Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D4238/2011
U r t e i l v om 8 . Augus t 2 0 1 1
Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiberin Bettina Schwarz.
Parteien A._____, geboren am (…),
Demokratische Republik Kongo (Kinshasa),
vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung (FlughafenVerfahren);
Verfügung des BFM vom 20. Juli 2011 / N (…).
D4238/2011
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben sein Heimatland
am 26. Juni 2010 verliess, mit einem Einbaum nach B._______ (Republik
Kongo) gelangte und von dort am 7. Juli 2010 mit einem Lastwagen nach
C._______ und schliesslich nach D._______ in Kamerun reiste,
dass er sich dort falsche Papiere besorgte und dann mit der E._______
nach F._______ flog und in der Folge weiter mit der G._______ nach
H._______ gelangte,
dass er sich von August 2010 bis November 2010 in H._______ aufhielt
und sich dann am 29. November 2010 nach Griechenland begab,
dass er schliesslich am 7. Juli 2011 mit dem Flugzeug von I._______
nach J._______ reiste,
dass er am folgenden Tag am Flughafen J._______ um Asyl nachsuchte,
dass das BFM gleichentags die Einreise des Beschwerdeführers in die
Schweiz mit Zwischenverfügung vorläufig verweigerte und ihm für die
Dauer von maximal 60 Tagen den Transitbereich des Flughafens
J._______ als Aufenthaltsort zuwies,
dass am 11. Juli 2011 die Kurzbefragung und am 14. Juli 2011 die
Anhörung zu den Asylgründen stattfand,
dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen zu Protokoll gab, er habe
am 16. Dezember 2009 erfahren, dass der Minister entschieden habe,
das dritte Semester der Doktoranden an der K._______ nicht mehr
durchzuführen, wogegen er zusammen mit anderen demonstriert habe,
dass am 18. Dezember 2009 endgültig der Entscheid gefallen sei, dieses
Semester endgültig zu streichen,
dass er und andere Studenten am 13. März 2010 erneut gegen diesen
Beschluss demonstriert hätten und den Minister ausgepfiffen und gegen
seinen Wagen Steine geworfen hätten,
dass er dabei festgenommen worden und für zehn Tage in das
Regionalgefängnis "L._______" in M._______ gekommen sei,
D4238/2011
Seite 3
dass er am 24. März 2010 ins Spital gegangen sei, um die Verletzungen,
welche im Gefängnis durch Schläge und Misshandlungen entstanden
seien, behandeln zu lassen,
dass er am 14. Juni 2010 erneut an die Uni gegangen sei um dort
Studenten im Sinne eines Tutorates einzuführen,
dass er dann gesehen habe, wie die Überschrift der Universität geändert
worden sei, indem man die alte Überschrift überstrichen und eine neue
Schrift darübergeschrieben habe,
dass an diesem Ort auch Polizisten anwesend gewesen seien und er mit
ihnen habe reden wollen,
dass er zudem der Ansicht gewesen sei, dass sein Kurs rechtmässig
hätte stattfinden dürfen,
dass man ihn und den Hausmeister des Institutes mit dem Jeep ins
provinzielle Polizeipräsidium gebracht und ihn dort in eine Zelle gesteckt
habe,
dass die Polizisten ihn geschlagen hätten und ihm mitteilten, dass sie
herausgefunden hätten, dass er auch ein Menschenrechtsaktivist sei,
dass die Polizisten ihm gesagt hätten, dass ein bedeutender
Menschenrechtsaktivist mit seinem Chauffeur ermordet worden sei,
dass man ihn am 16. Juni 2010 ins Gefängnis N._______ überführt habe,
dass er dort keine Besuche seiner Familie erhalten habe, jedoch ein
Mann ihm geholfen habe, aus dem Gefängnis zu fliehen, unter der
Bedingung, er müsse M._______ verlassen,
dass er herausgefunden habe, dass es sein Schwiegervater gewesen sei,
der Kontakt mit diesem Mann aufgenommen habe, der ihm die Flucht aus
dem Gefängnis ermöglicht habe,
dass er ansonsten noch nie mit den öffentlichen Sicherheitskräften in
Kontakt gekommen sei und sich auch sonstwie nie exponiert habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 20. Juli 2011 – eröffnet am 22. Juli
2011 – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die
D4238/2011
Seite 4
Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte, ihn aus dem
Transitbereich des Flughafens J._______ wegwies und den Vollzug der
Wegweisung anordnete,
dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, dass der
Beschwerdeführer zwar sehr viele Kenntnisse bezüglich der universitären
Situation habe,
dass er hingegen die wichtigen politischen Ereignisse der Reform sowie
deren Daten nicht habe nennen können,
dass der Beschwerdeführer insbesondere wenig Informationen zur
Demonstration vom 16. Dezember 2009 habe geben können,
dass es gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers ausschliesslich
Studenten gewesen seien, die sich am 13. März 2010 gegen die
Schliessung des dritten Semesters gewehrt hätten,
dass ein solcher Vorfall nicht zu einer derart starken Verfolgung hätte
führen sollen, wie es der Beschwerdeführer vorgetragen habe,
dass er wenig detaillierte Angaben über seinen Gefängnisaufenthalt habe
machen können,
dass zudem die Erläuterungen über seine Haft sowie über die
Befreiungsaktion durch seinen Schwiegervater nicht überzeugen würden,
dass seine Vorbringen nicht glaubhaft und somit die Anforderungen an
die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) nicht erfüllt seien,
dass es schliesslich ausführte, ein Vollzug der Wegweisung erweise sich
als zulässig, zumutbar und möglich,
dass die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit Eingabe vom
29. Juli 2011 ( Poststempel und vorab per Fax) gemäss Art. 108 Abs. 2
AsylG fristgerecht gegen diesen Entscheid beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen liess,
der Entscheid des BFM vom 20. Juli 2011 sei aufzuheben, es sei dem
Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und die
Sache sei zur genaueren Abklärung im Sinne von Art. 41 AsylG an die
Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei Asyl zu gewähren oder
D4238/2011
Seite 5
jedenfalls die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und subeventualiter sei
die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Vollzugs der
Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung nachsuchen liess,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid
wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 29. Juli 2011 per Telefax beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegenVerfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art.
105 AsylG i.V.m. Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17.
Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
D4238/2011
Seite 6
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel
verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG) und als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn
sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen
ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten
sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften
Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen
ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass nach Durchsicht und Prüfung der Akten grundsätzlich auf die
vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann,
dass auch das Gericht feststellt, dass der Beschwerdeführer auf die
Frage, wieso die Universität geschlossen worden sei, keine genaue
Antwort geben konnte, sondern die Schliessung seiner Fakultät damit
begründet habe, diese sei nicht mehr auf dem neusten Stand gewesen,
dass ebenfalls festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer genaue und
ausführliche Angaben zum Milieu der Universität von M._______ geben
konnte, jedoch wichtige Probleme und den Ablauf der Reformen, welche
mit der Schliessung zusammenhängen, nicht aufzeigte,
dass in der Beschwerdeschrift vorgebracht wurde, der Befrager der
Bundesanhörung habe nie eine Frage gestellt, bei welcher der
Beschwerdeführer generell über die Reformen der kongolesischen
Regierung hätte sprechen können,
dass dem entgegengehalten werden muss, dass im Protokoll die Frage
gestellt wurde, aus welchem Grund der Minister die Universität um ein
Semester habe kürzen wollen (A13/ S. 3),
dass der Beschwerdeführer hierzu die Möglichkeit gehabt hätte, die
aktuelle und politische Bildungssituation einzubringen, zumal auch in der
D4238/2011
Seite 7
Beschwerde dargelegt wurde, dass der Beschwerdeführer eine wichtige
Position innehatte, sowie auch aufgrund seiner wissenschaftlichen
Tätigkeiten bekannt und auch mit dem Minister in Kontakt gewesen sei,
dass es nicht nachvollziehbar ist, dass der Beschwerdeführer, der
bildungspolitisch sehr engagiert gewesen sein will, nicht wusste, weshalb
der Minister im März 2011 an die Universität gekommen sei,
dass das ärztliche Attest vom 27. März 2010, welches die in der Haft
entstandenen Blessuren des Beschwerdeführers belegen soll, von durch
uniformierte Unbekannte zugeführten Verletzungen spricht und keinen
Hinweis auf eine Inhaftierung enthält,
dass der Beschwerdeführer sich diese Verletzungen auch durch ein
anderes Ereignis, wie zum Beispiel dasjenige vom 13. März 2010, hätte
zuziehen können,
dass zudem weder aus den Akten, noch aus der Beschwerdeeingabe
genau hervorgeht, wie es genau am 14. Juni 2010 zu seiner Festnahme
gekommen sein soll,
dass die Vorinstanz zu Recht nicht geglaubt hat, dass der
Beschwerdeführer vor dem Institut mit den Polizisten nur geredet haben
soll, diese ihn deshalb auf das Polizeipräsidium mitgenommen hätten und
schliesslich ohne sein Wissen nach N._______ transferiert hätten,
dass der Beschwerdeführer zwar hervorbrachte, er sei Mitglied
beziehungsweise Aktivist der Menschenrechtsorganisation CIDH,
dass diese Mitgliedschaft aber gemäss seinen eigenen Angaben nichts
mit den Demonstrationen an seiner Universität zu tun gehabt hätten,
dass zudem der Beschwerdeführer ausdrücklich mitteilte, die Mitglieder
der Universität und nicht die CIDH habe sich aktiv gegen die Schliessung
gewehrt,
dass somit die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, dass seine
Schilderungen betreffend seine Haft recht dürftig erscheinen und somit
angenommen werden müsse, er habe diese Situation nicht selbst erlebt,
dass insbesondere auch die kurze Darlegung der Haftsituation, vor allem
im Gegensatz zu den längeren Ausführungen bezüglich der Universität,
D4238/2011
Seite 8
bei denen der Beschwerdeführer wortgewandt und detailliert die Situation
der Semesterkürzung darlegte, festzustellen ist,
dass es zwar durchaus möglich sein kann, dass ein Häftling nicht in
Kenntnis gewisser internen Haftbedingungen, wie z.B. die Versorgung
der Krankenpflege, sein kann, jedoch zu erwarten ist, dass jemand, der
eine einschneidende Erfahrung in einem Gefängnis machen musste,
diese Situation detaillierter beschreiben kann,
dass auch nicht geglaubt werden kann, dass sein Schwiegervater einen
Mann beauftragen konnte, der ihn aus dem Gefängnis wieder freilassen
würde, zumal niemand in seiner Familie ihn im Gefängnis N._______
besucht haben will,
dass die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers in ihrer Eingabe auf
Dokumente bei den Akten verweist, welche die
Menschenrechtsaktivitäten des Beschwerdeführers beweisen sollen,
dass der eingereichte Mitgliederausweis der CIDH jedoch lediglich belegt,
dass der Beschwerdeführer Mitglied derselben Organisation war, jedoch
nichts in Bezug auf allfällige Aktivitäten für diesen Verein auszusagen
vermag,
dass der Beschwerdeführer selbst keine konkreten Tätigkeiten
beziehungsweise Aktionen in seiner Funktion als Mitglied des CIDH
vorbringt,
dass die Rechtsvertreterin ebenfalls auf einen Bericht der
Hilfswerkvertretung verwies, welcher ausführen soll, dass der
Beschwerdeführer plastisch, detailliert und plausibel die Ereignisse
geschildert habe,
dass das anlässlich der Anhörung von der Hilfswerkvertretung signierte
Blatt – entgegen den Ausführungen in der Beschwerde – ausser der
Unterschrift und den Daten, nichts enthält,
dass auch die übrigen eingereichten Beweismittel zwar die Ausbildung
und Tätigkeit des Beschwerdeführer beweisen, nicht aber die
Glaubwürdigkeit der Vorbringen hinsichtlich den Inhaftierungen zu
begründen vermögen,
D4238/2011
Seite 9
dass für die weiteren Begründungen auf die vorinstanzlichen Erwägungen
verwiesen werden kann,
dass er im Übrigen unabhängig von seiner fehlenden Glaubwürdigkeit –
keine Asylgründe im Sinne von Art. 3 AsylG geltend macht, sondern sein
Gesuch mit sicher nicht einfachen erziehungspolitischen Verhältnissen
respektive Sparmassnahmen zulasten von Ausbildungsmöglichkeiten in
seinem Heimatland begründet,
dass es ihm somit insgesamt nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft
nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen,
dass in der Beschwerde pauschal darauf verwiesen wird, dass das
Asylgesuch des Beschwerdeführers genauer geprüft und weitere
Abklärungen hätten durchgeführt werden müssen,
dass das BFM insgesamt überaus ausführlich dargelegt hat, weshalb die
Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft seien,
dass das BFM gesamthaft gesehen zu Recht von weiteren Abklärungen
gemäss Art. 41 AsylG abgesehen und das Asylgesuch des
Beschwerdeführers abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und auch kein Anspruch auf Erteilung
einer solchen besteht, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit
den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom BFM zu Recht
angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
D4238/2011
Seite 10
strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser
[Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
NonRefoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im
Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) von Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) die ihm im Heimatstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass somit weder die allgemeine Lage der Demokratischen Republik
Kongo noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle
einer Rückkehr schliessen lassen,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), wobei es ihm
D4238/2011
Seite 11
obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8
Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass aufgrund des direkten Entscheides in der Hauptsache das Gesuch
um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos
geworden ist,
dass die Beschwerde aufgrund der vorstehenden Erwägungen als
aussichtslos zu qualifizieren und daher das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG –
unabhängig von der Frage der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers –
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens die Kosten von
Fr. 600.– (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D4238/2011
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Bettina Schwarz
Versand:
D4238/2011
Seite 13
Zustellung erfolgt an:
– die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (vorab per Telefax;
Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
– das BFM, Dienst Flughafenverfahren (per Telefax zu den Akten
N […])
– die Flughafenpolizei, Grenzpolizeiliche Massnahmen / Asyl (per
Telefax)