Abtei lung IV
D-4239/2007
{T 0/2}
Urteil vom 5. Juli 2007
Mitwirkung: Richter Fulvio Haefeli, Robert Galliker, Gérald Bovier
Gerichtsschreiberin Gabriela Freihofer
A._______, Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Fürsprecher,
Beschwerdeführerin
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 7. Juni 2007 i.S. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung /
N
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass sich die aus B._______ stammende Beschwerdeführerin vom Dezember 2001 bis
Februar 2002 als Touristin bei ihren zwei Töchtern in der Schweiz aufhielt,
dass die Beschwerdeführerin im 2004 erneut mit einem Visum in die Schweiz einreiste
und sich von hier aus am 2004 mit einem Visum nach Grossbritannien begab, wo sie
eine weitere Tochter besuchte,
dass die Beschwerdeführerin seit dem 14. Januar 2005 wieder in der Schweiz weilt,
dass die Familienangehörigen der Beschwerdeführerin sich seit dem 19. Januar 2005
wiederholt bei den zuständigen kantonalen Behörden um Visumsverlängerungen res-
pektive um Erlangung einer Aufenthaltsbewilligung bemühten und diese Gesuche damit
begründeten, der Ehemann der Beschwerdeführerin sei beim Tsunami ums Leben ge-
kommen und die Familie habe ihr Hab und Gut verloren,
dass das Amt für Migration mit Verfügung vom 12. August 2005 feststellte, die
Anforderungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung oder für einen Antrag auf
vorläufige Aufnahme seien nicht gegeben,
dass das Verwaltungsgericht des Kantons mit Urteil vom 31. August 2006 auf die
dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht eintrat,
dass mit Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements des Kantons vom 31.
Januar 2007 die gegen die Verfügung vom 12. August 2005 betreffend Nichterteilung
einer Aufenthaltsbewilligung erhobene Verwaltungsbeschwerde abgewiesen und
festgestellt wurde, die Beschwerdeführerin habe den Kanton bis spätestens 28.
Februar 2007 zu verlassen,
dass die Beschwerdeführerin am 28. Februar 2007 in der Schweiz um Asyl ersuchte,
dass am 8. März 2007 die summarische Befragung im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum Basel stattfand und die Beschwerdeführerin am 4. April 2007 vom Amt für Migration
zu ihren Asylgründen angehört wurde,
dass die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend machte, sie habe in Sri Lanka
niemanden, der sich um sie kümmere,
dass sie in Sri Lanka nur noch einen älteren Bruder habe, welcher in der Region
B._______ als Mönch lebe, und eine ältere Schwester, welche sich bei ihrem Sohn in
C._______ befände, und sich die anderen Familienmitglieder im Ausland befänden,
dass sie seit Jahren unter Asthma leide,
dass sie behördlicherseits keine Behelligungen erfahren habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 7. Juni 2007 - eröffnet am 14. Juni 2007 - in Anwen-
dung von Art. 33 AsylG auf dieses Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 21. Juni 2007 gegen diesen Entscheid
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Verfü-
3gung vom 7. Juni 2007 sei aufzuheben und die Sache sei zur Feststellung des vollstän-
digen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts an das BFM zurückzuweisen, even-
tuell sei die Verfügung des BFM vom 7. Juni 2007 aufzuheben, und das BFM sei anzu-
weisen, auf das Asylgesuch einzutreten, eventuell sei die angefochtene Verfügung des
BFM vom 7. Juni 2007 aufzuheben, und es sei die Unzulässigkeit respektive die Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen,
dass die vorinstanzlichen Akten am 26. Juni 2007 beim Bundesverwaltungsgericht ein-
trafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
(Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 VGG; Art. 83 Bst.
d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführerin legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108a AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48
und 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundes-
recht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide praxisgemäss
auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asyl-
gesuch nicht eingetreten ist,
dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darauf beschränkt ist,
bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (EMARK 2004
Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs
materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht einzig diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass die vorliegende Beschwerde - wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt
- offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden
kann und der Beschwerdeentscheid lediglich summarisch zu begründen ist (Art. 111
Abs. 1 und 3 AsylG; vereinfachtes Verfahren),
dass auf das Asylgesuch einer Person, die sich illegal in der Schweiz aufhält, nicht ein-
getreten wird, wenn sie offensichtlich bezweckt, den drohenden Vollzug einer Wegwei-
sung oder Ausweisung zu vermeiden (Art. 33 Abs. 1 AsylG),
dass mithin jene Asylgesuche erfasst werden, die von einer in der Schweiz nicht aufent-
haltsberechtigten Person einzig zum Zweck der Verzögerung einer allfällig drohenden
Weg- oder Ausweisung gestellt werden,
4dass ein solcher Zweck zu vermuten ist, wenn das Gesuch in engem zeitlichem Zusam-
menhang mit einer Verhaftung, einem Strafverfahren, dem Vollzug einer Strafe oder
dem Erlass einer Wegweisungsverfügung eingereicht wird (Art. 33 Abs. 2 AsylG),
dass diese Missbrauchsvermutung umgestossen werden kann, wenn eine frühere Ein-
reichung des Gesuches nicht möglich oder nicht zumutbar war oder sich Hinweise auf
eine Verfolgung ergeben (Art. 33 Abs. 3 AsylG),
dass das BFM zur Begründung anführte, die Beschwerdeführerin habe genau an dem
Tag ein Asylgesuch gestellt, an dem sie die Schweiz hätte verlassen müssen,
dass mit Fug und Recht hätte erwartet werden können, dass die Beschwerdeführerin die
Schweizer Behörden schon viel früher um Schutz vor Verfolgung ersucht hätte, wenn sie
diesen tatsächlich benötigen würde,
dass der Umstand, dass sie erst nach einem über zweijährigen Aufenthalt in Westeuro-
pa um Asyl ersucht habe, nachdem sie aufgefordert worden sei, nach Sri Lanka zurück-
zukehren, ein klares Indiz dafür sei, dass sie damit lediglich einen bevorstehenden Weg-
weisungsvollzug verhindern wolle,
dass die Beschwerdeführerin daher die Vermutung nicht habe widerlegen können, das
Gesuch in einem zeitlichen Zusammenhang mit dem Erlass einer Wegweisungsverfü-
gung eingereicht zu haben, obwohl ihr eine frühere Einreichung des Gesuchs möglich
und zumutbar gewesen wäre,
dass sich ihrem Gesuch ausserdem keine Hinweise auf eine Verfolgung entnehmen lie-
ssen, zumal sie geltend gemacht habe, persönlich keine Schwierigkeiten mit den hei-
matlichen Behörden gehabt zu haben,
dass auch ihre wiederholten Auslandreisen – der Aufenthalt 2001/2002 als Touristin in
, ein mehrwöchiger Aufenthalt im Jahre 2003 in – sowie die jeweiligen legalen Ein-
und Ausreisen darauf schliessen liessen, dass die heimatlichen Behörden gegenüber
der Beschwerdeführerin keine Verfolgungsabsichten hegten und jene auch keine
solchen zu befürchten habe,
dass die vom BFM getätigten Erwägungen und Schlussfolgerungen nach einer Prüfung
der vorliegenden Akten vollumfänglich zu bestätigen sind, weshalb darauf verwiesen
werden kann (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 109 Abs. 3 BGG),
dass die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe daran nichts zu ändern vermögen,
dass die Beschwerdeführerin mit Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements
des Kantons vom 31. Januar 2007 nach einem mehr als eineinhalb Jahre dauernden
kantonalen Verfahren im Zusammenhang mit dem Ersuchen um Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung und nach mehrfacher Fristansetzung zum Verlassen der Schweiz
aufgefordert wurde, den Kanton ... bis spätestens am 28. Februar 2007 zu verlassen,
dass die Beschwerdeführerin am letzten Tag dieser Ausreisefrist durch ihren Rechtsver-
treter ein Asylgesuch einreichen liess,
dass dieses Verhalten offensichtlich als rechtsmissbräuchlich zu bezeichnen ist, da die
Beschwerdeführerin genügend Zeit gehabt hätte, zu einem früheren Zeitpunkt ein Asyl-
gesuch zu stellen,
dass sie zudem mit dem Einreichen eines Asylgesuches am letzten Tag der angesetzten
5Ausreisefrist diese Frist bewusst unterlief, zumal die Asylbehörden (Eingang des Asyl-
gesuches beim BFM am 1. März 2007) dadurch gar nicht mehr in der Lage waren, vor
Ablauf der Ausreisefrist irgendwelche Massnahmen beziehungsweise einen Entscheid
zu treffen,
dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Asylgesuch dafür sorgte, ihren weiteren Aufent-
halt in der Schweiz, welcher am 1. März 2007 illegal geworden wäre, zu verlängern und
damit zu rechtfertigen,
dass deshalb die rechtsmissbräuchlich erlangte verfahrensrechtliche Aufenthaltsberech-
tigung (Art. 42 AsylG) dem illegalen Aufenthalt gemäss Art. 33 Abs. 1 AsylG gleichzu-
setzen ist,
dass sodann die erhobene Rüge der unrichtigen und unvollständigen Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhalts, indem die Vorinstanz auf das Schreiben des Rechtsver-
treters vom 28. Februar 2007 (Asylgesuchseinreichung) nicht eingegangen sei, nicht ge-
hört werden kann,
dass sich nämlich bereits aus der Tatsache, dass in der vorinstanzlichen Verfügung die
Gesuchseinreichung vom 28. Februar 2007 aufgeführt wurde, ergibt, dass die entspre-
chende Eingabe – soweit von entscheidrelevanter Bedeutung - Berücksichtigung gefun-
den hat,
dass auch der Einwand fehl geht, der Sachverhalt sei insoweit nicht erfasst worden, als
keine Auseinandersetzung mit der Tatsache erfolgt sei, ob der in Sri Lanka neu aufge-
tretene Konflikt eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Norden Sri Lankas verun-
mögliche,
dass in der Verfügung der Vorinstanz sowohl zur Situation im Lande als auch zur per-
sönlichen Lage der Beschwerdeführerin Stellung genommen wurde,
dass des Weiteren geltend gemacht wird, das BFM habe es versäumt, medizinische Ab-
klärungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin vornehmen zu lassen, und
insoweit den Sachverhalt ebenfalls ungenügend abgeklärt,
dass das geltend gemachte Asthma der Beschwerdeführerin bereits in den kantonalen
Akten betreffend Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung thematisiert und -
gestützt auf ein Arztzeugnis vom 25. Mai 2005 - im Entscheid des Justiz- und Sicher-
heitsdepartements des Kantons vom 31. Januar 2007 abgehandelt wurde, wovon die
Vorinstanz Kenntnis hatte,
dass sich aus den Ausführungen des BFM klar ergibt, dass die gesundheitlichen Proble-
me ebenfalls Prüfungsgegenstand in der angefochtenen Verfügung bildete, das BFM
aber zum Schluss kam, die Beschwerdeführerin könne trotzdem in ihren Heimatstaat zu-
rückkehren,
dass es im Rahmen der Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG an der Be-
schwerdeführerin gelegen hätte, allfällige weitere Arztberichte einholen zu lassen und zu
den Akten zu reichen, welche für den vorliegenden Fall hätten von Belang sein können,
dass in casu keine Veranlassung für das BFM bestanden hat, von Amtes wegen Arztbe-
richte den physischen und psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin
betreffend einzuholen,
dass im Verfahren vor den Schweizer Asylbehörden zwar der Untersuchungsgrundsatz
6(vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG) gilt, die Parteien jedoch verpflichtet sind, an der
Feststellung des Sachverhalts, sofern notwendig und zumutbar, mitzuwirken (vgl. Art. 8
Abs. 1 AsylG),
dass der Untersuchungsgrundsatz nur bedeutet, dass die Behörde den ihr vorgelegten
Sachverhalt berichtigen oder ergänzen kann, nicht aber, dass sie ihn weiter erforschen
muss, wenn keine besonderen Umstände ihr dies nahe legen (vgl. EMARK 2003 Nr. 13),
dass auch gemäss Art. 19 VwVG in Verbindung mit Art. 37 BZP die Behörde nicht ver-
pflichtet ist, alles und jedes, was wünschbar erscheint, von Amtes wegen abzuklären,
weshalb sich vorliegend das BFM zu Recht nicht veranlasst sah, von sich aus weitere
Abklärungen vornehmen zu lassen,
dass im Übrigen das Nichteinverstandensein mit den Schlussfolgerungen des BFM nicht
den Sachverhalt beschlägt, sondern die rechtliche Würdigung desselben,
dass nach dem Gesagten kein Grund vorliegt, die Sache zur Sachverhaltsabklärung an
das BFM zu überweisen,
dass aufgrund der vorhandenen Akten auch nicht von Seiten des Bundesverwaltungsge-
richts gerechtfertigt erscheint, weitere Abklärungen zu tätigen,
dass hiezu festzuhalten ist, dass zusätzliche Abklärungen zum Sachverhalt oder die
Prüfung weiterer Rechtsfragen nur dann vorzunehmen sind, wenn hierzu aufgrund be-
stimmter, sich aus den Akten oder der Beschwerdeschrift ergebender Anhaltspunkte
hinreichend Anlass besteht (vgl. EMARK 2003 Nr. 15 E. 2a S. 94, mit Hinweis auf
EMARK 2003 Nr. 13),
dass beim Beizug von Beweismitteln zu beachten ist, dass die Wahrung des rechtlichen
Gehörs grundsätzlich verlangt, die zur Verfügung stehenden Beweise abzunehmen, hin-
gegen dann im Sinne einer vorweggenommenen (antizipierten) Beweiswürdigung davon
abgesehen werden darf, wenn aufgrund bereits abgenommener Beweise der rechtlich
erhebliche Sachverhalt für genügend geklärt erachtet wird und ohne Willkür vorweg die
Annahme getroffen werden kann, die rechtliche Überzeugung würde durch weitere Be-
weiserhebungen nicht geändert (vgl. EMARK 2003 Nr. 13 E. 4c S. 84, A. Kölz/I. Häner,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998,
S. 39, Rz. 111 mit Hinweis auf BGE 122 V 162, 119 Ib 505 f.),
dass der Sachverhalt vom Bundesverwaltungsgericht als genügend erstellt erachtet wird
und sich weder die Einholung einer Botschaftsauskunft noch eines ärztlichen Gutach-
tens oder ärztlichen Berichts aufdrängen,
dass auch darauf verzichtet werden kann, Frist anzusetzen zur Einreichung von ausführ-
lichen medizinischen und psychiatrischen Berichten, zumal die Beschwerdeführerin seit
der Einreise in die Schweiz vor über zwei Jahren bis dato genügend Zeit gehabt hat, -
bereits für das Aufenthaltsbewilligungsverfahren – entsprechende Berichte einzureichen,
wobei sie diese Möglichkeit im kantonalen Bewilligungsverfahren im Übrigen auch ge-
nutzt hat,
dass im Weiteren gerügt wird, das BFM habe Art. 33 Abs. 3 AsylG verletzt,
dass den Akten indessen entgegen anderer Ansicht in der Beschwerde keine vernünfti-
gen Gründe entnommen werden können, weshalb es der Beschwerdeführerin weder
möglich noch zumutbar gewesen sein sollte, das Asylgesuch früher einzureichen,
7dass der Einwand in der Beschwerde, die Behörden hätten die Regelungen des ANAG
im Zusammenhang mit dem Vorliegen von Wegweisungshindernissen nicht eingehalten,
als Begründung für die nachträgliche Einreichung des Asylgesuchs offensichtlich
untauglich ist,
dass bei der Prüfung von Hinweisen auf Verfolgung gemäss Art. 33 Abs. 3 Bst. b AsylG
nach Praxis derselbe weite Verfolgungsbegriff wie in Art. 18, Art. 23 Abs. 3, und Art. 34
Abs. 2 AsylG zur Anwendung gelangt (vgl. EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3. S. 247), welcher
nicht bloss ernsthafte Nachteile nach Art. 3 AsylG, sondern auch die von Menschenhand
verursachten Wegweisungshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m.
Art. 14a Abs. 3 und 4 ANAG umfasst (vgl. EMARK 2004 Nr. 5 E. 3c.aa S. 35 f., 2004
Nr. 35 ebenda),
dass vorliegend keine Hinweise auf Verfolgung im beschriebenen Sinne vorliegen, zu-
mal die Beschwerdeführerin offensichtlich keine Verfolgungsmassnahmen und auch
keine von Menschenhand verursachten Wegweisungshindernisse geltend macht,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 33 AsylG zu Recht auf das Asylgesuch
der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der
Schweiz zur Folge hat, vorliegend die Beschwerdeführerin weder eine Aufenthaltsbewil-
ligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen
ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a AsylV 1; vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegen-
stehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das
Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des ANAG über die vorläufige Aufnah-
me zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landes-
rechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil keine Anhaltspunkte für eine menschen-
rechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die der Beschwerdeführerin in ihrem Heimat-
oder Herkunftsstaat droht (Art. 14a Abs. 3 ANAG),
dass insbesondere im Zusammenhang mit dem in der Beschwerde angeführten Art. 8
EMRK auf die Ausführungen in der Verfügung des Amtes für Migration des Kantons
vom 12. August 2005 sowie im Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons vom 31.
August 2006 zu verweisen ist,
dass keine Veranlassung besteht, von den Erwägungen in den genannten Entscheiden
abzuweichen,
dass zudem die allgemeine Situation im Heimatstaat der Beschwerdeführerin nicht ge-
gen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs spricht,
dass zwar eine Rückschaffung abgewiesener Asylsuchender in den Norden Sri Lankas
(Bezirke Jaffna, Mannar, Vuvuniya, Mullaitivu und Kilinochchi) sowie in gewisse östliche
Landesteile praxisgemäss als unzumutbar erachtet wird (vgl. EMARK 2001 Nr. 16, S.
123; EMARK 1999 Nr. 24, S. 157),
dass dagegen die Rückkehr in die südlicheren Provinzen Sri Lankas gemäss gefestigter
Praxis generell als zumutbar erachtet wird (EMARK 2006 Nr. 6 S. 53 ff., 1998 Nr. 23 S.
8196 ff., 1999 Nr. 24 S. 157, 2001 Nr. 16 S. 123),
dass diese Praxis auch zum heutigen Zeitpunkt noch immer Gültigkeit hat,
dass der Beschwerdeführerin grundsätzlich eine Aufenthaltsalternative in anderen Lan-
desteilen Sri Lankas als der Herkunftsprovinz B._______- insbesondere der Grossraum
Colombo - offen steht,
dass der "Supreme Court" in Sri Lanka am 8. Juni 2007 einen Stopp von Deportationen
aus Colombo verfügte und die Behörden aufforderte, tamilische Zuzüger nach Colombo
nicht zu behindern,
dass das BFM in seiner Verfügung ausführte, der Verfügung des Amtes für Migration
des Kantons vom 12. August 2005 und dem Entscheid des Justiz- und Sicher-
heitsdepartements des Kantons vom 31. Januar 2007 sei zu entnehmen, dass die
Beschwerdeführerin bereits seit 1997 in C._______ wohnhaft gewesen sei und die an-
fänglichen Gesuche um eine Aufenthaltsbewilligung damit begründet worden seien,
dass ihr Ehemann beim Tsunami ums Leben gekommen und dabei auch das Haus zer-
stört worden sei, was nachweislich nicht stimme,
dass mit Hilfe falscher Angaben erreicht worden sei, dass die Ausreisefrist erstreckt
worden sei,
dass Abklärungen durch die Schweizerische Botschaft in Colombo am 12. Juli 2005 er-
geben hätten, dass gemäss Visumsantrag der Beschwerdeführerin vom noch zwei
Kinder in Sri Lanka wohnhaft gewesen und weitere Verwandte in C._______ wohnhaft
seien,
dass zudem keine Anhaltspunkte für die Annahme zu entnehmen seien, eine ärztliche
Behandlung der Beschwerdeführerin sei in ihrer Heimat nicht gewährleistet,
dass diesen Erwägungen der Vorinstanz zu folgen ist und die Ausführungen in der
Beschwerde daran nichts zu ändern vermögen,
dass auch das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss kommt, die Beschwerdeführerin
könne nach Colombo zurückkehren,
dass die Behauptung in der Beschwerde, neben dem Bruder würde auch die Schwester
der Beschwerdeführerin und deren Tochter im leben, in den Akten keine Stütze findet,
dass bereits in der Verfügung des Amts für Migration vom 12. August 2005 festgehalten
wurde, an der Adresse in C._______ hielten sich die Schwester und deren Tochter auf,
was die Abklärungen der Schweizerischen Botschaft in Colombo ergeben habe (S. 2),
dass die Beschwerdeführerin Kenntnis von der genannten Verfügung hat,
dass die Beschwerdeführerin somit bis heute genügend Zeit gehabt hätte, einen Beleg
für die nunmehrige Behauptung, Schwester und Nichte befänden sich im , einzureichen
und daher keine Notwendigkeit besteht, eine entsprechende Frist anzusetzen, weshalb
dieser Antrag abgewiesen wird,
dass auch keine Belege für die Behauptung eingereicht wurden, die oben erwähnten
zwei Kinder würden sich nicht mehr im Land befinden,
dass eine medizinische Betreuung des ärztlich diagnostizierten Asthmas mittels Medika-
mente und Arztkontrollen auch in Colombo erfolgen kann,
9dass mithin nicht zu schliessen ist, die Beschwerdeführerin könne bei einer Rückkehr
nach Sri Lanka die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten oder
würde - aus objektiver Sicht - wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser
Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen, dem Hunger und somit
einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, der Invalidität oder so-
gar dem Tod ausgeliefert (EMARK 1995 Nr. 5 E. 6e S. 47, 1994 Nr. 18 S. 139 ff., Nr. 19
S. 145 ff. und Nr. 20 S. 155 ff., 2003 Nr. 24),
dass die Beschwerdeführerin von ihren Kindern aus dem Ausland bei Bedarf finanziell
unterstützt werden kann,
dass mit Verweis auf die zutreffenden Erwägungen des BFM somit auch keine individu-
ellen Umstände ersichtlich sind, weswegen der Vollzug der Wegweisung für die Be-
schwerdeführerin als unzumutbar zu erachten ist,
dass sich aufgrund der Akten schliesslich keine Hinweise auf das Vorliegen technischer
Vollzugshindernisse ergeben, weshalb der Vollzug auch als möglich erscheint (Art. 14a
Abs. 2 ANAG),
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die an-
gefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrich-
tig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die
Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst.
a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 VGKE) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu
überweisen.
3. Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (eingeschrieben, vorab per Tele-
fax; Beilage: Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, zu den Akten
(vorab per Telefax) (Ref.-Nr. N)
- das Amt für Migration des Kantons (per Telefax)
Der Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Gabriela Freihofer
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