bleibt, dass alleine der
sinngemäss geäusserte Wunsch nach einer Ausreise aus der Schweiz
nicht nach Österreich, sondern direkt in den Heimatstaat, einem Nicht-
eintretensentscheid in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
nicht entgegen steht,
dass nach vorstehenden Erwägungen das BFM zu Recht auf das Asyl-
gesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die Anordnung der Wegweisung nach Österreich der Systematik
des Dublin-Verfahrens entspricht und von daher im Einklang mit der
Bestimmung von Art. 44 Abs. 1 AsylG steht,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens – bei dem es sich um ein
Überstellungsverfahren in den für die Behandlung des Asylgesuches
zuständigen Staat handelt – systembedingt kein Raum bleibt für Er-
satzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Auslän-
derinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20),
dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits
im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss (vgl. vor-
stehende Erwägungen),
dass in diesem Sinne das BFM den Vollzug der Wegweisung nach Ös-
terreich zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärte,
dass nach den vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung
zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde – soweit darauf einzu-
treten ist – als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer Kos-
ten aufzuerlegen sind (vgl. dazu Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 - 3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird – soweit darauf einzutreten ist – abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu-
gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung ...[der zuständigen kanto-
nalen Behörde] (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, Dublin-Office, Ref. Nr. N _______
(per Telefax)
- ... [die zuständige kantonale Behörde] (vorab per Telefax; mit der
Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um
Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundes-
verwaltungsgericht)
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
Versand:
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