B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4239/2017
Ur t e i l vom 3 . Augu s t 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Simon Thurnheer,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
mit ihrer Tochter
B._______, geboren am (…),
Kongo (Brazzaville),
beide vertreten durch Alexandre Mwanza,
Migrant ARC-EN-CIEL, (…),
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 7. Juli 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin verliess ihre Heimat gemeinsam mit ihrem zweiten
Ehemann am 4. September 2011. Anschliessend reisten sie via Kamerun,
Nigeria, Niger und Algerien nach Libyen, wo ihr Ehemann seit Juli 2016
angeblich in einem Gefängnis einsitzt. Die Beschwerdeführerin selbst ver-
liess Libyen eigenen Angaben zufolge zusammen mit ihrer am (…) gebo-
renen Tochter Ende Februar 2017, wo sie aus Seenot errettet und an-
schliessend nach C._______ gebracht und von dort aus nach D._______
transferiert worden seien. Von dort aus reiste sie Anfang Juni 2017 weiter
und gelangte am 4. Juni 2017 illegal in die Schweiz, wo sie noch am selben
Tag für sich und ihre Tochter um Asyl nachsuchte.
B.
Abklärungen der Vorinstanz via Abgleich des Fingerabdrucks der Be-
schwerdeführerin mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zent-
raleinheit Eurodac) haben ergeben, dass die Beschwerdeführerin am (…)
in Italien ein Asylgesuch gestellt hat. Anlässlich der Befragung vom
12. Juni 2017 gewährte das SEM der Beschwerdeführerin das rechtliche
Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit ei-
ner Überstellung nach Italien, das gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Fest-
legung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der
für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen
in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zu-
ständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), grundsätzlich für die Behandlung
ihrer Asylgesuche zuständig sei. Die Beschwerdeführerin bestritt die
grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates nicht, machte indes-
sen geltend, sie wolle nicht in Italien leben, da sie dort nicht gut empfangen
worden sei (vgl. act. A11/12 S. 8 Ziff. 8.01). Auf allfällige gesundheitliche
Probleme angesprochen, äusserte sie sich dahingehend, es gehe sowohl
ihrer Tochter als auch ihr selbst gesundheitlich gut (vgl. act. A11/12 S. 8
Ziff. 8.02).
C.
Am 21. Juni 2017 ersuchte die Vorinstanz die italienischen Behörden um
Übernahme der Beschwerdeführerin und deren Tochter gestützt auf Art. 18
Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Mit Schreiben vom 6. Juli 2017 hiessen die
italienischen Behörden das Ersuchen gut.
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D.
Mit Verfügung vom 7. Juli 2017 – eröffnet am 24. Juli 2017 – trat das SEM
in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asyl-
gesuche der Beschwerdeführerinnen nicht ein und verfügte die Überstel-
lung nach Italien, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung ihrer
Asylgesuche zuständig sei. Gleichzeitig forderte sie sie auf, die Schweiz
spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und ver-
pflichtete den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. So-
dann händigte sie der Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Akten ge-
mäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde
gegen die Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu.
E.
Mit Beschwerde vom 28. Juli 2017 beim Bundesverwaltungsgericht bean-
tragten die Beschwerdeführerinnen mittels ihres Rechtsvertreters, die an-
gefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuhalten,
auf das Asylgesuch einzutreten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuch-
ten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
F.
Die vorinstanzlichen Akten trafen am 2. August 2017 beim Bundesverwal-
tungsgericht ein (Art. 109 Abs. 1 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführerinnen sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerde-
führung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist
einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die
Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz
zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5).
2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt das SEM auf ein Asylgesuch
in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen
können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfah-
rens staatsvertraglich zuständig ist. Jeder Antrag wird von einem einzigen
Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger
Staat bestimmt wird (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-III-VO).
3.2 Ein Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem
anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, ist durch den zuständigen
Mitgliedstaat wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO).
3.3 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat
beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa-
tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn
er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-
fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts-
recht).
4.
4.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist in BVGE 2015/4 ausführlich auf den
Entscheid des EGMR (Tarakhel gegen die Schweiz vom 4. November
2014, grosse Kammer, 29217/12) eingegangen. Demnach würden asylsu-
chende Personen als besonders benachteiligte und verletzliche Gruppe ei-
nen speziellen Schutz benötigen, welcher umso wichtiger werde, wenn es
sich dabei angesichts ihrer speziellen Bedürfnisse und ihrer Verletzlichkeit
um Kinder handle. In Anbetracht der ernsthaften Zweifel an den aktuellen
Kapazitäten der italienischen Aufnahmestrukturen bestehe eine gewisse
Wahrscheinlichkeit, dass Dublin-Rückkehrende in Italien keine adäquate
Unterkunft vorfänden. Daraus folge, dass es eine Verletzung von Art. 3
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EMRK darstellen würde, wenn die Schweizer Behörden eine Überstellung
von Familien von Kindern nach Italien vornähmen, ohne zuvor von den ita-
lienischen Behörden eine individuelle Garantie erhalten zu haben, dass für
eine kindsgerechte Unterbringung gesorgt sei und die Einheit der Familie
gewahrt werde (vgl. BVGE 2015/4 E. 4.1 mit Hinweisen auf die entspre-
chenden Erwägungen des EGMR).
Das Bundesverwaltungsgericht führte weiter aus, dass die einzuholenden
individuellen Garantien einer kindsgerechten und die Einheit der Familie
respektierenden Unterbringung nicht eine blosse Überstellungsmodalität
darstellen würden, sondern eine Voraussetzung der völkerrechtlichen Zu-
lässigkeit der Anordnung einer Überstellung seien. Demzufolge müsse im
Zeitpunkt der Verfügung der Vorinstanz eine konkretisierte individuelle Zu-
sicherung – insbesondere unter Namens- und Altersangaben der betroffe-
nen Personen – vorliegen, mit welcher namentlich garantiert werde, dass
eine dem Alter des Kindes entsprechende Unterkunft bei der Ankunft der
Familie in Italien zur Verfügung stehe und die Familie bei der Unterbringung
nicht getrennt werde (ebenda E. 4.3).
4.2 In casu ist das Vorliegen einer genügenden Zusicherung zu bejahen.
Dabei ist auf das relativ kürzlich ergangene Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts D-6358/2015 vom 7. April 2016 (als Referenzurteil publiziert) zu
verweisen, das als Präzisierung von BVGE 2015/4 und als Koordinations-
urteil zu verstehen ist. Aus dem Schreiben der italienischen Behörden vom
6. Juli 2017 geht hervor, dass die Beschwerdeführerinnen unter expliziter
Namensnennung und Altersangabe als Familiengemeinschaft (nucleo fa-
miliare) betrachtet werden. Diese Angaben entsprechen den in BVGE
2015/4 E. 4.3 S. 78 explizit genannten Anforderungen an eine individuelle
Zusicherung. Dieses Schreiben stellt somit eine gemäss dem Entscheid
Tarakhel und BVGE 2015/4 geforderte Garantieerklärung der italienischen
Behörden dar.
5.
5.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, die italieni-
schen Behörden hätten das Übernahmeersuchen gutgeheissen. Somit
liege die Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungs-
verfahrens bei Italien. In Italiens Asyl- und Aufnahmesystem gebe es keine
systemischen Mängel. Konkrete Anhaltspunkte, dass sich Italien nicht an
seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halte und das Asyl- und Wegwei-
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sungsverfahren nicht korrekt durchführe, gebe es keine. Bei allfälligen ge-
sundheitlichen Problemen könne sie sich an eine medizinische Institution
in Italien wenden. Gründe für einen Selbsteintritt gebe es keine.
5.2 Der Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, der Gesundheitszustand
ihres Kindes habe sich zwischenzeitlich merklich verschlechtert. Dieses
leide an einer seltenen (…), welche die (…) angreife, und befinde sich des-
halb aktuell in medizinischer Behandlung in der Schweiz. Sie selbst habe
sich in der Schweiz (…) lassen müssen, die ihr stechende Schmerzen be-
reitet hätten. Ausserdem seien die Bedingungen in Italien generell sehr
schlecht, weil es in Bezug auf rückzuführende Asylsuchende über viel zu
wenige Aufnahmeplätze verfüge, weshalb diesbezüglich von systemischen
Mängeln Italiens gesprochen werden müsse. Diese Einschätzung werde
im Ergebnis dadurch bestärkt, als sie während ihres dreimonatigen Aufent-
halts in Italien zusammen mit weiteren fünf Personen in einem engen Zim-
mer habe leben müssen, kaum jemals Milch geliefert worden sei und sie
nur einmal medizinische Nothilfe in Anspruch habe nehmen dürfen.
5.3 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt im vorliegenden Fall zum
Schluss, dass die Schlussfolgerungen der Vorinstanz weder in tatsächli-
cher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden sind.
5.3.1 Die Vorinstanz ist in Anwendung von Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-
VO zutreffend von der grundsätzlichen Zuständigkeit Italiens für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ausgegangen. Dies wird
von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten.
5.3.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, die bei ihrer Rückführung zu er-
wartenden Bedingungen seien generell sehr schlecht, da die Aufnahmeka-
pazitäten Italien für rückzuführende Asylbewerber viel zu gering seien,
weshalb von systemischen Mängeln in Italien gesprochen werden müsse.
Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom
31. Januar 1967 (SR 0.142.301). Ferner gelten auch in Italien die Richtli-
nien des Europäischen Parlaments und Rats 2013/32/EU vom 26. Juni
2013 betreffend gemeinsames Verfahren für die Zuerkennung und Aber-
kennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie die
Richtlinie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für
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die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog.
Aufnahmerichtlinie). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte
(EGMR) stellt in Bezug auf Italien keine systemischen Mängel an Unter-
stützung und Einrichtungen für Asylsuchende fest (vgl. Urteil EGMR vom
2. April 2013, Mohammed Hussein und andere gegen Niederlande,
Nr. 27725/10, siehe zu Italien auch Urteil EGMR vom 30. Juni 2015 A.S.
gegen Schweiz, Nr. 39350/13). Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor,
dass Italien im vorliegenden Fall seine staatsvertraglichen Verpflichtungen
missachten würde und die Beschwerdeführerinnen einer menschenunwür-
digen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wären (Art. 3 EMRK).
Es besteht somit kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln
von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO und von Art. 17 Dublin-III-VO.
5.3.3 Weiter bringt die Beschwerdeführerin medizinische Probleme vor,
ohne diese durch ärztliche Berichte zu belegen. So befinde sich ihre Toch-
ter derzeit wegen einer seltenen (…) in medizinischer Behandlung. Sie
selbst habe sich wegen gravierender Schmerzen (…) lassen müssen. Da
die vorerwähnten gesundheitlichen Leiden überdies erst nach der Anhö-
rung durch das SEM (am 12. Juni 2017) aufgetreten seien, müsse von ei-
ner unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts aus-
gegangen werden.
Diesbezüglich ist vorab festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin im
Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht oblegen hätte, die Vorinstanz rechtzeitig
über Änderungen des Gesundheitszustands ihrer Tochter beziehungs-
weise ihrer selbst zu informieren, was sie indessen unterlassen hat. Bei
dieser Sachlage konnte die Vorinstanz um entsprechende Änderungen der
medizinischen Situation nicht wissen, weshalb sie auch der Vorwurf einer
unvollständigen Sachverhaltsfeststellung nicht zu treffen vermag. Was die
Berücksichtigung der geänderten medizinischen Situation auf Beschwer-
deebene anbelangt, bleibt Folgendes anzumerken: Wie die italienischen
Behörden in ihrem Rückübernahmeschreiben vom 6. Juli 2017 (vgl. act.
A18/1) dargelegt haben, ist das SEM gehalten, ihnen spezielle gesundheit-
liche Probleme mindestens zehn Tage vor der geplanten Überstellung mit-
zuteilen und bei Bedarf durch entsprechende medizinische Unterlagen zu
belegen (vgl. auch Art. 32 Dublin-III-VO). Es handelt sich hierbei freilich um
eine Vollzugsmodalität, weshalb es genügt, wenn die entsprechenden In-
formationen durch das SEM den italienischen Behörden rechtzeitig vor der
Überstellung zur Kenntnis gebracht werden. Unter eben diesem Vorbehalt
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steht einer Rücküberstellung der Beschwerdeführerinnen nach Italien aus
medizinischer Sicht nichts entgegen.
Zusätzlich ist festzuhalten, dass eine zwangsweise Rückweisung von Per-
sonen mit gesundheitlichen Problemen nur dann einen Verstoss gegen
Art. 3 EMRK darstellt, wenn die betroffene Person sich in einem fortge-
schrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe
befindet (BVGE 2011/9 E. 7). Aus den Schilderungen der Beschwerdefüh-
rerin geht solches nicht hervor, weshalb auch kein entsprechendes Über-
stellungshindernis besteht. In Italien wiederum stehen ausreichende medi-
zinische Infrastrukturen zur Verfügung.
5.4 Die Vorinstanz ist somit zutreffend von der Zuständigkeit Italiens aus-
gegangen und in Anwendung Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylge-
such der Beschwerdeführerinnen zu Recht nicht eingetreten. Für einen
Selbsteintritt der Schweiz besteht kein Anlass. Allfällige Vollzugshinder-
nisse sind nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugs-
hindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides ge-
mäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (BVGE 2010/45 E. 10).
6.
Zusammenfassend verletzt die angefochtene Verfügung kein Bundesrecht
und ist auch sonst nicht zu beanstanden (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde
ist abzuweisen. Mit dem Direktentscheid in der Sache ist auch das Gesuch
um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos
geworden.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdefüh-
rerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Da ihr Begehren als aussichtslos zu gelten hat, kann auch
dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nicht
stattgegeben werden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das SEM wird aufgefordert, die italienischen Behörden im Sinne der Erwä-
gungen rechtzeitig vor der Überstellung über allfällig bestehende gesund-
heitliche Probleme der Beschwerdeführerinnen zu informieren.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführerinnen
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Simon Thurnheer Philipp Reimann
Versand: